VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 17 22 4. Kammer VorsitzMeisser RichterInMoser, Audétat AktuarSimmen URTEIL vom 15. Dezember 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Möhr, Beschwerdeführer gegen Gemeinde O.1., Beschwerdegegnerin und Gemeinde O.2._____, Beigeladene betreffend steuerrechtlicher Wohnsitz
3 - 2016 zuwarten werde, weil der Stichtag per Ende Jahr für die gesamte Steuerperiode 2016 massgebend sei. 6.Am 16. Dezember 2016 teilte das Steueramt O.1._____ A._____ mit, dass anfangs 2017 ein Entscheid gefällt werde und gab ihm die Möglich- keit, seine aktuelle Situation zu beschreiben. 7.Am 28. Februar 2017 reichte A._____ eine Stellungnahme ein und stellte die Einreichung eines Kostenvoranschlags bezüglich Ausbaus des im Fe- bruar 2017 von seinem Vater als Erbvorbezug erhaltenen Wohnhauses in O.3._____ sowie des Erbvorbezugsvertrags in Aussicht. 8.Mit E-Mail vom 13. März 2017 teilte das Steueramt O.1._____ A._____ mit, dass der in Aussicht gestellte Kostenvoranschlag sowie der Erbvor- bezugsvertrag nicht relevant seien und dass der Entscheid in den nächs- ten Tagen gefällt werde. 9.Mit Einspracheentscheid vom 21. März 2017 wies das Steueramt O.1._____ die Einsprache von A._____ vom 23. März 2016, soweit sie sich auf den steuerrechtlichen Wohnsitz bezog, ab, anerkannte den Sta- tus als Wochenaufenthalter steuerrechtlich nicht mehr und legte sein Hauptsteuerdomizil per 31. Dezember 2016 und damit für das ganze Jahr 2016 in O.1._____ fest. Bezüglich Hinterlegung der Schriften wurde fest- gehalten, dass die entsprechende Prüfung in einem separaten Verfahren durch die zuständige Einwohnerkontrolle erfolge. 10.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 26. April 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Der Einspracheentscheid vom 21. März 2017 sei aufzuheben und festzustel- len, dass A._____ seinen steuerrechtlichen Wohnsitz am 31. Dezember 2016 in der Gemeinde O.2._____ hatte.
4 - 2.Die Gemeinde O.2._____ sei zur Teilnahme am Verfahren einzuladen (Beila- dung). 3.Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 4.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 8 % Mehrwertsteu- er)." Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die am 26. Februar 2016 erlassene Feststellungsverfügung nichtig sei, weil für die Frage des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Jahr 2016 die Verhält- nisse am 31. Dezember 2016 massgebend seien und somit der Wohnsitz des Beschwerdeführers erst nach Ablauf des Jahres 2016 festgelegt wer- den könne. Sicherheitshalber werde bloss Anfechtbarkeit angenommen und die vorliegende Beschwerde eingereicht. Seit 1. Januar 2017 sei der Beschwerdeführer CEO der C._____ AG und arbeite dort in leitender Stellung im Sinne des Steuerrechts. Am 3. Februar 2017 habe er von sei- nem Vater sodann eine Liegenschaft mit einem Wohnhaus in O.3._____ rückwirkend auf den 1. Januar 2017 als Erbvorbezug erhalten. Beabsich- tigt seien erhebliche bauliche Massnahmen, was einen über den Wert ei- nes Ferien- oder Wochenendhauses hinausgehenden Gebäudewert er- gebe. Diese beiden Tatsachen seien bei der Beurteilung des steuerrecht- lichen Wohnsitzes des Jahres 2016 zu berücksichtigen, zumal sie schon lange vorher vorbereitet worden seien. Schon vor dem Erbvorbezug hät- ten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in O.3._____ eine eigene 3.5-Zimmerwohnung besessen, die sie selbst benutzten und wo der Be- schwerdeführer seinen Wohnsitz habe. Zudem übe er in der Region O.2._____ zahlreiche nebenberufliche Tätigkeiten aus, welche mit erheb- lichem Zeitaufwand und regelmässigen Sitzungen vor Ort verbunden sei- en. Vor diesem Hintergrund sei weiterhin vom steuerrechtlichen Wohnsitz in O.3._____ in der Gemeinde O.2._____ auszugehen. Weil die Ehefrau mit den beiden gemeinsamen Kindern in O.1._____ wohne, sei zwischen diesen beiden Gemeinden − wie bisher − eine interkommunale Steuer- ausscheidung vorzunehmen.
