VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 19 17 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterMeisser, von Salis AktuarinHemmi URTEIL vom 12. Juli 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 und Eidgenössische Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin 2 und Gemeinde X., Beschwerdegegnerin 3 betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer
3 - pitalleistung aus der 2. Säule. Der verfügte Betrag von Fr. 544'741.-- sei demzufolge korrekt. 5.Gegen die Einspracheentscheide vom 12. April 2019 erhob A._____ (nach- folgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. April 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, die Steuerverwaltung sei anzuweisen, die ihm von der Freizügigkeitsstiftung der B._____ AG ausbezahlte Kapitalleistung aus der 2. Säule lediglich im Umfang von Fr. 401'334.73 zu besteuern. Zur Begründung wurde ausge- führt, dass Kapitalgewinne, die im Rahmen der Anlage in Fondsanteile ent- stehen könnten, weder Zins- noch Überschussanteile seien und daher nicht als Teil des steuerpflichtigen Gesamtkapitals betrachtet werden könnten. Kapitalgewinne würden bei gebundenen Anlagen genauso wenig besteuert wie bei freien Anlagen. Der Gesetzgeber habe im Bereich der Sozialversi- cherung sicherlich nicht "heimlich" eine Kapitalgewinnsteuer über die Hin- tertüre einführen wollen. 6.Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2019 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde festgehalten, dass nach Art. 23 Abs. 1 StG bzw. Art. 22 Abs. 1 DBG unter anderem alle Einkünfte aus Einrich- tungen der beruflichen Vorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen, als Einkommen steuerbar seien. Zudem ergebe sich die vollumfängliche Besteuerung der Leistungen aus der 2. Säule auch aus Art. 83 BVG. Der Besteuerung un- terlägen sämtliche Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule); d.h. nicht nur die Rückzahlung der eigenen Einlagen, Prämien und Beiträge, sondern auch die Zins- und Überschussanteile würden besteuert. Zu den Einkünften aus der 2. Säule zählten auch alle Leistungen, die sich aus den im FZG geregelten Freizügigkeitskonten und -policen ergäben. Der Besteu- erung unterlägen somit auch die im Rahmen des Wertschriftensparens bei einer Freizügigkeitseinrichtung erzielten Kapitalgewinne aus der Anlage
4 - des Freizügigkeitsguthabens. Vorliegend handle es sich bei der fraglichen Auszahlung der Freizügigkeitsstiftung der B._____ AG unbestrittenermas- sen um eine Kapitalleistung aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge, weshalb sie in vollem Umfang der Einkommensbesteuerung unterliege. Mit anderen Worten würden sämtliche dem Beschwerdeführer aus der besag- ten Freizügigkeitsstiftung zugeflossenen Mittel ̶ d.h. auch die aufgelaufe- nen Zinserträge, Überschussanteile und Kapitalgewinne ̶ besteuert. Die Beschwerdegegnerin habe demnach zu Recht die gesamte Kapitalleistung in der Höhe von (abgerundet) Fr. 544'700.-- besteuert, weshalb die ange- fochtenen Einspracheentscheide vom 12. April 2019 nicht zu beanstanden seien. 7.Mit Replik vom 23. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und vertiefte seinen Standpunkt. 8.Am 29. Mai 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. 9.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in den angefochtenen Einspracheentscheiden wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekte des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide vom 12. April 2019 betreffend Kantons- und Ge- meindesteuern bzw. direkte Bundessteuer 2018, mit welchen die Be- schwerdegegnerin die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom
5 - nommene Besteuerung der erhaltenen Kapitalleistung aus der 2. Säule im Umfang von Fr. 544'700.-- bestätigte. Solche Entscheide können gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisie- rung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsge- richt Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts be- urteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was vorliegend ̶ wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) ̶ der Fall ist. Folglich fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat der angefochtenen Einspracheent- scheide beschwert und damit ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung be- fugt (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer zugeflossene Kapitalleistung der Freizügigkeitsstiftung der B._____ AG aus der 2. Säule in der Höhe von Fr. 544'740.66 zu Recht im Umfang von (abgerundet) Fr. 544'700.-- besteuert hat oder ob sie die mit der Anlage des Freizügigkeitsguthabens zusammenhängenden Kapi- talgewinne von der Besteuerung hätte ausnehmen müssen. 3.1.Gemäss Art. 22 Abs. 1 DBG bzw. Art. 23 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlun-
6 - gen von Einlagen, Prämien und Beiträgen, steuerbar. Die volle Besteue- rung der Leistungen aus 2. Säule und aus Säule 3a ergibt sich auch aus Art. 83 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), wonach die Leistungen aus Vor- sorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen bei den direkten Steuern des Bun- des, der Kantone und der Gemeinden in vollem Umfang als Einkommen steuerbar sind (vgl. STEINER/LANG, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 22 Rz. 6). Der Besteuerung unter- liegen sämtliche Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a); d.h. nicht nur die Zins- und Überschussanteile werden besteuert, sondern auch die Rückzahlung der eigenen Einlagen, Prämien und Beiträge (vgl. STEINER/LANG, a.a.O., Art. 22 Rz. 7). In Art. 22 Abs. 2 DBG werden die Einkünfte aus der 2. Säule präzi- siert. Danach gelten als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge insbeson- dere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherun- gen sowie aus Freizügigkeitspolicen (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 lit. d StG). Zu den Einkünften aus der 2. Säule zählen auch die sich aus den vom Bun- desgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) geregelten Freizügigkeitskonten und -policen ergebenden Leistungen (vgl. SCHNEIDER, in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, Art. 83 Rz. 4). 3.2.Vorliegend kann den Akten entnommen werden, dass der Beschwerdefüh- rer am 7. Mai 1998 einen Betrag in der Höhe von Fr. 352'610.40 auf das 2. Säule Freizügigkeitskonto Nr. 184998 bei der Freizügigkeitsstiftung der B._____ AG überwies. Sodann ist aktenmässig erstellt, dass der Be- schwerdeführer einen Teil dieses Vorsorgeguthabens ab dem 27. Januar 1999 in Fonds anlegte. Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass die angehäuften Zinsen sowie die auf dem Fondsvermögen erzielten Erträge (total Fr. 48'727.33) dem Freizügigkeitskonto des Beschwerdeführers re-
7 - gelmässig gutgeschrieben wurden. Schliesslich wurde das Freizügigkeits- konto des Beschwerdeführers am 24. Januar 2018 aufgelöst und ihm ein Alterskapital von insgesamt Fr. 544'740.66 ausbezahlt (vgl. Kontoauszug des 2. Säule B._____ Freizügigkeitskontos des Beschwerdeführers vom
8 - kommenssteuer unterliegen. Bei der gebundenen Vorsorge werden hinge- gen auch diese Erträge von einer Besteuerung ausgenommen und erst bei Fälligkeit als Teil der gesamten Kapitalleistung besteuert. Nach dem Ge- sagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die gesamte Kapitalleistung der Freizügigkeitsstiftung der B._____ AG aus der 2. Säule in der Höhe von (abgerundet) Fr. 544'700.-- besteuert. 4.Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der definitiven Veranlagungsverfügungen vom 18. März 2019 be- treffend die Sondersteuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge für Bund, Kanton und Gemeinde vorgenommene Besteuerung der erhaltenen Kapi- talleistung im Umfang von Fr. 544'700.-- nicht zu beanstanden ist. Die an- gefochtenen Einspracheentscheide vom 12. April 2019 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern bzw. direkte Bundessteuer 2018 erweisen sich so- mit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisa- tionen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschä- digung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsie- gen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.2'000.--
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und den Kanzleiauslagen vonFr.244.-- zusammenFr.2‘244.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 12. Februar 2020 abgewiesen (BGU 2C_680/2019).