VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 19 7 4. Kammer Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Audétat, Pritzi, Hubert AktuarinKuster URTEIL vom 16. Dezember 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Urs Behnisch, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 Gemeinde O.1., Beschwerdegegnerin 2 Eidgenössische Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin 3
2 - betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2005
3 - 1.Im Juni 2007 informierte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU) der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung (ESTV), dass es bei der steuerlichen Situation von A._____ verschiedene Unklarheiten gebe. Insbesondere habe dieser von der liechtensteinischen E._____ Anstalt ein Darlehen über Fr. 22‘500‘000.-- erhalten, für welches kein schriftlicher Vertrag vorliege. Nach Vornahme diverser Voruntersuchungen gelangte die ASU zum Schluss, es bestehe der begründete Verdacht auf die Hinterziehung grosser Steuerbeträge und Steuerbetrug sowie auf Gehilfenschaft zu die- sen Steuerwiderhandlungen, begangen durch A._____ und seinen frühe- ren Geschäftspartner B.. 2.Am 14. September 2007 reichte A. die Steuererklärung 2005 mit einem steuerbaren Einkommen und einem steuerbaren Vermögen von je Fr. 0.-- ein. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 verlangte die kanto- nale Steuerverwaltung vom Treuhandbüro F._____ die Einreichung der Hauptbuchhaltungen der Jahre 2004 - 2006 betreffend A.. Dieser Auflage kam das Treuhandbüro F. am 10. Dezember 2009 nach. 3.Am 19. Mai 2010 erteilte der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzde- partements (EFD) der ESTV auf deren Antrag die Ermächtigung zur Durchführung einer besonderen Steueruntersuchung nach Art. 190 ff. DBG gegen A., B. sowie gegen drei Kapitalgesellschaften, an denen die beiden indirekt über weitere Kapitalgesellschaften beteiligt waren. Im Bericht vom 9. Mai 2014 kam die ASU zum Schluss, dass A._____ in den Jahren 2003 - 2008 in grossem Umfang steuerbare Ein- künfte und Vermögen nicht deklariert habe. Die ASU verlangte von der kantonalen Steuerverwaltung gestützt auf die Untersuchungsergebnisse die Durchführung eines Strafverfahrens gegen A._____ wegen wissent- lich und willentlich begangener versuchter Steuerhinterziehung sowie die Erstattung einer Anzeige wegen Steuerbetrugs bei der zuständigen kan- tonalen Strafverfolgungsbehörde.
4 - 4.A._____ beantragte in seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2014 die nachträgliche vollumfängliche Gewährung des rechtlichen Gehörs für all jene Tatsachen, aus denen eine steuerliche Belastung oder ein steuer- strafrechtlicher Vorwurf gegen ihn abgeleitet werde. Solange das rechtli- che Gehör nicht vollständig gewahrt sei, dürfe der Bericht nicht als Grundlage für steuerliche Aufrechnungen oder die strafrechtliche Sank- tionierung verwendet werden. Das Verfahren gegen A._____ betreffend versuchter Steuerhinterziehung bzw. -betrugs bzw. Teilnahme an Steu- erdelikten der von ihm beherrschten Gesellschaften sei einzustellen. 5.Am 10. Juli 2014 hielt die ASU an den im Bericht vom 9. Mai 2014 ent- haltenen Untersuchungsergebnissen fest. Auch A._____ hielt am
7 - abgesetzt. Die Steuerfaktoren wurden gegenüber den Veranlagungsver- fügungen vom 16. August 2018 wie folgt angepasst: Steuerbares Einkommen Bei der Kantonssteuer wurden beim steuerbaren Einkommen "weitere Abzüge" von Fr. 5'252'496.-- vorgenommen (Aufrechnungen neu: Fr. 110'284'080.-- - Fr. 5'252'496.-- = Fr. 105'031'584.--). Bei der direkten Bundessteuer wurden beim steuerbaren Einkommen "weitere Abzüge" von Fr. 5'250'096.-- vorgenommen (Aufrechnungen neu: Fr. 110'284'080.-- - Fr. 5'250'096.-- = Fr. 105'033'984.--). Schliesslich wurde das steuerbare Einkommen bei der Kantonssteuer auf Fr. 105'442'400.--, bei der Gemeindesteuer auf Fr. 105'119'900.-- und bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 105'447'200.-- festgelegt. Steuerbares Vermögen Beim steuerbaren Vermögen wurden die "Übrigen Vermögenswerte" von Fr. 105'027'209.-- auf Fr. 102'625'146.-- und die "Privatwertschriften und Guthaben" von Fr. 10'116'000.-- auf Fr. 809'280.-- herabgesetzt. Schliesslich wurde das steuerbare Vermögen bei der Kantonssteuer auf Fr. 96'374'300.-- und bei der Gemeindesteuer auf Fr. 92'406'300.-- fest- gelegt. Mit Bezug auf die Vermögenssteuer hielt die kantonale Steuerverwaltung im Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 fest, dass gegenüber der Veranlagungsverfügung 2005 eine Reduktion des steuerbaren Vermö- gens um Fr. 11'708'783.-- erfolge. Dieser Betrag setze sich aus einer Re- duktion des Vermögenssteuerwertes der G._____ von Fr. 9'306'720.-- und aus einem nicht nachweisbaren allfälligen übrigen Vermögen von Fr. 2'402'063.-- zusammen.
8 - Neu wurde bei A._____ eine Steuerschuld von Fr. 36'615'454.-- (Kan- tonssteuer Fr. 12'599'506.--, Gemeindesteuer Fr. 11'889'520.--, direkte Bundessteuer Fr. 12'126'428.--) veranlagt. 9.Gegen die Einspracheentscheide vom 22. Januar 2019 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Februar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträ- gen: A.Prozessuale Rechtsbegehren 1.Die Verfahren betreffend direkte Bundessteuer einerseits, Kantons- und Ge- meindesteuern andererseits seien zu vereinigen. 2.Es seien die gesamten von der ASU noch nicht aufbereiteten Akten für die im Verhältnis zu den ASU-Berichten neuen Sachverhaltselementen (insbesondere die unterstellte Darlehensrückzahlung an B._____ über H._____ AG) aufzuar- beiten, dem Beschwerdeführer entsprechende Einsicht zu gewähren und die Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. 3.Eventualiter sei zur Heilung der Gehörsverletzung vor Verwaltungsgericht ein umfassendes Beweisverfahren zu den im Verhältnis zu den ASU-Berichten neuen Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Erwägungen durchzuführen. 4.Es sei dazu eine mündliche Verhandlung zur Aufarbeitung des bestrittenen Sachverhaltes unter Anhörung der nachfolgend genannten Zeugen durchzu- führen. 5.Es seien folgende Zeugen zu den Sachverhaltsfeststellungen und (zivil)rechtli- chen Erwägungen anzuhören: a)I._____ als Organ der Anstalten K._____ und E._____ im Fürstentum Liechtenstein bezüglich der Darlehensverhältnisse der Anstalten mit B._____ bzw. A._____ sowie der wirtschaftlichen Berechtigung an den Anstalten; b)B., ehemaliges Organ der L. AG und M._____ AG, und wesentlichster Darlehensgeber zur gesamten Finanzierungsstruktur; c)C., ehemaliges Organ der L. AG und M._____ AG, zur ge- samten Finanzierungsstruktur und der Buchführung der vorgenannten Gesellschaften; d)D._____ als Escrow-Agent für die L._____ AG zu den Forderungen ge- genüber den Anstalten und damit – über B._____ – letztlich der M._____ AG; e)In die Finanzierung involvierte Mitarbeiter der N._____ (AA., BB., CC._____ und DD._____) zur gesamten Transaktions- und Finanzierungsstruktur;
9 - f)In die Finanzierung involvierte Mitarbeiter der O._____ (EE., FF., GG., HH.) zur gesamten Transaktions- und Fi- nanzierungsstruktur; g)In die Finanzierung involvierte Mitarbeiter der P._____ (II._____ und KK.) zur gesamten Transaktions- und Finanzierungsstruktur; h)In die Finanzierung involvierte Mitarbeiter der Q. (LL., MM. und NN.) zur gesamten Transaktions- und Finanzie- rungsstruktur analog der N.; i)In die Prüfung der Jahresrechnungen der L._____ AG und M._____ AG involvierte Mitarbeiter der Revisionsstelle R._____ AG (OO., PP. und QQ.) zur gesamten Transaktions- und Finanzie- rungsstruktur sowie zur Werthaltigkeit der entsprechenden Forderun- gen und deren Überprüfung. 6.Es sei ein Buchsachverständiger zur Aufarbeitung der von den Rechts- und Steuersubjekten (H. AG, L._____ AG, L.1._____ SA, M._____ AG, E._____ Anstalt, K._____ Anstalt) vereinbarten und erfüllten Verträgen unter Heranziehung der gesamten einschlägigen Akten einzusetzen, der die Buch- führungs- und Rechnungslegungssachverhalte, insbesondere die Mittelflüsse und dazugehörige Verträge, zu Handen des Gerichts vollständig und korrekt anhand der gesamten, auch der von der ASU nicht aufbereiteten Akten, unter- sucht und aufarbeitet. B.Materiellrechtliche Rechtsbegehren 7.Die Einspracheentscheide für die Steuerperiode 2005 (Kantons- und Gemein- desteuern sowie direkte Bundessteuer) seien aufzuheben, von den Aufrech- nungen sei abzusehen und Einkommen sowie Vermögen seien gemäss Steu- ererklärung festzusetzen. Das steuerbare Vermögen sowie die Steuerausschei- dung der Gemeinden seien entsprechend anzupassen. 8.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegeg- ners. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Be- schwerdebegründung den Beizug der vorinstanzlichen Akten (Be- schwerde Rz. 5 und 15) und er stellte folgende weitere Editionsbegeh- ren: -Edition weiterer Steuereinschätzungen [neben der bei den amtlichen Akten lie- genden Steuereinschätzung des Kant. Steueramtes O.2._____ der L._____ 2008] beim Kant. Steueramt O.2._____ (Beschwerde Rz. 11), -Edition der amtlichen Akten der Verrechnungssteuer beim Bundesverwaltungs- gericht (Beschwerde Rz. 13),
10 - -Edition des Kaufvertrages mit dem C.1.-Nachlassverwalter bei der ASU (Beschwerde Rz. 271), -Edition der Geschäftsbücher der Einzelfirma T. bei der ASU (Beschwerde Rz. 331), -Gegebenenfalls Edition mehrerer R.-Ordner bei der ASU (Beschwerde Rz. 371). Ausserdem ergänzte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Be- schwerdebegründung den Antrag um Einvernahme von Zeugen, indem er auch noch die Anhörung von RR. und SS._____ als in die Fi- nanzierung involvierte Mitarbeiter der N._____ (Beschwerde Rz. 79) und die Anhörung von TT._____ als Bankmitarbeiter der P._____ beantragte (Beschwerde Rz. 248). 10.Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin 1) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom
11 - dringlich erklärt, womit fortan keine Rücksicht auf Gerichtsferien zu neh- men war. 13.Am 17. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen An- trägen fest. Ausserdem ergänzte und präzisierte er im Rahmen seiner Begründung einen Teil seiner bisherigen prozessualen Rechtsbegehren und er stellte folgende neue Beweisanträge: -[Einvernahme von] UU._____ als Zeuge betreffend Bewertung der Grundstücke (verantwortlicher Verkäufer für den C.1.-Nachlass; Replik Rz. 31 und 155), -[Einvernahme von] VV. als Zeuge (Replik Rz. 62), -[Einvernahme von] TT., II., KK._____ und die weiteren in die Mittel- flüsse der P._____ involvierten Mitarbeiter als Zeugen (Replik Rz. 204), -Ergänzungsgutachten der Kantonspolizei O.3., Kriminaltechnischer Dienst, WW., zur Unterschrift von B._____ auf der Vergleichsvereinba- rung/Erklärung vom 8. November 2018 (Replik Rz. 62), -Edition eines Verkehrswertgutachtens der Immobilien von U._____ bei der ASU (Replik Rz. 31 und 155), -Aktenedition bei der ASU und Akteneinsicht in den ASU-Bericht B._____ betr. geldwerte Leistungen aus den Gesellschaften M._____ AG, L._____ AG und H._____ AG (Replik Rz. 42 f.), -Edition der Grundstückgewinnsteuerveranlagungen (der L._____ AG 2005) bei der ASU (Replik Rz. 50 und 155), -Edition der unterzeichneten Versionen der Darlehensverträge zwischen D._____ und den Anstalten sowie zwischen den Anstalten und B._____ bei der ASU (Replik Rz. 103), -Edition der definitiven Version der Legal Opinion von V._____ bei der ASU (Re- plik Rz. 173), -Edition der Veranlagungen der H._____ AG der Jahre 2005 bis 2008 beim Be- schwerdegegner (Replik Rz. 191), -Edition der bei B._____ und W._____ Inc. beschlagnahmten Akten bei der ASU (Replik Rz. 194), -Edition der Veranlagungsverfügungen L.1._____ SA 2005 - 2008 bei der ASU (Replik Rz. 197), -Edition von Akten der ASU betr. B._____ - Anstalten K./E., betr. B._____ - M._____ und B._____ - L., B. - betr. Abtretung der Dar- lehensverträge etc. bei der ASU (Replik Rz. 227).
12 - 14.Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin 1 auf die Einreichung einer Duplik. Die Beschwerdegegnerin 3 hielt am
13 - dass aufgrund der in der Zwischenzeit erfolgten Veranlagungen der Be- schwerdegegnerin 1 betreffend den Beschwerdeführer für die Steuer- jahre 2006 - 2008 für die direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuern aufgrund widersprüchlichen Verhaltens der Steuer- behörden weitere Ausführungen notwendig seien. An seinen Rechtsbe- gehren hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich fest. 20.Mit separatem Schreiben vom 16. September 2019 verzichteten die Be- schwerdegegnerinnen 1 und 3 auf die Einreichung einer Octuplik. 21.Mit Schreiben vom 27. September 2019 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Stellungnahme (Novuplik) ein. Er hielt fest, dass die Beschwerdegegnerinnen 1 und 3 zu den Veranlagungen der Beschwerdegegnerin 1 betreffend den Beschwerdeführer für die Steuer- jahre 2006 - 2008 für die direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuern nicht substantiiert Stellung genommen hätten. Dies mache zur Verdeutlichung des Sachverhaltes zuhanden des angerufe- nen Gerichts eine kurze Klarstellung notwendig. An seinen Rechtsbegeh- ren hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich fest. 22.Mit Schreiben vom 3. bzw. 4. Oktober 2019 verzichteten die Beschwer- degegnerinnen 1 und 3 auf die Einreichung einer Stellungnahme. 23.Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 wies der Beschwerdeführer darauf- hin, dass die generelle Bestreitung seiner Ausführungen nichts am wi- dersprüchlichen Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 betreffend das Steuerjahr 2005 einerseits, der Steuerjahre 2006 - 2008 andererseits än- dere. Daraus ergebe sich, dass der von den Steuerbehörden zu erbrin- gende Beweis der geldwerten Leistung im Jahre 2005 offensichtlich ge- scheitert sei, wenn sich die Veranlagungsbehörde selbst in den nachfol- genden Jahren nicht an ihre Begründung und Sichtweise des vorliegend Streitgegenstand bildenden Jahres 2005 halte. Das führe zur Gutheis-
14 - sung der Beschwerde. Darüber hinaus ergänzte der beschwerdeführeri- sche Rechtsvertreter seine Honorarnote. 24.Die Gemeinde O.1._____ (Beschwerdegegnerin 2) liess sich im vorlie- genden Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Soweit in den nachfol- genden Erwägungen von "Beschwerdegegnerinnen" die Rede ist, sind damit die Beschwerdegegnerinnen 1 und 3 gemeint. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, die ange- fochtenen Einspracheentscheide vom 22. Januar 2019 und die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sieht vor, dass das Gericht die Verfahren bei getrennt ein- gereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand im Interesse einer zweckmässigen Erledigung durch verfahrensleitende Verfügung vereini- gen kann. Vorliegend hat der Beschwerdeführer dem streitberufenen Ge- richt betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2005 und die direkte Bundessteuer 2005 von Beginn weg nur eine Beschwerdeschrift einge- reicht und die Beschwerdegegnerinnen haben sich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt. Der Antrag des Beschwerdeführers um Vereini- gung der Verfahren betreffend direkte Bundessteuer einerseits, Kantons- und Gemeindesteuern andererseits erweist sich somit als unbegründet und von Anfang an gegenstandslos, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. 2.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden der Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 betreffend die Kantons- und
15 - Gemeindesteuern 2005, mit welchem die Beschwerdegegnerin 1 die Ein- sprache des Beschwerdeführers vom 17. September 2018 teilweise gut- geheissen hat, sowie der Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 be- treffend die direkte Bundessteuer 2005, mit welchem die Beschwerde- gegnerin 1 die Einsprache des Beschwerdeführers vom 17. September 2018 formell zwar abgewiesen, materiell jedoch teilweise gutgeheissen hat. Solche Entscheide können gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.00) bzw. Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht ange- fochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts er- gibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG, wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Ver- waltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts be- urteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier − wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) − der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer ist als formeller und materi- eller Adressat der angefochtenen Einspracheentscheide beschwert und damit ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Auf Anordnung der Vorsitzenden entscheidet das Verwal- tungsgericht im vorliegenden Fall in Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 lit. d VRG). 3.Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerde- gegnerin 1 anlässlich der Veranlagung der Steuerperiode 2005 vorge- nommenen, in den Einspracheentscheiden vom 22. Januar 2019 teil- weise reduzierten Aufrechnungen von schliesslich Fr. 105'031'584.--
16 - (Kanton und Gemeinde) bzw. Fr. 105'033'984.-- (Bund) beim steuerba- ren Einkommen und Fr. 102'180'900.-- beim steuerbaren Vermögen. Al- lerdings gilt es zu beachten, dass das streitberufene Gericht in steuer- rechtlichen Beschwerdeverfahren nicht an die Begehren der Parteien ge- bunden ist (vgl. HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 142 Rz. 10; RICH- NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 143 Rz. 1; LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102 - 222 DBG, Basel 2015, Art. 140 Rz. 5). Vielmehr hat das Gericht im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 142 Abs. 4 DBG bzw. Art. 140 Abs. 2 StG die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren und kann dem- entsprechend auch eine reformatio in peius vel in melius vornehmen (vgl. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 DBG; BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schwei- zerischen Steuerrechts, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, S. 571). 4.Bevor auf die materiellrechtlichen Anträge des Beschwerdeführers ein- zugehen ist (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 5 ff.), sind im Folgen- den zunächst die prozessualen Rechtsbegehren − ausser dasjenige um Verfahrensvereinigung, welches in vorstehender Erwägung 1 bereits be- handelt wurde − zu beurteilen. Der Beschwerdeführer beantragt, es seien die gesamten von der ASU noch nicht aufbereiteten Akten für die im Ver- hältnis zu den ASU-Berichten neuen Sachverhaltselemente (insbeson- dere die unterstellte Darlehensrückzahlung an B._____ über H._____ AG) aufzuarbeiten, dem Beschwerdeführer entsprechende Ein- sicht zu gewähren und die Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 4.1 ff.). Eventua- liter sei zur Heilung der Gehörsverletzung vor Verwaltungsgericht ein um- fassendes Beweisverfahren zu den im Verhältnis zu den ASU-Berichten neuen Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Erwägungen durchzu-
17 - führen. Es sei dazu eine mündliche Verhandlung zur Aufarbeitung des bestrittenen Sachverhaltes unter Anhörung der in Ziff. 5 der prozessua- len Rechtsbegehren genannten Zeugen durchzuführen (vgl. dazu nach- stehende Erwägungen 4.2 ff.). Weiter sei ein Buchsachverständiger zur Aufarbeitung der von den Rechts- und Steuersubjekten (H._____ AG, L._____ AG, L.1._____ SA, M._____ AG, E._____ Anstalt, K._____ An- stalt) vereinbarten und erfüllten Verträge unter Heranziehung der gesam- ten einschlägigen Akten einzusetzen, der die Buchführungs- und Rech- nungslegungssachverhalte, insbesondere die Mittelflüsse und dazu- gehörige Verträge, zu Handen des Gerichts vollständig und korrekt an- hand der gesamten, auch der von der ASU nicht aufbereiteten Akten, untersucht und aufarbeitet (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 4.3 ff.). 4.1.Der Beschwerdeführer beantragt, es seien die gesamten von der ASU noch nicht aufbereiteten Akten für die im Verhältnis zu den ASU-Berich- ten neuen Sachverhaltselemente (insbesondere die unterstellte Darle- hensrückzahlung an B._____ über H._____ AG) aufzuarbeiten, es sei dem Beschwerdeführer entsprechende Einsicht zu gewähren und die Sa- che zur Ergänzung des Sachverhaltes und zur Gewährung des rechtli- chen Gehörs an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. 4.1.1.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass die von der ASU beschlagnahmten Akten vorab für den neuen Sachverhalt hätten aufge- arbeitet und ein entsprechendes Beweisverfahren hätte durchgeführt werden müssen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht und diesem folgend nun die Beschwerdegegnerin 1 einen von der ASU abweichen- den Sachverhalt unterstellten, für welchen die ASU die beim Beschwer- deführer beschlagnahmten Dokumente nicht auf CD-ROM aufbereitet und dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt habe. Weil die Be- schwerdegegnerin 1 dies nicht getan habe, sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden, was zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin 1 führe.
