VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 20 29 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterMeisser, Audétat AktuarBühler URTEIL vom 28. Juni 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und Mitbeteiligte Beschwerdeführer gegen B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, Beschwerdegegnerin betreffend Beitragsverfahren C.___ (Einleitung)
3 - 4.Mit fünf separaten Einspracheentscheiden vom 25. Mai 2020 wurde der Anteil der öffentlichen Interessenz von 70% auf 75% erhöht. Im Übrigen wurden die Einsprachen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Be- gründend wurde angebracht, dass die C.________ beidseitig Stützmauern aufweise, die ebenfalls sanierungsbedürftig seien. Die Sanierung der Stütz- mauern verteuere das Projekt, weshalb die Gemeinde bereit sei, den Kos- tenanteil der öffentlichen Interessenz von 70% auf 75% zu erhöhen. Die C.________ sei über die gesamte Länge sanierungsbedürftig. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Funktion der C.________ als Durchgangs- strasse keine Ausdehnung des Beitragsperimeters auf die Grundstücke im seinerzeitigen Beitragsgebiet der K., L., M., N., O.________ und P.________ rechtfertige. Diese Funktion sei nämlich mit dem höchstmöglichen Anteil der öffentlichen Interessenz be- reits abgegolten. Aus diesem Grund sei der festgelegte Beitragsperimeter nicht anzupassen bzw. auszudehnen. 5.Dagegen erhob A._____ sowohl im eigenen Namen als auch im Namen weiterer vom Beitragsperimeter Betroffener (nachfolgend Beschwerdefüh- rer) mit Eingabe vom 25. Juni 2020 Beschwerde an das Verwaltungsge- richt. Dabei beantragten sie sinngemäss die kostenfällige Aufhebung der Einspracheentscheide vom 25. Mai 2020 und insbesondere die Ausdeh- nung des Beitragsperimeters auf die Grundstücke im seinerzeitigen Bei- tragsgebiets der K., L., M., N., O.________ und P.. Begründend wurde geltend gemacht, dass die C. entgegen den Ausführungen in den Einspracheentschei- den vom 25. Mai 2020 nicht stark erneuerungsbedürftig sei. Eine Sanierung sei im heutigen Zeitpunkt in keiner Art und Weise gerechtfertigt. Ferner sei der Gemeindevorstand bei der Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit nicht sorgfältig vorgegangen. Es verhalte sich nämlich so, dass die Stütz- mauern entlang der C.________ aufgrund ihres baulichen Zustandes
4 - höchstens teilweise neu erstellt werden müssten. Ansonsten würde eine fachgerechte Instandstellung genügen. Vor diesem Hintergrund sei es auch nicht verwunderlich, dass gemäss Kostenschätzung bei der C.________ mit Laufmeterkosten von CHF 2'552.00 und beispielsweise bei der O.________ mit solchen von CHF 1'652.00 gerechnet worden sei und dies obschon der Ausführungsstandard der beiden Strassen als gleich- wertig zu qualifizieren sei. Die Kostenbelastung sei bei der C.________ so- mit etwa 35% höher. Auch wenn der Kostenanteil der öffentlichen Interes- senz zufolge der auf die Sanierung der Stützmauern zurückzuführenden Mehrkosten von 70% auf 75% erhöht werde, was zugunsten der Beschwer- deführer ausfiele, werde dadurch verdeutlicht, dass der Gemeindevorstand eine unsorgfältige Bestandsaufnahme vorgenommen habe; dies wirke sich auch auf die Abgrenzung des Beitragsperimeters aus. Gemäss gültigem Vermessungsplan sei die C.________ nämlich rund 37 m kürzer als im Bei- tragsperimeter festgelegt. Auch aus diesem Grund sei das eingeleitete Bei- tragsverfahren zur Neubeurteilung an den Gemeindevorstand zurückzu- weisen. Was die Abgrenzung des Beitragsperimeters anbelange, seien die Ausführungen in den Einspracheentscheiden, wonach die Grundeigentü- mer im Beitragsgebiet der O.________ durch die Sanierung der C.________ keinen wirtschaftlichen Sondervorteil erfahren würden, falsch. Tatsache sei vielmehr, dass die Bewohner im Beitragsgebiet O., K., L., M., N.________ und P.________ die C.________ benützten, wenn sie nach Q.________ fahren oder von dort zurückkehren würden; dies ergebe sich aus der Verkehrszählung, die vor einiger Zeit von der Gemeinde in Auftrag gegeben worden sei. Aus diesem Grund seien die Grundstücke im Beitragsgebiet der O.________ in den Beitragsperimeter der C.________ aufzunehmen. Die etappenweise Sa- nierung der gemeindeeigenen Quartierstrassen sei rechtswidrig. Hierdurch würden nämlich – wie hier – ausschliesslich die Anstösser der zu sanieren- den Strasse belastet werden und dies obschon auch die Grundeigentümer
