BGE 119 V 89, 2A.494/2005, 2C_1033/2018, 2C_430/2009, 9C_791/2010
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 18 25 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterMeisser, von Salis AktuarSimmen URTEIL vom 2. Oktober 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 Eidgenössische Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin 2 und Gemeinde X., Beschwerdegegnerin 3 betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuern
5 - lichen Beschwerdeverfahren zu prüfen ist somit einzig, ob die Beschwer- degegnerin 1 infolge versäumter Einsprachefrist zu Recht nicht auf die Ein- sprache vom 12. Februar 2018 eingetreten ist. Nicht Gegenstand des vor- liegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden demge- genüber die materiellen steuerlichen Aspekte und damit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 mit den angefochtenen Veranlagungsverfügungen vom 1. Dezember 2017 in der Sache selbst korrekt entschieden hat. Folg- lich haben sich die nachfolgenden Ausführungen auf die Frage der Recht- mässigkeit der angefochtenen Nichteintretensentscheide vom 16. April 2018 zu beschränken. 3.1.Gemäss Art. 132 Abs. 1 DBG bzw. Art. 137 Abs. 1 StG bzw. Art. 29 Abs. 1 GKStG kann der Steuerpflichtige gegen definitive Veranlagungsverfügun- gen innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schrift- lich Einsprache erheben. Bei dieser gesetzlichen Einsprachefrist handelt es sich um eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist (vgl. Art. 119 Abs. 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 1 StG; ZWEIFEL/HUNZIKER, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 132 Rz. 22). Da die Eröffnung einer Verfügung als empfangsbedürftige, nicht aber als an- nahmebedürftige einseitige Rechtshandlung zu qualifizieren ist, entfaltet eine Verfügung ihre Rechtswirkungen bereits vom Zeitpunkt ihrer ord- nungsgemässen Zustellung an. Als zugestellt gilt eine Verfügung, wenn sie ordnungsgemäss in den Gewahrsam des Adressaten oder einer anderen zur Entgegennahme berechtigten Person gelangt ist. Ob der Empfänger dabei vom Verfügungsinhalt tatsächlich Kenntnis nimmt, ist unerheblich; entscheidend ist vielmehr, dass er davon Kenntnis nehmen kann (BGE 119 V 89 E.4b/bb). Ist die Sendung mit anderen Worten im Herrschaftsbe- reich des Adressaten angelangt, ist es seine Sache, die Angelegenheit so zu ordnen, dass er den Inhalt der vorschriftsgemäss zugestellten Sendung zur Kenntnis nehmen kann (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O.,
6 - Art. 116 Rz. 20 f.; LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Basel 2015, Art. 116 Rz. 7 und 11). 3.2.Die Form der Zustellung von Verfügungen wird vom Gesetz nicht vorge- schrieben. Somit bestimmt die Behörde selber, in welcher Form sie eine Verfügung oder einen Entscheid zustellen will. Weil die Behörde bei Erhe- bung eines Rechtsmittels oder bei Vollstreckung der Verfügung oder des Entscheids die Beweislast für den Vollzug und den Zeitpunkt der Zustellung trägt, muss sie für die Sicherung des Zustellungsnachweises besorgt sein. Wird eine Veranlagungsverfügung per Briefpost zugestellt, so hat demnach die Steuerbehörde auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist. Dabei ist kein strikter Beweis voraus- gesetzt; im Rahmen der Beweiswürdigung genügt, dass aufgrund der kon- kreten Umstände der Zeitraum hinreichend klar bestimmt werden kann, in dem die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2A.494/2005 vom 7. Februar 2006 E.2.1). Ist erstellt, dass die steuerpflichtige Person eine Mitteilung mit einfacher Briefpost erhalten hat, ist zu vermuten, dass diese Zustellung unter norma- len Bedingungen erfolgte. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustel- lung einer uneingeschriebenen Sendung bestritten und bestehen diesbe- züglich effektiv Zweifel, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfän- gers abgestellt werden, wenn seine Darstellung der Umstände nachvoll- ziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_570, 577/2011 vom 24. Januar 2012 E.4.3, 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E.4.1, 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E.2.4). Denn ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb der Wahrscheinlichkeit, dass mit der Möglichkeit einer grösseren Verspätung nicht gerechnet wer- den müsste (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., Art. 116 Rz. 18 f.; LOCHER, a.a.O., Art. 116 Rz. 12 - 14).
7 - 3.3.Gemäss Art. 133 Abs. 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VRG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am fol- genden Tag zu laufen. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle, einer schweize- rischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder innerhalb der Bürozeiten der zuständigen Behörde übergeben wird (Art. 133 Abs. 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VRG). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 133 Abs. 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VRG). 4.1.Gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 in deren Vernehmlas- sung vom 12. Juni 2018 (vgl. S. 2 Ziff. II./1.) wurden die hier relevanten Ver- anlagungsverfügungen vom 1. Dezember 2017 am gleichen Tag der Schweizerischen Post zur Zustellung per B-Post übergeben. Dies führt − wie vorstehend dargestellt (vgl. E.3.2) − grundsätzlich dazu, dass im Zwei- felsfall auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden muss, wenn dieser die Tatsache oder die Zustellung der uneingeschriebenen Sendung bestreitet. Ist dagegen erstellt, dass die steuerpflichtige Person eine Mittei- lung mit einfacher Briefpost erhalten hat, ist zu vermuten, dass diese Zu- stellung unter normalen Bedingungen erfolgte. Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer weder die Tatsache der Zustellung der Veranlagungs- verfügungen vom 1. Dezember 2017 noch macht er geltend, dass die Zu- stellung ungewöhnlich lange gedauert hat. Insbesondere behauptet der Be- schwerdeführer nicht, die erwähnten Veranlagungsverfügungen vom