VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 19 30 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterInPedretti, Meisser AktuarPaganini URTEIL vom 18. Februar 2020 in der Streitsache A., vertreten durch B., Beschwerdeführer gegen Departement für Finanzen und Gemeinden Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Grundstückgewinnsteuer (Zinsen, Gebühren, Kosten)
4 - 6.Am 20. November 2017 stellte die KSTV A._____ den Betrag von Fr. 47'673.80 in Rechnung. Dieser Betrag setzte sich aus der Grundstück- gewinnsteuer von Fr. 37'996.80, Verzugszinsen über Fr. 8'172.10 ab der ursprünglichen Veranlagung am 29. November 2012 sowie Fr. 1'504.90 für Betreibungskosten und Gebühren zusammen. Am 4. Dezember 2017 er- stellte die KSTV eine neue Rechnung über denselben Betrag. Am 18. De- zember 2017 zog die KSTV die Betreibung gegen A._____ zurück. 7.Infolge der selbst nach der zweiten Mahnung weiterhin ausbleibenden Zah- lung zog die KSTV mit Schreiben vom 15. März 2018 das konkursamtliche Ergebnis von Fr. 46'360.35 zur Deckung der eigenen Forderung verrech- nungshalber heran. Den ausstehenden Forderungsbetrag setzte die KSTV auf Fr. 47'016.55 herab, da nur die Verzugszinsen bis Eingang der Zahlung von Fr. 46'360.35 des Konkursamts Mendrisio am 9. November 2017, mit- hin im Umfang von Fr. 7'514.85 berücksichtigt wurden. Den Restbetrag von Fr. 656.20 erliess die KSTV A._____ aus verwaltungsökonomischen Grün- den. 8.Darauf reagierte A._____ am 15. und 16. März 2018 mit einer Gegenforde- rung über Fr. 9'019.75 (Fr. 47'016.55 abzüglich Fr. 37'996.80 und Fr. 656.20). Die KSTV kam dieser Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom 27. März 2018 nicht nach. Auf die von A._____ dagegen erhobene Beschwerde – worin er sinngemäss um Erstattung von Fr. 9'019.75 er- suchte – trat das Verwaltungsgericht mit Urteil A 18 15 vom 2. Oktober 2018 nicht ein und leitete die Sache zuständigkeitshalber an das Departe- ment für Finanzen und Gemeinden des Kantons Graubünden (DFG) weiter. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_991/2018 vom 7. November 2018 nicht ein. 9.Mit Entscheid vom 16. Mai 2019 wies das DFG die Beschwerde von A._____ ab.
5 - 10.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. (ohne Unterschrift) und am 6. Juni 2019 (mit Unterschrift) Be- schwerde an das Verwaltungsgericht. Soweit für das vorliegende Verfahren relevant beantragte er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids sowie die Erstattung des den Steuerbetrag übersteigenden Be- trags aus der Zahlung vom Konkursamt Mendrisio (Fr. 46'360.-- – Fr. 37'996.80 = Fr. 8'363.20). Zudem beantragte er sinngemäss eine Entschä- digung bzw. Vergütung von insgesamt Fr. 27'500.--. 11.Am 13. Juni 2019 setzte der Instruktionsrichter dem Vertreter des Be- schwerdeführers unter Erteilung eines Verweises gestützt auf Art. 18 Abs. 2 VRG eine Frist zur Behebung der erwähnten Mängel in der Beschwerde (unziemliche Formulierungen) an. Dieses Schreiben wurde in Kopie auch dem Beschwerdeführer zugestellt. Gleichentags leitete der Instruktionsrich- ter Kopie der Beschwerden vom 4. und 6. Juni 2019 an das Kantonsgericht des Kantons Graubünden weiter, weil darin auch die Rückweisung der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom
6 - 14.Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die KSTV darum, ihm ein akzeptables Vergleichsangebot zu unterbreiten. 15.Mit Vernehmlassung vom 15. August 2019 beantragte das DFG (nachfol- gend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begrün- dung führte es im Wesentlichen an, die Verrechnung des Guthabens mit der Steuerforderung sei zulässig. Auch seien die Verzugszinsen ebenso wie die Gebühren und Betreibungskosten geschuldet. Letztlich bestehe kein Anspruch auf eine Zahlung von Fr. 20'000.--; es fehle ohnehin an der Substantiierung der Forderung. 16.Am 26. September 2019 reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungs- gericht eine Kopie der Beschwerde ans Bundesgericht gegen den Be- schwerdeentscheid des Kantonsgerichts betreffend die Nichtanhandnah- meverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. August 2019 ein. 17.Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass man das Verfahren mit einer Zahlung der KSTV an ihn in Höhe von Fr. 20'000.-- abschliessen könne bzw. solle. 18.Auf Aufforderung des Instruktionsrichters leitete der Beschwerdegegner am 29. Oktober 2019 dem Verwaltungsgericht die Antwort der KSTV zu den Fragen des Instruktionsrichters betreffend gewisse geltend gemachte Betreibungskosten weiter.