5 - von früher realisierten Teilstücken durch die Sanierung einen verkehrsmäs- sigen Nutzen erfahren würden. Gegen die Ausdehnung des Beitragsperi- meters könne auch nicht eingewendet werden, dadurch könne der Kosten- verteiler im Beitragsperimeter der O.________ nicht abgeschlossen wer- den. Die Gemeinde führe mit dem Kanton Graubünden Verhandlung über eine neue Verbindungsstrasse nach Q.. Die Linienführung dieser Verbindungsstrasse erfolge gemäss einer geplanten Variante ab Parzelle Nr. R.. Damit werde die C.________ von diesem kantonalen Strassenprojekt direkt betroffen. Die Erneuerung der C.________ werde voraussichtlich – wie von der Gemeinde geplant – vor der Realisierung der kantonalen Verbindungsstrasse erfolgen. Damit würden für die Grundei- gentümer im Beitragsgebiet der C.________ unnötige Kosten resultieren. 6.Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 wies das Verwaltungsgericht den Be- schwerdeführer darauf hin, dass die Vertretung von Personen in einem ver- waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ausschliesslich Anwälten vor- behalten sei. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein begründetes Gesuch sowie die Originalvollmachten für das Beschwerde- verfahren vor Verwaltungsgericht einzureichen. Hierfür wurde ihm Frist bis am 8. Juli 2020 angesetzt. Der Beschwerdeführer reichte das erfragte Ge- such sowie die Originalvollmachten fristgerecht ein. 7.Am 7. Juli 2020 setzte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer darü- ber in Kenntnis, dass ihm für das Beschwerdeverfahren ausnahmsweise die Genehmigung zur Vertretung der anderen Beteiligten erteilt werde. 8.In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2020 beantragte die Ge- meinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. In materieller Hinsicht wurde gel- tend gemacht, dass gemäss dem technischen Bericht sowie dem Zu-
6 - standsprotokoll des Ingenieurbüro S.________ AG vom 22. April 2010 bzw.
7 - senz abgegolten. Die Ausdehnung des Beitragsperimeters der C.________ auf die Grundstücke im Beitragsperimeter der O.________ sei auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes als problematisch zu werten. Die Grundstücke des Beitragsperimeters der C.________ seien damals auch nicht in den Beitragsperimeter der O.________ einbezogen worden. Gestützt auf die Argumentation der Beschwerdeführer hätte da- mals auch ein Einbezug der Grundstücke an der C.________ in das Bei- tragsgebiet der O.________ verlangt werden können; dies, weil die Grun- deigentümer der Parzellen im Beitragsgebiet der C.________ die O.________ als Durchgangsstrasse zur kantonalen Verbindungsstrasse X.________ – T.________ in Richtung Z.________ benützten. Die Abgren- zung des Beitragsperimeters sei somit sachlich begründet und mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar. Überdies wurde vorgebracht, die Ge- staltung des Anschlusses an eine zukünftige Verbindungsstrasse sei nicht eine Frage, über die im Einleitungsbeschluss zu befinden sei. Es sei ohne- hin davon auszugehen, dass sich dieses Strassenbauprojekt noch viele Jahre verzögern werde. Massgeblich sei einzig und allein, dass die C.________ sanierungsbedürftig sei. Vor diesem Hintergrund könne die Sanierung nicht – bis zu einem allfälligen Bau eines noch im Planungssta- dium befindlichen, heute noch ungewissen kantonalen Strassenbaupro- jekts – verschoben werden. Für den Fall, dass die kantonale Verbindungs- strasse dereinst realisiert und Auswirkungen auf die C.________ haben werde, sei ausdrücklich eine revisionsweise Anpassung der öffentlichen In- teressenz von 75% vorbehalten worden. 9.In ihrer Replik vom 2. Oktober 2020 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen grundsätzlich unverändert fest. Ergänzend stellten sie den Sube- ventualantrag, die Einleitung des Beitragsverfahrens mangels Begründung der Strassenerneuerungs-Notwendigkeit aufzuheben und als gegen- standslos zu erklären. Neu brachten die Beschwerdeführer vor, dass sich
8 - die C.________ mit Ausnahme eines kleinen Teilstücks in einem guten Zu- stand befände. Die Kosten für die Sanierung der O.________ hätten sich auf CHF 380'000.00 belaufen. Folge dessen ergäben sich Laufmeterkosten von CHF 1'652.00 bzw. CHF 388.00/m 2 . Gegen den Beitragsperimeter der O.________ hätten sie deshalb keine Einsprache erhoben, weil sie einer- seits keine Detailkenntnisse über den entsprechenden Einleitungsbe- schluss gehabt hätten und andererseits ohnehin nicht zur Einsprache legi- timiert gewesen wären. In Bezug auf die Vorprojekte sei es absolut denk- bar, dass für die geplante kantonale Verbindungsstrasse der obere Teil der C.________ verwendet werden müsse. Von einer zeitlichen Dringlichkeit könne zudem nicht gesprochen werden, zumal sich die C.