VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 18 36 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Paganini als Aktuar URTEIL vom 8. November 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B., Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Stephan Staub, Beschwerdegegnerin betreffend Gästetaxe

  • 2 - 1.B._____ ist Eigentümerin diverser Wohnungen in den Liegenschaften an der C.-strasse 6 und D.-strasse 13 in der Gemeinde X., die, unter einer Ausnahme, an Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde X. dauervermietet sind. Die Ausnahme bildet eine 3-Zimmer-woh- nung an der D.-strasse 13, die gemäss "Erhebungsblatt Tourismu- staxe" vom 22. Juli 2015 durch die Eheleute A. und B._____ selbst genutzt wird. 2.Mit Rechnungsstellung vom 13. März 2017 forderte die Gemeinde X._____ bei B._____ die Gästetaxe 2016 in der Höhe von Fr. 640.-- ein. 3.Dagegen erhoben die Eheleute A._____ und B._____ am 8. April 2017 Ein- sprache an die Gemeinde X._____ und beantragten deren Aufhebung. 4.Am 11. Juli 2017 erhob das Ehepaar erneut Einsprache gegen die Verfü- gung vom 13. März 2017 und beantragte wiederum deren Aufhebung mit ergänzter Begründung. 5.Mit Einspracheentscheid vom 21. August 2017 wies die Gemeinde X._____ die Einsprache vom 8. April 2017 ab und trat auf die ergänzende Eingabe bzw. Einsprache vom 11. Juli 2017 infolge verspäteter Einreichung nicht ein. 6.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsge- richts Graubünden A 17 48 vom 28. November 2017 gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. August 2017 wurde aufgeho- ben und die Angelegenheit zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen bzw. zur materiellen Beurteilung sämtlicher im Einspracheverfahren erho- benen Rügen an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen. Das Verwal- tungsgericht erwog unter anderem, dass die Gemeinde X._____ zu Un- recht auf die Rügen in der Stellungnahme vom 11. Juli 2017 nicht eingetre- ten sei, zumal es sich beim Schreiben vom 11. Juli 2017 nicht um eine iso-

  • 3 - liert zu betrachtende zweite Einsprache gehandelt habe, sondern vielmehr um eine im Einspracheverfahren eingereichte Stellungnahme. 7.Mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2018 behandelte die Gemeinde X._____ – soweit angebracht – die Einwendungen in den Eingaben vom 8. April 2017 und 11. Juli 2017 und wies die Einsprache vollumfänglich ab. 8.Dagegen erhob B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. Juli 2018 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids so- wie der Rechnungsverfügung Gästetaxe 2016 vom 13. März 2017 und die Befreiung von der Gästetaxenpflicht bis auf Weiteres. Sie machte im We- sentlichen geltend, die Wohnung an der D.-strasse 13 sei keine Fe- rienwohnung bzw. Zweitwohnung. Sie und ihr Ehemann würden alle Steu- ern in X. und im Kanton Graubünden wie Personen mit steuerlichem Wohnsitz in X._____ entrichten. Eine Ausnahme von der Gästetaxenpflicht sei deshalb gerechtfertigt. Ausserdem stehe die Höhe der in Rechnung ge- stellten Gästetaxen (vorliegend Fr. 640.--) in einem Missverhältnis zu den Gegenleistungen der mit den X.er Gästetaxen alimentierten Destina- tionsorganisation, die E. Tourismus AG (E.). Das Gericht habe deshalb die Konsequenzen daraus zu prüfen und gegebenenfalls Mass- nahmen zu empfehlen oder anzuordnen. 9.Mit Vernehmlassung vom 25. September 2018 verlangte die Gemeinde X. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie trug zusammen- gefasst vor, die Argumentation mit dem angeblichen Ausnahmefall, weil die Beschwerdeführerin keine Ferienwohnung in X._____ habe, ziele ins Leere, da eine Kostenanlastungssteuer selbst dann geschuldet sei, wenn die damit finanzierten Anlagen nicht genutzt würden. Die Frage der Zweck- bindung beschränke sich auf die tatsächlich vor Ort für Touristen erbrach-

