2C VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 20 21 und A 20 22 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterInPedretti und Audétat AktuarinMaurer URTEIL vom 7. September 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin im Verfahren A 20 21 und B., Beschwerdeführer im Verfahren A 20 22 beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, gegen Gemeinde D.,
2 - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Valerio Priuli, Beschwerdegegnerin betreffend Wasser- und Abwassergebühren
3 - I. Sachverhalt: 1.1.Die ehemaligen Gemeinden D., E. und G._____ schlossen sich per 1. Januar 2018 zur neuen Gemeinde D._____ zusammen. Am
4 - 1.3.Mit Entscheid vom 27. April 2020 wies der Gemeindevorstand D._____ die Einsprache der A._____ AG ab, soweit darauf eingetreten wurde (Ziff. 2). Der Gemeindevorstand bestätigte die Gebührenrechnungen vom 3. Fe- bruar 2020 (Ziff. 3) und erkannte im Weiteren, dass die in Art. 14 PüG vor- gesehene Anhörung des Preisüberwachers im Rahmen der bevorstehen- den Revision des Wasserversorgungs- und des Abwasserentsorgungsge- setzes nachgeholt würde (Ziff. 1). 1.4.Ebenfalls mit Entscheid vom 27. April 2020 hiess der Gemeindevorstand D._____ die Einsprache von B._____ teilweise gut, soweit darauf einge- treten wurde, wobei er die Wasserversorgungs- und Abwasserentsor- gungsgebühren neu auf total CHF 577.10 festsetzte. 1.5.Mit E-Mail vom 14. Mai 2020 präzisierte die Preisüberwachung ihre Stel- lungnahme vom 27. April 2020 dahingehend, als sinngemäss richtig sei, dass das Niveau der einmaligen und wiederkehrenden Gebühren 2020 als unbedenklich eingestuft werden könne, was im Wesentlichen auch für das Jahr 2019 gelte, da die Tarife unverändert seien. 2.1.Gegen den Einspracheentscheid vom 27. April 2020 erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 30. Mai 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. April 2020 und die Gebühren- rechnungen vom 3. Februar 2020 Nrn. O._____ und P._____ seien aufzu- heben; eventuell seien Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Einspracheent- scheids vom 27. April 2020 aufzuheben und es seien die Wasser- und Abwassergebühren für die Liegenschaften der Beschwerdeführerin auf to- tal CHF 610.60 (A._____ AG) bzw. total CHF 1'405.35 (Casa M._____) festzusetzen; subeventuell seien Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Einspra- cheentscheids aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Was-
5 - ser- und Abwassergebühren für das Jahr 2019 an die Gemeinde D._____ zurückzuweisen. 2.2.Ebenso erhoben B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 30. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde ge- gen den Einspracheentscheid der Gemeinde D._____ vom 27. April 2020 mit den Anträgen, Ziff. 2 des angefochtenen Einsprachenentscheids und die Gebührenrechnung vom 28. April 2020 Nr. 21029 seien aufzuheben; eventuell sei Ziff. 2 des angefochtenen Einspracheentscheids aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Wasser- und Abwassergebühren 2019 an die Gemeinde D._____ zurückzuweisen. 3.Am 24. Juni 2020 beschloss der Gemeindevorstand D._____ eine Revi- sion der Tarifblätter der Wasser- und Abwassergebühren AP (Inkrafttreten
6 - Beschwerdegegnerin unverändert an ihren Anträgen fest und reichte dem Gericht betreffend die Ausführungen zum Kostendeckungsprinzip die pro- visorische Erfolgsrechnung 2020 (Publikation 2. Juni 2021) ein, womit dem Editionsbegehren der Beschwerdeführer entsprochen wurde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die angefochtenen Entscheide wird, soweit erforderlich, in den Erwägun- gen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 4 der Verfassung der Gemeinde D._____ ist einzig Romanisch Amtssprache der Gemeinde. Das vorliegende Urteil ist indes in deutscher Sprache redigiert, da der angefochtene Entscheid wie auch alle Rechts- schriften auf Deutsch verfasst sind (vgl. Art. 3 Abs. 3, Art. 7 f. und Art. 16 f. Sprachengesetz des Kantons Graubünden [SpG; BR 492.100], wonach einsprachig geltende Gemeinden ausdrücklich verpflichtet sind, von ihrer Amtssprache Gebrauch zu machen). 2.Nach Art. 6 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann die Behörde im Interesse einer zweckmässigen Erledi- gung durch verfahrensleitende Verfügung die Verfahren bei getrennt ein- gereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereinigen (lit. a). Diese Bestimmung gilt gleichsam auch für die Gerichtsbehörden. Da den Einga- ben in den Verfahren A 20 21 und A 20 22 derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sich (teilweise) die gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und mit einem einzigen Urteil zu erledi- gen (Art. 6 Abs. 1 lit. a VRG; vgl. BGE 128 V 124 E.1; Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 18 59 vom 9. April 2019 E.1).
7 - 3.Anfechtungsobjekte im vorliegenden Beschwerdeverfahren bilden die bei- den kommunalen Einspracheentscheide vom 27. April 2020 mitsamt der diesen zugrunde liegenden Rechnungsverfügungen vom 3. Februar 2020. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide von Ge- meinden, von anderen Körperschaften und von selbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz an- gefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die angefochtenen Verfügungen sind weder endgül- tig, noch können sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Das Verwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der Beschwerden zustän- dig (Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG). Die Legitimation der Beschwerdeführenden als Adressaten der ergangenen Verfügungen ist, da sie über ein schutz- würdiges Interesse in Bezug auf deren Aufhebung verfügen, ohne Weite- res gegeben (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerechten Be- schwerden vom 30. Mai 2020 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden damit einzutreten (Art. 52 VRG). 4.1.Streitig und zu prüfen ist einerseits, ob die von der Beschwerdegegnerin erlassenen Einspracheentscheide vom 27. April 2020, die gestützt auf die per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzten Gesetze betreffend Wasserversor- gung und Abwasserentsorgung ergingen, aufgrund eines formellen Man- gels im Sinne von Art. 14 PüG (Preisüberwachungsgesetz [PüG; SR 942.20]) aufzuheben sind, und andererseits, ob der Beschwerdeführerin zu Recht Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2019 von insge- samt CHF 3'796.00 (A._____ AG) bzw. CHF 1'529.05 (Casa M._____) so- wie den Beschwerdeführern von insgesamt CHF 577.05 in Rechnung ge- stellt worden sind. Durch die Beschwerdeführerin bestritten werden die Grundgebühren betreffend die Wasserversorgung und Abwasserentsor- gung, eingereiht in der 3. Objektklasse. Unbestritten geblieben von der Be- schwerdeführerin sind die von der Gemeinde für die Mengengebühren
8 - Wasser und Abwasser geforderten Beträge von je CHF 70.00 (A._____ AG) und je CHF 193.00 (Casa M.) sowie die Beträge gemäss Zähler von je CHF 20.00. 4.2.Per 1. Januar 2018 fusionierten die politischen Gemeinden D., G._____ und E._____ im Sinne des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050). Die neue Gemeinde heisst D., sie setzt sich aus den fünf Fraktionen Q., R., S., T._____ und G._____ zusammen. Gemäss Fusionsvertrag trat die neue Gemeinde D._____ in die Rechtsverhältnisse der bisherigen Gemeinden ein und übernahm deren Vermögen und Verbindlichkeiten. Die neue Gemeinde D._____ hatte überdies ihre Gesetze, mit Ausnahme des Baugesetzes, innerhalb von drei Jahren zu vereinheitlichen, übergangsmässig waren die für die Gebiete der bisherigen Gemeinden noch gültigen Gesetze anzu- wenden. Vorliegend erliess die neue Gemeinde D._____ am 26. Februar 2019 rückwirkend per 1. Januar 2019 das Gesetz über die Wasserversor- gung und dasjenige über die Abwasserentsorgung. Mit Entscheid vom
