VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 18 4 4. Kammer VorsitzAudétat RichterInMeisser, Moser AktuarSimmen URTEIL vom 6. Februar 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Gesuchsteller gegen B., Gesuchsgegner Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beigeladene 1 Gemeinde X._____, Beigeladene 2 und Eidgenössische Steuerverwaltung, Beigeladene 3 betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2015 (Ausstandsbegehren)
3 - 3.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) am 22. Dezember 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte unter anderem in formeller Hinsicht den Ausstand von Verwaltungsrichter B.. Dieser habe im früheren verwaltungsgericht- lichen Beschwerdeverfahren A 16 31 die in der Bundesverfassung garan- tierte Rechtsgleichheit verletzt, indem er die in das Verfahren eingebrach- ten Argumente des Gesuchstellers als nicht zutreffend erachtet habe. Zu- dem sei das Urteil A 16 31 zu Unrecht in einzelrichterlicher Kompetenz ergangen und Verwaltungsrichter B. fehle überdies der nötige Sachverstand in der zu beurteilenden Sache. 4.Verwaltungsrichter B._____ (nachfolgend Gesuchsgegner) beantragte in seiner Vernehmlassung vom 5. Januar 2018 mangels Vorliegen eines Ausstandsgrunds die Abweisung des Ausstandsbegehrens. 5.Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden beantragte mit Stellung- nahme vom 12. Januar 2018 die Abweisung des Ausstandsbegehrens. Das Vorliegen eines Ausstandsgrunds könne vorliegend ausgeschlossen werden. Auch aus anderen Gründen sei der Gesuchsgegner nicht befan- gen. Insbesondere könne aus der Tatsache, dass der Gesuchsgegner be- reits in das Beschwerdeverfahren A 16 31 involviert gewesen sei, nicht auf dessen Befangenheit geschlossen werden. 6.Am 29. Januar 2018 hielt der Gesuchsteller an seinem Antrag fest und vertiefte seine Argumentation. 7.Der Gesuchsgegner und die kantonale Steuerverwaltung hielten mit Schreiben vom 31. Januar 2018 an ihren Anträgen fest und verzichteten auf eine weitere Stellungnahme.
4 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
6 - Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objekti- ver Weise begründet erscheinen. Die nicht eindeutig zu ermittelnden Ausstandsgründe im Rahmen der persönlichen Verhältnisse oder der Vorbefassung sind heikel zu beurteilen und im Grunde gar nicht beweis- bar. Es braucht daher für die Ablehnung eines Richters nicht nachgewie- sen zu werden, dass dieser tatsächlich befangen ist. Der Ausstand ist immer schon dann begründet, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Ge- fahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 137 I 227 E.2.1, 134 I 238 E.2.1, 134 I 20 E.4.2, 131 I 24 E.1; vgl. auch STEINMANN, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], Die schweize- rische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 16 zu Art. 30 BV). b)Der Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter umfasst indessen nicht auch die Garantie auf einen jederzeit fehlerfrei arbeitenden Richter. Richterliche Verfahrens- oder Einschätzungsfehler sind deshalb ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung. Solche Fehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlende Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen. Denn mit der Tätigkeit des Richters ist untrennbar verbunden, dass er über Fragen zu entscheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in sein Ermessen gestellt sind. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Ausübung seines Amtes getroffenen Entscheide als falsch erweisen, lässt das nicht an sich schon auf seine Parteilichkeit schliessen (BGE 138 V 142 E.2.3, 125 I 119 E.3e,
7 - 116 Ia 135 E.3a, 115 Ia 400 E.3b, 114 Ia 153 E.3b/bb; Urteile des Bundesgerichtes 4A_220/2009 vom 17. Juni 2009 E.4.1, 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E.2.2; STEINMANN, a.a.O., Rz. 19 zu Art. 30 BV). c)Der Gesuchsteller begründet das Ausstandsbegehren im Wesentlichen damit, dass der Gesuchsgegner im früheren Verfahren A 16 31 die in der BV garantierte Rechtsgleichheit verletzt habe, indem er die in das Verfah- ren eingebrachten Argumente des Gesuchstellers tendenziös als nicht zu- treffend angesehen habe. Zudem habe der Gesuchsgegner den Fall nicht dem Richterkollegium vorgelegt, sondern als Einzelrichter entschieden, obschon es sich um einen Grundsatzentscheid gehandelt habe, durch den für alle in der Schweiz ansässigen Besitzer von selbstbewohntem Wohneigentum im Ausland die bis 2013 der Schweiz zugewiesene Steu- erhoheit ins Ausland verlagert