VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 16 8 ses 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterInMeisser, Moser, Audétat und Hubert AktuarSimmen URTEIL vom 25. Oktober 2017 in der Streitsache Eheleute A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Daniel Lehmann, Beschwerdeführer gegen Gemeinde Falera, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Stephan Staub, Beschwerdegegnerin betreffend Gästetaxen
3 - "1. Es sei das vorliegende Verfahren mit den Verfahren in den Beschwerden ge- gen die Einspracheentscheide der Gemeinden Flims (Veranlagungsverfügung Nr. 600.973/2015 und Nr. 600.1627/2015) und Laax (Veranlagungsverfügung Nr. 50‘000‘770 und 55‘000‘771 [recte: 50'000'771]) alle vom 8. Februar 2016, zu vereinigen; 2.Es sei die FLFM AG zur Edition sämtlicher Dokumente zu verpflichten, die im Zusammenhang mit den von den Gemeinden Flims Laax Falera aus den Ein- nahmen aus der Gästetaxe geleisteten Beiträgen stehen, und aus denen die Verwendung durch die FLFM AG detailliert ersichtlich ist, wobei der relevante Zeitraum die Jahre 2014, 2015 und 2016 umfasst. Dies betrifft insbesondere folgende Dokumente: a) Detaillierte Übersicht über die budgetierten und/oder vereinnahmten Beiträge der Gemeinden Flims Laax und Falera und über die durch die neue Gesetzgebung generierten Mehreinnahmen; b) Separate Aufschlüsselung der budgetierten und/oder eingenomme- nen gesamten Beiträge der Gemeinden Flims Laax und Falera nach deren Provenienz (Gästetaxe oder Tourismustaxe); c) Detaillierte Übersicht bzw. Aufschlüsselung über die Verwendung der durch die drei Gemeinden geleisteten Beiträge insgesamt und über die Verwendung der durch die neue Gesetzgebung generierten Mehreinnahmen. 3.Es sei die Gemeinde Falera zu verpflichten, dem Verwaltungsgericht und den Beschwerdeführern Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren, die im Zusam- menhang mit den Einnahmen aus der Gästetaxe stehen, und aus denen die an die FLFM AG geleisteten Beiträge detailliert ersichtlich sind, wobei der re- levante Zeitraum die Jahre 2014, 2015 und 2016 umfasst. Dies betrifft insbe- sondere folgende Dokumente: a) Detaillierte Übersicht über die budgetierten und/oder eingenomme- nen Mittel aus der Kurtaxe bzw. Gästetaxe vor und nach der Inkraft- setzung des neuen Tourismusgesetzes; b) Separate Aufschlüsselung der budgetierten und/oder eingenomme- nen Einnahmen nach deren Provenienz (Gästetaxe oder Tourismu- staxe); c) Destinationsvertrag zwischen den drei Gemeinden Flims Laax und Falera und weitere Verträge, in denen sich die Gemeinde Falera zur Weiterleitung von Einnahmen aus Tourismusabgaben verpflichtet hat; d) Detaillierte Übersicht über die an die FLFM AG budgetierten und/oder bereits geleisteten Beiträge.“
4 - Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung von Bundes- und kantona- lem Recht aufgrund des Ausmasses der Anhebung der Abgabehöhe, der zweckwidrigen Verwendung der Abgabenerträge, der mangelnden Diffe- renzierung zwischen Gäste- und Tourismustaxe bei der Mittelverwen- dung, der unzulässigen Querfinanzierung von Aufgaben, die durch die Tourismustaxe zu finanzieren wären sowie aufgrund willkürlicher Ergeb- nisse bei der Anwendung der Bemessungsgrundlage der Gästetaxe bzw. aufgrund unzulässiger Ausgestaltung der Jahrespauschale. Insofern ver- stosse die Tourismusgesetzgebung gegen Art. 8 und 9 BV und Art. 127 Abs. 3 BV, Art. 22 Abs. 2 (recte: Abs. 3) GKStG sowie gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 TG. 4.Die Gemeinde Falera (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2016 was folgt: "1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei abzuweisen. 2.Die Beschwerde sei in der Sache vollumfänglich abzuweisen. 3.Die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Verfahren in den Be- schwerden gegen die Einspracheentscheide der Gemeinde Flims (A 16 10 und A 16 11) und Laax (A 16 9) sei abzuweisen. 4.Die Aktenedition durch die FLFM AG sei abzuweisen; eventualiter auf Grund der eingereichten Unterlagen als gegenstandslos abzuschreiben. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer.“ Begründend führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die Erträge der Gästetaxen trotz Anhebung bei weitem nicht ausreichten, um die getätigten Ausgaben in die touristische Infrastruktur zu finanzie- ren. Dementsprechend könne keine zweckwidrige Verwendung der gene- rierten Mittel erfolgen. Weder das Gesetz über Gäste- und Tourismusta- xen noch die Gebührenerhebung im Einzelfall verstosse gegen Bundes- oder kantonales Recht, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen sei.
5 - 5.Am 30. August 2016 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren materiellen Anträgen fest, während die prozessualen wie folgt abgeändert wurden: "Es sei die Gemeinde Falera zu verpflichten, nachfolgende der in der Stellung- nahme vom 15. Juni 2016 geltend gemachten Ausgaben anhand einer vollständi- gen Dokumentation zu konkretisieren und deren Zweckkonformität im Einzelnen zu beweisen (Referenznummern gemäss Beilage 1): Ref.-Nr. 2, 4-30, 37-49, 51, 53, 54, 57-63, 72.a-72.c, 72.f, 72.h, 72.i, 72.l-72.o, 72.q-72.s.“ Dabei wiederholten und vertieften die Beschwerdeführer ihre bereits in der Beschwerde vorgebrachte Argumentation und gingen vertieft auf die ihrer Ansicht nach nicht bzw. nicht im geltend gemachten Umfang gäste- taxenfähige Ausgaben der Beschwerdegegnerin ein. 6.Am 25. Oktober 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin duplicando was folgt: "1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Die Begehren um Aktenedition durch die FLFM AG wie auch die neuen Editions- begehren gemäss Replik seien abzuweisen; eventuell auf Grund der eingereich- ten Unterlagen als gegenstandslos abzuschreiben. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (recte: der Beschwerdeführer).“ In ihrer Duplik vertiefte die Beschwerdegegnerin ihre Argumentation und nahm dabei insbesondere zu den beschwerdeführerischen Kürzungsan- trägen der angeblich nicht gästetaxenfähigen Ausgaben Stellung. 7.Am 14. November 2016 nahmen die Beschwerdeführer zur Duplik der Beschwerdegegnerin Stellung und gingen dabei insbesondere noch auf die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Investitionstabelle ein.
6 - 8.Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 25. November 2016 auf die Ein- reichung einer weiteren Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Februar 2016 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchen- steuern (GKStG; BR 720.200) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen kommunale Einspracheentscheide in Steuersachen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Februar 2016, mit welchem die Beschwer- degegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerdeführer abgewiesen und dabei die bei den Beschwerdeführern in Rechnung gestellte Gästeta- xe 2015 von Fr. 1'028.20 bestätigt hat, bildet demnach ein taugliches An- fechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden. Als materielle und formelle Adressaten des angefoch- tenen Einspracheentscheids sind die Beschwerdeführer berührt und wei- sen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der in der Beschwerde vom 9. März 2016 gestellte Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung obsolet wird.
7 -
8 - gleichen Gegenstand durch verfahrensleitende Verfügung vereinigen. Aus der Formulierung von Art. 6 lit. a VRG folgt, dass die Behörde im Interes- se einer zweckmässigen, raschen und ökonomischen Fallerledigung zur Vereinigung ermächtigt, nicht aber verpflichtet ist. Vorliegend beantragen die Beschwerdeführer − wie gesehen − eine Vereinigung des vorliegen- den verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens A 16 8 mit den Ver- fahren A 16 9 (die Gemeinde Laax betreffend) sowie A 16 10 und A 16 11 (die Gemeinde Flims betreffend). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei den vier verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren um vier verschiedene Verfahren gegen drei verschiedene Gemeinden han- delt. Mithin stehen sich in den verschiedenen Verfahren nicht dieselben Parteien gegenüber. Zudem fussen die angefochtenen Einspracheent- scheide zwar auf inhaltlich identischen, aber dennoch voneinander unab- hängigen Tourismusgesetzen. Und schliesslich ist die Frage, ob die zweckgebundene Verwendung der Abgabenerträge erfüllt ist, jeweils se- parat für jede Gemeinde anhand der von dieser eingereichten Jahres- rechnungen, Budgets und Zusammenstellungen betreffend Auf- wand/Ertrag zu prüfen. Folglich ist das vorliegende verwaltungsgerichtli- che Beschwerdeverfahren A 16 8 − obschon es inhaltlich bei allen vier Verfahren um identische Rechtsfragen und um zumindest vergleichbare Sachverhalte geht − nicht mit den Verfahren A 16 9 (die Gemeinde Laax betreffend) bzw. A 16 10 und A 16 11 (die Gemeinde Flims betreffend) zu vereinigen. 4.Die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretene Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) enthält im Gegensatz zur alten Kantons- verfassung keine direkt anwendbare Regelung, gestützt auf welche die Gemeinden eine Steuerhoheit beanspruchen können. Vielmehr werden gemäss Art. 94 Abs. 1 KV die Kompetenzen des Kantons und der Ge- meinden zur Erhebung von Steuern durch das Gesetz festgelegt. Ein- schlägig hierfür ist das auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretene Gesetz
9 - über die Gemeinde- und Kirchensteuern, in welchem die kommunalen Besteuerungskompetenzen geregelt sind. Gemäss Art. 2 Abs. 2 GKStG kann die Gemeinde neben den in Abs. 1 aufgeführten Hauptsteuerarten (Einkommens- und Vermögenssteuer, Grundstückgewinnsteuer, Nach- und Strafsteuer sowie Ordnungsbussen) eine Handänderungssteuer und eine Liegenschaftssteuer sowie gemäss Abs. 3 weitere Steuern erheben, wie insbesondere eine Erbanfall- und Schenkungssteuer, eine Kurtaxe sowie eine Tourismusförderungsabgabe. Die Gemeinde Falera ist damit gestützt auf Art. 94 Abs. 1 KV i.V.m Art. 2 Abs. 3 lit. b und Art. 22 GKStG ohne Weiteres kompetent, von den übernachtenden Gästen eine Kurtaxe zu erheben.