________ in ei- nem guten Zustand befinde. Es sei von der Beschwerdegegnerin bislang verschwiegen worden, dass die Hauptleitung der Wasserversorgung sanie- rungsbedürftig sei und ersetzt werden müsse; dies erkläre, weshalb die Strassenerneuerungsarbeiten vorangetrieben würden. Damit könnten nämlich die Kosten für die Erneuerung dieser Hauptleitung auf die Grun- deigentümer im Beitragsgebiet der C.________ abgewälzt werden. 10.Duplicando wies die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 6. November 2020 darauf hin, dass die Stützmauern im Zuge der Strassensanierung ebenfalls mitsaniert würden, was folgerichtig sei. Der Beschwerdeführer habe es zudem unterlassen, die Unterlagen zu bezeichnen, aus welchen sich entnehmen lasse, dass sich die Sanierungskosten der O.________ auf CHF 380'000.00 belaufen hätten. Ferner sei den Beschwerdeführern bereits bei der Einleitung des Beitragsverfahrens der O.________ die Etap- pierung bzw. die spätere Sanierung der C.________ bekannt gewesen. Sie hätten die Abgrenzung der Beitragsgebiete oder den Einbezug der C.________ in dieses Beitragsverfahren somit beantragen können. Der Er- satz der Hauptleitung der Wasserversorgung sei nicht der Grund für die Erneuerung der C.________, sondern die ausgewiesene Sanierungsbe-
9 - dürftigkeit des Strassenkörpers und der Werkleitungen (Wasser-/Abwas- serversorgung). Die Kosten dieser Hauptleitung werde wie die Kosten des Ersatzes der Werkleitungen nicht über das Beitragsverfahren finanziert, sondern über eine Spezialfinanzierung. 11.Mit Schreiben vom 21. April 2021 setzten die Beschwerdeführer das Ver- waltungsgericht darüber in Kenntnis, dass die Beschwerdegegnerin glei- chentags mit Erneuerungsarbeiten an der C.________ begonnen habe, was unzulässig sei. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 25. März 2021 seien sie nämlich der Auffassung, dass mit der Kreditgewährung durch die Gemeindeversammlung nicht zu- gleich auch die Bauberechtigung erteilt worden sei. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften sowie in den an- gefochtenen Einspracheentscheiden wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekte der vorliegenden Beschwerde bilden die Einspra- cheentscheide vom 25. Mai 2020, mit welchen die Beschwerdegegnerin die einspracheweise beanstandete Abgrenzung des Beitragsperimeters der C.________ bestätigte. Die Beschwerdeführer beantragen im vorliegenden Beschwerdeverfahren insbesondere die Ausdehnung dieses Beitragsperi- meters auf sämtliche Grundstücke im seinerzeitigen Beitragsgebiet der K., L., M., N., O.________ sowie der P.. In ihrer Eingabe vom 25. Juni 2020 beanstandeten sie sinngemäss auch die Absicht zur Einleitung des Beitragsverfahrens zufolge fehlender Sanierungsbedürftigkeit der C.. Mit Replik vom 2. Ok- tober 2020 haben die Beschwerdeführer alsdann ausdrücklich einen ent-
10 - sprechenden Antrag (Subeventualantrag) gestellt. In formeller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob auf die Rüge der beanstandeten Absicht zur Einlei- tung des Beitragsverfahrens überhaupt eingetreten werden kann. 1.2.Gemäss Art. 51 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können die Parteien Rechtsbegehren, die sie im vorin- stanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen, was bedeutet, dass der Instanzenzug einzuhalten ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden [VGU] A 14 3 vom 1. Juli 2014 E.1.b). Die Beschwerde- führer haben die Absicht zur Einleitung des Beitragsverfahrens im Rahmen des vorinstanzlichen Einspracheverfahrens nicht beanstandet. Entspre- chend haben sie in diesem Verfahren die Sanierungsbedürftigkeit der C.________ zu keinem Zeitpunkt gerügt. Damit einhergehend führen die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 25. Juni 2020 selber aus, dass die Einleitung des Beitragsverfahrens im Rahmen des vorinstanzlichen Ein- spracheverfahrens grundsätzlich nicht in Frage gestellt worden sei. Vor die- sem Hintergrund erhellt für das Verwaltungsgericht, dass die Beschwerde- führer die Absicht zur Einleitung des Beitragsverfahrens im vorinstanzli- chen Einspracheverfahren nicht beanstandet haben. Rügen sie diesen Punkt (neu) erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren, kommt diese Rüge einer (verspäteten) unzulässigen Ausdehnung der Rechtsbegehren gleich, was gemäss Art. 51 Abs. 2 VRG nicht zulässig ist. Aus diesem Grund ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten. 1.3.Doch selbst dann, wenn auf die Rüge der Absicht zur Einleitung des Bei- tragsverfahrens eingetreten werden würde, würde sie nicht verfangen. Für das Verwaltungsgericht ist insbesondere aufgrund des im Recht liegenden technischen Berichts sowie des Zustandsprotokolls des Ingenieurbüros S.________ AG vom 22. April 2010 bzw. 30. März 2010 (vgl. beschwerde- gegnerische Akten [Bg-act.] 14 und 15) erstellt, dass die C.________ sa-
