VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 18 46 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterMeisser, von Salis AktuarOtt URTEIL vom 22. Januar 2019 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Möhr, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Verrechnungssteuer
3 - Zur Begründung verwies er vorerst auf das E-Mail vom 6. Juni 2018. Er werde noch einige Abklärungen treffen und die Begründung dann ergän- zen, wobei es insbesondere um die laufende Revision des VStG gehe. 5.Mit Einspracheentscheid vom 24. August 2018 trat die kantonale Steuer- verwaltung auf die Einsprache vom 10. August 2018 (Postaufgabe) gegen die Verfügung über die Verrechnungssteuer für das Fälligkeitsjahr 2017 in- folge Nichteinhaltung der 30-tägigen Einsprachefrist nicht ein. Die Verrech- nungssteuerverfügung trage das Datum vom 25. Juni 2018. Die Einspra- chefrist habe unter Mitberücksichtigung der Zustelltage am 30. Juni 2018 zu laufen begonnen und am 30. Juli 2018 geendet. Weil die Einsprache den Poststempel vom 10. August 2018 trage und am 13. August bei der kantonalen Steuerverwaltung eingegangen sei, könne auf die Einsprache infolge der gesetzlichen Bestimmungen nicht eingetreten werden. 6.Mit E-Mail vom 4. September 2018 gelangte Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Möhr im Zusammenhang mit dem Einspracheentscheid vom 24. August 2018 erneut an die kantonale Steuerverwaltung und verlangte einen Nach- weis über den Zeitpunkt der Zustellung der Verrechnungssteuerverfügung vom 25. Juni 2018 und machte geltend, dass die Beweislast dafür bei der kantonalen Steuerverwaltung liege. 7.Mit Beschwerde vom 24. September 2018 erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Möhr, Be- schwerde gegen den Einsprache- bzw. Nichteintretensentscheid der kan- tonalen Steuerverwaltung vom 24. August 2018. Darin beantragt sie die er- satzlose Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der kantonalen Steuerverwaltung sowie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Die kantonale Steuerverwaltung habe ihm auf seine E-Mail vom 4. September 2018 hin vor einigen Tagen mitgeteilt, dass am Einspracheentscheid vom 24. Au- gust 2018 ohne zusätzliche Begründung festgehalten werde. Zur Begrün-
4 - dung wies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die allgemeine Be- weislastregel hin, wonach die kantonale Steuerverwaltung den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 25. Juni 2018 nachzuweisen habe. Da- bei sei auf die Angaben der steuerpflichtigen Person abzustellen, wenn keine Indizien für eine frühere Zustellung vorlägen. Weil der kantonalen Steuerverwaltung dieser Nachweis nicht gelinge, sei zugunsten der Be- schwerdeführerin von einer rechtzeitigen Einreichung der Einsprache vom
7 - 12.Am 9. Januar 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin das Verwaltungsge- richt um Sistierung des laufenden Verfahrens bis zum 28. Februar 2019. Dies weil noch einige ergänzende Abklärungen beabsichtigt seien. Allen- falls erfolge ein Rückzug der Beschwerde. Mit verfahrensleitender Verfü- gung vom 10. Januar 2019 wies der zuständige Instruktionsrichter ange- sichts des Standes des Verfahrens sowie des Streitgegenstandes das Sis- tierungsbegehren ab. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 24. August 2018, worin sie auf die am 10. Au- gust 2018 (Datum der Postaufgabe) erhobene Einsprache gegen die Ver- rechnungssteuerverfügung vom 25. Juni 2018 aufgrund der zwischenzeit- lich abgelaufenen 30-tägigen Einsprachefrist nicht eintrat. Das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden ist gemäss Art. 35 Abs. 2 und Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) i.V.m. Art. 166 Abs. 3 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) zur Anhandnahme der vorliegenden Streit- sache zuständig (siehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 16 50 vom 9. März 2017 E.1a; siehe auch Art. 49 Abs. 1 lit. b bzw. lit. g des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Als formelle und materielle Adressatin des angefoch- tenen Einspracheentscheids vom 24. August 2018 ist die Beschwerdefüh- rerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (vgl. Art. 50 VRG sowie Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG;
