VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 17 16 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Simmen als Aktuar URTEIL vom 17. Juli 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Bruhin, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 und Gemeinde X., Beschwerdegegnerin 2 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern
2 - 1.A._____ reichte am 17. Oktober 2016 die Steuererklärung 2015 für aus- serhalb des Kantons, in der Schweiz wohnhafte Personen mit Grundbe- sitz im Kanton Graubünden ein. Dazu legte er einen Auszug der Steu- ererklärung 2015 seines Hauptsteuerdomizils Y._____ in Kopie bei, worin er den Steuerwert einer 3.5-Zimmerwohnung in X._____ als Vermögen angab, die entsprechenden Mieterträge auflistete und Unterhaltskosten nach effektivem Unterhalt geltend machte. 2.In der definitiven Steuerveranlagung der Kantons- und Gemeindesteuer 2015 vom 11. Januar 2017 nahm die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden bei der Eigenmiete eine Aufrechnung vor, weil der Mietzins an eine nahestehende Person mit einer Differenz von mehr als 20 % zur Eigenmiete erfolgt war. Zudem wurden Kosten für die Umgebungsarbei- ten nicht zum Abzug zugelassen mit der Begründung, die fragliche Par- zelle generiere keine Einkünfte. Ebenfalls strich die kantonale Steuerver- waltung die für die 3.5-Zimmerwohnung in X._____ geltend gemachten Betriebskosten. 3.Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Februar 2017 mit dem Antrag auf Zulassung der in der Deklaration geltend gemachten Gewinnungskos- ten zum Abzug hiess die kantonale Steuerverwaltung mit Einspracheent- scheid vom 7. März 2017 in Bezug auf die Betriebskosten gut. In Bezug auf die geltend gemachten Unterhaltskosten wurde die Einsprache abge- wiesen. 4.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. April 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen:
3 - "1. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Veranlagung sei gemäss Selbstdeklaration vorzunehmen. 2.Eventuell sei die Sache zur Durchführung eines korrekten Einspracheverfah- rens an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen. 3.Unter Kostenfolge zu Lasten des Kt. Graubünden." Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Einsprache bezüg- lich der geltend gemachten Unterhaltskosten abgewiesen worden sei, oh- ne einen Augenschein durchzuführen. Dies entspreche einer Verweige- rung des rechtlichen Gehörs. Die Parzelle 855 stehe im Gesamteigentum von B._____ (zu 1 / 4 ) und dem Beschwerdeführer (zu 3 / 4 ). Von aussen be- trachtet bildeten die Parzelle 855, 856 und die Baurechtsparzelle 823 (auf der sich das Haus C._____ befinde und zu dem die Eigentumseinheit des Beschwerdeführers gehöre) eine Einheit. Zwischen den Parzellen befinde sich kein Zaun. B._____ besitze auf seiner Parzelle 856 keine eigene Grünfläche. Die Parzelle 855 gehöre wirtschaftlich betrachtet zur Nutzung der Eigentumseinheiten von B._____ bzw. des Beschwerdeführers. Die Parzelle 855 werfe insofern einen steuerbaren Ertrag ab, als die Umge- bung bei der seinerzeitigen Festsetzung des Eigenmietwerts der Eigen- tumseinheit des Beschwerdeführers mitberücksichtigt worden sei. Die Nutzung eines Teils der Parzelle 855, welche wirtschaftlich dem Be- schwerdeführer gehöre, sei dem Mieter der Eigentumseinheit überlassen und mit dem Mietzins für die 3.5-Zimmerwohnung abgegolten. Es werde der Beizug der Steuerakten von B._____ beantragt um zu prüfen, ob ihm der Abzug der Unterhaltskosten für die Parzelle 855 gewährt worden sei. Weder Art. 32 Abs. 2 DBG noch Art. 35 Abs. 1 StG liessen aufgrund ihrer Formulierung den Schluss zu, dass nur Kosten abgezogen werden könn- ten, die im Hinblick auf eine Ertragserzielung verausgabt worden seien. Die Kosten für die Beseitigung des abgestorbenen Baums bildeten ge- nauso Unterhaltskosten wie die Kosten für das Abmähen der Wiese und für die Beseitigung von jungem Baumwuchs. Damit könne der Verwilde-
