VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 20 49 4. Kammer EinzelrichterRacioppi Aktuar ad hocFässler URTEIL vom 16. Dezember 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Kantons- und Gemeindesteuern

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Die Steuererklärung von A._____ ging am 29. April 2020 bei der Steuer- verwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: KStV) ein. Darin machte er unter Ziff. 17.3 mit dem Vermerk "Gerichtskosten" einen Abzug von CHF 21'000.-- und unter Ziff. 22.4 mit dem Vermerk "Nationalratskan- didatur" einen Abzug von CHF 1'000.-- geltend. 2.Am 16. Juni 2020 erliess die KStV die definitiven Veranlagungsverfügun- gen. Darin anerkannte sie die geltend gemachten Gerichtskosten und die Wahlkampfkosten nicht. 3.Die von A._____ gegen die Veranlagungsverfügungen erhobene Einspra- che ging am 7. Juli 2020 bei der KStV ein. Er beantragte, die dem Kan- tonsgericht X._____ vorgeschossenen Prozesskosten von CHF 21'000.-- zum Abzug zuzulassen, weil die Kosten direkt mit seinem Einkommen zu- sammenhängen würden. Mit der Einsprache reichte er auch die Belas- tungsanzeige zu Gunsten der Gerichtskasse und die Klageschrift vom
  1. März 2018 ein. Weiter seien die Wahlkampfkosten in der Höhe von CHF 1'000.-- zum Ab- zug zuzulassen. Er sei selber Nationalratskandidat gewesen und andere Parteimitglieder im Kanton hätten ihre Spenden, Parteimitgliederbeiträge und Wahlkampfkosten ebenfalls zum Abzug bringen können. 4.Mit Einspracheentscheiden vom 21. August 2020 wies die KStV die Ein- sprache von A._____ ab. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass Pro- zesskosten für die Erlangung einer Genugtuung oder eines Schadenersat- zes nicht als Gewinnungskosten zum Abzug gebracht werden können, da Genugtuungen bzw. Schadenersatzleistungen keine steuerbaren Ein- künfte darstellen würden. Betreffend die Wahlkampfkosten führte die KStV aus, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung persönliche Wahl-
  • 3 - kampfbeiträge/-kosten keine abzugsfähigen Gewinnungskosten darstellen würden. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. August 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte sinngemäss, dass die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 21'000.-- sowie die Wahlkampfkosten in der Höhe von CHF 1'000.-- zum Abzug zuzulassen seien. Begründend führte er an, dass der Abzug der Gerichtskosten in direktem Zusammenhang mit seinem Einkommen stehe, nämlich dessen Höhe sowie den Kreditschulden. Betreffend die Wahlkampfkosten führte er aus, dass er seiner Partei eine Zuwendung für die grossen Unkosten habe zukommen lassen. Er könne es nicht nach- vollziehen, dass die Grossparteien ihre Wahlkosten zum Abzug bringen könnten, die Kleinparteien jedoch leer ausgingen. 6.Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2020 beantragte die KStV (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter gesetz- licher Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Bei Vorliegen des rechtskräftigen Urteils des Kantonsgerichts X._____ werde die Abzugs- fähigkeit der dem Beschwerdeführer tatsächlich und endgültig auferlegten Gerichtskosten geprüft. Würde die Beschwerdegegnerin den streitigen Kostenvorschuss im Jahr 2019 zum Abzug zulassen, und müsste der Be- schwerdeführer gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichts X._____ ledig- lich einen Teil der Kosten tragen, wäre ihm ein Vorteil zuteilgeworden, der auch über ein Nachsteuerverfahren nicht korrigiert werden könnte. Betref- fend die Wahlkampfkosten führte die Beschwerdegegnerin aus, dass neu eine Spendenbescheinigung über die streitbaren CHF 1'000.-- eingereicht worden sei. Im Einspracheverfahren sei jeweils von Kosten im Zusammen- hang mit dem eigenen Wahlkampf die Rede gewesen. Nun soll es sich plötzlich um eine Spende handeln. Die Bescheinigung der B._____ vom
  1. September 2020 müsse deshalb als irrelevante Gefälligkeitsbeschei- nigung qualifiziert werden.
  • 4 - 7.Mit Replik vom 19. November 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Er führte aus, dass er im Frühjahr 2020 einen Vergleich im Verfahren vor dem Kantonsgericht X._____ geschlossen habe und er ne- ben seinen Anwaltskosten die anlaufenden Prozesskosten in der Höhe von CHF 7'000.-- habe übernehmen müssen. Sollte ihm nicht der volle Prozesskostenvorschuss von CHF 21'000.-- gewährt werden, müssten ihm zumindest die effektiven Prozesskosten von der Beschwerdegegnerin in Abzug gebracht werden. 8.Mit Duplik vom 30. November 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Die vorgeschossenen Pro- zesskosten von CHF 21'000.-- seien nachweislich im Jahr 2019 bezahlt worden. Gestützt auf ein neues Urteil des Bundesgerichts 2C_456/2020 vom 13. Oktober 2020 gelte ein strenges Periodizitätsprinzip. Einkommen und Verlust seien in derjenigen Periode zu berücksichtigen, in der sie an- gefallen seien. Demnach seien die CHF 21'000.-- im Jahr 2019 anzuer- kennen und die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. Bezüglich der Wahlkampfkosten bringe der Beschwerdeführer in der Replik nichts Neues vor, weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezüglich an ihren bisherigen Erwägungen in der Vernehmlassung festhalte. Die Beschwerde sei in die- sem Punkt abzuweisen. 9.Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Dezember 2020 edierte der In- struktionsrichter von der Partei B._____ die Kontoauszüge und Buchungs- belege im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Spendenbescheinigung für das Jahr 2019. 10.Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Geltendmachung eines Steuerabzuges in Bezug auf die CHF 1'000.--, obwohl er der Meinung sei, dass persönliche Wahlkampf- kosten mit persönlichen Spenden gleichzusetzen seien.