  • 4 - ten Leistungen. Diese sei hier erfüllt. Die Beschwerdegegnerin habe klar aufgezeigt, dass die Erhebung der Abgabe rechtsgleich erfolge. 10.Mit Replik vom 5. Oktober 2018 (Poststempel) vertiefte die Beschwerde- führerin ihre Argumente unter Festhalten an ihren Anträgen in der Be- schwerde. 11.Am 31. Oktober 2018 erläuterte auch die Beschwerdegegnerin duplicando ihren Standpunkt mit unveränderten Anträgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteu- ern (GKStG; BR 720.200) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 lit. a des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen kom- munale Einspracheentscheide in Steuersachen. Der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 12. Juni 2018, womit die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin abgewiesen und die ihr in Rechnung gestellte Gästetaxe 2016 von Fr. 640.-- bestätigt hat, bildet dem- nach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden. Da der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und die vorliegende Streit- sache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Als materielle und formelle Adressatin des angefochtenen Einspracheent- scheides ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (vgl. Art. 50 VRG). Sie ist deshalb zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da nur die Beschwerde- führerin in ihren Rechtsschriften als solche aufgeführt ist und ihr Ehemann

  • 5 - lediglich die Eingaben mitunterzeichnet hat, ist auf eine allfällige Beschwer- delegitimation des Ehemannes nicht weiter einzugehen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.In beweisrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwer- deführerin Gelegenheit hatte, in den in diesem Verfahren eingereichten Rechtsschriften ihre Argumente darzulegen. Ein Pauschalverweis auf Vor- bringen in anderen Rechtsschriften ist unzulässig, weshalb in Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin darauf zu verzichten ist, das Einspra- cheschreiben gegen die Gästetaxe 2017 vom 24. Juli 2018 zu den Akten zu nehmen. 3.Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdeführerin eine Gästetaxe (bzw. auch Kurtaxe) schuldet oder nicht. Gestützt auf ihr kommunales Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen vom

  1. Mai 2014 (TG) erhebt die Beschwerdegegnerin zur Förderung des Tou- rismus eine Gästetaxe und eine Tourismustaxe (vgl. Art. 1 TG). Die Be- schwerdegegnerin ist kraft Art. 94 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) i.V.m Art. 2 Abs. 3 lit. b und Art. 22 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) kompetent in ihrer Gemeinde eine Gäste- und Tourismustaxe zu erheben. 4.1.Die Beschwerdeführerin führt aus, ihre 3- Zimmerwohnung an der D.- strasse 13 werde nur sporadisch von ihr und ihrem Ehemann genutzt und diene nicht zu Ferienzwecken. Sie werde nicht vermietet. Der Mietwert werde wie bei den anderen Objekten versteuert. Sie zahlten (im Rahmen der interkantonalen Steuerausscheidung) alle Steuern bzw. Steuerarten in X. und im Kanton Graubünden wie Personen mit steuerlichem Wohn- sitz in X._____. Wirtschaftlich betrachtet seien sie vollumfängliche Steuer- pflichtige bzw. unbeschränkt steuerpflichtige Gäste. Im Vergleich zu Ein- heimischen verursachten sie keine zusätzlichen Kosten, insbesondere
  • 6 - keine in Zusammenhang mit dem Tourismus oder Gästewohl. Im Gegen- teil, mit ihren Steuern würden sie auch die unter Tourismus verbuchten Ausgaben sowie Gemeindeaufgaben finanzieren, von denen in der Regel nur Einheimische profitierten. 4.2.Eine Gästetaxe zu entrichten hat gemäss Art. 5 des kommunalen Gesetzes über Gäste- und Tourismustaxen vom 14. Mai 2014 (TG) jeder in der Ge- meinde übernachtende Gast, welcher, ohne steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, die Möglichkeit hat, das touristische Angebot zu benützen. Gästetaxpflichtig ist auch der in einer Ferienwohnung übernachtende Gast, d.h. jeder nicht vermietende rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer, Nutzniesser sowie Dauermieter und deren Besucher. Diese haben die Gäs- tetaxe unabhängig von Dauer und Häufigkeit des Aufenthalts in Form einer Jahrespauschale zu entrichten, welche auf einer durchschnittlichen Anzahl an Übernachtungen in einer Wohnung pro Jahr beruht (vgl. Art. 10 TG). Gemäss Art. 7 des kommunalen Gesetzes über Gäste- und Tourismusta- xen vom 14. Mai 2014 (TG) kann der Gemeindevorstand in besonderen Fällen auf begründetes Gesuch hin einzelne Personen oder Personengrup- pen ganz oder teilweise von der Gästetaxenpflicht befreien, sofern diese die touristischen Einrichtungen nicht benützen können und wichtige Gründe wie Bedürftigkeit oder besondere Veranstaltungen für eine vollständige oder teilweise Befreiung vorhanden sind. 4.3.Die Beschwerdeführerin ist unter anderem Eigentümerin einer 3-Zimmer- wohung in der beschwerdegegnerischen Gemeinde, die für die Eigennut- zung bestimmt ist. Sie ist deshalb gästetaxpflichtig. Auch liegt kein Ausnah- metatbestand gemäss Art. 7 TG vor, zumal die Beschwerdeführerin nicht etwa geltend macht, die touristischen Einrichtungen nicht benutzen zu kön- nen. Zudem nennt sie auch keine wichtigen Gründe für eine Befreiung. Wie die Beschwerdegegnerin ausserdem richtig ausführt, bestätigt sich die feh- lende unbeschränkte Steuerpflicht der Beschwerdeführerin und ihres Ehe- mannes aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten, nämlich

