VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 18 50 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Kollegger als Aktuar ad hoc URTEIL vom 23. Januar 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegnerin betreffend Steuererlass (Gemeindesteuern)
3 - -dass die Beschwerdeführerin in ihren Rügen nicht zu hören ist, soweit diese ihre Steuerpflicht betreffen, zumal die zu Grunde liegenden Veranlagungs- verfügungen in Rechtskraft erwachsen sind, -dass ein Erlass der Steuern dann in Betracht kommt, wenn der Steuerpflich- tige gemäss Art. 156 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde, -dass ein Steuererlass jedoch nur in demjenigen Rahmen gewährt werden kann, in welchem auch die allfälligen Gläubiger auf ihre Forderungen verzich- ten, da der Erlass ansonsten nicht der steuerpflichtigen Person, sondern ih- ren Gläubigern zugutekommt, so dass die erforderliche Gleichstellung der Gläubiger (Opfersymmetrie) nicht mehr gewährleistet ist, -dass die Beschwerdeführerin in ihrem Steuererlassgesuch verschiedene Schulden auflistet, ohne dass sie einen Verzicht der privaten Gläubiger bele- gen kann, -dass aus diesen Gründen eine detaillierte Prüfung, ob sich die Beschwerde- führerin in einer Notlage befindet bzw. ob eine grosse Härte vorliegt, erübrigt, -dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten wer- den kann, -dass im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren aus- nahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, -dass der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegne- rin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu- steht,
4 - wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 13. März 2019 nicht eingetreten (2C_247/2019).