2C_16/2015, 2C_251/2016, 2C_460/2015, 2C_622/2011, 2C_647/2013, + 1 weiteres
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 17 36 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterMeisser, Audétat AktuarSimmen URTEIL vom 24. Oktober 2017 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Grundstückgewinnsteuer
2 - 1.Am 20. August 2004 erwarb A._____ zusammen mit seiner Ehegattin eine Wohnung (StWE), zwei Estrichabteile (StWE), ein Turmzimmer (StWE) so- wie einen Autounterstand für gesamthaft Fr. 180'000.-- in der Gemeinde X.. Am 2. Dezember 2016 veräusserte A. die Stockwerkeigen- tumseinheiten sowie den Miteigentumsanteil am Autounterstand zu einem Preis von gesamthaft Fr. 480'000.--, wobei ein Betrag von Fr. 25'000.-- für Mobiliar und Inventar bezahlt wurde. 2.Zusammen mit der Steuererklärung für Grundstückgewinne reichte A._____ der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden am 20. April 2017 Kopien verschiedener Rechnungen im Umfang von gesamthaft Fr. 43'692.87 mit der Bemerkung "wertvermehrende Investitionen X." ein. 3.Am 10. Mai 2017 erfolgte die definitive Veranlagung der kantonalen und kommunalen Grundstückgewinnsteuer. Verfügt wurde ein steuerbarer und satzbestimmender Gewinn von Fr. 252'200.--, woraus ein Steuerbetrag von gesamthaft Fr. 73'390.20 resultierte. Von den geltend gemachten wertver- mehrenden Aufwendungen in der Höhe von Fr. 43'692.87 wurde ein Drittel, mithin Fr. 14'564.--, anerkannt. 4.Dagegen erhob A. am 16. Mai 2017 Rekurs (recte: Einsprache) mit dem Antrag auf Berücksichtigung sämtlicher Umbaukosten als wertver- mehrende Aufwendungen. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Räume ursprünglich als Duplexwohnung konzipiert und ausge- baut und hauptsächlich für Schulungen und Ausbildungen benutzt worden seien. Entsprechend sei die Wohnung auch gestaltet worden. Der Aus- baustandard beim Kauf habe in keiner Art und Weise dem Standard einer Ferienwohnung entsprochen, weshalb der Kaufpreis gemessen an der möglichen Wohnfläche auch sehr günstig gewesen sei. Der gesamte Um- bau habe wesentlich zur Wertsteigerung der Wohnung beigetragen. Im Üb- rigen habe er während der gesamten Besitzdauer nie werterhaltende Un-
3 - terhaltskosten bei der Steuer geltend gemacht, obschon er einiges inves- tiert habe. 5.Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 erläuterte die kantonale Steuerverwaltung ihre Einschätzung und räumte A._____ eine Frist zur Stellungnahme und zur Beibringung weiterer sachdienlicher Unterlagen ein. 6.Am 6. Juni 2017 hielt A._____ an seinem Rekurs (recte: Einsprache) fest und vertiefte seine Argumentation. Gleichzeitig reichte er der kantonalen Steuerverwaltung noch Grundrissskizzen vorher/nachher ein. 7.Mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2017 hiess die kantonale Steuerver- waltung die Einsprache vom 16. Mai 2017 teilweise gut und erhöhte den wertvermehrenden Anteil der geltend gemachten Kosten von 33.33 % auf 44.7 %. Begründend führte die kantonale Steuerverwaltung aus, dass der Ersatz in der Küche und im Bad inklusiv des Ersatzes der Bodenplatten und der Maler- und Gipserarbeiten eine Renovation mit Unterhaltscharakter darstelle. Zwar könne der Durchbruch der Wand sowie die Neuanschaffung der Waschmaschine und des Geschirrspülers als Wertvermehrung qualifi- ziert werden und auch eine mässige Erhöhung des Küchenersatzes könne zugelassen werden. Jedoch seien nicht alle Kosten als wertvermehrend anzusehen. Die Tatsache, dass A._____ seinerzeit die Investitionen nicht beim Einkommen in Abzug gebracht habe liessen die Ausgaben nicht zu wertvermehrenden Investitionen mutieren. 8.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 7. Juli 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, dass von den total investierten Kosten von Fr. 43'692.-- insgesamt Fr. 43'119.-- (ohne Vorhänge und Laufmatten) als wertvermehrende Inves- titionen anerkannt und berücksichtigt würden. Begründend führte der Be- schwerdeführer aus, dass der Umbau von 2008 erheblich zur massiven Wertsteigerung der Wohnung beigetragen habe und eine dringend notwen-
