VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 20 34 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Fässler als Aktuar ad hoc URTEIL vom 3. September 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____AG, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Steuerbusse
3 - 5.Mit prozessleitender Verfügung vom 11. August 2020 bat der Instruktions- richter die Beschwerdeführerin, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde als eingeschriebene Sendung mitgeteilt. 6.Die genannte prozessleitende Verfügung mit der Aufforderung zur Bezah- lung des Gerichtskostenvorschusses konnte nicht zugestellt werden bzw. wurde nicht abgeholt, obwohl sie gemäss Track&Trace der Schweizeri- schen Post am 12. August 2020 mittels Abholungseinladung zur Abholung gemeldet wurde. Die Sendung wurde am 26. August 2020 ungeöffnet an das Verwaltungsgericht retourniert. 7.Der Instruktionsrichter gewährte daraufhin mit Schreiben vom 26. August 2020 (Poststempel 27. August 2020) der Beschwerdeführerin eine nicht er- streckbare Notfrist, um den Kostenvorschuss bis zum 1. September 2020 (Zahlungseingangsvaluta) zu leisten. Dieses Schreiben wurde mit A-Post- Plus versandt und am 28. August 2020 zugestellt. Wiederum wurde ange- droht, dass bei verspätetem Eingang des Kostenvorschusses nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. 8.Mit Schreiben vom 1. September 2020 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Wiederherstellung der Frist, weil die Verfügung vom 11. August 2020 nicht zugestellt worden sei. Wäre das Schreiben zugestellt worden, so würde in der Sendungsverfolgung "zur Abholung gemeldet (Abholungsein- ladung)" stehen. Weiter beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach laufender Rechtsprechung des Bundesgerichts hätten juristische Personen nur dann ausnahmsweise ei- nen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (URP), wenn die juristische Person selbst sowie die wirtschaftlich Beteiligten mittelos sind und das ein- zige Aktivum der juristischen Person im Streit liegt. Diese sehr eng gefass-
4 - ten Voraussetzungen seien vorliegend eindeutig gegeben. Die Beschwer- deführerin sei seit vielen Jahren ruhend. Ausser dem Betrag der ungerecht- fertigt verfügten Bussen habe sie keine anderen liquiden Aktiven. Sollte das Gesuch um URP nicht gutgeheissen werden, so werde ersucht, eine wei- tere Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen. 9.In einem weiteren Schreiben vom 1. September 2020 (Poststempel 2. Sep- tember 2020) übermittelte die Beschwerdeführerin zwei Unterlagen zum Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege. Es wurde ein Verlustschein nach Art. 149 SchKG über Fr. 1'134.-- betreffend den Vertreter der Beschwerde- führerin (Präsident und Direktor der Beschwerdeführerin) vom 11. August 2020 eingereicht (bezeichnet als Anlage 2). Auch wurde die dritte Seite ei- nes undatierten Betreibungsregisterauszugs eingereicht (bezeichnet als Anlage 1). Da die ersten beiden Seiten nicht eingereicht wurden, ist unklar, welche natürliche oder juristische Person diese Seite des Betreibungsaus- zuges betrifft. Weiter rügte die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben vom 1. September 2020 (Poststempel 2. September 2020), dass ihr effek- tiv lediglich eine Notfrist von einem Tag eingeräumt worden sei. Das Schrei- ben sei erst am Abend spät des 27. August 2020 zur Kenntnis genommen worden. Dies sei ein Freitag gewesen und damit habe als Notfrist bloss ein Werktag (Montag, 31. August 2020) zur Verfügung gestanden. Weder die Zahlung hätte daher pünktlich geleistet werden können, geschweige denn ein Antrag auf URP. 10.Bis zum heutigen Urteilsdatum konnte kein (fristgerechter) Zahlungsein- gang des Kostenvorschusses verzeichnet werden.
