A 2020 24

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 20 24 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Paganini als Aktuar URTEIL vom 19. Juni 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch B., Beschwerdeführer gegen Departement für Finanzen und Gemeinden Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Grundstückgewinnsteuer (Kostenentscheid)

  • 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: -dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2020 Beschwerde an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden gegen den Kostenentscheid des Beschwerdegegners vom 6. Mai 2020 erhob, -dass der Instruktionsrichter ihn mit prozessleitender Verfügung vom 5. Juni 2020 gestützt auf Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) dazu aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innert nicht erstreckbarer Frist bis am 17. Juni 2020 (Valuta Zah- lungseingang) zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens auf die Be- schwerde bei Säumnis, -dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist (und bis heute) keinen Kostenvorschuss geleistet hat und seine weiteren Schreiben vom
  1. Juni 2020 und 18. Juni 2020 sich in einer appellatorischen Kritik er- schöpfen, -dass gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG, wenn die aufgeforderte Partei den Kos- tenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss leistet, auf ihr Begehren nicht einzutreten ist, -dass ein Nichteintretensentscheid unter diesen Umständen, d.h. bei vorhe- riger Bekanntgabe der Transparenzmerkmale: Vorschusshöhe, Zahlungs- frist und Säumnisfolge, auch ohne nochmalige Anhörung – z.B. mittels Nachfristansetzung – erfolgen darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.371/2004 vom 21. September 2004 E.2 in fine), -dass auf die vorliegende Beschwerde demnach mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten wird, -dass die Gerichtskosten von Fr. 200.-- zulasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 73 Abs. 1 VRG).
  • 3 - Der Einzelrichter erkennt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- gehen zulasten von A._____ und sind in- nert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_004, A 2020 24
Entscheidungsdatum
19.06.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026