7 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid des Beschwerdegegners vom 16. Mai 2019, womit dieser die Verwaltungsbeschwerde des heutigen Be- schwerdeführers gegen die Verrechnungs- und Steuererlasserklärung der KSTV vom 15. März 2018 abwies. Der Beschwerdegegner kam zum Schluss, dass sowohl die Steuerforderung über Fr. 37'996.80 als auch die Verzugszinsen von Fr. 7'514.85 sowie die Betreibungskosten und Ge- bühren von Fr. 1'504.90 geschuldet seien, weshalb der von der KSTV er- mittelte Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 47'016.55 rechtmässig sei. Zu- dem hielt er die Verrechnung dieser Forderung mit dem aus dem Konkurs- verfahren erhaltenen Guthaben für zulässig. 1.2.Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung dieser Beschwerde zuständig (Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen, ablehnenden Entscheids ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legiti- miert. Ebenso wurde der geforderte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.-- fristgerecht geleistet. Auf die frist- und formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VRG und Art. 38 VRG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3.Eine schriftliche Vollmacht zu Gunsten des den Beschwerdeführer vertre- tenden B._____ (seines Vaters) liegt nicht vor, jedoch hat der Beschwer- deführer von dem gegen seinen Vater ausgesprochenen Verweis eine Ko- pie erhalten und in der Folge keine Einwände gegen die Vertretung erho- ben. Ausserdem ist sein Vater in allen bisherigen Verfahren sein Vertreter gewesen, weshalb eine gültige Bevollmächtigung als gegeben gelten kann. 2.Streitgegenstand bildet einerseits die Höhe der von der KSTV geltend ge- machten Forderung gemäss Schreiben vom 15. März 2018 in Höhe von gesamthaft Fr. 47'016.55 (bestehend aus der Grundstückgewinnsteuer so- wie den Verzugszinsen, Gebühren und Betreibungskosten). Andererseits
8 - bildet der geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung in Höhe von Fr. 20'000.-- Streitgegenstand. 3.Die Veranlagung und der Bezug der Grundstückgewinnsteuer für Kanton und Gemeinde erfolgt gemäss gesetzlicher Regelung durch den Kanton (vgl. Art. 41 ff. des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.000] sowie Art. 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kir- chensteuern [GKStG; BR 720.200]). Im vorliegenden Fall hat die KSTV die Grundstückgewinnsteuer von Fr. 37'996.80 ausgehend von einem Ver- kaufserlös von Fr. 200'000.-- und sodann (nach Abzug der Erwerbskosten und Aufwendungen) auf der Basis eines Veräusserungsgewinns von Fr. 151'170.-- ermittelt. Diese Steuer wurde gemäss unangefochten geblie- benem Revisionsentscheid vom 10. November 2017 rechtskräftig veranlagt und ist deshalb unbestrittenermassen geschuldet. 4.Sodann ist zunächst zu klären, ob die Verzugszinsen im Umfang von Fr. 7'514.85 gerechtfertigt sind. 4.1.Die Grundstückgewinnsteuer wird gemäss Art. 151 Abs. 1 lit. c StG mit der provisorischen Steuerrechnung oder der Veranlagungsverfügung fällig. Bei der Grundstückgewinnsteuer erfolgt in der Regel keine provisorische Rech- nungsstellung, sondern es erfolgt zuerst die Veranlagung und anschlies- send wird eine definitive Rechnung versandt. So erfolgte auch im vorlie- genden Fall ursprünglich zunächst die Veranlagung am 16. August 2012 und dann die entsprechende Rechnungsstellung am 31. August 2012. 4.2.Die Zahlungsfrist beträgt gemäss Art 153 Abs. 1 lit. b StG 90 Tage. Für verspätete Zahlungen ist gemäss Art. 153 Abs. 3 StG ein Verzugszins ge- schuldet. Der anwendbare Verzugszinssatz wird jährlich durch das DFG festgelegt. Der Verzugszinssatz wurde in den Jahren 2012 bis 2017 nicht angepasst und jeweils bei 4 % belassen.