11 - nierungsbedürftig ist. Daran würde auch die Tatsache nichts ändern, dass die C.________ zufolge des als temporäre Sofortmassnahme aufgetrage- nen Deckbelags heute den Eindruck erwecken würde, in einem guten Zu- stand zu sein. Es verhält sich nämlich so, dass die C.________ unter die- sem Deckbelag erwiesenermassen diverse Schäden in Form von Rissen, Verformungen, Verdrückungen, Schlaglöcher, Belagsausbrüche, Spurrin- nen etc. (vgl. Bg-act. 15) aufweist, was von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten wurde. Vor diesem Hintergrund kann nicht erfolgreich be- anstandet werden, die C.________ sei nicht sanierungsbedürftig; dies umso weniger, als gemäss dem rechtskräftigen Generellen Erschlies- sungsplan der Beschwerdegegnerin (nachfolgend GEP) entnommen wer- den kann, dass es sich bei der C.________ um eine sanierungsbedürftige Sammelstrasse handelt (vgl. Bg-act. 18). Die Sanierungsbedürftigkeit be- trachtet das Verwaltungsgericht auch bezüglich der entlang der C.________ verlaufenden Stützmauern als ausgewiesen, zumal sie von den Beschwerdeführern dem Grundsatz nach auch nicht in Abrede gestellt wurde. So führen sie in ihrer Eingabe vom 25. Juni 2020 selber aus, dass die Stützmauern zumindest fachgerecht instand zu stellen seien. Den damit einhergehenden Mehrkosten hat die Beschwerdegegnerin im Übrigen da- durch Rechnung getragen, dass sie den Kostenanteil der öffentlichen Inte- ressenz von 70% auf 75% erhöht hat. Dass die Beschwerdegegnerin daher dem Rat der beigezogenen Ingenieure, die C.________ – mitsamt Stütz- mauern – einer Sanierung zu unterziehen, gefolgt ist und entsprechend den Bedarf nach einer Sanierung bejaht hat, erweist sich als richtig und gebo- ten. 1.4.Gegen die Absicht zur Einleitung des vorliegenden Beitragsverfahrens kann von den Beschwerdeführern auch nicht erfolgreich geltend gemacht werden, die Kosten pro Laufmeter bzw. pro Quadratmeter würden im Ver- gleich zur O.________ um 35% höher liegen und dies obschon der Aus-
12 - baustandard der beiden Strassen gleich sei. Damit rügen die Beschwerde- führer sinngemäss die Höhe der Sanierungskosten der C.. Einer- seits geht es vorliegend einzig und allein um die tatsächlichen Gegeben- heiten an der C.. Inwieweit diese mit denjenigen an der O.________ vergleichbar sind, muss das Verwaltungsgericht somit nicht beurteilen. Andererseits bildet die Höhe der Kosten eines konkreten Stras- senbauprojektes nicht Gegenstand des vorliegenden Einleitungsverfah- rens. In der Einleitungsphase entscheidet die Gemeinde als Bauherrin nämlich einzig und allein darüber, ob sie ein Perimeterverfahren durch- führen will und welcher prozentuale Anteil an den Gesamtkosten des öf- fentlichen Bauwerkes von der Gemeinde bzw. den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu übernehmen ist (VGU A 2018 16 vom 11. Mai 2021 E.2.). Die Kosten des öffentlichen Bauwerks werden den betroffenen Grundeigentümern in der Einleitungsphase indes – wenn überhaupt – nur orientierungshalber zur Kenntnis gebracht. Erst in der zweiten, von der ers- ten klar zu unterscheidenden Phase (= Phase des Kostenverteilers), erar- beitet die Gemeinde schliesslich nach Rechtskraft des Einleitungsbe- schlusses und Abnahme des Werkes den Kostenverteiler (Art. 24 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]). Dieser wird sodann anhand der tatsächlichen Gesamtkosten bzw. Abschlussrechnungen der beteiligten Unternehmen erstellt (VGU A 13 39 vom 3. Juni 2014 E.7.a). Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass sich der Einwand der Beschwerdeführer bezüglich der Höhe der Kosten für die Sanierung der C.________ auf die zweite Phase bezieht. Somit kann diesbezüglich noch keine Rechtsverletzung vorliegen. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall – sowie in sämtlichen Beitragsverfahren mit öffentlicher Interessenz – selber ein Interesse an einem haushälterischen Umgang mit ihren finanzi- ellen Ressourcen hat. Es verhält sich nämlich so, die Beschwerdegegnerin insgesamt 75% der Gesamtsanierungskosten der C.________ selber zu