  • 7 - die Steuerrechnungen, wonach sie und ihr Ehemann das Einkommen und Vermögen nur anteilig, eben beschränkt, in der Gemeinde versteuern. Un- beschränkt steuerpflichtig sind sie hingegen in Y., wo sie ihren steu- errechtlichen Wohnsitz haben (vgl. Bf-act. 6). Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid sogar dargelegt, auf wie viel sich der Steuerbetrag beliefe, wenn die Beschwerdeführerin und ihren Ehe- mann tatsächlich in X. unbeschränkt steuerpflichtig wären (vgl. Ein- spracheentscheid S. 4). Aufgrund der erheblichen Differenz zu den von un- beschränkt Steuerpflichtigen bezahlten Steuern erscheint die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei in X._____ wirtschaftlich betrachtet unbe- schränkt steuerpflichtig, von vornherein unbegründet. 5.1.Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass das Rechtsgleichheitsgebot ver- letzt sei. Einheimischen bzw. innerkantonalen Zweitwohnungseigentümern werde im Gegensatz zu auswärtigen bzw. ausserkantonalen Zweitwoh- nungseigentümern keine Gästetaxe in Rechnung gestellt. Es sei fraglich, ob von der Beschwerdegegnerin alle im Kanton Graubünden unbeschränkt steuerpflichtigen Personen auch erfasst worden seien und ob diese von der Erhebung der Gästetaxe ausgenommen seien. 5.2.Diese Behauptung ist unbegründet. Wie im Einspracheentscheid bereits er- wogen, kennt das TG der Beschwerdegegnerin keine Regelung, die eine Steuerprivilegierung von innerkantonalen im Vergleich zu ausserkantona- len Ferienhauseigentümern begründen würde. Eine solche Privilegierung ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Auf die Edition von Veranlagungs- verfügungen Dritter kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wer- den. Ergänzend sei noch bemerkt, dass eine Ausnahme von der Gästetaxe- pflicht nur für Personen, die in der betreffenden Gemeinde unbeschränkt steuerpflichtig sind, also steuerrechtlichen Wohnsitz haben, und dort über eine selbst genutzte Ferienliegenschaft verfügen, besteht, wenn die Ge- meinde aus den Einkommens- und Vermögenssteuern der unbeschränkt

  • 8 - steuerpflichtigen Personen einen wesentlichen Beitrag an die Tourismu- sentwicklung leistet (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 22a Abs. 2 GKStG). Mit dem Nachweis in Beilage II. zum Einspracheentscheid, wonach für die Touris- musentwicklung 10 % (vgl. dazu Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 4 / 2017–2018, S. 435) der allgemeinen Gemeindesteuern verwendet werden (Fr. 831'310.-- von total Fr. 8'313'098.-- Gemeindesteu- ern gegenüber Gesamtausgaben für den Tourismus von ca. Fr. 1.98 Mio.), genügt die Beschwerdegegnerin dieser Voraussetzung. 6.1.Ferner wendet die Beschwerdeführerin ein, es fehle an einer adäquaten Gegenleistung für die zu zahlende Gästetaxe. Die Beschwerdegegnerin könne den Nachweis einer gesetzeskonformen Mittelverwendung der Gäs- tetaxen 2016 durch die E._____ Tourismus AG, die jährlich ca. 95 % der Einnahmen aus den Gästetaxen erhalte, nicht erbringen. Zudem seien die Ausgaben der E._____ nicht ernsthaft überprüft worden. Weder Parlament noch Geschäftsprüfungskommission (GPK) hätten sich je ernsthaft dafür interessiert, ob die an die E._____ transferierten Gästetaxengelder geset- zeskonform zugunsten der X.er Gästetaxenpflichtigen verwendet werden. Auch einzelne Mitglieder des Gemeindeparlaments sähen einen Handlungsbedarf. Die E. habe in ihrem Geschäftsbericht 2016 aus- serdem keine Bilanz publiziert. Fragwürdig seien insbesondere die von der E._____ gebildeten Rückstellungen. Ausgaben für Kultur, Kino und das defizitäre Schwimmbad könnten nicht zu 100 % in einem Nachweis über die Verwendung von allgemeinen Steu- ermitteln zugunsten des Tourismus vor Ort angerechnet werden. 50 % da- von seien schon sehr grosszügig. 6.2.1. Die Erträge aus der Gästetaxe müssen zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen verwendet werden. Sie dürfen nicht für die Finanzierung ordentlicher Gemeindeaufgaben eingesetzt werden (Art. 22 Abs. 3 GKStG).

