VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 18 2 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Gross als Aktuar URTEIL vom 5. Februar 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armon Vital, Beschwerdegegnerin betreffend Grundgebühren (Wasser, Abwasser, Kehricht)

  • 2 - Nach Einsicht in die Beschwerde vom 25. Dezember 2017 samt Nachtrag bzw. Ergänzung (mit Poststempel vom 8. Januar 2018) des Beschwerde- führers, in die Vernehmlassung vom 15. Januar 2018 zzgl. Antwortschrei- ben vom 24. Januar 2018 (betreffend Nachreichung allfällig weiterer Be- weismittel) der Beschwerdegegnerin, in die bis dahin eingereichten Akten, welche dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden, sowie in Erwägung, -dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden nach Art. 48 VRG ein Urteil mit einer Kurzbegründung mitteilen kann, -dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst festhielt, ihm würde ein summarischer Entscheid allenfalls genügen, -dass der Beschwerdeführer Eigentümer eines Gebäudes auf Parzelle Nr. 321 in der Gemeinde X._____ ist, welches an die Kanalisation an- geschlossen ist und über Wasserleitungen für Frischwasser verfügt, -dass seit 2015 in der Gemeinde neue Gesetze über die Benützungs- gebühren (Abwasser-/Wasserversorgung, Abfallbewirtschaftung) gel- ten und die Gebührenrechnung vom 28. April 2016 darauf abstellt, -dass die amtliche Schätzung über den Neuwert der Gebäude in der Höhe von Fr. 870'800.-- vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, -dass die angewandten Gebührensätze von 0.042 % (Abwasser), 0.025 % (Wasser) und 0.018 % (Kehricht) als Grund-/Sockelgebühren in Relation zum Neuwert gemäss jeweiligem Gebührentarif erhoben wurden, -dass daraus rechnerisch korrekt die Gebührenbeträge von Fr. 365.75 (Abwasser), Fr. 217.70 (Frischwasser), Fr. 156.75 (Kehricht), zusam- men Fr. 740.20, zzgl. MWST 2.5 % (Wasser Fr. 5.45) und MWST 8 % (Abwasser und Kehricht Fr. 41.80), total Fr. 787.45, ermittelt wurden, -dass Grund-/Sockelgebühren als sog. Bereitstellungsgebühren (und im Gegensatz zu mengenabhängigen Gebühren laut Verursacherprin- zip) unabhängig von der Nutzung des Gebäudes und somit des tatsächlichen Gebrauches der ganzjährlich zur Verfügung stehenden

  • 3 - Infrastrukturanlagen erhoben werden dürfen (Urteile des Bundesge- richts 2C_239/2011 vom 21. Februar 2012 E.5.3.4 und 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009 E.3.4), -dass Gewohnheitsrecht und ortsübliche Bräuche dort keine Bedeutung und Geltung mehr haben können, wo an deren Stelle Gesetze und Verordnungen mit Gültigkeit für alle Bürger/-Innen auf demokratisch und rechtsstaatlich einwandfreiem Wege zustande gekommen sind, -dass das Gericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn – wie hier – der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, -dass die Beschwerde als inhaltlich klar unbegründet abzuweisen ist, -dass bei Verzicht auf ein vollständig ausformuliertes Urteil bzw. ein nur summarisches Urteil mit Kurzbegründung vom Beschwerdeführer eine lediglich reduzierte Staatsgebühr von Fr. 500.-- erhoben wird (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG), welche im Fall einer ausführlicheren Begründung auf Fr. 3'000.-- angehoben wird (vgl. Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG), wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.104.-- zusammenFr.604.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

  • 4 -

  1. a)A._____ kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen, andernfalls erwächst das Urteil mit der vor- stehenden Kurzbegründung in Rechtskraft. b)Wünscht A._____ ein ausführlich begründetes Urteil, wird der Entscheid schriftlich in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem so begründeten Urteil wird die vollumfängliche Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- erhoben. 4.[Mitteilungen]

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_004, A 2018 2
Entscheidungsdatum
05.02.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026