VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 20 16 4. Kammer Vorsitzvon Salis RichterPedretti, Meisser, Audétat, Hubert AktuarinKuster URTEIL vom 7. Juli 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Urs Behnisch, Gesuchsteller gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Gesuchsgegnerin 1 Gemeinde O.1., Gesuchsgegnerin 2 Eidgenössische Steuerverwaltung, Gesuchsgegnerin 3 betreffend Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden (VGU) A 19 7 vom 16. Dezember 2019 betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2005
2 - 1.Mit Urteil vom 16. Dezember 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden (VGU A 19 7) die Beschwerde, die A._____ gegen die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 22. Januar 2019 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2005 sowie die direkte Bundessteuer 2005 erhoben hatte, vollumfänglich ab. Verfahrensgegenstand bildeten verschiedene Aufrechnungen beim steuer- baren Einkommen und beim steuerbaren Vermögen von A.. 2.Gegen das VGU A 19 7 erhob A. am 31. Januar 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (Z.). 3.Am 14. April 2020 ersuchte A. (nachfolgend: Gesuchsteller) das Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden um Revision des VGU A 19 7. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1.Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 16. Dezem- ber 2019 (A 19 7; zugestellt am 20. Dezember 2019) betreffend Kantons-, Ge- meinde- und direkte Bundessteuer des Gesuchstellers sei in Revision zu ziehen und die Aufrechnungen von Fr. 110'284'080.-- beim Einkommen und von Fr. 113'889'683.-- beim steuerbaren Vermögen im Jahre 2005 seien aufzuhe- ben. 2.Dem Gesuch sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3.Es seien die in der Beschwerde beantragten Beweismassnahmen durchzu- führen und der Sachverhalt entsprechend vollständig und aktenkonform zu er- mitteln. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin 1. Im Rahmen seiner Revisionsgesuchsbegründung stellte der Gesuchsteller darüber hinaus folgende Editionsbegehren: -Edition der Akten der Staatsanwaltschaft O.2._____ (mind. 11 Bundesordner [Revisionsgesuch Rz. 13]), -Edition des angepassten Handelsregisterauszugs der B._____ AG bei der ASU (Revisionsgesuch Rz. 45), -Edition der Akten der Staatsanwaltschaft O.2._____ inkl. Daten-Harddisk (Re- visionsgesuch Rz. 56).
3 - Gleichzeitig ersuchte der Gesuchsteller das Bundesgericht unter Hinweis auf das beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobene Re- visionsgesuch und unter Berufung auf Art. 125 BGG um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens Z._____. 4.Mit Schreiben vom 20. April 2020 erklärte die Instruktionsrichterin das vor- liegende Verfahren in Nachachtung des Beschleunigungsgebots sowie auf- grund der sachlichen Komplexität für dringlich. 5.In ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2020 stellte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: KSTV GR) folgende Rechtsbegehren:
6 - 2.Der Gesuchsteller beantragt, es sei dem Revisionsgesuch die aufschie- bende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird die Beurteilung dieses Antrags obsolet. Im Übrigen war der An- trag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung von vornherein obsolet, da das Bundesgericht der Beschwerde gegen das VGU A 19 7 mit Verfügung vom 11. März 2020 die aufschiebende Wirkung erteilt hatte. 3.Gemäss Art. 147 Abs. 1 DBG und Art. 51 Abs. 1 StHG kann eine rechts- kräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn er- hebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a), wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entschei- dende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrens- grundsätze verletzt hat (lit. b) oder wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (lit. c; vgl. auch Art. 141 Abs. 1 StG). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Art. 147 Abs. 2 DBG und Art. 51 Abs. 2 StHG; vgl. auch Art. 141 Abs. 2 StG). Bei der Re- vision handelt es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel, weshalb an deren Begründung strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.274/2004 vom 1. Juni 2004 E.4). 3.1.Gemäss Art. 147 Abs. 1 lit. a DBG, Art. 51 Abs. 1 lit. a StHG und Art. 141 Abs. 1 lit. a StG ist eine Revision bei Geltendmachung (nachträglich) ent- deckter erheblicher Tatsachen oder entscheidender Beweismittel möglich, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass ihr diese trotz zumutbarer Sorgfalt im Veranlagungsverfahren nicht bekannt sein konnten. Erheblich ist eine Tatsache dann, wenn sie geeignet ist, den von der rechtsanwen- denden Behörde dem angefochtenen Entscheid seinerzeit zugrunde geleg-
