VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 18 44 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterMeisser, von Salis Aktuarin ad hocHemmi URTEIL vom 20. November 2018 in der Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin betreffend Gäste- und Tourismustaxe

  • 2 - 1.A._____ ist Eigentümer der beiden Liegenschaften B._____ 1, B._____ 1A und C._____ 45 in der Gemeinde X.. 2.Am 11. Mai 2017 stellte die Gemeinde X. A._____ die Veranlagungs- verfügung Nr. 40284 und zwei Rechnungen für die Gäste- und Tourismu- staxen 2016 und 2017 betreffend die beiden Liegenschaften B._____ 1, B._____ 1A und C._____ 45 in der Höhe von Fr. 4'886.-- bzw. Fr. 7'124.-- zu. 3.Gegen die Veranlagungsverfügung und Rechnungen vom 11. Mai 2017 er- hob A._____ beim Gemeindesteueramt X._____ am 10. Juni 2017 per Te- lefax Einsprache. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die be- rechneten Grössen der Wohnflächen zu hoch seien. 4.Mit Einspracheentscheid vom 31. August 2018 trat das Gemeindesteuer- amt X._____ auf die Einsprache von A._____ nicht ein. Begründend wurde ausgeführt, gemäss Art. 33 des kommunalen Gesetzes über die Gäste- und Tourismustaxen (Tourismusgesetz, TG) könnten Verfügungen der Ge- meinde innert 30 Tagen seit Mitteilung schriftlich angefochten werden. Zur Schriftlichkeit gehöre gemäss gefestigter Praxis der Verwaltungsrechts- pflege auch die Unterzeichnung durch den Einsprecher oder dessen Ver- treter. Bei einer Einsprache mittels Telefax fehle es an der eigenhändigen Unterschrift, weshalb auf entsprechende Einsprachen grundsätzlich nicht einzutreten sei. Die vorliegende Einsprache sei der Gemeinde am 10. Juni 2017 einzig per Telefax übermittelt worden. Folglich könne auf die Einspra- che mangels Erfüllung der erforderlichen Formvorschriften nicht eingetre- ten werden. In einer Eventualbegründung erwog das Gemeindesteueramt, dass über Monate versucht worden sei, den Einwand von A._____ gegen die veranlagten Nettowohnflächen für die fragliche Periode wie auch für die Zukunft zu bereinigen. Hierfür sei der Baufachchefin lediglich Zutritt zu den beiden Wohnungen der Liegenschaft B._____ 1 und 1A gewährt worden. Die Nettowohnfläche der Liegenschaft C._____ 45 habe bis anhin nicht

  • 3 - überprüft werden können und es bleibe auch für die Zukunft bei der Veran- lagung aufgrund der rechtskräftigen Angaben in der amtlichen Schätzung. Die in der Liegenschaft B._____ 1 und 1A gemessenen Flächen könnten für die Zukunft berücksichtigt werden, wobei darauf hinzuweisen sei, dass diese nur unwesentlichen von den veranlagten Grössen abweichen wür- den. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Sep- tember 2018 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung machte er im We- sentlichen geltend, dass hinsichtlich der strittigen Flächengrössen zwi- schenzeitlich Einigkeit erzielt worden sei. Die Gemeinde habe die nunmehr festgestellten Grössen einer Veranlagung zu Grunde zu legen. Hierdurch ergebe sich eine Verschiebung der Flächen zwischen den Wohnungen B._____ 1 und B._____ 1A. Diese Verschiebung sei bisher im angefochte- nen Entscheid nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerde richte sich ausdrücklich lediglich gegen die Festsetzung der Gäste- und Tourismu- staxe für die Wohnung B._____ 1. Diese Wohnung sei gemäss der von der Gemeinde vorgenommenen Messung kleiner als in der Veranlagungsver- fügung angegeben. Zudem sei die Wohnung bis zum 31. Juli 2015 zu fes- ten Wohnzwecken vermietet gewesen. Eine touristische Nutzung habe nicht stattgefunden und sei auch nicht beabsichtigt, weshalb keine Gäste- und Tourismusabgaben erhoben werden dürften. Die Gemeinde habe nicht dargetan, wieso eine touristische Nutzung unterstellt werde. Schliesslich sei der Einwand der Gemeinde, wonach auf der Einsprache die Originalun- terschrift fehle, dadurch verwirkt, dass sie dennoch auf die Einsprache ein- getreten sei.