11 - sen als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Die zwecks Förderung des Tourismus eingezogenen Gästetaxen (vgl. Art. 1 TG) werden von der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuern qualifiziert. Un- ter diesen Begriff fallen nach heutiger Terminologie Sondersteuern, wel- che einem bestimmten Kreis von Steuerpflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen als Verursacher eine nähere Beziehung zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens haben als die Gesamtheit der Steu- erpflichtigen (BGE 131 II 271 E.5.3, 129 I 346 E.5.1, 128 I 155 E.2.2, 124 I 289 E.3e, 122 I 305 E.4b; Urteile des Bundesgerichtes 2C_712/2015 und 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E.3.3.3, 2C_951/2010 vom 5. Juli 2011 E.2.1; BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, S. 11 f.; REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, § 2 Rz. 7; MARAN- TELLI, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 50 ff.). Weitere typische Erscheinungsformen der Kostenanlas- tungssteuer sind etwa Tourismusförderungsabgaben, Motorfahrzeugsteu- ern, Schiffssteuern, Hundesteuern, Treibstoffzuschläge sowie Feuer- schutzabgaben, wobei die betreffenden Einnahmen auch meist einer ent- sprechenden gesetzlichen Zweckbindung unterworfen sind (BGE 124 I 289 E.3b; Urteile des Bundesgerichtes 2C_523/2015 vom 21. De- zember 2016 E.3.1, 2C_712/2015 und 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E.3.2.3; MARANTELLI, a.a.O., S. 25). Kostenanlastungssteuern haben eine gewisse Verwandtschaft zur Vorzugslast (Beiträgen), doch unter- scheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein individueller, dem einzel- nen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Er- hebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffenden Auf- wendungen dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie − abstrakt − als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen wer- den kann. Die Kostenanlastungsabgabe stellt − da sie gegenleistungslos,
12 - d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursa- cheranteil des Pflichtigen erhoben wird − eine Steuer dar (BGE 124 I 289 E.3b; Urteile des Bundesgerichtes 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E.3.5.3 f., 2A.62/2005 vom 22. März 2006 E.4.2). Sie steht aber in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. Eine derartige Sondersteuer setzt voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Per- sonengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen. Die Kostenanlastung an den erfassten Per- sonenkreis muss nach einem vernünftigen Prinzip und unter Beachtung des Gebots der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 Abs. 1 BV enthaltene Gleich- heitsgebot (BGE 131 I 1 E.4.2, 124 I 289 E.3b, 122 I 305 E.4b; Urteile des Bundesgerichtes 2C_712/2015 und 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E.3.3.1, 2C_466/2008 vom 10. Juli 2009 E.4.2.1; MARANTELLI, a.a.O., S. 20 ff.). b)Das in Art. 127 Abs. 1 BV und in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV ausdrücklich verankerte und inhaltlich umschriebene Legalitätsprinzip ist einer der wichtigsten Grundsätze im Steuer- und Abgaberecht. Es gilt sowohl im Steuerrecht als auch im Kausalabgaberecht (vgl. BGE 135 I 130 E.7.2, 132 II 371 E.2.1; VALLENDER/WIEDERKEHR, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/ SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N. 5 zu Art. 127 BV). Für Steuern gilt ohne Ausnahme, dass ihre wesentlichen Elemente durch ein Gesetz im formellen Sinn festzulegen sind (BGE 131 II 271 E.6.1, 127 I 60 E.2c). Das Legalitätsprinzip kann seine Funktionen nur dann erfüllen, wenn der Rechtssatz einen hinreichenden Bestimmtheits- grad aufweist. Es sind diejenigen Elemente des Steuerverhältnisses zu regeln, die für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger das Ausmass, den Umfang und die Grenzen der Steuerpflicht festlegen. Dazu gehören zu-
13 - mindest der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlage (BGE 135 I 130 E.7.2, 132 I 157 E.2.2, 131 II 562 E.3.1). Die Festlegung dieser Elemente des Abgaberechtsver- hältnisses darf der Gesetzgeber nicht an den Verordnungsgeber delegie- ren (BGE 131 II 271 E.6.1; VALLENDER/WIEDERKEHR, a.a.O., N. 7 zu Art. 127 BV). c)Die von der Beschwerdegegnerin bei den Beschwerdeführern erhobene Gästetaxe ist nach dem vorstehend Gesagten in Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuer zu qualifizie- ren. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage im kommunalen Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen, welches von der Gemeindeversammlung am
14 - und deren Besucher (Art. 10 Abs. 2 TG). Gemäss Art. 6 lit. c ABzTG setzt sich die obligatorische Jahrespauschale für Ferienwohnungen aus einer Grundtaxe pro Wohnung und Jahr von Fr. 220.-- und einem Betrag pro Quadratmeter Nettowohnfläche und Jahr von Fr. 9.-- zusammen. Der Er- trag aus der Gästetaxe ist zur Finanzierung von touristischen Einrichtun- gen und Veranstaltungen zu verwenden, welche für den Gast geschaffen und von ihm in überwiegendem Masse benützt werden können (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 TG). 7.Zunächst gilt es an dieser Stelle zu prüfen, ob die der Gemeinde Falera aus der Gästetaxe zugeflossenen Mittel zweckentsprechend verwendet worden sind, nämlich − wie das Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 bzw. das Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern in Art. 22 Abs. 3 sagen − zur Finanzierung von touristi- schen Einrichtungen und Veranstaltungen, welche für den Gast geschaf- fen und von ihm in überwiegendem Masse benützt werden können. a)Die Beschwerdeführer beanstanden dabei, dass dem massiven Anstieg der Gästetaxe keine äquivalenten Mehrinvestitionen in die touristische In- frastruktur oder sonstige von der Zweckbindung gedeckte Aufgabenberei- che gegenüber stünden. Zudem werde mit den Mehreinnahmen von mehr als Fr. 3'000'000.-- auch kein bestehendes Defizit aufgefüllt. Seitens der drei Gemeinden sowie der Flims Laax Falera Management AG (nachfol- gend FLFM AG) sei nie geplant gewesen, die durch die neue Tourismus- gesetzgebung generierten Mehreinnahmen für Investitionen in die touris- tische Infrastruktur oder andere zulässige Zwecke zu verwenden. Das Ziel habe gemäss Jahresbericht der FLFM AG für das 3. Geschäftsjahr sowie gemäss "Infoblatt Gäste- und Tourismustaxengesetz der Gemeinden Flims, Laax und Falera" vielmehr darin bestanden, die touristischen Ein- richtungen weiterhin aus dem allgemeinen Haushalt zu finanzieren. Auf- grund der massiven Erhöhung der Gästetaxe und der Tatsache, dass die
15 - massiven Mehreinnahmen nicht im äquivalenten Ausmass zur Finanzie- rung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen verwendet würden, sei davon auszugehen, dass die Mehrmittel zu Marketingzwe- cken verwendet würden und dass die von der Gemeinde gebildeten Rückstellungen weit höher seien als dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig sei. Die beanstandete Sonderabgabe führe zu überschüssigen bzw. zweckwidrig verwendeten Einnahmen. Im über- schiessenden Ausmass verliere die Gästetaxe die sich aus der Kostenan- lastung ergebende besondere Rechtfertigung, womit die Gästetaxe gegen Art. 8 und 9 BV verstosse. Bei korrekter Betrachtung der beschwerde- gegnerischen Zusammenstellung "Aufwand/Ertrag resp. Ausga- ben/Einnahmen für den Tourismus" vom 31. Mai 2016 zeige sich, dass die Einnahmen aus der Gästetaxe die zulässigen Ausgaben bei Weitem übersteigen würden (Einnahmeüberschuss von Fr. 85'075.-- im Jahr 2015 bzw. von Fr. 232'958.-- im Jahr 2016). Die Gästetaxenfähigkeit der von der Beschwerdegegnerin als solche ausgewiesenen Ausgaben werde be- stritten. Ausgaben dürften nur dann mittels Gästetaxen finanziert werden, wenn sie für Ortseinwohner alleine nicht, oder zumindest nicht in diesem Ausmass, geschaffen und betrieben würden. Die nicht oder nicht im gan- zen Umfang gästetaxenfähigen Ausgaben seien zu kürzen. Nicht gästeta- xenfähig sei beispielsweise der geltend gemachte Aufwand bezüglich des Meliorationswerks, handle es sich dabei doch um ein Infrastrukturprojekt mit offensichtlich nicht touristischer Grundmotivation, welches auch unab- hängig vom Tourismus realisiert würde. Andere Aufwandpositionen seien zu kürzen, weil die fraglichen Gemeindeaufgaben zwar dem Grundsatz nach gästetaxenfähig seien, die entsprechenden Gemeindeaufgaben aber auch im Hinblick auf die Ortsansässigen konzipiert worden seien und diese das entsprechende Angebot auch tatsächlich mitbenützten (z.B. "la fermata", "Beitrag an Regionalbus", "Parkanlagen und Wanderwege"). Die Beschwerdegegnerin habe in pauschaler Art und Weise bei einer Vielzahl von Positionen eine unzulässige Schwarz-Weiss Betrachtung angewandt
16 - und stets die gesamten Kosten einer spezifischen Ausgabe den Gästen alleine zugewiesen, sobald eine auch nur geringfügige Mitbenützung durch übernachtende Gäste angenommen werden könne. Dies obschon die entsprechende Ausgabe bzw. das fragliche Infrastrukturprojekt eine eindeutig gemischte Nutzung aufweise. Auch der Beitrag an die FLFM AG sei nur in demjenigen Ausmass als gästetaxenfähiger Aufwand anzuer- kennen, als dieser in gästetaxenfähige Aufgabenbereiche investiert wer- de. Schliesslich fände mit der erfolgswirksamen Aufteilung von in der Vergangenheit getätigten Investitionen auf laufende Jahre im Ergebnis ei- ne faktische Abschreibung statt, was nicht zulässig sei. Es könne nicht angehen, mit faktischen linearen Abschreibungen Ausgaben geltend zu machen, die teilweise weit in der Vergangenheit und unter einer alten Tourismusgesetzgebung getätigt worden seien. Massgebend seien einzig die momentanen Ausgaben einschliesslich Rückstellungen von maximal 20 % der Einnahmen für zukünftige gästetaxenfähige Ausgaben. b)Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die neuen Abgaben weder Bundes- noch kantonales Recht verletzten, sodass diese nicht auf das frühere Niveau zu korrigieren seien. Die Vorgaben an eine Kostenan- lastungssteuer seien erfüllt. Die Zweckgebundenheit sei gegeben und die Gesamteinnahmen aus der Kostenanlastungssteuer seien nicht höher als für die Finanzierung der bestimmten Aufgabe absolut nötig. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass mit dem neuen Gesetz der tiefe Kostende- ckungsgrad in der Tourismusrechnung erhöht werden sollte. Allerdings bestehe auch unter dem neuen Gesetz weiterhin eine Unterdeckung der Tourismusrechnung. Es habe nie die Absicht bestanden, die vollen Auf- wendungen zugunsten des Gastes durch Taxen zu finanzieren. Für die Beurteilung der Zweckbindung sei nicht auf Schätzwerte und Annahmen abzustellen, sondern auf die tatsächlich realisierten Einnahmen und Aus- gaben. Die rechtlich vorgegebene Zweckbindung der erhobenen Gästeta- xe sei in der Gemeinde Falera bei weitem erfüllt und eine zweckwidrige