5 - 11.Die Gemeinde O.1._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer undatierten und von einem Mitglied des Steueramtes unterzeichne- ten Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 (Poststempel) auf Abweisung der Beschwerde. Sie habe die Feststellungsverfügung betreffend Steuerdo- mizil des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2016 zwar zu Unrecht vor Ablauf der Steuerperiode 2016 erlassen. Daraus könne jedoch nicht die Nichtigkeit der Feststellungsverfügung abgeleitet werden, weil die strengen Voraussetzungen für die Annahme der Nichtigkeit nicht erfüllt seien. Es liege bloss Anfechtbarkeit vor. Der Lebensmittelpunkt des Be- schwerdeführers befinde sich am Aufenthaltsort seiner Ehefrau und der beiden Kinder in O.1.. Weder die Tätigkeit des Beschwerdeführers als CEO der C. AG noch die Übernahme des Elternhauses in O.3._____ vermöchten an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Einerseits seien diese Tatsachen erst im Jahr 2017 und somit nach Ablauf der hier zur Diskussion stehenden Steuerperiode 2016 eingetreten. Anderseits könne mangels einer Wohngelegenheit des Beschwerdeführers in O.4._____ nicht gesagt werden, er werde durch die Funktion als CEO der C._____ AG so stark beansprucht, dass dadurch in O.4._____ eine Bin- dung entstehe, die diejenige zum Familienort in O.1._____ überwiege. Die Annahme einer leitenden Stellung entfalle somit, weshalb die vom Beschwerdeführer gestützt darauf geltend gemachte Teilung der Steuer- hoheit zwischen den Gemeinden O.1._____ und O.2._____ ausgeschlos- sen sei. Schliesslich stellten die vom Beschwerdeführer geltend gemach- ten Tätigkeiten in verschiedenen Gremien in D._____ keinen genügenden Bezug zu O.3._____ her, der es rechtfertigen würde, den Lebensmittel- punkt dort anzunehmen. Die familiäre Bindung zu O.1._____ sei höher zu gewichten als eine allfällige gesellschaftliche oder soziale Bindung zu O.3._____. 12.Am 2. Juni 2017 stellte die Beschwerdegegnerin dem Gericht eine vom Gemeindepräsidenten sowie der Gemeindeschreiberin unterzeichnete Vernehmlassung mit identischem Inhalt zu.
6 - 13.Am 16. Juni 2017 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträ- gen fest. Die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit sowie schwer- wiegende Verfahrensfehler seien anerkannte Nichtigkeitsgründe. Genau solche lägen hier vor. Der Beschwerdeführer sei bereits ab 1. Dezember 2016 bei der C._____ AG angestellt, aber erst ab 1. Januar 2017 als de- ren CEO. Die Liegenschaft in O.3._____ werde nun ausgebaut, um dort über genügend Wohnfläche zu verfügen. Seine nebenamtlichen Tätigkei- ten in O.3._____ und in D._____ bedingten im Jahr 2016 unzählige Sit- zungen am Tag und am Abend; dies beweise seinen Bezug zu O.3._____ und zur Region. 14.Die Beschwerdegegnerin hielt am 30. Juni 2017 duplicando an ihrem An- trag fest. Das Gemeindesteueramt sei zum Erlass der Feststellungsverfü- gung bzw. des betreffenden Einspracheentscheids zuständig gewesen. Da auch keine schwerwiegenden Verfahrensfehler vorlägen, könne Nich- tigkeit nicht vorliegen. Dass der Beschwerdeführer sich stark in D._____ und im E._____ engagiere, werde nicht in Abrede gestellt. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz in O.3._____ befinde, zumal die familiäre Bindung an O.1._____ höher zu gewichten sei als gesellschaftliche und soziale Bindungen zu den erwähn- ten anderen Orten. 15.In einem weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und wiederholten bzw. vertieften ihre Argumentation. 16.Nachdem die Gemeinde O.2._____ (nachfolgend Beigeladene) vom streitberufenen Gericht mit prozessleitender Verfügung vom 16. August 2017 zur Teilnahme am Verfahren beigeladen wurde, beantragte diese mit Stellungnahme vom 30. August 2017 die Gutheissung der Beschwer- de und die Belassung des steuerrechtlichen Wohnsitzes des Beschwer- deführers für das Jahr 2016 in der Gemeinde O.2._____. Der Beschwer-
7 - deführer sei regelmässig und oft auch an den Wochenenden in O.3.. Sein Freundes- und Bekanntenkreis liege in der Gemeinde O.2.. Die Eheleute hätten getrennte steuerrechtliche Wohnsitze und das Einkommen und Vermögen des Beschwerdeführers sei − wie in den Jahren 2014 und 2015 − auch im Jahr 2016 hälftig auf die beiden Domizi- le O.2._____ und O.1._____ aufzuteilen. 17.Mit Schreiben vom 6. September 2017 verzichtete die Beschwerdegegne- rin auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. März 2017 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