8 - SR 172.021]). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten (vgl. dazu Art. 54 Abs. 1 VStG). 2.Vorgängig ist noch auf den Antrag der Beschwerdegegnerin einzugehen, wonach die Beschwerdeführerin zum (genauen) Zeitpunkt des Erhalts der Verrechnungssteuerverfügung vom 25. Juni 2018 zu befragen sei. Dieser Beweisantrag wird auch von der Beschwerdeführerin unterstützt. 2.1.Gemäss Art. 54 Abs. 2 VStG trifft die kantonale Rekurskommission, vorlie- gend gemäss Art. 166 Abs. 3 StG das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, die erforderlichen Untersuchungsmassnahmen, wobei Art. 48 bis 50 VStG sinngemäss anwendbar sind. Der sinngemäss anzu- wendende Art. 50 Abs. 3 VStG sieht vor, dass die kantonale Behörde von den ihr als Veranlagungsbehörde eingeräumten Befugnissen Gebrauch machen kann (vgl. dazu Art. 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Har- monisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinde [StHG; SR 642.14] und Art. 130 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bun- dessteuer [DBG; SR 642.11]; vgl. auch Art. 126a Abs. 3 und Art. 130a StG). Art. 39 VStG sieht eine Auskunftspflicht für die steuerpflichtige Per- son gegenüber der eidgenössischen Steuerverwaltung vor, wohingegen die Art. 14 ff. VwVG über die Zeugeneinvernahme gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG auf Steuerverfahren keine Anwendung finden. Allerdings erkannte das Bundesgericht im Urteil 2C_188/2010, 2C_194/2010 vom 24. Januar 2011, dass auch Einvernahmen oder Befragungen von hierzu bereiten (Dritt-)Personen oder die Einholung schriftlicher Auskünfte möglich seien. Denn aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör er- gebe sich im beurteilten Fall, dass angebotene Beweise abzunehmen seien, soweit sie geeignet seien, die rechtserheblichen Tatsachen festzu- stellen (Urteil 2C_188/2010, 2C_194/2010 vom 24. Januar 2011 E.6.5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_546/2017 vom 16. Juli 2018 = StE 2018 B 93.3 Nr. 15 betreffend den Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Durch- führung der Einvernahme von Drittperson in einem Veranlagungsverfahren
9 - der direkten Bundessteuer). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt hingegen vor, wenn das Gericht auf die Abnahme eines beantragten Be- weismittels verzichtet, weil es aufgrund von bereits abgenommenen Be- weismitteln seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorwegge- nommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Urteil des Bundes- gerichts 2C_546/2017 vom 16. Juli 2018 = StE 2018 B 93.3 Nr. 15 E.2.2 m.H.a. BGE 140 I 285 E.6.3.1 und BGE 136 I 229 E.5.3). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur die Rechtzeitigkeit der Einsprache vom
11 - Bestreitung des angenommenen Zustelltermins bzw. das Erfordernis der Geltendmachung einer aussergewöhnlich grossen Verzögerung bei der Postzustellung für die Beschwerdeführerin noch kein spezifisches Thema war, ist im Lichte des zwischenzeitlichen Schriftenwechsels keine entschei- derhebliche Erkenntnis aus der Befragung der Beschwerdeführerin hin- sichtlich des Zeitpunkts der Zustellung der Verrechnungssteuerverfügung vom 25. Juni 2018 (mehr) zu erwarten, womit der entsprechende Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist. 3.Die Beschwerdegegnerin ist auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 10. August 2018 (Postaufgabe) gegen die Verrechnungssteuerverfü- gung vom 25. Juni 2018 nicht eingetreten, weil die 30-tägige Einsprache- frist nicht eingehalten worden sei. Nachfolgend ist einzig zu prüfen, ob die Einsprache vom 10. August 2018 von der Beschwerdegegnerin zu Recht als verspätet beurteilt wurde (siehe WYSS/PFUND/SALZGEBER/STOCKAR, in: STOCKAR/HOCHREUTNER [Hrsg.], a.a.O., VStG Art. 54 Rz. 5). 3.1.Gemäss Art. 53 Abs. 1 VStG kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung ge- gen den Entscheid des kantonalen Verrechnungssteueramtes (vgl. dazu Art. 166 Abs. 1 StG) schriftlich Einsprache erhoben werden. Art. 42 und 44 VStG gelten sinngemäss. Weder Art. 53 Abs. 1 noch Art. 54 Abs. 1 VStG verweist hinsichtlich des Fristenlaufs auf das VwVG, womit der Fristenstill- stand gemäss Art. 22a VwVG nicht anwendbar ist (vgl. BGE 142 II 304 E.3.4). Die Anwendung von kantonalen Verfahrensvorschriften hinsichtlich des Fristenstillstandes kommt im Bereich des VStG nur bei entsprechen- dem Vorbehalt bzw. Verweis in einer Bestimmung des VStG in Frage (vgl. BGE 142 II 304 E.3.3). 3.2.Die Einsprachefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen (vgl. Art. 133 Abs. 1 DBG, Art. 20 Abs. 1 VwVG und Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VRG; ZWEIFEL/CASANOVA/ BEUSCH/HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steu-