9 - habe zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides bzw. bis zur Beschwerdeeinreichung nicht vorgelegen und könne gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung auch nicht mehr nachgeholt werden. Die zur Diskussion stehenden Gesetze vom 26. Februar 2019 stellten eine erheb- liche Preiserhöhung dar. Eine Frage des kantonalen Verfahrensrechts sei, ob eine nachträgliche Heilung der Verletzung von Art. 14 PüG in einem laufenden Rechtsmittelverfahren noch möglich und zulässig sei. Die Be- schwerdegegnerin habe im Weiteren weder im Beschluss vom 24. Juni 2020 die Stellungnahme der Preisüberwachung vom 27. April 2020 ange- führt noch werde dort begründet, weshalb sie dieser Empfehlung nicht folge, so dass auch Art. 14 Abs. 2 PüG nicht Genüge getan worden sei. 5.2.Die Beschwerdegegnerin führte dazu im angefochtenen Entscheid an, dass die unterbliebene Anhörung des Preisüberwachers nicht zur Aufhe- bung der Gebührenrechnungen führe, ihr vielmehr im Rahmen der Revi- sion der Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsgesetze Rech- nung getragen werde. Ergänzend führte sie in ihrer Vernehmlassung aus, dass die Gebühren erstmals festgesetzt worden seien, weshalb es sich nicht um eine Gebührenerhöhung nach Art. 14 PüG handle, so dass der Preisüberwacher auch nicht hätte angehört werden müssen. Indem die Anhörung des Preisüberwachers im Rahmen der Revision nachgeholt worden sei, sei der formelle Fehler – selbst nach Ansicht des Preisüber- wachers – behoben worden. Da der Preisüberwacher betreffend die ein- maligen und wiederkehrenden Gebühren in materieller Hinsicht keine Be- denken angemeldet habe, bestünden weder aus formeller noch aus mate- rieller Hinsicht Gründe für die Aufhebung des angefochtenen Entscheides aufgrund einer Verletzung von Art. 14 PüG. Duplizierend führte die Be- schwerdegegnerin dazu weiter aus, dass die Stellungnahme des Preisü- berwachers durch den Gemeindevorstand geprüft und mit dem Amt für Gemeinden besprochen worden sei. Anlässlich der Gemeinderatssitzung
10 - vom 24. Juni 2020 bzw. des Entscheides über die Gebührenrevision sei die Stellungnahme des Preisüberwachers und das Argumentarium der Gemeinde dazu besprochen und im Sitzungsprotokoll festgehalten wor- den. Nachdem gegen die Gebührenrevision das Referendum erhoben worden sei, seien anlässlich der Gemeindeversammlung vom 20. August 2020 die vorgebrachten Argumente des Preisüberwachers, des Gemein- devorstands und des Gemeinderats betreffend die Gebührenrevision be- sprochen und das Referendum mit 38 zu 19 Stimmen abgelehnt worden. Sowohl der Entscheid des Gemeinderats als auch das Argumentarium des Gemeindevorstands und die Empfehlung des Preisüberwachers seien auf der Homepage der Gemeinde D._____ einsehbar, so dass auch Art. 14 Abs. 2 PüG nicht verletzt sei. 5.3.Das Preisüberwachungsgesetz gilt für Wettbewerbsabreden im Sinne des Kartellgesetzes und für marktmächtige Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts (Art. 2 PüG). Die Gemeinde D._____ verfügt im Be- reich der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung über ein lokales Monopol, womit das Preisüberwachungsgesetz im Sinne von Art. 2 PüG anwendbar ist. Gemäss Art. 14 Abs. 1 PüG hört die Legislative oder Exe- kutive einer Gemeinde vor der Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung den Preisüberwacher an. Der Preisüberwacher kann be- antragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu senken. Die Behörde führt die Stellungnahme in ihrem Entscheid an, folgt sie ihr nicht, so begründet sie dies (Art. 14 Abs. 2 PüG). 5.4.Mit Schreiben vom 17. März 2020 wies die Preisüberwachung den Ge- meindevorstand D._____ darauf hin, dass die Preisüberwachung in Bezug auf deren Wasser- und Abwassergebühren über ein Empfehlungsrecht verfüge und führte dazu Folgendes an: „(...) Die Gemeinde D._____ hat uns jedoch die letzten Gebührenanpassungen nicht unterbreitet. Die Ge-
11 - bühren sind folglich mit einem rechtlichen Mangel behaftet. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass dies, im Falle eines Rekurses gegen diesen Tarif, als formeller Fehler interpretiert werden kann. Um den formellen Fehler zu beheben, kann die Behörde den Entscheid aufheben und den Preisüberwacher nach der Aufhebung konsultieren. Eine weitere Möglich- keit ist, dass die Gemeinde bei der nächsten Anpassung des Reglements (mit oder ohne Gebührenanpassung), den Preisüberwacher im Rahmen dieser Revision zu den bereits in Kraft gesetzten Gebühren konsultiert. Hierzu muss die Gemeinde resp. der Kanton bereit sein, eine negative Empfehlung des Preisüberwachers nochmals der zuständigen Behörde zum Entscheid vorzulegen und die Tarife gegebenenfalls anzupassen resp. eine Abweichung von der Empfehlung zu begründen. Das damit ver- bundene rechtliche Risiko einer Beschwerde trägt die Gemeinde resp. der Kanton bis zur Konsultation des Preisüberwachers. (...)ˮ (vgl. beschwer- deführerische Akten [Bf-act.] 6; beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 3). Am 16. April 2020 liess die Gemeinde D._____ dem Preisüberwacher das revidierte Gesetz (Tarifblatt) zur Vorprüfung sowie die alten Ge- bührentarife zugehen (vgl. Bg-act. 4). Mit Schreiben vom 27. April 2020 stufte der Preisüberwacher das Niveau der einmaligen und der wiederkeh- renden Gebühren als unbedenklich ein. In Anwendung von Art. 2, 13 und 14 PüG erliess er in Bezug auf die Gebührenstruktur der wiederkehrenden Wasser- und Abwassergebühren folgende Empfehlung: „Die Grundgebühr auf Basis von Belastungswerten festlegen. Alternativ weiterhin eine Grundgebühr pro Gebäudeversicherungswert zu erheben, diese jedoch so zu senken, dass der Anteil dieser Grundgebühr an der Gesamtbelastung nicht über 50 % liegt und zusätzlich eine Grundgebühr pro Wohnung/Ein- familienhaus einzuführen. Bei den Abwassergebühren eine Regenwasser- gebühr auf die entwässerte Fläche zu erheben und sicherzustellen, dass der Kanton und die Gemeinde ihren Anteil der Strassenentwässerung be- zahlenˮ (vgl. Bf-act. 11; Bg-act. 5). Mit E-Mail vom 14. Mai 2020 präzisierte
12 - die Preisüberwachung ihre Stellungnahme vom 27. April 2020 dahinge- hend, als die Empfehlung des Preisüberwachers die vorgesehenen Ge- bühren im Rahmen der von der Gemeinde vorgenommenen Revision der Wasser- und Abwassergesetze (Tarifblätter) 2020 betreffe, und sich der Preisüberwacher in seinen Empfehlungen grundsätzlich nicht zu bereits in Kraft stehenden Gebühren äussere. Sinngemäss richtig sei, dass das Ni- veau der einmaligen und wiederkehrenden Gebühren 2020 als unbedenk- lich eingestuft werden könne, was im Wesentlichen auch für das Jahr 2019 gelte, da die Tarife unverändert seien. Aufgrund der problematischen Ge- bührenstruktur könne es in Einzelfällen, insbesondere bei Liegenschaften mit einem überdurchschnittlichen Gebäudeversicherungswert, auch be- treffend das Jahr 2019 zu missbräuchlichen Gebühren kommen (vgl. Bg- act. 6). 5.5.Vorliegend ist einerseits umstritten, ob es sich bei den Gebühren gemäss den per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzten Wasserversorgungs- und Ab- wasserentsorgungsgesetzen um eine Preiserhöhung im Sinne von Art. 14 PüG handelt. Eine Preiserhöhung meint das Heraufsetzen, Anheben von Preisen (für Waren, Dienstleistungen o. Ä.) bzw. das Angehoben-, Erhöht- werden eines bislang für etwas geforderten Preises (vgl. dazu https://www.dwds.de/wb/Preiserhöhung; besucht am 5. August 2021). Da es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine neu gebildete Gemeinde handelt, die gemäss Fusionsvertrag in Bezug auf die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung gehalten war, neue gesetzliche Grundlagen zu erlassen, die Gebühren demnach erstmals durch die neue Gemeinde D._____ festgesetzt wurden und damit auch die Einführung eines neuen Gebührensystems einherging, handelt es sich nach Ansicht des Gerichts gerade nicht um eine Preiserhöhung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 PüG, so dass auch eine allfällige vorgängige Anhörung des Preisüberwachers ent- fiel.