8 - führung legitimiert (vgl. Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b)Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers zu Recht per 31. Dezember 2016 und damit für die gesamte Steuerperiode 2016 in O.1._____ festge- legt hat. 2.Vorweg gilt es in formeller Hinsicht auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nichtigkeit der Feststellungsverfügung vom 26. Februar 2016 einzugehen. a)Die Parteien sind sich insofern einig, als für die Bestimmung des steuer- rechtlichen Wohnsitzes die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode, d.h. am 31. Dezember des Steuerjahres, massgebend sind (sog. Stichtags- prinzip). Dementsprechend sind vorliegend für die Beurteilung des steuer- rechtlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers für die Steuerperiode 2016 die Verhältnisse am 31. Dezember 2016 massgebend. Dennoch hat die Beschwerdegegnerin nach Anhörung des heutigen Beschwerdefüh- rers bereits mit Verfügung vom 26. Februar 2016 (Akten der Beschwer- degegnerin [Bg-act.] 3) festgestellt, dass sich das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2016 in der Gemeinde O.1._____ befinde und der Status als Wochenaufenthalter steuerrechtlich und zivil- rechtlich nicht mehr anerkannt werde. Dagegen erhob der Beschwerde- führer am 23. März 2016 Einsprache mit dem Antrag auf ersatzlose Auf- hebung der angefochtenen Verfügung (vgl. Bg-act. 4). Nachdem die Be- handlung der Einsprache aufgrund eines möglichen Arbeitgeberwechsels und der bevorstehenden Übernahme sowie des Ausbaus des Elternhau- ses in O.3._____ von der Beschwerdegegnerin zunächst hinausgescho- ben worden war und am 25. Mai 2016 der vom Beschwerdeführer bean- tragte Vortritt vor dem Steueramt O.1._____ stattgefunden hatte, bestätig- te die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. Juni 2016, dass für die
9 - Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes für das ganze laufende Jahr 2016 der Stichtag Ende 2016 massgebend sei, weshalb sie mit dem Entscheid für die Steuerperiode 2016 bis Ende 2016 zuwarten werde (vgl. Bg-act. 6). Mit einem weiteren Schreiben vom 16. Dezember 2016 forder- te die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, bis am 16. Januar 2017 eine Stellungnahme abzugeben und die aktuelle Situation zu be- schreiben. Sie werde Anfang 2017 einen entsprechenden Entscheid fällen (vgl. Bg-act. 7). Mit E-Mail vom 27. Januar 2017 nahm der Beschwerde- führer Stellung, wies auf verschiedene Aspekte hin und stellte einerseits eine Liste mit seinen Tätigkeiten für die Öffentlichkeit in D._____ und an- derseits eine Stellungnahme dazu in Aussicht (vgl. Bg-act. 8). Mit Schrei- ben vom 1. Februar 2017 legte die Beschwerdegegnerin die Frist zur Ein- reichung der in Aussicht gestellten Stellungnahme auf den 28. Februar 2017 fest und wies darauf hin, dass sie − falls keine Stellungnahme ab- gegeben werde − aufgrund der ihr derzeit bekannten Sach- und Rechts- lage eine Feststellungsverfügung erlassen werde (vgl. Bg-act. 9). Nach- dem der Beschwerdeführer am 28. Februar 2017 eine weitere Stellung- nahme eingereicht und dabei die Einreichung eines Kostenvoranschlags bezüglich Ausbaus des im Februar 2017 von seinem Vater als Erbvorbe- zug erhaltenen Wohnhauses in O.3._____ sowie des Erbvorbezugsver- trags in Aussicht gestellt hatte (vgl. Bg-act. 10) und die Beschwerdegeg- nerin mit E-Mail vom 13. März 2017 mitgeteilt hatte, dass der in Aussicht gestellte Kostenvoranschlag sowie der Erbvorbezugsvertrag nicht rele- vant seien und dass der Entscheid in den nächsten Tagen gefällt werde (vgl. Bg-act. 11), erliess die Beschwerdegegnerin am 21. März 2017 den in Steuersachen abweisenden Einspracheentscheid und legte das Haupt- steuerdomizil des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2016 und damit für das ganze Jahr 2016 in O.1._____ fest (vgl. Bg-act. 12). b)Wenn aber für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode, mithin am 31. Dezember des Steuerjahres, massgebend sind und demzufolge der Erlass einer Fest-