7 - ten Sachverhalt dergestalt zu verändern, dass Anlass zu einer anderen Entscheidung besteht. Dabei fallen nur Tatsachen in Betracht, die nachträglich entdeckt worden sind und nicht solche, die nachträglich ein- getreten sind. Dementsprechend müssen wesentliche Beweismittel dem Nachweis von Tatsachen dienen, die schon im früheren Verfahren bekannt waren, indessen mangels genügender Beweise nicht berücksichtigt wer- den konnten: Das Beweismittel – als Erkenntnisquelle – muss dergestalt sein, dass mit seiner Hilfe eine im früheren Verfahren behauptete entschei- dungswesentliche Tatsache schlüssig hätte bewiesen werden können (zum Ganzen RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 147 Rz. 16 ff. m.w.H.). 3.2.Gemäss Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG, Art. 51 Abs. 1 lit. b StHG und Art. 141 Abs. 1 lit. b StG ist eine Revision unter anderem auch dann möglich, wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Be- weismittel, die ihr bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, ausser Acht gelassen hat. Dieser Revisionsgrund ergibt sich insbesondere aus dem im öffentlichen Recht geltenden Untersuchungsgrundsatz, wonach grundsätzlich die Behörde die Verantwortung für die Abklärung des rechts- erheblichen Sachverhalts trägt. Eine gewisse Einschränkung erfährt dieser Grundsatz indessen durch die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen. Zudem ist das Ausserachtlassen von Beweismitteln von der Beweiswürdi- gung abzugrenzen. So stellt nicht jede Nichtberücksichtigung von Beweis- mitteln ein Ausserachtlassen i.S.v. Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG dar, sondern die Behörde kann die Beweismittel auch anders als der Steuerpflichtige würdigen (zum Ganzen LOOSER, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 147 Rz. 12 und 16 m.w.H.). 3.3.Wie bereits erwähnt, ist die Revision allerdings ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren
8 - Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Art. 147 Abs. 2 DBG und Art. 51 Abs. 2 StHG; vgl. auch Art. 141 Abs. 2 StG). Die Revision dient nicht dem Zweck, vermeidbare Unterlassungen während des ordentlichen Verfahrens im Rahmen des Revisionsverfahrens nachholen zu können, selbst wenn an sich ein Revisionsgrund vorläge. Der Steuerpflichtige muss also den Nachweis erbringen, dass er vom Revisi- onsgrund keine Kenntnis hatte und bei Anwendung der zumutbaren Sorg- falt auch keine Kenntnis haben konnte (LOOSER, a.a.O., Art. 147 Rz. 24 und Rz. 26a m.w.H.). 4.Dem VGU A 19 7 lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am
9 - N._____ begründet worden war, sondern ein sog. Nullsummenspiel statt- gefunden hatte. 4.2.Im Zusammenhang mit der Abwicklung bzw. Finanzierung des Erwerbs der Immobilien der B._____ durch die G._____ war streitig und zu prüfen, ob die Positionen "Escrow-Account L." und "Tiers" in der Bilanz der B./W._____ als Nonvaleurs zu qualifizieren sind oder ob – wie vom Gesuchsteller geltend gemacht – am 28. April 2005 eine Forderungskette B./W. L._____ Anstalten M._____ und N._____ begrün- det worden war. Das Verwaltungsgericht gelangte zur Überzeugung, dass am 28. April 2005 keine Forderungskette B./W. L._____ Anstalten M._____ und N._____ begründet worden war und die Positionen "Escrow-Account L." und "Tiers" in der Bilanz der B./W._____ als Nonvaleurs zu qualifizieren sind. 5.Unter Berufung auf die Revisionsgründe des neuen Beweismittels und der Nichtberücksichtigung vorhandener Beweismittel (vgl. Revisionsgesuch Rz. 16) macht der Gesuchsteller nun (abermals) geltend, dass L._____ als Escrow-Agent von Anfang an in die Finanzierung und Strukturierung des B.-Erwerbs involviert gewesen sei und die Forderungskette B. L._____ Anstalten M._____ und N._____ C._____ G._____ E._____ (bis 31. Dezember 2005) tatsächlich bestanden habe. Nachfol- gend gilt es zu prüfen, ob die angerufenen Revisionsgründe gegeben sind. 6.Als Beilage zu seinem Revisionsgesuch reichte der Gesuchsteller ein Gut- achten von Bücher- und Steuerexperten vom 9. Januar 2020 (samt einer Kopie des Auftrags und der Nachlieferung für Büchergutachten / Steuerfra- gen) sowie zwei Protokolle betreffend Einvernahmen des Gutachters Q._____ vom 2. und 25. März 2020 ein (Gesuchstellerische Akten [GS- act.] 5 - 9).