9 - Vorliegend datiert die Rechnung über den ursprünglichen Betrag von Fr. 96'142.50 vom 31. August 2012 und hatte eine Zahlungsfrist von 90 Tagen (Bg-act. 1). Der ursprüngliche Betrag war demnach am 29. Novem- ber 2012 fällig gewesen. Auf der Rechnung steht zudem ausdrücklich der Hinweis, dass eine verspätete Zahlung die Nachforderung von Verzugszin- sen nach sich zieht. Zudem steht notorischerweise auf der Rückseite jeder Rechnung, dass ein allfälliges Rechtsmittel die Zahlungsfrist nicht unter- bricht. Dieser Grundsatz ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass einer Einsprache und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. Und selbst wenn den Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung zuerkannt würde, wäre einzig die Vollstreckung der Forderung ausge- schlossen (und nicht der Verzugszinslauf). Der Zinslauf ab 29. November 2012 ist daher nicht zu beanstanden. Die jährlichen Zinssätze ab 2012 bis zum Eingang der Zahlung durch das Konkursamt Mendrisio im Jahr 2017 werden nicht bestritten. Die Berechnung der Verzugszinsen durch die KSTV in Höhe von Fr. 7'514.85 für den Zeitraum vom 29. November 2012 bis zum 9. November 2017 (vgl. Zinsberechnung vom 6. März 2018 [Bg- act. 6]) ist somit korrekt. 4.3.Der Beschwerdeführer wendet sinngemäss ein, dass er früher schon die Zahlung von Fr. 40'000.-- angeboten habe. Die Verzugszinsen würden da- her zu Unrecht gefordert. Dem ist entgegenzuhalten, dass er nach der ur- sprünglichen Rechnung vom 29. November 2012 eine Teilzahlung in Höhe des offerierten Betrages, sprich Fr. 40'000.--, hätte leisten können, um all- fällige Verzugszinsen auf der geleisteten Zahlung zu verhindern. Mit dem Revisionsentscheid vom 10. November 2017 (Bg-act. 3) wurde einzig der seinerzeit nach wie vor unbezahlte Steuerbetrag angepasst, mit der Folge, dass daraufhin eine neue definitive Rechnung mit Verzugszinslauf ab 29. November 2012 erstellt wurde (vgl. Rechnung vom 20. November 2017 [Bg-act. 4]). Gemäss letzter massgebender Zinsberechnung vom 15. März 2018 (Bg-act. 5) wurden die Verzugszinsen dann auf dem neuen Steuer-
10 - betrag ab 29. November 2012 bis Eingang des mit der Gesamtforderung verrechneten Veräusserungserlöses am 9. November 2017 berechnet, was rechtens ist. Der Beschwerdeführer macht zudem zu Unrecht sinngemäss geltend, man habe sich umfassend auf eine Einmalzahlung von Fr. 37'996.80 per Saldo aller Ansprüche geeinigt. Eine solche Saldoklausel ergibt sich aus dem Revisionsentscheid vom 10. November 2017 nämlich nicht. Im Übrigen wurde das Vergleichsabkommen (vgl. Entwurf vom 26. September 2017 [Bf-act. 2]) vom Beschwerdeführer nie unterzeichnet. Selbst wenn darin eine solche Saldoklausel erblickt werden sollte, so ist festzustellen, dass dieses Abkommen ohnehin nie gültig zustande gekom- men ist. Die KSTV hat somit zu Recht Verzugszinsen vom Ablauf der Zah- lungsfrist am 29. November 2012 bis Eingang der Zahlung von Fr. 46'360.35 seitens des Konkursamts Mendrisio am 9. November 2017, mithin im korrekten Umfang von Fr. 7'514.85 berücksichtigt. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 5.Des Weiteren sind die in Höhe von Fr. 80.-- verrechneten Gebühren (Mahn- gebühr von Fr. 30.-- und Betreibungsgebühr von Fr. 50.--) zu überprüfen. Wird die Forderung nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen, erlässt die Steuerverwaltung eine Mahnung mit einer Frist von zehn Tagen (Art. 154a Abs. 1 StG). Geht die Zahlung innert Frist nicht ein, erlässt die Steu- erverwaltung eine zweite Mahnung. Für die zweite Mahnung wird eine Ge- bühr erhoben, deren Höhe von der Regierung festzulegen ist (Art. 154a Abs. 2 StG). Gemäss Art. 50 der Ausführungsbestimmungen zur Steuerge- setzgebung (ABzStG; BR 720.015) beträgt die Gebühr für die zweite Mah- nung Fr. 30.