4 - rung, der Verbuschung bzw. letztlich der Verwaldung der Parzelle Einhalt geboten werden. 5.Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwer- degegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2017 auf Ab- weisung der Beschwerde. Eine Gehörsverletzung sei nicht ersichtlich. Sie habe im Einspracheentscheid dargelegt, dass aus ihrer Sicht die Tatsa- che, dass die Parzelle 855 nicht durch einen Zaun von der Parzelle 435 getrennt sei, nicht entscheidend sei. Damit habe sich die Durchführung eines Augenscheins erübrigt. Vorliegend stünde den Auslagen von Fr. 3'913.-- kein steuerbarer Ertrag aus der Parzelle 855 gegenüber. Die vom Beschwerdeführer aufgewendeten Kosten dienten damit nicht der Erhaltung einer Einkommensquelle, weshalb ihnen kein Gewinnungskos- tencharakter zukomme. Ob die Parzellen 823, 855 und 856 von aussen betrachtet eine Einheit bildeten, spiele keine Rolle. Es handle sich zivil- rechtlich gesehen um eigenständige Grundstücke. Der Beschwerdeführer erziele zwar durch die Vermietung seiner 3.5-Zimmerwohnung im Haus C._____ einen steuerbaren Ertrag aus unbeweglichem Vermögen. Diese Wohnung befinde sich jedoch nicht im Erdgeschoss, sondern im Dachge- schoss, weshalb die Parzelle 855 weder rechtlich noch wirtschaftlich als deren Gartenbereich angesehen werden könne. Der Beschwerdeführer habe weder nachgewiesen, dass die Parzelle 855 bei der Ermittlung des Eigenmietwerts seiner 3.5-Zimmerwohnung berücksichtigt worden sei, noch habe er belegt, dass der Mietzins für die 3.5-Zimmerwohnung die Nutzung der Parzelle 855 als Garten miteinschliesse. Die Argumentation betreffend Beseitigung einer allenfalls drohenden Gefährdung ändere nichts an der Rechtslage. Es bestehe kein direkter und unmittelbarer Konnex zur Einkommenserzielung. Ebenso wenig könne der Beschwer- deführer aus der Checkliste Liegenschaftenunterhalt etwas zu seinen Gunsten ableiten.
5 - 6.Am 22. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträ- gen fest. Der in der Einsprache beantragte Augenschein habe sich auf al- le strittigen Positionen der Einsprache bezogen und nicht bloss auf den fehlenden Zaun. Bei einem Augenschein erkenne man sofort, dass die Liegenschaft C._____ ein Ensemble bilde. Der Teil des Umschwungs, der auf der Parzelle 855 liege, unterscheide sich nicht von dem vor dem Haus liegenden Umschwung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, zumal sich die Beschwerdegegnerin nur zur Thematik des Zauns, nicht aber zu allen anderen Argumenten geäussert habe. B._____ nutze die Parzelle 855 mit einem eingerichteten Sitzplatz, einem Gartenhaus und mit Gemüsebeeten. Die beschwerdeführerische Wohnung befinde sich zwar im Dachgeschoss. Die Mieter hätten indes ein Interesse an der Nut- zung der Parzelle 855, da den Parterrewohnungen vor den Wohnungen Landflächen zum ausschliesslichen Gebrauch zugeschieden worden sei- en. Der steuerbare Mietzins sei durch die Beschwerdegegnerin bereits auf Fr. 17'400.-- erhöht worden. Damit sei der tatsächlich bezahlte Miet- zins nicht mehr wesentlich. Es erübrige sich daher auch der Nachweis, ob für die Parzelle 855 ein separater Mietzins entrichtet werde. Eine ei- genständige Nutzung der Parzelle 855 sei, soweit sie dem Beschwerde- führer zustehe, gar nicht möglich. Es werde die Zeugeneinvernahme von Mitarbeitern der ausführenden Firma beantragt zur Bestätigung, dass die Beseitigung des toten Baums von einem Forstamt angeordnet worden sei. 7.Am 2. Juni 2017 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Der angefochtene Einspracheentscheid sei ausreichend begründet und ein Augenschein habe sich erübrigt. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt. Aus dem Beizug der Steuerakten von B._____ könne nichts für den vorliegenden Fall abgeleitet werden, da der Grundsatz der Gesetz- mässigkeit der Verwaltung dem Rechtsgleichheitsprinzip in der Regel vorgehe. Zudem würde eine Kenntnisgabe der Steuerakten von B._____
