VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 19 46 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterMeisser, von Salis AktuarinHemmi URTEIL vom 19. November 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B., vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bischofberger, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 und Gemeinde X., Beschwerdegegnerin 2 und Eidgenösssche Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin 3 betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuern 2015 und 2016
2 - 1.Die in X._____ wohnhaften Eheleute A._____ und B._____ sind Eigentü- mer der C._____ AG, bei welcher beide im Jahr 2015 zu 100 % angestellt waren und dabei Löhne von Fr. 100'040.-- (Ehemann) bzw. Fr. 43'234.-- (Ehefrau) bezogen. Diese Löhne deklarierten die Eheleute in der Steuerer- klärung 2015 ordentlich. Daneben erzielte A._____ bei drei weiteren Ge- sellschaften (D._____ gmbh, E._____ AG und F._____ AG) Löhne, welche im vereinfachten Verfahren abgerechnet wurden. B._____ erzielte bei zwei der genannten Gesellschaften Einkünfte, welche ebenfalls im vereinfach- ten Verfahren abgerechnet wurden. Insgesamt wurden im Jahr 2015 Ein- künfte von Fr. 98'610.-- im vereinfachten Verfahren abgerechnet. 2.Auch im Jahr 2016 bezogen die Eheleute von der C._____ AG Löhne aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 71'226.-- (Ehemann) bzw. Fr. 36'279.-- (Ehefrau). Diese Löhne wurden in der Steuerperiode 2016 or- dentlich deklariert. Daneben erzielte A._____ bei drei weiteren Gesell- schaften (H._____ AG, E._____ AG und F._____ AG) Löhne, welche im vereinfachten Verfahren abgerechnet wurden. B._____ erzielte bei zwei der genannten Gesellschaften Einkünfte, welche ebenfalls im vereinfach- ten Verfahren abgerechnet wurden. Im Jahr 2016 beliefen sich die im ver- einfachten Verfahren abgerechneten Löhne auf total Fr. 61'450.- 3.Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Steuerver- waltung) rechnete in den definitiven Veranlagungen vom 3. Juni 2019 be- treffend Kantons- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2015 und 2016 die im vereinfachten Verfahren abgerechneten Einkünfte im Be- trag von Fr. 98'610.-- bzw. Fr. 61'450.-- auf. Die Steuerverwaltung stellte sich auf den Standpunkt, dass sich die Inanspruchnahme des vereinfach- ten Abrechnungsverfahrens im konkreten Fall als rechtsmissbräuchlich er- weise.
3 - 4.Mit zwei separaten Schreiben vom 21. Juni 2019 erhoben die Eheleute ge- gen diese Veranlagungen Einsprache, im Wesentlichen mit dem Begehren, von der Aufrechnung der im vereinfachten Verfahren abgerechneten Ein- künfte sei abzusehen. Mit Einspracheentscheiden vom 29. Juli 2019 betref- fend Kantons- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2015 und 2016 hiess die Steuerverwaltung eine Einsprache teilweise gut (nicht im vorliegend strittigen Punkt) und wies die andere Einsprache ab. Begrün- dend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Voraussetzungen ei- ner Steuerumgehung erfüllt seien, weshalb die im vereinfachten Verfahren abgerechneten Löhne zu Recht im ordentlichen Veranlagungsverfahren besteuert worden seien. 5.Gegen diese Einspracheentscheide erhoben die Eheleute (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. August 2019 Beschwerde, mit den Begehren, die durch die Steuerverwaltung vorgenommene Aufrechnung über Fr. 98'610.-- für das Steuerjahr 2015 bzw. über Fr. 61'450.