BGE 128 II 66, 2A.683/2004, 2C_153/2014, 2C_251/2016, 2C_460/2015, + 3 weitere
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 17 49 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Simmen als Aktuar URTEIL vom 28. November 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2016
2 - 1.Die Eheleute A._____ und B._____ reichten am 20. März 2017 die Steu- ererklärung für die Steuerperiode 2016 ein. Darin machten sie für ihre in X._____ gelegenen Liegenschaften (Parzellen 1439 [Land], 1440 [Haus] und 1445 [Stall]) effektive Unterhaltskosten von gesamthaft Fr. 23'674.-- geltend, wobei sie die Erträge und Unterhaltskosten unter einer Position zusammenfassten. 2.Mit Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und Gemeindesteuer so- wie die direkte Bundessteuer 2016 vom 27. April 2017 teilte die Steuer- verwaltung des Kantons Graubünden die Unterhaltskosten auf die einzel- nen Liegenschaften auf. Beim Wohnhaus (Parzelle 1440) wurden die ef- fektiven Unterhaltskosten auf Fr. 3'296.-- festgelegt und diese zum Abzug zugelassen. Der Restbetrag der von den Eheleuten A._____ und B._____ geltend gemachten Kosten wurde als Lebenshaltungskosten (Strom, Wasser, Gemeindebeiträge) sowie als nicht abzugsfähige Anlagekosten (Umbau Stall in Garage) taxiert und dementsprechend nicht zum Abzug zugelassen. Beim Stall (Parzelle 1445) wurde der pauschale Abzug von 20 % gewährt. 3.Am 16. Mai 2017 erhoben die Eheleute A._____ und B._____ gegen die Veranlagungsverfügungen vom 27. April 2017 Einsprache mit dem sinn- gemässen Antrag auf Zulassung sämtlicher der geltend gemachten Kos- ten. Begründend machten sie im Wesentlichen geltend, dass der alte Stall saniert worden sei, während der Ausbau desselben zu einer Garage erst noch erfolge; deshalb seien noch keine Rechnungen für den Ausbau des Stalls zu einer Garage eingereicht worden. Die eingereichte Zusammen- stellung enthalte zudem auch Kosten, welche den Unterhalt des auf Par- zelle 1440 gelegenen Wohnhauses beträfen. 4.Mit Einspracheentscheid vom 5. September 2017 hiess die kantonale Steuerverwaltung die Einsprache vom 16. Mai 2017 teilweise gut und liess in Bezug auf den Stall (Parzelle 1445) gesamthaft Fr. 1'180.-- als
3 - Unterhaltskosten zu. Begründend führte die Steuerverwaltung aus, dass ein völliger Um- oder Ausbau einer Liegenschaft wirtschaftlich einem Neubau gleichkomme, weshalb die betreffenden Kosten für die Sanierung des Stalls inkl. der späteren Umnutzung in eine Garage nicht als Unter- haltskosten abzugsfähig seien. 10 % der Kosten würden indes als werter- haltend qualifiziert und zum Abzug zugelassen. Der Unterhaltskostenab- zug könne aber nur für jenen Anteil geltend gemacht werden, welcher den Eheleuten auch gehöre. 5.Dagegen erhoben die Eheleute A._____ und B._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 20. September 2017 Beschwerde an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Berücksichtigung der von ihnen geltend gemachten Kosten als Unter- haltskosten. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Sanierung des Stalls nicht um eine Totalsanierung handle, zumal eine solche für Fr. 17'000.-- gar nicht durchgeführt werden könne. Die Umnutzung des Stalls in eine Garage erfolge erst zu einem späteren Zeitpunkt. Richtig sei zwar, dass ihnen ein Anteil von 53/100 an der Lie- genschaft gehöre. Die Unterhaltskosten für diesen Teil würden aber voll- umfänglich von ihnen übernommen. Zudem seien für das Haus Unter- haltskosten in der Höhe von rund Fr. 4'334.-- nicht berücksichtigt worden, was unverständlich sei. 6.Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwer- degegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Kosten für den Umbau des Stalls von Fr. 17'000.-- nicht gel- tend gemacht werden könnten, da es sich um eine Totalsanierung mit an- schliessender Nutzungsänderung handle. Da auch bei einer Totalsanie- rung ein Teil werterhaltender Natur sei, seien Auslagen im Umfang von 10 % als werterhaltend qualifiziert und entsprechend zum Abzug zugelas- sen worden. Für die Berechnung des Anteils von 10 % sei fälschlicher-