10 - stellungsverfügung vor Ablauf der entsprechenden Steuerperiode nicht zulässig ist, erweist sich die Feststellungsverfügung vom 26. Februar 2016, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2016 in der Gemeinde O.1._____ festgelegt hat, als fehlerhaft. Mithin durfte die Beschwerdegegnerin im Februar 2016 noch nicht über den steuerrechtlichen Wohnsitz des Be- schwerdeführers der Steuerperiode 2016 befinden. Vielmehr hätte sie da- zu die Steuerperiode 2016 abwarten und Anfang des Jahres 2017 eine entsprechende Feststellungsverfügung erlassen müssen. Als geradezu nichtig erweist sich die Feststellungsverfügung vom 26. Februar 2016 in- des − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − nicht. In der Regel bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung nur deren Anfechtbar- keit was bedeutet, dass die fehlerhafte Verfügung an sich gültig ist, aber von den Betroffenen während einer bestimmten Frist in einem förmlichen Verfahren angefochten werden kann (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1088). Von der Anfechtbarkeit zu unterscheiden ist die Nichtigkeit einer Verfügung. Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Nach der auch vom Bundesgericht re- gelmässig angewendeten Evidenztheorie ist eine Verfügung nur aus- nahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssi- cherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Un- zuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E.11, 132 II 21 E.3.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz. 1096 ff. m.w.H.). Vorliegend hat die Beschwerdegegne- rin nach Erlass der fehlerhaften Feststellungsverfügung vom 26. Februar 2016 − wie gesehen − erkannt, dass für die Bestimmung des steuerrecht- lichen Wohnsitzes für das Jahr 2016 der Stichtag Ende 2016 massge- bend ist und hat dies mit Schreiben vom 17. Juni 2016 dem Beschwerde-
11 - führer auch mitgeteilt mit dem Hinweis, dass sie mit dem Entscheid für die Steuerperiode 2016 bis Ende 2016 zuwarten werde. Vor diesem Hinter- grund stellt die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die Feststel- lungsverfügung fälschlicherweise bereits im Februar 2016 und damit vor Ablauf der Steuerperiode 2016 erlassen hat, keinen besonders schweren Mangel im Sinne der Evidenztheorie dar, zumal die Beschwerdegegnerin, nachdem sie die Fehlerhaftigkeit der Feststellungsverfügung vom 26. Fe- bruar 2016 erkannt hat, mit dem Erlass des Einspracheentscheids bis zum 21. März 2017 und damit bis zum Ablauf der Steuerperiode 2016 zu- gewartet hat. Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwer- degegnerin sodann die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode 2016, mithin am 31. Dezember 2016, berücksichtigt und ist gestützt darauf zum Schluss gekommen, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Be- schwerdeführers per 31. Dezember 2016 und damit in der ganzen Steu- erperiode 2016 in der Gemeinde O.1._____ befindet. Grundsätzlich wäre es von Seiten der Beschwerdegegnerin auch möglich gewesen, die feh- lerhafte Feststellungsverfügung vom 26. Februar 2016 im Jahr 2017 durch eine neue Feststellungsverfügung zu ersetzen, wie sie dies mit Schreiben vom 1. Februar 2017 auch in Aussicht gestellt hat. Damit hätte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt am 31. Dezember 2016 beur- teilen können, womit die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Feststel- lungsverfügung vom 26. Februar 2016 behoben gewesen wäre. Nachdem aber auch das Einspracheverfahren noch pendent war und der vom Be- schwerdeführer beantragte Vortritt am 25. Mai 2016 stattgefunden hat, sind in der Erledigung der pendenten Einsprache unter Berücksichtigung der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode 2016 für den Beschwerde- führer keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile zu erblicken. Folg- lich erweist sich die Feststellungsverfügung vom 26. Februar 2016 unter Berücksichtigung der Gesamtsituation zwar als fehlerhaft, mangels eines besonders schweren Mangels aber nicht als nichtig. Dementsprechend braucht aber die Frage, ob der Fehler leicht erkennbar ist und die Rechts- sicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
12 - wird, nicht weiter geprüft zu werden. Dementsprechend ist der angefoch- tene Einspracheentscheid vom 21. März 2017, welcher gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes an die Stelle der Verfügung tritt und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E.3.2 m.w.H.), nachstehend auf seine materielle Rechtmässigkeit zu prüfen.