10 - 6.1.1. Der Gesuchsteller hält fest, dass das Kantonale Steueramt O.2._____ bei der Staatsanwaltschaft O.2._____ Strafanzeige gegen ihn wegen Steuer- betrugs durch geldwerte Leistungen aus der B._____ und G._____ erstat- tet habe. In der Folge habe die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufgenom- men. Im Zuge dieser Ermittlungen führte die Staatsanwaltschaft während mindestens drei Jahren umfangreiche Untersuchungen auch mit einlässli- chen Vernehmungen des wirtschaftlich Berechtigten, dem Gesuchsteller, durch (so der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch Rz. 22). Dabei sei unter anderem ein Büchergutachten in Auftrag gegeben worden, welches der Staatsanwaltschaft am 9. Januar 2020 erstattet und dem Gesuchsteller am 14. Januar 2020 mitgeteilt worden sei. In der Folge habe der zuständige Staatsanwalt den Gutachter Q._____ als Sachverständigen am 2. und 25. März 2020 zu den Vorgängen im April 2005 (Darlehensgewährung C._____ G._____ E._____ am
13 - Art. 147 Abs. 1 lit. a DBG, Art. 51 Abs. 1 lit. a StHG und Art. 141 Abs. 1 lit. a StG nach Auffassung des streitberufenen Gerichts nicht gegeben. 6.3.1. Im Auftrag für das Büchergutachten vom 3. Oktober 2019 hielt der zustän- dige Staatsanwalt fest, dass nach Meinung der Staatsanwaltschaft die Be- weislage zu keinem Zeitpunkt für eine zivilrechtlich existente Darlehens- kette B._____ L._____ Anstalten M._____ und N._____ C._____ G._____ E._____ (sog. indirekte Darlehensgewährung) spreche. Nach Meinung der Staatsanwaltschaft liege vielmehr eine Gewinnaus- schüttung, eine Kapitalrückgewähr oder ein Darlehen von der Tochter (B.) an die Mutter (E.) vor. Es sei allerdings vom Gericht zu entscheiden, ob im Rahmen des Strafprozesses von einer indirekten Dar- lehensgewährung auszugehen sei oder nicht. Von den Gutachtern sei ein- zig zu entscheiden, ob – für den Fall, dass von einer indirekten Darlehens- gewährung auszugehen wäre – nach den anwendbaren Rechnungsle- gungsvorschriften in der Bilanz der B._____ die Forderung gegen L._____ über Fr. 188.3 Mio. im Wert zu berichtigen gewesen wäre und wenn ja in welchem Ausmass (vgl. GS-act. 5 Ziff. 3.2 Rz. 23 f.). Vor diesem Hinter- grund stellte die Staatsanwaltschaft O.2._____ den Gutachtern verschie- dene Fragen, wobei sie im Rahmen ihrer Fragestellungen betreffend die tatsächlichen Vorgänge Annahmen traf ("wenn Sie die Sichtweise der indi- rekten Darlehensgewährung einnehmen" / "wenn Sie die Sichtweise der indirekten Darlehensgewährung nicht einnehmen"). Wie die ESTV zu Recht festhält, hatten die Gutachter also lediglich die korrekte (rechnungs- legungs-)rechtliche Behandlung der von der Staatsanwaltschaft O.2._____ unterbreiteten Varianten an tatsächlichen Vorgängen zu beurteilen. Trotz- dem rechtfertigt dies, dass den Gutachtern 11 Bundesordner Akten zur Ver- fügung gestellt wurden, zumal sie vor allem Vertragsdokumente, Jahres- rechnungen, Verwaltungsratsprotokolle, Revisionsunterlagen etc. enthiel- ten.
14 - Beim amtlichen Gutachten vom 9. Januar 2020 handelt es sich somit nicht um eine Expertise über tatsächliche Zusammenhänge, sondern um ein sog. Rechtsgutachten, welches bloss eine bestimmte Rechtsauffassung untermauert und grundsätzlich kein Beweismittel darstellt (vgl. BGE 138 II 217 E.2.4; DORMANN, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/ KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
7.Als weitere Beilage zu seinem Revisionsgesuch reichte der Gesuchsteller ein Protokoll betreffend eine Zeugeneinvernahme von L._____ durch die ASU vom 20. Dezember 2010 ein (GS-act. 4). 7.1.Der Gesuchsteller wirft dem Verwaltungsgericht vor, die Zeugenaussage von L._____ durch die ASU vom 20. Dezember 2010 nicht gewürdigt zu haben. Er macht geltend, L._____ habe in der Zeugeneinvernahme vom 20. Dezember 2010 bestätigt, als Escrow-Agent gehandelt und ab dem 28. April 2005 eine Escrow-Forderung (kein Bankkonto) verwaltet zu ha- ben. Aufgrund der lückenlosen Vertragskette, wenn auch nicht durchge- hend unterzeichnet vorliegend, sowie der Aussage von L._____ als Es- crow-Agent (vgl. Antwort auf Frage 11; Antwort auf Frage 70) stehe die Forderungskette B._____ L._____ Anstalten M._____ und N._____ C._____ G._____ E._____ (bis 31. Dezember 2005) fest. Die Be- weiswürdigung des Verwaltungsgerichts, welche diese Forderungskette
17 - verneine, lasse sich unter Berücksichtigung der Aussage von L._____ nicht halten. Im Übrigen komme diesem Beweismittel aus dem Jahr 2010, d.h. relativ kurze Zeit nach Beendigung des Escrow-Vertrages per 31. Dezem- ber 2008 im Mai 2009, hohe Beweiseignung zu. Es dürfe nicht einfach vollständig übergangen werden. 7.2.1. Die ESTV macht geltend, es sei aktenkundig, dass die Zeugenaussage von L._____ bei der ASU den urteilenden Behörden und dem Gesuchsteller bereits bekannt gewesen sei. Soweit der Gesuchsteller mit der Würdigung dieser Zeugenaussage nicht einverstanden sei, stehe ihm das bereits er- griffene ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht of- fen. Eine Beanstandung der durch das Gericht vorgenommenen Würdi- gung könne jedoch nicht mittels Revision vorgenommen werden. 7.2.2. Die KSTV GR hält im Wesentlichen fest, dass – soweit der Gesuchsteller vorbringe, das Verwaltungsgericht habe die Zeugenaussage von L._____ durch die ASU vom 20. Dezember 2010 nicht berücksichtigt – er damit je- denfalls keinen stichhaltigen Revisionsgrund geltend machen könne. Ers- tens seien ihm das Protokoll und der Inhalt der Zeugenaussage von L._____ (auf die er in den Rechtsschriften im Übrigen nie ausdrücklich hin- gewiesen habe) im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 25. Februar 2019 nachgewiesenermassen schon längst bekannt gewesen, weil sein Rechtsvertreter der Einvernahme von L._____ persönlich beigewohnt habe. Zweitens seien die entsprechenden Sachverhaltsbehauptungen des Gesuchstellers vom Verwaltungsgericht geprüft und – soweit entscheidre- levant – in den Urteilserwägungen abgehandelt worden. Bei der Zeugen- aussage bzw. dem entsprechenden Protokoll handle es sich demzufolge nicht um ein neues Beweismittel i.S.v. Art. 141 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 51 Abs. 1 lit. a StHG und Art. 147 Abs. 1 lit. a DBG. Ferner gelte diesbezüglich der Ausschlussgrund von Art. 141 Abs. 2 StG bzw. Art. 51 Abs. 2 StHG und Art. 147 Abs. 2 DBG.
