VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 18 3 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Simmen als Aktuar URTEIL vom 5. September 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Gemeinde X., und Eidgenössische Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerinnen betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2015
sowie effektive Unterhaltskosten von Fr. 30'425.-- und damit einen Ge- winnungskostenüberschuss von Fr. 25'861.-- deklariert hat, -dass die kantonale Steuerverwaltung diesen Gewinnungskostenüber- schuss in den Veranlagungsverfügungen betreffend Kantons-, Ge- meinde- und direkte Bundessteuer 2015 vom 29. September 2017 nur beim satzbestimmenden Einkommen, nicht aber beim steuerbaren Ein- kommen anerkannt hat, -dass die kantonale Steuerverwaltung die dagegen erhobene Einspra- che des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2017 mit Einspracheent- scheiden vom 21. November 2017 betreffend Kantons- und Gemeinde- steuern bzw. direkte Bundessteuer 2015 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist, -dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 22. Dezember 2017 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gelangt ist und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Einspracheent- scheide respektive die Korrektur der zulässigen Abzüge für den Liegen- schaftsaufwand beantragt hat, -dass der Beschwerdeführer überdies die Anweisung der kantonalen Steuerverwaltung, sich an die gesetzlichen Regeln der Ausstandspflicht im Rekursverfahren (recte: Einspracheverfahren) zu halten und deren organisatorische Massnahmen einzuleiten, sowie die Anweisung der Direktion der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), aufgrund ih- res vom Gesetzgeber zugeordneten Mandats zweifelsfrei zu definieren,
3 - wem die Besteuerung von in der Schweiz ansässigen Eigentümern von Grundstücken obliege, die im DBA-Vertragsstaat Frankreich lägen und nur der eigenen Nutzniessung (ohne jeden Ertrag aus Mieten und Pachtzinsen) dienten, und zudem die Anweisung der ESTV, die ent- sprechenden Erlasse in die innerschweizerischen Richtlinien für die steuerliche Bearbeitung zu integrieren, beantragt hat, -dass die kantonale Steuerverwaltung mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt hat, so- weit darauf einzutreten sei, -dass der Beschwerdeführer replicando die Einholung eines externen Gutachtens zu den hier strittigen Rechtsfragen beantragt hat, -dass das Gericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn − wie vorliegend − der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrie- ben ist, -dass auf die beschwerdeführerischen Anträge auf Anweisung der kan- tonalen Steuerverwaltung, der Direktion der ESTV sowie der ESTV sel- ber nicht einzutreten ist, weil einzig die angefochtenen Einspracheent- scheide vom 21. November 2017 Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden und das streit- berufene Gericht lediglich befugt ist, die Rechtmässigkeit dieser Ent- scheide zu prüfen, nicht aber, der kantonalen Steuerverwaltung sowie der ESTV bzw. deren Direktion Anweisungen zu erteilen, -dass im Übrigen auf die Beschwerde vom 22. Dezember 2017 einzutre- ten ist, -dass das streitberufene Gericht bereits mit Entscheid A 16 31 vom