  • 5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweis- mittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahrens bilden die Einspracheentscheide vom 21. August 2020 be- treffend die Kantons- und die Gemeindesteuer sowie direkte Bundes- steuer des Jahres 2019, mit welchen die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gerichtskosten und die Wahl- kampfkosten in der Steuererklärung für die Steuerperiode 2019 nicht zum Abzug zugelassen hat. Ein solcher Entscheid kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 50 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuerge- setzes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.00] und Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern [GKStG; BR 720.200]). Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde einzutreten ist. 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzel- richterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Unter Berück- sichtigung der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend ge- machten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 21'000.-- und den Wahl- kampfkosten in der Höhe von CHF 1'000.-- würde für die Kantonssteuer 2019 ein Einkommenssteuerbetrag von CHF 1'033.-- (gemäss Veranla- gung: CHF 3'163.--; Differenz: CHF 2'130.--), für die Gemeindesteuer

  • 6 - 2019 ein Einkommenssteuerbetrag in der Höhe von CHF 1'099.-- (gemäss Veranlagung: CHF 3'106.---; Differenz: CHF 1'917.--) und für die direkte Bundessteuer 2019 ein Steuerbetrag in der Höhe von CHF 191.50 (gemäss Veranlagung: CHF 736.65; Differenz: CHF 545.15) resultieren. Der Streitwert beläuft sich somit auf CHF 4'592.15 (CHF 2'130.-- + CHF 1'917.-- + CHF 545.15), weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist. 2.Die Beschwerdegegnerin hat mit Duplik vom 30. November 2020 aner- kannt, dass die vorgeschossenen Prozesskosten von CHF 21'000.-- nach- weislich im Jahr 2019 bezahlt wurden. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gelte ein strenges Periodizitätsprinzip. Einkommen und Verlust seien in derjenigen Periode zu berücksichtigen in welcher sie an- gefallen sind. In Anwendung dieser Rechtsprechung seien die CHF 21'000.-- anzuerkennen und die Beschwerde in diesem Punkt gutzu- heissen. 3.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegeg- nerin die Wahlkampfkosten zu Recht nicht zum Abzug zugelassen hat. 3.1.Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer (DBG; SR 642.11) werden als Berufskosten die übrigen für die Aus- übung des Berufes erforderlichen Kosten abgezogen, wobei Art. 33 Abs. 1 lit. j vorbehalten bleibt. Unter den abzugsfähigen Berufskosten versteht das DBG die für die Ausübung der unselbständigen Erwerbstätigkeit not- wendigen Kosten und zählt insbesondere die Kosten für den Arbeitsweg, die auswärtige Verpflegung und die berufliche Weiterbildung auf. Mit der Generalklausel in lit. c werden darüber hinaus alle Kosten als abzugsfähig erklärt, die für die Berufsausübung erforderlich sind. Berufskosten sind so- mit von freiwillig getätigten Auslagen abzugrenzen, die im Zusammenhang mit der Lebenshaltung anfallen (KNÜSEL/SUTER in: ZWEIFEL/BEUSCH