13 - 5.6.Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Gebühren gemäss den neu erlassenen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsgesetzen unter Art. 14 PüG fielen und aufgrund der unterlassenen vorgängigen An- hörung des Preisüberwachers ein formeller Mangel vorläge, so wäre die- ser Mangel durch die nachträgliche Anhörung des Preisüberwachers im Rahmen der Revision nachträglich geheilt worden (vgl. Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2018.296 vom 17. April 2019 E.3). Von dieser Folge geht denn auch die Preisüberwachung aus (vgl. Schreiben des Preisüberwachers vom 17. März 2020; Bf-act. 6; Bg- act. 3). Gemäss der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung die zur Anwendbarkeit von Vorschriften des PüG durch die Schiedskommis- sion in Kartellrechtsverfahren erging, ist eine Heilung der unterlassenen Anhörung des Preisüberwachers im bundesgerichtlichen Verfahren ange- sichts der beschränkten Kognition des Bundesgerichts nicht möglich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.142–144/1994 vom 24. März 1995 zur Leerkassettenverfügung). Gemäss Verwaltungsgericht des Kantons Solo- thurn lasse sich überdies dem Wortlaut des PüG die Annahme der An- fechtbarkeit einer behördlich von einer Gemeinde bestimmten Gebühr im Anwendungsfall wegen Missachtung des Gebots der vorgängigen An- hörung des Preisüberwachers nicht entnehmen. Aus der Botschaft ergebe sich, dass bei Preisen von öffentlichen Unternehmen, die von politischen Behörden festgesetzt oder genehmigt würden, staatsrechtliche Grundsätze dagegensprächen, dass der Preisüberwacher die Preisbil- dung gleich wie in anderen Fällen überprüfen und beeinflussen könne, gleichgültig, ob es sich um Behörden des Bundes, der Kantone oder Ge- meinden handle und deren Zuständigkeit ganz generell nicht jener des Preisüberwachers untergeordnet werden dürfe (vgl. Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2018.296 vom 17. April 2019 E.3; Botschaft zu einem Preisüberwachungsgesetz, BBl 1984 S. 796). Schliesslich würde gemäss Rechtsprechung eine Aufhebung des
14 - Entscheids und die damit verbundene Rückweisung an die Vorinstanz le- diglich zu einem formalistischen Leerlauf führen (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2121/2013 vom 27. Januar 2015 E.4.3.2, C- 6958/2008 vom 8. Dezember 2009 E.2.5 m.w.H.). 5.7.Betreffend die Rüge, wonach auch Art. 14 Abs. 2 PüG verletzt sei, kann auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden, wo- nach die Empfehlung des Preisüberwachers Gegenstand der Gesetzesre- vision war und die Begründung des Abweichens von der Empfehlung ver- öffentlicht worden ist (vgl. dazu Bg-act. 1 und 2 zur Duplik [Argumentarium des Gemeindevorstands an das Gemeindeparlament und Rapport der Sit- zung des Gemeinderats vom 24. Juni 2020]). Aufgrund des Ausgeführten ist somit festzustellen, dass keine Verletzung des Preisüberwachungsge- setzes vorliegt bzw. eine allfällige Verletzung von Art. 14 Abs. 1 PüG (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) nachträglich geheilt worden wäre und damit die Beschwerde in diesen Punkten abzuweisen ist. 6.1.Streitig sind im Weiteren die wiederkehrenden Wasserbezugs- und Ab- wassergebühren, welche als Benützungsgebühren zu den Kausalabga- ben gehören. Kausalabgaben sind Geldleistungen, welche kraft öffentli- chen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Leistungen oder beson- dere Vorteile entrichtet werden müssen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2758; WIEDERKEHR, Kausalabgaben, Bern 2015, S. 9; HUNGERBÜHLER, Grund- sätze des Kausalabgabenrechts, ZBl 104/2003, S. 507). 6.2.Auf Bundesebene verpflichtet Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) die Kantone, dafür zu sor- gen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Gemäss Art. 82
15 - Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) sorgen Kanton und Gemeinden für die angemessene Versorgung des Kantons- gebiets bezüglich Wasser. Nach Art. 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes des Kantons Graubünden über den Schutz der Gewässer (KGSchG; BR 815.100) ist der Bau und Betrieb öffentlicher Abwasseranlagen Sache der Gemeinden. Die bündnerischen Gemeinden verfügen im Bereich der Fi- nanzierung des Betriebs von Wasserversorgungs- und Abwasserentsor- gungsanlagen in den Grenzen des übergeordneten Rechts über Autono- mie (vgl. Art. 65 KV und Art. 39 Gemeindegesetz des Kantons Graubün- den [GG; BR 175.050]; Urteile des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom
16 - Beschwerdegegnerin erhebt zur Deckung ihrer Auslagen für die Erstel- lung, den Betrieb, den Unterhalt und die Renovation der Wasserversor- gungs- und Abwasserentsorgungsanlagen kostendeckende und verursa- chergerechte Beiträge und Gebühren. Diese kommunale Regelung ent- spricht den Musterreglementen der Bündner Vereinigung für Raument- wicklung (BVR; vgl. http://www.bvr.ch/sites/dokumente/musterer- lasse.html, besucht am 14. Juni 2021). 7.1.Die Beschwerdeführenden rügen zum einen die Verletzung des Kosten- deckungsprinzips. Die angefochtene Gebührenrechnung vom 3. Februar 2020 verletze das Kostendeckungsprinzip, da aus den jährlichen Benüt- zungsgebühren Reserven in erheblicher Höhe hätten gebildet werden kön- nen. Gemäss dem Kostendeckungsprinzip werde eine ausgeglichene Rechnung angestrebt, was weder bei der Wasser- noch der Abwasser- rechnung der Gemeinde D._____ der Fall sei. Diese habe per 31. Dezem- ber 2018 bereits über Reserven in der Spezialfinanzierung von CHF 5'213'376.38 verfügt, wovon CHF 2'617'552.59 auf die Wasserrech- nung und CHF 2'490'968.24 auf die Abwasserrechnung entfallen seien, womit eine Reservebildung aus den jährlichen Benützungsgebühren nicht mehr zulässig sei. Diese übermässige Reservenbildung führe dazu, dass die Erstellung von Anlagen der Wasserversorgung unzulässigerweise mit Benützungsgebühren finanziert würde, was auch Art. 27 Abs. 1 Gesetz über die Wasserversorgung und Art. 28 Abs. 1 Gesetz über die Abwasser- entsorgung, die unter dem Titel "1.2. Anschlussbeiträge" stünden, wider- spreche, wonach der Bau und die Erneuerung der Werke aus den An- schlussbeiträgen und aus der massvollen Reservebildung der Gebühren zu finanzieren seien. In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden an, dass alleine die Benützungsgebühren 2019 Gegenstand des Beschwer- deverfahrens bildeten. Betreffend die Frage, ob das Kostendeckungsprin- zip gewahrt sei, seien die Betriebs- und Unterhaltskosten den entspre-