17 - Verwendung liege nicht vor. In der Gemeinde Falera sei in den Jahren 2014, 2015 und 2016 für den Gast vor Ort Fr. 1‘927‘526.--, Fr. 2‘304‘432.-- bzw. Fr. 2‘020‘143.-- ausgegeben worden, während die Erträge aus der Gästetaxe in den erwähnten Jahren Fr. 992‘348.--, Fr. 985‘466.-- bzw. Fr. 980‘000.-- betragen hätten. Die Mehrausgaben zu- lasten der Steuerzahler hätten somit im Jahr 2014 Fr. 935‘178.--, im Jahr 2015 Fr. 1‘318‘966.-- bzw. im Jahr 2016 Fr. 1‘040‘143.-- betragen. Die Einnahmen hätten bereits in den Jahren vor der neuen gesetzlichen Re- gelung die zulässigen Ausgaben nicht gedeckt und deckten auch nach der Erhöhung der Gästetaxen die Ausgaben im Interesse des Tourismus vor Ort weiterhin nicht. Es würden auch keine Mittel auf Vorrat erhoben, weil auch nach der Erhöhung der Abgaben die Erträge aus der Gästetaxe nicht reichten, um die Ausgaben vor Ort im Interesse der Touristen zu fi- nanzieren. Ein Herauffahren der Investitionen im gleichen Masse, wie Mehrmittel generiert worden seien, sei nicht möglich, weil auch die neu generierten Mittel nicht ausreichten, um die getätigten Ausgaben zu fi- nanzieren. Die Beschwerdeführer hätten die von der Gemeinde aufge- führten Ausgaben willkürlich gekürzt und damit eine angebliche Überde- ckung der Ausgaben durch Erträge aus der Gästetaxe konstruiert. Auch mit den unpräjudizierlich zugestandenen Kürzungen gewisser Ausgaben sei die Zweckbindung nach wie vor erfüllt, weil die Mehrausgaben inkl. der berücksichtigten Dritterträge neben den Tourismusabgaben noch im- mer mehr als Fr. 557‘000.-- (Rechnung 2015) betrügen. Sogar mit den Er- trägen Dritter reichten die Einnahmen der Gästetaxen nicht, um die Aus- gaben zu finanzieren. Die von den Beschwerdeführern behauptete fal- sche Abschreibungsmethodik finde sich in der Tabelle nicht. c)Die Erträge einer Kostenanlastungssteuer dürfen nur für diejenigen Zwe- cke verwendet werden, welche die Erhebung der Steuer rechtfertigen; sie sind also zweckgebunden (vgl. vorstehend E.6a; BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 11 f. Fn. 22; MARANTELLI, Tourismus- und Zweitwohnungsabga-
18 - ben − eine Bestandesaufnahme, in: Jusletter vom 2. Februar 2015 Rz. 12; SIMONEK, Rechtsgutachten betreffend die verfassungsrechtliche Zulässig- keit der Einführung einer Zweitliegenschaftssteuer als kantonale Sonder- steuer, erstattet an das Eidgenössische Finanzdepartement, Zürich 2010, abrufbar unter: http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/atta- chments/35837.pdf [zuletzt besucht am 25. Oktober 2017], S. 16; MARAN- TELLI, a.a.O., S. 375). Die Gesamteinnahmen aus einer Kostenanlas- tungssteuer dürfen nicht höher sein, als für die Finanzierung der bestimm- ten Aufwendungen notwendig ist; in diesem Sinne gilt auch das Kosten- deckungsprinzip (Urteil des Bundesgerichtes 2C_523/2015 vom 21. De- zember 2016 E.5.1; REICH, a.a.O., § 2 Rz. 7). d)Zurückgehend auf BGE 100 Ia 60 E.3a muss der Ertrag einer Kurtaxe der Finanzierung von Ausgaben dienen, die den Touristen einen Nutzen brin- gen. Dies nimmt das Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen für die dort vorgesehenen Taxen auf, indem es in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 die Mit- telverwendung für die Gästetaxe ("zur Finanzierung von touristischen Ein- richtungen und Veranstaltungen, welche für den Gast geschaffen und von ihm in überwiegendem Masse benützt werden können") und in Art. 2 Abs. 2 diejenige für die Tourismustaxe ("zur Finanzierung von Ausgaben, die in überwiegendem Masse im Interesse der Tourismuswirtschaft lie- gen") regelt (vgl. auch vorstehend E.6c). Mithin darf der Ertrag aus der Gästetaxe nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes − in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 3 GKStG − nur zur Finanzierung von für den Gast ge- schaffenen und von ihm in überwiegendem Masse benützten touristi- schen Einrichtungen und Veranstaltungen verwendet werden, nicht aber für Ausgaben, die in überwiegendem Masse im Interesse der Tourismus- wirtschaft liegen (wie insbesondere eine wirksame Marktbearbeitung so- wie die Förderung werbewirksamer sportlicher und kultureller Anlässe). In BGE 93 I 17 E.5b hat das Bundesgericht eine Reihe von Aufgaben ange- führt, die auch dann zu erfüllen wären, wenn der betreffende Ort
19 - (St. Moritz) kein Kurort wäre und die demgemäss nicht aus Kurtaxen be- stritten werden dürfen, so die allgemeine Gemeindeverwaltung, die Erstel- lung und der Unterhalt von Strassen, der Betrieb von Schulen, die Was- serversorgung, die Sicherheits- und Gesundheitspolizei, die Feuerwehr usw. Demgegenüber können der bundesgerichtlichen Praxis zufolge der Personal- und Sachaufwand für ein mit allen modernen Hilfsmitteln aus- gerüstetes, reich dokumentiertes und den Besucher mit Gratisauskünften dienendes Verkehrsbüro, Beiträge an Sportorganisationen, Sporteinrich- tungen und Sportanlässe, der Aufwand für ein Kurorchester, der Unterhalt von Spazierwegen, Ruhebänken und Skipisten, der Bau und Unterhalt ei- ner Reithalle, eines Hallenschwimmbads und einer Kunsteisbahn sowie allgemeine Rückstellungen von rund 20 % für zukünftige grosse Aufgaben des Fremdenverkehrs grundsätzlich mittels Kurtaxen finanziert werden (vgl. BGE 93 I 17 E.5b, 102 Ia 143 E.3 und 3a in fine; vgl. zum kurtaxen- fähigen Aufwand auch MARANTELLI, a.a.O., S. 379 ff.). Überdies gilt es zu beachten, dass der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge solche Einrichtungen als ausschliesslich im Interesse des Kurorts und damit nicht im Rahmen des ordentlichen Gemeindehaushalts liegend zu betrachten sind, die für Ortseinwohner allein nicht, oder zumindest nicht in demsel- ben Ausmass, geschaffen oder betrieben würden (BGE 102 Ia 143 E.2c, 101 Ia 437 E.4, 100 Ia 60 E.3a, 93 I 26 E.5b, 90 I 86 E.5; Urteile des Bundesgerichtes 2C_712/2015 vom 22. Februar 2016 E.3.3.4, 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E.3.3.5). Mit anderen Worten dürfen diejenigen Einrichtungen aus Kurtaxen finanziert werden, die für die Orts- einwohner allein nicht, oder zumindest nicht in demselben Ausmass, not- wendig gewesen wären und somit den ordentlichen Haushalt einer Ge- meinde ohne Kurgäste nicht, oder nicht in dem Ausmass, belasten wür- den. Dementsprechend verliert eine bestimmte Einrichtung ihre Kurtaxen- fähigkeit nicht deshalb, weil sie ebenfalls von Einheimischen und nicht nur von Gästen benützt wird.
20 - e)Unterzieht man die von der Beschwerdegegnerin angeführten Zahlen un- ter diesen Gesichtspunkten einer kritischen Durchsicht, ergibt sich folgen- des: aa) Wie die untenstehende Grafik zeigt wurden von der Gemeinde Falera unter dem Titel Gästetaxen in den Jahren 2014, 2015 und 2016 Fr. 992'348.51, Fr. 985'466.65 bzw. Fr. 980'000.-- eingenommen. Die Ausgaben für den Tourismus beliefen sich in den Jahren 2014, 2015 und 2016 − einschliesslich jährlicher Aufwendungen aus der Investitionsrech- nung von Fr. 761'345.01 sowie unter Abzug von nicht gästetaxenfähigen Auslagen der FLFM AG − auf gesamthaft Fr. 1'927'526.74, Fr. 2'304'792.08 bzw. Fr. 2'016'543.01. Jahresrechnung 2014 Jahresrechnung 2015 Budget 2016 Gesamtausgaben Gemeinde Falera * Fr. 1'818'303.73Fr. 1'737'607.07Fr. 1'700'234.-- ./. Beitrag an FLFM AG *Fr. 958'344.--Fr. 600'000.--Fr. 828'400.-- ./. Gemeindebeitrag an FLFM AG * Fr. 41'666.--Fr. 0.--Fr. 0.-- Ausgaben "netto"Fr. 818'293.73Fr. 1'137'607.07Fr. 871'834.--
21 - bb) Die Beschwerdeführer greifen in ihren Rechtsschriften vor allem die in der beschwerdegegnerischen Zusammenstellung "Aufwand/Ertrag resp. Ausgaben/Einnahmen für den Tourismus" vom 31. Mai 2016 (Bg-act. 3) enthaltenen Positionen "Unterhalt Meliorationswerk", "la fermata", "Beitrag an Regionalbus" und "Parkanlagen und Wanderwege" an. Beim Meliorati- onswerk handle es sich um ein Infrastrukturprojekt mit offensichtlich nicht touristischer, sondern forst- und landwirtschaftlicher Grundmotivation, welches auch unabhängig vom Tourismus realisiert würde. Umwelt- schutzmassnahmen qualifizierten nicht als gästetaxenfähig. Erfasst sei damit der infrastrukturelle Minimalstandard, der vollkommen unabhängig von jeglichen Tourismusgesichtspunkten geschaffen und betrieben wür- de. Eine allfällige Grösser- oder Überdimensionierung dieses Aufwands dürfe nicht den Gästetaxenpflichtigen angelastet werden, weil es sich hierbei um einen an sich nicht gästetaxenpflichtigen Aufwand handle. Die Positionen "la fermata", "Beitrag an Regionalbus" und "Parkanlagen und Wanderwege" seien zwar grundsätzlich gästetaxenfähig; die entspre- chenden Gemeindeaufgaben seien aber ebenfalls im Hinblick auf die Ortsansässigen konzipiert worden, welche die entsprechende Infrastruk- tur bzw. das entsprechende Angebot auch tatsächlich mitbenützten. Folg- lich seien die entsprechenden Positionen nicht in ihrem gesamten Um- fang gästetaxenfähig. cc) Die Beschwerdeführer verkennen in ihrer Argumentation, dass der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge solche Einrichtungen als ausschliesslich im Interesse des Kurorts und damit nicht im Rahmen des ordentlichen Gemeindehaushalts liegend zu betrachten sind, die für Orts- einwohner allein nicht, oder zumindest nicht in demselben Ausmass, ge- schaffen oder betrieben würden und dementsprechend diejenigen Einrich- tungen vollständig aus Gästetaxen finanziert werden dürfen, die nur für Ortseinwohner nicht, oder zumindest nicht in demselben Ausmass, not- wendig gewesen wären (vgl. vorstehend E.7d). Dass die Positionen "la