-- (Abs. 1). Die Betreibungsgebühr beträgt Fr. 100.-- (Abs. 2). Die Betreibungsgebühr betrug vor Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Juli 2016 noch Fr. 50.--. Das Inkasso (Mahnung, 2. Mahnung und Betreibung) erfolgte hier, wie gesagt, gestützt auf eine damals rechtskräftige Veranla- gung. Die Mahn- und Betreibungsgebühren in Höhe von Fr. 80.-- für die ursprüngliche Rechnung wurden damit zu Recht mit dem erhaltenen Kon-
11 - kursguthaben verrechnet, weil diese geschuldet waren. Im Übrigen hat die KSTV die Mahnungsgebühr für die zweite Mahnung zur Rechnung vom 4. Dezember 2017 (vgl. Bf-act. 7 und 8) in die Verrechnungs- und Erlasser- klärung vom 15. März 2018 (Bg-act. 5) zu Recht nicht einbezogen, zumal diese Rechnung vom 4. Dezember 2017 (mit Verzugszinsen bis 20. No- vember 2017) nach der Herabsetzung des Steuerbetrags in der erwähnten Erklärung vom 15. März 2018 infolge der Berücksichtigung (und wohl auch der Korrektur) der Verzugszinsen bis Eingang der Zahlung von Fr. 46'360.35 seitens des Konkursamts Mendrisio am 9. November 2017 hin- fällig wurde. Die Beschwerde erweist sich demnach auch diesbezüglich als unbegrün- det. 6.Sodann ist die Rechtmässigkeit der Rechnung gestellten Betreibungskos- ten von insgesamt Fr. 1'424.90 zu prüfen. Die KSTV hat den Beschwerdeführer dreimal betrieben. Bei der ersten Be- treibung hat sie die Betreibung am falschen Ort (am alten Wohnsitz des Beschwerdeführers in O.3._____) eingeleitet. Dies obwohl ihr – wie sie selbst im Schreiben vom 29. Oktober 2019 auf Anfrage des Instruktions- richters einräumt – die korrekte Adresse des Beschwerdeführers an ande- rer Stelle bekannt war. Die Rückweisungskosten von Fr. 18.30 (vgl. Bg-act.
12 - tigt. Das bedeutet, dass Fr. 203.30 (Kosten des ersten Zahlungsbefehls [Bg-act. 9]), Fr. 450.-- (Kostenvorschuss für den ersten Rechtsöffnungsent- scheid vom 10. Februar 2016 [vgl. Bg-act. 7]) und Fr. 100.-- (Entschädi- gung im ersten Rechtsöffnungsverfahren [vgl. Rechnung vom 20. Novem- ber 2017 {Bg-act. 4}]) nicht dem Beschwerdeführer verrechnet werden dür- fen. Diese Kosten sind durch das Verpassen der Frist für das Fortsetzungs- begehren erfolgt und somit auf einen Fehler der KSTV zurückzuführen. Hin- gegen sind die Kosten für die Ausstellung des zweiten Zahlungsbefehls von Fr. 203.30 (Bg-act. 10) sowie der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 450.-- für den zweiten Rechtsöffnungsentscheid (Bg-act. 8) im Rahmen der dritten Betreibung gerechtfertigt, selbst wenn die KSTV nach Inkrafttreten des Re- visionsentscheids die Betreibung zurückzog, zumal die Revision der Grundstückgewinnsteuer nicht im Zusammenhang mit einem Verschulden ihrerseits steht. Nach dem Gesagten erweist sich die diesbezügliche Rüge des Beschwer- deführers als teilweise begründet. 7.Demnach ist festzuhalten, dass im geltend gemachten Forderungsbetrag der KSTV gewisse Positionen zu streichen sind, wodurch folgendes Bild resultiert: ForderungFr.47'016.55 ./. RückweisungskostenFr.18.30 (erste Betreibung an falsche Adresse) ./. Zahlungsbefehlskosten Fr.203.30 (zweite Betreibung) ./. EntschädigungFr.100.00 (erste Rechtsöffnung [zweite Betreibung]) ./. KostenvorschussFr.450.00 (erste Rechtsöffnung [zweite Betreibung]) TotalFr.46'244.95 Vom Konkursamt Mendrisio hat die KSTV am 9. November 2017 den Be- trag von Fr. 46'360.35 erhalten. Dieser Betrag ist höher als die soeben neu ermittelte Forderung der KSTV von Fr. 46'244.95. Es resultiert deshalb ein Guthaben von Fr. 115.40 zugunsten des Beschwerdeführers. In diesem Umfang ist die im Übrigen gestützt auf Art. 120 OR rechtmässige Verrech-