-- für das Steuerjahr 2016 sei zu streichen und die Veranlagungen seien gemäss den eingereichten Steuerdeklarationen 2015 bzw. 2016 vorzunehmen. Begrün- dend hielten die Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, sie hätten im Jahr 2015 ihren Wohnsitz nach Graubünden verlegt und dieser Entscheid sei nicht monetärer Natur gewesen. Hätten sie mit einem solchen Entscheid der Steuerverwaltung gerechnet, hätten sie es bei einer Sekundärsteuer- pflicht belassen. Gemäss der zum Zeitpunkt der Erstellung der Steuerde- klarationen gültigen Gesetze hätten die Beschwerdeführer sämtliche recht- lichen, sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmun- gen eingehalten. Ein Gesetzesverstoss könne somit nicht festgestellt wer- den. Die Änderungen des BGSA seien per 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Es liege nicht in der Kompetenz der Steuerverwaltung, Gesetzesänderun- gen, welche per 1. Januar 2018 in Kraft getreten seien, rückwirkend anzu- wenden. Die Voraussetzungen zur Anwendung des vereinfachten Abrech- nungsverfahrens gemäss Merkblatt 2.07 AHV seien erfüllt. Von einer Steu-
4 - erumgehung könne nicht gesprochen werden, sondern allenfalls von einer korrekten Steueroptimierung. Es würden nicht sämtliche Voraussetzungen einer Steuerumgehung vorliegen. 6.Mit Vernehmlassung vom 20. September 2019 beantragte die Steuerver- waltung (nachfolgend Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei kosten- fällig abzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vereinfachte Abrechnungsmöglichkeit gemäss Art. 37a DBG und Art. 99a StG diene der Bekämpfung der Schwarzarbeit im Billiglohnbereich. Das Vorgehen der Beschwerdeführer widerspreche somit dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Da die Beschwerdeführer die eigenen Löhne ihrer eigenen Firmen mit dem vereinfachten Verfahren abrechnen würden, würden sie sozusagen ihre eigene Schwarzarbeit bekämpfen. Das Gesetz sei primär dazu geschaffen worden, die Schwarzarbeit Dritter zu verhindern. In den- jenigen Fällen, in welchen die Person des Arbeitgebers und des Arbeitneh- mers identisch seien, mache die Anwendung des vereinfachten Verfahrens keinen Sinn. Das Vorgehen der Beschwerdeführer könne somit als unge- wöhnlich und sachwidrig bezeichnet werden. Die Beschwerdeführer hätten ihren Lohn selber festlegen können und hätten diesen offenbar bewusst mehrmals auf Fr. 21'150.-- festgesetzt. Dieser Wert habe in den Jahren 2015 und 2016 die massgebliche Obergrenze für das vereinfachte Abrech- nungsverfahren dargestellt. Zudem sei die Steuerersparnis mit 58.8 % (Fr. 29'147.--, Steuerjahr 2015) bzw. mit 71.82 % (Fr. 11'846.--, Steuerjahr
5 - 7.In der Replik vom 21. Oktober 2019 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest und nahmen zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin Stellung. 8.Am 4. November 2019 hielt auch die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest und vertiefte ihre Standpunkte unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_803/2018 vom 17. September 2019. 9.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in den angefochtenen Einspracheentscheiden wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekte des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide vom 29. Juli 2019 betreffend Kantons- und Gemein- desteuern und direkte Bundessteuer 2015 und 2016, mit welchen die Be- schwerdegegnerin die Einsprachen der Beschwerdeführer vom 21. Juni 2019 teilweise guthiess (nicht im vorliegend strittigen Punkt) bzw. abwies und gleichzeitig die Besteuerung der im vereinfachten Verfahren abgerech- neten Löhne im ordentlichen Veranlagungsverfahren bestätigte. Solche Entscheide können laut Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die di- rekte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kan- ton Graubünden (StG; BR 720.00) bzw. Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR
6 - 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen An- stalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was vorliegend ̶ wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) ̶ der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführer sind als formelle und materielle Adres- saten der angefochtenen Einspracheentscheide beschwert und damit ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 und 2 VRG) ist somit einzutreten. 2.Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die in den Jahren 2015 und 2016 im vereinfachten Verfahren abgerechneten Löhne zu Recht im ordentlichen Veranlagungsverfahren aufgerechnet und besteuert hat. 3.1.Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer gemäss Art. 37a Abs. 1 DBG ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 0.5 % zu erheben. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rah- men des vereinfachten Abrechnungsverfahrens gemäss Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA; SR 822.41) entrichtet. Damit ist die Einkommenssteuer abgegolten. 3.2.Art. 11 Abs. 4 StHG schreibt den Kantonen für kleine Arbeitsentgelte gemäss Art. 2 BGSA dieselbe Erhebungsart der Einkommenssteuer als Ab- geltungsquellensteuer vor, wenn der Arbeitgeber von dieser Abrechnungs- art Gebrauch macht. In die Tarifautonomie der Kantone greift der Bund nicht ein. Die Kantone bleiben daher grundsätzlich frei, den für die Abgel- tungsquellensteuer massgebenden Steuersatz zu bestimmen (auch wenn
7 - fast alle Kantone – so auch der Kanton Graubünden [Art. 99a Abs. 1 StG] – für die Abgeltungsquellensteuer einen Steuersatz von 4.5 % vorsehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_803/2018 vom 17. September 2019 E.3.1.2 mit Hinweisen). 3.3.Gemäss Art. 2 BGSA – in der ursprünglichen, hier noch massgebenden Fassung vom 17. Juni 2005 (bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft gestan- den) – können Arbeitgeber die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren nach Art. 3 abrechnen, sofern: a) der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) nicht übersteigt; b) die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt; und c) die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abge- rechnet werden. Für die hier streitbetroffenen Jahre 2015 und 2016 bedeutet dies, dass die einzelnen in den Betrieben der beiden Beschwerdeführer für sie abgerech- neten Löhne nicht höher als Fr. 21'150.-- sein durften und die Gesamtlohn- summe Fr. 56'400.-- (= 2 x Fr. 28'200.--) nicht übersteigen durfte. 3.4.Mit Wirkung auf den 1. Januar 2018 wurde Art. 2 BGSA um einen zweiten Absatz ergänzt. Danach ist das vereinfachte Abrechnungsverfahren nicht anwendbar für: a) Kapitalgesellschaften und Genossenschaften; b) die Mitarbeit des Ehegatten oder der Ehegattin sowie der Kinder im ei- genen Betrieb. Diese Einschränkung kommt im vorliegenden Fall noch nicht zum Zug.
8 - 3.5.Vorliegend sind sich die Parteien grundsätzlich einig darüber, dass die um- schriebenen Voraussetzungen für ein vereinfachtes Abrechnungsverfah- ren im Sinn von Art. 2 aBGSA gegeben sind (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 5 und 6 S. 4 sowie Vernehmlassung vom 20. September 2019 S. 5). Die Beschwerdegegnerin hält indessen dafür, dass die in Art. 37a Abs. 1 DBG und Art. 99a Abs. 1 StG vorgesehene Erfüllung der Ein- kommenssteuerpflicht in diesem Verfahren unzulässig sei, weil dessen Be- anspruchung als Steuerumgehung zu würdigen sei. Zu prüfen bleibt dem- nach, ob der Quellensteuer die Abgeltungswirkung gemäss Art. 37a Abs. 1 DBG und Art. 99a Abs. 1 StG hinsichtlich der Einkommenssteuern der Be- schwerdeführer wegen Steuerumgehung abzusprechen ist. 4.1.Den Steuerpflichtigen steht es grundsätzlich frei, wie sie ihre wirtschaftli- chen Verhältnisse privatrechtlich ordnen. Insbesondere sind sie nicht ver- pflichtet, unter mehreren möglichen diejenige rechtliche