22 - fermata", "Beitrag an Regionalbus" und "Parkanlagen und Wanderwege" für Ortseinwohner allein nicht, oder zumindest nicht in demselben Aus- mass, geschaffen oder betrieben würden und eine duale Benutzerstruktur aufweisen, mithin sowohl von Ortsansässigen als auch von übernachten- den Gästen benützt werden, liegt auf der Hand und wird selbst von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Es erhellt denn auch ohne Weiteres, dass die Gemeinde Falera mit 614 Einwohnern (gemäss Gemeindefi- nanzstatistik Falera des Amtes für Gemeinden; abrufbar unter htt- ps://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/afg/Lists/GemeindeInform ationen/Attachments/36/G_Falera.pdf [zuletzt besucht am 25. Oktober 2017], Stand Ende 2015) weder einen gleichartigen Sport- und Spielplatz noch eine Mehrzweckhalle mit Bühne und entsprechender Infrastruktur noch ein derartiges Angebot an Wanderwegen erstellen würde, wenn kein Tourismus vor Ort stattfinden würde. Zudem hätte die Gemeinde ohne Tourismus sicherlich auch kein vergleichbares Angebot an Regional- und Shuttle-Bussen, wie dies von der Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom
23 - rismus besteht. Vorliegend bestünde indes selbst dann, wenn die unter dem Titel" Unterhalt Meliorationswerk" aufgelisteten Ausgaben von Fr. 92'875.30 im Jahr 2014, Fr. 94'747.65 im Jahr 2015 bzw. Fr. 87'500.-- im Jahr 2016 als nicht gästetaxenfähige Ausgaben qualifiziert würden, wofür es − wie gesehen − gute Gründe gibt, nach wie vor ein durch or- dentliche Steuereinnahmen zu deckender Ausgabenüberschuss von Fr. 842'302.93 (= Fr. 935'178.23 ./. Fr. 92'875.30) im Jahr 2014, Fr. 1'224'577.78 (= Fr. 1'319'325.43 ./. Fr. 94'747.65) im Jahr 2015 bzw. Fr. 949'043.01 (= Fr. 1'036'543.01 ./. Fr. 87'500.--) im Jahr 2016. Nach dem Gesagten betreffen sowohl die Positionen "la fermata", "Beitrag an Regionalbus" und "Parkanlagen und Wanderwege" Infrastruktureinrich- tungen, die einzig um der ortsansässigen Bevölkerung willen nicht, oder zumindest nicht in demselben Ausmass, erstellt und unterhalten würden, was − wie gesehen − zur Rechtfertigung der Verwendung von Gästeta- xeneinnahmen ausreicht. Ob dies auch auf die Position "Unterhalt Melio- rationswerk" zutrifft ist − wie gesehen − fraglich, braucht an dieser Stelle aber nicht abschliessend beantwortet zu werden. Nicht zu beanstanden ist des Weiteren die Aufteilung der in den letzten 15 Jahren getätigten und aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanzierten Investitionen auf laufende Jahre. Einerseits handelt es sich bei den unter dem Zwischentitel "Investi- tionen für Tourismus 2000-2015" (vgl. Bg-act. 3) aufgeführten Zahlen − entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht − nämlich nicht um Ab- schreibungen, sondern vielmehr um eine Aufteilung der in den Jahren 2000 bis 2015 im Interesse des Tourismus getätigten Investitionen auf diese Jahre. Dementsprechend erweist sich der Verweis in Rz. 31 der Replik vom 30. August 2016 auf die zu kurzen Abschreibungsdauern ent- gegen der Abschreibungstabelle der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) als unbegründet. Anderseits handelt es sich − wie die Beschwer- degegnerin auf S. 10-12 ihrer Duplik vom 25. Oktober 2016 differenziert und schlüssig ausführt − auch bei sämtlichen Positionen der Investitions- rechnung um Aufwendungen, welche für Ortseinwohner allein nicht, oder
24 - zumindest nicht in demselben Ausmass, geschaffen oder betrieben wür- den, weshalb sie grundsätzlich ohne Weiteres auch mittels Gästetaxen hätten finanziert werden können. Im Übrigen wären die von der Be- schwerdegegnerin in den Jahren 2014 bis 2016 getätigten Ausgaben für den Tourismus vor Ort von den Einnahmen aus der Gästetaxe selbst dann nicht gedeckt, wenn − neben der Position "Unterhalt Meliorations- werk" − auch die Aufwendungen aus der Investitionsrechnung von jährlich Fr. 761'345.01 auf der Aufwandseite nicht berücksichtigt würden. Selbst dann ergäbe sich in den Jahren 2014, 2015 und 2016 noch ein Ausga- benüberschuss von Fr. 80'957.92 (= Fr. 935'178.23 ./. Fr. 92'875.30 ./. Fr. 761'345.01), Fr. 463'232.77 (= Fr. 1'319'325.43 ./. Fr. 94'747.65 ./. Fr. 761'345.01) bzw. Fr. 187'698.-- (= Fr. 1'036'543.01 ./. Fr. 87'500.-- ./. Fr. 761'345.01). Dementsprechend qualifizieren − neben der fraglichen Position "Unterhalt Meliorationswerk" − sämtliche Positionen der Zusam- menstellung "Aufwand/Ertrag resp. Ausgaben/Einnahmen für den Touris- mus" vom 31. Mai 2016 als gästetaxenfähig und können somit vollum- fänglich durch Gästetaxen finanziert werden. Aus der erwähnten Zusam- menstellung resultiert − wie vorstehend dargestellt − in den Jahren 2014, 2015 und 2016 ein aus ordentlichen Steuereinnahmen zu finanzierender Ausgabenüberschuss von Fr. 935'178.23, Fr. 1'319'325.43 bzw. Fr. 1'036'543.01 respektive Fr. 842'302.93, Fr. 1'224'577.78 bzw. Fr. 949'043.01 unter Ausserachtlassung der unter dem Titel "Unterhalt Meliorationswerk" aufgelisteten Ausgaben. Folglich können aber in der Gemeinde Falera − entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer − weder Rückstellungen gebildet werden, geschweige denn solche über der vom Bundesgericht noch als vertretbar erachtete Höhe von 20 % (vgl. BGE 102 Ia 143 E.3a), noch Einnahmen aus der Gästetaxe zu Marketing- zwecken verwendet werden. Zudem trifft es zwar − wie die Beschwerde- führer vorbringen − zu, dass die Investitionen in die touristische Infrastruk- tur oder sonstige von der Zweckbindung gedeckte Aufgabenbereiche nicht im gleichen Masse zugenommen haben, wie infolge der neuen Tou-
25 - rismusgesetzgebung Mehreinnahmen generiert worden sind (vgl. Rz. 72 der Beschwerde vom 9. März 2016). Dies ist jedoch weder erforderlich noch war dies möglich, weil − wie gesehen − auch die neu generierten Mittel bei weitem nicht ausreichen, um die getätigten Ausgaben für den Tourismus vor Ort zu finanzieren. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass die von den Zweitwohnungseigentümern generierten Mehreinnahmen auch wieder zu deren konkreten Nutzen (und nicht zum Nutzen von anderen Gästen) verwendet werden, wie dies die Beschwerdeführer fordern (vgl. Rz. 124 der Beschwerde vom 9. März 2016). Vielmehr sind die Einnah- men aus der Gästetaxe gemäss Art. 22 Abs. 3 GKStG sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 TG zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen zu verwenden, welche für den Gast geschaffen und von ihm in überwiegendem Masse benützt werden können. Eine Differenzie- rung innerhalb des abgabepflichtigen Kreises ist somit − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − gerade nicht vorzunehmen. Ob die Abgabepflichtigen die touristischen Einrichtungen auch tatsächlich bean- spruchen, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass sie davon profitieren könnten, wenn sie denn wollten (vgl. Urteile des Bundesgerich- tes 2C_712/2015 und 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E.3.3.3). Dies ergibt sich aus der Natur der Gästetaxe als Kostenanlastungssteuer, da diese an die abstrakte Interessenlage anknüpft und damit eben keinen in- dividuellen Sondervorteil voraussetzt (vgl. vorstehend E.6a). Abschlies- send sei an dieser Stelle noch festgehalten, dass es grundsätzlich in der alleinigen Verantwortung der Gemeinde liegt, wie sie sich in touristischer Hinsicht positionieren möchte und in welchem Ausmass sie den Frem- denverkehr fördern möchte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E.2.5.6). Bei der Frage, was als touristische In- frastruktur zählt, ist den Gemeinden ein grosses Ermessen bei zugeste- hen. Entscheidend für die Frage der Gästetaxenfähigkeit einer Ausgabe ist − wie gesehen − einzig, ob die entsprechende Einrichtung für die Orts-
26 - einwohner alleine nicht, oder zumindest nicht in demselben Ausmass, ge- schaffen oder betrieben würde. dd) Selbst wenn − entsprechend der Auffassung der Beschwerdeführer − im Hinblick auf gewisse Aufwandpositionen eine differenzierte Betrach- tungsweise geboten wäre und demnach infolge der gleichzeitigen Benüt- zung der entsprechenden touristischen Infrastruktureinrichtungen durch Ortsansässige und übernachtende Gäste eine Kürzung gewisser Auf- wandpositionen vorzunehmen wäre, änderte dies − wie nachfolgend dar- gestellt − nichts an der Tatsache, dass nach wie vor eine erhebliche Un- terdeckung der Ausgaben für den Gast vor Ort verglichen mit den Ein- nahmen aus der Gästetaxe vorläge und dementsprechend die Zweckbin- dung nach wie vor erfüllt wäre. Die Beschwerdegegnerin hat zusammen mit ihrer Duplik vom 25. Oktober 2016 eine überarbeitete Zusammenstel- lung "Aufwand/Ertrag resp. Ausgaben/Einnahmen für den Tourismus" vom 20. Oktober 2016 (Bg-act. 10) eingereicht. Darin hat sie bei den Po- sitionen "Gemeindeverwaltung Besoldung", "Kulturförderung, Beiträge für diverse Veranstaltungen", "la fermata" und "Unterhalt Meliorationswerk" jeweils Kürzungen von 25 % vorgenommen mit der Begründung, dass es sich um Mehrfachnutzungen handle und die entsprechenden Einrichtun- gen und Veranstaltungen auch von den Ortsansässigen benützt bzw. be- sucht würden. Die Position "Unterhalt touristische Infrastruktur" wurde von der Beschwerdegegnerin gänzlich gekürzt (zu 100 %) mit der Begrün- dung, dass die entsprechende Investition bereits im Gesamtbetrag der In- vestitionen enthalten sei. Aus denselben Überlegungen, d.h. weil die frag- lichen Infrastruktureinrichtungen sowohl von Ortsansässigen als auch von übernachtenden Gästen benützt werden, nahm die Beschwerdegegnerin in der Investitionsrechnung Kürzungen von 25 % bei den Positionen "Sa- nierung Meliorationsstrassen", "Sanierung Strasse in Chinginas", "Wald- weg Val Rumegio/Cafegns", "Fussverbindung Stonas-Muschnaliunga", "Bushaltestelle Paliu", "Bau la fermata" und "Signalisation Wanderwege"