13 - nung der KSTV aufzuheben und die KSTV anzuweisen, dem Beschwerde- führer diesen Betrag zu erstatten. 8.Obschon der Beschwerdeführer nie anwaltlich vertreten war, macht er nun angebliche Anwaltskosten geltend, ohne aber diese zu belegen. Dazu macht er geltend, trotz am 24. September 2017 abgeschlossenem Ver- gleich über den Betrag von Fr. 37'996.80 habe die KSTV am Rechtsöff- nungsverfahren (eingeleitet am 19. Juli 2017) beim Kantonsgericht Zug festgehalten. Dabei seien Anwaltskosten von ca. Fr. 7'500.-- angefallen. Zudem müsste die Grundstückgewinnsteuer seiner Ansicht nach insge- samt Fr. 27'000.-- betragen, weshalb er nun die Rückführung von Fr. 20'000.-- fordere. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Sinne Ent- schädigungsansprüche in Höhe von insgesamt Fr. 27'500.-- geltend macht, ist er auf eine allfällige Staatshaftungsklage zu verweisen. Darauf ist hier nicht weiter einzutreten. Es sei aber bemerkt, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Verfahren unterlegen ist, weshalb er ohnehin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung hat. Ausserdem ist die von der KSTV geltend gemachte Grundstückgewinnsteuer einschliesslich Verzugszinsen und Kosten mit der vorstehend dargestellten Korrektur ausgewiesen. Die betreffenden Anträge sind somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9.Zusammenfassend ist die Beschwerde im Umfang von Fr. 115.40 gutzu- heissen, soweit darauf eingetreten wird. Die KSTV wird angewiesen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu überweisen. 10.1.Im Rechtsmittel- und im Klageverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. Davon gehen gemäss dem Ausgang des Verfahrens ein Drittel zu Lasten der KSTV und zwei Drittel zu Lasten des Beschwerdeführers (unter Verrech- nung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--). Der Drittel zu-
14 - lasten der KSTV rechtfertigt sich durch das teilweise – wenn auch minimale Obsiegen – des Beschwerdeführers und durch das fragwürdige Verhalten der KSTV, die den Versteigerungserlös vom Konkursamt Mendrisio am 9. November 2017 erhalten hat und doch bis zum 15. März 2018 die volle Zahlung – auch mittels zweiter Mahnung und Betreibungsandrohung – ge- fordert hat. Dem Beschwerdegegner steht gemäss der Regel in Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu. Der nicht anwaltlich vertretene, minimal ob- siegende Beschwerdeführer hat gemäss Verwaltungsgerichtspraxis eben- falls keinen Anspruch auf aussergerichtliche Entschädigung. 10.2.Aufgrund des minimalen Obsiegens ist die Sache zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde im Sinne der Erwägun- gen teilweise gutgeheissen und die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden angewiesen, A._____ den Betrag von Fr. 115.40 zu überwei- sen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.333.-- zusammenFr.3'333.-- gehen zu 2/3 zulasten von A._____ und zu 1/3 zulasten der Steuerverwal- tung des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
15 - 3.Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 4.Die Sache wird zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 7. April 2020 nicht eingetreten (BGU 2C_268/2020).