4 - weise von einem Gesamtbetrag von Fr. 22'226.-- anstatt von Fr. 17'000.-- ausgegangen worden. Es handle sich hierbei um ein Versehen zugunsten der Beschwerdeführer. Die Unterhaltskosten für das Haus seien grössten- teils gewährt worden. Die restlichen Kosten könnten nicht zum Abzug zu- gelassen werden, da diese zu den Lebenshaltungskosten bzw. den Anla- gekosten zu zählen seien. 7.In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und wiederholten ihre Argumentation. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzel- richterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschrei- tet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende ver- waltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren betrifft die Steuerperiode 2016, für welche die Beschwerdeführer mit Veranlagungsverfügungen vom 27. April 2017 zur Zahlung von Fr. 5'864.-- an Kantonssteuern, Fr. 5'683.-- an Gemeindesteuern und Fr. 1'707.-- an direkten Bundes- steuern, total somit Fr. 13'254.--, verpflichtet wurden. Bei Berücksichti- gung sämtlicher der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Un- terhaltskosten würde gemäss Berechnungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Vernehmlassung vom 12. Oktober 2017 S. 3) ein Betrag für die Kan- tons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer von gesamthaft Fr. 11'000.-- resultieren. Da sich der Streitwert somit auf Fr. 2'254.-- beläuft und damit unter Fr. 5'000.-- liegt und die vorliegende Streitsache überdies nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrich- ters gegeben.
5 -
9 - vorhandener Werte dienen, werden mit wertvermehrenden Aufwendun- gen zusätzliche neue Werte geschaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_251/2016 vom 30. Dezember 2016 E.3.3). Alle Aufwendungen, wel- che ein Grundstück in einen besseren Zustand versetzen, d.h. ein Haus in den Rang eines besser ausgestatteten, wertvolleren Gebäudes aufrücken lassen, haben wertvermehrenden Charakter (vgl. RICHNER/FREI/KAUF- MANN/MEUTER, a.a.O., Art. 32 Rz. 48). Typische wertvermehrende Auf- wendungen sind neben der erstmaligen Schaffung von Werten (z.B. An- bau einer Garage, Einbau eines Lifts) insbesondere auch einmalige Bei- träge wie Strassen-, Trottoir-, Schwellen-, Werkleitungsbeiträge, An- schlussgebühren für Kanalisation, Abwasserreinigung, Wasser, Gas, Strom, Fernseh- und Gemeinschaftsantennen (vgl. RICH- NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 32 Rz. 110 ff.; vgl. auch Art. 1 Abs. 2 lit. b der Verordnung der ESTV über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer [ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116.2]). d)Die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung erfolgt nach objektiv-technischen Kriterien. Vergleichsmassstab bildet dabei nicht der Wert des Grundstücks insgesamt, sondern derjenige der konkret in- stand gehaltenen oder ersetzten Installation. Wird also eine alte Installati- on nicht bloss durch eine dem aktuellen Stand der Technik angepasste, neue Installation ersetzt, sondern an deren Stelle eine qualitativ bessere Installation gesetzt, liegt kein Unterhalt mehr vor, sondern eine Wertver- mehrung, auch wenn der ursprüngliche Wert des Grundstücks als solches nicht angestiegen ist (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 32 Rz. 47; LOCHER, a.a.O., Art. 32 Rz. 25). 5.Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerdeschrift vom 20. Sep- tember 2017 zunächst geltend, dass die Beschwerdegegnerin für das Haus (Parzelle 1440) zu Unrecht Unterhaltskosten in der Höhe von Fr. 4'334.-- nicht zum Abzug zugelassen habe. Den Beschwerdeführern
10 - ist − wie nachstehend dargestellt − nicht zu Folgen. Aus den definitiven Veranlagungsverfügungen vom 27. April 2017 (Akten der Beschwerde- gegnerin [Bg-act.] 2) sowie dem angefochtenen Einspracheentscheid vom