27 - bzw. von 50 % bei der Position "Investition Gemeindezentrum" vor. Gänz- lich gestrichen wurde von der Beschwerdegegnerin die versehentlich auf- genommene Position "Planung übriges Gemeindegebiet". Daraus resul- tierten durchschnittliche Investitionen von neu Fr. 603'169.03 statt − wie bisher − Fr. 761'345.01 pro Jahr. Wie vorstehend dargestellt qualifizieren nach Auffassung des streitberufenen Gerichtes sämtliche Positionen der Zusammenstellung "Aufwand/Ertrag resp. Ausgaben/Einnahmen für den Tourismus" vom 31. Mai 2016 − mit Ausnahme der fraglichen Position "Unterhalt Meliorationswerk" − als gästetaxenfähig, weshalb grundsätzlich auch alle Positionen (allenfalls mit Ausnahme der Position "Unterhalt Me- liorationswerk") vollumfänglich durch Gästetaxen finanziert werden kön- nen (vgl. vorstehend E.7e/cc). Unter der Prämisse, dass infolge der gleichzeitigen Benützung der entsprechenden Infrastruktureinrichtungen durch Ortsansässige und übernachtende Gäste gewisse Aufwandpositio- nen differenziert zu betrachten sind und dementsprechend solche Einrich- tungen − entgegen der Auffassung des streitberufenen Gerichtes − nicht vollumfänglich aus Gästetaxen finanziert werden dürfen, erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Kürzungen der Auf- wand- sowie der Investitionspositionen als nachvollziehbar und plausibel. Darüber hinausgehende Kürzungen, wie dies die Beschwerdeführer in ih- rer mit der Replik vom 30. August 2016 eingereichten "Zusammenstellung Aufwand/Ertrag Falera" geltend machen, sind − allenfalls mit Ausnahme der fraglichen Position "Unterhalt Meliorationswerk" − nicht angezeigt. Denn die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Duplik vom 25. Oktober 2016 differenziert und nachvollziehbar dargelegt, dass die fraglichen Positionen − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − vom Verwen- dungszweck der Gästetaxen gedeckt sind und dementsprechend auch nicht − bzw. nicht weiter − zu kürzen sind. Zur Vermeidung von Wiederho- lungen kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. S. 6-12 der Duplik der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2016). Die Beschwerdeführer haben in ihren Rechtsschriften denn auch nicht zu
28 - begründen vermögen, weshalb die entsprechenden Positionen nicht gäs- tetaxenfähig sein sollen. Vielmehr haben sie sich auf pauschale Kurzbe- gründungen beschränkt, welche die Gästetaxenfähigkeit der entspre- chenden Positionen aber nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Wie die nachstehende Grafik zeigt ist die Zweckbindung auch mit den von der Beschwerdegegnerin zugestandenen Kürzungen der Aufwand- und Inves- titionspositionen nach wie vor erfüllt, reichen die Einnahmen aus der Gäs- tetaxe doch noch immer nicht aus, um die reduzierten Ausgaben für den Tourismus vor Ort zu finanzieren. Jahresrechnung 2014 Jahresrechnung 2015 Budget 2016 Gesamtausgaben Gemeinde Falera * Fr. 1'818'303.73Fr. 1'737'607.07Fr. 1'700'234.-- ./. Beitrag an FLFM AG *Fr. 958'344.--Fr. 600'000.--Fr. 828'400.-- ./. Gemeindebeitrag an FLFM AG * Fr. 41'666.--Fr. 0.--Fr. 0.-- Ausgaben "netto"Fr. 818'293.73Fr. 1'137'607.07Fr. 871'834.--
31 - rechtsgleich (Art. 8 Abs. 1 BV) und mit dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) vereinbar eingeschätzt, soweit die Kurtaxe nicht als (allgemeine) Aufenthaltssteuer ausgestaltet ist. Um dies auszuschliessen, verlangt die bundesgerichtliche Praxis, dass die auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhende Kurtaxe aussch- liesslich dem Zweck des Kurbetriebs dient (Kriterium der Zweckmässig- keit der Abgabe) und es sich zudem um eine Steuer von geringer Höhe handelt, die mithin nicht in der Grössenordnung derjenigen Steuern liegt, welche die steuerpflichtige Person bei Wohnsitz am betreffenden Ort von ihrem Erwerbseinkommen und vom beweglichen Vermögen zu bezahlen hätte (Kriterium der Mässigkeit der Abgabe; BGE 102 Ia 143 E.2a; Urteile des Bundesgerichtes 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E.3.5.4, 2C_712/2015 und 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E.3.3.3, 2P.111/2002 vom 13. Dezember 2002 E.3; MARANTELLI, a.a.O., S. 88 ff.). Dass die in Art. 5 ff. TG normierte Gästetaxe der Gemeinde Falera aus- schliesslich dem Zwecke des Kurbetriebs dient und damit das Kriterium der Zweckmässigkeit der Abgabe erfüllt, wurde vorstehend bereits darge- stellt (vgl. E.7). Des Weiteren liegt es auf der Hand und bedarf grundsätz- lich keiner weitergehenden Ausführungen, dass die vorliegend strittige Gästetaxe in der Höhe von Fr. 1'028.20 unterhalb desjenigen Betrags liegt, welchen die Beschwerdeführer bei Wohnsitz und dementsprechend unbeschränkter Steuerpflicht in der Gemeinde Falera an Steuern vom Erwerbseinkommen und vom beweglichen Vermögen zahlen müssten. Dementsprechend handelt es sich bei der angefochtenen Gästetaxe aber um eine Steuer von geringer Höhe im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, womit auch das Kriterium der Mässigkeit der Abgabe er- füllt ist. bb) Dagegen wenden die Beschwerdeführer ein, dass sich auf sie bezo- gen ein Ansatz von Fr. 5.15 pro Logiernacht ergebe (Fr. 1'028.20 / 50 Übernachtungen / 4 Familienmitglieder). Die im angefochtenen Entscheid
32 - angestellte Berechnung der Beschwerdegegnerin (Fr. 1'028.20 / 7 Betten / Fr. 5.-- Gästetaxe = 30 Übernachtungen) sei falsch. Die Beschwerde- gegnerin sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die 4.5- Zimmerwohnung durchschnittlich von 7 Personen belegt werde. Weiter sei sie zu Unrecht von einer Grundtaxe von Fr. 5.-- statt Fr. 5.15 pro Übernachtung ausgegangen. Und schliesslich stünden die Ausführungen der Beschwerdegegnerin bezüglich Anzahl Übernachtungen (30 bzw. 35 Übernachtungen) im Widerspruch zu den Erläuterungen zum neuen Tou- rismusgesetz sowie zur Abstimmungsbotschaft, wo noch von 50 bis 60 Übernachtungen die Rede gewesen sei. Der Ansatz von Fr. 5.15 pro Lo- giernacht liege massiv über dem vom Bundesgericht noch als zulässig erachteten Ansatz von Fr. 4.-- pro Nacht (Verweis auf BGE 93 I 17). Selbst wenn man davon ausgehe, dass sich die Erwartungen an das tou- ristische Angebot seit dem Entscheid BGE 93 I 17 erhöht hätten, sei mit einem Ansatz von Fr. 5.15 pro Logiernacht der zulässige Ansatz von Fr. 4.-- immer noch massiv überschritten. Die Abgabe qualifiziere nicht mehr als gering im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wes- halb ihr der Charakter einer allgemeinen Aufenthaltssteuer zukomme und sie gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung von Art. 127 Abs. 3 BV verstosse. cc) Diese Rügen sind − wie nachstehend dargestellt − unbegründet. Zunächst ist festzuhalten, dass es die Rechtsprechung zulässt, für die Gästetaxe für Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Wohnräu- men Jahrespauschalen unabhängig von der effektiven Benützung der tou- ristischen Anlagen vorzusehen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E.6.2, 2C_951/2010 vom 5. Juli 2011 E.2.4, 2P.194/2006 vom 7. August 2006 E.3). Begründet wird dies mit Praktikabilitätsüberlegungen, weil die tatsächliche Aufenthaltsdauer sowie die Anzahl übernachtender Gäste nicht ohne grösseren Kon- trollaufwand festgestellt werden können. Es ist unbestritten, dass mit der
33 - Pauschalierung keine absolute Gleichbehandlung möglich ist. So kann es insbesondere sein, dass der Inhaber eines Ferienhauses oder einer Feri- enwohnung, im Gegensatz zum Hotelgast, für mehr Übernachtungen be- lastet wird, als er tatsächlich getätigt hat. Andererseits kann es aber auch sein, dass er sich für längere als die vermutete Zeit im Kurort aufhält. An- gesichts der hohen Zweckmässigkeit der Pauschalierung sowie der Tat- sache, dass es sich bei der Gästetaxe um eine geringe Sondersteuer handelt, ist aber eine solche Ungleichbehandlung in Kauf zu nehmen. Dies verschafft dem Schöpfer der Pauschale jedoch keinen Freipass. Er hat die Pauschale in möglichst enger Anlehnung an die gegebenen Sa- chumstände auszugestalten, will er nicht Gefahr laufen, einen rechtsun- gleichen und willkürbehafteten Tarif zu schaffen (vgl. Urteil des Bundes- gerichtes 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E.3.6.4). Sodann ist es zwar zutreffend, dass das Bundesgericht in BGE 93 I 17 eine im Winter 1963/1964 erhobene Kurtaxe der Gemeinde St. Moritz in der Höhe von Fr. 1.10 pro Logiernacht als zulässig bezeichnet hat und sich daraus für das Jahr 2015 ein indexierter Ansatz von Fr. 4.-- pro Logiernacht für einen Ferienort der Kategorie St. Moritz ergibt (Landesindex der Konsumenten- preise im Jahr 1963: 201.5; Landesindex der Konsumentenpreise im Jahr 2015: 748.9 [Quelle: LIK Teuerungsrechner des Bundesamts für Statistik; abrufbar unter http://www.portal-stat.admin.ch/lik_rechner/d/lik_rech- ner.htm; zuletzt besucht am 25. Oktober 2017]). Dabei gilt es indes zu berücksichtigen, dass es für die Bemessung und Festlegung der in Frage stehenden Gästetaxe für die Eigennutzung von Ferienwohnungen nicht vordergründig auf die allgemeine Teuerung der letzten rund 50 Jahre an- kommt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden [VGU] A 08 54 vom 27. Januar 2009 E.1c). Seit dem Bundesgerichtsent- scheid 93 I 97 aus dem Jahr 1967 haben sich sowohl die Erwartungen der Gäste an die touristische Infrastruktur als auch das Angebot von Tou- rismusdestinationen stark erhöht (Ausbau der Bergbahnanlagen, Pistenki- lometer, Beschneiungsanlagen, Restaurationsbetriebe, Veranstaltungen,
34 - etc.). Entscheidend für die Bemessung und Festlegung der in Frage ste- henden Gästetaxe für die Eigennutzung von Ferienwohnungen ist dem- entsprechend nicht primär die Teuerung der letzten rund 50 Jahre, son- dern vielmehr die Grösse und die Bedeutung des Tourismusorts, das Mass der touristischen Infrastruktur, das Angebot der touristischen Ver- anstaltungen etc. (so schon BGE 67 I 200 E.3). In einem aktuellen Ent- scheid betreffend Kurtaxen hat das Bundesgericht denn auch einen Ta- gesansatz von Fr. 6.-- pro Übernachtung in einem Ferienobjekt noch als zulässig erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_519/2016 vom