6 - an den Beschwerdeführer eine Verletzung des Steuergeheimnisses dar- stellen. Vorliegend fehle es am notwendigen Konnex zwischen den gel- tend gemachten Auslagen für den Liegenschaftsunterhalt und dem erziel- ten Einkommen aus unbeweglichem Vermögen. Einkommenssteuerrecht- lich könnten die Kosten für die Beseitigung des Baums nicht berücksich- tigt werden, weil diesen kein steuerbarer Ertrag aus unbeweglichem Ver- mögen gegenüberstehe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. März 2017 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzel- richterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschrei- tet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende ver- waltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren betrifft die Steuerperiode 2015, für welche der Beschwerdeführer mit Veranlagungsverfügung vom
7 - 2.Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 7. März 2017 betref- fend Kantons- und Gemeindesteuern 2015, mit welchem die Beschwer- degegnerin die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 7. Fe- bruar 2017 in Bezug auf die geltend gemachten Liegenschaftsunterhalts- kosten abgewiesen hat. Ein solcher Entscheid kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kan- tone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steu- ergesetzes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.00] und Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern [GKStG; BR 720.200]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes er- gibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG, wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwal- tung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier − wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) − der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des Ver- waltungsgerichtes des Kantons Graubünden. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerde- führer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 3.In formeller Hinsicht gilt es zunächst auf die beschwerdeführerischen Rü- gen einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. März 2017 unzureichend begründet (vgl. nachstehend E.4) und − entgegen dem Antrag − keinen Augenschein durchgeführt hat (vgl. nachstehend E.5).
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9 - LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2016, Rz. 1001 und 1003). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbe- sondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag ent- schieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abge- fasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelin- stanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt. Es ist insbesondere nicht nötig, dass sie sich mit jeder tat- bestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 133 I 270 E.3.1). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der mate- riellen Beurteilung der Streitfrage. c)Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin der sie treffenden Begründungs- pflicht zwar knapp, aber dennoch in hinreichendem Masse nachgekom- men. So lässt sich dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. März 2017 entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für den Abzug der geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten als nicht gegeben erachtet, weil es sich bei Liegenschaftsunterhaltskosten um Gewinnungskosten handelt, welche in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der Einkom- menserzielung stehen müssen. Diese Voraussetzung erachtet die Be- schwerdegegnerin bei der fraglichen Parzelle 855 als nicht erfüllt. Auf- grund dieser Begründung war es für den heutigen Beschwerdeführer hin- reichend klar, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin
10 - im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen hat leiten las- sen. Ob diese Überlegungen rechtlich zutreffend sind, ist nicht im vorlie- gend interessierenden formellen Zusammenhang zu prüfen, sondern ma- terieller Natur, worauf nachstehend noch einzugehen sein wird. Auf jeden Fall war der Beschwerdeführer, wie bereits seine Beschwerdeeingabe vom 3. April 2017 zeigt, ohne Weiteres in der Lage, den missliebigen Ent- scheid sachgerecht anzufechten. Folglich ist aber die Beschwerdegegne- rin der sie betreffenden Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. d)Selbst wenn vorliegend mit Blick auf die gerügte Begründungspflicht eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht würde, dürfte der Mangel als nachträglich geheilt qualifiziert werden, weil es sich aufgrund des vorstehend Gesagten um keine schwerwiegende Verletzung der Par- teirechte handelt und sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfah- ren im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels ausführlich zu allen Fragen äussern konnte. Gegen eine Rückweisung sprechen folglich auch verfahrensökonomische Überlegungen. 