18 - 4.1.1.2. Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin 1 fest, dass sie im Veran- lagungsverfahren nicht an die Sachverhaltsfeststellung und -würdigung der ASU gebunden sei. Vielmehr könne sie gestützt auf die ihr zur Ver- fügung stehenden Unterlagen und ihre eigenen Erkenntnisse den rechts- erheblichen Sachverhalt feststellen und entsprechend würdigen. Ein An- spruch auf Aufbereitung weiterer ASU-Akten und Einsichtnahme in diese durch den Beschwerdeführer bestehe daher im Veranlagungsverfahren nicht. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sodann die gegenüber dem Be- schwerdeführer vorgenommenen Aufrechnungen sowohl in den Veran- lagungsverfügungen als auch im Einspracheentscheid sehr ausführlich mit Hinweis auf die einschlägigen Akten begründet. Inwiefern damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sein soll, sei nicht ersichtlich. Der Antrag des Beschwerdeführers auf weitere Aufbe- reitung der ASU-Akten und umfassende Einsicht in diese Akten sei somit abzuweisen. 4.1.1.3. Unbestritten ist, dass die im ASU-Verfahren erhobenen Beweismittel auch im Veranlagungsverfahren verwendet werden dürfen (vgl. Triplik Rz. 13). Der Vollständigkeit halber sei dazu folgendes ausgeführt: Beim ASU-Verfahren handelt es sich um ein Verfahren, das bei begrün- detem Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen angehoben wer- den kann (Art. 190 DBG). Dessen Untersuchungsmassnahmen richten sich nach den Art. 19 - 50 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- strafrecht (VStrR [SR 313.0]; Art. 191 und 192 DBG). In einem solchen Verfahren sind somit die Garantien und Regeln des Verwaltungsstraf- rechts einzuhalten, die es im Lichte von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) auszulegen gilt. Das ASU-Verfahren wird mit einem Bericht der Eid- genössischen Steuerverwaltung abgeschlossen (Art. 193 DBG). Dieser Bericht hält die Einstellung der Untersuchung fest, wenn keine Wider-
19 - handlung vorliegt (Art. 193 Abs. 2 DBG). Wenn die Eidgenössische Steu- erverwaltung aber zum Ergebnis gelangt, dass eine Steuerwiderhand- lung zu ahnden ist, so verlangt sie von der kantonalen Verwaltung im Falle einer Steuerhinterziehung die Durchführung eines Hinterziehungs- verfahrens (Art. 194 Abs. 1 DBG). Bei einem Steuervergehen wird An- zeige bei der kantonalen Strafverfolgungsbehörde erstattet (Art. 194 Abs. 2 DBG; vgl. zum Ganzen BGE 144 II 427 E.2.1.1 und 2.1.3). In ihrem Untersuchungsbericht vom 9. Mai 2014 betreffend den Be- schwerdeführer hat die ASU von der kantonalen Steuerbehörde die Durchführung eines Strafverfahrens wegen versuchter Steuerhinterzie- hung verlangt. Eine Strafanzeige wegen Steuerbetrugs hat sie nicht sel- ber erstattet, sondern der kantonalen Steuerverwaltung beantragt, dies zu tun. Soweit ersichtlich ist bis anhin nach wie vor weder das Strafver- fahren wegen versuchter Steuerhinterziehung angehoben noch eine An- zeige wegen versuchten Steuerbetrugs erstattet worden. Stattdessen ist das Veranlagungsverfahren, das bei Einleitung des ASU-Verfahrens noch nicht abgeschlossen war, vorgezogen worden. Dadurch kann es zu einer Vermischung des Straf- und des Veranlagungsverfahrens kommen, was unter Umständen zu einem Verstoss gegen strafprozessuale Ver- fahrensgarantien führen kann (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 427 E.2.2.1
2.3). So gelten im Veranlagungsverfahren die strafprozessualen Garan- tien nicht; stattdessen trifft die steuerpflichtige Person eine allgemeine Mitwirkungspflicht gegenüber den Veranlagungsbehörden (vgl. Art. 126 Abs. 1 DBG, Art. 42 Abs. 1 StHG; vgl. auch Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden [VGU] A 15 60 und A 15 61 vom
20 - gel unproblematisch, im Verwaltungsverfahren auf die Sachverhaltsfest- stellung des Strafverfahrens abzustellen (vgl. Teilurteil und Zwischenent- scheid des Bundesverwaltungsgerichts A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E.4.5.3 mit Hinweisen). So hielt auch das Bundesgericht in BGE 144 II 427 E.2.3.3 fest, dass die hypothetische Möglichkeit, dass die Behörden später im Strafverfahren die gültigen Gesetzesbestimmungen bzw. die anwendbaren Verfahrensgarantien missachten würden, für das Veranla- gungsverfahren nicht schädlich sein könne. Daraus folge, dass es keine Veranlassung gebe, das Veranlagungsverfahren zu sistieren und zunächst das Hinterziehungs- oder gar das Strafverfahren wegen ver- suchten Steuerbetrugs durchzuführen. Auch bestehe kein Grund, die im ASU-Verfahren erhobenen Akten für die Verwendung im Veranlagungs- verfahren auszuschliessen, was letztlich unter den Verfahrensbeteiligten auch nicht strittig ist. 4.1.1.4. Ebenfalls unbestritten ist, dass die ASU nur einen Teil der beim Be- schwerdeführer beschlagnahmten Dokumente auf CD-ROM aufbereitet hat. Daraus kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Pro- blem entstehen, dass dem Steuerpflichtigen Unterlagen vorenthalten bleiben, die er anders einschätzt und auf die er sich − würde er sie sehen − für seinen Rechtsstandpunkt berufen würde (vgl. BGE 144 II 427 E.3.2.1). Dieses mögliche Problem stellt sich allerdings dann nicht, wenn der Beschwerdeführer umfassende Einsicht in die ASU-Akten nehmen konnte (vgl. BGE 144 II 427 E.3.2.2). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. Das Akteneinsichtsrecht als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft [BV; SR 101]) bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfah- rens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein be- sonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig da- von, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind. Der Anspruch gilt allerdings nicht absolut;
21 - er kann aus überwiegenden Interessen durch Abdeckung und nötigen- falls Aussonderung eingeschränkt werden; auf solchermassen geheim gehaltene Akten darf allerdings nur insoweit abgestellt werden, als deren wesentlicher Inhalt unter Wahrung der Äusserungsmöglichkeit bekannt gegeben wird (BGE 144 II 427 E.3.1.1 mit Hinweisen; Art. 114 Abs. 2 und 3 DBG). Auf Wunsch des Steuerpflichtigen bestätigt die Behörde die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die durch Be- schwerde angefochten werden kann (Art. 114 Abs. 4 DBG). Auch Art. 26 und 27 VStrR sehen im Zusammenhang mit Untersuchungen im Rah- men des Verwaltungsstrafrechts bei Untersuchungshandlungen (Zwangsmassnahmen bzw. sonstige Untersuchungshandlungen) eine Beschwerdemöglichkeit an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts vor (vgl. VGU A 15 60 und A 15 61 E.9c). Wie bereits im VGU A 15 60 und A 15 61 E.10a dargelegt, wurden im Rahmen der ASU-Untersuchung betreffend den Beschwerdeführer Hausdurchsuchungen durchgeführt und umfangreiche Akten beschlag- nahmt. Dabei wurde jeweils − wie vorgeschrieben − ein Beschlagnahme- protokoll erstellt und darin wurden von der ASU sämtliche Ordner und Dokumentenmappen verzeichnet. Die Beschlagnahmeprotokolle wurden anschliessend den Betroffenen zugestellt (vgl. Schreiben vom
22 - gemäss Art. 114 DBG hingewiesen. Die Möglichkeit zur Einsicht in die ASU-Akten wurde vom Beschwerdeführer denn auch wahrgenommen (vgl. VGU A 15 60 und A 15 61 E.10a mit Hinweis auf Verfahrensakten). Teilweise wurden die vom Beschwerdeführer gewünschten Unterlagen sogar elektronisch übermittelt. Sowohl während als auch nach Abschluss des ASU-Verfahrens sah sich der Beschwerdeführer offenbar nie dazu veranlasst, sich über eine angeblich verweigerte Akteneinsicht zu be- schweren und er bediente sich auch nie des Beschwerderechts gemäss Art. 114 DBG bzw. Art. 26 und 27 VStrR. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich aus dem Akten- einsichtsrecht kein Anspruch auf Aufbereitung sämtlicher Akten auf CD- ROM. Auch erscheint es nachvollziehbar, dass es für die Untersuchungs- behörde aufgrund des grossen Umfangs der Dokumente nicht möglich ist, jedes einzelne Dokument namentlich auf dem Beschlagnahmeproto- koll festzuhalten bzw. ein umfassendes Inhaltsverzeichnis zu erstellen (vgl. VGU A 15 60 und A 15 61 E.10a). Entscheidend ist, dass der Be- schwerdeführer die Möglichkeit hatte, die Akten zu sichten. Etwaige fak- tische Schwierigkeiten, die sich aus der Menge der Dokumente ergeben mögen, können daran für die rechtliche Beurteilung nichts ändern (vgl. BGE 144 II 427 E.3.2.3). Nach dem Gesagten kann somit festgehalten werden, dass der Be- schwerdeführer im Rahmen des ASU-Verfahrens umfassend Einsicht in sämtliche von der ASU beschlagnahmten Dokumente nehmen konnte, selbst wenn kein freier Zutritt zu den zahlreichen beschlagnahmten Do- kumenten bestand, sondern entsprechende Editionsbegehren gestellt werden mussten (vgl. auch BGE 144 II 427 E.3.2.2). Somit war die Be- schwerdegegnerin 1 von vornherein nicht verpflichtet, die von der ASU beschlagnahmten Dokumente (erneut) aufzuarbeiten und ein entspre- chendes Beweisverfahren durchzuführen. Auch wenn das Bundesver- waltungsgericht und diesem folgend nun die Beschwerdegegnerin 1 ei-
23 - nen von der ASU abweichenden Sachverhalt unterstellten, änderte dies nichts, zumal die Beschwerdegegnerin 1 die zu Lasten des Beschwerde- führers vorgenommenen Aufrechnungen sowohl in den Veranlagungs- verfügungen als auch in den Einspracheentscheiden unter Hinweis auf die einschlägigen Akten hinreichend begründet hat. Darüber hinaus ist die Beschwerdegegnerin 1 − wie sie zu Recht festhält − weder im Veran- lagungs- noch im Einspracheverfahren an die Sachverhaltsfeststellung und -würdigung der ASU gebunden. Die ASU schafft lediglich die Grund- lage, auf welche die kantonalen Behörden ihre weiteren Untersuchungen und insbesondere ihre Verfügungen bzw. Entscheide abstützen können (vgl. LOCHER, III, a.a.O., Einführung zu Art. 190 ff. Rz. 1 mit Hinweis auf BGE 119 Ib 12 E.2c; VGU A 15 60 und A 15 61 E.6b). 4.1.1.5. Der Beschwerdeführer macht nun allerdings noch geltend, dass ihm die Einsicht in Unterlagen von B._____ und seine Gesellschaften durch Ab- deckung in den offen gelegten Unterlagen (Einvernahmeprotokolle) und durch Rückgabe von Unterlagen an B._____ bzw. seine Gesellschaften verunmöglicht worden sei. Auch sei ihm die Einsicht in Akten von B._____ verweigert worden, welche dessen alleinige Berechtigung an den Rechtsverhältnissen gegenüber den Anstalten und Gesellschaften und dessen Stellung an den Mittelflüssen gegenüber der H._____ AG (nachfolgend: H.) aufgezeigt hätten. Schliesslich sei ihm auch keine Einsicht in die Akten der A.1. SA gewährt worden (vgl. pag. 120.100.001 ff.). 4.1.1.6. Wie bereits vorstehend in Erwägung 4.1.1.4 festgehalten, gilt der An- spruch auf Akteneinsicht nicht absolut. Er kann aus überwiegenden In- teressen durch Abdeckung und nötigenfalls Aussonderung einge- schränkt werden. Wie bereits das Bundesgericht in BGE 144 II 427 E.3.3.2 festgehalten hat, lässt sich die Frage, ob die Grenzen der Be- schränkungsmöglichkeit tatsächlich eingehalten sind, nur durch Sichtung dieser Akten entscheiden, welche sich bei der ASU befinden. Deshalb
24 - hätte der Beschwerdeführer dort Einsicht verlangen und bei Verweige- rung gegebenenfalls Beschwerde dagegen ergreifen sollen. Im Veranla- gungsverfahren selber bedürfte es vorerst des Beizugs der Akten, der sich aber nur rechtfertigen könnte, wenn plausibel dargetan wäre, dass diese Akten bedeutsam sein könnten. Das aber ist vorliegend nicht der Fall. 4.1.2.1. Neben der Verletzung des Akteneinsichtsrechts rügt der Beschwerdefüh- rer auch noch eine Verletzung des Rechts auf Anhörung bzw. Stellung- nahme. Der Beschwerdeführer hält fest, dass die Beschwerdegegnerin 1 nach jahrelangen Untersuchungen wieder neue Sachverhaltsvarianten mit neuen Behauptungen und Beweismitteln ausgrabe, zu denen er noch nie angehört worden sei, obwohl der Grundsatz des rechtlichen Gehörs darin bestehe, die Parteien vor Erlass der Entscheide anzuhören. Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer auch noch eine Verletzung des Rechts auf Beweisabnahme. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin 1 das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe, indem sie die Abnahme der angebotenen Beweise verwei- gert habe. Insoweit die Beschwerdegegnerin 1 geltend mache, dass sie kein Recht bzw. keine Möglichkeit habe, Zeugen einzuvernehmen, sei sie darauf hinzuweisen, dass dies einerseits nicht zutreffe und ihr ande- rerseits ohnehin das Recht zustehe, Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte einzuholen. 4.1.2.2. Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Rechts auf Anhörung bzw. Stellungnahme bestreitet die Beschwer- degegnerin 1, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer angeführten, dem Einspracheentscheid beigelegten Beweisen um neue Beweismittel handle. Diese seien dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, weshalb auch keine Veranlassung bestanden habe, ihn dazu anzuhören. Darüber hinaus hält die Beschwerdegegnerin 1 im Wesentlichen fest, dass sie
25 - den Sachverhalt frei ermitteln könne und nicht an die Sachverhaltsfest- stellungen der ASU gebunden sei. Weiche sie von den Feststellungen der ASU ab, müsse sie dem Steuerpflichtigen deshalb nicht (vorab, d.h. vor dem Erlass der Veranlagungsverfügungen) Gelegenheit geben, sich zur Sach- und Rechtslage äussern zu können. Hierfür sehe das Steuer- recht für das Veranlagungsverfahren als Masseverfahren das Einspra- cheverfahren vor. Die Einsprache sei Teil des Veranlagungsverfahrens. Im Rahmen des Einspracheverfahrens habe sich der Vertreter des Be- schwerdeführers bzw. der Beschwerdeführer selber anlässlich des Vor- tritts vom 6. November 2018 und des Vortritts vom 17. Dezember 2018 eingehend zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung durch die Be- schwerdegegnerin 1 äussern können. Dem rechtlichen Gehör des Be- schwerdeführers sei somit genügend Rechnung getragen worden. 4.1.2.3Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Vor- behalten bleiben Fälle, in denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Rechtsmittel- behörde äussern kann, deren Überprüfungsbefugnis (Kognition) gegenü- ber der Vorinstanz nicht eingeschränkt ist und die somit sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BGE 135 I 279 E.2.6.1, 126 I 68 E.2, 115 V 297 E.2h). Von einer Rückweisung der Sa- che zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz ist im Sinne einer Heilung des Mangels aber auch dann abzusehen, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs zwar schwer wiegt, die Rückweisung allerdings zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Ver- zögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 116 V 182 E.3d; VGU A 15 60 und A 15 61 E.9b).