17 - chenden Einnahmen an jährlichen Benützungsgebühren gegenüber zu stellen. Unzulässig sei hingegen, die Erhöhung der jährlichen Benützungs- gebühren und die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips alleine anhand der anstehenden Investitionskosten in den Bau und die Erneuerung der Infrastrukturanlagen zu prüfen, wie es die Beschwerdegegnerin getan habe. Falsch sei auch die Behauptung, das Abrechnungsjahr 2019 sei erstmals gestützt auf das per 1. Januar 2019 in Kraft getretene Wasser- versorgungsgesetz/Abwassergesetz in Rechnung gestellt worden. In der Jahresrechnung 2019 seien vielmehr die Gebühreneinnahmen für das Jahr 2018 enthalten, die noch nach den Gesetzen der früheren Gemein- den erhoben worden seien. Die Beurteilung, ob das Kostendeckungsprin- zip gewahrt werde, könne – entgegen der Darstellung der Beschwerde- gegnerin – nicht alleine anhand von zwei Jahresabschlüssen der fusionier- ten Gemeinde beurteilt werden. Gemäss Rechtsprechung sei vielmehr ein Horizont von mehreren Jahren massgeblich, weshalb auch die Jahres- rechnungen der Vorgängergemeinden massgeblich und zu berücksichti- gen seien. 7.2.Die Beschwerdegegnerin erwog dazu im angefochtenen Entscheid, dass aufgrund der Gemeindefusion für die ehemalige Gemeinde D._____ für das Abrechnungsjahr 2018 zwei Jahre, nämlich die Jahre 2017 und 2018, zusammen in Rechnung gestellt worden seien, damit die neuen Wasser- versorgungs- und Abwasserentsorgungsgesetze per 1. Januar 2019 in Kraft hätten gesetzt werden können, so dass bei der Wasserversorgung für die Jahresrechnung 2018 aufgrund der doppelten Abrechnung rund CHF 225'287.00 den Reserven hätten zugewiesen werden können. Im Ab- rechnungsjahr 2019 hätten wiederum CHF 59'501.47 der Reserve zuge- wiesen werden können. In den nächsten Jahren könne die Gemeinde in- des keine Reserven mehr bilden, da es aufgrund der Sanierung der Was- serreservoire (Fraktion G._____ und E._____) und der Sanierung der
18 - Wasserleitungen (Fraktionen D., E., S._____) zu Abschrei- bungen der Anlagen kommen werde, was gemäss Art. 22 der Finanzhaus- haltsverordnung für die Gemeinden zu entsprechenden Abschreibungen in der Jahresrechnung führen werde. Die Jahresgebühren würden ent- sprechend den Zwecken von Art. 23 Gesetz über die Wasserversorgung sowie im Einklang mit den Vorgaben der BVR erhoben und dienten prak- tisch ausschliesslich der Deckung variabler Kosten, in beschränktem Um- fang auch der Deckung der langfristigen Kosten, d.h. dem Ersatz, dem Betrieb, dem Unterhalt und der Sanierung der notwendigen Wasserver- sorgungsanlage. Dies entspreche auch der bundesgerichtlichen Recht- sprechung. Dabei werde ein Gewinn weder angestrebt noch erzielt, so dass das Kostendeckungsprinzip betreffend die Wasserversorgung einge- halten werde. Auch betreffend die Abwasserentsorgung sei das Kosten- deckungsprinzip nicht verletzt worden. Aufgrund der doppelten Abrech- nung habe 2018 bei der Abwasserentsorgung CHF 219'964.20 der Re- serve zugewiesen werden können. Im Jahr 2019 hätten indes keine Re- serven gebildet werden können, vielmehr habe der Aufwand aus den an- gesparten Reserven gedeckt werden müssen. Die Gemeinde habe im Rahmen der Revision vom 24. Juni 2020 nicht nur den unteren Rahmen der Grundgebühr nach unten setzen können, sondern habe gleichzeitig den Tarif für die Mengengebühr erhöhen müssen. Damit strebe sie lang- fristig eine ausgeglichene Rechnung an, um die Vorgaben von Art. 60a GSchG, wozu auch die Reservenbildung gehöre, zu erreichen. Zudem entspreche die Verwendung der Gebühren Art. 24 Gesetz über die Abwas- serentsorgung und den Zielsetzungen gemäss BVR. Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin weiter fest, dass die erste Gebührenerhebung 2019 bei der Wasserversorgung zu einer positiven Differenz von CHF 24'291.68 bzw. bei der Abwasserentsorgung zu einem Minus von CHF 42'030.00 ge- führt habe. Dass die linear über die von der Branche vorgeschlagenen Nut- zungsdauern auf den historischen Anschaffungswerten vorgenommenen
19 - Abschreibungen bei der periodengerechten Kostenzuteilung zu berück- sichtigen seien, sei allgemein anerkannt und entspreche der Rechtspre- chung, den Vorgaben von HRM2 als auch den Empfehlungen des Peisü- berwachers. Diese Abschreibungen würden künftig die Reservenbildung verunmöglichen. Es treffe zu, dass nach den Gesetzen über die Wasser- versorgung und die Abwasserentsorgung nachträgliche oder zusätzliche Anschlussgebühren erhoben werden könnten, falls die Finanzierung von neuen Werken oder notwendigen Sanierungen nicht mittels Erträgen ge- deckt werden könne. Daraus lasse sich aber – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer – gerade nicht ableiten, dass die Sanierung aller Werke inkl. Abschreibungen nur durch Anschlussgebühren gedeckt wer- den dürften. Entgegen den Aussagen der Beschwerdeführer enthalte die Jahresrechnung 2019 die Gebühreneinnahmen der Periode 2019, die im Februar 2020 in Rechnung gestellt worden seien. Auch habe die Ge- meinde D._____ mit dem neuen Gesetz das vom übergeordneten Recht und der Rechtsprechung vorgegebene kostendeckende und verursacher- abhängige Mischsystem eingeführt. Es treffe zu, dass für die Beurteilung der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips ein langfristiger Zeitraum her- anzuziehen sei. Aufgrund der erstmaligen Abrechnung 2019 zeige eine langfristige Perspektive, dass die Gebühren keinesfalls das Kostende- ckungsprinzip verletzten. Anhand der provisorischen Erfolgsrechnung 2020 sei ersichtlich, dass im Bereich der Wasserversorgung die Einnah- men aus der Gebührenerhebung 2020 CHF 284'925.05 und die laufenden Ausgaben CHF 328'361.05, die Differenz somit minus CHF 43'436.00, so- wie im Bereich der Abwasserentsorgung die Einnahmen CHF 430'065.70 und die laufenden Ausgaben CHF 597'261.78, die Differenz somit minus CHF 167'196.08, betragen würden. Die Jahresrechnung 2020 bestätige, dass die bestehenden Reserven der Gemeinde in der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung mit den bestehenden Gebührenordnungen suk- zessive abgebaut werden müssten, um die laufenden Ausgaben decken
20 - zu können. Damit sei auch erwiesen, dass das Kostendeckungsprinzip vorliegend nicht verletzt sei. 7.3.Das Kostendeckungsprinzip leitet sich aus dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit ab und gilt im Bereich der Gebühren und Vorzugslasten für Leistungen oder Anlagen des Staates. Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffen- den Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig überschreiten (vgl. BGE 141 I 105 E.3.3.2; 135 I 130 E.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2760, 2778; WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des Allgemeinen Verwal- tungsrechts, Band II, Bern 2014, Rz. 682; HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 520 ff.). Vertretbar ist ein mässiger Gebührenüberschuss, nicht zulässig ist es hingegen, wenn ein eigentlicher Gewinn angestrebt wird (vgl. WIE- DERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 683; Urteil des Bundesgerichts 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014 E.6.2.2). Dadurch soll verhindert werden, dass die fraglichen Abgaben generell überhöht und zu fiskalischen Zwecken miss- braucht werden. Zum massgebenden Gesamtaufwand sind neben den laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs auch ange- messene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen (vgl. BGE 141 V 509, E.7.1.2; 126 I 180 E.3a/bb, Urteil des Bundesgerichts 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014 E.6.2.2; VGU A 17 55 vom 22. Januar 2018 E.5i). Der Verwaltungszweig umfasst die 'sachlich zusammen- gehörenden Verwaltungsaufgaben' (vgl. BGE 126 I 180 E.3b/cc). So wer- den zum Beispiel bei den Kausalabgaben für den Bau und Betrieb von kommunalen Erschliessungsanlagen die einzelnen Bereiche (Strasse, Trinkwasser, Abwasser, Energie, Abfallentsorgung) je als gesonderter Verwaltungszweig betrachtet (vgl. BGE 126 I 180 E.3b/cc). Die Aufwen- dungen für Kanalisation und Abwasserreinigungsanlagen dürfen dem glei- chen Verwaltungszweig zugerechnet werden (vgl. HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 520 f.). Gemäss Bundesgericht entspricht es einem allgemeinen
21 - Grundsatz der Anlagenfinanzierung, dass die Kosten der Errichtung über einmalig zu erhebende Abgaben und die Kosten des Betriebs und des Un- terhalts über periodische Abgaben gedeckt werden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_809/2015 vom 16. Februar 2016 E.5.6 f.). Ein Verstoss gegen das Kostendeckungsprinzip liegt erst dann vor, wenn die erhobe- nen Abgaben auch bei vorsichtiger Beurteilung des künftigen Finanzbe- darfes als übersetzt erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1061/2015 vom 9. Januar 2017 E.2.2.3, 2C_322/2010 vom 22. August 2011 E. 3; WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 697). 7.4.Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts liegt eine Verletzung des Kost- endeckungsprinzips nicht bereits dann vor, wenn die Summe der Beiträge die eigentlichen Kosten für Erstellung, Betrieb und Unterhalt der Anlage übersteigt. Ein gewisser, verhältnismässiger Mehrertrag für die Amortisa- tion und für angemessene Rückstellungen ist zulässig (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_1061/2015 vom 9. Januar 2017 E.2.2.2; PVG 1988 Nr. 62, VGU A 01 106 vom 19. März 2002 E.3, m.w.H.). Ob das Kostendeckungs- prinzip eingehalten ist, beurteilt sich nicht nach einer Momentaufnahme, sondern durch die Betrachtung eines längeren Zeitraumes, welcher die Vergangenheit, aber auch eine gewisse künftige Zeitspanne einbezieht. Für die massgebende Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen sind mit anderen Worten nicht nur die bereits getätigten, sondern in Berücksichtigung von Entwicklungsprognosen, Erneuerungsbedarf der Anlage, etc. auch die zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen zu berücksichtigen (vgl. PVG 1998 Nr. 47, VGU A 2004 40 vom 24. August 2004 E.2d, VGE 28/90). Überschüsse oder Unterdeckungen sind dem- nach in einzelnen Abrechnungsperioden durchaus zulässig. Zulässig ist es nach dem Wortlaut des Gesetzes auch, die Investitionskosten nicht nur aus den Anschlussgebühren, sondern auch aus den Benützungsgebühren zu decken (vgl. VGU A 01 106 vom 19. März 2002 E.3). Die Gemeinde hat
22 - in Art. 23 LAP und Art. 24 LDAP das Kostendeckungsprinzip im Sinne die- ser Rechtsprechung konkretisiert. Demgemäss werden die zu erhebenden Gebühren u.a. für den Betrieb, den Unterhalt und die Renovation der Was- serversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen erhoben. Im Einklang mit dieser Rechtsprechung schlägt auch die BVR diese Abgabenstruktur vor, wonach bei den wiederkehrenden Wasser- und Abwassergebühren die Grundgebühr den Zweck der "Deckung langfristiger Fixkosten, anla- gen- bzw. betriebsgebunden", sowie die Mengengebühr den Zweck der "Deckung variabler Kosten und Mengenverbrauch" haben (abrufbar unter: http://www.bvr.ch/data/downloads/file_1_467.pdf; besucht am 24. Juni 2021). Auch der Preisüberwacher hält fest, dass die Erneuerung der An- lagen in der Regel über wiederkehrende Gebühren finanziert werden soll, nötigenfalls auch mit Fremdkapital (vgl. https://www.preisueberwacher.ad- min.ch/pue/de/home/themen/infrastruktur/wasser.html, besucht am
23 - gestützt werden, wonach die Gemeinde per 1. Januar 2018 die Reserven ihrer Vorgängergemeinden übernommen hat, und die Äufnung der Reser- ven im Jahr 2018 auf der doppelten, auf den alten Reglementen beruhen- den Rechnungsstellung für die Jahre 2017 und 2018, gründete. Aus den Jahresrechnungen 2019 und 2020 ergibt sich, dass die Beschwerdegeg- nerin die Gebühren entsprechend Art. 23 Gesetz über die Wasserversor- gung und Art. 24 Gesetz über die Abwasserentsorgung praktisch aussch- liesslich zur Deckung der variablen Kosten, und in beschränktem Umfang auch zur Deckung der langfristigen Kosten bzw. dem Ersatz, den Betrieb, Unterhalt und die Sanierung der Wasseranlagen benutzt hat. Ersichtlich ist auch, dass künftig aufgrund der Abschreibungen und Aufwendungen im Zusammenhang mit den Wasseranlagen kaum mehr eine Reservenbil- dung mehr möglich ist bzw. die bestehenden Reserven sogar abgebaut werden. In Würdigung der der Gemeinde obliegenden Aufwendungen im Zusammenhang mit den Wasser- und Abwasseranlagen und künftigen Abschreibungen lässt sich erkennen, dass die Gemeinde mit ihrer Ge- bührenerhebung jedenfalls bei längerfristiger Betrachtungsweise das Kostendeckungsprinzip einhält, so dass sich die Beschwerde diesbezüg- lich als unbegründet erweist. 8.1.Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Rechts- gleichheitsgebots und des Willkürverbots. Das Rechtsgleichheitsgebot werde dadurch verletzt, dass der Minimalsatz Wasser für die Objekt- klasse 3, in welche die beschwerdeführerischen Objekte fielen, 0.2 ‰ des Gebäudeneuwerts betrage, und der Satz damit im Vergleich zum Minimal- satz für die Objektklasse 1 (0.075 ‰) um den Faktor 2.66 bzw. beim Ab- wasser (0.4 ‰) sogar um den Faktor 5.333 höher sei. Diese Differenzie- rung im prozentualen Gebührenansatz um den Faktor 2.66 bzw. 5.333 führe dazu, dass die Qualität der angeschlossenen Baute übermässig und in doppelter Hinsicht abgeschöpft werde, was auch zu einer unzulässigen
24 - Ungleichbehandlung führe, da die Betriebs- und Unterhaltskosten der öf- fentlichen Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung al- leine und ausschliesslich vom Kostenaufwand pro m 3 abhingen. Es ver- halte sich eher gerade umgekehrt, so dass ein geringer potentieller Was- serverbrauch einen höheren Gebührenansatz rechtfertigen würde. Ge- rade bei den periodischen Benützungsgebühren lasse sich eine Differen- zierung zwischen landwirtschaftlichen Gebäuden und dem Gastgewerbe insbesondere aufgrund der kleinräumigen lokalen Verhältnisse unter der Optik des Äquivalenzprinzips nicht mehr rechtfertigen. Die gewählten Fak- toren führten bei Gebäuden des Gastgewerbes wie Hotels und Restau- rants im Vergleich zu landwirtschaftlichen Bauten zu einer rechtsunglei- chen und willkürlichen unverhältnismässig starken Belastung, ohne dass sich diese Ungleichbehandlung sachlich rechtfertigen liesse. Der Gebäu- deneuwert sei per se eine falsche Bezugsgrösse für die Gebührenbemes- sung. Als sachlich gerechtfertigt erscheine nur ein Abstellen auf das Ge- bäudevolumen. Je höher der Gesamtverbrauch eines Gebäudes sei, umso geringer fielen die Bereitstellungskosten ins Gewicht. Im Weiteren würden die Objektklassen der Gesetze in ihrem Inhalt erheblich von den Mustererlassen der BVR abweichen. Der Preisüberwacher habe die (for- melle) Revision der kommunalen Wasserversorgungs- und Abwasserent- sorgungsgesetze vom 26. Februar 2019 – entgegen der Aussage der Be- schwerdegegnerin – beanstandet, unter anderem müsse demgemäss die Grundgebühr pro Gebäudeneuwert so gesenkt werden, dass der Anteil dieser Grundgebühr an der Gesamtbelastung nicht über 50 % liege. 8.2.Die Beschwerdegegnerin führt zu diesen Rügen aus, vorliegend würden die Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsgesetze betreffend die jährlich wiederkehrenden Grundgebühren eine Differenzierung nach drei Objektklassen vorsehen, wobei Hotels in der dritten Klasse figurierten. Es sei anerkannt, dass die in der Objektklasse 2 aufgelisteten Bauten in