  • 9 - Art. 2 Abs. 1 TG spezifiziert, dass die Einnahmen aus der Gästetaxe zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen zu ver- wenden sind, welche für den Gast geschaffen und von ihm in überwiegen- dem Masse benützt werden können. Gemäss Art. 12 TG erfolgen die Ausgaben für die Finanzierung der Touris- musentwicklung im Interesse und zum Nutzen von Ferienwohnungsnutzen- den und gästetaxpflichtigen Personen. Darunter fallen namentlich Planung, Entwicklung, Bau und Betrieb touristischer Angebote wie Infrastrukturen, Dienstleistungen und Veranstaltungen vor Ort (Abs. 1). Diese Ausgaben sollen sich im langjährigen Mittel im Rahmen der von den in Abs. 1 erwähn- ten Personen aufgebrachten Gästetaxen bewegen (Abs. 2). 6.2.2. Kurtaxen werden zur Finanzierung der Förderung des Fremdenverkehrs erhoben, weshalb sie in ständiger Rechtsprechung als Zwecksteuern qua- lifiziert werden. Werden sie nur von einer bestimmten Gruppe mit der Be- gründung erhoben, diese Gruppe stehe zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens in einer näheren Beziehung als die übrigen Steuerpflichti- gen, sind die Kurtaxen als (zweckgebundene) Kostenanlastungssteuern einzustufen. Als Kostenanlastungssteuern ausgestaltete Kurtaxen stehen in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Be- steuerung (Art. 127 Abs. 2 BV), weshalb ihre Erhebung sachlich haltbare Gründe voraussetzt, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der er- fassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgren- zung nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das Gleichheitsgebot (Urteil des Bundesgerichts 2C_794/2017 vom 8. Oktober 2018 E.2.1 m.H.). Kurtaxen, die von Kurgästen oder Eigentümern von Fe- rienhäusern erhoben werden, werden vom Bundesgericht regelmässig als rechtsgleich (Art. 8 Abs. 1 BV) und mit dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) vereinbar eingeschätzt, soweit die Kurtaxe nicht als (allgemeine) Aufenthaltssteuer ausgestaltet ist. Um dies auszuschliessen, verlangt die bundesgerichtliche Praxis, dass die auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhende Kurtaxe ausschliesslich

  • 10 - dem Zweck des Kurbetriebs dient (Kriterium der Zweckmässigkeit der Ab- gabe) und es sich zudem um eine Steuer von geringer Höhe handelt, die mithin nicht in der Grössenordnung derjenigen Steuern liegt, welche die steuerpflichtige Person bei Wohnsitz am betreffenden Ort von ihrem Er- werbseinkommen und vom beweglichen Vermögen zu bezahlen hätte (Kri- terium der Mässigkeit der Abgabe; BGE 102 Ia 143 E.2a; Urteile des Bun- desgerichtes 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E.3.5.4, 2C_712/2015 und 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E.3.3.3, 2P.111/2002 vom 13. De- zember 2002 E.3). Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis zählen zur Förderung eines Kur- oder Sportortes sämtliche Aufwendungen, welche für dieselbe Gemeinde, würde sie kein Kur- oder Sportort sein, allein niemals gemacht worden wären, so etwa der Personal- und Sachaufwand für ein mit allen modernen Hilfsmitteln ausgerüstetes, reich dokumentiertes und dem Besucher mit Gratisauskünften dienendes Verkehrsbüro, Beiträge an Sportorganisatio- nen, Sporteinrichtungen und Sportanlässe für ein (internationales) Publi- kum, der Aufwand für das Kurorchester, der Unterhalt von Spazierwegen, Ruhebänken und Skipisten, der Bau und Unterhalt einer Reithalle, eines Hallenschwimmbades, einer Kunsteisbahn etc. Ob einzelne dieser Einrich- tungen auch durch die Personen mit Wohnsitz in der betreffenden Ge- meinde benützt werden, vermag die Zweckgebundenheit der Finanzierung nicht zu ändern; entscheidend bleibt einzig, ob mit den Kurtaxen Einrich- tungen finanziert werden, die für Ortsansässige allein nicht geschaffen oder betrieben würden (Urteil des Bundesgerichts 2C_1150/2016 vom 8. Okto- ber 2018 E.2.2 m.H.). 6.3.Erhebung, Bezug und Verwendung der Gästetaxe können an eine kommu- nale oder regionale Tourismusorganisation delegiert werden. Für Einspra- chen muss jedenfalls ein Gemeindeorgan bestimmt werden (Art. 22 Abs. 4 GKStG). Vorliegend besteht mit der regionalen Tourismusorganisation E._____ eine Leistungsvereinbarung vom 2013, in der die Verwendung der