13 - tragen hat. Mit anderen Worten hat sie ein Eigeninteresse daran, unnötige Kosten zu vermeiden. Auch aus diesem Grund ist die sinngemässe Rüge der zu hohen Sanierungskosten nicht zu hören. 2.1.Mit Schreiben vom 21. April 2021 setzten die Beschwerdeführer das Ver- waltungsgericht darüber in Kenntnis, dass die Beschwerdegegnerin glei- chentags mit den Sanierungsarbeiten der C.________ begonnen habe. Die Beschwerdeführer sind sinngemäss der Auffassung, dass hierfür bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hätte zugewartet werden müssen. Diese Auffassung verfängt nicht. 2.2.Gemäss Art. 53 Abs. 1 VRG hat die Beschwerde keine aufschiebende Wir- kung. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann der Be- schwerde im Einzelfall von Amtes wegen oder auf Antrag aufschiebende Wirkung erteilen (vgl. Art. 53 Abs. 2 VRG). Daraus ergibt sich, dass der von den Beschwerdeführern beim Verwaltungsgericht gegen die Einspra- cheentscheide vom 25. Mai 2020 erhobenen Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt. In ihrem Schreiben an das Ver- waltungsgericht vom 21. April 2021 stellten die Beschwerdeführer keinen ausdrücklichen Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Sie führ- ten darin indes sinngemäss aus, dass die Beschwerdegegnerin mit den Bauarbeiten an der C.________ bis zum Abschluss des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens hätte zuwarten müssen. Selbst wenn diese Aus- führung als Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Sinne ei- nes Baustopps zu verstehen wären, hätte keine Veranlassung bestanden, sie von Amtes wegen zu erteilen. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben an die Beschwerdeführer vom 12. April 2021 zu Recht vor- brachte, genehmigte die Gemeindeversammlung am 10. Dezember 2019 den Verpflichtungskredit für die Sanierung der C.________ über insgesamt CHF 1'100'000.00. Damit hat die Gemeindeversammlung das Einverständ-
14 - nis zur Sanierung der C.________ erteilt. Im vorliegenden Beschwerdever- fahren ist in materieller Hinsicht einzig und allein noch über die Abgrenzung des Beitragsperimeters und damit über die sich an den Sanierungskosten beteiligten Grundstücke zu entscheiden (vgl. nachfolgende Erw. 3.1. ff.). Auf diesen Entscheid hat die Tatsache, dass am 21. April 2021 mit den Sanierungsarbeiten an der C.________ begonnen wurde, indes keinerlei Einfluss. Vor diesem Hintergrund könnten die Beschwerdeführer auch nicht erfolgreich geltend machen, dass sie durch die am 21. April 2021 aufge- nommenen Bauarbeiten einen nicht leicht wieder gut zu machenden Nach- teil erleiden würden (vgl. VGU R 2011 5). Aus diesem Grund bestand keine Veranlassung, der Beschwerde vom 25. Juni 2020 die aufschiebende Wirkung im Sinne eines Baustopps zu erteilen; dies umso weniger, als für das Verwaltungsgericht klar erstellt ist, dass die C.________ sanierungs- bedürftig ist (vgl. vorstehende Erw. 1.3.). 3.1.In materieller Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer die Anpassung des Beitragsperimeters der C.. Einerseits sollen die Grundtücke Nrn. U., V.________ und W.________ sinngemäss aus dem Bei- tragsperimeter ausgeschlossen werden, weil die C.________ bereits an der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Nrn. AA.________ und W.________ enden würde. Andererseits soll der Beitragsperimeter auf sämtliche Grundstücke im seinerzeitigen Beitragsgebiet der K., L., M., N., O.________ sowie der AB.________ ausgedehnt werden, weil die C.________ den entsprechen- den Grundeigentümern als Durchfahrtstrasse diene. 3.2.Gemäss Art. 62 Abs. 3 KRG sind die Erschliessungsabgaben grundsätzlich von denjenigen Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten. Was für die Beitragserhebung verlangt wird, hat selbstver-
15 - ständlich auch bereits für die diesem zeitlich vorangestellte Einleitungs- phase zu gelten; mithin muss bereits von daher für den Einbezug einer Lie- genschaft in der ersten Phase des zweistufigen Beitragsverfahrens ein ge- wisser wirtschaftlicher Sondervorteil zugunsten des jeweils betroffenen Grundeigentümers erkennbar sein. Schweigen sich das KRG sowie die KRVO selbst zwar darüber aus, nach welchen Kriterien der Einbezug einer Parzelle ins Beitragsgebiet zu erfolgen hat, darf nach dem Gesagten und im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes dennoch gesagt werden, dass sich der Einbezug einer Parzelle ins Bei- tragsgebiet erst rechtfertigt, wenn das Kriterium eines wirtschaftlichen Son- dervorteils zugunsten der betroffenen Parzelleneigentümer bejaht werden kann (so bereits VGE 145/82). In Präzisierung dieser Rechtsprechung wurde von der Praxis alsdann gefordert, dass ein solcher − wenn auch nur geringer − wirtschaftlicher Sondervorteil