14 - O.2.. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 nach Arbeitsende von seinem Arbeitsplatz in O.5. jeweils nach O.1._____ zurückgekehrt sei, wo sich der Wohnort seiner Ehefrau und seiner beiden Kindern befinde und die Verhältnisse grosszügiger und komfortabler seien als in O.3.. Zudem sei O.1. vom Arbeits- platz in O.5._____ sowohl mit dem Auto als auch mit dem öffentlichen Verkehr wesentlich schneller zu erreichen als O.3.. Aufgrund der täglichen bzw. zumindest regelmässigen Rückkehr des Beschwerdefüh- rers nach O.1. gelte die Vermutung, dass sich der Lebensmittel- punkt und damit der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers in O.1._____ befänden. Für die Beurteilung des steuerrechtlichen Wohnsit- zes sei auf die tatsächlichen Verhältnisse am 31. Dezember 2016 abzu- stellen. Nicht relevant sei daher, dass der Beschwerdeführer mit Vertrag vom 3. Februar 2017 rückwirkend per 1. Januar 2017 ein Grundstück von seinem Vater als Erbvorbezug erhalten und im Jahr 2017 einen erhebli- chen Betrag in den Umbau der Liegenschaft investiert habe. Massgebend seien nicht die künftigen Entwicklungen, sondern der aktuelle Lebensmit- telpunkt der Steuerperiode 2016. Selbst wenn die per 1. Januar 2017 übernommene Position des Beschwerdeführers als CEO der C._____ AG die Kriterien einer leitenden Stellung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllen würde, was fraglich sei, könnte der Beschwerde- führer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Annahme einer lei- tenden Stellung setze nämlich voraus, dass der Steuerpflichtige am Ar- beitsort über eine Wohnung bzw. eine Pensionsgelegenheit verfüge, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Die Annahme einer leitenden Stellung entfalle somit. Daher spiele die berufliche Tätigkeit als CEO der C._____ AG und insbesondere die Anzahl der ihm unterstellten Mitarbei- ter keine Rolle. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar bereits seit dem 1. Dezember 2016 bei der C._____ AG in O.4._____ an- gestellt gewesen sei, sei nicht relevant, da er erst ab dem 1. Januar 2017 die Position als CEO übernommen habe und damit in der hier massge- benden Steuerperiode 2016 auch aus diesem Grund keine leitende Stel-
15 - lung vorgelegen habe. Daran würde nichts ändern, wenn der Beschwer- deführer regelmässig in O.3._____ übernachtet hätte, was ohnehin nicht glaubhaft erscheine, weil die Strecke von O.4._____ nach O.1._____ mit dem Auto nur etwa eine Viertelstunde mehr Zeit in Anspruch nehme, als die Strecke von O.4._____ nach O.3.. Mit dem öffentlichen Verkehr nähmen die beiden Strecken in etwa gleich viel Zeit in Anspruch. Vor die- sem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Arbeitsende zu seiner Ehefrau und den beiden Kindern nach O.1. zurückgekehrt sei. Dass der Beschwerdeführer sich stark in D._____ und im E._____ engagiere, werde nicht in Abrede gestellt. Aus den vom Beschwerdeführer erwähnten Tätigkeiten in verschiedenen Gremien könne indes keine besondere Verbindung zu O.3._____ abgelei- tet werden, zumal diese Tätigkeiten mehrheitlich ohne grössere Präsenz vor Ort wahrgenommen werden könnten und entsprechende Sitzungen mit Sicherheit nicht in O.3._____ bzw. der Gemeinde O.2._____ abgehal- ten würden. b)Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass weiterhin von einem steuerrechtlichen Wohnsitz in O.3._____ auszugehen sei. Weil die Ehefrau mit den beiden gemeinsamen Kindern in O.1._____ wohne, sei eine interkommunale Steuerausscheidung zwischen den Gemeinden O.1._____ und O.2._____ vorzunehmen. Er arbeite seit dem 1. Januar 2017 als CEO der C._____ AG in leitender Stellung im Sinne des Steuer- rechts, wobei die Anstellung bei der C._____ AG bereits seit dem 1. De- zember 2016 bestehe. Am 3. Februar 2017 habe er von seinem Vater so- dann eine Liegenschaft mit einem Wohnhaus in O.3._____ rückwirkend auf den 1. Januar 2017 als Erbvorbezug erhalten. Beabsichtigt seien er- hebliche bauliche Massnahmen, was einen über den Wert eines Ferien- oder Wochenendhauses hinausgehenden Gebäudewert ergebe. Nach dem Umbau betrage die Wohnfläche rund 250 m 2 und damit mehr als in O.1._____. Obschon sich diese Tatsachen erst im Jahr 2017 verwirklicht hätten, seien sie bei der Beurteilung des steuerrechtlichen Wohnsitzes
