VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
A 20 24
4. Kammer
Einzelrichter Racioppi und Paganini als Aktuar
URTEIL
vom 19. Juni 2020
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A.,
vertreten durch B.,
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Finanzen und Gemeinden Graubünden,
Beschwerdegegner
betreffend Grundstückgewinnsteuer (Kostenentscheid)
- 2 -
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
-dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2020 Beschwerde an das Verwal-
tungsgericht des Kantons Graubünden gegen den Kostenentscheid des
Beschwerdegegners vom 6. Mai 2020 erhob,
-dass der Instruktionsrichter ihn mit prozessleitender Verfügung vom 5. Juni
2020 gestützt auf Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-
pflege (VRG; BR 370.100) dazu aufforderte, einen Kostenvorschuss von
Fr. 500.-- innert nicht erstreckbarer Frist bis am 17. Juni 2020 (Valuta Zah-
lungseingang) zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens auf die Be-
schwerde bei Säumnis,
-dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist (und bis heute)
keinen Kostenvorschuss geleistet hat und seine weiteren Schreiben vom
- Juni 2020 und 18. Juni 2020 sich in einer appellatorischen Kritik er-
schöpfen,
-dass gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG, wenn die aufgeforderte Partei den Kos-
tenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss leistet,
auf ihr Begehren nicht einzutreten ist,
-dass ein Nichteintretensentscheid unter diesen Umständen, d.h. bei vorhe-
riger Bekanntgabe der Transparenzmerkmale: Vorschusshöhe, Zahlungs-
frist und Säumnisfolge, auch ohne nochmalige Anhörung – z.B. mittels
Nachfristansetzung – erfolgen darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1P.371/2004 vom 21. September 2004 E.2 in fine),
-dass auf die vorliegende Beschwerde demnach mangels Bezahlung des
Kostenvorschusses nicht eingetreten wird,
-dass die Gerichtskosten von Fr. 200.-- zulasten des Beschwerdeführers
gehen (Art. 73 Abs. 1 VRG).
- 3 -
Der Einzelrichter erkennt:
1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- gehen zulasten von A._____ und sind in-
nert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung
des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3.[Rechtsmittelbelehrung]
4.[Mitteilungen]