35 - teil Nr. 100.2012.148/149/150 vom 30. September 2013 (BVR 2014 S. 14) 47 Tage für zulässig befunden. Das Bundesgericht hat sich bislang nur in Einzelfällen mit dieser Frage befassen können. Im Urteil 2P.194/2006 vom 7. August 2006 E.3 erwog es, 37 Übernachtungen seien "als fiktiver Durchschnittswert nicht geradezu unhaltbar hoch". Demgegenüber kam das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid vom 4. September 2017 zum Schluss, dass ein durchschnittlicher Belegungsgrad von 60 Tagen verfassungswidrig sei, weil im konkreten Fall rechnerisch bloss ein Durchschnitt von 46 Tagen nachgewiesen war (vgl. Urteil des Bundesge- richtes 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E.3.6; vgl. zum Ganzen auch MARANTELLI, a.a.O., S. 341 ff.). Wird im vorliegenden Fall von einer mittleren Zahl von 40 Übernachtungen sowie von einem durchschnittli- chen Wert von 7 Betten ausgegangen, ergibt sich ein Ansatz von Fr. 3.65 pro Logiernacht (Fr. 1'028.20 / 40 Übernachtungen / 7 Betten). Bei 50 Übernachtungen und 8 Betten senkt sich der Ansatz pro Logiernacht gar auf Fr. 2.55 (Fr. 1'028.20 / 50 Übernachtungen / 8 Betten). Wird demge- genüber von lediglich 30 Übernachtungen sowie 8 Betten ausgegangen, ergibt sich ein Ansatz von Fr. 4.30 pro Logiernacht (Fr. 1'028.20 / 30 Übernachtungen / 8 Betten), während bei 30 Übernachtungen und 6 Bet- ten ein Ansatz von Fr. 5.70 resultiert (Fr. 1'028.20 / 30 Übernachtungen / 6 Betten). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der von den Be- schwerdeführern geforderte Ansatz von Fr. 4.-- pro Logiernacht lediglich die Teuerung, nicht aber das gegenüber dem Jahr 1963/1964 massiv ge- steigerte touristische Angebot berücksichtigt sowie vor dem Hintergrund der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche − wie gese- hen − einen Ansatz von Fr. 6.-- pro Übernachtung in einem Ferienobjekt noch als zulässig erachtet, erweist sich selbst dieser Ansatz von Fr. 5.70 pro Logiernacht noch im Rahmen des zulässigen, wobei es aber zu berücksichtigen gilt, dass es sich bei diesem Ansatz um den aufgrund der vorstehend aufgezeigten Parameter maximalen Ansatz pro Nacht handelt. Der mittlere Ansatz liegt − wie gesehen − vielmehr bei Fr. 3.65 pro Lo-
36 - giernacht (Fr. 1'028.20 / 40 Übernachtungen / 7 Betten) und damit unter- halb des von den Beschwerdeführern selber noch als zulässig erachteten Betrags von Fr. 4.--. Nach dem soeben Gesagten erweisen sich die be- schwerdeführerischen Rügen betreffend Umrechnung der Pauschale als unbegründet. Insbesondere vermögen sie nichts an der Tatsache zu än- dern, dass es sich bei der angefochtenen Gästetaxe um eine Steuer von geringer Höhe im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt und damit das Kriterium der Mässigkeit der Abgabe erfüllt ist. Hierfür ist − wie gesehen − einzig erforderlich, dass sich die Abgabe nicht in der Grös- senordnung derjenigen Steuern bewegt, welche die steuerpflichtige Per- son bei Wohnsitz am betreffenden Ort von ihrem Erwerbseinkommen und vom beweglichen Vermögen zu bezahlen hätte. Dass die Gästetaxe in der Höhe von Fr. 1'028.20 unterhalb dieses Betrags liegt, welchen die Beschwerdeführer bei Wohnsitz und dementsprechend unbeschränkter Steuerpflicht in der Gemeinde Falera an Steuern vom Erwerbseinkommen und vom beweglichen Vermögen zahlen müssten, wurde gezeigt und liegt auf der Hand (vgl. vorstehend E.8b/aa). Dementsprechend qualifiziert aber die angefochtene Gästetaxe in der Höhe von Fr. 1'028.20 als Steuer von geringer Höhe im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Dieses Ergebnis erscheint im Übrigen auch vor dem Hintergrund als rech- tens, als das Bundesgericht im Entscheid 2C_951/2010 vom 5. Juli 2011 betreffend Beherbergungsabgabe Andermatt einen Ansatz von Fr. 20.-- pro Quadratmeter und Kalenderjahr als Beherbergungsabgabe geschützt hat, welche alle Abgaben einschliesst. Das Bundesgericht erwog dabei, der Tarif erscheine zwar als hoch. Er sei aber offenbar durch die beab- sichtigte Verbesserung des touristischen Angebots bedingt, zumal in der Beschwerde nicht dargelegt worden sei, dass die Belastung im Vergleich zu bisher als untragbar erscheine (Urteil des Bundesgerichtes 2C_951/2010 vom 5. Juli 2011 E.2.2 und 2.5). Das Reglement der Ein- wohnergemeinde Andermatt gab später auch Anlass zu einer vorfrage- weisen Kontrolle. Das Reglement war in der Zwischenzeit revidiert und
37 - der Ansatz auf Fr. 14.--/m 2 Nettowohnfläche und Jahr gesenkt worden. Das Bundesgericht kam nunmehr zum Schluss, dass es jedenfalls nicht unhaltbar sei, der Bemessung abstrakt die volle Auslastung der Ferienlie- genschaft zu Grunde zu legen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E.6.5). Der Ansatz von Fr. 14.-- /m 2 führte zu keinen weiteren Bemerkungen. Würde man in der Gemeinde Falera die Gästetaxe und die Tourismustaxe als Gesamtheit betrachten (analog Beherbergungsabgabe Andermatt), betrüge die Belastung bei ei- ner Wohnung mit 100 m 2 Fr. 15.20 pro Quadratmeter und Kalenderjahr (Gästetaxe von Fr. 900.-- [Fr. 9.-- x 100 m 2 ] + Grundtaxe von 220.-- + Tourismustaxe von Fr. 200.-- [Fr. 2.-- x 100 m 2 ] + Grundtaxe von Fr. 200.-
= Fr. 1'520.-- / 100 m 2 = Fr. 15.20) bzw. bei einer Wohnung mit einer Nettowohnfläche von 89.8 m 2 (entsprechend derjenigen der Beschwerde- führer) Fr. 15.65 pro Quadratmeter und Kalenderjahr (Gästetaxe von Fr. 808.20 [Fr. 9.-- x 89.8 m 2 ] + Grundtaxe von 220.-- + Tourismustaxe von Fr. 179.60 [Fr. 2.-- x 89.8 m 2 ] + Grundtaxe von Fr. 200.-- = Fr. 1'407.80 / 89.8 m 2 = Fr. 15.65). Diese Ansätze erweisen sich vor dem Hintergrund der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als unverhältnismässig hoch. dd) Wenn die Beschwerdeführer des Weiteren das Ausmass der Anhe- bung der Gästetaxe im Vergleich zur Belastung vor der Einführung der neuen Tourismusgesetzgebung kritisieren (Mehrbelastung gegenüber dem Vorjahr von Fr. 298.-- bzw. 40.8 %), gilt es festzuhalten, dass zur Beurteilung des Kriteriums der Mässigkeit der Abgabe einzig die aktuelle Höhe der Gästetaxe massgebend ist, währenddem der allfällige prozen- tuale Anstieg grundsätzlich nicht von Relevanz ist (vgl. VGU A 16 32 vom
40 - an die FLFM AG herausgerechnet worden. Damit sei die Trennung der Mittelverwendung vorgenommen worden. Die FLFM AG, welche die Mittel erhalte, sei damit von der Erfüllung der Zweckbindung entlastet, denn die Zweckbindung sei von den Gemeinden zu erfüllen. Die beschwerdeführe- rische Behauptung, wonach für die Finanzierung der Marketingaufwen- dungen Mittel aus der Gästetaxe verwendet würden, sei unverständlich, weil die entsprechenden Einnahmen nicht einmal ausreichten, um die Ausgaben im Interesse des Gastes zu finanzieren. c)Gemäss 22 Abs. 3 GKStG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 TG sind die Einnahmen aus der Gästetaxe zur Finanzierung von touristischen Einrich- tungen und Veranstaltungen zu verwenden, welche für den Gast geschaf- fen und von ihm in überwiegendem Masse benützt werden können. Dem- gegenüber sind die Einnahmen aus der Tourismustaxe gemäss Art. 23 Abs. 3 GKStG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 TG für Ausgaben einzusetzen, die in überwiegendem Masse im Interesse der Tourismuswirtschaft liegen. Sie sollen insbesondere eine wirksame Marktbearbeitung sowie die Förde- rung werbewirksamer sportlicher und kultureller Anlässe ermöglichen. Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 100 Ia 60 E.3 bestätigt, dass der Ertrag der Kurtaxe zur Deckung von Ausgaben dienen müsse, die alle überwiegend den Kurgästen dienten und dass dies beispielsweise für Ausgaben für touristische Werbung nicht zutreffe, weil diese primär dem einheimischen Gewerbe diene. Seither gilt als Grundkonstante, dass die Erträge aus der Gästetaxe im Interesse der Gäste und die Erträge aus der Tourismustaxe zum Nutzen der lokalen Tourismusinteressenten, also zugunsten von tourismusnahen Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungs- betrieben, zu verwenden sind (MARANTELLI, Tourismus- und Zweitwoh- nungsabgaben − eine Bestandesaufnahme, in: Jusletter vom 2. Februar 2015 Rz. 63). Diese Zweckbindungsregel wurde auch vom Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden verschiedentlich bestätigt (vgl. VGU
41 - A 10 33 vom 14. September 2010 E.3, V 08 4 vom 27. Januar 2009 [PVG 2009 Nr. 24] E.2b). d)Die Beschwerdegegnerin hat in der Zusammenstellung "Aufwand/Ertrag resp. Ausgaben/Einnahmen für den Tourismus" vom 31. Mai 2016 (Bg- act. 3) die für den Tourismus getätigten Ausgaben zusammengestellt. Dabei wurden bei der Ermittlung der Zahlen für die Einhaltung der Zweckbindung die Beiträge an die FLFM AG herausgerechnet und die nicht gästetaxenfähigen Auslagen der FLFM AG abgezogen (vgl. Zu- sammenstellung "Mittelverwendung Flims Laax Falera Management AG" vom 31. Mai 2016 [Bg-act. 4] sowie die Grafik auf S. 12 der Vernehmlas- sung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2016). Die Gesamtabrech- nung zeigt − wie vorstehend dargestellt (vgl. E.7) − dass die von der Be- schwerdegegnerin in den Jahren 2014, 2015 und 2016 getätigten Ausga- ben für den Tourismus vor Ort von den Einnahmen aus der Gästetaxe bei weitem nicht gedeckt werden. Vielmehr besteht in den Jahren 2014, 2015 und 2016 ein aus ordentlichen Steuereinnahmen zu finanzierender Aus- gabenüberschuss von Fr. 935'178.23, Fr. 1'319'325.43 bzw. Fr. 1'036'543.01 respektive Fr. 842'302.93 (= Fr. 935'178.23 ./. Fr. 92'875.30), Fr. 1'224'577.78 (= Fr. 1'319'325.43 ./. Fr. 94'747.65) bzw. Fr. 949'043.01 (= Fr. 1'036'543.01 ./. Fr. 87'500.--) ohne Berücksichtigung der Position "Unterhalt Meliorationswerk" (vgl. vorstehend E.7e/cc). Be- reits vor diesem Hintergrund ist es − entgegen den Ausführungen der Be- schwerdeführer − ausgeschlossen, dass in der Gemeinde Falera Ein- nahmen aus der Gästetaxe zu Marketingzwecken verwendet werden, da die Einnahmen aus der Gästetaxe − wie gesehen − bei weitem nicht aus- reichen, um die Ausgaben im Interesse der Gäste zu finanzieren. Des Weiteren ist die Zweckbindung in der Gemeinde Falera auch hinsichtlich der Tourismustaxen erfüllt. Wie die untenstehende Grafik zeigt, wurden von der Beschwerdegegnerin unter dem Titel Tourismustaxen in den Jah- ren 2014, 2015 und 2016 Fr. 67'002.50, Fr. 114'840.80 bzw.