  • 4 - 6.Die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ih- rer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einsprache des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Schriftlichkeit einer Einspra- che nicht erfüllt habe, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf zu Recht nicht eingetreten sei. Im Übrigen nahm die Beschwerdegegnerin zu den materiellen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde Stellung. 7.Mit freigestellter Replik vom 21. Oktober 2018 teilte der Beschwerdeführer erstmals mit, dass er die Einsprache per Telefax zugestellt und gleichen- tags mit Originalunterschrift in den Briefkasten der Beschwerdegegnerin eingeworfen habe. Im Übrigen erfolgten materielle Ausführungen. 8.In ihrer Duplik vom 31. Oktober 2018 unterstrich die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde bestätigt habe, dass seine Einsprache die erforderliche Originalunterschrift nicht enthalten habe. Dar- auf sei er zu behaften. Der neue Einwand des Beschwerdeführers, wonach er die Einsprache mit Originalunterschrift in den Briefkasten der Beschwer- degegnerin eingeworfen habe, stehe im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin die materiellen Rü- gen des Beschwerdeführers nicht behandelt, weil sie auf die Einsprache nicht habe eintreten können. 9.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. August 2018 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

  • 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteu- ern (GKStG; BR 720.200) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 lit. a des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen kom- munale Einspracheentscheide in Steuersachen. Der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 31. August 2018, mit welchem die Beschwerdegeg- nerin auf die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers gegen die in Rechnung gestellten Gäste- und Tourismustaxen 2016 und 2017 in der Höhe von Fr. 4'886.-- bzw. Fr. 7'124.-- nicht eingetreten ist, bildet demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden. Als materieller und formeller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 31. August 2018 zu Recht auf die Ein- sprache des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2017 gegen die Veranla- gungsverfügung Nr. 40284 vom 11. Mai 2017 betreffend Gäste- und Tou- rismustaxen nicht eingetreten ist. 3.Zunächst ist zu untersuchen, ob eine per Telefax übermittelte Einsprache an die Beschwerdegegnerin rechtsgültig erhoben werden kann. 3.1.Gemäss Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes über Gäste- und Tourismustaxen (Tourismusgesetz, TG) können Verfügungen der Gemeinde sowie Verfü- gungen eines mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Dritten innert 30 Tagen seit Mitteilung mit schriftlich begründeter Einsprache bei der Veran-

  • 6 - lagungsbehörde angefochten werden. Nach dieser gesetzlichen Bestim- mung wird die Unterschrift des Einsprechers oder seines Vertreters nicht ausdrücklich verlangt. Es ist aber klarerweise davon auszugehen, dass eine Einsprache mit der eigenhändigen Unterschrift des Einsprechers oder seines Vertreters zu versehen ist, um das Formerfordernis der Schriftlich- keit zu erfüllen (vgl. GRIFFEL, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwal- tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2014, § 22 Rz. 6; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220], der auch im öffentlichen Recht gilt [vgl. BGE 101 III 65 E.3]). Um Manipulationen und Fälschungen möglichst aus- zuschliessen, muss die Unterschrift im Original vorliegen. Unterschriften in Maschinenschrift, als Stempel oder als Fotokopie einer handschriftlichen Unterschrift sind keine Originale. Auch bei per Telefax eingereichten Rechtsschriften ist die Unterschrift nicht im Original, weshalb das Bundes- gericht davon ausgeht, dass sie wegen der fehlenden Originalunterschrift mit einem formellen Mangel behaftet sind und somit zur Fristwahrung nicht genügen (vgl. BGE 121 II 252 E.3 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_51/2015 vom 28. Oktober 2015 E.2.2; 2C_531/2015 vom 18. Juni 2015 E.2.1; 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E.2.1; je mit weiteren Hinweisen). 3.2.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Einsprache, datierend vom 9. Juni 2017, am 10. Juni 2017 per Telefax eingereicht (vgl. beschwer- degegnerische Akten [Bg-act.] 9). Mangels originaler Unterschrift muss diese per Telefax erfolgte Eingabe gestützt auf die obigen Ausführungen als eine den gesetzlichen Formerfordernissen von Art. 33 Abs. 1 TG (Schriftlichkeit) nicht genügende und damit als nicht rechtsgültig erhobene Einsprache qualifiziert werden. 3.3.Der Beschwerdeführer bringt nun allerdings vor, dass er gleichentags das Original der eigenhändig unterzeichneten Einspracheschrift in den Brief- kasten der Beschwerdegegnerin eingeworfen habe. Diese erstmals in der