18 - 7.3.Wie nachstehend dargelegt wird, ist mit der Zeugeneinvernahme von L._____ durch die ASU vom 20. Dezember 2010 der vom Gesuchsteller angerufene Revisionsgrund der Nichtberücksichtigung vorhandener bzw. des Ausserachtlassens entscheidender Beweismittel i.S.v. Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG, Art. 51 Abs. 1 lit. b StHG und Art. 141 Abs. 1 lit. b StG nach Auf- fassung des streitberufenen Gerichts nicht gegeben. 7.3.1. Dem Protokoll betreffend die Zeugeneinvernahme von L._____ durch die ASU vom 20. Dezember 2010 ist zu entnehmen, dass Prof. Dr. Urs Beh- nisch als Vertreter des Gesuchstellers an der entsprechenden Einver- nahme teilgenommen hatte. Das Protokoll betreffend die Zeugeneinver- nahme von L._____ durch die ASU vom 20. Dezember 2010 befindet sich zudem bei den ASU-Akten, in welche der Gesuchsteller gemäss VGU A 19 7 E.4.1.1.4 umfassend Einsicht nehmen konnte. Bei der ihm zumut- baren Sorgfalt wäre es dem Gesuchsteller also möglich gewesen, die Zeu- geneinvernahme von L._____ durch die ASU vom 20. Dezember 2010 schon ins ordentliche Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht einzu- bringen. Soweit ersichtlich hat dies der Gesuchsteller allerdings nicht ge- tan. Eine Revision gestützt auf die Zeugeneinvernahme von L._____ durch die ASU vom 20. Dezember 2010 ist damit von vornherein ausgeschlos- sen, weshalb auf das Revisionsgesuch insoweit nicht einzutreten ist (vgl. Art. 147 Abs. 2 DBG, Art. 51 Abs. 2 StHG und Art. 141 Abs. 2 StG; vgl. auch VGU A 19 14 vom 25. Juni 2019 E.3.2, A 16 58 vom 26. April 2017 E.4b und A 13 36 vom 7. Januar 2014 E.2b). 7.3.2. Selbst wenn auf das Revisionsgesuch gestützt auf die Zeugeneinvernahme von L._____ durch die ASU vom 20. Dezember 2010 einzutreten wäre, so setzt der damit angerufene Revisionsgrund der Nichtberücksichtigung vor- handener bzw. des Ausserachtlassens entscheidender Beweismittel vor- aus, dass die Behörde die ausser Acht gelassenen Beweismittel gekannt
19 - hat oder hätte kennen müssen (LOOSER, a.a.O., Art. 147 Rz. 16 m.w.H.). Wie bereits in vorstehender Erwägung 7.3.1 festgehalten wurde, ist vorlie- gend nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller auch nicht dargetan, dass dem Gericht die Zeugenaussage von L._____ bei der ASU vom 20. Dezember 2010 zur Kenntnis gebracht worden wäre (vgl. RICH- NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 147 Rz. 26). Zwar trägt aufgrund des im öffentlichen Recht geltenden Untersuchungsgrundsatzes grundsätzlich das Gericht die Verantwortung für die Abklärung des rechts- erheblichen Sachverhalts. Eine gewisse Einschränkung erfährt dieser Grundsatz indessen durch die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen (LOOSER, a.a.O., Art. 147 Rz. 16a und Rz. 12). Diese hätte vorliegend zu- mindest darin bestanden, die Zeugeneinvernahme von L._____ durch die ASU vom 20. Dezember 2010 im Beschwerdeverfahren vor dem streitbe- rufenen Gericht als angeblich entscheidwesentliches Aktenstück zu be- zeichnen, was der Gesuchsteller soweit ersichtlich unterlassen hat. Im Weiteren setzen Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG, Art. 51 Abs. 1 lit. b StHG und Art. 141 Abs. 1 lit. b StG voraus, dass ein entscheidendes Beweismittel ausser Acht gelassen wurde. Entscheidend ist ein Beweismittel dann, wenn es geeignet ist, eine andere Beurteilung des zu revidierenden Entscheids zu ermöglichen (LOOSER, a.a.O., Art. 147 Rz. 11 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2018.25/26U vom 10. Au- gust 2018 E.3.3 m.H.a. BGE 143 III 272 E.2.2 [Pra 107/2018 Nr. 5]). Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts erfüllt die Zeugeneinvernahme von L._____ vom 20. Dezember 2010, insbesondere dessen Antworten auf die Fragen 11 und 70, dieses Erfordernis nicht. Es sei in diesem Zusam- menhang auf die im VGU A 19 7 E.8.1.5.1 erwähnte, zeitlich jüngere ei- desstattliche Erklärung vom 22. April 2013 verwiesen, in der sich L._____ wie folgt geäussert hatte: "Ich erkläre hiermit, dass es im Zusammenhang mit dem am 1. Mai 2005 erstellten Escrow-Vertrag kein von mir aktiv ver- waltetes Konto gegeben hat. Die gemäss Escrow-Vertrag von mir verwal-