16 - des Jahres 2016 zu berücksichtigen, zumal sie schon lange vorher vorbe- reitet worden seien. Im Übrigen hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in O.3._____ schon vor dem Erbvorbezug eine eigene 3.5- Zimmerwohnung besessen, die sie selbst benutzten und wo der Be- schwerdeführer seinen Wohnsitz habe. Schliesslich übe er in D._____ un- ter anderem die Tätigkeiten als VR-Präsident bei D._____ AG und der F._____ SA sowie als Präsident von O.2._____ aus. Diese Tätigkeiten seien mit erheblichem Zeitaufwand und regelmässigen Sitzungen vor Ort verbunden. 5.Diese Vorbringen des Beschwerdeführers sind − wie nachstehend darge- stellt − nicht geeignet, den von der Beschwerdegegnerin per 31. Dezem- ber 2016 festgestellten steuerrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdefüh- rers in der Gemeinde O.1._____ in Frage zu stellen. a)Wie einleitend bereits dargestellt bewohnt der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2013 zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern ein gemietetes Einfamilienhaus mit sechs Zimmern in der Gemeinde O.1.. Daneben besitzt er zusammen mit seiner Ehefrau eine 3.5- Zimmerwohnung in O.3.. Im Jahr 2016 war der Beschwerdeführer hauptberuflich zunächst in einem 80%-Pensum in leitender Stellung bei B._____ tätig. Im Sommer 2016 wurde er sodann zum CEO der C._____ AG mit Stellenantritt per 1. Dezember 2016 gewählt, wobei er die Funkti- on als CEO gemäss Arbeitsvertrag vom 4. November 2016 (vgl. Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 21) erst per 1. Januar 2017 übernahm. Vor dem Hintergrund, dass bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich die Familie aufhält, als stärker erachtet werden als diejenigen zum Arbeitsort und demnach verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen Orts, in dem sich ihre Familie aufhält, unterstehen (vgl. vorstehend E.3c), ist der von der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2016 in der Gemeinde O.1._____
17 - festgelegte steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. b)Dagegen wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, dass er seit dem
18 - sam veranlagt werden, ein primäres Steuerdomizil am Arbeitsort als steu- errechtlichem Wohnsitz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 StHG bzw. Art. 6 Abs. 2 StG und ein sekundäres Steuerdomizil am Familienort, d.h. am steuerrechtlichen Wohnsitz des Ehegatten und der Kinder (OES- TERHELT/SEILER, a.a.O., Art. 3 Rz. 59 m.w.H.). Wie gesehen fallen beim Beschwerdeführer Arbeitsort (O.4.) und der Ort, wo er − neben dem Haus in O.1., in welchem seine Ehefrau und die beiden Kinder wohnen − über eine weitere Schlafgelegenheit verfügt (O.3.), aus- einander. Am Arbeitsort in O.4. unterhält der Beschwerdeführer keine Schlafstätte. Selbst wenn es sich bei der beschwerdeführerischen Tätigkeit als CEO der C._____ AG somit um eine leitende Stellung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handeln würde, würde der Beschwerdeführer mangels einer Schlafstätte am Arbeitsort (O.4.) kein Hauptsteuerdomizil am Arbeitsort begründen. Die An- nahme einer leitenden Stellung im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung entfällt damit bereits an der fehlenden Schlafstätte am Arbeits- ort in O.4.. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer die leitende Funktion als CEO der C._____ AG gemäss Arbeitsvertrag vom 4. No- vember 2016 (vgl. Bf-act. 21) erst am 1. Januar 2017 aufgenommen hat. Wie gesehen (vgl. vorstehend E.2), sind für die Beurteilung des steuer- rechtlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2016 die tatsächlichen Verhältnisse am Ende der Steuerperiode, mithin am 31. Dezember 2016, massgebend. Demzufolge kann aber die vom Beschwerdeführer aktenkundig erst per 1. Januar 2017 übernommene Funktion als CEO der C._____ AG für die Beurteilung des steuerrechtli- chen Wohnsitzes der Steuerperiode 2016 noch keine Rolle spielen. Daran vermag die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar bereits ab dem 1. Dezember 2016 bei der C._____ AG angestellt war, nichts zu än- dern. Als leitende Stellung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung käme nämlich einzig die Funktion als CEO in Frage, nicht aber die im Dezember 2016 ausgeübte Tätigkeit, handelt es sich bei dieser doch offenkundig noch nicht um eine leitende Funktion im Sinne der bundesge-