Gestaltung zu wählen, welche ihnen die grösste steuerliche Belastung auferlegt. Ihre Grenze findet diese Gestaltungsfreiheit aus steuerlicher Sicht aber, wo die gewählte Gestaltung einer Umgehung der steuerrechtlichen Normen gleichkommt. Nach der Rechtsprechung liegt eine solche Steuerumgehung im Sinne eines Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches [ZGB; SR 210] analog i.V.m. Art. 5 Abs. 3 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) vor, wenn (a) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich ("insolite"), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn zudem (b) anzuneh- men ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich des- halb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ord- nung der Verhältnisse geschuldet wären, und wenn (c) das gewählte Vor- gehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, so- fern es von der Steuerbehörde hingenommen würde. Ob diese Vorausset- zungen erfüllt sind, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu
9 - prüfen. Sind die Voraussetzungen der Steuerumgehung erfüllt, so ist der Besteuerung diejenige Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sach- gemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu errei- chen. Eine Steuerumgehung kommt nur in ganz ausserordentlichen Situa- tionen in Frage, wenn eine Rechtsgestaltung (objektives Element) vorliegt, die – abgesehen von den steuerlichen Aspekten – jenseits des wirtschaft- lich Vernünftigen liegt. Das subjektive Element erweist sich insofern als ent- scheidend, als die Annahme einer Steuerumgehung ausgeschlossen bleibt, wenn andere als blosse Steuerersparnisgründe bei der Rechtsge- staltung eine relevante Rolle spielen (vgl. BGE 142 II 399 E.4.2, 138 II 239 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_803/2018 vom 17. September 2019 E.5.4.1, 2C_119/2017 vom 5. Oktober 2018 E.3.1, 2C_597/2016 vom 10. August 2017 E.2.6). 4.2.Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass die Gesellschaften D._____ gmbh, E._____ AG, und F._____ AG im Jahr 2015 im Eigentum der Be- schwerdeführer standen (vgl. Bg-act. 9.1). Bei diesen Gesellschaften er- zielten die Beschwerdeführer im Jahr 2015 folgende Einkünfte, welche im vereinfachten Verfahren abgerechnet wurden (vgl. Bg-act. 7):
Fr. 21'060.-- für A., erzielt bei D. gmbh, X._____
Fr. 21'150.-- für B., erzielt bei D. gmbh, X._____
Fr. 21'150.-- für A., erzielt bei E. AG, Y._____
Fr. 21'150.-- für A., erzielt bei F. AG, Z._____
Fr. 14'100.-- B., erzielt bei F. AG, Z._____ Sodann ist aktenmässig erstellt, dass die Beschwerdeführer im Jahr 2016 Eigentümer der Gesellschaften H._____ AG, E._____ AG, Y._____ und F._____ AG waren (vgl. Bg-act. 9.2). Bei diesen Gesellschaften erzielten die Beschwerdeführer im Jahr 2016 folgende Einkünfte, welche ebenfalls im vereinfachten Verfahren abgerechnet wurden (vgl. Bg-act. 8):
Fr. 21'150.-- für A., erzielt bei H. AG
10 -
Fr. 21'150.-- für B., erzielt bei H. AG
Fr. 21'150.-- für A., erzielt bei E. AG, Y._____ ./. Fr. 14'000.-- für A., erzielt bei E. AG, Y._____
Fr. 7'200.-- für A., erzielt bei F. AG
Fr. 4'800.-- B., erzielt bei F. AG Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Beschwerdeführer ihre Löhne selber festlegen konnten und diese mit Fr. 21'060.-- bzw. Fr. 21'150.-- offenbar mehrmals bewusst knapp unter bzw. auf die in den Jahren 2015 und 2016 massgebende Grenze von Fr. 21'150.