  • 7 - [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 26 Rz. 1). Nach Art. 31 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000), werden die übrigen für die Ausübung des Berufes er- forderlichen Kosten im Umfang von zehn Prozent der Erwerbseinkünfte, mindestens jedoch CHF 1'200.--, jedoch höchstens CHF 3'000.-- abgezo- gen; anstelle dieses Abzuges kann der Steuerpflichtige die notwendigen tatsächlichen Aufwendungen, die er nachweisen kann, geltend machen. Als berufsnotwendig gilt auch hier nicht jede Auslage, welche im weiteren Sinn ihren Grund im Arbeitsverhältnis hat. Es ist ein direkter Zusammen- hang mit der konkreten Berufsausübung erforderlich (vgl. Praxisfestlegung der Steuerverwaltung Graubünden, https://www.gr.ch/DE/institutio- nen/verwaltung/dfg/stv/dokumentation/praxis/PraxisEinkommenVerm- gen/031-01-c-01.pdf [zuletzt besucht am 15. Dezember 2020]). Gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. m StG sind sodann die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von CHF 10'000.-- an politische Parteien abzugsfähig, die: im Parteienregister nach Art. 76a des Bundes- gesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte eingetra- gen sind (Ziff. 1); im kantonalen Parlament vertreten sind (Ziff. 2), oder im Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht haben. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. i DBG sind Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von CHF 10'100.-- zum Abzug zugelassen. 3.2.Zunächst ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass das Bundes- gericht mit Urteil 2C_860/2014 und 2C_861/2014 vom 24. Mai 2016 ent- schieden hat, dass die persönlichen Wahlkampfkosten einer Nationalrätin nicht als abzugsfähige Gewinnungskosten im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. c StG betrachtet werden können. Zur Begründung führte das Bundesgericht aus, dass den geltend gemachten Wahlkampfkosten der für die Gewin-

  • 8 - nungskosten notwendige, unmittelbare Zusammenhang mit der aktuellen Berufstätigkeit aufgrund der fehlenden zeitlichen Kongruenz abgespro- chen werden müsse. Die im Jahre 2011 angefallenen Wahlkampfkosten würden nämlich nicht die noch laufende Amtsperiode, sondern die darauf- folgende Amtsperiode (Dezember 2011 bis Dezember 2015) betreffen. Es treffe zwar zu, dass Wahlkampfaufwendungen heute faktisch unvermeid- lich seien, um (wieder-) gewählt zu werden. Die Ausgaben würden aber im Hinblick auf die Erzielung eines künftigen Einkommens erfolgen. Nicht von entscheidender Bedeutung sei dabei die Frage, ob es sich um eine Erstwahl oder eine Wiederwahl handle, da in beiden Fällen die Amtsträger jeweils auf eine feste vierjährige Amtszeit gewählt würden. In beiden Fäl- len würden sich die Wahlkampfkosten auf die jeweils dem Wahltermin fol- gende Amtsperiode beziehen, für die die Kandidierenden das Mandat noch gar nicht gewonnen hätten. Die Argumentation des Bundesgerichts gilt für alle Mitglieder einer Legislative (National- und Ständeräte, Gross- räte etc.) und einer Exekutive (Regierungsräte, Stadträte etc.). Das bedeu- tet, dass sowohl die Wahlkampfbeiträge (an die betreffende Partei) wie auch die persönlichen Wahlkampfkosten ab Steuerperiode 2016 nicht mehr zum Abzug zugelassen werden können (vgl. dazu auch Praxisfest- legung Steuerverwaltung Graubünden; https://www.gr.ch/DE/institutio- nen/verwaltung/dfg/stv/dokumentation/praxis/PraxisEinkommenVermgen /036-m-01.pdf [zuletzt besucht am 15. Dezember 2020]). 3.3.Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer die stritti- gen CHF 1'000.-- in der Steuererklärung 2019 unter dem Titel "National- ratskandidatur" zum Abzug bringen will (vgl. beschwerdegegnerische Ak- ten [Bg-act.] 1). Die Wahlauswertung des Beschwerdeführers führt insge- samt einen finanziellen Aufwand in der Höhe von CHF 900.-- auf (vgl. Wahlauswertung der Nationalratswahlen 2019 von A._____ [Bg-act. 3]). Auch die darin aufgeführte Rechnung der C._____ AG (vgl. Bg-act. 4) für diverse "Glacékübeli" über Fr. 250.--, welche auf den Namen des Be-