  • 7 - Replik vom 21. Oktober 2018 vorgebrachte Behauptung des Beschwerde- führers ist als reine Schutzbehauptung und daher als unerheblich zu quali- fizieren. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Beweislast für die Wahrung der Frist und die Einhaltung der Form trägt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_704/2014 vom 10. Februar 2014 E.3.4; 2C_433/2009 vom 7. Juli 2009 E.2.2). Diesen Nachweis hat der Beschwer- deführer weder vor der Vorinstanz noch im vorliegenden verwaltungsge- richtlichen Beschwerdeverfahren erbracht. Im Übrigen ist nicht nachvoll- ziehbar, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt mittels Telefax Einspra- che hätte erheben sollen, wenn er ja ̶ wie er behauptet ̶ das Original der Einspracheschrift rechtzeitig in den Briefkasten der Beschwerdegegnerin eingeworfen haben will. Aus dem Gesagten erhellt, dass der dargelegte Einwand des Beschwerdeführers ins Leere zielt. 4.Zu prüfen bleibt schliesslich, ob dem Beschwerdeführer für die Behebung des Mangels ̶ zur Nachreichung der originalen Unterschrift ̶ eine Nachfrist hätte angesetzt werden müssen. Kommt das streitberufene Gericht zum Schluss, eine Nachfristansetzung hätte erfolgen müssen, ist die Be- schwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Nachrei- chung der Originalunterschrift gewährt und anschliessend neu über die Ein- sprache entscheidet. Andernfalls ist die Beschwerde abzuweisen und der vorinstanzliche Einspracheentscheid zu bestätigen. 4.1.Zunächst ist der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf allgemeine Verfahrensgrundsätze verpflichtet gewesen wäre, dem Be- schwerdeführer eine Nachfrist zur Einspracheverbesserung (Originalunter- schrift) anzusetzen. Art. 2 Abs. 1 VRG bestimmt zwar, dass die allgemeinen Verfahrensgrundsätze auch auf das Verwaltungsverfahren vor Regional- und Gemeindebehörden Anwendung finden. Die im entsprechenden Kapi- tel "Allgemeine Grundsätze des Verfahrens" aufgeführten Bestimmungen (Art. 3 bis 25 VRG) stellen jedoch weder formelle Anforderungen an eine

  • 8 - Rechtsschrift noch sehen sie die Verpflichtung vor, bei Formmängeln eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen. Eine solche Regelung enthält das VRG einzig in den Art. 33 Abs. 3 und 38 Abs. 3 VRG, welche allerdings unter dem Kapitel "Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehör- den" bzw. "Verfahren vor Verwaltungsgericht" aufgeführt sind. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass im VRG eine ausdrückliche Regelung fehlt, nach der Gemeindebehörden bei formell mangelhaften Eingaben einer an- gemessenen Frist zur Behebung des Mangels gewähren müssen. Nach Ansicht des streitberufenen Gerichts besteht auch für eine sinngemässe Anwendung von Art. 33 Abs. 3 bzw. Art. 38 Abs. 3 VRG kein Raum, zumal aus der Botschaft der Regierung für eine Optimierung der kantonalen Ge- richtsorganisation [Justizreform] vom 30. Mai 2006 klar hervorgeht, dass sich die besagten Bestimmungen bewusst nur auf Beschwerdeverfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden bzw. Verfahren vor Verwaltungsge- richt beziehen, um auf Gemeindeebene (und im erstinstanzlichen Verfah- ren vor kantonalen Verwaltungsbehörden) den Handlungsspielraum nicht generell zu beschränken (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat für eine Optimierung der kantonalen Gerichtsorganisation [Justizreform] vom 30. Mai 2006 S. 539 und S. 547). Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf das VRG berechtigt war, die Einspra- che des Beschwerdeführers wegen fehlender Originalunterschrift mit Nicht- eintreten zu erledigen, ohne eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Indem die Beschwerdegegnerin einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, ist sie ̶ wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird ̶ auch nicht in überspitzten Formalismus verfallen. 4.2.1. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfah- ren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte An-