42 - Fr. 110'000.-- eingenommen. Die Ausgaben für die Vermarktung der Tou- rismusdestination Flims Laax Falera beliefen sich in den Jahren 2014/2015, 2015/2016 bzw. 2016/2017 auf gesamthaft Fr. 1'587'000.--, Fr. 1'864'000.-- bzw. Fr. 1'960'000.--, wobei die Gemeinde Falera auf- grund des Destinationsvertrags vom 23. November 2015 20 % der ge- samten Aufwendungen der FLFM AG zu finanzieren hat. Flims Laax Falera Management AG 2014/20152015/20162016/2017 Ausgaben Vermarktung
Sommer *Fr. 987'000.--Fr. 814'000.--Fr. 880'000.--
Winter *Fr. 600'000.--Fr. 1'050'000.--Fr. 1'080'000.-- Total *Fr. 1'587'000.--Fr. 1'864'000.--Fr. 1'960'000.-- Anteil der Gemeinden **
Flims45 %Fr. 714'150.--Fr. 838'800.--Fr. 882'000.--
Laax35 %Fr. 555'450.--Fr. 652'400.--Fr. 686'000.--
Falera20 %Fr. 317'400.--Fr. 372'800.--Fr. 392'000.-- Ertrag Tourismustaxen
Flims ***Fr. 292'902.30Fr. 478'659.25Fr. 445'000.--
Laax ****Fr. 143'004.67Fr. 314'494.45Fr. 300'000.--
Falera *****Fr. 67'002.50Fr. 114'840.80Fr. 110'000.-- TotalFr. 502'909.47Fr. 907'994.50Fr. 855'000.-- *gemäss Zusammenstellung "Mittelverwendung Flims Laax Falera Management AG" vom 31. Mai 2016 (Bg-act. 4) **gemäss Zusammenstellung "Mittelverwendung Flims Laax Falera Management AG" vom 31. Mai 2016 (Bg-act. 4) und Destinationsvertrag 2015-2018 vom 23. November 2015 (Bg-act. 5) ***gemäss Zusammenstellung "Aufwand/Ertrag resp. Ausgaben/Einnahmen für den Tourismus der Gemeinde Flims vom 31. Mai 2016 (Bg- act. 1) sowie Jahresrechnungen 2014 [Bg-act. 1a], 2015 [Bg-act. 1b] und Budget 2016 [Bg-act. 1c]) ****gemäss Zusammenstellung "Aufwand/Ertrag resp. Ausgaben/Einnahmen für den Tourismus der Gemeinde Laax vom 9. Juni 2016 (Bg- act. 2) sowie Jahresrechnungen 2015 [Bg-act. 2a] und Budget 2016 [Bg-act. 2b]) *****gemäss Zusammenstellung "Aufwand/Ertrag resp. Ausgaben/Einnahmen für den Tourismus der Gemeinde Falera vom 31. Mai 2016 (Bg- act. 3) sowie Jahresrechnungen 2014 [Bg-act. 3a], 2015 [Bg-act. 3b] und Budget 2016 [Bg-act. 3c]) Die obenstehende Grafik zeigt, dass die Einnahmen aus der Tourismu- staxe weder in den Jahren vor der neuen gesetzlichen Regelung (vgl. die Zahlen für das Geschäftsjahr 2014/2015) noch in den Jahren nach der Einführung des Gesetzes über die Gäste- und Tourismustaxen (vgl. die Zahlen für die Geschäftsjahre 2015/2016 und 2016/2017) die Ausgaben im Interesse des Tourismusmarketing decken. Vielmehr belaufen sich die jährlichen Beiträge, welche die Beschwerdegegnerin aus ordentlichen Steuermitteln in die Tourismusvermarktung investiert, in den Geschäfts- jahren 2015/2016 bzw. 2016/2017 auf Fr. 257'959.20 (= Fr. 372'800.-- ./. Fr. 114'840.80) bzw. Fr. 282'000.-- (= Fr. 392'000.-- ./. Fr. 110'000.--). Wenn aber die von der Beschwerdegegnerin für das Tourismusmarketing
43 - getätigten Ausgaben die entsprechenden Einnahmen aus der Tourismu- staxe übertreffen, ist die Zweckbindung in der Gemeinde Falera auch hin- sichtlich Tourismustaxe offenkundig erfüllt. Dementsprechend werden in der Gemeinde Falera sowohl die Einnahmen aus der Gästetaxe als auch jene aus der Tourismustaxe gesetzeskonform verwendet. Die anderslau- tenden beschwerdeführerischen Rügen erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen.
44 - rismustaxenpflichtigen resultieren. Dies sei hier nicht gegeben. Das kom- munale Gesetz erweise sich somit als gesetzes- und verfassungswidrig. b)Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass die Einnahmen aus den erhöhten Gästetaxen bei weitem nicht ausreichten, um die zulässigen Ausgaben zu finanzieren. Daher müssten weder Mehrnutzen generiert noch Mehrinvestitionen vorgenommen werden. Die gerügte Ungleichbe- handlung zwischen gästetaxenpflichtigen und tourismustaxenpflichtigen Personen und Institutionen gehe fehl, da Ungleiches miteinander vergli- chen werde. c)Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) in der Rechtsetzung wird verletzt, wenn ein Erlass rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Das Rechtsgleichheitsgebot ist insbesonde- re verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich be- handelt wird, was beispielsweise zutrifft, wenn hinsichtlich einer ent- scheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen wer- den, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 141 I 153 E.5.1; Urteil des Bundesgerichtes 2C_712/2015 vom 22. Fe- bruar 2016 E.4.1). Die Beschwerdeführer machen − wie gesehen − gel- tend, dass Zweitwohnungseigentümer im Vergleich mit Tourismustaxen- pflichtigen i.S.v. Art. 13 TG übermässig belastet würden, weil sie im Um- fang von 60 %, Tourismustaxenpflichtige dagegen bloss im Umfang von 23.3 %, zu den Mehreinnahmen beitrügen. Dabei verkennen die Be- schwerdeführer indes, dass es sich bei den Gäste- und Tourismustaxen zwar um komplementäre, aber doch verschiedene Abgaben mit unter-
45 - schiedlichen Abgabepflichtigen und unterschiedlichen Zwecksetzungen handelt (vgl. MARANTELLI, a.a.O., S. 466). Während die Gästetaxe die Förderung der touristischen Einrichtungen für den Gast vor Ort bezweckt und von den übernachtenden Gästen erhoben wird (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 TG sowie Art. 5 Abs. 1 TG), wird die Tourismustaxe zum Zwecke des Tourismusmarketing und Förderung werbewirksamer Anläs- se insbesondere von Beherbergungsbetrieben, Vermieter von Ferienhäu- sern und Ferienwohnungen sowie von Produktions-, Handels-, Gewerbe-, Restaurations- und Dienstleistungsbetrieben aller Art erhoben (Art. 2 Abs. 2 TG sowie Art. 13 TG). Bereits deshalb geht die gerügte Ungleich- behandlung zwischen gästetaxenpflichtigen und tourismustaxenpflichtigen Personen und Institutionen fehl, ist es vor dem Hintergrund des Rechts- gleichheitsgebots von Art. 8 Abs. 1 BV doch vollkommen unproblema- tisch, wenn Ungleiches ungleich behandelt wird. Wenn die Beschwerde- führer zudem noch vorbringen, dass kein der Mehrbelastung entspre- chender Mehrnutzen gegenüber den Tourismustaxenpflichtigen ersichtlich sei, ist unter Verweis auf die vorstehende Erwägung 7 festzuhalten, dass vorliegend weder ein Mehrnutzen für die Gäste generiert noch Mehrinves- titionen durch die Beschwerdegegnerin oder die FLFM AG vorgenommen werden müssen, weil die Einnahmen aus den erhöhten Gästetaxen − wie gesehen − bei weitem nicht ausreichen, um die getätigten Ausgaben für den Tourismus vor Ort zu finanzieren.