26 - Gemäss Art. 142 Abs. 4 DBG stehen der Steuerrekurskommission − im Kanton Graubünden somit dem Verwaltungsgericht − im Beschwerde- verfahren die gleichen Befugnisse wie der Veranlagungsbehörde im Ver- anlagungsverfahren zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_818/2012 vom 21. März 2013 E.6.2; HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, a.a.O., Art. 142 Rz. 9). Das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz ist somit nicht nur Gerichtsbehörde, sondern hat im Sinne einer „oberen Veranlagungs- behörde“ eine freie bzw. volle Kognition (VGU A 15 60 und A 15 61 E.10d). Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah- rens hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich in einem mehrfachen und umfangreichen Schriftenwechsel zur Sache zu äussern und in die Akten Einsicht zu nehmen. Das streitberufene Gericht sieht ferner keinen Anlass, die vom Beschwerdeführer beantragten Beweisabnahmen und Editionen vorzunehmen, da − wie nachfolgend zu zeigen sein wird − ein Entscheid in der Sache gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Akten möglich ist (vgl. nachstehende Erwägungen 5 ff.). Somit würde die Rück- weisung der vorliegenden Streitsache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer Heilung eines allfälligen Mangels zu einem formalistischen Leerlauf, zu unnötigen und damit nicht gerecht- fertigten Verzögerungen führen und das Beschleunigungsgebot verlet- zen. Sie verkäme vorliegend zum Selbstzweck und würde angesichts der drohenden absoluten Verjährung ohne schutzwürdiges Interesse die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschweren bzw. gar vollständig verhindern (vgl. auch SEILER, Abschied von der for- mellen Natur des rechtlichen Gehörs, in: SJZ 2004, S. 379 f.; VGU A 15 60 und A 15 61 E.10d). Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Heilung einer all- fälligen Gehörsverletzung im Veranlagungs- bzw. im Einspracheverfah- ren durch das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfah- ren möglich ist. Von einer Rückweisung der vorliegenden Streitsache an
27 - die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist daher abzuse- hen. 4.2.Für den Fall, dass das streitberufene Gericht die vorliegende Streitsache nicht an die Vorinstanz zurückweist, beantragt der Beschwerdeführer, es sei zur Heilung der Gehörsverletzung vor Verwaltungsgericht ein umfas- sendes Beweisverfahren zu den im Verhältnis zu den ASU-Berichten neuen Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Erwägungen durchzu- führen. Es sei dazu eine mündliche Verhandlung zur Aufarbeitung des bestrittenen Sachverhaltes unter Anhörung verschiedener Zeugen durchzuführen. 4.2.1.1. Mit Bezug auf den Antrag um Durchführung einer mündlichen Verhand- lung macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine mündliche Ver- handlung aufdränge, weil der Sachverhalt umstritten und der Beschwer- deführer im Rahmen des Vortritts zwar angehört worden sei, aber im Er- gebnis mit seinen Ausführungen kein Gehör gefunden habe. 4.2.1.2. Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin 1 fest, dass mit der Be- gründung des Beschwerdeführers in all jenen Fällen eine mündliche Ver- handlung durchgeführt werden müsste, in denen der Steuerpflichtige mit seinen Argumenten bei der Beschwerdegegnerin 1 nicht durchgedrun- gen sei. Dass dies in Widerspruch zum Wortlaut der Bestimmungen Art. 140 Abs. 2 Satz 2 StG, Art. 44 und Art. 45 Abs. 1 VRG und Art. 30 Abs. 3 BV und zu deren ratio stehe, brauche nicht näher erläutert zu wer- den. Weiter macht die Beschwerdegegnerin 1 geltend, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich seien, von der gesetzlichen Grundregel gemäss Art. 44 VRG abzuweichen, welche grundsätzlich keine mündliche Ge- richtsverhandlung vorsehe (vgl. auch Art. 140 Abs. 2 Satz 2 StG). Das Gericht könne sein Urteil ohne Weiteres gestützt auf die vorliegende Ak-
28 - tenlage fällen. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhand- lung sei daher abzuweisen. 4.2.1.3. Gemäss Art. 140 Abs. 2 Satz 2 StG findet eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren nur ausnahmsweise statt. Das Verwaltungsge- richt fällt sein Urteil in der Regel ohne Gerichtsverhandlung aufgrund der Akten (Art. 44 VRG). Zwar kann der bzw. die Vorsitzende gestützt auf Art. 45 Abs. 1 VRG von Amtes wegen oder auf Antrag eine Gerichtsver- handlung anordnen, an welcher die Parteien und Vorgeladenen teilneh- men. Das VRG vermittelt den Parteien mit dieser "Kann-Vorschrift" indes keinen Anspruch auf eine mündliche Gerichtsverhandlung. Der Ent- scheid, ob eine solche angeordnet wird, liegt vielmehr im Ermessen des bzw. der Vorsitzenden. Zudem räumt auch der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung ein. Schliess- lich findet Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. der darin enthaltene Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts auf Steuerverfahren wie das vorliegende keine Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_24/2010 vom
29 - vorliegenden Verfahrens zu vermeiden gilt. Soweit der Beschwerdefüh- rer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohnehin nur im Hin- blick auf die Einvernahme von Zeugen beantragt (vgl. Replik Rz. 69), kann auf nachstehende Erwägungen 4.2.2.1 - 4.2.2.3 verwiesen werden. 4.2.2.1. Mit Bezug auf den Antrag um Einvernahme verschiedener Zeugen macht der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_597/2017 vom 27. März 2018 geltend, dass bei einer Aufrechnung von Vermögenszugängen bei der Einkommenssteuer die als Zeugen be- nannten Personen angehört werden müssten, ansonsten eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs vorliege. 4.2.2.2. Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin 1 fest, dass dem fraglichen Urteil des Bundesgerichts ein völlig anders gearteter Sachverhalt als im vorliegenden Verfahren zu Grunde gelegen habe. Insofern könne aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts nicht ein- fach geschlossen werden, die verschiedenen vom Beschwerdeführer an- geführten Personen seien vorliegend als Zeugen einzuvernehmen. Im Übrigen verkenne der Beschwerdeführer, dass ein Gericht auf die Ab- nahme beantragter Beweismittel verzichten dürfe, wenn es seine Über- zeugung gestützt auf die Aktenlage bilden und annehmen könne, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (antizipierte Beweiswürdigung). 4.2.2.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mit- wirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dar- aus folgt unter anderem das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechts- stellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie der An- spruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechts- erheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E.3.1 mit Hinweisen). Der Richter kann das Beweisverfahren allerdings schliessen, wenn die An-
30 - träge nicht erhebliche Tatsachen betreffen. Gleichermassen kann er Be- weisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdi- gung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiser- hebungen nicht geändert würde (BGE 144 II 427 E.3.1.3 mit Hinweisen). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Anhörung verschie- dener Zeugen gilt es festzuhalten, dass das streitberufene Gericht grundsätzlich keinen Anlass zur Vornahme der beantragten Beweisab- nahmen sieht, da ein Entscheid in der Sache gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Akten möglich ist (vgl. nachstehende Erwägungen 5 ff.). B., D. und C._____ wurden bereits von der ASU eingehend einvernommen. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, inwiefern angesichts der Komplexität der Vorgänge bezüglich der Steuerperiode 2005 und der Tatsache, dass diese rund 14 Jahre zurückliegen, die Zeugeneinvernah- men von B., D. und C._____ sachwesentliche Erkenntnisse liefern sollten. Gleiches gilt mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer be- antragten Zeugeneinvernahmen von Bankmitarbeitern und Mitarbeitern der Revisionsstelle, von UU._____ und VV.. Das streitberufene Gericht geht somit in antizipierter Beweiswürdigung davon aus, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Auf übrige vom Beschwerdeführer beantragte Zeugeneinvernah- men wird − soweit nötig − nachstehend im Zusammenhang mit der Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Beweiswürdigung zurückzukommen sein. Neben dem Antrag um Einvernahme verschiedener Zeugen stellt der Be- schwerdeführer auch einen Antrag um Einholung eines Ergänzungsgut- achtens bei der Kantonspolizei O.3. zur Unterschrift von B._____ auf der Vergleichsvereinbarung/Erklärung vom 8. November 2018 und mehrere Editionsbegehren. Der Antrag um Einholung eines Ergänzungs-
31 - gutachtens erübrigt sich insofern, als die Echtheit der Unterschrift von B._____ im vorliegenden Verfahren nicht bestritten ist. Darüber hinaus sieht das streitberufene Gericht keinen Anlass zur Vornahme der bean- tragten Editionen, da ein Entscheid in der Sache gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Akten möglich ist (vgl. nachstehende Erwägun- gen 5 ff.). Ausserdem geht das streitberufene Gericht in antizipierter Be- weiswürdigung davon aus, dass seine Überzeugung durch weitere Be- weiserhebungen nicht geändert würde. So leuchtet beispielsweise nicht ein, inwiefern das streitberufene Gericht gestützt auf die Edition weiterer Steuereinschätzungen (neben der bei den amtlichen Akten liegenden Steuereinschätzung des Kantonalen Steueramtes O.2._____ der L.) beim Kantonalen Steueramt O.2. zu einer anderen als der gestützt auf die vorliegenden Akten gebildeten Überzeugung gelan- gen sollte. Darüber hinaus sind die Editionsbegehren sehr allgemein for- muliert (bspw. Editionsbegehren Replik Rz. 227), obwohl der Beschwer- deführer Einsicht in die ASU-Akten nehmen konnte. Es scheint dem streitberufenen Gericht nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer sein Akteneinsichtsrecht nicht wahrgenommen hat, sollte er gewusst haben, dass insbesondere in den ASU-Akten (steuer-) entlastende Dokumente vorhanden gewesen wären. Ausserdem geht der Beschwerdeführer selbst von einem von ihm erbrachten Gegenbeweis der geldwerten Leis- tung aufgrund der Kontodokumente und der Verträge aus (Beschwerde Rz. 128), womit nicht dargetan ist, was ihm denn noch fehle bzw. vorent- halten worden sein sollte. Dem streitberufenen Gericht erhellt nicht, in- wiefern die beantragten Editionen für die rechtmässige Erstellung des Sachverhalts notwendig wären. 4.3.In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer darüber hinaus noch die Ernennung eines Buchsachverständigen, der die Frage, ob dem Beschwerdeführer durch die Finanzströme tatsächlich Mittel von den von ihm mitbeherrschten Gesellschaften zugeflossen seien, aus neutraler Warte aufarbeite.
32 - 4.3.1.Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beiziehung eines Buchs- achverständigen im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren des- halb als erforderlich erscheine, weil die Beschwerdegegnerin 1 gewisse massgebliche Mittelflüsse ausblende oder falsch interpretiere, so insbe- sondere die Überweisung der H._____ an B._____ und die damit ver- bundene Überweisung von D._____ an die H._____ (vgl. Ziff. 1 und 9 des Kontoauszugs der H._____ per 30. Juni 2005, Beilage 3 zur Be- schwerde [pag. 180.300.075]). Weiter hält der Beschwerdeführer fest, dass die bereits durch die nicht übereinstimmenden Beträge offenbarte Fehlerhaftigkeit der Sachverhaltsfeststellung, die weder mit den Akten noch den Begründungen der ASU-Berichte übereinstimmten, die Not- wendigkeit der Beiziehung eines Buchsachverständigen bestätige. 4.3.2.Demgegenüber ist die Beschwerdegegnerin 1 der Ansicht, dass kein Buchsachverständiger beizuziehen sei. Die Beiziehung eines Buchsach- verständigen diene aus der Optik des Beschwerdeführers in erster Linie dazu, Zeit zu gewinnen, um die Veranlagungsverjährung eintreten zu las- sen. Ausserdem seien sich die Parteien über den Mittelfluss grundsätz- lich einig. Strittig sei, welche Vertragsverhältnisse diesen Mittelflüssen zugrunde lägen. Bei dieser Frage handle es sich nicht um eine buchhal- terische Frage, weshalb sie vom Gericht und nicht von einem Buchsach- verständigen geprüft werden müsse. 4.3.3.Grundsätzlich ist eine Expertise nur dann anzuordnen, wenn die eigene Sachkenntnis der Behörde bzw. des angerufenen Gerichts zur Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ausreicht. Verfügt das Gericht über genügende eigene Sachkenntnis, kann der Antrag um Beiziehung eines Sachverständigen abgelehnt werden. Dabei liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es auf seine eigene Sachkenntnis abstellen oder einen Sachverständigen beiziehen will (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 123 Rz. 31). Dies bestätigt auch der Beschwerdeführer, in-
33 - dem er in seiner Replik festhält, dass das angerufene Gericht den Sach- verhalt zu entwirren habe, sei es selbst, sei es unter Einsetzung eines Sachverständigen (Replik Rz. 85). Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind sich die Parteien nach Auffassung des streitberufenen Gerichts bezüg- lich der massgeblichen Mittelflüsse allerdings ohnehin einig (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 5 ff.). Wie die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht festhält, sind einzig die den einzelnen Mittelflüssen zugrundelie- genden Vertragsverhältnisse strittig. Da es sich dabei nicht um eine buchhalterische Frage handelt, ist die Beiziehung eines Buchsachver- ständigen im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah- ren nicht erforderlich und der entsprechende Antrag des Beschwerdefüh- rers auf Ernennung eines Buchsachverständigen in antizipierter Beweis- würdigung abzulehnen (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3). 5.In materiellrechtlicher Hinsicht stellt der Beschwerdeführer folgenden An- trag: Die Einspracheentscheide für die Steuerperiode 2005 (Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) seien aufzuheben, von den Aufrechnungen sei abzusehen und Einkommen sowie Vermö- gen seien gemäss Steuererklärung [je auf Fr. 0.--] festzusetzen. Demzu- folge ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2005 bereichert worden ist bzw. ob die Beschwerde- gegnerin 1 beim steuerbaren Einkommen des Beschwerdeführers zu Recht Aufrechnungen von total Fr. 105'031'584.-- (Kanton und Ge- meinde) bzw. Fr. 105'033'984.-- (Bund) und beim steuerbaren Vermö- gen des Beschwerdeführers zu Recht Aufrechnungen von total Fr. 102'180'900.-- vorgenommen hat. 6.1.Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin 1 beim steuerbaren Ein- kommen vorgenommenen Korrekturen beanstandet der Beschwerdefüh- rer die Aufrechnung "weiterer Einkünfte" von Fr. 110'268'548.--. Davon
34 - leitet die Beschwerdegegnerin 1 ihre Aufrechnungen im Umfang von Fr. 99'127'220.-- (= ½ von [Fr. 157'654'439.-- + Fr. 3 Mio. + Fr. 37.6 Mio.]) aus der Abwicklung folgender Rechtsgeschäfte ab: Am 28. April 2005 kaufte die H._____ aus dem C.1.-Nachlass 100 % der Aktien der L. AG (nachfolgend: L.) zum Preis von Fr. 160.654 Mio. Der Kaufvertrag koppelte den Erwerb der L.-Be- teiligung an die Amortisation von Darlehen von Fr. 42.6 Mio., welche die C.1._____ N.1._____ der L._____ gewährt hatte. Nach dem Kauf der L.-Beteiligung durch die H. erwarb die M._____ AG (nach- folgend: M.) am 28. April 2005 von der L. deren Liegen- schaften zum Verkehrswert von Fr. 361.464 Mio. Aktionäre der H._____ und der M._____ waren zum damaligen Zeitpunkt zu 34 % die G._____ AG (mit dem Beschwerdeführer als Alleinaktionär) und zu je 33 % die W._____ Inc. (mit B._____ als Alleinaktionär) sowie die B.1._____ AG (mit C._____ als Alleinaktionär). Damit ist davon auszugehen, dass mit den erwähnten Liegenschaften im Jahr 2005 grundsätzlich ein Gewinn von rund Fr. 200 Mio. erzielt worden ist. Mit Bezug auf den Preis der Aktien der L._____ macht der Beschwerde- führer geltend, dass sich die drei Investoren B., C. und der Beschwerdeführer in einem öffentlichen Bieterverfahren um den Kauf al- ler Aktien der L._____ aus dem C.1.-Nachlass beworben hätten. Da die L. in die Konzernhaftung des C.1.-Nachlasses einbe- zogen gewesen sei, hätten die Aktien der L. zu einem erheblich tieferen Wert als dem Verkehrswert der Grundstücke erworben werden können. Weiter hält der Beschwerdeführer mit Bezug auf den Kauf der Immobilien der L._____ durch die M._____ fest, dass die N._____ bereit gewesen sei, einen Hypothekarkredit von Fr. 188.3 Mio. für die Liegen- schaften zu gewähren, allerdings nur unter der Bedingung, dass die Lie- genschaften aus dem Haftungssubstrat des C.1._____-Nachlasses aus- scheiden würden. Notwendig gewesen sei dies zwecks Ausschlusses
35 - paulianischer Anfechtungen von C.1.-Gläubigern. Dies habe den Eigentumsübergang von der L. auf eine Drittgesellschaft, vorlie- gend die M., gegen Entrichtung des gesamten Kaufpreises in Höhe des Verkehrswertes vorausgesetzt. 6.2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, wie die beiden Rechtsgeschäfte (Kauf der Aktien der L. durch die H._____ inkl. Amortisation von Darlehen [vgl. nachstehende Erwägungen 6.3 ff.] und Kauf der Immobi- lien der L._____ durch die M._____ [vgl. nachstehende Erwägun- gen 6.4 ff.]) abgewickelt resp. finanziert worden sind und ob der Be- schwerdeführer tatsächlich im Umfang von Fr. 99'127'220.-- bereichert worden ist. 6.3.Kauf der Aktien der L._____ durch die H._____ 6.3.1.Mit Bezug auf die Finanzierung des Kaufs der Aktien der L._____ durch die H._____ und die Amortisation von Darlehen, welche die C.1._____ N.1._____ der L._____ gewährt hatte, liegt u.a. ein Darlehensvertrag vor, der am 25. April 2005 zwischen B._____ als Darlehensgeber und der M._____ als Darlehensnehmerin abgeschlossen wurde (vgl. pag. 180.300.001 - 004). Im Darlehensvertrag wird unter dem Titel "Ausgangslage" folgendes fest- gehalten [Hervorhebungen durch das Gericht]: "Die H._____ AG, (nachfolgend "H.") hat mit der C.1. P.1., in Nachlassliquidation, und mit der C.1. N.1., in Nachlassliquida- tion, am 20. Januar 2005 einen Vertrag über den Kauf von 125'000 Inhaber- aktien der L. AG, (nachfolgend "L.") mit Nominalbetrag von je Fr. 400.--, sowie von im Vertrag näher bestimmten, von der L. genutz- ten Marken und andere[n] Immaterialgüterrechte[n] (nachfolgend "Kaufver- trag") abgeschlossen. Zur teilweisen Finanzierung des Kaufpreises unter dem Kaufvertrag hat die M._____ der H._____ ein Darlehen in der Höhe von Fr. 160'654'438.90 [...] gewährt (nachfolgend "H._____ Darlehen"). Gemäss Kaufvertrag sind bei Closing sämtliche Schulden der L._____ und ihrer Tochtergesellschaften aus Darlehen oder Krediten der C.1._____
36 - P.1., der C.1. N.1._____ oder anderen Gesellschaften der C.1._____ Gruppe (die "C.1._____ Forderungen") zu tilgen. Zur teilweisen Finanzierung der Rückzahlung der C.1._____ Forderungen hat die M._____ der L._____ ein Darlehen in der Höhe von Fr. 12'510'335.98 [...] gewährt (nachfolgend "L._____ Darlehen"). Zur Finanzierung des H._____ Darlehens und des L._____ Darlehens hat die M._____ B._____ um Gewährung eines Darlehens in der Höhe von Fr. 174'000'000.-- [...] ersucht und B._____ ist gewillt, das Darlehen zu ge- währen." Weiter wird im Darlehensvertrag betreffend die Auszahlung des Darle- hens von B._____ an die M._____ folgendes festgehalten: "Die Auszahlung des Darlehens soll wie folgt erfolgen: a) Fr. 3'000'000.-- [...] bereits auf Rechnung der M._____ an die H._____ ausbezahlt; b) am 28. April 2005, [...], durch Übergabe von drei Bankchecks der O._____ in den Teilbeträgen von Fr. 145'654'438.90 [...], Fr. 7'000'000.-- [...] und Fr. 5'000'000.-- [...] an A., sowie c) am 28. April 2005 [...] durch Überweisung von Fr. 12'510'335.98 [...] zur teilweisen Tilgung der C.1. Forderungen nicht an die M., sondern in deren Namen aber auf Rechnung der L. direkt an die C.1._____ N.1.; d) Restbetrag am 28. April 2005 durch Überweisung auf ein von der M. anzugebendes Konto." 6.3.2.1. Die Abwicklung resp. Finanzierung des Kaufs der Aktien der L._____ durch die H._____ (inkl. Amortisation von Darlehen) erfolgte nach Auf- fassung des Beschwerdeführers allerdings wie folgt: Die M._____ habe von B._____ am 25. April 2005 ein Darlehen von Fr. 171 Mio. erhalten (vgl. pag. 180.300.072 und 180.300.143). Fr. 3 Mio. seien vorab als Reservationszahlung an den C.1.-Nach- lass geflossen. Die M. habe das Darlehen von Fr. 171 Mio. am gleichen Tag wiederum als Darlehen auflagegemäss an die H._____ wei- tergegeben (vgl. pag. 180.300.073, 180.300.075, 180.300.078 und 180.300.194 ff.). Neben dem Darlehen der M._____ von Fr. 171 Mio. habe die H._____ am 25. April 2005 auch noch ein Darlehen von B._____ von Fr. 30.36 Mio. erhalten (vgl. pag. 180.300.075, 180.300.077 und 180.300.143). Diese Mittel von insgesamt Fr. 201.36 Mio. habe die H._____ zum Erwerb der L.-Beteiligung vom C.1.-Nachlass
37 - verwendet. Den Kaufpreis für die L.-Beteiligung habe die H. am 28. April 2005 gegenüber dem C.1.-Nachlass wie folgt getilgt: Einerseits durch zwei Überweisungen zwecks Ablösung der Darlehen gegenüber der C.1. P.1._____ in Nachlassliquidation (Fr. 12.6 Mio.) bzw. der C.1._____ N.1._____ in Nachlassliquidation (Fr. 30 Mio.) sowie andererseits durch Übergabe von zwei Q.- Bankchecks im Wert von Fr. 145.654 Mio. und Fr. 12 Mio. Alle diese Zah- lungen an den C.1.-Nachlass ergäben sich in übersichtlicher Form aus dem Kontoauszug der H._____ per 30. Juni 2005 (vgl. pag. 180.300.075). 6.3.2.2. Demgegenüber ist die Beschwerdegegnerin 1 der Ansicht, dass am
