VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 20 41 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Fässler als Aktuar ad hoc URTEIL vom 15. September 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B., Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin betreffend Perimeterverfahren Quartierstrasse C._____ (Einleitung)

  • 2 - 1.Mit Einschreiben vom 6. August 2020 hat die Gemeinde X._____ die Grun- deigentümerinnen und Grundeigentümer der Parzelle Nr. 4065, c/o B., über die Einleitung des Perimeterverfahrens für die Instandstel- lung der Quartierstrassen C. informiert. Im Einleitungsbeschluss sei das Perimetergebiet und der Antrag an die Perimeterkommission betref- fend die Höhe der öffentlichen Interessenz mit 70 % festgesetzt worden. 2.Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. August 2020 (Poststempel 27. August 2020) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen geltend, dass sich der Strassenzustand in den letzten Jahren durch fehlende Reparaturen und Schwarzräumung im Win- ter in einem desolaten Zustand befinde. Zudem werde sie jeweils von schwerem landwirtschaftlichem Gerät befahren. Eine Totalsanierung sei zwar nötig, jedoch nicht auf Kosten der Anlieger, weil diese nicht die Ei- gentümer der Strasse seien und den aktuellen Zustand nicht verantworten würden. Sie beantragten, dass das Perimeterverfahren im vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei und, dass die Kosten der Sanierung zulasten der Gemeinde gehen. 3.Mit Schreiben vom 28. August 2020 forderte der Instruktionsrichter die Be- schwerdeführer auf, bis am 9. September 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 4.Bis zum heutigen Urteilsdatum konnte kein Zahlungseingang des Kosten- vorschusses verzeichnet werden.

  • 3 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in ein- zelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Be- schwerde vom 25. August 2020 handelt es sich – wie in den nachstehen- den Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erforderli- chen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, wes- wegen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompe- tenz entscheidet. 2.1Gemäss Art. 74 Abs. 1 VRG kann die Behörde von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen Kostenvor- schuss verlangen. Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen (Art. 74 Abs. 2 VRG). Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht frist- gemäss, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten (Art. 74 Abs. 3 VRG). Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse einer ordnungsgemässen Justizverwaltung zulässig, für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vor- schuss von demjenigen zu verlangen, der staatlichen Rechtsschutz in An- spruch nimmt; dies entspricht einer allgemeinen Praxis in den Kantonen und im Bund (BGE 124 I 241 E.4a). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kosten- vorschusses abhängig gemacht, so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in an- gemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E.4; bestätigt z.B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P.163/1997 vom

  1. Juni 1997 E.2c und 1P.371/2004 vom 21. September 2004 E.4).
  • 4 - Gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG ist es somit grundsätzlich zulässig, auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des gerichtlich geforderten Kostenvor- schusses nicht einzutreten. 2.2Im konkreten Fall forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 28. August 2020 unter Androhung von Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.-- innert 10 Tagen, d.h. bis spätestens zum 9. Sep- tember 2020, auf. Dieses Schreiben wurde am 28. August 2020 per Ein- schreiben an die Beschwerdeführer versandt und am 31. August 2020 zu- gestellt. Da der besagte Kostenvorschuss bis zum heutigen Datum nicht geleistet wurde, ist auf die vorliegende Beschwerde vom 25. August 2020 gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VRG mangels Leistung des Kostenvorschusses trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht einzutreten. 3.Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG in der Regel vom Beschwerdeführer zu tragen. Aufgrund des geringen Verfahrensaufwands des Einzelrichters werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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GR_VG_004
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15.09.2020
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25.03.2026