-- festsetzten (vgl. Art. 5 der Verord- nung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1], Stand per 1. Januar 2015 bzw. per 1. Januar 2016). Zudem legten die Beschwerdeführer nicht dar, welche Arbeiten sie für die einzelnen, ihnen gehörenden Gesellschaften ausführten und weshalb diese Arbeiten über diese Gesellschaften abgewickelt wurden. Drei der vier oben genannten Gesellschaften, namentlich die D._____ gmbh, X._____ (mittlerweile gelöscht), die H._____ AG sowie die F._____ AG, erbringen bzw. erbrachten Treuhanddienstleistungen (vgl. Bg-act. 10). Sodann wird auf der Homepage der den Beschwerdeführern ebenfalls gehörenden C._____ AG darauf hingewiesen, dass unter anderem die angebotenen Treuhanddienstleistungen auch zusammen mit anderen Partnern erbracht würden. Als Partner werden dabei insbesondere die F._____ AG sowie die H._____ AG aufgeführt (vgl. https://www.C..ch/C., zuletzt be- sucht am 20. November 2019). Notabene verfügt zumindest die F._____ AG über keine eigene Homepage. Dass die besagten Partnergesellschaf- ten von der C._____ AG Mandate übernommen und die Beschwerdeführer für die Ausführung dieser Mandate die oben dargelegten Löhne erhalten hätten, vermögen sie nicht nachzuweisen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die vierte Gesellschaft (E._____ AG in Y.) auf der Homepage der C. AG nicht erwähnt wird, sich ihr Sitz jedoch ebenfalls in Y._____ befindet (vgl. Bg-act. 10). Vor dem Hintergrund der dargelegten Aspekte ist das Vorgehen der Beschwerdeführer als ungewöhnlich anzu-
11 - sehen. Auf jeden Fall wirft es Fragen auf und erscheint den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen. Hinzu kommt, dass die Beschwer- deführer in ihren Rechtsschriften explizit einräumen, dass das in Frage ste- hende Vorgehen einzig zur Steuerersparnis gewählt worden sei (vgl. Be- schwerde vom 29. August 2019 S. 5 sowie Replik vom 21. Oktober 2019 S. 3). Andere Gründe für die Wahl dieses Vorgehens als blosse Steuerer- sparnisgründe sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend ge- macht. Schliesslich würde das vereinfachte Abrechnungsverfahren auf- grund der Akten zu einer erheblichen Steuerersparnis von 58.8 % (Fr. 29'147.--) im Steuerjahr 2015 bzw. von 71.82 % (Fr. 11'846.--) im Steuer- jahr 2016 führen (vgl. Bg-act. 5 und 6 S. 3 sowie Vernehmlassung vom 20. September 2019 S. 7), weshalb die Beschwerdegegnerin hier von einer Steuerumgehung ausgehen durfte. Es wäre den Beschwerdeführern frei- gestanden, schlüssig darzulegen, wofür sie von den ihnen gehörenden Ge- sellschaften Lohn bezogen haben und das vereinfachte Abrechnungsver- fahren angewandt wurde. Auch wurde nicht ansatzweise aufgezeigt, inwie- fern die Beschwerdeführer teilweise Löhne exakt im Betrag des in den Jah- ren 2015 und 2016 für das vereinfachte Abrechnungsverfahren zulässigen Höchstwerts bezogen haben. Die in den besagten Jahren im vereinfachten Verfahren abgerechneten Löhne wurden demnach von der Beschwerde- gegnerin zu Recht im ordentlichen Veranlagungsverfahren aufgerechnet und besteuert. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. 4.3.Nur am Rande ist noch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführer bzw. die hier relevanten Gesellschaften sogar der Tatbestand der versuchten Steu- erhinterziehung bzw. des Steuerbetrugs erfüllt haben könnten, sofern den Beschwerdeführern ohne effektive Arbeitsleistung von ebendiesen Gesell- schaften Lohn zugeflossen ist bzw. diese Gesellschaften keine Geschäft- stätigkeit ausübten. Diese Fragen können jedoch im vorliegend zu beurtei- lenden Verfahren offen bleiben.
12 - 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 VRG von den unterliegenden Beschwer- deführern unter solidarischer Haftung zu tragen. Bund, Kanton und Ge- meinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisatio- nen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädi- gung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.324.-- zusammenFr.3'324.-- gehen zulasten der dafür solidarisch haftenden A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]