5.Weiter wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin insofern eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weil sie entgegen seinem Antrag keinen Augenschein durchgeführt habe. a)Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV räumt den Verfahrensbeteiligten unter anderem das Recht ein, Beweismassnahmen zu beantragen und verpflichtet die Behörden, recht- zeitig und formgerecht angebotene Beweismittel zu behaupteten Tatsa- chen, die rechtserheblich sind, abzunehmen. Die Behörde darf auf die Beweisabnahme verzichten, wenn das frist- und formgerecht angebotene Beweismittel für die Veranlagung unerhebliche Tatsachen betrifft oder un- tauglich ist, den Beweis für die in Frage stehende rechtserhebliche Tatsa- che zu erbringen (BGE 117 Ia 262 E.4b, 106 Ia 161 E.2b). Ausserdem
11 - darf die Behörde von der Abnahme eines Beweismittels absehen, wenn sie aufgrund bereits erhobener Beweise ihre Überzeugung, eine bestimm- te Tatsache habe sich verwirklicht, gebildet hat und sie annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 127 V 491 E.1b; vgl. auch ZWEIFEL/HUNZIKER, in: ZWEI- FEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 115 Rz. 5). b)Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erfor- derlichen Untersuchungen vor (Art. 130a StG). Sie stellt nach Art. 128 Abs. 2 und Art. 130a StG zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für ei- ne vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest und kann insbesondere Sachverständi- ge beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Bele- ge an Ort und Stelle einsehen. Der Steuerpflichtige muss alles tun, um ei- ne vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 127 Abs. 2 StG). Die von ihm angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen (Art. 126a Abs. 3 StG). Wird ein Augenschein beantragt, so steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im pflicht- gemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahin- gehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf an- dere Weise nicht abgeklärt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerich- tes 2A.500/2002 vom 24. März 2003 E.3.4). c)Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren die Durch- führung eines Augenscheins verlangt, um zu zeigen, dass die Liegen- schaft C._____ ein Ensemble bildet und die Parzelle 855 als Umgelände für die Wohnliegenschaft C._____ dient. Die Beschwerdegegnerin ver-
12 - zichtete auf die Durchführung des Augenscheins, wobei sie darauf hin- wies, dass aus ihrer Sicht die Tatsache, dass die Parzelle 855 nicht durch einen Zaun von der Parzelle 435 getrennt werde, nicht entscheidend sei. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wenn sich die Beschwerdegegnerin nämlich auf den Standpunkt stellt, dass vorliegend die Voraussetzungen für den Abzug der geltend gemachten Liegen- schaftsunterhaltskosten nicht gegeben sind, weil die Parzellen 855 und 823 zivilrechtlich selbständige Grundstücke darstellen und den in Bezug auf Parzelle 855 geltend gemachten Unterhaltskosten ohnehin keine Lie- genschaftserträge gegenüber stehen, bestand aus Sicht der Beschwer- degegnerin in der Tat keine ernsthafte Veranlassung, einen Augenschein durchzuführen. Die Nichtabnahme des angebotenen Augenscheins in an- tizipierter Beweiswürdigung verstösst deshalb weder gegen das Be- weisabnahmegebot von Art. 126a Abs. 3 StG noch gegen den verfas- sungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör. 6.Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahrens bildet die Frage, ob die vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Kosten für den Liegenschaftsunterhalt der Parzelle 855 in der Höhe von Fr. 3'913.-- als abzugsfähige Liegenschaftsunterhaltskosten zu qualifizieren sind. a)Gemäss Art. 9 Abs. 1 Satz 1 StHG werden von den gesamten steuerba- ren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgerechnet. Art. 9 Abs. 2 StHG zählt die allgemei- nen Abzüge auf. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können gemäss Art. 9 Abs. 3 StHG die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Zudem können die Kantone Abzüge für Umweltschutz, Energiesparen und Denkmalpfle- ge vorsehen. Andere Abzüge sind nicht zulässig (vorbehalten die Kinder-