werde. Des Weiteren macht der Gesuch- steller geltend, dem Gesuchsgegner fehle in der zu beurteilenden Sache der nötige Sachverstand hinsichtlich des betrieblichen und finanziellen Rechnungswesens. d)Mit seiner Argumentation beruft sich der Gesuchsteller sinngemäss auf Art. 6a Abs. 1 lit. f VRG, wonach ein Richter in den Ausstand zu treten hat, wenn er aufgrund anderer Umstände (als den in lit. a - e genannten) als befangen erscheint. Wie nachstehend dargestellt sind vorliegend kei- nerlei Umstände ersichtlich, welche den Gesuchsgegner als befangen er- scheinen lassen. Zwar mag der Umstand, dass der Gesuchsgegner wie- derum mit der Frage befasst ist, wie der Gewinnungskostenüberschuss der im Ausland gelegenen Liegenschaft einkommenssteuerrechtlich zu würdigen ist, für den Gesuchsteller subjektiv störend wirken. Dies ist al- lerdings für die Behandlung des Ausstandsbegehrens nicht massgeblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes vermag nämlich allein der Umstand, dass ein Richter in einem früheren Verfahren in der Sache des Gesuchstellers gegen diesen entschieden hat, noch keinen taugli-
8 - chen Ausstandsgrund zu bilden; entscheidend ist, ob bei objektiver Be- trachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch offen erscheint (BGE 142 III 732 E.4.2.2. m.w.H., 117 Ia 372 E.2c). Im Übrigen hat der Einzel- richter im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren A 16 31 offen- bar auch korrekt entschieden, wurde die vom heutigen Gesuchsteller da- gegen erhobene Beschwerde ans Bundesgericht doch mit Entscheid 2C_404/2017 vom 10. Mai 2017 abgewiesen. Selbst wenn der Gesuchs- gegner im Beschwerdeverfahren A 16 31 einen Verfahrensfehler began- gen hätte oder das Urteil A 16 31 vom 22. März 2017 einen Fehlentscheid darstellen würde, was aber − wie gesehen − nicht der Fall ist, läge darin noch kein Befangenheitsgrund für das vorliegende Verfahren, sind solche Rügen doch auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg geltend zu machen (vgl. KIENER, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2014, § 5a Rz. 21). Neben dem für sich allein unbeachtlichen Vorbringen, wonach der Gesuchsgegner schon einmal gegen ihn ent- schieden habe, macht der Gesuchsteller sinngemäss geltend, der Ge- suchsgegner habe im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren A 16 31 unzulässigerweise als Einzelrichter gewirkt. Auch dieser Einwand ist unbegründet. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Ge- richt in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren A 16 31 betraf die Berück- sichtigung des Gewinnungskostenüberschusses von Fr. 9'974.-- der im Ausland gelegenen Liegenschaft auch beim steuerbaren Einkommen. Wie bereits im Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden A 16 31 vom 22. März 2017 ausgeführt (vgl. E.1a), betrug der Streitwert jenes Verfahrens Fr. 1'235.55 und damit unter Fr. 5'000.--. Da überdies auch keine Fünferbesetzung zur Beurteilung des Falls A 16 31 vorge- schrieben war, erging der Entscheid zu Recht in einzelrichterlicher Kom- petenz. Demzufolge erscheint aber das Vorgehen des Gesuchsgegners auch mit Blick auf Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG korrekt . Im Übrigen hat es der
9 - Gesuchsteller auch unterlassen, diesen Umstand in seiner Beschwerde ans Bundesgericht vom 2. Mai 2017 zu rügen. Was den weiteren Vorwurf des Gesuchstellers betrifft, wonach sich der Gesuchsgegner in elementa- ren Fragen des betrieblichen und finanziellen Rechnungswesens nicht auskenne, gilt es festzuhalten, dass dieser Vorwurf keine Frage des Ausstands, sondern vielmehr eine Frage der Verfahrensdisziplin gemäss Art. 18 VRG ist, wonach sich die am Verfahren Beteiligten gegenüber den Behörden und unter sich anständig zu verhalten und jede mutwillige Streitsucht und Trölerei zu vermeiden haben (Abs. 1) und grobe Verlet- zungen des Anstands gegenüber Behörden und Mitbeteiligten von der in der Sache selbst entscheidenden Behörde mit Verweis oder Ordnungs- busse bis Fr. 1'000.-- geahndet werden können (Abs. 2). Der Gesuchstel- ler hat im vorliegenden Verfahren mit seinen Eingaben vom 22. Dezem- ber 2017 und 29. Januar 2018 das Gebot der Verfahrensdisziplin zumin- dest geritzt; das Gericht erachtet eine Ermahnung indes als ausreichend und sieht im vorliegenden Verfahren von konkreten Sanktionen gegen den Gesuchsteller ab mit dem Hinweis, dass das Gericht in allfälligen künftigen Verfahren bei abermaligem unanständigem Verhalten des Ge- suchstellers gestützt auf Art. 18 Abs. 2 VRG auch konkrete Sanktionen aussprechen kann.