12 - ern, 2. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2018, § 8 Rz. 9). Die Mitteilung gilt nach all- gemein gültigen Regeln in dem Moment als erfolgt, in welchem die Verfü- gung dem Adressaten oder seinem Rechtsvertreter ausgehändigt wird oder in dessen Herrschaftsbereich gelangt. Effektive Kenntnisnahme oder gar Lektüre der Verfügung ist nicht erforderlich, weil die Zustellung einer Ver- fügung zwar eine empfangsbedürfte, aber nicht annahmebedürftige Rechtshandlung darstellt (siehe ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/HUNZIKER, a.a.O., § 8 Rz. 9 und § 15 Rz. 49; siehe auch BGE 144 IV 57 E.2.3.2 und BGE 142 III 599 E.2.4.1, jeweils mit Hinweis auf BGE 122 I 139 E.1). In Steuersachen besteht für die Verwaltung im Allgemeinen und in casu be- treffend einen Rückerstattungsanspruch der Verrechnungssteuer keine Vorgabe hinsichtlich der Zustellform (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 2C_570/2011 E.4.1 ff. und 2C_430/2009 E.2.4). Bei uneingeschriebenen Postsendungen gilt also das Einlegen der Sendung in den Briefkasten oder ins Postfach als fristbestimmender Zeitpunkt, womit eine erst später er- folgte, tatsächliche Kenntnisnahme durch den Empfänger nicht massge- bend ist. Auch wenn ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb je- der Wahrscheinlichkeit liegt, ist ein solcher nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn dies aufgrund der Umstände plausibel erscheint (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 599 E.2.4.1 m.H.a. BGE 122 I 139 E.1 und Urteile des Bundesgerichts 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E.3.1 f. und 3.4, 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E.4.1 sowie 2C_430/2009 vom 14. Ja- nuar 2010 E.2.4; VGU S 17 155 vom 16. Oktober 2018 E.2.1 und A 18 25 vom 2. Oktober 2018 E.3.1 ff.). Die Beweislast für die Eröffnung der Verfügung bzw. dessen Zeitpunkt trägt aber grundsätzlich die Verwaltung, wobei der Nachweis des Zustelldatums auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände er- bracht werden kann. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung ei- ner uneingeschriebenen Sendung durch den Empfänger bestritten und lässt sich kein davon abweichender, überwiegend wahrscheinlicher Sach- verhalt ermitteln, ist also im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers
13 - abzustellen, wobei seine Darlegungen der Umstände nachvollziehbar sein und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entsprechen müssen (vgl. zum Ganzen ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/HUNZIKER, a.a.O., § 15 Rz. 48, ZWEI- FEL/HUNZIKER, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 116 Rz. 19; Urteil des Bundesgerichts 2C_570/2011 vom
15 - eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 24. August 2018 sowie den Rechtsschrif- ten im vorliegenden Verfahren aber zu Recht festhält, bestand für sie auf- grund der beschwerdeführerischen Vorbringen kein Anlass, in Nachach- tung der vorstehend erwähnten Rechtsprechung bezüglich ihrer Beweislast für die Eröffnung einer Verfügung und dessen Zeitpunkt im Zweifelsfall auf allfällige, von der Verfügungsadressatin vorgebrachte, nachvollziehbare Umstände für eine überlange Zustelldauer abzustellen, sofern dafür eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche. Denn die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter hat bisher keine konkreten, nachvollziehbaren Um- stände vorgebracht, welche für eine überlange Zustelldauer der gemäss Angaben der Beschwerdeführerin am 25. Juni 2018 aufgegebenen Ver- rechnungssteuerverfügung vom 25. Juni 2018 sprechen würde. Die Be- schwerdeführerin gab auch das Zustellcouvert der Verrechnungssteuerver- fügung vom 25. Juni 2018 nicht zu den Akten, woraus sich allenfalls Um- stände für eine überlange Zustelldauer zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ergeben hätten. Ferner erscheint es aufgrund des In- haltes der Verrechnungssteuerverfügung vom 25. Juni 2018, in welcher ein nicht in der Steuererklärung deklarierter Bruttoertrag von Fr. 60'000.