VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 20 43 4. Kammer EinzelrichterRacioppi Aktuar ad hocFässler URTEIL vom 16. Oktober 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch B. GmbH, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Gewinn- und Kapitalsteuer (Ermessenstaxation)
Es sei aufgrund der geschilderten Fakten und Tatbeständen eine angemes- sene Besteuerungsnachnahme in Verbund mit der Steuerbehörde des Kan- tons Zürich die definitive Einschätzung zu sistieren;" 4.Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2020 beantragte die Steuerverwal- tung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass die Ein- sprache zu Recht abgewiesen worden sei, da die Beschwerdeführerin auch im Einspracheverfahren den umfassenden Nachweis für die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessenstaxation nicht erbracht habe. 5.Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Oktober 2020 liess der Instruktions- richter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung inkl. Beilagen zur Kenntnisnahme zukommen. Zeitgleich forderte er die Beschwerdeführerin auf innert zehn Tagen, d.h. bis zum 14. Oktober 2020, einen Kostenvor-
3 - schuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, mit der Androhung, dass im Unterlas- sungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 6.Die Beschwerdeführerin änderte am 9. Oktober 2020 replicando ihre Rechtsbegehren, welche nun folgendermassen lauteten: "a) Die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen, d.h. es sei die Einreichefrist der Steuererklärung 2018 aufzuheben und es sei der kantonalen Steuer- behörde den Auftrag zu erteilen, die nun vorliegende Steuererklärung 2018 samt Geschäftsbilanzen der A._____ zu prüfen und zu taxieren; b) Die mit hiesiger Replik-Zuschrift eingereichten Steuererklärungen 2018 mit Erfolgsrechnung und Bilanzen 2018 sei von der Steuerverwaltung zu prüfen und steuerrechtlich zu veranlagen;" 7.Bis zum heutigen Urteilsdatum konnte kein Zahlungseingang des Kosten- vorschusses verzeichnet werden. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in ein- zelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Be- schwerde vom 7. September 2020 handelt es sich – wie in den nachste- henden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erfor- derlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kom- petenz entscheidet. 2.1.Gemäss Art. 74 Abs. 1 VRG kann die Behörde von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen Kostenvor-
4 - schuss verlangen. Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen (Art. 74 Abs. 2 VRG). Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht frist- gemäss, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten (Art. 74 Abs. 3 VRG). Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse einer ordnungsgemässen Justizverwaltung zulässig, für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vor- schuss von demjenigen zu verlangen, der staatlichen Rechtsschutz in An- spruch nimmt; dies entspricht einer allgemeinen Praxis in den Kantonen und im Bund (BGE 124 I 241 E.4a). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kosten- vorschusses abhängig gemacht, so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in an- gemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E.4; bestätigt z.B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P.163/1997 vom