38 - L._____ gegenüber Gesellschaften der C.1._____ N.1._____ abgelöst. Sie habe das Darlehen an die L._____ refinanziert, indem sie bei B._____ und dem Beschwerdeführer ein Darlehen von Fr. 12.51 Mio. aufgenommen habe (vgl. pag. 180.300.191 - 193 und 180.300.001 - 004, Ziff. II 2 c). Die Verbindlichkeit gegenüber B._____ und dem Beschwer- deführer habe die M._____ auf dem Konto "Darlehen B., Konto 250100" ihrer Finanzbuchhaltung 2005 ausgewiesen (vgl. pag. 180.300.227; Stand per 2. Mai 2005: Fr. 213.164 Mio.). B. und der Beschwerdeführer hätten am 28. April 2005 ihrerseits Schulden von Fr. 30.09 Mio. der L._____ gegenüber Gesellschaften der C.1._____ N.1._____ abgelöst. L._____ habe somit neu eine Schuld gegenüber B._____ und dem Beschwerdeführer von Fr. 30.09 Mio. ausgewiesen. Diese Verbindlichkeit sei in der Finanzbuchhaltung der L._____ als "Kon- trollkonto Neu-Investor" bezeichnet worden (vgl. pag. 180.200.043). Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin 1 hätten B._____ und der Be- schwerdeführer die Fr. 12.51 Mio. sowie die Fr. 30.09 Mio. refinanziert, indem sie bei der O./P. einen Kredit von Fr. 42.6 Mio. aufge- nommen hätten. 6.3.2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines sog. Nullsummen- spiels und hält fest, dass die Überweisung der H._____ an B._____ von Fr. 201.36 Mio. am Beginn der ganzen Transaktion (vgl. Ziff. 1 des Kon- toauszugs der H._____ per 30. Juni 2005, Beilage 3 zur Beschwerde [pag. 180.300.075]) mit der Überweisung der M._____ an die H._____ nichts zu tun habe. Dieser erste Mittelfluss am 25. April 2005 über Fr. 201.36 Mio. von der H._____ an B._____ könne unmöglich die Rück- zahlung des Darlehens der M._____ an B._____ beinhalten, weil die M._____ davon nicht berührt sei und die Rückzahlung gemäss dem Bankkontoauszug bereits chronologisch unmöglich sei. Die Überweisung der H._____ an B._____ von Fr. 201.36 Mio. sei wie folgt einzuordnen: D._____ habe die H._____ vorab beauftragt, in seinem Namen und auf seine Rechnung Fr. 201.36 Mio. an B._____ zu überweisen, welcher
39 - diese Mittel wiederum auf Rechnung von D._____ an die Anstalten E._____ (Fr. 100.680 Mio.) und K._____ (Fr. 100.680 Mio.) weitergelei- tet habe (vgl. pag. 180.300.142, 180.300.155 [recte: 156] und 180.300.161). Mit diesem Mittelfluss habe D._____ seine Forderungen gegenüber den beiden Anstalten E._____ und K._____ entsprechend den Kreditverträgen vom 1. Mai 2005 über Fr. 188.3 Mio. und Fr. 7.7 Mio. (vgl. pag. 180.200.006 f. und 180.520.048 f.) begründet. Die beiden Anstalten hätten anschliessend B._____ einen Kredit von je Fr. 100.680 Mio. gewährt (vgl. 180.300.144 f., 180.300.154 und 180.300.159 sowie pag. 120.200.191 ff. und 120.200.196 ff.), damit die- ser sein Darlehen an die M._____ habe erfüllen können. Durch die Über- weisungen von B._____ und der M._____ sei der Kontoüberzugskredit am 25. April 2005 ausgeglichen worden (vgl. Ziff. 2 und 3 des Kontoaus- zugs der H._____ per 30. Juni 2005, Beilage 3 zur Beschwerde [pag. 180.300.075]). Am 28. April 2005 habe die H._____ von der O._____ einen zweiten Kontoüberzugskredit zum Erwerb der L.- Beteiligung erhalten (vgl. Ziff. 4, 5, 6 und 8 des Kontoauszugs der H. per 30. Juni 2005, Beilage 3 zur Beschwerde [pag. 180.300.075]). 6.3.3.Im Zusammenhang mit der Abwicklung bzw. Finanzierung des Erwerbs der Aktien der L._____ durch die H._____ ist demnach streitig und zu prüfen, ob am 25. April 2005 tatsächlich ein sog. Nullsummenspiel statt- gefunden hat oder ob eine Forderungskette H._____ D._____ An- stalten E._____ (FL) und K._____ (FL) begründet worden ist. Bevor diese Frage in den nachstehenden Erwägungen 8.1 ff. im Detail geprüft wird, ist es notwendig, an dieser Stelle auf den Kauf der Immobilien der L._____ durch die M._____ einzugehen. 6.4.Kauf der Immobilien der L._____ durch die M._____
40 - 6.4.1.Mit Bezug auf die Finanzierung des Kaufs der Immobilien der L._____ durch die M._____ liegt ein Kreditvertrag vor, der am 25. April 2005 zwi- schen der M._____ als Kreditnehmerin und der N._____ als Kreditgebe- rin abgeschlossen wurde (vgl. pag. 180.300.005 - 056). In der Präambel dieses Kreditvertrages wird folgendes festgehalten: "[...] Der Kreditgeber [die N.] hat sich bereit erklärt, dem Kreditnehmer [der M.] in einer ersten Phase einen Kreditrahmen in der Höhe von ma- ximal Fr. 190 Mio. zwecks Erwerbs des Immobilienportfolios der L._____ zu gewähren, wovon Fr. 40 Mio. kurzfristig zurückzuzahlen sind. [...]". Weiter wird unter dem Titel "Kreditrahmen" was folgt festgehalten (vgl. pag. 180.300.014): "Der dem Kreditnehmer [der M.] gewährte Kredit wird ihm zu den in diesem Kreditvertrag festgelegten Konditionen wie folgt zur Verfügung ge- stellt: a) Phase 1: Ein Kredit im Höchstbetrag von Fr. 190 Mio. [...], wovon Fr. 40 Mio. [...] innert maximal 24 Stunden zurückzuzahlen sind. b) [...] c) [...]" Darüber hinaus wird unter dem Titel "Bedingungen für die Beanspru- chung des Kredites" u.a. folgendes festgelegt (vgl. pag. 180.300.027 Ziff. 7.1.10): "Dem Kreditgeber muss ein ihm genehmer Nachweis über das Vorhanden- sein und die einwandfreie Herkunft der eigenen Mittel des Kreditnehmers im Umfange von mindestens Fr. 174.1 Mio. vorliegen. Die Prüfung dieses Nach- weises durch den Kreditgeber muss zum Schluss führen, dass keine gültigen regulatorischen Vorschriften verletzt wurden und werden." 6.4.2.Die Abwicklung und Finanzierung des Kaufs der Immobilien der L. durch die M._____ resp. die Tilgung des Kaufpreises von Fr. 361.464 Mio. erfolgte nach übereinstimmender Auffassung der Par- teien wie folgt: Fr. 188.3 Mio. seien in Form einer Banküberweisung ge- tilgt worden. Die M._____ habe die Zahlung dadurch finanziert, dass sie auf den Immobilien bei der N._____ ein hypothekarisch gesichertes Dar- lehen von Fr. 188.3 Mio. aufgenommen habe. Fr. 173.164 Mio. seien in
41 - Form eines Verkäuferdarlehens (von der L._____ an die M.) getilgt worden. Die L. habe ihre Schuld gegenüber der M._____ von Fr. 12.51 Mio. (vgl. vorstehende Erwägung 6.3.2.2) mit ihrer Restkauf- preisforderung aus dem Liegenschaftsverkauf an die M._____ von Fr. 173.164 Mio. verrechnet, so dass netto noch eine Forderung der L._____ gegenüber der M._____ von Fr. 160.654 Mio. resultiert habe. Mit Bezug auf das Darlehen der N._____ von Fr. 188.3 Mio. hält der Be- schwerdeführer folgendes fest: Sobald die Investoren am Mittag des
44 - pag. 180.300.090). D._____ habe diese Mittel der H._____ auf deren O.-Konto zwecks Ausgleichs der am 25. April 2005 auf seine Rechnung veranlassten Vergütung an B. zu Gunsten der beiden Anstalten überwiesen (vgl. pag. 180.300.075) und damit seine Schuld gegenüber der H._____ mit Valuta 28. April 2005 getilgt. Aufgrund des durch D._____ vorab veranlassten Mittelflusses von rund Fr. 200 Mio. an B._____ und von diesem − auf Anweisung und Rechnung von D._____ − an die Anstalten E._____ und K., habe D. letztlich wirt- schaftlich betrachtet − über die vorgenannten Anstalten und B._____ als Gegenstück zur Escrow-Schuld gegenüber der L._____ − die Darlehens- forderung gegenüber der M._____ gehalten. Die Escrow-Forderung der L._____ sei damit werthaltig gewesen, weil sie durch den Wert der Grundstücke vollständig besichert gewesen sei. 6.4.4.Unbestritten ist, dass die L._____ (Fr. 188.3 Mio. + Fr. 7.7 Mio.) und die L.1._____ (Fr. 10 Mio.) in ihren Bilanzen unter den übrigen Forderungen per 31. Dezember 2005 insgesamt Fr. 206 Mio. aktivierten. Bei der L._____ wurde die entsprechende Position mit "Escrow-Account D." und in der Bilanz der L.1. mit "Tiers" − also als Forderung gegenüber Dritten − bezeichnet (vgl. pag. 180.200.322 - 331 und 180.200.385 - 390). Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin 1 sei der Anschein erweckt worden, D._____ als Escrow-Agent verwalte für die L._____ und die L.1._____ Bankguthaben bei der O._____ von Fr. 206 Mio. Stattdessen seien die flüssigen Mittel von insgesamt Fr. 198.3 Mio. am 28. April 2005 aus der L._____ und der L.1._____ ab- geflossen (vgl. dazu vorstehende Erwägung 6.4.3.1). Im Zusammenhang mit der Abwicklung bzw. Finanzierung des Erwerbs der Immobilien der L._____ durch die M._____ ist demnach streitig und zu prüfen, ob die Positionen "Escrow-Account D." und "Tiers" in der Bilanz der L./L.1._____ (vgl. pag. 180.200.322 - 331 und 180.200.385 - 390) tatsächlich als Nonvaleurs zu qualifizieren sind oder ob am 28. April 2005
45 - eine Forderungskette L./L.1. D._____ Anstalten E._____ und K._____ begründet worden ist. 7.Nachstehend gilt es zu prüfen, • ob im Zusammenhang mit der Abwicklung bzw. Finanzierung des Erwerbs der Aktien der L._____ durch die H._____ am
46 - und vom Konto von B._____ auf ein Konto der E._____ Anstalt und der K._____ Anstalt ab. Er stützt sich dabei auf zwischen D._____ und der E._____ Anstalt bzw. der K._____ Anstalt abgeschlossene Kreditver- träge vom 1. Mai 2005 (vgl. pag. 180.200.006 f. und 180.520.048 f.). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass D._____ die H._____ beauftragt habe, in seinem Namen und auf seine Rechnung Fr. 201.36 Mio. an B._____ zu überweisen. B._____ wiederum sei beauftragt worden, diese Mittel auf Rechnung von D._____ an die Anstalten E._____ (Fr. 100.680 Mio.) und K._____ (Fr. 100.680 Mio.) weiterzuleiten. Mit diesem Mittelfluss habe D._____ seine Forderungen gegenüber den bei- den Anstalten E._____ und K._____ entsprechend den Kreditverträgen vom 1. Mai 2005 über Fr. 188.3 Mio. und Fr. 7.7 Mio. (vgl. pag. 180.200.006 f. und 180.520.048 f.) begründet. Die beiden Anstalten hätten anschliessend B._____ einen Kredit von je Fr. 100.680 Mio. ge- währt (vgl. die entsprechenden Kreditverträge pag. 120.200.191 ff. und 120.200.196 ff.), damit dieser sein Darlehen an die M._____ habe erfül- len können (vgl. vorstehende Erwägung 6.3.2.3). 8.1.2.1. Die Beschwerdegegnerin 1 macht geltend, dass weder am 25. April 2005 noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt in der Finanzbuchhaltung der H._____ eine Forderung gegenüber D._____ von Fr. 201.36 Mio. akti- viert und für dieses behauptete, angeblich am 25. April 2005 begründete Vertragsverhältnis zwischen H._____ und D._____ auch kein Vertrag beigebracht worden sei. 8.1.2.2. Der Beschwerdeführer hält fest, dass die H._____ die Zahlung an B._____ "auf Rechnung D." ebenso wie dessen Rückzahlung ("Kontoausgleich" von Fr. 198.3 Mio.) nicht verbucht habe, weil es keine eigene Transaktion gewesen sei. Hätte diese im Auftrag/auf Rechnung von D. geleistete Zahlung über den Bilanzstichtag Folgen gezeitigt, hätte diese, weil nicht mehr blosse Übergangsfinanzierung, im Anhang der Bilanz als treuhandähnliches Rechtsgeschäft (im eigenen Namen
47 - und für Rechnung des Auftraggebers D.) aufgeführt werden sollen, nicht aber die entsprechende Forderung und Schuld in der eigenen Bi- lanz aktiviert und passiviert werden müssen. Da vorliegend eine blosse Übergangsfinanzierung für drei Valutatage vorgenommen worden sei und kein eigentliches Treuhandgeschäft vorliege, erweise sich die Nichtoffenlegung bei der H. von vornherein als unproblematisch. Weiter bestätigt der Beschwerdeführer, dass die H._____ mit D._____ keinen schriftlichen Vertrag geschlossen habe. Die H._____ sei gewiss gewesen, dass die Mittel von Fr. 201.36 Mio. im Umfang von Fr. 188.3 Mio. unmittelbar vom O.-Konto der L. mit Valuta
49 - um die Übertragung der Darlehens- und Schuldverhältnisse von B._____ auf die D.1._____ gegangen, welche nachfolgend auch vollzogen wor- den sei. Ausserdem weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Darlehensvertrag von D._____ mit den Anstalten E._____ und K._____ vom gleichen Tag datiere wie der öffentlich beurkundete Escrow-Vertrag. Die am 25. und 28. April 2005 unter den Parteien vereinbarten und wei- terhin Bestand haltenden Verträge seien am 1. Mai 2005 schriftlich fixiert worden, was bei solchen grossen Transaktionen alles andere als unge- wöhnlich sei. Priorität hätten die mit dem C.1.-Nachlass und der N. abgeschlossenen Verträge sowie die im Grundbuch einzutra- genden Kreditverträge gehabt, weil diese "conditions precedent" für die Auslösung des N.-Hypothekarkredites gewesen seien. Erst als alle diese Transaktionen abgewickelt gewesen seien, hätten die restlichen, "internen" Verträge finalisiert werden können. Ausser den Steuerbehör- den habe an diesem Vorgehen niemand Anstoss genommen, ge- schweige denn daraus eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt. Wäre − aus welchem Grund auch immer − der Kaufvertrag mit dem C.1.-Nachlass nicht zustande gekommen oder der Hypothekarkre- dit der N._____ nicht freigegeben worden, wären die anderen Verträge bedeutungslos geworden und hätten allenfalls rückabgewickelt werden müssen. Die Unterzeichnung wäre überflüssig gewesen, weshalb man den administrativen Nachvollzug für diesen "Closing-Teil" um wenige Tage aufgeschoben habe. 8.1.3.3. Zwar trifft es zu, dass die E-Mail vom 22. Dezember 2006 vom Be- schwerdeführer an B., XX. und D._____ den Betreff "D.1._____ E.1." und eine handschriftlich eingefügte Bemerkung "D.1." trägt (vgl. pag. 180.200.137). Trotzdem werden in der ent- sprechenden E-Mail Escrow-Vertragsentwürfe erwähnt, welche die Es- crow-Einlagen dokumentierten, die Escrow-Ausleihung legalisierten und die Escrow-Kreditbeanspruchung definierten. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts deutet dies − selbst wenn die nachfolgenden
50 - Seiten (pag. 180.200.138 - 143) keinen Zusammenhang mit der E-Mail des Beschwerdeführers aufwiesen − darauf hin, dass die Darlehensver- träge zwischen D._____ und den Anstalten E._____ und K._____ erst zu einem Zeitpunkt nach dem 22. Dezember 2006 erstellt und auf den
51 - K./M. [recte: K./E.] habe D._____ an die beiden Anstalten aber Fr. 196 Mio. verliehen. 8.1.4.2. Der Beschwerdeführer hält im Wesentlichen fest, dass es für die Über- weisung der Mittel von der H._____ über B._____ an die beiden Anstal- ten keine andere Erklärung als die Erfüllung der Verträge zwischen D._____ und den Anstalten gebe. Die Hälfte der Darlehensvaluta sei über die K._____ Anstalt, die andere über die E._____ Anstalt geleitet worden, womit letztlich ein Forderungs-/Schuldverhältnis zwischen D._____ (über die Anstalten) und B._____ entstanden sei. Der Be- schwerdeführer nimmt, soweit ersichtlich, keine Stellung zu den von der Beschwerdegegnerin 1 geltend gemachten Unstimmigkeiten in den Be- trägen. 8.1.4.3. Die Argumentationslinie des Beschwerdeführers, welche den Mittelfluss von B._____ an die Anstalten E._____ und K._____ auf Rechnung von D._____ darzustellen versucht, ist nach Ansicht des streitberufenen Ge- richts unter Berücksichtigung der Aktenlage nicht schlüssig begründet. Zwar trifft es zu, dass Mittelflüsse nicht nur auf eigene, sondern auch für fremde Rechnung vorgenommen werden können. Vorliegend ist aller- dings keinerlei Bezug zwischen den Mittelflüssen von B._____ an die An- stalten E._____ und K._____ vom 25. April 2005 und den Verträgen zwi- schen D._____ und den Anstalten E._____ und K._____ ersichtlich. Aus- serdem trifft es zu, dass sich Unstimmigkeiten auch in den Beträgen er- geben: Die Überweisung vom 25. April 2005 von H._____ an B._____ beträgt Fr. 201.36 Mio. (vgl. pag. 180.300.075) und auch die Überwei- sung vom 25. April 2005 von B._____ an die Anstalten E._____ und K._____ beträgt Fr. 201.36 Mio. (2 x Fr. 100.680 Mio.; vgl. pag. 180.300.142, 180.300.154 und 180.300.159). Demgegenüber soll D._____ gemäss den Darlehensverträgen zwischen D._____ und den Anstalten E._____ und K._____ Fr. 196 Mio. (Fr. 188.3 Mio. + Fr. 7.7 Mio.) an die Anstalten E._____ und K._____ verliehen haben (vgl.
52 - pag. 180.200.006 f. und 180.520.048 f.). Auch dies deutet im Ergebnis daraufhin, dass am 25. April 2005 keine Forderungskette H._____ D._____ Anstalten E._____ und K._____ begründet worden ist. 8.1.5.1. Die Beschwerdegegnerin 1 weist darauf hin, dass D._____ selbst in einer eidesstattlichen Erklärung verneint habe, dass die Darlehensvaluta für das behauptete Darlehen von ihm an die Anstalten E._____ und K._____ ausbezahlt worden sei. D._____ hat eidesstattlich was folgt erklärt: "Ich erkläre hiermit, dass es im Zusammenhang mit dem am 1. Mai 2005 er- stellten Escrow-Vertrag kein von mir aktiv verwaltetes Konto gegeben hat. Die gemäss Escrow-Vertrag von mir verwalteten Mittel in Höhe von Fr. 196 Mio. standen mir zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung. Inwiefern derartige Mittel existierten, entzieht sich meiner Kenntnis. Dennoch un- terschrieb ich eine Bestätigung, dass Mittel in vollem Umfang an die Anstalten E._____ und K._____ AG überwiesen worden wären" (vgl. Beilage 15 zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1; Hervorhe- bungen durch das Gericht). 8.1.5.2. Diesbezüglich hält der Beschwerdeführer fest, dass die eidesstattliche Erklärung von D._____ korrekt sei, aber an der Sache vorbeiführe und von der Beschwerdegegnerin 1 falsch interpretiert werde: Die Darlehens- valuta für sein Darlehen an die Anstalten K._____ und E._____ sei nicht direkt von ihm (D.), sondern von der H. über B._____ auf Rechnung D._____ an die Anstalten bezahlt worden, was an der rechts- gültigen Begründung der Darlehensforderung nichts ändere. Er persön- lich sei in den Mittelfluss nicht involviert gewesen, die Mittel hätten ihm tatsächlich zu keiner Zeit zur freien Verfügung gestanden. Die Investoren und die O._____ hätten sichergestellt, dass der von der O._____ zur Ver- fügung gestellte Kontoüberzugskredit rechtzeitig und vollständig von der H._____ auf Rechnung D._____ an die Anstalten floss. Als Anwalt und Notar sei D._____ von Anfang an in die Ausarbeitung und Erstellung der Vertragsdokumentation involviert gewesen. Entsprechend habe er sämt-
53 - liche Kenntnisse über die Begründung der Rechtsverhältnisse besessen. Am 29. und 30. April 2005 habe er die Vertragsdokumentation finalisiert, um sie am 1. Mai 2005 zusammen mit den anderen Parteien unterzeich- nen bzw. öffentlich beurkunden zu lassen. 8.1.5.3. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen das streitberu- fene Gericht nicht zu überzeugen. Hätte D._____ die vom Beschwerde- führer geltend gemachten Rechtsverhältnisse und die vorhandenen bzw. eingesetzten Mittel tatsächlich gekannt, so leuchtet nicht ein, weshalb er dies in der eidesstattlichen Erklärung nicht offengelegt hat, sondern so- gar noch festhielt, dass er keine Kenntnisse über die von ihm zu verwal- tenden Mittel hatte und in dieser Unkenntnis dennoch eine Bestätigung über eine Überweisung in vollem Umfang an die liechtensteinischen An- stalten E._____ und K._____ unterschrieb. Auch dies deutet darauf hin, dass am 25. April 2005 keine Forderungskette H._____ D._____ Anstalten E._____ und K._____ begründet worden ist. 8.1.6.1. Aus der Übersicht "Kontobewegungen O." (vgl. pag. 180.200.035) und dem Auszug aus dem Konto der H. bei der O._____ (vgl. pag. 180.300.075) ergibt sich, dass B._____ und der Beschwerdeführer am 28. April 2005 Fr. 42.6 Mio. an die H._____ überwiesen haben. Der Beschwerdeführer hält diesbezüglich fest, dass die H._____ die am
55 - ist die Rechtsbeziehung zwischen B._____ und der M._____ grundsätz- lich isoliert, also prinzipiell ohne Rücksicht auf die Beziehung zwischen dieser Gesellschaft und der H._____ zum einen sowie ohne Berücksich- tigung des Verhältnisses zwischen H._____ und B._____ zum anderen zu betrachten. Insbesondere aufgrund der am gleichen Tag, also zeitnah durchgeführten Überweisungen eines (Teil-)Betrages von Fr. 171 Mio. von B._____ an die M., von dieser an die H. und von letzte- rer Gesellschaft wiederum an B._____ und der engen Verflechtung zwi- schen den Beteiligten durfte die Beschwerdegegnerin 1 allerdings davon ausgehen, dass der Mittelfluss am 25. April 2005 über Fr. 201.36 Mio. von der H._____ an B._____ die Rückzahlung des Darlehens der M._____ an B._____ beinhaltete, ohne dass dabei von einer unzulässi- gen konsolidierenden Betrachtungsweise gesprochen werden müsste; selbst dann, wenn der Mittelfluss von der H._____ an B._____ vor dem gleichentags erfolgten Mittelfluss von B._____ an die M._____ stattge- funden hätte. 8.1.9.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die M._____ ihre Dar- lehensforderung gegenüber der H._____ per 1. Januar 2006 an Zah- lungs statt an die L._____ abgetreten habe (vgl. Beilage 2 zur Einsprache an die Beschwerdegegnerin 1 vom 17. September 2018). Mit dieser For- derungsabtretung habe sie ihre Restkaufpreisschuld aus dem Grunds- tückkauf getilgt. Auch B._____ habe seine Darlehensforderung gegenü- ber der M._____ am 23. Dezember 2006 an die D.1._____ E.1._____ AG (nachfolgend: D.1.) abgetreten (vgl. pag. 180.300.380 ff., Bei- lage 42 zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2018 an die Beschwerdegegnerin 1 und pag. 180.300.557 ff.). Diese Zessio- nen wären nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht möglich gewe- sen, wenn es sich beim unterliegenden Mittelfluss von der M. über die H._____ an B._____ um eine Ausschüttung gehandelt hätte. Ausser- dem habe die Beschwerdegegnerin 3 in ihrer Duplik festgehalten, dass unbestrittenermassen mit Vereinbarung vom 23. Dezember 2006 (vgl.