20 - teten Mittel in Höhe von Fr. 196 Mio. standen mir zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung. Inwiefern derartige Mittel existierten, entzieht sich meiner Kenntnis. Dennoch unterschrieb ich eine Bestätigung, dass Mittel in vollem Umfang an die Anstalten M._____ und N._____ AG überwiesen worden wären" (Hervorhebungen durch das Gericht). Auch in der Zeuge- neinvernahme vom 20. Dezember 2010 antwortete L._____ auf die Frage, welche Arbeiten er im Zusammenhang mit der Verwahrung des Escrow- Betrages von Fr. 196 Mio. erledigt habe, was folgt (Frage 12): "Die Kredit- verträge unterschrieben und die Saldobestätigungen." Zudem hielt er in der Antwort auf Frage 60 der Zeugeneinvernahme vom 20. Dezember 2010 fest, dass er die Funktion des Escrow-Vertrages im Rahmen des Financial Engineerings (lediglich) "grosso modo" verstanden habe. 8.Als Beilage zu seinem Revisionsgesuch reichte der Gesuchsteller auch noch diverse E-Mails (GS-act. 3A, 3B, 3C und 3D) sowie ein Dokument "Closing Minutes" vom 28. April 2005 (GS-act. 1) ein. 8.1.Der Gesuchsteller hält fest, dass durch die von der Staatsanwaltschaft O.2._____ ab Mitte Januar 2020 ermöglichte elektronische Suche auf der Kopie der bei ihm im Sommer 2010 (ASU-Beschlagnahmungen) vorhande- nen Datenträger weitere Beweismittel hätten wiedergefunden werden kön- nen. Die ASU habe den Zugang zu den bloss elektronisch gesicherten Da- ten nie geöffnet, sondern verweigert, weil darauf Akten gespeichert seien, die dem Steuergeheimnis unterlägen (insbesondere Akten von C.). Diese Daten seien erst durch die Staatsanwaltschaft O.2. auf kom- plizierte, aufwändige Art und Weise zugänglich gemacht worden. 8.1.1. Der Gesuchsteller macht geltend, dass Rechtsanwalt S._____ in seiner E- Mail (samt Step-Plan; ASU-Akten pag. 180.200.102 ff.) vom 22. April 2005 (GS-act. 3A), welche auch an L._____ adressiert gewesen sei, auf die sich matchende Position DD._____ (bezeichnet als C._____/cash pool) hin-
21 - weise: "Cash Position der B._____ nach Verkauf der Liegenschaften dem Cash Konto von C._____ gutgeschrieben..." Dies sei nichts anderes als die Forderungskette B._____ L._____ Anstalten M._____ und N._____ C._____ G._____ E._____ (bis 31. Dezember 2005) ge- wesen. Damit sei bewiesen, dass die G._____ über diese Darlehenskette die Umleitung der Restkaufpreisschuld begründet und nicht verdeckt Ei- genkapital ausgeschüttet habe. Um nicht gegen gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen zu verstossen, habe die B._____ ihre Statuten anpassen bzw. ihren Zweck um die Finan- zierung von Unternehmen ergänzen müssen. Eine Anpassung der Statuten wäre nach Auffassung des Gesuchstellers unabhängig davon notwendig gewesen, ob die B._____ die gewählte Finanzierungsstruktur transparent offengelegt oder eben diskret hinter dem Escrow-Agenten verborgen resp. auf eine vollständige Offenlegung verzichtet hätte (vgl. angepasster Han- delsregisterauszug, ASU-Akten pag. 150.110.001 ff., bei der ASU zu edie- ren, da nicht auf der CD-ROM enthalten; Revisionsgesuch Rz. 45). 8.1.2. Weiter macht der Gesuchsteller geltend, dass sich die ganze Transaktions- struktur L._____ Anstalten M._____ und N._____ C._____ G._____ E._____ (bis 31. Dezember 2005) auch aus den Closing Minu- tes vom 28. April 2005 ergebe (GS-act. 1). L._____ sei am Closing anwe- send gewesen. Um eine Verwechslung mit dem für den F.-Nachlass- verwalter tätigen Escrow-Agenten T. auszuschliessen, sei L._____ als "notary public" bezeichnet worden. Da der entsprechende Kanton das Amtsnotariat kenne, habe L._____ keine Notariatsfunktion ausüben kön- nen. Stattdessen habe er in seiner Eigenschaft als Escrow-Agent gehan- delt; er habe die Aktien der B._____ am Closing in Verwahrung genommen, um einerseits die Interessen der DD._____ und andererseits sich selbst abzusichern. Dies sei deshalb notwendig gewesen, weil er die E._____ am
23 - Weiter hält die ESTV fest, dass auch die vom Gesuchsteller neu vorge- brachte E-Mailkorrespondenz (GS-act. 3A, 3B, 3C und 3D) von der ASU nicht als relevant oder notwendig für die Erstellung des Sachverhalts er- achtet und deshalb nicht für die Untersuchungsberichte betreffend den Ge- suchsteller und die X._____ AG verwendet worden sei. Auch aus heutiger Sicht sei nicht ersichtlich, inwiefern diese E-Mailkorrespondenz etwas an der Beurteilung der Veranlagung betreffend die direkte Bundessteuer 2005 ändern sollte. 