11 - platten ersetzt worden. Natürlich seien bei diesen Unterhaltsarbeiten auch Umbauarbeiten für die Garage getätigt worden. Die Fertigstellung der Ga- rage erfolge erst im Laufe der Jahre 2018/2019. Es sei keine Totalsanie- rung erfolgt; mit Fr. 17'000.-- könne weder eine Totalsanierung durchge- führt noch eine Garage errichtet werden. Bei der Überprüfung der Rech- nungen sei ihnen aufgefallen, dass ein Betrag von Fr. 4'000.-- bis Fr. 5'000.-- zu Lasten der Erstellung der Garage gehe. Sie akzeptierten, dass diese Kosten nicht abgezogen werden könnten. Es treffe zwar zu, dass ihnen ein Anteil von 53/100 an der Liegenschaft gehöre. Die Unter- haltskosten würden für diesen Teil aber vollumfänglich von ihnen über- nommen. Für den Anteil von 47/100 der anderen Partei würden die Un- terhaltsarbeiten separat und unabhängig von den Beschwerdeführern durchgeführt. b)Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die Kosten für den Umbau des Stalls von Fr. 17'000.-- nicht geltend gemacht werden könn- ten, weil es sich um eine Totalsanierung mit anschliessender Nutzungs- änderung handle. Da auch bei einer Totalsanierung ein Teil werterhalten- der Natur sei, seien Auslagen im Umfang von 10 % als werterhaltend qualifiziert und entsprechend zum Abzug zugelassen worden. Für die Be- rechnung des Anteils von 10 % sei die Beschwerdegegnerin fälschlicher- weise von einem Gesamtbetrag von Fr. 22'226.-- anstatt von Fr. 17'000.-- ausgegangen. Es handle sich hierbei um ein Versehen zugunsten der Beschwerdeführer. Der Unterhaltskostenabzug könne aber nur für jenen Anteil geltend gemacht werden, welcher den Beschwerdeführern auch gehöre. c)Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2017 grundsätzlich zu Recht aus, dass sämtliche Liegenschaftskosten zu den Anlagekosten zu zählen seien, welche im Rahmen einer Neu- oder Umbaute eingesetzt würden. In diesem Sinne hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine Totalsanierung, die praktisch einem Neubau
12 - gleichkommt, aus steuerlicher Sicht eine Herstellung darstellt, weshalb die damit verbundenen Kosten einkommenssteuerlich nicht absetzbar sind (Urteil des Bundesgerichtes 2C_153/2014 vom 4. September 2014 E.2.2 m.w.H.). Dieser Praxis folgt auch die Lehre (vgl. ZWAHLEN/LISSI, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 32 Rz. 13 m.w.H.; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, § 30 Rz. 50; LOCHER, a.a.O., Art. 32 Rz. 49). Auch ein völliger Um- oder Ausbau einer Liegenschaft kommt wirtschaftlich einem Neubau gleich. Wird eine Liegenschaft umge- baut und neuen Zwecken zugeführt, liegt Herstellung vor, wenn die Reno- vation umfangmässig einem Neubau gleichkommt. Das ist insbesondere bei Aushöhlung der Baute oder von Gebäudeteilen mit anschliessender Neugestaltung der Innenraumeinteilung der Fall (vgl. Urteil des Bundes- gerichtes 2C_153/2014 vom 4. September 2014 E.2.3 m.w.H.; ZWAH- LEN/LISSI, a.a.O., Art. 32 Rz. 13). d)Vorliegend führen die Beschwerdeführer in ihren Rechtsschriften selber aus, dass der 100-jährige Stall schrittweise saniert und in eine Garage umgebaut werden solle. Im Jahr 2016 seien im ehemaligen Viehstall die morschen Bretter ausgerissen sowie Holzboden und Decke durch Beton- platten ersetzt worden, und auch in den kommenden Jahren seien noch diverse Unterhaltsarbeiten vorgesehen. Die Fertigstellung der Garage er- folge in den Jahren 2018/2019. Dementsprechend handelt es sich bei der zu beurteilenden Sanierung aber − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − durchaus um eine Totalsanierung im vorbeschriebenen Sin- ne. Zwar erfolgt der Ausbau des ehemaligen Viehstalls in eine Garage schrittweise. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass die von den Beschwerdeführern im Jahr 2016 getätigten Investitionen auf die Umnut- zung des Stalls in eine Garage zurückzuführen sind. Wie die Beschwer- degegnerin zu Recht ausführt, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Stall sonst mit einem Stück Mauer (Mauerkrone) hätte erhöht sowie
13 - der Boden und die Decke im Innern des Stalls durch eine Betonplatte hät- ten ersetzt werden müssen (vgl. Bg-act. 3). Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführern, wenn sie ausführen, dass keine Totalsanierung erfolge, weil mit Fr. 17'000.-- weder eine solche durchgeführt noch eine Garage erstellt werden könne. Wie gesehen handelt es sich bei den im Jahr 2016 getätigten Investitionen von Fr. 17'000.-- nämlich bloss um ei- nen Teil der Totalsanierung und dementsprechend bei den Fr. 17'000.-- auch bloss um eine Teilzahlung der gesamten Kosten der Totalsanierung. Dies geht im Übrigen auch aus der explizit als Akontorechnung bezeich- neten Rechnung der C._____ SA vom 6. Dezember 2016 über Fr. 17'000.