56 - pag. 180.300.380 f.) die D.1._____ Forderungen gegenüber L._____ und M._____ erworben habe. Daraus ergebe sich nach Auffassung des Beschwerdeführers, dass B._____ der M._____ das Darlehen von Fr. 171 Mio. (zuzüglich die unbestrittenen Fr. 3 Mio. vorab als Reservati- onszahlung an den C.1.-Nachlass) gewährt und diese Forderung der D.1. abgetreten habe. 8.1.9.2. Die Beschwerdegegnerin 1 hält fest, dass dem Aktionär im Rahmen von offenen oder verdeckten Gewinnausschüttungen Forderungen gegenü- ber der Aktiengesellschaft eingeräumt werden könnten. Diese so begrün- deten Forderungen gegenüber der Aktiengesellschaft könnten sodann auch abgetreten werden. Bei personenbeherrschten Gesellschaften werde z.B. der Dividendenanspruch (also eine Gewinnausschüttung) oft- mals dem Kontokorrent des Aktionärs bei der Aktiengesellschaft gutge- schrieben. Gleich verhalte es sich bei verdeckten Gewinnausschüttun- gen. Wenn ein Aktionär z.B. vorgebe, seiner Gesellschaft ein werthalti- ges Fahrzeug zu Eigentum zu übertragen, das tatsächlich wertlos sei und sich im Gegenzug eine Forderung gegenüber der erwerbenden Aktien- gesellschaft einräume und diese Forderung hernach abtrete, könne dar- aus nichts gegen eine verdeckte Gewinnausschüttung vorgebracht wer- den. 8.1.9.3. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts ist unbestritten, dass die M._____ ihre Darlehensforderung gegenüber der H._____ per 1. Ja- nuar 2006 an Zahlungs statt an die L._____ und B._____ seine Darle- hensforderung gegenüber der M._____ am 23. Dezember 2006 an die D.1._____ abgetreten hat. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass am
58 - Nachlass reserviert worden wären. Die O._____ hält lediglich folgendes fest: "Gemäss den uns gemachten Angaben wird die H._____ die Mittel am 28. April 2005 als Schlusszahlung für den Erwerb der Aktien der L._____ von der C.1._____ P.1._____ resp. C.1._____ N.1._____ ver- wenden." 8.1.10.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die (sämtliche Mittelflüsse ausführende und überwachende) O._____ den Investoren eine ver- deckte Gewinnausschüttung finanziert hätte, wenn am 25. April 2005 tatsächlich ein sog. Nullsummenspiel stattgefunden bzw. die H._____ durch Zahlung an B._____ tatsächlich Fr. 201.3 Mio. ausgeschüttet hätte. Nach Auffassung des Beschwerdeführers würde dies eine Bank offensichtlicherweise nie tun und als finanzmarktreguliertes Institut auch nicht tun dürfen. Ausserdem hält der Beschwerdeführer fest, dass neben der O._____ auch die N._____ und die P._____ unabhängige Kreditin- stitute seien, die weder Hand böten zu verdeckten Gewinnausschüttun- gen noch aufs Geratewohl Kredite vergäben, die weder abgesichert noch "at arm's length" seien. 8.1.10.4. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts ist aus den vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich, dass das sog. Nullsummenspiel von der N._____ vor der Gewährung des Hypothekarkredites erkannt wurde, die O._____ die Überweisungen vom 25. April 2005 im Wissen um die damit verfolgte Täuschungsabsicht durchführte und weitere Banken um diese Täuschungsabsicht wussten (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vom 18. April 2018 A-592/2016 E.11.1.5.4). Insofern sprechen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gegen das Vorliegen eines sog. Nullsummenspiels. 8.2.Prüfung der Frage, ob im Zusammenhang mit dem Kauf der Immobilien der L._____ durch die M._____ die Positionen "Escrow-Account D." und "Tiers" in der Bilanz der L./L.1._____ tatsächlich als
59 - Nonvaleurs zu qualifizieren sind oder ob am 28. April 2005 eine Forde- rungskette L./L.1. D._____ Anstalten E._____ und K._____ begründet worden ist 8.2.1.Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Forderungs- kette L./L.1. D._____ Anstalten E._____ und K._____ ist unbestritten, dass am 28. April 2005 keine Zahlungen von Konti der L./L.1. auf ein Konto von D._____ stattgefunden haben (vgl. pag. 180.200.035). Der Beschwerdeführer begründet die geltend ge- machte Forderungskette L./L.1. D._____ Anstalten E._____ und K._____ wie folgt: Die L._____ (Fr. 188.3 Mio.) und die L.1._____ (Fr. 10 Mio.) hätten D._____ als Escrow-Agent insgesamt Fr. 198.3 Mio. auf ein Konto der H._____ bei der O., das auf Rech- nung von D. geführt werde, überwiesen (vgl. pag. 180.300.090 f. und 180.300.094; Konto Nr. Z.1._____ mit der Rubrik "L."). Damit habe die L. bzw. ihre Tochtergesellschaft die Escrow-Forderung gegenüber D._____ begründet. Anschliessend habe D._____ diese Mit- tel der H._____ auf deren O._____-Konto zwecks Ausgleichs der am
60 - auf die Forderungskette H._____ D._____ Anstalten E._____ und K., welche am 25. April 2005 begründet worden sein soll. Er hält fest, dass die H. zu Beginn der ganzen Transaktion den Kontoü- berzugskredit der O._____ von Fr. 201.36 Mio. an B._____ "auf Rech- nung D." überwiesen habe. Dass die H. diese Schuld der O._____ habe zurückzahlen müssen, sei offensichtlich. Sie habe dies mit dem Kontoübertrag vom O.-Konto Nr. Z.1. (mit der Rubrik "L."), das sie auf Rechnung von D. geführt habe, getan. So- wohl die Begründung wie die Rückzahlung der O.-Schuld seien für Rechnung D. von der H._____ als Transaktionsvehikel vorgenom- men worden. 8.2.2.2. In vorstehender Erwägung 8.1.7 gelangte das streitberufene Gericht zum Schluss, dass am 25. April 2005 keine Forderungskette H._____ D._____ Anstalten E._____ und K._____ begründet worden ist, son- dern ein sog. Nullsummenspiel stattgefunden hat: Während B._____ der H._____ am 25. April 2005 einen Betrag von Fr. 201.36 Mio. hat zukom- men lassen (im Umfang von Fr. 171 Mio. über die M.), hat die H. B._____ am 25. April 2005 ebenfalls einen Betrag von Fr. 201.36 Mio. überwiesen (über B._____ und die Anstalten E._____ und K.). Dem Beschwerdeführer gelingt es folglich nicht, gestützt auf die Forderungskette H. D._____ Anstalten E._____ und K._____ nachzuweisen, dass sich das O.-H. Konto Nr. Z.1._____ (mit der Rubrik "L.") im "Verfügungsbereich" von D. befunden habe. Wie die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht festhält, eröffnen Anwälte oder Treuhänder ein Klienten- oder Escrow- Konto notorisch auf ihren Namen und auf Rechnung der Klienten bzw. Treugeber. Dass die H._____ ein Treuhand-/Klientenkonto für D._____ eingerichtet haben soll, erscheint als äusserst ungewöhnlich und geht weder aus der Kontobezeichnung noch aus der Kontorubrik hervor. Das streitberufene Gericht gelangt folglich zum Schluss, dass vorliegend von einem reinen Kontoübertrag zwischen zwei auf die H._____ lautenden
61 - Konti auszugehen ist, welcher nicht zu einer Tilgung einer (angeblichen) Schuld von D._____ gegenüber der H._____ geführt haben kann. Auf den Escrow-Vertrag zwischen D._____ und der L._____ wird in den nachstehenden Erwägungen 8.2.4.1 - 8.2.4.3 näher eingegangen. 8.2.3.1. Die Beschwerdegegnerin 1 macht geltend, dass die behauptete Rück- zahlung im Umfang von Fr. 198.3 Mio. durch D._____ am 28. April 2005 nicht in der Finanzbuchhaltung der H._____ erfasst worden sei. 8.2.3.2. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass die H._____ die Zahlung an B._____ "auf Rechnung D." ebenso wie dessen Rückzahlung ("Kontoausgleich" von Fr. 198.3 Mio.) nicht verbucht habe, weil es keine eigene Transaktion gewesen sei. Hätte diese im Auftrag/auf Rechnung von D. geleistete Zahlung über den Bilanzstichtag Folgen gezeitigt, hätte diese, weil nicht mehr blosse Übergangsfinanzierung, im Anhang der Bilanz als treuhandähnliches Rechtsgeschäft (im eigenen Namen und für Rechnung des Auftraggebers D.) aufgeführt werden sollen, nicht aber die entsprechende Forderung und Schuld in der eigenen Bi- lanz aktiviert und passiviert werden müssen. Da vorliegend eine blosse Übergangsfinanzierung für drei Valutatage vorgenommen worden sei und kein eigentliches Treuhandgeschäft vorliege, erweise sich die Nichtoffenlegung bei der H. von vornherein als unproblematisch. 8.2.3.3. Wie bereits in vorstehender Erwägung 8.1.2.3 festgehalten, vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers das streitberufene Gericht nicht zu überzeugen. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Forderung der H._____ gegenüber D._____ nicht in der Bilanz hätte erfasst werden müssen, so hätte die Zahlung unter Berücksichti- gung der Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung jedenfalls in der Buchhaltung vollständig, wahrheitsgetreu und systematisch abgebil- det werden müssen (vgl. Art. 957 f. OR).
62 - 8.2.4.1. Unbestritten ist, dass mit Bezug auf die geltend gemachte Überweisung von L._____ an D._____ ein sog. Escrow-Vertrag vorliegt, welcher vom
66 - und D._____ gegenüber der L._____ im Umfang von Fr. 196 Mio. gewe- sen. Letztlich sei damit die zweite Kaufpreistranche von der M._____ nicht wirklich entrichtet gewesen, sondern sie habe über die vorgenann- ten zwischengeschalteten natürlichen Personen und Rechtsträger weit- erbestanden. Der Beschwerdeführer hält denn auch fest, dass C.1.-Gläubiger bei voller Kenntnis der Forderungskette nach wie vor Forderungen gegenüber der L. und über die Escrow-Forderung letztlich gegenüber der M._____ hätten geltend machen können. Der Grund, dass in den Jahresrechnungen der L._____ und der M._____ die sowohl bezüglich der Mittelflüsse wie der Verträge lückenlos dokumen- tierte Forderungskette nicht offengelegt worden sei, bestehe in den Risi- ken der paulianischen Anfechtung aus dem C.1.-Konkurs: Letztlich sei die zweite Teilkaufpreisschuld der M. aus dem Grundstücker- werb nicht getilgt, sondern durch die erwähnte Forderung D._____ - An- stalten - B._____ ersetzt worden. 8.2.6.2. Vor dem Hintergrund dessen, dass mit der Zwischenschaltung des Es- crow-Agenten D._____ die zweite Kaufpreistranche von der M._____ ge- genüber der L._____ (trotz Abtretung des H.-Darlehens an Zah- lungs statt von der M. an die L._____ per 1. Januar 2006) nicht wirklich entrichtet gewesen wäre und C.1.-Gläubiger bei voller Kenntnis der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderungs- kette Forderungen gegenüber der L. und über die Escrow-Forde- rung letztlich gegenüber der M._____ hätten geltend machen können, spricht es nach Auffassung des streitberufenen Gerichts dagegen, dass am 28. April 2005 tatsächlich eine Forderungskette L./L.1. D._____ Anstalten E._____ und K._____ begründet worden wäre. Darüber hinaus anerkennt der Beschwerdeführer, dass der Leser der Bi- lanzen der L._____ und M._____ die Beziehung über die natürlichen Per- sonen und die beiden Anstalten nicht herstellen könne und es für den Bilanzleser nicht erkennbar sei, dass B._____ bzw. letztlich die M._____ Schuldner der Escrow-Forderung gewesen sei. Demzufolge ist davon
67 - auszugehen, dass es sich bei den Positionen "Escrow-Account D." und "Tiers" in der Bilanz der L./L.1._____ um Nonvaleurs handelt. 8.2.7.Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass am
68 - nach Erwerb der Aktien der L._____ und Verkauf der Immobilien an un- seren Kreditnehmer die hohen Cash Mittel in der L._____ zweckfremd verwendet und das M.1.-Geschäft in einer Form aufgibt, so dass die Funktionsfähigkeit des S. negativ beeinträchtigt wird". Darüber hinaus hat die N._____ im Rahmen ihrer Schlussfolgerungen zur Kredit- vorlage als Schwäche festgehalten (vgl. pag. 120.200.050, Ziff. 10, Schwächen, letzter Bullet-Point): "Möglichkeit zur zweckfremden Mittel- verwendung in der L._____ nach ihrem Immobilienverkauf." 8.2.8.2. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer fest, dass − wie aus der kon- kretisierenden Stellungnahme von YY._____ gegenüber AA., beide N., hervorgehe − unter dem Begriff der "Mittelentnahme" nicht eine Ausschüttung von Eigenkapital (wie von der Beschwerdegeg- nerin 1 unterstellt), sondern der Entzug von Liquidität zu verstehen sei, weil die Bankmitarbeiter von einem hohen Liquiditätsbedarf für das M.1.-Geschäft ausgegangen seien (vgl. pag. 120.200.225). Die Beschwerdegegnerin 1 könne daraus nichts für die unterstellte geldwerte Leistung an sich und noch weniger an den Beschwerdeführer ableiten. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Be- schwerdegegnerin 1 das von der N. erkannte Risiko der Liquida- tion des M.1.-Bereichs mit demjenigen einer Gewinnausschüttung verwechsle. Die Verwendung der Mittel als Darlehen sei dagegen recht- lich zulässig und auch aus Sicht der Banken unproblematisch (gewesen). Eine Mittelentnahme aus der M. sei gemäss Kreditvertrag mit der N._____ eingeschränkt gewesen (Eigenkapitalquote). Sie habe neben den Jahresrechnungen, Zwischenabschlüssen und Budgets der M._____ für die Überprüfung des Weiterbestandes des M.1.-Ge- schäftes auch jene von der L. und deren allfälliger M.1.- Tochtergesellschaft(en) verlangt (vgl. pag. 180.300.005 ff., Ziff. 2.5, 10 und 11.1). Während die N. Gewinnausschüttungen aus den Grup- pengesellschaften an deren Muttergesellschaften und Letztaktionäre ver- traglich zu unterbinden gewusst habe, weil aufgrund der vertraglichen
69 - Verflechtungen die Bonität der schuldnerischen M._____ geschwächt worden wäre, sei für die N._____ das vorgenannte M.1.-Risiko ver- blieben. Dies sei mit den Ausführungen der N.-Mitarbeiter gemeint, d.h. der Einsatz der Mittel aus dem Verkauf der Grundstücke für riskante Anlagen, Erwerb weiterer Gesellschaften mit erheblichen Risiken und Schliessung des damals defizitären M.1.-Geschäfts mit entspre- chenden betrieblichen Risiken für S. und damit die Bedrohung der Reputation der N.. Für den Beweis einer geldwerten Leistung der Gesellschaften an den Beschwerdeführer könne die Beschwerdegegne- rin 1 daraus somit gar nichts ableiten, im Gegenteil. 8.2.8.3. Selbst wenn die Banken, wie dies der Beschwerdeführer gestützt auf pag. 120.200.225 geltend macht, nicht befürchtet hätten, dass Eigenka- pital ausgeschüttet werde, ändert dies nichts daran, dass die Banken über das "Escrow-Konstrukt" nicht im Bilde waren. Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass die N. gewisse Vorbehalte mit Be- zug auf die Mittelverwendung gehabt hat, was eine Ausschüttung gerade nicht ausschliesst. Da das M.1.-Geschäft nicht aufgegeben wurde und die M. ihren Amortisationsverpflichtungen nachgekommen ist, gab es keinen Grund aus Sicht der N., der Position Escrow/dem Escrow-Konstrukt sanktionierend nachzugehen. Jedenfalls schliesst die Involvierung der Bank N. allein nicht aus, dass die Positionen "Es- crow-Account D." und "Tiers" Nonvaleurs waren. 8.2.9.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass keine der zahlreichen Ver- tragsparteien der M., L._____ oder H._____ je geltend gemacht habe, dass einer oder mehreren dieser Gesellschaften verdeckt Kapital entnommen worden sei, obschon dies zu deren (potentiellen) Schädi- gung geführt hätte. Eine verdeckte Mittelentnahme im von der Beschwer- degegnerin 1 geltend gemachten Ausmass hätte von der Revisionsstelle aufgedeckt und zur Verweigerung des Testats führen müssen. Solange die potentiell Geschädigten und Getäuschten weder einen Schaden noch
70 - eine Täuschung geltend machten, könne die Beschwerdegegnerin 1 den von ihr geleisteten [recte: zu leistenden] Beweis nicht erbringen. 8.2.9.2. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts lässt sich aus dem Um- stand, dass weder die Revisionsstelle noch eine der zahlreichen Ver- tragsparteien der M., L. oder H._____ im Zusammenhang mit dem Kauf der Aktien der L._____ und dem Kauf der Liegenschaften der L._____ eine Schädigung oder Täuschung geltend gemacht haben soll, nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-592/2016 vom 18. April 2018 E.11.1.5.5 festgehalten hat, gilt dies schon deshalb, weil nicht ausge- schlossen werden kann, dass entsprechende Ansprüche und Rügen noch erhoben werden und das Fehlen solcher Beanstandungen nicht per se ein Vorgehen zur Täuschung der N._____ ausschliesst. 8.2.10.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass D._____ seine Es- crow-Schuld nach dem Ausscheiden von B._____ als Investor per
73 - darauf hin, dass das betreffend Escrow-Position ausgewiesene Gutha- ben nicht vorhanden war (vgl. den Bericht der ASU betreffend die Z._____ AG vom 11. Februar 2014, Ziff. 3.3.4). Ausserdem ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Escrow-Position ausbuchte, nachdem das Kantonale Steueramt O.2._____ begonnen hatte, die Es- crow-Position im Rahmen der Veranlagung der M._____ zu untersuchen (vgl. pag. 180.300.653 ff.), ein Indiz dafür, dass die Positionen "Escrow- Account D." und "Tiers" Nonvaleurs waren. 8.2.11.1. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf einen Aktienkaufvertrag zwischen B. und dem Beschwerdeführer vom 12. Juni 2008 betref- fend Kauf und Verkauf von Aktien der D.1._____ (Beilage 2 zur Duplik der Beschwerdegegnerin 3). Gemäss lit. B) der Präambel dieses Aktien- kaufvertrages waren die D.1.-Aktien "aufgrund eines Faustpfand- vertrages vom 11. Mai 2007 zwischen D. (Gläubiger), B._____ so- wie A._____ (Pfandgeber) sowie K._____ und E._____ (Schuldner) zur Zeit der Unterzeichnung dieses Vertrages verpfändet und der Faust- pfandverwahrungsstelle G.1._____ Aktiengesellschaft zur Verwahrung übergeben." Nach Auffassung des Beschwerdeführers beweise dieser Satz in aller Klarheit die indirekte Darlehensgewährung der L._____ mit der Escrow-Forderung gegenüber D.. 8.2.11.2. Zwar trifft es zu, dass lit. B) der Präambel des Aktienkaufvertrages formell dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Konstrukt (Forderungs- kette L./L.1._____ D._____ Anstalten E._____ und K.) entspricht. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass der erwähnte Faustpfandvertrag erst rund zwei Jahre nach der behaupteten Kreditge- währung von D. an die Anstalten E._____ und K._____ abge- schlossen resp. unterzeichnet wurde (vgl. pag. 180.520.043 f.). Dies er- scheint als äusserst ungewöhnlich, weshalb das streitberufene Gericht − insbesondere auch unter Berücksichtigung der Überlegungen in den vor- stehenden Erwägungen − daran festhält, dass am 28. April 2005 keine
74 - Forderungskette L./L.1. D._____ Anstalten E._____ und K._____ begründet worden ist und die Positionen "Escrow-Account D." und "Tiers" in der Bilanz der L./L.1._____ tatsächlich als Nonvaleurs zu qualifizieren sind. 9.1.1.Die Veranlagungs- oder Gerichtsbehörde hat die gesammelten rechtser- heblichen Tatsachen einer (freien) Beweiswürdigung zu unterziehen. Während das Beweismass eine Rechtsfrage ist, stellt die Beweiswürdi- gung eine Tatfrage dar. Gemeinhin ist der Beweis im ordentlichen Ver- fahren erst erbracht, wenn die Behörde nach erfolgter Beweiswürdigung und anhand objektiver Gesichtspunkte vom Vorliegen eines rechtserheb- lichen Sachumstandes überzeugt ist ("Regelbeweismass der an Sicher- heit grenzenden Wahrscheinlichkeit"). Die erforderliche Überzeugung kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis. Die Pra- xis zur Verrechnungssteuer erachtet den Beweis dessen, dass die Leis- tung an einen Beteiligungsinhaber oder eine ihm nahestehende Person geleitet wurde, als erbracht, sobald aufgrund der Indizienlage keine an- dere plausible Erklärung für die Abwicklung des ungewöhnlichen Ge- schäftsvorganges ersichtlich ist. Diese Praxis wendet das Bundesgericht auch direktsteuerlich an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2015 vom
78 - Die Beschwerdegegnerin 1 macht geltend, dass die H._____ den Betrag von Fr. 3 Mio. auf Rechnung der M._____ an B._____ be- zahlt habe, wobei die Verpflichtung der M._____ gegenüber B._____ (Darlehen B., Konto 250100) nicht vermindert wor- den sei. Hieraus leitet die Beschwerdegegnerin 1 sinngemäss ab (vgl. vorstehende Erwägung 9.2.2), dass die M. und/oder H._____ zusammen eine geldwerte Leistung von Fr. 3 Mio. er- bracht hätten. Bereichert seien unabhängig davon, ob M._____ und/oder H._____ entreichert seien, die am "Darlehen B., Konto 250100" wirtschaftlich Berechtigten und zwar im Umfang von Fr. 3 Mio. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen (vgl. nachstehende Er- wägung 13). • Im Umfang von Fr. 37.6 Mio. sind die flüssigen Mittel am 28./29. April 2005 (Fr. 35.5 Mio.) bzw. am 29. April 2005 (Fr. 2.1 Mio.) von der H. auf ein gemeinsames Konto von B._____ und dem Beschwerdeführer bei der O._____ überwiesen worden (vgl. 180.300.075, 180.300.090 und 180.300.103). Hieraus leitet die Beschwerdegegnerin 1 ab, dass L._____ und L.1._____ der H._____ und daraufhin die H._____ B._____ und dem Beschwerdeführer Fr. 37.6 Mio. ohne Gegenleistung ausge- schüttet hätten. Entreichert seien aus diesem Vorgang im Jahr 2005 die L., die L.1. und die H._____ (sowie de- ren drei Muttergesellschaften). Bereichert seien B._____ und der Beschwerdeführer. Auch dies gilt es nachfolgend zu prüfen (vgl. nachstehende Erwägung 12). • Im Umfang von Fr. 0.046 Mio. lässt sich die Verwendung nicht nachvollziehen. Aus Sicht des streitberufenen Gerichts ändert der Umstand, dass sich die Verwendung von Fr. 0.046 Mio. durch die H._____ nicht nachvollziehen lässt, nichts an dessen Überzeu-
79 - gung, wonach am 28. April 2005 keine Forderungskette L./L.1. D._____ Anstalten E._____ und K._____ begründet worden ist und die Positionen "Escrow-Account D." und "Tiers" in der Bilanz der L./L.1._____ tatsäch- lich als Nonvaleurs zu qualifizieren sind. Soweit ersichtlich, ist der Betrag von Fr. 0.046 Mio. beim Einkommen des Beschwerdefüh- rers auch nicht aufgerechnet worden. 9.4.Im Zusammenhang mit dem Kauf der Aktien der L._____ durch die H._____ und dem Kauf der Immobilien der L._____ durch die M._____ macht die Beschwerdegegnerin 1 also geldwerte Leistungen der M._____ und/oder H._____ (Fr. 160.654 Mio.) und der L./L.1. (Fr. 37.6 Mio.) von total Fr. 198.254 Mio. geltend, wo- von die Hälfte beim Beschwerdeführer aufzurechnen sei. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer total Fr. 99'127'220.-- (= ½ von [Fr. 157'654'439.-- + Fr. 3 Mio. + Fr. 37.6 Mio.]) als verdeckte Gewinnausschüttung aus der M._____ und/oder H._____ und der L./L.1. für die Einkommenssteuer der Steuerperiode 2005 aufgerechnet werden dürfen. 10.Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmali- gen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. Art. 16 Abs. 1 StG). Zu den steu- erbaren Einkünften gehören namentlich Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 20 und 21 DBG bzw. Art. 21 und 22 StG). Als Erträge aus beweglichem Vermögen sind insbesondere steu- erbar Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geld- werte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. b StG). 10.1.Der Tatbestand der geldwerten Leistung charakterisiert sich dadurch, dass die leistende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft für ihre Leis- tung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, der Beteili-
80 - gungsinhaber der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erlangt, die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft die- sen Vorteil einer nicht nahestehenden, also fernstehenden Person unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte, weshalb die Leistung in- sofern ungewöhnlich ist (Kriterium des Drittvergleichs), und der Charak- ter dieser Leistung für die Organe der Kapitalgesellschaft oder Genos- senschaft erkennbar war (BGE 144 II 427 E.6.1 mit Hinweisen). 10.2.Im Bereich der geldwerten Leistungen gilt die Grundregel, dass die Steu- erbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsa- chen trägt, die steuerpflichtige Person dagegen diejenige für all das, was die Steuer aufhebt oder mindert (vgl. vorstehende Erwägung 9.1.1). Der Behörde obliegt insbesondere der Nachweis dafür, dass die Gesellschaft an den Beteiligungsinhaber oder eine diesem nahestehende Person eine Leistung erbracht hat und dieser keine oder keine angemessene Gegen- leistung gegenübersteht, weshalb sie dem Drittvergleich nicht standhält, und der Charakter dieser Leistung für die Organe der Gesellschaft er- kennbar war. Hat die Behörde ein solches Missverhältnis zwischen Leis- tung und Gegenleistung dargetan, begründet dies steuerrechtlich die Vermutung, es liege eine geldwerte Leistung an den Beteiligungsinhaber oder eine diesem nahestehende Person vor. Hingegen ist es Sache der steuerpflichtigen Person, die damit begründete Vermutung zu entkräften. Gelingt ihr das nicht, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit. Diese be- stehen in der Aufrechnung (vgl. BGE 133 II 153 E.4.3; Urteile des Bun- desgerichts 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E.2.5.4 und 2.5.5, 2C_644/2013 vom 21. Oktober 2013 E.3.2, 2C_797/2012 und 2C_798/2012 vom 31. Juli 2013 E.2.2.1, 2C_278/2012 vom 1. Oktober 2012 E.2.1.2, 2C_30/2010 vom 19. Mai 2010 E.2.3; RICHNER/FREI/KAUF- MANN/MEUTER, a.a.O., Art. 123 Rz. 86).