8.2.2. Mit Bezug auf das Dokument "Closing Minutes" hält die KSTV GR fest, dass der Gesuchsteller bereits früher hätte darauf zugreifen können, weshalb es sich nicht um ein neues Beweismittel i.S.v. Art. 141 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 51 Abs. 1 lit. a StHG und Art. 147 Abs. 1 lit. a DBG handle. Wie das Bundesgericht in BGE 144 II 427 E.3.2.3 ausgeführt habe, könne der Ge- suchsteller aus dem Umstand, dass der Dokumenten-Umfang relativ gross sei, keinen Anspruch auf Aufbereitung sämtlicher Akten auf CD-Rom ablei- ten. Wenn die Staatsanwaltschaft O.2._____ anscheinend einen verein- fachten Zugriff bzw. eine erleichterte Suche mittels Datentools ermöglicht habe, könne der Gesuchsteller für das vorliegende Revisionsverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es bleibe dabei, dass es sich bei den Closing Minutes nicht um ein neues Beweismittel handle, weshalb diesbe- züglich auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten sei. Weiter hält die KSTV GR mit Bezug auf den E-Mail-Verkehr zwischen Rechtsanwalt S._____ und L._____ fest, dass anlässlich der Hausdurch- suchungen lediglich sog. forensische Kopien der elektronischen Daten er- stellt worden seien. D.h. der Gesuchsteller habe seit 2010 weiterhin bei sich auf diese Daten zugreifen können. Sämtliche E-Mails gemäss Bei- lage 3 des Revisionsgesuchs seien an seine E-Mail-Adresse gegangen bzw. seien von dieser verschickt worden. Zum Auffinden dieser E-Mails sei
24 - somit keine Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft O.2._____ nötig ge- wesen. Auch diesbezüglich sei auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. 8.3.Wie nachstehend dargelegt wird, ist auch mit den E-Mails, dem Dokument "Closing Minutes" und dem (angeblich) angepassten Handelsregisteraus- zug der B._____ der vom Gesuchsteller angerufene Revisionsgrund der Nichtberücksichtigung vorhandener bzw. des Ausserachtlassens entschei- dender Beweismittel i.S.v. Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG, Art. 51 Abs. 1 lit. b StHG und Art. 141 Abs. 1 lit. b StG nach Auffassung des streitberufenen Gerichts nicht gegeben. 8.3.1. Den Akten ist zu entnehmen (vgl. ESTV-act. 2 und 3), dass die E-Mails und das Dokument "Closing Minutes" im Sommer 2010 durch die ASU be- schlagnahmt worden waren. Die E-Mails und das Dokument "Closing Mi- nutes" befinden sich also bei den ASU-Akten, in welche der Gesuchsteller gemäss VGU A 19 7 E.4.1.1.4 umfassend Einsicht nehmen konnte. Zwar macht der Gesuchsteller geltend, dass ihm der Zugang zu den bloss elek- tronisch gesicherten Daten nie geöffnet worden sei. Dem gilt es allerdings entgegenzuhalten, dass sich der Gesuchsteller sowohl während als auch nach Abschluss des ASU-Verfahrens offenbar nie dazu veranlasst sah, sich über eine angeblich verweigerte Akteneinsicht zu beschweren und er bediente sich auch nie des Beschwerderechts gemäss Art. 114 DBG bzw. Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) (vgl. VGU A 19 7 E.4.1.1.4 ff.). Zudem war der Gesuch- steller Empfänger bzw. Absender der E-Mails, welche sich nach seinen ei- genen Angaben auf einer Kopie der bei ihm im Sommer 2010 vorhandenen Datenträger befanden. Das Dokument "Closing Minutes" hatte er zudem mitunterzeichnet. Dem Gesuchsteller wäre es bei der ihm zumutbaren Sorgfalt also möglich gewesen, die E-Mails und das Dokument "Closing Minutes" schon ins ordentliche Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsge- richt einzubringen – unabhängig davon, ob er zum heutigen Zeitpunkt noch
25 - Zugriff auf seine elektronischen Nachrichten aus dem Jahr 2005 hat oder nicht. Soweit ersichtlich hat dies der Gesuchsteller allerdings nicht getan. Eine Revision gestützt auf die E-Mails und das Dokument "Closing Minu- tes" ist damit von vornherein ausgeschlossen, weshalb auf das Revisions- gesuch insoweit nicht einzutreten ist (vgl. Art. 147 Abs. 2 DBG, Art. 51 Abs. 2 StHG und Art. 141 Abs. 2 StG; vgl. auch VGU A 19 14 vom 25. Juni 2019 E.3.2, A 16 58 vom 26. April 2017 E.4b und A 13 36 vom 7. Ja- nuar 2014 E.2b). 