25 - der Regel einen mittleren und die in der Objektklasse 3 aufgelisteten Bau- ten in der Regel einen starken Wasserbedarf aufwiesen. Eine solche Dif- ferenzierung für Bauten mit geringem, mittlerem und starkem Wasserbe- darf schlage auch die BVR in den Musterreglementen vor. Es sei sachlich gerechtfertigt, die Grundgebühr – als Bereitstellungsgebühr – nicht nur nach der Grösse des Gebäudes (Gebäudeversicherungswert), sondern auch durch die Art des Gebäudes auszudifferenzieren, da die Grundge- bühr berücksichtigen müsse, wie viel Abwasser von der betreffenden Lie- genschaft wahrscheinlich anfalle oder anfallen könnte. Überdies würden Hotels in den meisten Gemeinden des Kantons Graubünden regelmässig zur Objektklasse mit hohem Wasserbedarf gerechnet. Die Objektklasse 1 gelte nur für landwirtschaftliche Ökonomiebauten bzw. für den an die Ab- wasserentsorgung angeschlossenen Teil. Betreffend die Objektklassen 1– 3 sei aus den Musterreglementen des BVR ersichtlich, dass es sich um eine beispielhafte Aufzählung der Objekte handle. Die gesetzliche Rege- lung, wonach für einzelne Objekte eine gesonderte Lösung notwendig sei, um eine rechtsgleiche Behandlung sicherzustellen, ergebe sich auch aus den Tarifblättern der Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsge- setze, die bei den Objektklassen je eine eigene Regelung für Objekte vor- sehen würden, die mehreren Klassen zugeordnet werden könnten. Dies lasse genügend Raum für sachlich gerechtfertigte und rechtsgleiche Ge- bührenerhebungen. 8.3.Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung (BV; SR 220) und des Willkürverbots nach Art. 9 BV dar (vgl. BGE 143 I 147, 158; Urteil des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E.5.3). Es besagt, dass die Höhe der Gebühr in einem vernünftigen Ver- hältnis zum Wert stehen muss, den die staatliche Leistung für die Abga- bepflichtigen hat (vgl. BGE 143 I 147 E.6.3.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
26 - a.a.O., Rz. 2786). Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich dabei nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kosten- aufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. In Bezug auf Benützungsgebühren (z.B. Wasser- bezugs- und Abwassergebühren) ist das Äquivalenzprinzip grundsätzlich immer zu beachten, wenn der abzugeltenden Leistung ein wirtschaftlicher Wert zukommt. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidun- gen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.4; BGE 132 II 371 E.2.1; 130 III 225 E.2.3, 128 I 46 E.4a, 126 I 180 E.3a/bb; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2787 f.; WYSS, Kausalabgaben. Begriff, Bemessung, Gesetzmässigkeit, Basel 2009, S. 195). Gemäss Bundesgericht kann die Gemeinde für die Grundgebühr auch den Gebäudeversicherungswert (bzw. Gebäudeneuwert) heranziehen (vgl. BGE 128 I 46 E.4a; Urteile des Bundesgerichts 2C_356/2013 vom
28 - zwischen Grund- und Mengengebühr führe, so dass keine Verletzung des Verursacherprinzips vorliege, sei falsch, sachfremd und willkürlich. Es liege an der Gemeinde, eine allfällige Unternutzung zu beweisen (Art. 8 ZGB). Das A._____ AG verfüge über ein öffentliches Restaurant und werde ganzjährig geführt, wobei es infolge der Betriebsferien insgesamt zwei Monate im Jahr geschlossen sei. Im Jahr 2019 habe das Hotel rund 4'000 Logiernächte verzeichnet, was einer Hotelauslastung von rund 45 % und damit einer durchschnittlichen Hotelauslastung in einer saisonabhän- gigen Destination wie D._____ entspreche. Daraus ergäben sich durch- schnittlich 11.11 Logiernächte pro Tag, was einer Anzahl von rund vier Dreipersonen-Haushalten entspreche. Der geringe Wasserverbrauch er- kläre sich daraus, dass es sich um ein einfaches 3–Sterne–Hotel ohne Wellnesseinrichtungen wie Saunas und dergleichen handle. Falls die Gebührenerhebung als solche überhaupt als zulässig er- achtet würde, dürften für das A._____ AG Wasser- und Abwasserge- bühren von maximal je CHF 280.00 (d.h. Mengengebühr CHF 70.00, Grundgebühr CHF 210.00) zzgl. MWST festgesetzt werden. Auch die Ge- bührenerhebung für die Casa M._____ (Abwassergebühr CHF 193.00 und Grundgebühr Abwasser CHF 693.85) werde dem Verursacherprinzip nicht gerecht, da die mengenabhängige Gebühr 22 % der Gesamtgebühr Ab- wasser betrage. Die Auffassung der Gemeinde, wonach es sich auch dort um eine Unternutzung handle, sei falsch und willkürlich. In der Casa M._____ befänden sich die Wohnung des Hotelinhabers, fünf ganzjährig benutzte Personalzimmer und zwei weitere Wohnungen in Dauervermie- tung ohne hotelmässige Bewirtschaftung. Der jährliche Wasserverbrauch dieses Objektes von 386 m³ sei nicht aussergewöhnlich tief, so dass sich die erhobene Abwassergebühr als rechtswidrig erweise. Als zulässig er- achtet würde eine Gebühr von maximal CHF 772.00 (d.h. Mengengebühr CHF 193.00, Grundgebühr CHF 579.00) zzgl. MWST. Die Gemeinde ziehe es im Weiteren auch nicht nur ansatzweise in Betracht, dass allen-
29 - falls ein Defekt beim Wasserzähler des A._____ AG vorliegen könnte. Die angefochtene Gebührenerhebung erweise sich deshalb als rechtswidrig. 9.2.Die Beschwerdegegnerin brachte dazu vor, dass beim A._____ AG die erhobene Abwasserentsorgungsgebühr CHF 2'352.70 zzgl. MWST von CHF 181.15 (Grundgebühr CHF 2'282.70, Mengengebühr CHF 70.00) be- trage. Die Grundgebühr ergebe sich aus dem Gebäudeversicherungswert von CHF 5'706'800.00. Die Beschwerdeführerin habe zu Recht die Erhe- bung der Grundgebühr gestützt auf den Gebäudeversicherungswert nicht beanstandet. Sie rüge vielmehr ein rechtswidriges Verhältnis zwischen Grund- und Mengengebühr. Vorliegend betrage das Verhältnis 97 % zu 3 %, rechtsprechungsgemäss sollte dieses Verhältnis jedoch 50 % zu 50 % bis zu 75 % zu 25 % betragen. Das A._____ AG weise für das Jahr 2019 einen Wasserverbrauch von insgesamt 140 m³ auf, welcher unter dem durchschnittlichen Verbrauch eines 3–Personen-Haushaltes im Ver- gleich zu den standardisierten Haushaltstypen liege, wo bei einem 3–Per- sonen-Haushalt in einer 4–Zimmer-Wohnung mit einem Gebäudeversi- cherungswert von CHF 300'000.00 von einem jährlichen Wasserver- brauch von 170 m³ ausgegangen werde. Dies ergebe sich auch im Ver- gleich zu anderen Hotels in der Gemeinde D.. Beim A. AG sei davon auszugehen, dass bei einer durchschnittlichen Nutzung des Hotels inklusive der Infrastruktur (Restaurant, Sauna) ohne Weiteres ein höherer Verbrauch, ab jährlich 1'500 m³, vorläge, womit auch kein Missverhältnis zwischen Grund- und Mengengebühr mehr vorliegen würde und damit das Verursacherprinzip nicht verletzt wäre. Auch bei der Casa M._____ liege ein sehr niedriger Wassergesamtverbrauch von 386 m³ vor, welcher auf die Unternutzung der Ferienwohnungen und der Personalwohnung zurückzuführen sein dürfte. Das Verhältnis betrage 78 % zu 22 % (Grund- gebühr CHF 693.85, Mengengebühr CHF 193.00). Auch hier läge bei ei- ner durchschnittlichen Nutzung der Wohnungen ohne Weiteres ein höhe-