13 - abzüge und andere Sozialabzüge des kantonalen Rechts nach Art. 9 Abs. 4 StHG). b)Gemäss Art. 22 Abs. 1 StG sind die Erträge aus unbeweglichem Vermö- gen, insbesondere Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung (lit. a) sowie der Mietwert von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die sich der Steuerpflichtige kraft Eigentums oder eines Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung hält (lit. b), steuer- bar. Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendun- gen und allgemeinen Abzüge nach den Art. 31 - 36 StG abgezogen. Art. 35 Abs. 1 lit. b StG sieht vor, dass der Steuerpflichtige bei Grundstü- cken die Kosten des Unterhalts, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien, die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die Baurechtszinsen in Abzug bringen kann. Anstelle der tatsächlichen Verwaltungs- und Unterhaltskosten kann der Steuerpflichtige für überbaute Grundstücke gemäss Art. 35 Abs. 2 StG ei- nen Pauschalabzug beanspruchen. c)Die Regelung des Graubündnerischen Steuergesetzgebers weicht nicht von der Lösung ab, wie sie im Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer (DBG; SR 642.11) vorgesehen ist: Art. 35 Abs. 1 lit. b StG und Art. 32 Abs. 2 DBG verwenden dieselben Begriffe und haben den glei- chen Inhalt. Unter dem Geltungsbereich des Steuerharmonisierungsge- setzes kann der Begriff der Unterhaltskosten im kantonalen Recht nicht anders ausgelegt werden als auf dem Gebiet der direkten Bundessteuer (BGE 128 II 66 E.4b, Urteil des Bundesgerichtes 2A.683/2004 vom
14 - d)Aufgrund der gesetzlichen Konzeption muss es sich bei den Unterhalts- kosten um Gewinnungskosten handeln (BGE 133 II 287 E.2.2, 124 I 193 E.3g; Urteil des Bundesgerichtes 2A.683/2004 vom 15. Juli 2005 E.2.3; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 32 Rz. 35). Als Gewinnungskosten gelten diejenigen Auslagen, deren Vermeidung der steuerpflichtigen Person nicht zumutbar ist und die wesentlich durch die Erzielung von Einkommen verursacht bzw. veranlasst sind (sog. kausaler Gewinnungskostenbegriff; BGE 142 II 293 E.3.2, 124 II 29 E.3a; Urteile des Bundesgerichtes 2P.251/2006 vom 25. Januar 2007 E.3.1, 2A.224/2004 vom 26. Oktober 2004 E.6.3). Gewinnungskosten setzen ein steuerbares Einkommen vor- aus, denn nach einem Grundprinzip des Einkommenssteuerrechts kön- nen nur von steuerbaren Einkünften die zu ihrer "Gewinnung" aufge- wendeten Kosten steuerlich berücksichtigt werden (Urteil des Bundesge- richtes 2A.683/2004 vom 15. Juli 2005 E.2.3; RICH- NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 32 Rz. 4). Die Unterhaltskosten müssen in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht in direktem und unmit- telbarem Zusammenhang mit der Einkommenserzielung stehen. Abzugs- fähig sind jene Aufwendungen, die dazu dienen, den konkreten Nut- zungswert eines Wirtschaftsgutes in einer Liegenschaft zu erhalten, in- stand zu stellen oder ihn zu ersetzen (vgl. ZWAHLEN/LISSI, in: ZWEI- FEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 32 Rz. 9 ff; REICH/VON AH/BRAWAND, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 9 Rz. 8). Das Periodizitätsprinzip spielt bei den Liegenschaftsunterhaltskosten eine untergeordnete Rolle. Ver- langt wird einzig, dass den Unterhaltskosten ein gegenwärtiger oder ver- gangener Ertrag aus unbeweglichem Vermögen gegenübersteht (Urteil
15 - des Bundesgerichtes 2C_251/2016 vom 30. Dezember 2016 E.3.2; RICH- NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 32 Rz. 35).