  • 9 - forderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässi- ger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen uner- lässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Ver- fahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Inter- essen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirkli- chung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhin- dert (vgl. BGE 142 V 152 E.4.2 mit weiteren Hinweisen). 4.2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird ein Nichteintreten zum überspitzten Formalismus, wenn zur Behebung des Mangels keine kurze, allenfalls über die Beschwerdefrist hinausgehende Nachfrist angesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2013 vom 11. März 2013 E.2.3; vgl. auch STEINMANN, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEIZER/VAL-LENDER [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 29 Rz. 30 mit weiteren Hinweisen). Auf die Gewährung einer Nachfrist kann dagegen verzichtet werden, wenn die mangelhafte Eingabe gegen das Gebot des Handelns nach Treu und Glau- ben verstösst und sie bewusst oder gar rechtsmissbräuchlich erfolgte, um das Einräumen einer Nachfrist für die Begründung zu erwirken (vgl. BGE 142 I 10 E.2.4.7 mit weiteren Hinweisen; 121 II 252 E.4b; STEINMANN, a.a.O., Art. 29 Rz. 30 mit weiteren Hinweisen). Bei einer per Telefax einge- reichten Rechtsschrift hat das Bundesgericht eine Heilung durch Nachrei- chen einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift nach Ablauf der Beschwer- defrist bis anhin abgelehnt (vgl. BGE 121 II 252 E.4; Urteil des Bundesge- richts 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E.1.2). Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Partei, welche eine Rechtsschrift mit Telefax ein- reicht, bereits von vornherein weiss (bzw. wissen müsste), dass damit ge- gen das Unterschrifterfordernis verstossen wird und das Ansetzen einer Nachfrist daher nicht in Betracht kommt. Diese Praxis schliesst hingegen

  • 10 - nicht aus, dass die Rechtsmittelbehörde den Absender einer per Telefax übermittelten Eingabe nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist auf den Mangel aufmerksam zu machen und ihm so die Verbesserung seiner Eingabe bzw. die Beseiti- gung des Mangels innert noch laufender Frist zu ermöglichen hat, sofern dies nach zeitlichen Umständen noch als möglich und sinnvoll erscheint (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 15 vom 28. Oktober 2015 E.2.4.1 mit weiteren Hinweisen; Entscheid der Verwaltungsrekurskommis- sion des Kantons St. Gallen I/1-2009/200 vom 29. Juni 2010 E.3c; Ent- scheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2006.00312 vom

  1. August 2006 E.3.5; vgl. zum Ganzen auch MERZ, in: NIGGLI/UEBER- SAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes- gerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 42 Rz. 35). 4.2.3. Vorliegend kann den Akten entnommen werden, dass die vom Beschwer- deführer per Telefax erhobene Einsprache, datierend vom 9. Juni 2017 (ei- nem Freitag), am 10. Juni 2017 (einem Samstag) bei der Beschwerdegeg- nerin eingegangen ist (vgl. Bg-act. 9). Falls davon ausgegangen wird, dass die Veranlagungsverfügung Nr. 40284 vom 11. Mai 2017 betreffend Gäste- und Tourismustaxen dem Beschwerdeführer am Tag nach dem Versand zugestellt wurde, wäre die Einsprachefrist gemäss Art. 33 Abs. 1 TG am
  2. Juni 2017 (einem Montag) abgelaufen (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 VRG). Vor diesem Hintergrund ist klar, dass der Beschwerdeführer die Einsprache zwei Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat und die Be- schwerdegegnerin erst am letzten Tag der Einsprachefrist die Einhaltung der formellen Anforderungen überprüfen konnte. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdegegnerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vorgehalten werden, sie hätte den Beschwerdeführer auf den Form- mangel (Fehlen der Originalunterschrift) hinweisen müssen. Im Übrigen wäre es der Beschwerdegegnerin auch nicht mehr möglich gewesen, den Beschwerdeführer zu einer Heilung des Mangels innerhalb der Einsprache- frist zu veranlassen, zumal sie ̶ wie bereits gesehen ̶ die ihr am Samstag,
  • 11 -
  1. Juni 2017, übermittelte Einsprache erst am Montag, 12. Juni 2017, und damit erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist vorfinden konnte. Somit er- scheint es als nicht überspitzt formalistisch, wenn die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 4.3.Demzufolge ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer zu Recht keine Nach- frist zur Behebung des Mangels bzw. zur Nachreichung der originalen Un- terschrift angesetzt wurde. 5.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegeg- nerin auf die per Telefax erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2017 zu Recht nicht eingetreten ist. Der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 31. August 2018 erweist sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisa- tionen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschä- digung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsie- gen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Be- schwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.
  • 12 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.2'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.248.-- zusammenFr.2‘248.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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25.03.2026