81 - 11.Prüfung der Aufrechnung von Fr. 157.654 Mio. zur Hälfte beim Be- schwerdeführer 11.1.Mit Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin 1 geltend gemachte Auf- rechnung von Fr. 157.654 Mio. ist der in der vorstehenden Erwä- gung 9.2.1 dargelegte Sachverhalt zu beurteilen. Wie an jener Stelle dar- gelegt, wurde die L.-Beteiligung nach Auffassung des streitberufe- nen Gerichts lediglich im Umfang von Fr. 3 Mio. unter Verwendung eines von B. auf Rechnung der M._____ an die H._____ ausbezahlten Darlehens erworben. Trotzdem weist die M._____ auf ihrem Konto "Dar- lehen B., Konto 250100" im Zusammenhang mit dem Kauf der Ak- tien der L. durch die H._____ eine Verbindlichkeit gegenüber B._____ von Fr. 160.654 Mio. aus (vgl. pag. 180.300.227; Stand per
84 - L._____ gewesen sei. Darüber hinaus geht auch aus den übrigen Akten, auf welche sich die Banken gestützt haben sollen, nichts hervor, was ge- gen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses sprechen würde. Im Ge- genteil: Mit Schreiben vom 25. April 2005 (vgl. pag. 120.200.186) bestätigte die O._____ − nota bene sowohl gegenüber B._____ wie auch gegenüber dem Beschwerdeführer − sogar, dass die Mittel zur Ver- gütung von Fr. 201'360'000.-- zu Gunsten von B._____ aus kurzfristigen Überzügen der Anstalten E._____ und K._____ stammten. Auch die N._____ hielt in ihrer Aktennotiz vom 27. April 2005 (vgl. pag. 120.200.183) fest, dass es sich bei den Fr. 200 Mio. je zur Hälfte um einen Kontoüberzugskredit der Anstalten E._____ und K._____ bei der O._____ handle. Mit der Beschwerdegegnerin 1 ist somit festzuhal- ten, dass die gegenleistungslos eingeräumte Verbindlichkeit von Fr. 157.654 Mio. hälftig der E._____ Anstalt zugeflossen ist. 11.2.2.1. Die Beschwerdegegnerin 1 macht überdies geltend, dass die der E._____ Anstalt zugeflossene geldwerte Leistung dem Beschwerdefüh- rer als wirtschaftlich Berechtigtem an der E._____ Anstalt zuzurechnen sei, weil diese Anstalt vor allem zur Vereinnahmung von verdeckten Ge- winnausschüttungen des Beschwerdeführers gedient habe, was als rechtsmissbräuchlich erscheine. Ausserdem habe das Verwaltungsge- richt denn auch mit Bezug auf die Steuerperiode 2003 einen Durchgriff durch die E._____ Anstalt auf den Beschwerdeführer bejaht (vgl. VGU A 15 60 und A 15 61 E.22 und 24). 11.2.2.2. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er nicht wirtschaftlich an der E._____ Anstalt berechtigt gewesen sei. Ausserdem weist er auf eine Feststellung der N._____ hin, wonach die Berechtigung an den Anstalten nicht feststehe (vgl. pag. 120.200.201 unten). Der Beschwerdeführer hält fest, dass die E._____ Anstalt wirtschaftlich − über die H.1._____ Stiftung − seinem Vater und nach dessen Tod seiner Mutter als Erstbegünstigter zugestanden habe. Die Erben hätten bei der Beschwerdegegnerin 1 eine
85 - Selbstanzeige bezüglich der Berechtigung von ZZ._____ sel. an der H.1._____ Stiftung und damit der E._____ Anstalt eingereicht. 11.2.2.3. Gemäss Art. 49 Abs. 3 DBG bzw. Art. 74 Abs. 3 StG werden ausländi- sche juristische Personen sowie nach Art. 11 DBG bzw. Art. 11 Abs. 4 StG steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind. Die Bestimmung von Art. 49 Abs. 3 DBG bzw. Art. 74 Abs. 3 StG ist auch dann anwendbar, wenn zwar keine Steuerpflicht in der Schweiz besteht, aber die Zuordnung zu einer inlän- dischen Rechtsform aus anderen Gründen notwendig ist, z.B. bei der Frage, ob Dividendenertrag oder direkt zurechenbares Einkommen be- steht (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 49 Rz. 39). Die liechtensteinische Anstalt ist zusammen mit den Stiftungen im 5. Titel
und bei nicht zerlegten Anteilen Fr./EUR/USD 30'000.-- beträgt (Art. 122 PGR). Im Übrigen überlassen die weitgehenden dispositiven Vorschriften die tatsächliche Ausgestaltung hauptsächlich den Statuten (Art. 536 PGR). Den übertragbaren und vererbbaren Gründerrechten (Art. 541 PGR) kommt dabei wesentliche Bedeutung zu. Sie umfassen
86 - hauptsächlich das Recht, die Mitglieder des Verwaltungsrats zu ernen- nen, abzuberufen und zu entlassen, die Statuten zu erlassen, zu ändern oder zu ergänzen, Beistatuten sowie Reglemente zu erlassen, die Jah- resrechnung zu genehmigen und über die Verteilung des Reingewinns zu verfügen (vgl. zum Ganzen VGU A 15 60 und A 15 61 E.24a). Fehlt es bei einer liechtensteinischen Anstalt an einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder dient sie der blossen rechtlichen Verselbständigung von Vermögensteilen oder Geschäftsvorgängen, wird sie der liechtensteini- schen Stiftung gleichgestellt. Diese wiederum wird transparent besteuert, wenn der Stifter praktisch frei über ihr Vermögen verfügen kann (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 49 Rz. 41; RICH- NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
87 - durch die sie beherrschende natürliche Person (BGE 136 I 49 E.5.4; BGE 132 III 489 E.3.2 mit Hinweisen). Eine abhängige juristische Person kann überdies unter dem Gesichtspunkt des Willkür- und Rechtsmissbrauchs- verbots steuerlich nur dann als vom herrschenden Anteilsinhaber ver- schiedenes Rechtssubjekt anerkannt werden, wenn sie vom herrschen- den Anteilsinhaber selbst als eigene Rechtsperson behandelt wird und wenn sie selbständig lebensfähig ist. Die Berufung auf die Selbständig- keit einer abhängigen juristischen Person gegenüber den Steuerbehör- den ist rechtsmissbräuchlich, wenn der herrschende Anteilsinhaber in seinem geschäftlichen Verkehr die Rechtspersönlichkeit der abhängigen Gesellschaft selber missachtet oder diese gar nicht lebensfähig ist. Es liegt dann ein Fall des venire contra factum proprium vor (MATTEOTTI, Der Durchgriff bei von Inländern beherrschten Auslandsgesellschaften im Gewinnsteuerrecht, Diss., Bern 2003, S. 193 f.). Eine Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der abhängigen Gesellschaft erweist sich ins- besondere dann als missbräuchlich, wenn die abhängige Gesellschaft finanziell, sachlich und personell offensichtlich ungenügend ausgestattet worden ist, so dass sie die in Betracht stehende Tätigkeit nicht ausüben kann, und nicht ermittelt werden kann, ob − und falls ja − mit welchen zusätzlichen verdeckten Geld- und Sachmitteln die Gesellschaftstätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (MATTEOTTI, a.a.O., S. 198; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich SR.2015.00036 vom 16. November 2016 E.3 sowie VGU A 15 60 und A 15 61 E.24a). 11.2.2.4. Wie bereits in VGU A 15 60 und A 15 61 E.24c festgehalten, wurde die E._____ Anstalt gemäss ASU-Bericht betreffend den Beschwerdeführer vom 9. Mai 2014 Ziff. 3.2.1 S. 15 f. zusammen mit der K._____ Anstalt im Zusammenhang mit dem Erwerb der I.1.-Gruppe am 23. Sep- tember 2003 durch die G.1. AG gegründet. Zweck der Gesellschaft ist gemäss Art. 3 der Statuten die „Anlage und Verwaltung des Gesell- schaftsvermögens, Halten von Beteiligungen und Finanzierung von an-
88 - deren Unternehmen. Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ist ausgeschlossen“ (vgl. pag. 120.200.246). Als Verwaltungsrat wurde der Geschäftsführer der G.1._____ AG, XX._____ sel., eingesetzt. Dieser unterzeichnete namens der G.1._____ AG am 22. September 2003 die Statuten der E._____ Anstalt (vgl. pag. 120.200.245 - 252). Am 23. Sep- tember 2003 gegenzeichnete er die vom Beschwerdeführer abgegebene Erklärung, wonach der Beschwerdeführer als natürliche Person an den Vermögenswerten der E._____ Anstalt letztlich wirtschaftlich berechtigt sei (vgl. pag. 120.200.256). Mit Schreiben vom 25. April 2005 bestätigte XX._____ sel. in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat und Treuhänder der E._____ Anstalt zuhanden der N., dass der Beschwerdeführer der wirtschaftlich Berechtigte an der E. Anstalt sei (vgl. pag. 120.200.215). Des Weiteren bestätigten XX._____ sel. bzw. der Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 10. bzw. 24. Januar 2006 gegenüber der K.1._____ Bank, dass der Beschwerdeführer 100 % der Eigentums- rechte an der E._____ Anstalt halte (vgl. pag. 180.520.008 f.). Ebenfalls ergibt sich die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers an der E._____ Anstalt aus dem Aufhebungsvertrag vom 23. Dezember 2006 zwischen der E._____ Anstalt und der D.1., in welchem sich der Beschwerdeführer als „wirtschaftlicher Eigentümer“ der E. An- stalt bezeichnete und welchen der Beschwerdeführer für die E._____ An- stalt unterzeichnete (vgl. pag. 180.520.059). Zudem hielt auch das Fürst- liche Obergericht des Fürstentums Liechtenstein in einem Beschluss vom 11. Dezember 2008 (08 CG 2008.331) fest, dass die E._____ An- stalt eine dem Beschwerdeführer zuzurechnende Anstalt sei (vgl. pag. 180.520.013 f.). Bereits aufgrund der erwähnten Unterlagen erhellt, dass die E._____ Anstalt im Auftrag des Beschwerdeführers gegründet wurde und dieser seither der wirtschaftlich Berechtigte an der Anstalt war. Die vom Beschwerdeführer hiergegen vorgebrachten Argumente vermögen das streitberufene Gericht nicht zu überzeugen. Auch die N._____ hielt in einer Aktennotiz vom 27. April 2005 fest, dass der Be- schwerdeführer bzw. B._____ an den beiden Anstalten (E._____ und
89 - K.) wirtschaftlich berechtigt sei (vgl. pag. 120.200.184). Darüber hinaus ist ohnehin nicht ersichtlich, dass mit Bezug auf die Steuerperi- ode 2005 und die wirtschaftliche Berechtigung an der E. Anstalt irgendwelche Änderungen gegenüber den rechtskräftig veranlagten Steuerperioden 2003 und 2004 vorliegen oder geltend gemacht würden (vgl. VGU A 15 60 und A 15 61, BGE 144 II 427 und Urteil des Bundes- gerichts 2F_2/2019 vom 11. März 2019). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus beantragt, es sei I._____ (als Nachfolger von XX.) zur Frage der wirtschaftlichen Berechtigung an der E. Anstalt ein- zuvernehmen, ist folgendes festzuhalten: Wie bereits in VGU A 15 60 und A 15 61 E.24c festgehalten, ist aufgrund der bei den Akten liegenden Unterlagen nicht ersichtlich, seit wann I._____ Verwaltungsrat der E._____ Anstalt ist. Somit ist mehr als fraglich, ob er in Bezug auf die Steuerperiode 2005 glaubwürdige Aussagen zum wirtschaftlich Berech- tigten an der E._____ Anstalt machen kann. Ausserdem erklärte der Ver- waltungsrat der E._____ Anstalt, XX._____ sel., noch am 25. April 2005, dass der Beschwerdeführer der wirtschaftlich Berechtigte an der E._____ Anstalt sei (vgl. pag. 120.200.215). Zudem bestätigte der Beschwerde- führer gegenüber XX._____ sel. am 23. September 2003 − wie gesehen − auch selber, an der E._____ Anstalt wirtschaftlich berechtigt zu sein (vgl. pag. 120.200.256). Somit erübrigen sich in antizipierter Beweiswür- digung (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3) die vom Beschwerde- führer beantragte Zeugeneinvernahme von I._____ als Organ der E._____ Anstalt sowie weitere Beweisabnahmen zur wirtschaftlichen Be- rechtigung des Beschwerdeführers an der E._____ Anstalt. Auch mit Bezug auf den steuerlichen Durchgriff durch die E._____ An- stalt auf den Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, dass gegenüber den rechtskräftig veranlagten Steuerperioden 2003 und 2004 irgendwelche Änderungen vorliegen oder geltend gemacht würden (vgl. VGU A 15 60 und A 15 61, BGE 144 II 427 und Urteil des Bundesgerichts 2F_2/2019 vom 11. März 2019). Unverändert ist daher auch für die Steuerperi-
90 - ode 2005 davon auszugehen, dass die E._____ Anstalt finanziell unge- nügend ausgestattet wurde, um eine dem Gesellschaftszweck entspre- chende Tätigkeit ausüben zu können. Wie bereits in VGU A 15 60 und A 15 61 E.24d festgestellt, wäre es dem Beschwerdeführer als wirtschaft- lich Berechtigtem an der E._____ Anstalt ohne Weiteres möglich und zu- mutbar gewesen, Unterlagen bezüglich Substanz und betrieblicher Akti- vität der E._____ Anstalt einzureichen, zumal Rechtsgeschäfte zu einer besonders qualifizierten Auskunftspflicht führen, wenn sie mit juristischen Personen eingegangen werden, die ihren Sitz in Staaten haben, welche die Bildung von fiktiven Domizilen begünstigten, was auf das Fürstentum Liechtenstein zutraf. Dies hat der Beschwerdeführer indes nicht getan, was er sich zu seinem eigenen Nachteil anrechnen lassen muss. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigter der E._____ Anstalt diese Anstalt im Wesent- lichen einzig dazu verwendet hat, seine tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verschleiern, um Steuern zu vermeiden bzw. zu minimieren. Damit beruft sich der Beschwerdeführer rechtsmiss- bräuchlich auf die Selbständigkeit der E._____ Anstalt. Dementspre- chend rechtfertigt sich für die E._____ Anstalt ein steuerlicher Durchgriff auf den Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigten an der E._____ Anstalt. Im Ergebnis resp. nach dem in den vorstehenden Erwägun- gen 11.2.1.1 und 11.2.2.3 Gesagten ist die gegenleistungslos ein- geräumte Verbindlichkeit von Fr. 157.654 Mio. somit hälftig dem Be- schwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigtem an der E._____ Anstalt zugeflossen. Diese Schlussfolgerung wird dadurch gestützt, dass die D.1._____ für die Übernahme der Forderungen gegenüber M._____ und L._____ den Anstalten E._____ und K._____ je Fr. 10'000.-- bezahlte (vgl. pag. 180.300.380 f.). Es ist mit der Beschwerdegegnerin 1 davon auszu- gehen, dass die D.1., welche von B. und dem Beschwerde- führer im fraglichen Zeitpunkt unbestrittenermassen zu je 50 % be-
91 - herrscht wurde, die Forderungen gegenüber M._____ und L._____ somit weit unter ihrem Nominalwert erwarb. Dies ist für das streitberufene Ge- richt ein weiteres Indiz dafür, dass B._____ an den Forderungen gegenü- ber M._____ und L._____ nicht allein wirtschaftlich berechtigt gewesen ist, sondern dass B._____ und der Beschwerdeführer zu je 50 % wirt- schaftlich an den geldwerten Leistungen berechtigt waren. 11.2.3.Nach dem in den vorstehenden Erwägungen 11.2.1.1 - 11.2.2.4 Gesag- ten ist die gegenleistungslos eingeräumte Verbindlichkeit von Fr. 157.654 Mio. somit hälftig dem Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigtem an der E._____ Anstalt zugeflossen. Da der Beschwerde- führer Alleinaktionär an der G._____ AG und B._____ Alleinaktionär an der W._____ Inc. ist, welche zusammen zu 67 % (G._____ AG zu 34 %, W._____ Inc. zu 33 %) sowohl an der H._____ als auch an der M._____ beteiligt sind, ist nach Auffassung des streitberufenen Gerichts davon auszugehen, dass der Zufluss der gegenleistungslos eingeräumten Ver- bindlichkeit von Fr. 157.654 Mio. causa societatis erfolgt ist. Die gegen- leistunglos eingeräumte Verbindlichkeit hat ihren Rechtsgrund letztlich im Beteiligungsverhältnis, d.h. sie wäre unter den gleichen Verhältnissen einem unbeteiligten Dritten nicht eingeräumt worden. Insoweit erscheint diese Verbindlichkeit als ungewöhnlich. 11.3.Dass die dem Beschwerdeführer zur Hälfte zuzurechnende Verbindlich- keit von Fr. 157.654 Mio. ohne adäquate Gegenleistung geblieben ist und unter den gleichen Verhältnissen einem unbeteiligten Dritten nicht erbracht worden wäre, war ungewöhnlich, was auch für die Organe der leistenden Gesellschaften erkennbar war. Somit sind die Voraussetzun- gen der geldwerten Leistung allesamt erfüllt und ist diese beim Be- schwerdeführer als Ertrag aus beweglichem Vermögen aufzurechnen. 12.Prüfung der Aufrechnung von Fr. 37.6 Mio. zur Hälfte beim Beschwerde- führer
92 - 12.1.1.Mit Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin 1 geltend gemachte Auf- rechnung von Fr. 37.6 Mio. ist der in der vorstehenden Erwägung 9.3 dargelegte Sachverhalt zu beurteilen. Wie an jener Stelle dargelegt, sind die Positionen "Escrow-Account D." und "Tiers" in der Bilanz der L./L.1._____ als Nonvaleurs zu qualifizieren. Die L._____ (Fr. 188.3 Mio. aus dem Verkauf der Immobilien) und die L.1._____ (Fr. 10 Mio.) haben am 28. April 2005 insgesamt flüssige Mittel von Fr. 198.3 Mio. an die H._____ überwiesen. Im Umfang von Fr. 37.6 Mio. sind die flüssigen Mittel am 28./29. April 2005 (Fr. 35.5 Mio.) bzw. am
93 - pothek über Fr. 40 Mio. Mittel aus dauerhaften Kreditlimiten der O._____ und P._____ gedient hätten (gegen Einräumung entsprechender Sicher- heiten der Investoren). Soweit ersichtlich ist unbestritten, dass die Investoren für die gesamte Transaktion (Kauf der Aktien der L._____ durch die H._____ und Kauf der Immobilien der L._____ durch die M.) Kredite der O. (Fr. 15 Mio.; pag. 180.200.215 ff. und 180.200.249) und P._____ (Fr. 30 Mio; pag. 180.300.173 ff.) von insgesamt Fr. 45 Mio. verwendet haben. Da die Kredite der O._____ und P._____ im Umfang von Fr. 42.6 Mio. bereits zur Ablösung der Schulden der L._____ gegenüber dem C.1.-Nachlass verwendet worden sind (vgl. vorstehende Er- wägungen 9.2.1 und 6.3.2.2), können sie allerdings von vornherein − wie von der Beschwerdegegnerin 1 geltend gemacht − nur im Umfang von Fr. 2.4 Mio. der Teilamortisation der N.-Hypothek gedient haben (vgl. pag. 180.300.103). Dass die Kredite der O._____ und P._____ im Umfang von Fr. 42.6 Mio. zur Ablösung der Schulden der L._____ gegenüber dem C.1.- Nachlass verwendet worden sind, geht auch aus Ausführungen des Be- schwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift hervor: Der Beschwerde- führer hält fest, dass er in die Ablösung der C.1.-Gruppenforderun- gen bloss insofern involviert gewesen sei, als er gegenüber den refinan- zierenden Banken P._____ und O._____ solidarisch mit B._____ gehaf- tet habe. Weiter hält er fest, dass die Investoren die Schulden der L._____ gegenüber der C.1._____ P.1._____ in Nachlassliquidation (Fr. 12.6 Mio.) und der C.1._____ N.1._____ in Nachlassliquidation (Fr. 30 Mio.) hätten ablösen müssen. Zu diesem Zweck habe B._____ vom Gemeinschaftskonto die entsprechenden Mittel an die H._____ überwiesen. Schuldner sei jedoch letztlich nicht die H., sondern die L. gewesen, deren Gläubiger für diese Schulden von Fr. 42.6 Mio. gewechselt hätten. An die Stelle der C.1._____-Gesellschaften sei