4 - dige Investition für die Nutzung dieser Teilwohnung als selbständige Woh- nung gewesen sei. Ein Nebenraum sei abgebrochen, umgenutzt und zur bestehenden Kaffeeküche zugebaut und mit fehlenden Geräten wie Ge- schirrspüler, Kühlschrank und Waschmaschine ergänzt worden. Dabei sei in der Dachschräge eine Gipsdecke eingebaut worden. Dass diese auch habe gestrichen werden müssen, könne wohl kaum als werterhaltend ta- xiert werden. Ebenso könne man nicht einen Küchenzubau ohne Boden realisieren. Im Bad seien im Jahr 2008 keine Investitionen und Renovatio- nen getätigt worden. Dass die ungenutzte Galerie zu einem Spielzimmer ausgebaut und mit Glasfronten eine Absturzsicherung angebracht worden sei, habe ebenfalls wesentlich zur Wertsteigerung der Wohnung beigetra- gen. Im Übrigen habe er seit dem Jahr 2004 laufend werterhaltende Inves- titionen in der Wohnung ausgeführt, ohne diese je als Gebäudekosten in der Steuerveranlagung geltend zu machen. 9.Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwer- degegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2017 auf Abwei- sung der Beschwerde. Begründend wiederholte die Beschwerdegegnerin die Argumentation des angefochtenen Einspracheentscheids und er- gänzte, dass die Wohnung samt Nebenräumlichkeiten vorbestehend sei und dass die Räumlichkeiten bereits im Jahr 1996 renoviert worden seien. Die baulichen Massnahmen (Baumeister) und die zusätzlichen Geräte (Küche, Waschautomat) würden voll berücksichtigt. Ebenso werde der Er- weiterung der Küche Rechnung getragen. Dass es sich bei den Maler- und Gipserarbeiten ebenso wie bei den Ersatzbeschaffungen für die Boden- beläge um reinen Unterhalt handle, dürfte feststehen. 10.Am 14. August 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und wiederholte seine Argumentation. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Juni 2017 sowie auf die
5 - eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
13 - sowie einen Anteil der Architekturkosten und der Kosten für die Änderung und Erweiterung der Lichtinstallationen als Wertvermehrung qualifiziert, was nicht zu beanstanden, sondern − im Gegenteil − als grosszügig zu qualifizieren ist. Die von der Beschwerdegegnerin als Unterhaltskosten qualifizierten Ausgaben betreffen einerseits Maler- und Gipserarbeiten und anderseits Ersatzanschaffungen. Bei beiden Positionen handelt es sich um klassische Unterhaltsarbeiten und damit nicht um wertvermehrende Inves- titionen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a StG, weshalb diese Auslagen von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht als Anlagekosten angerechnet wurden. Da der Beschwerdeführer für steuermindernde Tatsachen die Be- weislast trägt und vorliegend nicht nachweisen konnte, dass es sich bei den soeben erwähnten, von der Beschwerdegegnerin als Unterhaltskosten er- achteten Ausgaben in Tat und Wahrheit um Anlagekosten handelt, hat er die Folgen des nicht erbrachten Nachweises zu tragen. d)Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerde- gegnerin bei der Festlegung der anrechenbaren Anlagekosten nicht sämt- liche der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten als steuermin- dernde Tatsachen anerkannt hat. Nur am Rande sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass es für die Beurteilung der Frage, ob die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Kosten als Anlage- oder Unterhalts- kosten zu qualifizieren sind, nicht entscheidend ist, ob der Beschwerdefüh- rer für diese Kosten bei der Einkommenssteuer den effektiven Unterhalt geltend gemacht oder die Pauschale in Abzug gebracht hat. Wie gesehen sind wertvermehrende Aufwendungen grundsätzlich bei der Grundstückge- winnsteuer abzugsfähig, während werterhaltende Aufwendungen bei der Einkommenssteuer pauschal oder effektiv in Abzug gebracht werden kön- nen (vgl. vorstehend E.2c). Wenn ein Steuerpflichtiger − wie offenbar im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer − bei der Einkommenssteuer für die fraglichen Investitionen nicht den effektiven Unterhalt beansprucht, son- dern den Pauschalbetrag in Abzug bringt, muss bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer anhand der eingereichten Belege unabhängig
14 - davon geprüft werden, inwieweit den fraglichen Investitionen wertvermeh- render Charakter zugesprochen werden kann. Demzufolge kann der Be- schwerdeführer aus der Tatsache, dass er bei der Einkommenssteuer für die fraglichen Investitionen offenbar nicht den effektiven Unterhalt bean- sprucht hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten.