VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 20 60 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterMeisser und Audétat AktuarinMaurer URTEIL vom 24. Juni 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fabrizio Visinoni, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 und Gemeinde B., Beschwerdegegnerin 2 und Eidg. Steuerverwaltung,
2 - Beschwerdegegnerin 3 betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer
3 - I. Sachverhalt: 1.A., wohnhaft in C., ist Eigentümerin des überbauten Grundstücks Nr. D., E., in der Gemeinde B.. Mit Dienstbarkeitsvertrag vom G., eingetragen am H.____ im Grundbuchamt der Region F., vereinbarten A._ und I.______ als Gegenleistung für die vereinbarte Grunddienstbarkeit (Pflanzen- und Bauhöhenbeschränkung) zulasten des Grundstücks Nr. D.________ bzw. zugunsten des Nachbargrundstücks Nr. J.________ die Summe von CHF 1 Mio. 2.Diese Leistung wurde durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubün- den mit definitiven Veranlagungsverfügungen vom 16. Januar 2020 ge- stützt auf Art. 22 Steuergesetz für den Kanton Graubünden betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 sowie die direkte Bundessteuer 2018 als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen besteuert. Dagegen erhob A._____ am 11. Februar 2020 Einsprache, die mit Einspracheent- scheiden vom 14. Oktober 2020 betreffend die direkte Bundessteuer 2018 und die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 abgewiesen wurde. Die Steuerverwaltung begründete ihre Entscheide im Wesentlichen damit, dass die Belastung des Grundstückes mit der Grunddienstbarkeit als steu- erbarer Vermögensertrag zu qualifizieren und damit gemäss Art. 22 Abs. 1 StG als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen als Einkommenssteuer zu besteuern sei. Die Besteuerung werde auch durch das Doppelbesteue- rungsabkommen nicht eingeschränkt. 3.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 14. No- vember 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, die Einspracheentscheide vom 14. Okto- ber 2020 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer für das Steuerjahr 2018 seien kostenfällig aufzuheben und die Sache an die Steuerverwaltung Graubünden zur neuen Veranlagung
4 - zurückzuweisen, indem die Veranlagungsverfügungen dahingehend zu bereinigen seien, dass der Betrag von CHF 1 Mio. nicht mehr einkom- menswirksam erfasst würde. In formeller Hinsicht beantragte sie die Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdeführerin führte dazu im Wesentlichen aus, dass gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Besteuerung von Nutzniessung, Wohnrechten, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkten persönlichen Rechten Einmalentschädigungen für die Einräumung bzw. eine Ablösung einer auf unbegrenzten Zeit (aber nicht wesentlichen) errichteten Grunddienstbar- keit weder der Einkommenssteuer noch der Grundstückgewinnsteuer un- terlägen, da die Einmalleistung einen Ersatz für den Minderwert des Grundstücks darstelle. Das Grundstück der Beschwerdeführerin sei durch die Grunddienstbarkeit dauernd belastet worden. Diese Belastung sei als unwesentlich zu qualifizieren, da die Pflanzenhöhenbeschränkung das Grundstück nur leicht belaste. 4.Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2020 beantragte die Steuerverwal- tung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie führte dazu im Wesentli- chen aus, dass bei Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Veranlagung für die betreffenden Steuern das Inkasso ausgesetzt werde bis ein rechts- kräftiger Entscheid vorliege. Auch wenn sie im vorliegenden Fall keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil ausmachen könne, könne die aufschiebende Wirkung erteilt werden. Vorliegend bestehe keine Vermin- derung der bestehenden Vermögenssubstanz i.S.v. Art. 42 Abs. 2 lit. c StG, da durch die Pflanzen- und Bauhöhenbeschränkung kein wesentli- cher Teil der bisherigen Bewirtschaftung oder des bisherigen Veräusse- rungswerts der Parzelle D.________ verloren gehe und die Entschädi- gung nicht einmal 2 % des Verkehrswertes des Grundstückes ausmache, so dass die Entschädigung demnach nicht mit der Grundstückgewinn-
5 - steuer erfasst werden könne und damit nach herrschender Lehre und ihrer Praxis als Vermögensertrag der Einkommenssteuer unterliege. 5.Mit Replik vom 4. Februar 2021 hielt die Beschwerdeführerin unverändert an ihren Rechtsbegehren fest und führte im Wesentlichen ergänzend aus, dass die Steuerrechtspraxis – entgegen der Ausführungen der Beschwer- degegnerin – weitere Fälle/Konstellationen festlege, für die die Steuerbe- freiung vorgesehen sei. Die Einmalleistung für die Einräumung einer dau- ernden aber nicht wesentlichen Grunddienstbarkeit stelle eine steuerneu- trale Vermögensumschichtung dar, wobei der Vermögenszugang (Entgelt) der Wertverminderung des belasteten Grundstücks gegenüber stünde. Das auf praktisch einem Drittel der Baulandfläche bestehende be- schränkte Bauverbot führe zu einer Wertverminderung des Grundstücks, die entsprechend entschädigt worden sei. Das Entgelt diene dem Aus- gleich der materiellen Einbusse und führe nicht zu einer Vermögensver- mehrung, so dass es bei der Beschwerdeführerin auch kein steuerbares Einkommen darstelle. Im Bestreitungsfalle sei durch das Gericht oder die Beschwerdeführerin beim Amt für Immobilienbewertungen ein Gutachten über den Verkehrswert der Liegenschaft ohne und mit Belastung einzuho- len. 6.Am 5. Februar 2021 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde ge- stützt auf Art. 53 VRG die aufschiebende Wirkung zu. 7.In ihrer Duplik vom 16. Februar 2021 hielt die Beschwerdegegnerin 1 un- verändert an ihren Rechtsbegehren fest und vertiefte ihre Argumente. Sie führte ergänzend an, dass der steuerpflichtigen Person die Beweisbe- schaffungspflicht für die das Rechtsbegehren begründenden Tatsachen obliege, so dass das Gericht keine Pflicht treffe, die beantragte amtliche Bewertung zu veranlassen oder eine Frist zur Einreichung einer solchen zu gewähren und das Beweisangebot der Beschwerdeführerin zudem auch nicht fristgerecht erfolgt sei.
6 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekte des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide vom 14. Oktober 2020 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 sowie die direkte Bundessteuer 2018, mit welchen die Beschwerdegegnerin 1 die Einsprache der heutigen Beschwerdefüh- rerin vom 11. Februar 2020 abwies und gleichzeitig die im Rahmen der definitiven Veranlagungsverfügungen vom 16. Januar 2020 vorgenom- mene Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen bestätigte. Solche Entscheide können gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Art. 50 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) mit Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sach- liche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstal- ten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den di- rekten Weiterzug vorsieht, was vorliegend der Fall ist. Folglich fällt die Be- urteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des angerufe- nen Gerichts. Die Beschwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin der angefochtenen Einspracheentscheide beschwert und da- mit ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