8.3.2. Selbst wenn auf das Revisionsgesuch gestützt auf die E-Mails und das Do- kument "Closing Minutes" einzutreten wäre, so setzt der damit angerufene Revisionsgrund der Nichtberücksichtigung vorhandener bzw. des Ausser- achtlassens entscheidender Beweismittel – wie bereits in vorstehender Er- wägung 7.3.2 festgehalten wurde – voraus, dass die Behörde die ausser Acht gelassenen Beweismittel gekannt hat oder hätte kennen müssen (LOOSER, a.a.O., Art. 147 Rz. 16 m.w.H.). Vorliegend ist unbestritten, dass dem Gericht die E-Mails und das Dokument "Closing Minutes" nicht zur Kenntnis gebracht wurden (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN /MEUTER, a.a.O., Art. 147 Rz. 26). Zwar trägt aufgrund des im öffentlichen Recht geltenden Untersuchungsgrundsatzes grundsätzlich das Gericht die Verantwortung für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Eine gewisse Einschränkung erfährt dieser Grundsatz indessen durch die Mit- wirkungspflichten des Steuerpflichtigen (LOOSER, a.a.O., Art. 147 Rz. 16a und Rz. 12). Diese hätte vorliegend zumindest darin bestanden, die E-Mails und das Dokument "Closing Minutes" im Beschwerdeverfahren vor dem streitberufenen Gericht als angeblich entscheidwesentliche Aktenstücke zu bezeichnen, was der Gesuchsteller soweit ersichtlich unterlassen hat. Im Weiteren setzen Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG, Art. 51 Abs. 1 lit. b StHG und Art. 141 Abs. 1 lit. b StG – wie bereits in vorstehender Erwägung 7.3.2 er- wähnt – voraus, dass ein entscheidendes Beweismittel ausser Acht gelas-
26 - sen wurde. Entscheidend ist ein Beweismittel dann, wenn es geeignet ist, eine andere Beurteilung des zu revidierenden Entscheids zu ermöglichen (LOOSER, a.a.O., Art. 147 Rz. 11 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Bern 100.2018.25/26U vom 10. August 2018 E.3.3 m.H.a. BGE 143 III 272 E.2.2 [Pra 107/2018 Nr. 5]). Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts erfüllen die E-Mails, das Dokument "Closing Minu- tes" und der (angeblich) angepasste Handelsregisterauszug der B._____ dieses Erfordernis nicht. Mit Bezug auf die E-Mail von Rechtsanwalt S._____ vom 22. April 2005 (GS-act. 3A) gilt es festzuhalten, dass der Ge- suchsteller daraus nur einen Ausschnitt zitiert. Der gesamte Absatz lautet wie folgt: "Noch immer unverständlich – und nicht dokumentiert – ist für mich das Verhältnis zwischen B._____ und DD._____ bzw. dem "Cash Pool". Weshalb die Cash Position der B._____ nach Verkauf der Liegen- schaften dem Cash Konto von C._____ gutgeschrieben wird, kann ich noch immer nicht plausibel nachvollziehen bzw. habe ich noch immer keine Do- kumente gesehen, die mir dies plausibel machen konnten." Nach Auffas- sung des streitberufenen Gerichts lässt sich daraus keine Forderung von B._____ gegenüber L._____ und auch keine Forderung von L._____ ge- genüber den Anstalten M._____ und N._____ ableiten. Ausserdem ist der Hinweis von Rechtsanwalt S._____ in seiner E-Mail vom 22. April 2005, wonach der Gesellschaftszweck der B._____ erweitert werden müsse, an- gesichts der Darlehensgewährung von B._____ an G._____ (Restkauf- preisforderung aus dem Liegenschaftsverkauf) von Fr. 160.654 Mio. durch- aus nachvollziehbar. Mit Bezug auf das Dokument "Closing Minutes" gilt es festzuhalten, dass es einer reinen Behauptung entspricht, wenn der Ge- suchsteller gestützt darauf geltend macht, L._____ sei in seiner angebli- chen Eigenschaft als Escrow-Agent am Closing anwesend gewesen. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts überzeugt es nicht, wenn der Ge- suchsteller behauptet, L._____ sei im Dokument "Closing Minutes" deshalb nicht als Escrow-Agent, sondern als "notary public" bezeichnet worden, um eine Verwechslung mit dem Escrow-Agenten T._____ zu vermeiden, zumal
27 - nicht ersichtlich ist, worin die Verwechslungsgefahr bestanden haben soll. Schliesslich gilt es mit Bezug auf die E-Mail von U._____ (V._____) vom
30 - ten des Nummernkreises 05 bzw. sämtliche Einvernahmen mit sämtlichen zugehörigen Beilagen bereits an die Verteidigung des Gesuchstellers aus- geliefert worden waren, und zwar physisch und elektronisch. Selbst wenn der Gesuchsteller in die Akten des Nummernkreises 05 erst ab dem 10. Ja- nuar 2020 hätte Einsicht nehmen können, so wären der Entwurf des Jah- resabschlusses der N._____ Anstalt und die E-Mail von CC._____ Revisor Y._____ mit der Replik vom 4. Juni 2020 zu spät eingereicht worden (vgl. vorstehende Erwägung 1.2). Eine Revision gestützt auf den Entwurf des Jahresabschlusses der N._____ Anstalt per 31. Dezember 2005 und die E- Mail von CC._____ Revisor Y._____ ist somit von vornherein ausgeschlos- sen, weshalb auf das Revisionsgesuch auch insoweit nicht einzutreten ist (vgl. Art. 148 DBG, Art. 51 Abs. 3 StHG und Art. 142 Abs. 1 StG). 