  • 11 - Einnahmen aus der Gästetaxe festgelegt ist (vgl. Art. 27 TG; Bf-act. 3 und 4 Replik). 6.4.Im Jahr 2016 beliefen sich die Erträge aus den Gästetaxen von Eigennut- zern und Beherbergern auf insgesamt Fr. 442'579.--, die sodann an die E._____ weitergeleitet wurden. Die Beiträge, welche die E._____ von der beschwerdegegnerischen Gemeinde 2016 erhalten hat, von insgesamt Fr. 458'000.-- sind somit praktisch allein auf die eingenommenen Gästeta- xen zurückzuführen [vgl. Beilage zum Einspracheentscheid S. 3]). Die E._____ hat gemäss erwähnter Beilage im Jahr 2016 wiederum Fr. 458'000.-- vor Ort in der beschwerdegegnerischen Gemeinde ausgege- benen. Welche Ausgabenposten die E._____ dabei getätigt hat, sind auf S. 3 der genannten Beilage aufgeführt. Diese Ausgaben dienen den Gästen und sind deshalb in steuerrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist, ist dabei zu beachten, dass die in Art. 22 Abs. 5 GKStG verlangte, detaillierte Offenlegung der Mittelver- wendung erst seit 1. Juli 2018 gilt und nicht rückwirkend auf die hier zu beurteilenden Gästetaxen 2016 angewandt werden kann. Die Zusammen- stellung in der Beilage reicht zum Nachweis der Zweckgebundenheit somit aus. Die von der Beschwerdeführerin bestrittenen Ausgaben für Kultur, Kino und das Schwimmbad fallen zudem nicht unter die genannten Ausga- ben, werden damit nicht durch die Gästetaxen finanziert, sondern durch die allgemeinen Steuereinnahmen (vgl. Beilage zum Einspracheentscheid S. 1 f.). Die gerügten Rückstellungen der E._____ sind im Übrigen – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – nicht unzulässig (vgl. dazu BGE 102 Ia 143 E.3a). Das Erfordernis der Zweckbindung ist demnach erfüllt, weshalb die ent- sprechenden Rügen der Beschwerdeführerin abzuweisen sind. 6.5.Soweit die Beschwerdeführerin auch noch eine fehlende Kontrolle der Mit- telverwendung bemängelt, ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass die amtlichen Dokumente (Geschäftsberichte) der Beschwerdegeg-

  • 12 - nerin mehrfach überprüft werden. Für die Veranlagung und gesetzeskon- forme Verwendung der Gästetaxen ist schliesslich die Gemeinde verant- wortlich, wobei sie zur Kontrolle Dritte beiziehen kann (vgl. Art. 26 Abs. 1 TG). Auch diese Rüge ist deshalb abzuweisen. 7.Mit der Beschwerdegegnerin ist letztlich festzuhalten, dass die Nettowohn- fläche (NWF) der betreffenden Wohnung nicht wie die Beschwerdeführerin behauptet 75 m 2 , sondern gemäss massgebender Schätzungseröffnung vom 10. Juni 2008 (Bg-act. 2) 79.5 m 2 beträgt. Für Eigentümer von Wohn- räumen ist eine Pauschalierung bei der Gästetaxe im Übrigen zulässig (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E.6.2, 2C_951/2010 vom 5. Juli 2011 E.2.4, 2P.194/2006 vom 7. August 2006 E.3), weshalb die Veranlagung der Gästetaxe korrekt ist. 8.Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juni 2018 zu bestätigen. 9.Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Ge- stützt auf die in Art. 78 Abs. 2 VRG verankerte Regel wird der Beschwer- degegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

  • 13 - 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.266.-- zusammenFr.1‘766.-- gehen zulasten von B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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25.03.2026