schon beim Einleitungsbeschluss durch die Behörde konkretisiert und begründet werden müsse; damit sollte verhindert werden, dass ein Grundstück nur rein vorsorglich ins Beizugs- gebiet eines Beitragsverfahrens mit einbezogen wird. E contrario gilt, dass es für die Festlegung des Beitragsgebietes nicht darauf ankommen kann, welche Parzelle den hauptsächlichen Sondernutzen an einem neuen Er- schliessungswerk hat. Entscheidend ist vielmehr, welche Parzellen im Sinne des eben Dargelegten einen wirtschaftlichen Sondervorteil aus dem Werk erfahren. Praxisgemäss ist ein wirtschaftlicher Sondervorteil, der den Einbezug ins Beitragsgebiet rechtfertigt, hinsichtlich all jener Parzellen zu erblicken, welche über das sanierte Erschliessungswerk erschlossen wer- den und durch die Sanierung desselben eine Verbesserung der bestehen- den Zufahrt erhalten. Daneben ist ein Sondervorteil auch bereits dann zu bejahen, wenn durch die Sanierung eine zusätzliche bzw. verbesserte Er- schliessungsmöglichkeit geschaffen wird (PVG 2004 Nr. 28, 1993 Nr. 50, 1985 Nr. 59, 1984 Nr. 63; VGU A 07 49 vom 22. Januar 2008 E.3c).
16 - 3.3.Nach konstanter Rechtsprechung wird einer Gemeinde bei der Festlegung des Beitragsgebietes regelmässig ein relativ erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt (VGU A 20 30 vom 16. Juni 2021 E.3.5; VGU A 13 46 vom 13. Juni 2014 E.4c; VGU A 13 39 vom 3. Juni 2014 E.5.c). Dieser findet seine Grenzen jedoch in den Grundsätzen des Willkür- verbots von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) sowie des Gleichbehandlungsgebotes von Art. 8 BV. Ein Verstoss gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot liegt dann vor, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlas- sen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse geradezu aufdrängen wür- den, d.h., wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt wird, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Un- gleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (vgl. BGE I 1 E.4.2 mit weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung einer gewählten Lösung wird Willkür nicht schon dann bejaht, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in kla- rem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zu- widerläuft; Willkür liegt dabei nur vor, wenn nicht bloss die Begründung ei- nes Entscheids, sondern das Ergebnis unhaltbar ist (Urteil des Bundesge- richtes 2C_88/2014 vom 29. Januar 2014 E.2.3 mit weiteren Hinweisen). 3.4.Ein wirtschaftlicher Sondervorteil im Sinne der vorstehenden Erwägung, der den Einbezug ins Beitragsgebiet rechtfertigt, ist vorliegend unzweifel- haft hinsichtlich sämtlicher Parzellen im Eigentum der Beschwerdeführer zu erblicken. Wie sich den bei den Akten liegenden Plänen unschwer ent- nehmen lässt, werden die Parzellen der Beschwerdeführer allesamt über
17 - die C.________ erschlossen, und sie nutzen diesen auch allesamt als Zu- fahrt bzw. Zugang zu ihren Liegenschaften. Folglich erfahren sämtliche Be- schwerdeführer aus der Sanierung der C.________ eine Verbesserung der Erschliessungssituation ihrer Parzellen, weshalb der daraus resultierende wirtschaftliche Sondervorteil den Beizug ihrer Parzellen ins Beitragsgebiet ohne Weiteres zu rechtfertigen vermag. Gegenteiliges wird von den Be- schwerdeführern denn auch nicht geltend gemacht. 3.5.Die Konsultation des rechtskräftigen GEP der Beschwerdegegnerin ergibt, dass sich die C.________ über das Grundstück Nr. D._____ erstreckt. Die- ses Strassengrundstück endet gemäss rechtskräftigem GEP − entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer − nun nicht an der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Nrn. AA.________ und W.________ (vgl. be- schwerdeführerische Akten [Bf-act.] 4), sondern vielmehr an der nördlichen Grenze des Strassengrundstück "O." (Parzelle Nr. AC.). Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, die Grundstücke Nrn. U., V. und W.________ aus dem Beitragsperimeter der C.________ zu entlassen; schliesslich grenzen diese Grundstücke unmittelbar an das Strassengrundstück "C." (Parzelle Nr. D.) an. Gegen eine Entlassung der Grundstücke Nr. U., V.___ und W.________ aus dem Beitragsperimeter der C.________ spricht zudem auch, dass sich der seinerzeitige Beitragsperi- meter der O.________ umgekehrt genauso bis an die südliche Grenze des Strassengrundstücks "C." (Parzelle Nr. D.) erstreckte (vgl. Bf-act. 5a). Eine Entlassung der genannten Grundstücke aus dem Bei- tragsperimeter der C._____ hätte zudem zur Konsequenz, dass sich die entsprechenden Eigentümer weder an den Kosten für die Sanierung der O.________ noch der C.________ beteiligen müssten und dies ob- schon sie über das Strassengrundstück der C.________ unmittelbar er- schlossen sind und durch dessen Sanierung somit einen wirtschaftlichen