5 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in ein- zelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Be- schwerde vom 7. August 2020 handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um infolge Fehlens einer erforderlichen Pro- zessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz ent- scheidet. 2.1.Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Verfügun- gen als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betrof- fene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann. Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der siebentägigen Abholfrist, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde. Diese sogenannte Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für die an ei- nem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass behördliche Akte ihnen zugestellt werden können. Diese Rechtsprechung gilt mithin während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit ei- ner gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen. Die Partei ist mithin ver- pflichtet, eine vorübergehende Abwesenheit und erst recht eine allfällige
6 - Adressänderung bekanntzugeben, um die Entgegennahme behördlicher Sendungen sicherzustellen (vgl. zum Ganzen; Urteil des Bundesgerichts 1C_532/2018 vom 25. März 2019 E.3.3 m.H.). 2.2.Die Beschwerdeführerin hat vorliegend am 7. August 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingereicht, womit ein Prozessrechtsverhältnis be- gründet wurde. Es liegt auf der Hand, dass sie im nachfolgenden Zeitraum mit entsprechenden Schreiben rechnen musste und sie verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass ihr behördliche Akten zugestellt werden können. Die Verfügung vom 11. August 2020 ist gemäss Zustellfiktion am 20. August 2020 zugestellt worden und hat die gesetzte, zehntägige Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses ausgelöst. 3.1.Gemäss Art. 74 Abs. 1 VRG kann die Behörde von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen Kostenvor- schuss verlangen. Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen (Art. 74 Abs. 2 VRG). Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht frist- gemäss, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten (Art. 74 Abs. 3 VRG). Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse einer ordnungsgemässen Justizverwaltung zulässig, für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vor- schuss von demjenigen zu verlangen, der staatlichen Rechtsschutz in An- spruch nimmt; dies entspricht einer allgemeinen Praxis in den Kantonen und im Bund (BGE 124 I 241 E.4a). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kosten- vorschusses abhängig gemacht, so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in an- gemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E.4; bestätigt z.B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P.163/1997 vom
7 -
10 - schwerdeführerin offenbar seit dem 18. Dezember 2008 Eigentümerin der Parzelle 133 im Grundbuch der Gemeinde X._____ (Wohnhaus Nr. 99). Der Verkehrswert der (vermutlich nicht betriebsnotwendigen) Liegenschaft ist ebenso unbekannt wie die Höhe einer allfälligen hypothekarischen Be- lehnung. Der Vertreter spricht in seiner Einsprache gegen die Ermessens- taxationen von monatlichen Mieteinnahmen von Fr. 500.--. Es könnte also durchaus sein, dass ein unbelastetes Grundstück unter den Aktiven der Beschwerdeführerin ist und nebst den Mieteinnahmen weitere Erträge be- stehen. Im aktuellen Fall liegt im Übrigen offensichtlich nicht das einzige Aktivum der Beschwerdeführerin im Streit. Über welche Aktiven die Beschwerde- führerin verfügt, ist dem Gericht nicht bekannt. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um ein Aktivum der Beschwerdeführerin, sondern um Bus- sen. Daher fehlt eine massgebliche Voraussetzung zur Gewährung der URP. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin war diese Voraussetzung be- kannt, hat er doch selbst die von Bundesgericht entwickelten Vorausset- zungen zur Gewährung der URP in seinem Schreiben vom 1. September 2020 zitiert. Hinzu kommt, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin mitteilt, dass bei Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege eine neue Frist zur Bezahlung angesetzt werden solle (vgl. Schreiben vom 1. September 2020 S. 2). Allein dieser Umstand zeigt, dass bei der Beschwerdeführerin offensichtlich doch Liquidität vorhanden ist oder zumindest die wirtschaft- lich Beteiligten an der Beschwerdeführerin nicht mittelos sind. Die Beschwerdeführerin ist ihrer Obliegenheit folglich nicht genügend nachgekommen, weshalb das offensichtlich nicht ausreichend begründete Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. 5.Sodann stellt die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 1. September 2020 (Poststempel) ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Gemäss Art. 10 Abs. 1 VRG können versäumte Fristen wiederhergestellt werden,
11 - wenn die Partei beweisen kann, dass ihr oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter die Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernis- ses nicht möglich war. Es ist nicht ersichtlich, weshalb statt die Frist zu wahren ein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt wurde. Gründe für eine Fristwiderherstellung sind vorliegend jedenfalls nicht erkennbar, insofern ist dem Gesuch um Fristwiederherstellung nicht stattzugeben. Soweit die Be- schwerdeführerin für den Fall der Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine neue Fristansetzung beantragt, ver- kennt sie die Natur einer Notfrist. 6.Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Säumnisfolgen korrekt informiert hat. Trotz zweimaliger Androhung der Säumnisfolgen und Ansetzung einer Notfrist hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet, sondern lediglich ein nicht substanti- iertes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einge- reicht. Vor diesem Hintergrund ist auf die Beschwerde vom 7. August 2020 gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VRG nicht einzutreten. 7.Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vom Beschwerdeführer zu tragen. Aufgrund des geringen Ver- fahrensaufwands für den Einzelrichter werden die Staatsgebühren auf Fr. 300.-- festgesetzt.
12 - Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.300.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.248.-- zusammenFr.548.-- gehen zulasten von der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustel- lung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] [Mit Urteil 2C_877/2020 vom 10. November 2020 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.]