46 - Erhebungsökonomie überwiege. Die Pauschale setze sich aus einem Grundbetrag von Fr. 220.-- sowie einem Betrag von Fr. 9.-- pro Quadrat- meter Nettowohnfläche zusammen. Bei den Beschwerdeführern resultiere eine Gästetaxe von Fr. 1‘028.20 bzw. eine Jahrespauschale von Fr. 257.-- pro Kopf für eine vierköpfige Familie. Daraus ergebe sich eine Gästetaxe pro Person und Nacht von Fr. 4.28 (Fr. 257.-- / 60 Übernach- tungen) bis Fr. 5.14 (Fr. 257.-- / 50 Übernachtungen). Selbst bei Annah- me, dass die Jahrespauschale zu einem Ansatz von Fr. 4.28 pro Über- nachtung und Person führen würde, könnte nicht mehr von einem Ansatz im unteren Bereich ausgegangen werden. Die der strittigen Jahrespau- schale zugrundeliegende Annahme von 50 bis 60 Übernachtungen pro Kalenderjahr entspreche nicht einem im Durchschnittsfall zutreffenden Massstab im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Die in Art. 10 TG normierte obligatorische Jahrespauschale für Zweitwohnungs- eigentümer verstosse gegen Art. 8 und 9 BV. Zudem könne die Anwen- dung des Wahrscheinlichkeitsmassstabs Nettowohnfläche − insbesonde- re bei grösseren Wohnungen − zu nicht sachgerechten und damit willkür- lichen Ergebnissen führen. Ab einer gewissen Anzahl Quadratmeter pro Wohnung liessen sich willkürfrei keine zusätzlichen Übernachtungen mehr erwarten. Indem die Anwendung der Jahrespauschale bei den Be- schwerdeführern eine Anzahl die touristische Infrastruktur benützenden Gäste impliziere, welche mit der tatsächlichen Auslastung in krassem Wi- derspruch stehe, führe sie zu einem willkürlichen Ergebnis. Eine willkür- freie Jahrespauschale würde die für die Abgabebemessung relevante Nettowohnfläche auf eine wesentlich geringere Fläche als 180 m 2 be- schränken. b)Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass für die Festsetzung der pauschalierten Beiträge zum einen auf eine Gästetaxe pro Übernach- tung und zum anderen auf eine hypothetische Anzahl von Übernachtun- gen abgestellt werde. Für die Ermittlung der möglichen Anzahl Gäste, die
47 - in einer Wohnung übernachten könnten, werde auf die Nettowohnfläche gemäss amtlicher Schätzung abgestellt. Bei einer Wohnungsgrösse von 89.8 m 2 für eine 4.5-Zimmerwohnung sei davon auszugehen, dass eine solche für 6 bis 8 Betten Platz biete. Es lasse sich die Nutzung bzw. Be- legung einer ähnlich grossen Wohnung im Unterland nicht auf eine Zweitwohnung in einer Feriendestination übertragen. Vorliegend sei die Annahme von 7 Betten sachgerecht. Selbst unter Annahme von 6 Betten wäre die Jahrespauschale noch im Einklang mit der Rechtsprechung. Auch die Berechnung der Zahl der Übernachtungen für die angewendete Pauschale sei korrekt, benötige es doch bei einer mittleren Zahl von 7 Betten und der Tagestaxe von Fr. 5.-- lediglich 30 Übernachtungen. Wer- de dagegen mit einer Übernachtungszahl an der oberen, aber weiterhin zulässigen Grenze von 50 Übernachtungen gerechnet, ergebe sich bei 6 Betten noch eine Belastung der einzelnen Übernachtung von weniger als Fr. 3.45, und damit ein Betrag, der unter der bis Ende 2014 geltenden mittleren Gästetaxe in Falera von Fr. 3.70 liege. c)Zunächst gilt es an dieser Stelle zu wiederholen, dass es gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung zulässig ist, für die Gästetaxe für Ei- gentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Wohnräumen Jahrespau- schalen unabhängig von der effektiven Benützung der touristischen Anla- gen vorzusehen (vgl. vorstehend E.8b/cc). Ebenso erachtet das Bundes- gericht eine Pauschalierung anhand der Nettowohnfläche als zulässig, stellt sie doch einen ungefähren Bezug zu deren Nutzungsmöglichkeit her (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E.6.2, 2C_951/2010 vom 5. Juli 2011 E.2.4). Sodann wurde vorstehend bereits dargelegt, dass die von der Beschwerdegegnerin getroffene An- nahme, wonach die 4.5-Zimmerwohnung der Beschwerdeführer mit einer Nettowohnfläche von 89.8m 2 für 6 bis 8 Betten Platz biete, nicht zu bean- standen ist (vgl. E.8b/cc). Dies zumal Ferienwohnungen − wie die Be- schwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2016 zu Recht
48 - ausführt − erfahrungsgemäss pro Zimmer bzw. pro Quadratmeter Netto- wohnfläche von mehr Personen benützt werden, als dies bei gewöhnli- chen Wohnungen der Fall ist. Ebenso wurde erläutert, dass gemäss Leh- re und Rechtsprechung für die Festsetzung einer Jahrespauschale von der Fiktion einer durchschnittlichen Aufenthaltsdauer von 30 bis 50 Tagen pro Jahr auszugehen ist (vgl. E.8b/cc). Wird die bei den Beschwerdefüh- rern in Rechnung gestellte Gästetaxe in der Höhe von Fr. 1'028.20 mit der mittleren Zahl von 7 Betten und der Tagestaxe gemäss Art. 9 Abs. 1 TG i.V.m. Art. 6 lit. a ABzTG von Fr. 5.-- ermittelt, benötigt es hierfür lediglich 30 Übernachtungen, womit sich die Pauschalierung ohne Weiteres im zulässigen Rahmen bewegt. Wird lediglich mit 6 Betten gerechnet, beträgt die nötige Anzahl Übernachtungen 35 und bewegt sich somit ebenfalls noch im Rahmen, der gemäss Lehre und Rechtsprechung zulässig ist. Dass in der Abstimmungsbotschaft der Gemeinde Flims (Bf-act. 13) sowie in den Erläuterungen zum neuen Tourismusgesetz der Gemeinden Flims, Laax und Falera (Bf-act. 6) noch von einer Zahl zwischen 50 und 60 Übernachtungen für die Jahrespauschale die Rede war, ist nicht ent- scheidend, da die effektiv angenommene Übernachtungszahl − wie so- eben gesehen − tiefer und im Einklang mit der Lehre und Rechtsprechung ist. Wenn die Beschwerdeführer schliesslich noch vorbringen, dass die Anwendung des Wahrscheinlichkeitsmassstabs Nettowohnfläche insbe- sondere bei grösseren Wohnungen zu willkürlichen und nicht sachgerech- ten Ergebnissen führe, ist auf Art. 11 Abs. 2 TG zu verweisen, wonach bei Wohnungen über 180 m 2 Nettowohnfläche die darüber hinausgehende Nettowohnfläche bei der Berechnung der Gästetaxe nicht mehr berück- sichtigt wird. Mit dieser Bestimmung wird die relevante Fläche für die Be- messung der Gästetaxe für Ferienwohnungen bei 180 m 2 Nettowohn- fläche begrenzt. Dadurch wird gerade sichergestellt, dass die obligatori- sche Jahrespauschale bei grossen Wohnungen nicht zu hoch bemessen wird. Weshalb die für die Abgabebemessung relevante Nettowohnfläche auf eine wesentlich geringere Fläche als 180 m 2 beschränkt werden soll-
49 - te, wie dies die Beschwerdeführer fordern, ist weder ersichtlich noch wird dies von den Beschwerdeführern begründet. Die von der Gemeinde Fale- ra gewählte Regelung entspricht materiell denn auch der Lösung, wie sie viele andere Bündner Gemeinden mit eine Obergrenze bei 5 bis 7 Zimmer bzw. 8 bis 10 Betten pro Wohnung kennen (vgl. Abstimmungsbotschaft zum Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen der Gemeinde Flims [Bf- act. 13] Ziff. 5.2). Nach dem soeben Gesagten ist die von den Beschwer- deführern kritisierte Pauschalierung der Gästetaxen für gästetaxenpflich- tige Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Ferienwohnungen nicht zu beanstanden, zumal die streitige Pauschale − wie gesehen − ei- ner Bettenbelegung zwischen 30 und 35 Tagen pro Jahr entspricht, was als fiktiver Durchschnittswert keineswegs als unhaltbar hoch erscheint. 12.Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass die Erträge aus der Gästetaxe in der Gemeinde Falera trotz Anhe- bung der Gästetaxen nicht ausreichen, um die von der Beschwerdegeg- nerin getätigten Ausgaben für den Tourismus vor Ort zu finanzieren. Vielmehr besteht in den Jahren 2014, 2015 und 2016 ein beträchtlicher, aus ordentlichen Steuereinnahmen zu finanzierender, Ausgabenüber- schuss. Dementsprechend können aber in der Gemeinde Falera weder Rückstellungen gebildet noch Einnahmen aus der Gästetaxe zu Marke- tingzwecken verwendet werden. Sowohl die Einnahmen aus der Gästeta- xe als auch jene aus der Tourismustaxe werden gesetzeskonform und in Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht verwendet. Eine zweckwidrige Mittelverwendung liegt − entgegen den beschwerdeführeri- schen Behauptungen − gerade nicht vor. Dementsprechend verstösst weder das Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen noch die bei den Be- schwerdeführern in Rechnung gestellte Gästetaxe in der Höhe von Fr. 1'028.20 im Einzelfall gegen Bundes- oder kantonales Recht. Der an- gefochtene Einspracheentscheid vom 8. Februar 2016 erweist sich somit
50 - als rechtens, was zu dessen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 13.Abschliessend ist an dieser Stelle in beweisrechtlicher Hinsicht noch auf die beschwerdeführerischen Editionsbegehren einzugehen. Die Be- schwerdeführer beantragen in ihrer Beschwerde vom 9. März 2016 die Edition von Dokumenten aus den Händen der FLFM AG, die im Zusam- menhang mit den von den Gemeinden Flims Laax Falera aus den Ein- nahmen der Gästetaxe geleisteten Beiträgen stehen, und aus denen die Verwendung durch die FLFM AG detailliert ersichtlich ist, sowie die Ver- pflichtung der Beschwerdegegnerin, dem streitberufenen Gericht und den Beschwerdeführern Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren, die im Zu- sammenhang mit den Einnahmen aus der Gästetaxe stehen, und aus de- nen die an die FLFM AG geleisteten Beiträge detailliert ersichtlich sind. Soweit diese beschwerdeführerischen Editionsbegehren gegenüber der FLFM AG und der Beschwerdegegnerin über die von der Beschwerde- gegnerin im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Akten und Unterlagen hinausgehen, sind sie in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 127 V 491 E.1b; vgl. auch ZWEIFEL/HUNZIKER, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommen- tar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 115 Rz. 5) abzuweisen. Denn die für die Einhaltung der Zweckbindung verantwortliche Beschwer- degegnerin hat im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren sämt- liche für die Beurteilung der Zweckbindung erforderlichen Unterlagen ein- gereicht. Die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Zusammenstel- lung "Mittelverwendung Flims Laax Falera Management AG" vom 31. Mai 2016 (Bg-act. 4) zeigt, wie die von der FLFM AG eingenommenen Mittel verwendet wurden, weshalb die Edition von weiteren Akten aus den Hän- den der FLFM AG weder notwendig noch geeignet ist, eine andere Ver- wendung der Erträge aus der Gästetaxe als durch die Beschwerdegegne-
51 - rin dargelegt, zu belegen. Des Weiteren belegen die Zusammenstellun- gen der Gemeinden Flims, Laax und Falera "Aufwand/Ertrag resp. Aus- gaben/Einnahmen für den Tourismus" vom 31. Mai 2016 (Bg-act. 1 und 3) bzw. 9. Juni 2016 (Bg-act. 2) sowie die Jahresrechnungen 2014 (Bg- act. 1a und 3a) und 2015 (Bg-act. 1b, 2a und 3b) und die budgetierten Einnahmen und Ausgaben des Jahres 2016 (Bg-act. 1c, 2b und 3c) − wie vorstehend erläutert −, dass und weshalb die Zweckbindung der erhobe- nen Gästetaxen in der Gemeinde Falera erfüllt ist. Sämtliche für die Beur- teilung benötigten Zahlen liegen vor, weshalb auch das Editionsbegehren gegenüber der Beschwerdegegnerin, soweit dieses infolge Einreichung der erwähnten Unterlagen nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist, abzuweisen ist. 14.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung zulasten der Be- schwerdeführer. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich- rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen be- steht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.968.-- zusammenFr.3'968.--
52 - gehen unter solidarischer Haftung zulasten der Eheleute A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwal- tung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 15. April 2019 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (2C_1060/2017).