94 - B._____ getreten (der Beschwerdeführer sei bloss solidarisch Haftender gegenüber den Banken gewesen). B._____ habe sich bei der O._____ und P._____ refinanziert. Ausserdem hält er fest, dass er an der Forde- rung gegenüber der L._____ (Gläubigerwechsel von C.1.-Gesell- schaften) nicht berechtigt gewesen sei, vielmehr sei er bloss solidarisch Haftender gegenüber den Banken P. und O._____ gewesen, wel- che B._____ den notwendigen Kredit zur Ablösung dieser Forderungen ausgestattet hätten. Schliesslich wird auch in einem Protokoll der Ver- waltungsratssitzung der D.1._____ festgehalten, dass der Erwerb der L._____ teilweise über Bankdarlehen seitens der P._____ und O._____ finanziert worden sei (vgl. pag. 180.510.029, Ziff. 5). 12.2.Da der Beschwerdeführer Alleinaktionär an der G._____ AG und B._____ Alleinaktionär an der W._____ Inc. ist, welche zusammen zu 67 % (G._____ AG zu 34 %, W._____ Inc. zu 33 %) an der H._____ be- teiligt sind, welche ihrerseits Muttergesellschaft der L._____ ist (welche ihrerseits Muttergesellschaft der L.1._____ ist), ist nach Auffassung des streitberufenen Gerichts davon auszugehen, dass der Zufluss der geld- werten Leistung von Fr. 37.6 Mio. causa societatis erfolgt ist. Die geld- werte Leistung hat ihren Rechtsgrund letztlich im Beteiligungsverhältnis, d.h. sie wäre unter den gleichen Verhältnissen einem unbeteiligten Drit- ten nicht eingeräumt worden. Insoweit erscheint die geldwerte Leistung als ungewöhnlich. 12.3.Dass die dem Beschwerdeführer zur Hälfte zugeflossene Leistung von Fr. 37.6 Mio. ohne adäquate Gegenleistung geblieben ist und unter den gleichen Verhältnisse einem unbeteiligten Dritten nicht erbracht worden wäre, war ungewöhnlich, was auch für die Organe der leistenden Gesell- schaften erkennbar war. Somit sind die Voraussetzungen der geldwerten Leistung allesamt erfüllt und ist diese beim Beschwerdeführer als Ertrag aus beweglichem Vermögen aufzurechnen.
95 - 13.Prüfung der Aufrechnung von Fr. 3 Mio. zur Hälfte beim Beschwerdefüh- rer 13.1.1.Mit Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin 1 geltend gemachte Auf- rechnung von Fr. 3 Mio. ist ebenfalls der in der vorstehenden Erwä- gung 9.3 dargelegte Sachverhalt zu beurteilen. Wie an jener Stelle dar- gelegt, sind die Positionen "Escrow-Account D." und "Tiers" in der Bilanz der L./L.1._____ als Nonvaleurs zu qualifizieren. Die L._____ (Fr. 188.3 Mio. aus dem Verkauf der Immobilien) und die L.1._____ (Fr. 10 Mio.) haben am 28. April 2005 insgesamt flüssige Mit- tel von Fr. 198.3 Mio. an die H._____ überwiesen. Im Umfang von Fr. 3 Mio. sind die flüssigen Mittel am 22. Juni 2005 von der H._____ auf ein Konto von B._____ überwiesen worden (vgl. pag. 180.300.075). Hier- aus leitet die Beschwerdegegnerin 1 ab, dass die am "Darlehen B., Konto 250100" wirtschaftlich Berechtigten im Umfang von Fr. 3 Mio. be- reichert worden seien. 13.1.2.Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass die von der Beschwerdegegnerin 1 angeführte Überweisung von Fr. 3 Mio. der H. an B._____ mit Valuta 22. Juni 2005 auf das B._____ allein zu- stehende Kontokorrentkonto (O.-Konto Nr. Z.3., vgl. pag. 180.300.141) gegangen sei. An die zivilrechtliche Berechtigung und Verpflichtung zwischen Bank und Bankkunde, vorliegend B., seien auch die Steuerbehörden gebunden, solange sie nicht nachwiesen, dass an diesem Konto auch andere, vorliegend der Beschwerdeführer, be- rechtigt seien. Dieser Nachweis werde nirgends erbracht und könne nicht erbracht werden, weil der Beschwerdeführer daran nie wirtschaftlich be- rechtigt gewesen sei, ebenso nicht C., der auch zu einem Drittel über seine B.1._____ AG an den drei Gesellschaften (H._____ mit L., M.) wirtschaftlich berechtigt gewesen sei.
96 - 13.1.3.Der Umstand, dass der Betrag von Fr. 3 Mio. von der H._____ auf ein B._____ allein zustehendes Konto gegangen ist, schliesst nach Auffas- sung des streitberufenen Gerichts nicht aus, dass dem Beschwerdefüh- rer eine geldwerte Leistung von Fr. 1.5 Mio. zugeflossen ist. Wie bereits vorstehend in Erwägung 9.2.1 dargelegt, wurde die L.-Beteiligung im Umfang von Fr. 3 Mio. unter Verwendung eines von B. auf Rechnung der M._____ an die H._____ ausbezahlten Darlehens erwor- ben. Obwohl die H._____ am 22. Juni 2005 Fr. 3 Mio. auf ein Konto von B._____ überwiesen hat, hat die M._____ keine Reduktion ihrer Darle- hensschuld gegenüber B._____ verbucht resp. weist die M._____ auf ih- rem Konto "Darlehen B., Konto 250100" nach wie vor eine Ver- bindlichkeit gegenüber B. von Fr. 3 Mio. aus (vgl. pag. 180.300.227). In den vorstehenden Erwägungen 11.2.1.1 - 11.2.2.4 gelangte das streitberufene Gericht zum Schluss, dass B._____ die For- derungen gegenüber L._____ (Kontrollkonto Neu-Investor) und M._____ (Darlehen B., Konto 250100) treuhänderisch für die Anstalten E. und K._____ hielt, der Beschwerdeführer wirtschaftlich Berech- tigter an der E._____ Anstalt war und ein Durchgriff durch diese auf den Beschwerdeführer gerechtfertigt erscheint. Die geldwerte Leistung von Fr. 3 Mio. ist somit zur Hälfte an den Beschwerdeführer geflossen. 13.2.Da der Beschwerdeführer Alleinaktionär an der G._____ AG und B._____ Alleinaktionär an der W._____ Inc. ist, welche zusammen zu 67 % (G._____ AG zu 34 %, W._____ Inc. zu 33 %) sowohl an der H._____ als auch an der M._____ beteiligt sind, ist nach Auffassung des streitberufenen Gerichts davon auszugehen, dass der Zufluss der ab dem 22. Juni 2005 gegenleistungslos eingeräumten Verbindlichkeit von Fr. 3 Mio. causa societatis erfolgt ist. Die gegenleistunglos eingeräumte Verbindlichkeit hat ihren Rechtsgrund letztlich im Beteiligungsverhältnis, d.h. sie wäre unter den gleichen Verhältnissen einem unbeteiligten Drit- ten nicht eingeräumt worden. Insoweit erscheint diese Verbindlichkeit als ungewöhnlich.
97 - 13.3.Dass die dem Beschwerdeführer zur Hälfte zuzurechnende Verbindlich- keit von Fr. 3 Mio. ab dem 22. Juni 2005 ohne adäquate Gegenleistung war und unter den gleichen Verhältnissen einem unbeteiligten Dritten nicht erbracht worden wäre, war ungewöhnlich, was auch für die Organe der leistenden Gesellschaft erkennbar war. Somit sind die Voraussetzun- gen der geldwerten Leistung allesamt erfüllt und ist diese beim Be- schwerdeführer als Ertrag aus beweglichem Vermögen aufzurechnen. 14.1.Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass dem Beschwerdefüh- rer im Zusammenhang mit den beiden Rechtsgeschäften (Kauf der Ak- tien der L._____ durch die H._____ und Kauf der Immobilien der L._____ durch die M.) zu Recht Fr. 99'127'220.-- als verdeckte Gewinnaus- schüttung aus der M. und/oder H._____ und der L./L.1. für die Einkommenssteuer der Steuerperiode 2005 aufgerechnet worden sind. Die M._____ und/oder H._____ (Fr. 157.654 Mio. + Fr. 3 Mio.) und die L./L.1. (Fr. 37.6 Mio.) haben im Zusammenhang mit den beiden Rechtsgeschäften (Kauf der Aktien der L._____ durch die H._____ und Kauf der Immobilien der L._____ durch die M.) tatsächlich geldwerte Leistungen von total Fr. 198.254 Mio. erbracht, wovon die Hälfte beim Beschwerdeführer auf- zurechnen ist. 14.2.Dass neben dem Beschwerdeführer und B. auch C._____ über die B.1._____ AG zu 33 % an der H._____ und der M._____ beteiligt gewe- sen ist, ändert am Ergebnis nichts. Zum einen ist mit der Beschwerde- gegnerin 1 auf eine E-Mail von B._____ an C._____ und den Beschwer- deführer (vgl. pag. 180.200.092) hinzuweisen, woraus hervorgeht, dass C._____ in Absprache mit B._____ und dem Beschwerdeführer am Er- werb der L._____ nicht beteiligt war, C._____ aufgrund dessen auch von den Forderungen der N._____ nach einer persönlichen Bürgschaft frei- gehalten und er an der Zusatzfinanzierung durch P._____ mit den ent-
98 - sprechenden Garantien nicht beteiligt war. Zum anderen ist in diesem Zusammenhang auf den im Recht liegenden Optionsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ hinzuweisen, welcher vom
99 - "Darlehenszinsen: -½ des verbuchten Zinsaufwandes von total Fr. 507'763.-- auf dem Darlehen von B./A. an L._____ (in der Finanzbuchhal- tung der L._____ bezeichnet als KONTROLLKONTO NEU-INVES- TOR; Konto 200791) -½ des verbuchten Zinsaufwandes von total Fr. 4'100'000.-- auf dem Darlehen B./A. an M._____ (in der Finanzbuchhaltung der M._____ bezeichnet als Darlehen B.; Konto 250100)" 16.2.In den vorstehenden Erwägungen 11.2.1.1 - 11.2.2.4 gelangte das streit- berufene Gericht zum Schluss, dass B. die Forderungen gegenü- ber L._____ (Kontrollkonto Neu-Investor) und M._____ (Darlehen B., Konto 250100) treuhänderisch für die Anstalten E. und K._____ hielt, der Beschwerdeführer wirtschaftlich Berechtigter an der E._____ Anstalt war und ein Durchgriff durch diese auf den Beschwer- deführer gerechtfertigt erscheint. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, beim steuerbaren Einkom- men des Beschwerdeführers die Hälfte des verbuchten Zinsaufwandes von total Fr. 507'763.-- auf dem Darlehen an L._____ (in der Finanzbuch- haltung der L._____ bezeichnet als "Kontrollkonto Neu-Investor, Konto 200791"; vgl. pag. 180.200.326) und die Hälfte des verbuchten Zinsaufwandes von total Fr. 4'100'000.-- auf dem Darlehen an M._____ (in der Finanzbuchhaltung der M._____ bezeichnet als "Darlehen B., Konto 250100"; vgl. pag. 180.300.227) aufzurechnen. 17.1.Im Umfang von Fr. 3'082'050.-- begründet die Beschwerdegegnerin 1 ihre Aufrechnungen wie folgt: "Up-front Fee, die M. leistete und welche E., die A. zuzurechnen ist, vereinnahmte (A._____ bzw. seine Einzelfirma verbuchte die Zahlung von Fr. 3'082'050.-- erfolgsunwirksam)"
100 - Am 10. Mai 2005 hat die T._____ (Einzelfirma des Beschwerdeführers) der M._____ eine Rechnung in der Höhe von total Fr. 4'830'000.-- (davon "Up-front Fee nachrangige Darlehen" von Fr. 3'082'050.--) gestellt (vgl. pag. 180.300.425). Unbestritten ist, dass die M._____ mit Valuta vom
101 - protokoll zu den Staatssteuereinschätzungen 2005 und 2006 etc. betr. M., AAA., Kantonales Steueramt O.2., S. 12 Mitte, Beilage 13 zur Beschwerde). 17.1.3.Das vom Beschwerdeführer eingereichte Revisionsprotokoll des Kanto- nalen Steueramtes O.2. ist bezüglich der Frage der geschäftsmäs- sigen Begründetheit der Up-front Fee wenig aussage- resp. beweiskräf- tig. Zum einen liegt dem streitberufenen Gericht das Revisionsprotokoll des Kantonalen Steueramtes O.2._____ nur auszugsweise die Seiten 1 und 12 vor, zum anderen bezieht sich der Steuerrevisor AAA._____ für die Beurteilung der Marktüblichkeit der Up-front Fee auf eine ihm mut- masslich vom Beschwerdeführer vorgelegte allgemeine Studie der Q.1.. Schliesslich geht aus dem Revisionsprotokoll des Kantona- len Steueramtes nicht hervor, dass dem Steuerrevisor AAA. das gesamte Konstrukt aller involvierten juristischen und natürlichen Perso- nen bekannt gewesen wäre. Nach Auffassung des streitberufenen Ge- richts stellt die Up-front Fee eine geldwerte Leistung aus der M._____ dar, welche dem Beschwerdeführer mangels geschäftsmässiger Begrün- detheit ohne Gegenleistung zugeflossen ist. 17.2.Da der Beschwerdeführer Alleinaktionär an der G._____ AG ist, welche zu 34 % an der M._____ beteiligt ist, ist nach Auffassung des streitberu- fenen Gerichts davon auszugehen, dass der Zufluss der geldwerten Leis- tung causa societatis erfolgt ist. Auch diese geldwerte Leistung hat ihren Rechtsgrund letztlich im Beteiligungsverhältnis, d.h. sie wäre unter den gleichen Verhältnissen einem unbeteiligten Dritten nicht eingeräumt wor- den. Insoweit erscheint die geldwerte Leistung als ungewöhnlich. 17.3.Dass die dem Beschwerdeführer zugeflossene Leistung von Fr. 3'082'050.-- ohne adäquate Gegenleistung geblieben ist und unter den gleichen Verhältnissen einem unbeteiligten Dritten nicht erbracht worden wäre, war ungewöhnlich, was auch für die Organe der leistenden
102 - Gesellschaft erkennbar war. Somit sind die Voraussetzungen der geld- werten Leistung erfüllt und ist diese beim Beschwerdeführer als Ertrag aus beweglichem Vermögen aufzurechnen. 18.1.1.Im Umfang von Fr. 3'850'000.-- begründet die Beschwerdegegnerin 1 ihre Aufrechnungen wie folgt: "Erhöhung ESCROW per 31.12.2005: ½ von Fr. 7.7 Mio." Was den Betrag von Fr. 7.7 Mio. betreffe, sei eine Ausleihung durch D._____ ebenfalls in keiner Art nachgewiesen. Überdies sei auch in kei- ner Weise ersichtlich, dass D._____ selbst je überhaupt Fr. 7.7 Mio. (ins- besondere nicht am 1. Mai 2005) erhalten habe. L._____ habe mit Da- tum 31. Dezember 2005 gebucht: ESCROW an Konto Neuinvestor Fr. 7.7 Mio. Selbst dies stehe in Widerspruch dazu, dass der Betrag von Fr. 7.7 Mio. (wie?) bereits am 1. Mai 2005 von L._____ an D._____ und von D._____ an die Anstalten verliehen worden sein soll. 18.1.2.Demgegenüber hält der Beschwerdeführer fest, dass die Fr. 7.7 Mio. gemäss Vereinbarung von D._____ mit den beiden Anstalten Teil des am
103 - falls unbestritten ist, dass im Gegenzug die Schuld der L._____ (Kontroll- konto Neu-Investor) um Fr. 7.7 Mio. von Fr. 30.09 Mio. auf Fr. 37.79 Mio. erhöht worden ist (vgl. pag. 180.200.043). Da die Escrow-Position als Nonvaleur zu qualifizieren ist (vgl. vorstehende Er- wägungen 8.2 - 8.2.11.2), steht der als "Kontrollkonto Neu-Investor" be- zeichneten Forderung im Umfang von Fr. 7.7 Mio. keine Gegenleistung gegenüber. Das im Umfang von Fr. 7.7 Mio. gegenleistungslos ein- geräumte Darlehen stellt somit eine geldwerte Leistung aus der L._____ dar, welche den am Darlehen "Kontrollkonto Neu-Investor" wirtschaftlich Berechtigten zugeflossen ist. Wie bereits erwähnt, gelangte das streitberufene Gericht in den vorste- henden Erwägungen 11.2.1.1. - 11.2.2.4 zum Schluss, dass B._____ die Forderungen gegenüber L._____ (Kontrollkonto Neu-Investor) und M._____ (Darlehen B., Konto 250100) treuhänderisch für die An- stalten E. und K._____ hielt, der Beschwerdeführer wirtschaftlich Berechtigter an der E._____ Anstalt war und ein Durchgriff durch diese auf den Beschwerdeführer gerechtfertigt erscheint. Hierfür spricht auch die Notiz der Revisionsstelle R._____ (vgl. pag. 180.700.041; vgl. auch pag. 180.700.040, Vermerk "Kontrollkonto Neu-Investor [Darlehen ggü. Aktionären]"), woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ihr ge- genüber erklärt habe, an der als "Kontrollkonto Neu-Investor" bezeichne- ten Forderung gegenüber L._____ zu 50 % wirtschaftlich berechtigt zu sein. 18.2.Der Zufluss der geldwerten Leistung resp. das im Umfang von Fr. 7.7 Mio. gegenleistungslos eingeräumte Darlehen beruht auf dem Be- teiligungsverhältnis, nämlich darauf, dass der Beschwerdeführer Allein- aktionär an der G._____ AG und B._____ Alleinaktionär an der W._____ Inc. ist, welche zusammen zu 67 % (G._____ AG zu 34 %, W._____ Inc. zu 33 %) an der H._____ beteiligt sind, welche ihrerseits Muttergesell-
104 - schaft der L._____ ist (welche ihrerseits Muttergesellschaft der L.1._____ ist). 18.3.Dass die erhaltene und dem Beschwerdeführer zur Hälfte zugeflossene Leistung resp. zur Hälfte eingeräumte Darlehensforderung von Fr. 7.7 Mio. ohne adäquate Gegenleistung geblieben war, war ohne wei- teres auch für die Organe der leistenden Gesellschaft erkennbar. Somit sind die Voraussetzungen der geldwerten Leistung auch bei dieser Summe von Fr. 7.7 Mio. erfüllt und ist diese zur Hälfte beim Beschwer- deführer als Ertrag aus beweglichem Vermögen aufzurechnen. 19.1.Schliesslich macht die Beschwerdegegnerin 1 geltend, dass der ermes- sensweise geschätzte Zinsaufwand auf den Bankdarlehen der P._____ (Darlehen 28. April 2005 bis 31. Dezember 2005/Teilamortisation um 2.5 Mio. am 31. Dezember 2005: Fr. 30 Mio./Fr. 27.5 Mio.; Zinsaufwand: Fr. 564'975.--; vgl. pag. 180.300.172 - 181) und O._____ (Darlehen 28. April 2005: Fr. 12.6 Mio.; Darlehen ab 29. April 2005: Fr. 15 Mio.; Zin- saufwand: Fr. 232'017.--; vgl. pag. 180.200.249 [und 180.300.103]), bei denen der Beschwerdeführer zusammen mit B._____ Solidarschuldner gewesen sei, von den "weiteren Einkünften" hälftig in Abzug zu bringen sei. Die Solidarschuldnerschaft des Beschwerdeführers gegenüber den Banken habe sich − entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers − nicht einfach darauf begrenzt, im Zahlungsausfall von B._____ gegenü- ber den Banken zu haften. Im Innenverhältnis habe die dem Beschwer- deführer wirtschaftlich zuzurechnende E._____ Anstalt den hälftigen Teil der Amortisationszahlungen für ihre Kreditschulden gegenüber der O._____ übernommen (vgl. pag. 180.510.029). Was die Kreditschuld des Beschwerdeführers gegenüber der P._____ betreffe, ergebe sich aus dem Entflechtungsvertrag, dass die Restschuld und die Zinsen vom Be- schwerdeführer und von B._____ ebenfalls hälftig zu tragen gewesen seien (vgl. pag. 180.400.016, Ziff. 9.3 g).