18 - Sondervorteil erfahren, was dem Gleichbehandlungsgebot – insbesondere im Verhältnis zu den Eigentümern der übrigen Anliegergrundstücke an der C.________ – nicht standhalten würde; schliesslich profitieren die Grunds- tücke Nrn. U., V. und W.________ durch die Sanierung der C.________ – genauso wie die übrigen Anliegergrundstücke – von ei- ner verbesserten Erschliessung. Es liegen somit keine vernünftigen Gründe vor, die es rechtfertigen würden, die Grundstücke Nrn. U.. V. und W.________ im Verhältnis zu den übrigen Anliegergrundstücken an der C.________ nicht in den Beitragsperimeter aufzunehmen. Aufgrund des Ausgeführten ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Grundstücke Nrn. U., V. und W.________ in den Beitragsperimeter der C.________ aufgenommen und damit die entsprechenden Eigentümer zur Übernahme der Sanierungskosten der C.________ verpflichtet hat. 3.6.Soweit die Beschwerdeführer eine Ausdehnung des Beitragsperimeters der C.________ auf den seinerzeitigen Beitragsperimeter der K., L., M., N., O.________ sowie der AB.________ beantragen, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführer begründen diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass den Grundeigentümern des genannten Beitragsgebietes die C.________ als Durchgangsstrasse dienen würde, wenn sie nach Q.________ fahren oder von dort zurückkehren würden; dies werde auch durch die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Verkehrszählung bestätigt. Ih- nen komme durch die Erneuerung der C.________ somit ebenfalls ein wirt- schaftlicher Sondervorteil zu. Der seinerzeitige Beitragsperimeter der K., L., M., N., O.________ sowie der AB.________ wurde im Jahr 2017 rechtskräftig festgelegt, was von den Beschwerdeführern nicht bestritten worden ist. Dabei wurden sämtliche Grundstücke entlang des Strassengrundstücks "C.________", also auch
19 - die Grundstücke Nrn. AA., V. und W., nicht in den genannten Beitragsperimeter aufgenommen. Würden nun im Rah- men des heutigen Beitragsverfahrens im Gegenzug sämtliche Grundstücke im seinerzeitigen Beitragsperimeter der K., L., M., N., O. sowie der AB.________ in das Beitragsgebiet der C.________ aufgenommen werden, würde dies eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8 BV darstellen. Die Aufnahme dieser Grundstücke in den Beitragsperimeter der C.________ würde nämlich dazu führen, dass die Eigentümer der Grundstücke im sei- nerzeitigen Beitragsperimeter der K., L., M., N., O.________ sowie der AB.________ sich an den Sanie- rungskosten sowohl dieser Strassen als auch der C.________ beteiligen müssten. Demgegenüber müssen die Beschwerdeführer ausschliesslich für die Sanierungskosten der C.________ aufkommen und dies obschon ihnen insbesondere die O.________ genauso als Durchgangsstrasse (zur kantonalen Verbindungsstrasse X.________ – T.) dient, wie um- gekehrt die C. den Grundeigentümern im Beitragsgebiet der O.. Insoweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringen, sie hätten gegen die Abgrenzung des seinerzeitigen Beitrags- perimeters der K., L., M., N., O. sowie der AB.________ Einsprache erhoben, wenn sie hierzu legitimiert gewesen wären, ist dieses Vorbringen als Schutzbehauptung zu qualifizieren und damit nicht zu hören; schliesslich ist es nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführer zu ihrem (finanziellen) Nachteil den Antrag ge- stellt hätten, den Beitragsperimeter der K., L., M., N., O.________ sowie der AB.________ auf ihre Grundstücke auszudehnen, um sich sozusagen freiwillig an den Sanie- rungskosten der genannten Strassen beteiligen zu können. Unter dem As- pekt des Gleichbehandlungsgebotes bestehen somit keine vernünftigen Gründe, weshalb die Grundstücke im seinerzeitigen Beitragsperimeter der