7 - 2.Mit der Beschwerde wurde beantragt, die Entschädigung in der Höhe von CHF 1 Mio. für die Steuerperiode 2018 nicht zu berücksichtigen, so dass für die Kantonssteuer 2018 ein Einkommensteuerbetrag von CHF 15'862.00 (gemäss Veranlagung CHF 125'862.00, Differenz: CHF 110'000.00), für die Gemeindesteuer 2018 ein Einkommenssteuer- betrag von CHF 9'517.00 (gemäss Veranlagung CHF 75'517.00, Differenz CHF 66'000.00) und für die direkte Bundessteuer 2018 ein Steuerbetrag von CHF 12'799.50 (gemäss Veranlagung CHF 127'799.50, Differenz CHF 115'000.00) resultierten. Damit beläuft sich der Streitwert für das vor- liegende Verfahren auf CHF 291'000.00. 3.Beschwerdegegenstand bildet vorliegend die Frage, ob das Entgelt für die Einräumung der Grunddienstbarkeit der Einkommensbesteuerung aus un- beweglichem Vermögen unterliegt oder ob diese Entschädigung steuerfrei bleibt. 4.1.Sowohl das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer als auch das Steuergesetz für den Kanton Graubünden folgen bei der Aufzählung und Umschreibung der steuerbaren und steuerfreien Einkünfte der gesetzli- chen Konzeption einer Einkommensgeneralklausel, die durch beispiel- hafte Aufzählung diverser Einkommensbestandteile ergänzt und durch die Befreiung bestimmter Einkünfte präzisiert wird (vgl. LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Art. 1–48 DBG,
9 - richtet wird (Art. 42 Abs. 2 lit. c StG). Bei der entgeltlichen Einräumung einer Grunddienstbarkeit an einem Grundstück hängt die steuerrechtliche Qualifikation des Entgelts davon ab, ob die bestehende Vermögenssub- stanz vermindert wird (Substanzverzehr) oder ob es sich um eine Nutzung handelt, welche die Substanz nicht antastet. Bei Substanzverzehr stellt das Entgelt Veräusserungserlös dar, was der Fall ist, wenn die Belastung mit Dienstbarkeiten die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräus- serungswert "dauernd und wesentlich" beeinträchtigt (vgl. Art. 12 Abs. 2 lit. c StHG; ZWAHLEN/NYFENEGGER, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Bundesge- setz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge- meinden [StHG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 12 Rz. 39; HÖHN/WALDBURGER, Steuerrecht, Band II, 9. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2002, § 41 Rz. 46). Steuerbares Einkommen und damit ein Vermögensertrag des belasteten Eigentümers liegt im Umkehrschluss dann vor, wenn die Vermögenssub- stanz nicht geschmälert wird, d.h. wenn die Beeinträchtigung der Bewirt- schaftung oder des Veräusserungswertes entweder nicht dauernd oder nicht wesentlich ist (vgl. HÖHN/WALDBURGER, a.a.O., § 41 Rz. 46). Eigen- tumsbeschränkungen sind dann "dauernd", wenn sie zeitlich unbegrenzt sind und eine dauernde Eigentumsbeschränkung ist dann "wesentlich", wenn ein grosser Teil der bisherigen Bewirtschaftung oder des bisherigen Veräusserungswertes verloren geht (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROH- NER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 216 Rz. 121 ff.). Nicht we- sentlich sind in der Regel die Belastung mit Pflanzenhöhebeschränkungs- rechten (vgl. KLÖTI-WEBER/SIEGRIST/WEBER, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Aufl., Band 2, Muri-Bern 2009, § 96 Rz. 44). 5.1.Gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom G.________ hat der jeweilige Eigentü- mer des Grundstücks Nr. D.________ den bezeichneten Bereich, der die Pflanzen- und Bauhöhenbeschränkung betrifft, ab einer Höhe von 2015.4 Metern über Meer stets freizuhalten, so dass weder Bauten noch Pflanzen diese Höhe überragen dürfen. Diese Grunddienstbarkeit (Art. 730 ff. ZGB)
10 - wurde gegen eine Entschädigung von CHF 1 Mio. eingeräumt. Wie bereits ausgeführt, hängt die steuerrechtliche Qualifikation dieser Entschädigung davon ab, ob als Folge der Einräumung der Pflanzen- und Bauhöhenbe- schränkung die unbeschränkte Bewirtschaftung oder der Veräusserungswert des Grundstücks im Sinne von Art. 42 Abs. 2 lit. c StG dauernd und wesentlich beeinträchtigt werden. Gemäss Be- schwerdegegnerin 1 besteht vorliegend keine derartige Verminderung der bestehenden Vermögenssubstanz, da durch die Pflanzen- und Bauhöhen- beschränkung kein wesentlicher Teil der bisherigen Bewirtschaftung oder des bisherigen Veräusserungswerts der Parzelle Nr. D.