-- von Amtes wegen in der noch vorzunehmenden Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer als steuerbares Einkommen aufgerechnet werde und der Rückerstattungsanspruch der Verrechnungssteuer verwirkt sei, aussergewöhnlich, dass das tatsächliche Empfangsdatum durch die Be- schwerdeführerin anscheinend nicht festgehalten wurde bzw. die Be- schwerdeführerin nie ein konkretes Datum der Entgegennahme der an sie adressierten Verrechnungssteuerverfügung vom 25. Juni 2018 behauptete oder zumindest die Gründe dafür darlegte. Der Beschwerdegegnerin ist ferner zuzustimmen, dass der Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Verrechnungssteuerverfügung vom 25. Juni 2018 durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht das (erstmalig) fristauslösende Ereignis darstellt und infolge der zwischenzeitlich vergan-
16 - genen 46 Tage sowie der konstant hohen Zielerreichungsquote der Schweizerischen Post für B-Post (Laufzeitvorgabe von drei Arbeitstagen) in den Vorjahren, für eine solch grosse Verzögerung in der Zustellung an die Beschwerdeführerin persönlich eine verschwindend geringe Wahr- scheinlichkeit spricht, zumal die Beschwerdeführerin die Verrechnungs- steuerverfügung unzweifelhaft erhalten hat (vgl. dazu auch VGU A 98 911 vom 5. Februar 1999 E.2). Damit die Einsprachefrist eingehalten worden wäre, hätte die Zustellung der Verrechnungssteuerverfügung vom 25. Juni 2018, welche an die Be- schwerdeführerin persönlich versendet wurde, nicht vor dem 11. Juli 2018 erfolgen dürfen. Zwischen dem 25. Juni 2018 und dem spätestmöglichen Zustelltermin hinsichtlich der Berechnung der Einsprachefrist (Fristenlauf ab dem auf die Zustellung folgenden Tag: 12. Juli 2018) für eine fristwah- rende Einspracheerhebung am 10. August 2018 (Datum der Postaufgabe), liegen ganze 15 Tage bzw. 11 Arbeitstage, woraus sich eine Laufzeit bis und mit dem Zustelltag (11. Juli 2018) von 16 Tagen bzw. 12 Arbeitstagen ergäbe. Bei einer ordentlichen Laufzeit von maximal 3 Arbeitstagen für eine B-Postsendung, hätte somit die Laufzeit für eine solche B-Postsendung das Vierfache der ordentlichen Laufzeit – bezogen auf Arbeitstage – betra- gen. Wenn bei einer derart grossen Überschreitung der Ziellaufzeiten für B-Postsendungen und unter Mitberücksichtigung der sehr hohen Einhal- tung der (Ziel-)Laufzeiten für solche Postsendungen in den vergangenen Jahren, eine erst eineinhalb Monate nach Postaufgabe der Verfügung ein- gereichte Einsprache noch als rechtzeitig erfolgt behauptet wird, reicht es nicht aus, nur auf die Beweislast der verfügenden Behörde für die Eröff- nung der Verfügung und dessen Zeitpunkt zu verweisen, sondern es sind bei unbestrittenem Empfang der Verfügung auch noch nachvollziehbare Umstände vorzubringen, welche eine derartige Verzögerung bei der Post- zustellung zumindest als plausibel erscheinen lassen bzw. dass eine ge- wisse Wahrscheinlichkeit für eine entsprechende Darstellung der Verfü-
17 - gungsadressatin spricht (vgl. dazu auch S 17 155 vom 16. Oktober 2018 E.2.2 f.). 3.4.Im vorliegenden Fall kommt das Gericht bei Würdigung der gesamten Um- stände zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter weder nachvollziehbare noch plausible Einwände gegen den von der Be- schwerdeführerin am 29. Juni 2018 bzw. spätestens am 2. Juli 2018 ange- nommen Zustelltermin vorgebracht hat, welche zumindest mit einer gewis- sen Wahrscheinlichkeit eine ausserordentliche lange Zustelldauer oder sonstige Unregelmässigkeiten bei der Postzustellung nahelegen würden. Somit ist auch nicht gemäss der vorstehend in Erwägung 3.2 wiedergege- benen Rechtsprechung, im Zweifel auf die Darstellung der Verfügungs- adressatin bzw. der (ursprünglichen) Empfängerin abzustellen. Denn auf- grund der nicht hinreichend konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der in vorstehender Erwägung 3.3 erwähnten Umstände, ist über- wiegend wahrscheinlich von einer Zustellung der Verrechnungssteuerver- fügung vom 25. Juni 2018 an die Beschwerdeführerin persönlich vor dem