20 - K., L., M., N., O.________ sowie der AB.________ in das Beitragsgebiet der C.________ aufzunehmen sind. Vor diesem Hintergrund und dem der Beschwerdegegnerin zustehen- den Ermessen ist die Abgrenzung dieses Beitragsperimeters somit nicht zu beanstanden. Hierfür spricht auch, dass die Sanierung des Strassengrund- stücks "C." erst dort beginnt, wo es mit dem Strassengrundstück "O." eine gemeinsame Grenze hat. Die Grundstücke des seiner- zeitigen Beitragsperimeters der K., L., M., N., O.________ sowie der AB.________ sind nun allesamt süd- lich dieser gemeinsamen Strassengrundstücksgrenze gelegen. Die Be- schwerdeführer verkennen, dass sich ein Einbezug dieser Grundstücke in das vorliegende Beitragsverfahren unter der Optik des wirtschaftlichen Sondervorteils nicht rechtfertigen lässt, zumal diese Grundstücke über die genannten Strassen längst voll erschlossen sind, was von den Beschwer- deführern auch nicht in Abrede gestellt worden ist. Folglich besteht kein Anlass, den Beitragsperimeter der C.________ auszudehnen. Dagegen kann auch nicht erfolgreich eingewendet werden, die C.________ würde den Grundeigentümern im seinerzeitigen Beitragsperimeter der K., L., M., N., O.________ sowie der AB.________ als Durchgangsstrasse in Richtung Q.________ dienen. Die Funktion der C.________ – wie umgekehrt auch der O.________ – als Durchgangsstrasse für die Dorfbewohner bzw. die Öffentlichkeit ist nämlich bereits dadurch gebührend Rechnung getragen worden, indem die öffent- liche Interessenz in beiden Beitragsverfahren auf den grösstmöglichen An- teil von 70% festgelegt worden ist (vgl. Art. 63 Abs. 2 Ziff. 1 KRG). In diesem Beitragsverfahren hat die Beschwerdegegnerin den Anteil der öffentlichen Interessenz zufolge der auf die Erneuerung der Stützmauern zurückzu- führenden Mehrkosten nachträglich noch auf 75% erhöht, womit sie sogar noch über den höchstmöglichen Richtwert von 70% hinausgegangen ist.
21 - 3.7.Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, dass der Beitragsperimeter der C.________ durch die von Kanton Graubünden geplante Verbindungs- strasse (AD.) insofern betroffen werden könnte, als deren Linien- führung im heutigen Beitragsperimeter (ab Parzelle Nr. R.) be- ginnen könnte. Dadurch würden durch die Sanierung der C.________ un- nötige Bauarbeiten und damit unnötige Kosten entstehen. Damit verlangen die Beschwerdeführer sinngemäss, dass der Beitragsperimeter der C.________ in nördlicher Ausdehnung auf den Beginn der Linienführung der geplanten kantonalen Verbindungsstrasse begrenzt wird. Diese Rüge verfängt nicht. Einerseits ist im heutigen Zeitpunkt unklar, wann die ge- plante kantonale Verbindungsstrasse gebaut und wie deren Linienführung überhaupt verlaufen wird. Gemäss übereinstimmenden Ausführungen der Parteien handelt es sich bei der hier zur Diskussion stehenden Linien- führung nämlich lediglich um eine von mehreren möglichen Varianten. Auf- grund dieser bestehenden Unklarheiten haben die Beschwerdeführer – zu- mindest im heutigen Zeitpunkt – kein Rechtsschutzinteresse, die Anpas- sung des Beitragsperimeters der C.________ zu verlangen, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht eingetreten werden kann. Für den Fall, dass die geplante kantonale Verbindungsstrasse realisiert werden sollte und der Beginn der Linienführung im Beitragsperimeter der C.________ zu liegen käme, sind die Beschwerdeführer auf Art. 27 Abs. 1 KRVO aufmerk- sam zu machen. Danach kann, insoweit sich wegen baulicher Massnah- men oder der Art der Benützung des Werkes innert zehn Jahren nach Rechtskraft des Kostenverteilers die Sondervorteile oder das Verhältnis zwischen öffentlicher und privater Interessenz wesentlich ändern, auf An- trag von Beitragspflichtigen oder von Amtes wegen ein neues Beitragsver- fahren eingeleitet werden. Insoweit das Beitragsverfahren "C." im Zeitpunkt der Realisierung der kantonalen Verbindungsstrasse nicht mehr als zehn Jahre zurückläge und sich dadurch die Benützung der C. zugunsten der Beschwerdeführer verändern würde, hätten sie
22 - gestützt auf Art. 27 Abs. 1 KRVO somit noch immer die Möglichkeit, die nochmalige Durchführung dieses Beitragsverfahrens und damit die Neu- festlegung des Kostenverteilers zu verlangen. 4.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den unterliegenden und solidarisch haftenden Beschwerdeführern aufzuer- legen (Art. 72 Abs. 2 VRG). Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 3'000.00 festgelegt. 4.2.Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer aussergerichtlichen Entschädigung, zumal sie in ihrem amtlichen Wir- kungskreis tätig wurde (Art. 78 Abs. 2 VRG).
23 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF3'000.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF446.00 zusammenCHF3'446.00 gehen zulasten der solidarisch haftenden Beschwerdeführer, AE., AF., AG., AH., AI., AJ., AK., AL., AM., AN., AO., AP., AQ., AR., J.________ sowie A._____ und werden mit dem geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 5'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'554.-- wird A._____ zurückerstattet. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]