30 - rer Verbrauch von mehr als 462 m³ vor, womit keine Verletzung des Ver- ursacherprinzips vorliegen würde. Die Zulässigkeit der Festlegung der mengenabhängigen Gebühr anhand des Wasserzählerstands, welcher die gesetzliche Vermutung für den Abwasseranfall liefere, sei mehrfach gerichtlich bestätigt worden. Es sei festzuhalten, dass die Wasserzähler der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 kontrolliert worden seien und keine Mängel hätten festgestellt werden können. Da es an den Beschwerde- führenden liege, die der Gebührenerhebung des Jahres 2019 zugrunde- liegende Messung zu beanstanden (Art. 12 Gesetz über die Wasserver- sorgung), habe die Gemeinde – auch gestützt auf die rechtlichen Grund- lagen und die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin – auf den Was- serzählerstand abstützen dürfen. Die Gemeinde habe demnach bewiesen, dass beim A._____ AG ein Verbrauch von 140 m³ vorgelegen habe und mit Vergleichsgrössen aufgezeigt, dass eine Unternutzung vorliege. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Mengengebühr kor- rekt sei und die Grundgebühr nach unten korrigiert werden müsse, stosse ins Leere, da ein Defekt am Wasserzähler dazu führen würde, dass der Zähler einen geringeren Verbrauch anzeige als tatsächlich angefallen, was zu einer zu tiefen mengenabhängigen Gebühr führen würde und diese entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch zu bemessen wäre, so dass das Verhältnis zwischen Grund- und Mengengebühr ausgeglichen wäre. 9.3.Das in Art. 74 Abs. 2 BV verankerte Verursacherprinzip besagt, dass der- jenige, der schädliche Einwirkungen auf die Umwelt verursacht, die Kosten für die Beseitigung zu tragen hat. Gemäss Art. 60a Abs. 1 GSchG sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere die Art und Menge des erzeugten Abwassers berücksichtigt (lit. a). Entsprechend der
31 - gewässerschutzrechtlichen Zielsetzung normiert Art. 21 Abs. 1 KGSchG in Umsetzung von Art. 60a Abs. 1 GSchG explizit das Kostendeckungs- und Verursacherprinzip im Bereich der Abwasserbeseitigung. Aus diesem Grund wird im Bereich der Abwasserbeseitigung – mit Blick auf eine ver- ursachergerechte Abgabenbelastung – unterschieden zwischen Grundge- bühren und Verbrauchsgebühren. Das Bundesgericht wie auch das Ver- waltungsgericht hielten im Zusammenhang mit der Einführung dieser Mischvarianten (Grundgebühr in Kombination mit Verbrauch) fest, dass ein solch differenziertes Erfassungssystem durchaus verfassungsrechtlich zu überzeugen vermöge, weil dem Verursacherprinzip durch die Ein- führung einer variablen Komponente (Verbrauchs-/Mengengebühr) bes- ser Rechnung getragen werden könne, als durch eine starre und zu ver- allgemeinernde Objektpauschale gestützt auf den Gebäudeversiche- rungsneuwert (vgl. BGE 129 I 290 E.3.2; PVG 2012 Nr. 25, 2011 Nr. 16, 2002 Nr. 26, 2001 Nr. 24,). Den Gemeinden steht zumindest im Bereich der Abwasserentsorgung die Möglichkeit offen, die mengenunabhängigen Grundgebühren (auch als Bereitstellungsgebühren bezeichnet) als Entgelt für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur der Abwasserbeseitigung zu konzipieren, insbesondere im Hinblick auf den Unterhalt bzw. die Kosten der Aufrechterhaltung der Infrastruktur (vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_995/2012 vom 16. Dezem- ber 2013 E.5.1). Hierbei handelt es sich um Fixkosten bzw. leistungsun- abhängige Kosten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.266/2003 vom
33 - bäudeversicherungswert ist für die Festsetzung der Grundgebühr solange ein vertretbares Kriterium, als er die Grösse der Liegenschaft und damit das Ausmass deren möglicher Nutzung zum Ausdruck bringt, von der auch die mutmassliche (wahrscheinliche oder maximal zu erwartende) In- anspruchnahme der öffentlichen Versorgungs– und Entsorgungseinrich- tungen abhängt, welche wie gesagt durch die Grundgebühr pauschal ab- gegolten werden darf. Dieser Zusammenhang besteht dann nicht mehr, wenn die Höhe des Gebäudeversicherungswertes durch Besonderheiten der Baute bedingt ist und nicht das mögliche Ausmass der entsorgungs- bzw. versorgungsrelevanten Nutzung zum Ausdruck bringt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E.3.3; VGU A 11 45/46/47 vom 19. Juni 2012 E.3a; URP 1997 S. 39 ff., E.4b und 4c). Bei Hotelbauten gibt der geschätzte Gebäudeversicherungswert jedoch in der Regel durch- aus eine zuverlässige und aussagekräftige Grösse wieder, um gestützt darauf eine nutzungs- und entsorgungsrelevante Grundgebühr ermitteln zu können. Im Übrigen ist notorisch, dass auch die hotelinternen Aufent- halts- und Vergnügungsräume nicht ohne Frischwasser und Abwasserent- sorgung sauber und kundenfreundlich betrieben werden können. Diese primär für den Bereich Abwasser entwickelte Rechtsprechung kann sinn- gemäss auch auf den Bereich Frischwasserbezug übertragen werden (vgl. VGU A 04 79 vom 7. Januar 2005 E.3b). 9.5.Aus der oben angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass der Gebäu- deversicherungswert (und damit der Gebäudeneuwert) ein zulässiges Kri- terium für die Festsetzung der Grundgebühr darstellt. Anzufügen ist, dass im Rahmen der pauschalen Erhebung der Grundgebühr ein Schematis- mus unumgänglich ist. Denkbar ist sicherlich auch eine andere Bemes- sung. Das Gericht hat sich jedoch nicht zur Angemessenheit der Bemes- sungsgrundlage zu äussern. Der gewählte Systemwechsel und die Wahl des Gebäudeversicherungswertes als Bemessungsgrundlage für die
34 - Wasser- und Abwassergebühren ist angesichts der (Finanz-) Autonomie der Gemeinde und der zitierten Rechtsprechung vertretbar und kann vom Gericht nicht beanstandet werden. Dass die Kantone bzw. die von diesen ermächtigten Gemeinden im Rahmen von Art. 3a und 60a GSchG bzw. Art. 32a Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) Autonomie bei der Rege- lung von Gebühren geniessen, hat das Bundesgericht unlängst bestätigt. Es liegt somit in der Autonomie der Gemeinde, die Aufteilung zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr vorzunehmen und die Bemessungsgrund- lagen für die Grundgebühr festzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_10/2018 vom 28. Juni 2018 E.3.1). 9.6.Vorbehalten bleibt indessen eine Überprüfung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall. Die Praxis des Verwaltungsgerichts stützt sich in dieser Frage auf die von der BVR herausgegebenen Musterreglemente über die Ab- wasserbehandlung bzw. die Wasserversorgung in den Bündner Gemein- den. Dort wird vorgeschlagen, dass ein Anteil von 50–75 % auf die Grund- gebühren und ein solcher von 50–25 % auf die Mengengebühren entfallen solle. Diese von Fachleuten erarbeiteten Ansätze werden der Kostenstruk- tur für die Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ge- recht. Wohl entfällt bei diesen Anlagen ein grosser Teil der Kosten auf die Erstellung, welche durch Beiträge und einmalige Anschlussgebühren ab- gegolten werden. Aber auch die Betriebskosten dieser Anlagen sind weit- gehend unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch, müssen doch dabei die Kosten für Abschreibungen, Zinsen, Unterhalt, Sanierungen, Ersatz, An- passungen und Rückstellungen berücksichtigt werden (vgl. VGU A 04 65 vom 5. November 2004 E.1b). Auch im vorliegenden Fall kann auf diese Praxis des Verwaltungsgerichts abgestellt werden, da sie gegenüber der- jenigen des Bundesgerichts für einen Tourismuskanton mit einem relativ hohen Anteil an Zweitwohnungen passender erscheint. Diese Praxis findet auch Rückhalt in der Lehre, vertritt doch KARLEN die Ansicht, dass in Ge-