19 - richtlichen Rechtsprechung. Gegenteiliges wird denn auch nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet. Eine leitende Stellung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche den Arbeitsort als Haupt- steuerdomizil erscheinen liesse, könnte − wenn schon − erst mit der Übernahme der Funktion als CEO per 1. Januar 2017 vorliegen. Vorlie- gend scheitert die leitende Stellung aber − wie gesehen − ohnehin an der fehlenden Schlafstätte am Arbeitsort in O.4._____. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer aus seinem Einwand, wonach er seit dem
20 - ren keine Bedeutung zu. Massgebend sind nicht zukünftige Entwicklun- gen, sondern einzig die tatsächlichen Verhältnisse am Ende der Steuer- periode 2016. Am 31. Dezember 2016 bewohnte der Beschwerdeführer aber unstrittig zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern ein Einfamilienhaus in der Gemeinde O.1._____ und besass daneben mit seiner Ehefrau noch eine 3.5-Zimmerwohnung in O.3.. Demge- genüber stand die vom Beschwerdeführer am 3. Februar 2017 rückwir- kend per 1. Januar 2017 von seinem Vater im Rahmen eines Erbvorbe- zugs übernommene Liegenschaft im hier massgebenden Zeitpunkt, mithin am 31. Dezember 2016, noch im Eigentum des Vaters des Beschwerde- führers. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer auch aus der Tatsache, dass er anfangs 2017 von seinem Vater eine Liegenschaft mit einem Wohnhaus in O.3. rückwirkend auf den 1. Januar 2017 als Erbvorbezug erhalten hat und in den darauf folgenden Jahren in den Um- bau dieser Liegenschaft investieren will, nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. d)Der Beschwerdeführer weist weiter darauf hin, dass er in D._____ unter anderem als VR-Präsident D._____ AG und der F._____ SA sowie als Präsident von O.2._____ amte. Diese Tätigkeiten seien mit erheblichem Zeitaufwand und regelmässigen Sitzungen vor Ort verbunden. Auch vor diesem Hintergrund sei weiterhin vom steuerrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers in O.3._____ bzw. in der Gemeinde O.2._____ aus- zugehen. Dazu gilt es zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in O.2._____ ein Beziehungsnetz pflegt und sich mit der Region stark verbunden fühlt. Davon zeugen denn auch die zahl- reichen Ämter, welche er in der Region bekleidet. Dessen ungeachtet richtet sich aber der Entscheid über die persönliche steuerrechtliche Zu- gehörigkeit nach der Gesamtheit der objektiven äusseren Umstände und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person oder deren gefühlsmässiger Verbundenheit mit einem bestimmten Ort; der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (vgl. vorste-
21 - hend E.3b). Wie gesehen bezog der Beschwerdeführer im Jahr 2013 zu- sammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in der Gemeinde O.1._____ ein gemeinsames Einfamilienhaus, damit er von dort aus sei- ner Arbeit in O.5._____ bzw. ab dem 1. Dezember 2016 in O.4._____ nachgehen konnte. Gemäss eigenen Angaben übernachtete er unter der Woche aufgrund seiner vielfältigen Engagements in O.2._____ zwar ab und an auch in seiner 3.5-Zimmerwohnung in O.3., wo er nach ei- genen Angaben zusammen mit seiner Familie auch die Wochenenden, Ferien, Feiertage etc. verbrachte (vgl. u.a. das Schreiben des Beschwer- deführers an die Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2016 [Bg-act. 2]). Diese Behauptungen des Beschwerdeführers vermögen aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass der Beschwerdeführer in der hier massge- benden Steuerperiode 2016 zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern während der Woche grossmehrheitlich im Einfamilienhaus in O.1. übernachtet hat, von wo aus er seiner Arbeit nachgegangen ist. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass er sich wegen seiner ausserberuflichen Engagements unter der Woche nicht mehrheitlich am Familienwohnsitz in O.1._____ aufgehalten habe. Vor diesem Hintergrund lässt sich für die Steuerperiode 2016 aus den zahlrei- chen Engagements des Beschwerdeführers in O.2._____ keine überwie- gende Beziehung zu O.3._____ bzw. zur Gemeinde O.2._____ ableiten. Mithin sprechen auch die vielen vom Beschwerdeführer bekleideten Äm- ter in O.2._____ nicht gegen den Lebensmittelpunkt am Familienwohnsitz in O.1.. An diesem Ergebnis vermag der Entscheid des Verwal- tungsgerichtes des Kantons Graubünden 78/92 vom 7. April 1992 nichts zu ändern. Im erwähnten Entscheid hat das Gericht eine Ausnahme vom Grundsatz gemacht, wonach den persönlichen und familiären Beziehun- gen der Vorrang zukommt, wenn sich der Aufenthaltsort nicht auf einen einzigen Ort beschränkt und der Arbeitsort nicht mit dem Aufenthaltsort der Familie zusammenfällt. Der Fall betraf einen Steuerpflichtigen, der zusammen mit seiner Familie in O.5. eine Mietwohnung bewohnte und daneben in der (ehemaligen) Gemeinde O.6._____ über ein Einfami-
22 - lienhaus verfügte und dort zudem die Funktion als Waldfachchef ausübte. Das Gericht kam aufgrund der gesamten Umstände zum Schluss, dass sich das Hauptsteuerdomizil in O.6._____ und nicht in O.5._____ befinde. Als wesentlicher Umstand wurde vom Gericht gewürdigt, dass der Steu- erpflichtige in der Exekutive der Gemeinde als Waldfachchef tätig war. Das Gericht erwog, dass der Steuerpflichtige von Amtes wegen gezwun- gen gewesen sei, praktisch den grössten Teil seiner Freizeit in der Ge- meinde O.6._____ zu verbringen und es völlig abwegig wäre zu glauben, dass ein Mitglied des Gemeindevorstands einer Berggemeinde zu einem anderen Ort stärkere Beziehungen habe, als wo er ein politisches Amt ausübe (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden 78/92 vom 7. April 1992 E.4). Dieser Fall lässt sich jedoch insofern nicht mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall vergleichen, als der Beschwer- deführer in der Gemeinde O.2._____ unstrittig nicht in der Exekutive tätig ist und dementsprechend auch nicht gezwungen ist, die Sitzungen und Besprechungen, welche die zahlreichen Ämter des Beschwerdeführers unstrittig mit sich bringen, in der Gemeinde O.2._____ abzuhalten. Dem- entsprechend könnte der Beschwerdeführer auch aus dem erwähnten Ur- teil nichts zu seinen Gunsten ableiten, was er denn auch gar nicht zu tun versucht. e)Wenn der Beschwerdeführer schliesslich noch darauf hinweist, dass er nie die erforderliche Absicht dauernden Verbleibens in O.1._____ gehabt habe und der Aufenthalt in O.1._____ zeitlich abgegrenzt sei, ist darauf hinzuweisen, dass ein dauerndes Verweilen nicht erst vorliegt, wenn eine Person die Absicht hat, auf unbestimmte Zeit an einem Ort zu bleiben. Es genügt ein Verweilen während der Dauer gewisser Verhältnisse oder während der Dauer eines längeren Anstellungsverhältnisses. Die mehr oder weniger bestimmte Absicht, später oder wenn sich die Verhältnisse geändert haben, an einen anderen Ort zu ziehen, steht der Begründung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes am gegenwärtigen Aufenthaltsort nicht entgegen, auch wenn dies nur für die Dauer von zwei bis drei Jah-
23 - ren ist (vgl. OESTERHELT/SEILER, a.a.O., Art. 3 Rz. 40 ff; ZWEI- FEL/HUNZIKER, a.a.O., § 6 Rz. 17 ff.). Dementsprechend kann der Be- schwerdeführer aber auch aus der angeblich fehlenden Absicht dauern- den Verbleibens in O.1._____ nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er im hier massgeblichen Zeitpunkt per 31. Dezember 2016 mit seiner Familie bereits seit über zwei Jahren in O.1._____ lebte − und dies im Üb- rigen auch heute noch tut.