16 - des Beschwerdeführers mitberücksichtigt worden sei. Die Nutzung eines Teils der Parzelle 855, welche wirtschaftlich dem Beschwerdeführer gehö- re, sei dem Mieter der Eigentumseinheit überlassen und mit dem Mietzins für die 3.5-Zimmerwohnung abgegolten. Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten. Wie die Beschwerdegegne- rin in ihren Rechtsschriften zu Recht darauf hinweist, ist es nicht relevant, ob die Parzellen 855, 856 und die Baurechtsparzelle 823 von aussen be- trachtet eine Einheit bilden. Dementsprechend erübrigt sich im vorliegen- den verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auch die vom Be- schwerdeführer beantragte Durchführung eines Augenscheins (antizipier- te Beweiswürdigung; vgl. vorstehend E.5a). Entscheidend ist vielmehr, dass es sich bei den fraglichen Parzellen zivilrechtlich um eigenständige Grundstücke handelt, und zwar unabhängig davon, ob die Parzellen durch einen Zaun abgetrennt sind oder nicht. Da sich die steuerrechtliche Anknüpfung im Bereich der Liegenschaften regelmässig nach den zivil- rechtlichen Verhältnissen richtet und die fragliche Parzelle 855 unstrittig keinen Ertrag abwirft, können die geltend gemachten Liegenschaftsunter- haltskosten der Parzelle 855 nicht abgezogen werden. Zwar erzielt der Beschwerdeführer aus der Vermietung seiner 3.5-Zimmerwohnung im Haus C._____ (Baurechtsparzelle 823) einen steuerbaren Ertrag aus un- beweglichem Vermögen. Der Beschwerdeführer hat aber nicht belegt, dass der von ihm vereinnahmte Mietzins für die 3.5-Zimmerwohnung die Nutzung der Parzelle 855 als Garten miteinschliesst. Ein solches Nut- zungsrecht müsste sich aus dem entsprechenden Mietvertrag ergeben und wäre überdies auch nur dann relevant, wenn sich dieses Nutzungs- recht auch im Mietzins für die 3.5-Zimmerwohnung niederschlagen würde. Ebenfalls nicht nachgewiesen wurde vom Beschwerdeführer seine Be- hauptung, wonach die Parzelle 855 bei der Ermittlung des Eigenmietwerts seiner Eigentumseinheit (3.5-Zimmerwohnung) berücksichtigt wurde. Da es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Liegen-
17 - schaftsunterhaltskosten um eine steuermindernde Tatsache handelt, wel- che entsprechend der Normentheorie durch den Steuerpflichtigen zu be- legen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E.2.5.4; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 123 Rz. 77 ff.; LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102 - 222 DBG, Basel 2015, Vorbemerkungen zu Art. 122 ff. Rz. 35 ff.) und der Beschwerdeführer diesen Nachweis weder im Veran- lagungs- noch im Einsprache- noch im verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahren erbracht hat, ist der notwendige direkte und unmittel- bare Konnex zwischen den geltend gemachten Auslagen für den Liegen- schaftsunterhalt und dem erzielten Einkommen aus unbeweglichem Ver- mögen nicht erstellt. Daran vermag die Tatsache, dass die Beschwerde- gegnerin bei der Festsetzung des steuerbaren Ertrags aus der Vermie- tung der 3.5-Zimmerwohnung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 22 Abs. 5 StG von einer Vorzugsmiete zugunsten einer nahestehenden Per- son ausgegangen ist und statt den effektiven Mietzins den Eigenmietwert als Einkommen erfasst hat, nichts zu ändern, hat doch das eine mit dem anderen nichts zu tun, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom
18 - verwaltung seien Rasenpflege sowie Schneiden, Entfernen und Ersetzen von Bäumen abzugsfähiger Unterhalt. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es nicht entscheidend ist, ob der abgestorbene Baum auf Anordnung eines Forstamtes beseitigt wurde oder ob der Beschwerdeführer die Beseitigung von sich aus veranlasst hat. Dementsprechend kann im vorliegenden Verfahren in antizipierter Beweiswürdigung auch von der vom Beschwerdeführer beantragten Ein- vernahme von Mitarbeitern der ausführenden Firma abgesehen werden. Selbst wenn die Beseitigung des abgestorbenen Baums nämlich − wie vom Beschwerdeführer behauptet − auf Anordnung eines Forstamtes er- folgt wäre, um eine allenfalls drohende Gefahr für Fussgänger etc. zu be- seitigen, vermöchte dies nichts daran zu ändern, dass die entsprechen- den Aufwendungen für die Beseitigung des Baumes keine Gewinnungs- kosten darstellen, weil den entsprechenden Aufwendungen kein steuerba- rer Ertrag aus der betreffenden Parzelle 855 gegenübersteht und dem- entsprechend kein direkter und unmittelbarer Konnex zur Einkommenser- zielung besteht (vgl. vorstehend E.7a). Auch aus dem Verweis auf die Checkliste Liegenschaftenunterhalt der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2014 vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die darin aufgeführten Auslagen für den Unterhalt einer Liegen- schaft im Allgemeinen und der gewöhnliche Gartenunterhalt im Speziellen ebenfalls nur dann abzugsfähig sind, wenn den entsprechenden Aufwen- dungen ein steuerbarer Ertrag aus demselben Grundstück gegenüber- steht. Daran fehlt es vorliegend offenkundig, weshalb den vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten der Abzug zu verwehren ist. d)Wenn der Beschwerdeführer schliesslich unter sinngemässer Berufung auf das Gebot rechtsgleicher Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) noch den Beizug der Steuerakten von B._____ beantragt um zu prüfen, ob ihm der
19 - Abzug der Unterhaltskosten für die Parzelle 855 gewährt worden sei (vgl. Beschwerde vom 3. April 2017 Ziff. 5), ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass aus dem beantragten Beizug der Steuerakten von B._____ nichts für den vorliegenden Fall abgeleitet werden könnte, weshalb das streitberufene Gericht von der beantragten Edition absieht. Nach der Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel nämlich der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Insbesondere gibt der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, dem Bürger und der Bürgerin grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Dies gilt jedoch nur, wenn lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen eine abwei- chende Behandlung dargetan ist. Wenn dagegen die Behörden die Auf- gabe der in anderen Fällen geübten, gesetzwidrigen Praxis ablehnen, können der Bürger oder die Bürgerin verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die Dritten zuteil wird, auch ihnen gewährt werde (BGE 134 V 34 E.9, 131 V 9 E.3.7, 127 I 1 E.3). Vorliegend kann von einer kon- stant rechtswidrigen Verwaltungspraxis keine Rede sein, weshalb es an einem Anlass fehlt, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV der beantragten Abzug der Liegenschaftsunterhaltskosten ohne Rechts- grundlage zu gewähren.
20 - zins für die 3.5-Zimmerwohnung die Nutzung der Parzelle 855 als Garten miteinschliesst. Folglich sind die geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 3'913.-- nicht abzugsfähig. Der angefochtene Einspracheent- scheid vom 7. März 2017 erweist sich somit als rechtens, was zur vollum- fänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erho- benen Beschwerde führt. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Or- ganisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Partei- entschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.2'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.447.-- zusammenFr.2'447.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung]
21 - 4.[Mitteilungen]