-- hervor (Bg-act. 1). Da es sich bei der zu beurteilenden Sa- nierung somit um eine Totalsanierung des Stalls inklusive einer späteren Umnutzung desselben in eine Garage handelt, und gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung von einer Wertvermehrung (Anlagekosten) auszugehen ist, wenn die Totalsanierung − wie hier − zu einer Nutzungs- änderung führt (vgl. vorstehend E.6c), sind die entsprechenden Kosten von Fr. 17'000.-- im Rahmen der Einkommenssteuer grundsätzlich als nicht abzugsfähige Anlagekosten im Sinne von Art. 34 lit. d DBG bzw. Art. 37 Abs. 1 lit. d StG zu qualifizieren. e)Obschon es sich bei den im Jahr 2016 von den Beschwerdeführern getätigten Investitionen somit um Anlagekosten handelt, hat die Be- schwerdegegnerin im Einspracheverfahren Auslagen im Umfang von 10 % als wert-erhaltend qualifiziert und entsprechend zum Abzug zuge- lassen. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal − wie die Beschwerdegeg- nerin zu Recht vorbringt − auch bei einer Totalsanierung ein Teil werter- haltender Natur sein kann. Dabei ist die Beschwerdegegnerin für die Be- rechnung des als werterhaltend qualifizierten Teils von 10 % indes vom Total sämtlicher im Einspracheverfahren von den heutigen Beschwerde- führern geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 22'226.-- ausge- gangen und hat hiervon 10 %, mithin Fr. 2'226.--, als werterhaltend quali- fiziert. Diesen Betrag reduzierte die Beschwerdegegnerin noch auf
14 - Fr. 1'180.-- (= 53 % von Fr. 2'226.--) mit der Argumentation, dass der Un- terhaltskostenabzug als Gewinnungskostenabzug nur für jenen Teil der Liegenschaft geltend gemacht werden könne, welcher der steuerpflichti- gen Person gehöre und von ihr mit dem Eigenmietwert im Einkommen versteuert werde. Seien an Grundstücken − wie im vorliegenden Fall − mehrere Eigentümer berechtigt, sei für die Aufteilung der Unterhaltskos- ten auf die Eigentümerstellung abzustellen. Den Beschwerdeführern gehöre ein Anteil von 53/100 an der Liegenschaft, weshalb der betreffen- de Abzug auf die Höhe dieser Miteigentumsquote zu kürzen sei. Dagegen wenden die Beschwerdeführer zu Recht ein, dass die von ihnen geltend gemachten Sanierungskosten von Fr. 17'000.-- bloss ihren Anteil der Lie- genschaft beträfen und dass die Unterhaltsarbeiten für den Anteil von 47/100 separat und unabhängig von ihnen durchgeführt würden. Die bei den Akten liegenden Fotografien des fraglichen Stalls zeigen nämlich deutlich, dass die Mauerkrone im nicht den Beschwerdeführern gehören- den Teil des Stalls schon erhöht und dort bereits eine Garage eingebaut ist, während die entsprechenden Arbeiten im den Beschwerdeführern gehörenden Teil des Stalls noch nicht bzw. erst teilweise durchgeführt wurden. Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer sämtliche der von ihnen geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit der Totalsanierung des Stalls bzw. dessen Umnutzung zu einer Garage von Fr. 17'000.- selber und nicht bloss im Umfang ihrer Eigentumsquote zu tragen haben. Dafür spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass die (Akonto-)Rechnung der C._____ SA vom
16 - ten der Beschwerdeführer und zu einem Fünftel zulasten der Beschwer- degegnerin. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die teilweise ob- siegenden Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen, da sie nicht anwalt- lich vertreten sind. Auch der Beschwerdegegnerin steht keine ausserge- richtliche Entschädigung zu, da Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 5. September 2017 wird aufgehoben. Die Angele- genheit wird an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zur Neu- veranlagung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.1'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.371.-- zusammenFr.1‘371.-- gehen zu vier Fünfteln − unter solidarischer Haftung − zulasten von A._____ und B._____ und zu einem Fünftel zulasten des Kantons Graubünden (Steuerverwaltung). Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwal- tung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung]
17 - 4.[Mitteilungen]