  • 9 - schwerdeführers lautet, ist ein Indiz dafür, dass es sich tatsächlich um per- sönliche Kosten des Beschwerdeführers handelt. Mit der Beschwerde vom 24. August 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Spendenbescheinigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- ein (vgl. be- schwerdeführerische Akten [Bf-act.] 4). Diese datiert von 19. September

  1. Die Beschwerdegegnerin bringt diesbezüglich vor, dass im Veran- lagungsverfahren- und Einspracheverfahren stets von Beiträgen im Zu- sammenhang mit dem eigenen Wahlkampf die Rede war. Es sei wider- sprüchlich, dass es sich nun plötzlich um eine Spende handeln soll. Dies müsse deshalb als Schutzbehauptung betrachtet werden. Die Spenden- bescheinigung der B._____ müsse als irrelevante Gefälligkeitsbescheini- gung qualifiziert werden. Es ist zwar nicht unüblich, dass Spendenbescheinigungen für das vergan- gene Jahr ausgestellt werden. Sie werden von den Steuerpflichtigen in der Regel jedoch zeitgleich mit der Steuererklärung eingereicht. Es mutet so- mit etwas merkwürdig an, wenn der Beschwerdeführer erst im September 2020 eine Spendenbestätigung für das Jahr 2019 erhält. 3.4.Das Verwaltungsgericht hat mit prozessleitender Verfügung vom 8. De- zember 2020 von der Partei B._____ die Kontoauszüge bzw. Buchungs- belege im Zusammenhang mit der Spendenbescheinigung des Beschwer- deführers herausgefordert. Dabei hat sich gezeigt, dass der Beschwerde- führer lediglich CHF 100.-- als Spende an die Partei B._____ überwiesen hat (vgl. Schreiben der B._____ vom 14. Dezember 2020). Diese CHF 100.--, welche der Beschwerdeführer auch ohne Belege hätte abzie- hen dürfen (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2019, Ziff. 22.3, https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/steuererklae- rung/einkommens_und_vermoegenssteuer/WegleitungenMerkblt- ter/Wegleitung%20zur%20Steuererkl%C3%A4rung%202019.pdf [zuletzt besucht am 15. Dezember 2020]), sind zum Abzug zuzulassen. Die restli-
  • 10 - chen Ausgaben stellen dagegen eigene Wahlkampfausgaben dar, wes- halb sie – in Anwendung der obgenannten Rechtsprechung – nicht vom Einkommen abgezogen werden können. 3.5.Der Beschwerdeführer verzichtete am 14. Dezember 2020 in Bezug auf die Wahlkampfkosten ohnehin auf die Geltendmachung eines Steuerab- zuges von CHF 1'000.--, womit die Beschwerde diesbezüglich gegen- standslos ist. 4.Die Beschwerde wird nach dem Gesagten teilweise gutgeheissen. Die an- gefochtenen Einspracheentscheide vom 21. August 2020 sind insofern aufzuheben, als die Prozesskosten in der Höhe von CHF 21'000.-- sowie die freiwillige Zuwendung in der Höhe von CHF 100.-- nicht zum Abzug zugelassen wurden, und die Sache ist an die Steuerverwaltung des Kan- tons Graubünden zum Erlass neuer Veranlagungsverfügungen zurückzu- weisen. 5.1.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilun- gen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchstens CHF 20'000.--, sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). Angesichts des durchgeführten doppelten Schriftenwechsels so- wie der Aktenedition, erscheint vorliegend eine Staatsgebühr in der Höhe von CHF 1'500.-- angemessen. Aufgrund der Tatsache, dass der Be- schwerdeführer die Spendenbescheinigung erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht hat, rechtfertigt es sich, ihm einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Staatsgebühr ist deshalb zusammen mit den Kanzleiauslagen zu einem Drittel dem Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

  • 11 - 5.2.Bund Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zu- gesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass. Dem sich selbst vertretenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird infolge Anerkennung teilweise gutgeheissen und die angefochtenen Einspracheentscheide vom 21. August 2020 werden auf- gehoben. Die Sache wird an die Steuerverwaltung des Kantons Graubün- den zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen ist die Beschwerde infolge Teilrückzug gegenstandslos gewor- den. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF1'500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF276.-- zusammenCHF1'776.-- gehen zu einem Drittel zulasten von A._____ und zu zwei Dritteln zulasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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16.12.2020
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25.03.2026