________ verloren gehe. Dass die Grunddienstbarkeit nicht "wesentlich" in diesem Sinne sei, gehe auch daraus hervor, dass die Entschädigung für die Einräumung der Grunddienstbarkeit von CHF 1 Mio. nicht einmal 2 % des Verkehrswertes des Grundstücks (CHF 52'511'000.00) ausmache. Vorliegend kann von ei- nem wesentlichen Substanzverzehr durch die Grunddienstbarkeit nicht die Rede sein, wird doch der Wert des Grundstücks durch die Belastung nicht substantiell beeinträchtigt. Wie die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht aus- führt, weist die Belastung des Grundstücks Nr. D.________ keine derar- tige Intensität auf, die einer Preisgabe wesentlicher oder sogar der haupt- sächlichsten Eigentümerbefugnisse gleichkäme. Die Beschwerdegegne- rin 1 geht zudem auch zu Recht davon aus, dass die Höhe der Entschädi- gung ein Indiz dafür darstellt, ob eine wesentliche Beeinträchtigung gege- ben ist (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 216 Rz. 127). Die Beschwerdeführerin hat dazu nichts vorgebracht bzw. ihre Vorbringen auch nicht mit Beweisen unterlegt, was dieser Folgerung entgegenstehen würde. Da damit die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 lit. c StG nicht gegeben sind, ist die ausgerichtete Ent- schädigung nicht durch die Grundstückgewinnsteuer zu erfassen, was denn auch durch die Beschwerdeführerin nicht bestritten wird.
11 - 5.2.Kann das Entgelt für die Einräumung einer Grunddienstbarkeit nicht mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst werden, unterliegt es als Vermögen- sertrag der Einkommenssteuer gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StG bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG (vgl. HÖHN/WALDBURGER, a.a.O., § 41 Rz. 46 und 55; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 21 Rz. 63; RICH- NER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 21 Rz. 50 und § 216 Rz. 116; ZWAHLEN/LISSI, a.a.O., Art. 21 Rz. 12; KLÖTI- WEBER/SIEGRIST/WEBER, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz,
12 - chen (vgl. BGE 140 II 248 E.3.5). Der Beschwerdeführerin oblag damit der Nachweis derjenigen Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E.2.5.4 m.w.H.). Sie hat jedoch vorliegend den Nachweis dafür, dass die Entschädigung der Abgeltung eines Schadens entspricht, nicht erbracht und damit die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Da aufgrund des Ge- sagten keine steuerneutrale Schadenersatzleistung vorliegt, hat die Be- schwerdegegnerin 1 die Entschädigung über CHF 1 Mio. somit zu Recht als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen besteuert. 6.Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in C.. Damit ist zu prüfen, ob das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Schweize- rischen Bundesrat und der Regierung der Republik K. zur Ver- meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein- kommen und vom Vermögen (DAB) der vollen Besteuerung durch die Schweiz entgegensteht. Gemäss dem DBA können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrie- ben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, im anderen Staat besteu- ert werden. Das Doppelbesteuerungsabkommen weist das Besteuerungs- recht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen somit dem Staat zu, in welchem das Grundstück liegt. Folglich ist die Besteuerung der Entschä- digung im Kanton Graubünden bzw. in der Schweiz nicht zu beanstanden. 7.Aufgrund des Gesagten erweisen sich die angefochtenen Einspracheent- scheide vom 14. Oktober 2020 somit als rechtens, was zur vollumfängli- chen Bestätigung derselben und zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Or- ganisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Partei-
13 - entschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF4'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF344.-- zusammenCHF4'344.-- gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wird mit Urteil vom 19. Mai 2022 abgewiesen, soweit darauf einzutreten wird 2C_730/2021).