35 - bieten mit hohem Ferienwohnungsanteil ein höherer Teil der Gesamtkos- ten durch Grund- und ein entsprechend kleinerer durch Mengengebühren zu decken ist (vgl. KARLEN, a.a.O., S. 566). Wie das Verwaltungsgericht im Urteil A 04 79 vom 7. Januar 2005 bereits festhielt, muss die Erhebung der Grundgebühr stets in einem vernünftigen bzw. ausgewogenen Verhältnis zur Verbrauchsgebühr stehen, da sonst hauptsächlich dem Verursacher- prinzip nicht bzw. meist nur ungenügend Rechnung getragen würde. Auf- grund dieser Erkenntnis wurde im erwähnten Urteil im Sinne einer "Faust- regel" bestimmt, dass die Höhe der Grundgebühr zwischen 50–75 % und diejenige der Mengengebühr zwischen 50–25 % liegen sollte, um ein ver- nünftiges Verhältnis zwischen diesen zwei Abgabetypen zu garantieren. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung liegt zudem bei einer Unternutzung keine Verletzung des Verursacherprinzips vor. Wird eine Liegenschaft unternutzt, so ist es mit dem Verursacher- und dem Äquiva- lenzprinzip auch vereinbar, wenn der Anteil der Grundgebühr höher liegt als 75 % (vgl. VGU A 04 79 vom 7. Januar 2005 E.3d). Auch das Bundes- gericht ist der Ansicht, dass Verursacher- und Äquivalenzprinzip nicht ver- letzt sind, wenn z.B. eine Liegenschaft nur wenige Tage im Jahr bewohnt wird und die variablen Kosten wegen eines weit unterdurchschnittlichen Wasserverbrauchs gegenüber der Grundgebühr ausserordentlich niedrig ausfallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E.3.3; VGU A 04 79 vom 7. Januar 2005 E.3d). 9.7.Vorliegend beträgt das Verhältnis zwischen Grund- und Mengengebühr beim A._____ AG 97 % zu 3 %. Die Beschwerdeführerin macht im vorlie- genden Fall nicht geltend, dass es sich beim A._____ AG um eine Luxus- baute mit spärlicher Belegung bzw. Unternutzung handelt. Das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden hat in VGU A 11 45/46/47 vom
36 - rungswerts durch Besonderheiten der Baute massgeblich beeinflusst wird und nicht das mögliche Ausmass der entsorgungsrelevanten Nutzung zum Ausdruck bringt (z.B. Luxusvillen mit spärlicher Belegung). Beide Aspekte müssen kumulativ vorliegen. Im vorliegenden Fall wird durch die Be- schwerdeführerin gerade keine spärliche Belegung bzw. Unternutzung geltend gemacht, vielmehr bringt diese vor, dass es sich um eine durch- schnittliche Auslastung des Hotels handle. Angesichts dessen, dass es sich vorliegend um ein Hotel mit Ferienwohnungen und Wohnungen für Dienstpersonal etc. handelt, bringt der Gebäudeversicherungswert vorlie- gend durchaus das mögliche Ausmass der entsorgungsrelevanten Nut- zung zum Ausdruck. Daran vermag auch der geltend gemachte niedrige Verbrauch nichts daran zu ändern. Entgegen der Ansicht der Beschwer- deführerin ist somit in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung im konkreten Fall ein Abweichen von diesem System nicht ange- zeigt. An der Bemessungsgrundlage gibt es somit vorliegend nichts aus- zusetzen. 9.8.Das A._____ AG weist für das Jahr 2019 einen Wasserverbrauch von 140 m³ auf. Der prozentual geringe Anteil der Verbrauchsgebühr (3 %) rührt einzig vom minimalen Wasserverbrauch her, der weit unter dem Durchschnitt für eine vollständig genutzte Liegenschaft dieser Grösse liegt. Dieser Wasserverbrauch liegt klar unter dem durchschnittlichen Ver- brauch eines 3–Personen–Haushaltes, einerseits im Vergleich zu den standardisierten Haushaltstypen, wo bei einem 3–Personen-Haushalt in einer 4–Zimmer-Wohnung mit einem Gebäudeversicherungswert von CHF 300'000.00 von einem jährlichen Wasserverbrauch von 170 m³ aus- gegangen wird. Auch der Blick auf andere in der Gemeinde liegende Ho- tels zeigt auf, dass das A., das Casa M. und die Liegenschaft F._____ einen sehr tiefen Verbrauch von Wasser und Abwasser aufwei- sen. Anhand dieser von der Beschwerdegegnerin eingereichten Ge-
37 - bührenrechnungen ist ersichtlich, dass Hotels mit ungefähr dem hälftigen Gebäudeversicherungswert mit acht (1250 m³), zehn (2788 m³), 22 (1176 m³) Zimmern bzw. acht Zimmern und vier Wohnungen (2520 m³) einen vielfach grösseren Verbrauch an Wasser aufweisen (vgl. Bg-act. 13). Damit liegt offensichtlich keine normale, ganzjährige und der Grösse der Liegenschaft entsprechende Nutzung im Sinne der Rechtsprechung, sondern eine Unternutzung vor, welche zum besagten Missverhältnis zwi- schen Grund- und Mengengebühr führt. Es ist davon auszugehen, dass bei einer durchschnittlichen Nutzung des Hotels inklusive der Infrastruktur (Restaurant, Sauna) ein höherer Verbrauch, d.h. ab jährlich 1'500 m³, ohne Weiteres erreicht würde, womit kein Missverhältnis mehr vorliegen würde. Bei der Casa M._____ beträgt das Verhältnis 78 % zu 22 % (Grundgebühr CHF 693.85, Mengengebühr CHF 193.00) und es liegt ein Wassergesamt- verbrauch von 386 m³ vor, welcher auch sehr niedrig und auf die Unter- nutzung der Ferienwohnungen und der Personalwohnung zurückzuführen sein dürfte. Auch hier würde bei einer durchschnittlichen Nutzung der Wohnungen ohne Weiteres ein höherer Verbrauch von mehr als 462 m³ vorliegen. 9.9.Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Gemeinde veranlagten Grundgebühren für Wasser und Abwasser rechtmässig sind und vor dem Verursacherprinzip standhalten, da der Grund für den hohen Anteil der Grundgebühr gegenüber der Mengengebühr in der Unternutzung der Lie- genschaften und nicht wie in BGE 2P.266/2003 festgehalten, in einem un- verhältnismässig hohen Gebäudeversicherungswert liegt. Aus diesen Ausführungen erhellt, dass vorliegend weder eine Verletzung des Äquiva- lenz- noch des Kostendeckungsprinzips angenommen werden kann und sich damit die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet erweisen.
38 - 10.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten in Anwen- dung von Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der unterliegenden Beschwerde- führenden. Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheides sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird vorliegend in Anbetracht des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 3'000.00 festgesetzt und zusammen mit den Kanzleiausgaben den Beschwerdeführenden auferlegt. 10.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zu- gesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerden A 20 21 und A 20 22 werden abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF716.-- zusammenCHF3'716.-- gehen – unter solidarischer Haftung für das Ganze – zulasten der A._____ AG und von B._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]
39 -