10.1.1. Schliesslich rügt der Gesuchsteller auch noch eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, dass das Verwaltungsge- richt im VGU A 19 7 sämtliche Beweisanträge abgewiesen habe, mit denen er Tatsachen zu beweisen versucht habe, welche die Darlehenskette B._____ L._____ Anstalten M._____ und N._____ C._____ G._____ und E._____ (bis Ende Dezember 2015) nachgewiesen hätten. 10.1.2. Die KSTV GR macht geltend, auf die im Revisionsgesuch enthaltene Be- hauptung, das Gericht habe eine Gehörsverletzung begangen, sei in die- sem Verfahren nicht einzugehen, weil sie nicht Gegenstand eines Revisi- onsgesuchs sein könne, sondern im Beschwerdeverfahren vom Bundes- gericht zu beurteilen sei. Gleiches bringt auch die ESTV sinngemäss vor. 10.2.1. Soweit der Gesuchsteller den Revisionsgrund der Nichtberücksichtigung vorhandener bzw. des Ausserachtlassens entscheidender Beweismittel i.S.v. Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG, Art. 51 Abs. 1 lit. b und Art. 141 Abs. 1 lit. b StG anruft, ist ihm folgendes entgegenzuhalten: Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge nicht übersehen, sondern in antizipierter Beweis-
31 - würdigung abgewiesen. Damit ist der Revisionsgrund des Ausserachtlas- sens entscheidender Beweismittel i.S.v. Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG, Art. 51 Abs. 1 lit. b StHG und Art. 141 Abs. 1 lit. b StG von vornherein nicht gege- ben. Ist der Gesuchsteller mit der (antizipierten) Beweiswürdigung des Ver- waltungsgerichts nicht einverstanden und erblickt er darin eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, hat er dies im Beschwerdeverfah- ren vor Bundesgericht vorzubringen. Entsprechend hält auch das Bundes- gericht in seiner Verfügung vom 7. Mai 2020 E.2.3.1 (Z._____) fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten – und nicht (sys- temwidrig) die Revision an das Verwaltungsgericht – dazu da sei, um die Sachverhaltsermittlung und die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu über- prüfen, auch unter dem Gesichtspunkt allfälliger Verfahrensverletzungen. 10.2.2. Nachdem mit der Rüge der Gehörsverletzung nach Auffassung des streit- berufenen Gerichts kein Revisionsgrund gegeben ist, erübrigt es sich denn auch, die vom Gesuchsteller im ordentlichen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht beantragten Beweismassnahmen durchzuführen. 11.1.Soweit der Gesuchsteller in seinen Rechtsschriften auf das Urteil des Bun- desgerichts 2C_450/2018 vom 1. Mai 2020 verweist und seiner Replik ein sog. "Schema zur indirekten Darlehensgewährung" (GS-act. 12) beilegt, ist nach Auffassung des streitberufenen Gerichts nicht ersichtlich, dass er darin einen Revisionsgrund erblickt. Wie bereits in vorstehender Erwä- gung 3 erwähnt, handelt es sich bei der Revision um ein ausserordentliches Rechtsmittel, weshalb an deren Begründung strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.274/2004 vom 1. Juni 2004 E.4). 11.2.Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass die angerufenen Revi- sionsgründe nicht gegeben sind bzw. die Revision ausgeschlossen ist. Das Revisionsgesuch ist somit abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutre-
32 - ten ist. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich denn auch, weitere vom Gesuchsteller beantragte Beweismassnahmen wie etwa die Edition der durch die ASU bei C._____ / der D._____ Inc. beschlagnahmten Akten und der Akten der Staatsanwaltschaft O.2._____ inkl. Daten-Harddisk vorzu- nehmen. 12.Bei diesem Verfahrensausgang hat der Gesuchsteller als unterliegende Partei die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Den in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Gesuchsgegne- rinnen steht keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Die Staatsgebühr wird in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG unter Berücksichtigung der umfangreichen Rechtsschriften und der Schwierigkeit der Sache sowie des Interesses und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers auf Fr. 20'000.-- festgelegt. Demnach erkennt das Gericht: 1.Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.20'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.764.-- zusammenFr.20'764.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung]
33 - 4.[Mitteilungen] [Mit Urteil 2C_739/2020 vom 3. Dezember 2020 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.]