105 - 19.2.Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sich der Nachweis der Schuldzinsen in den Geschäftsunterlagen seiner Einzelfirma finden würde, wenn er solche geleistet hätte. Als bloss gegenüber den refinanzierenden P._____ und O._____ solidarisch Haf- tender habe er keine wirtschaftliche Berechtigung an den L.-For- derungen noch eine entsprechende Schuld gegenüber den Banken ge- habt, solange ihn diese nicht aus der Solidarhaft beanspruchten, was sie − wie ausgeführt bis zum Ausscheiden von B. − nicht getan hätten. Entsprechend habe der Beschwerdeführer nie Zinsen erhalten noch habe er Schuldzinsen zu tragen gehabt. All dies gehe aus den Geschäfts- büchern und den Steuererklärungen des Beschwerdeführers hervor. 19.3.Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und B._____ für die Bank- darlehen der P._____ und O._____ solidarisch gehaftet haben (vgl. auch pag. 180.300.173 ff., 180.200.215 ff. und 180.200.249). Gemäss Art. 148 Abs. 1 OR hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen, sofern sich aus dem Rechts- verhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt. Vor diesem Hintergrund gelangt das streitberufene Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin 1 bei den "weiteren Einkünften" zu Recht einen Abzug von Fr. 398'496.-- vorgenommen hat. Beim veranlagten Be- trag von Fr. 398'496.-- zu bleiben rechtfertigt sich auch angesichts des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin 1 im Einspracheentscheid Rz. 181 zwar eine Reduktion des O._____-Darlehens im Umfang von Fr. 2.63 Mio. per 25. November 2005 behauptet, dies jedoch ungenü- gend belegt und ihre Berechnung im Einspracheentscheid auch nicht an- gepasst hat. 20.Darüber hinaus nimmt die Beschwerdegegnerin 1 beim steuerbaren Ein- kommen des Beschwerdeführers übrige Aufrechnungen von Fr. 2'303'893.-- vor. Zur Begründung dieser übrigen Aufrechnungen ver- weist die Beschwerdegegnerin 1 im Wesentlichen auf den ASU-Bericht
106 - betreffend den Beschwerdeführer vom 9. Mai 2014. Soweit ersichtlich nimmt der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das streitberufene Gericht nicht substantiiert Stellung zu den übrigen Aufrechnungen. 20.1.Im Umfang von Fr. 167'500.-- begründet die Beschwerdegegnerin 1 die übrigen Aufrechnungen beim steuerbaren Einkommen des Beschwerde- führers damit, dass der verrechenbare Vorjahresverlust aus dem Jahr 2004 entsprechend zu kürzen sei. Gemäss dem Bericht der ASU betreffend den Beschwerdeführer vom 9. Mai 2014, Ziff. 4.1.3 und 3.4.4.3, hat der Beschwerdeführer im Jahr 2004 über die T._____ zwei WIR-Geschäfte mit einem Gewinn von je Fr. 83'750.-- (total Fr. 167'500.- -) realisiert. Der Einbezug der E._____ Anstalt erlaubte es der T., den aus den WIR-Geschäften resultierenden und erfolgswirksam zu ver- buchenden Gewinn von Fr. 167'500.-- zu verschleiern. Der bei der T. nicht verbuchte Gewinn von Fr. 167'500.-- stellt im Geschäfts- jahr 2004 steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers dar. Die Aufrechnung dieses Betrages beim steuerbaren Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2004 ergibt eine entsprechende Kürzung des im Jahr 2005 zu berücksichtigenden Vorjahresverlustes, welche somit zu Recht erfolgt ist. 20.2.Im Umfang von Fr. 155'000.-- begründet die Beschwerdegegnerin 1 die übrigen Aufrechnungen beim steuerbaren Einkommen des Beschwerde- führers damit, dass die T._____ in der Jahresrechnung 2005 geschäfts- mässig nicht begründete Wertschriftenverluste von Fr. 155'000.-- ver- bucht habe. Gemäss dem Bericht der ASU betreffend den Beschwerde- führer vom 9. Mai 2014, Ziff. 4.1.4 und 3.4.7.1 ff., sind bei den Konten Nr. 1041 und 1042 nebst den Wertschriftengeschäften auch nicht alle Einlagen und Bezüge erfasst worden. Dies ergibt beim Saldo des Kontos Nr. 3700 "Wertschriftenverluste" einen um Fr. 155'000.-- zu hoch ausge- wiesenen Verlust, der somit zu Recht korrigiert und beim steuerbaren Einkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt worden ist.
107 - 20.3.Im Umfang von Fr. 20'000.-- begründet die Beschwerdegegnerin 1 die übrigen Aufrechnungen beim steuerbaren Einkommen des Beschwerde- führers damit, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 einen geschäfts- mässig nicht begründeten Zinsaufwand im Zusammenhang mit einer Forderung von BBB._____ verbucht habe. Gemäss dem Bericht der ASU betreffend den Beschwerdeführer vom 9. Mai 2014, Ziff. 4.1.4 und 3.5.3, liessen sich in den beschlagnahmten und edierten Akten keine mit Geld- flüssen verbundenen Zinszahlungen an BBB._____ feststellen. In Wür- digung der Aktenlage und der in Ziff. 3.5.2.1 des ASU-Berichts betreffend den Beschwerdeführer vom 9. Mai 2014 festgehaltenen Aussage von BBB._____ ist der im Jahr 2005 vorgenommene Zinsabzug von Fr. 20'000.-- nicht gerechtfertigt und somit zu Recht beim steuerbaren Einkommen des Beschwerdeführers aufgerechnet worden. 20.4.Im Umfang von Fr. 899'755.-- und Fr. 1'061'638.-- begründet die Be- schwerdegegnerin 1 die übrigen Aufrechnungen beim steuerbaren Ein- kommen des Beschwerdeführers wie folgt: Gemäss dem Bericht der ASU betreffend den Beschwerdeführer vom 9. Mai 2014, Ziff. 4.1.3 f. und 3.2.2.3, stellt die E._____ Anstalt aufgrund ihrer Funktion kein eigenstän- diges Steuersubjekt dar (vgl. auch die vorstehenden Erwägungen 11.2.2.1 - 11.2.2.4). Einkommen und Vermögen der E._____ Anstalt sind dem Beschwerdeführer zuzuschreiben. Die in der Buchhaltung der T._____ im Konto Nr. 2058 "Darlehen E." ausgewiesene Verbind- lichkeit stellt somit eine Kapitaleinlage des Beschwerdeführers und keine Geschäftsschuld der T. gegenüber der E._____ Anstalt dar. Zin- sen auf dem Eigenkapital eines Personenunternehmens sind nicht zuläs- sig und stellen deshalb keinen geschäftsmässig begründeten Zinsauf- wand dar. Den mit der Darlehensschuld zusammenhängenden und zu- lasten der T._____ verbuchten Zinsaufwendungen ist somit die ge- schäftsmässige Begründetheit abzusprechen. Der im Jahr 2004 ver- buchte Darlehenszinsaufwand von Fr. 899'755.-- ist somit Teil des steu-
108 - erbaren Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Be- schwerdeführers. Die Aufrechnung dieses Betrages beim steuerbaren Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2004 ergibt eine entspre- chende Kürzung des im Jahr 2005 zu berücksichtigenden Vorjahresver- lustes, welche somit zu Recht erfolgt ist. Darüber hinaus rechtfertigt sich aus den gleichen erwähnten Gründen auch die Aufrechnung des im Jahr 2005 verbuchten Darlehenszinsaufwandes von Fr. 1'061'638.-- beim steuerbaren Einkommen des Beschwerdeführers. 21.Nach dem Gesagten kann folgendes festgehalten werden: Nach Auffas- sung des streitberufenen Gerichts hat die Beschwerdegegnerin 1 beim steuerbaren Einkommen des Beschwerdeführers zu Recht "weitere Ein- künfte" von insgesamt Fr. 110'268'548.-- aufgerechnet. Die vom Be- schwerdeführer hiergegen vorgebrachten Argumente vermochten das streitberufene Gericht nicht zu überzeugen. Die übrigen von der Be- schwerdegegnerin 1 beim steuerbaren Einkommen des Beschwerdefüh- rers vorgenommenen Korrekturen (Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit: Fr. 15'532.--; weitere Abzüge: Fr. 5'250'096.-- bzw. Fr. 5'252'496.--) sind − soweit ersichtlich − unbestritten, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 22.Zu prüfen bleibt, ob auch die von der Beschwerdegegnerin 1 beim steu- erbaren Vermögen des Beschwerdeführers vorgenommenen Aufrech- nungen von total Fr. 102'180'900.-- (übrige Vermögenswerte: Fr. 102'625'146.--; übrige Geschäftsaktiven: - Fr. 17'526.--; Privatwert- schriften und Guthaben: - Fr. 426'720.--) rechtmässig sind. 22.1.Im Umfang von Fr. 112'906'293.-- begründet die Beschwerdegegnerin 1 die Aufrechnung "übriger Vermögenswerte" damit, dass gegenüber dem Beschwerdeführer im Vermögen per 31. Dezember 2005 die Hälfte der Darlehensforderung von B._____ gegenüber M._____ (Darlehen B._____, Konto 250100, pag. 180.300.227; Stand per 31. Dezem-
109 - ber 2005: Fr. 188'022'941.--) und die Hälfte der Darlehensforderung von B._____ gegenüber L._____ (Kontrollkonto Neu-Investor, pag. 180.200.043; Stand per 31. Dezember 2005: Fr. 37'789'644.-- [recte: Fr. 37'789'664.--]) aufzurechnen seien. In den vorstehenden Er- wägungen 11.2.1.1 - 11.2.2.4 gelangte das streitberufene Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an den Forderungen gegenüber M._____ (Darlehen B., Konto 250100) und L. (Kontrollkonto Neu-Investor) zur Hälfte wirtschaftlich berechtigt war. Die von der Be- schwerdegegnerin 1 beim steuerbaren Vermögen des Beschwerdefüh- rers vorgenommene hälftige Aufrechnung der Darlehensforderungen von B._____ gegenüber M._____ und L._____ ist somit zu Recht erfolgt. Kor- rekterweise hätte allerdings ein Betrag von Fr. 112'906'303.-- (= ½ von [Fr. 188'022'941.-- + Fr. 37'789'664.--]) aufgerechnet werden müssen. Der Rechnungsfehler der Beschwerdegegnerin 1 wirkt sich zugunsten des Beschwerdeführers aus; er liegt mit Fr. 10.-- im Bagatellbereich, weshalb − insbesondere aus prozessökonomischen Gründen − von einer Korrektur zu Lasten des Beschwerdeführers Umgang genommen wird. 22.2.Im Umfang von Fr. 12'218'854.-- begründet die Beschwerdegegnerin 1 die Aufrechnung "übriger Vermögenswerte" damit, dass der Beschwer- deführer im Jahr 2005 mindestens im Umfang von Fr. 12'218'854.-- Be- züge getätigt und dabei seine Forderung gegenüber M._____ (Darlehen B., Konto 250100) in andere Vermögenswerte umgeschichtet habe. Dass der Beschwerdeführer entsprechende Vermögenswerte de- klariert habe, sei nicht zu erkennen. Die ASU gelangt in ihrem Bericht betreffend die Y. AG vom 11. Fe- bruar 2014, Ziff. 3.2.8.1, zum Schluss, dass die L._____ insbesondere im Geschäftsjahr 2005 zugunsten von B._____ und dem Beschwerde- führer diverse Ausgaben getätigt und diese als Guthaben gegenüber der M._____ ausgewiesen habe. Im Rahmen der gegenseitigen Leistungs- verrechnung und den damit zusammenhängenden Verbuchungen in den
110 - Buchhaltungen der beiden Gesellschaften hätten die von der L._____ für B._____ und den Beschwerdeführer getätigten Ausgaben letztendlich zu einer Minderung der von der M._____ im Konto 250100 (Darlehen B., Konto 250100) ausgewiesenen Verbindlichkeiten geführt. Aus den im Bericht der ASU betreffend die Y. AG vom 11. Fe- bruar 2014, Ziff. 3.2.8.2, zitierten Akten geht hervor, dass die L._____ verschiedene Zahlungen vorgenommen hat (Amortisation Hypothek CCC._____ AG: Fr. 4'800'000.-- [vgl. pag. 180.300.448 - 450]; Zahlung für Erwerb Pferde: Fr. 537'998.35 [vgl. pag. 180.200.188 - 190]; Amorti- sation Hypothek DDD._____ AG: Fr. 4'300'000.-- [vgl. pag. 180.300.451
456]; EEE._____ für GGG.-Anteile: Fr. 14'299'710.-- [vgl. pag. 180.300.457]; Anzahlung Erwerb FFF.: Fr. 500'000.-- [vgl. pag. 180.300.465 - 467]), diese Zahlungen von total Fr. 24'437'708.-- zum Ausweis von Guthaben der L._____ gegenüber der M._____ geführt haben (vgl. pag. 180.300.446, 180.300.468 f., 180.300.471 - 474, 180.300.476 und 180.200.187) und die entsprechenden Guthaben mit der "Darlehensschuld" auf dem Konto Nr. 250100 (Darlehen B., Konto 250100) bei der M. verrechnet worden sind (vgl. pag. 180.300.223 und 180.300.227). B._____ und der Beschwerdeführer tätigten also (via die L.) Bezüge zulasten ihrer Forderung gegenü- ber der M. (Darlehen B., Konto 250100) und schichteten diese in andere Vermögenswerte um, ohne diese zu deklarieren. Soweit ersichtlich hat der Beschwerdeführer den Feststellungen der ASU nicht substantiiert widersprochen. Nach dem Gesagten gelangt das streitberu- fene Gericht zum Schluss, dass die von der Beschwerdegegnerin 1 beim steuerbaren Vermögen des Beschwerdeführers vorgenommene Auf- rechnung von Fr. 12'218'854.-- zu Recht erfolgt ist. 22.3.Schliesslich macht die Beschwerdegegnerin 1 geltend, dass die Schul- den gegenüber den Banken O. ([recte: P.] Fr. 30 Mio. ab- züglich Amortisation von Fr. 2.5 Mio.) und P. ([recte: O._____]
111 - Fr. 15 Mio.), bei denen der Beschwerdeführer zusammen mit B._____ Solidarschuldner gewesen sei, von den "übrigen Vermögenswerten" hälf- tig in Abzug zu bringen seien. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in den vorstehendenen Erwägungen 19.1 - 19.3 gelangt das streitberu- fene Gericht zum Schluss, dass auch diese von der Beschwerdegegne- rin 1 beim steuerbaren Vermögen des Beschwerdeführers vorgenom- mene Korrektur zu Recht erfolgt ist. 23.Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen 22.1 - 22.3 gelangt das streitberufene Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin 1 beim steuerbaren Vermögen des Beschwerdeführers fälschlicherweise "übrige Vermögenswerte" von Fr. 102'625'146.-- aufgerechnet hat. Kor- rekterweise hätten "übrige Vermögenswerte" von Fr. 103'875'157.-- (= Fr. 112'906'303.-- - Fr. 21'250'000.-- + Fr. 12'218'854.--) aufgerechnet werden müssen. Der Rechnungsfehler der Beschwerdegegnerin 1 wirkt sich zugunsten des Beschwerdeführers aus; er liegt bei rund 1.2 % und damit im Bagatellbereich, weshalb − insbesondere aus prozessökonomi- schen Gründen − von einer Korrektur zu Lasten des Beschwerdeführers Umgang genommen wird. Die übrigen von der Beschwerdegegnerin 1 beim steuerbaren Vermögen des Beschwerdeführers vorgenommenen Korrekturen (übrige Geschäftsaktiven: - Fr. 17'526.--; Privatwertschriften und Guthaben: - Fr. 426'720.--) sind − soweit ersichtlich − unbestritten, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 24.1.Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdegeg- nerin 1 beim steuerbaren Einkommen des Beschwerdeführers zu Recht Aufrechnungen von Fr. 105'031'584.-- (Kanton und Gemeinde) bzw. Fr. 105'033'984.-- (Bund) und beim steuerbaren Vermögen des Be- schwerdeführers zu Recht Aufrechnungen von Fr. 102'180'900.-- vorge- nommen hat. Somit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
112 - 24.2.Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Den in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Be- schwerdegegnerinnen steht keine aussergerichtliche Parteientschädi- gung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).
113 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.100'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.2'344.-- zusammenFr.102'344.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Dagegen Weiterzug an Bundesgericht noch hängig