VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 16 58 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterStecher und Meisser AktuarOtt URTEIL vom 26. April 2017 in der Streitsache A., als Willensvollstrecker im Nachlass von B., vertreten durch C._____ AG, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Nachlasssteuer (Revision)
2 - 1.B., zuletzt wohnhaft in O.1., verstarb am 14. September 2014 in der Gemeinde O.2.. In ihrer letztwilligen Verfügung vom 25. No- vember 2010 und den Abänderungen vom 26. Mai 2014 sowie 5. Sep- tember 2014, wurden ausschliesslich Vermächtnisse aufgeführt. Zum Teil als fixe Beträge, teilweise als variable Beträge in der Form von Mobili- en/Immobilien resp. Anteile an Wertschriften und flüssigen Mitteln. Rechtsanwalt A., wurde als Willensvollstrecker eingesetzt. Dieser beauftragte und bevollmächtigte am 29. Dezember 2014 die C._____ AG, sämtliche Steuerangelegenheiten für den Nachlass von B._____ zu erle- digen (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2). In der Folge nahm der Willensvollstrecker, vertreten durch die Beauftragte, die folgenden Handlungen vor. 2.Hinsichtlich der zu veranlagenden Nachlasssteuer wurden in der Steu- ererklärung für den Nachlass vom 23. Juni 2015 durch den Willensvoll- strecker verschiedene Zuwendungen an steuerbefreite Institutionen im Umfang von Fr. 250'000.-- sowie Steuerfreibeträge von Fr. 94'900.-- gel- tend gemacht. 3.Die Nachlasssteuerveranlagung vom 12. November 2015 erwuchs unan- gefochten in Rechtskraft. Darin wurden unter anderem zwei Zuwendun- gen an Institutionen, welche als steuerfrei deklariert wurden, nicht aner- kannt. Es wurde jedoch in beiden Fällen der Freibetrag von Fr. 7‘300.-- gewährt. 4.Am 6. September 2016 wurde ein Revisionsgesuch eingereicht. Die Ver- anlagung sei dahingehend zu korrigieren, dass die Vermächtnisse an vier Institutionen von der Steuer zu befreien seien, weil es sich ebenfalls um steuerbefreite Institutionen handle. Dies führe zu Abzügen für steuerbe- freite Institutionen von insgesamt Fr. 631‘894.55.
3 - 5.Am 14. September 2016 wies die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden darauf hin, dass für zwei Institutionen (D._____ und E.) die Steuerbefreiung bereits seit längerer Zeit bestehe und somit die Steuerbefreiung keine neue Tatsache darstelle. Die F. sei gemäss Entscheid des Kantons O.3._____ seit dem 3. März 2016 steuer- befreit. Die dreimonatige Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuches sei damit abgelaufen. Für die vierte Institution sei kein tauglicher Nach- weis für die Steuerbefreiung eingereicht worden. 6.Mit Stellungnahme vom 30. September 2016 wies der Willensvollstrecker darauf hin, dass die Steuerbehörden von Amtes wegen prüfen müssten, ob eine Zuwendung gemäss Art. 113 Abs. 2 StG steuerbefreit sei. Dabei ging der Willensvollstrecker offenbar davon aus, dass – aufgrund der Er- mächtigung der Regierung in Art. 113 Abs. 2 StG – eine entsprechende Liste geführt werde. Daher wurde geltend gemacht, dass von Amtes we- gen zu prüfen sei, wer sich auf dieser privilegierten Liste befinde. Ver- schiedene Organisationen seien von der Steuerverwaltung ohne weitere Ausführungen und ohne speziellen Antrag als steuerbefreit anerkannt worden. Im Anschluss an das Ergebnis der Veranlagung habe durch wie- derholte Rückfragen geklärt werden müssen, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung der unberücksichtigt gebliebenen Organisationen nicht auch vorhanden gewesen wären. Daher sei im Zeitpunkt der rechts- kräftigen Veranlagung angenommen worden, dass die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden von Amtes wegen alle möglichen Steuerbefrei- ungen berücksichtigt habe. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden habe gemäss Art. 130a StG die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen. Da die Steuer- verwaltung des Kantons Graubünden fälschlicherweise einige Organisati- onen nicht den steuerbefreiten Organisationen zugeteilt habe, habe sie insbesondere diesen Grundsatz verletzt.
4 - Für die Einhaltung der Revisionsfrist sei im Übrigen nicht massgeblich, wann eine Organisation von den entsprechenden Steuerbehörden als steuerbefreit anerkannt worden sei. Massgeblich sei vielmehr, zu wel- chem Zeitpunkt der Willensvollstrecker bzw. der Steuerbeauftragte von diesem Sachverhalt auf entsprechende Anfrage hin in rechtsgenügender Form orientiert worden sei. Anschliessend wurde darauf hingewiesen, wann die Informationen über die Steuerbefreiung der vier Institutionen beim Willensvollstrecker bzw. Steuerbeauftragten eingegangen seien und dass im Revisionsgesuch vom 6. September 2016 versehentlich der G._____ anstelle der H._____ aufgeführt wurde. 7.Mit Revisionsentscheid vom 21. November 2016 trat die Steuerverwal- tung des Kantons Graubünden auf das Revisionsgesuch nicht ein. Das Verwaltungsgericht habe mehrfach festgehalten, dass das StG zwischen Verfahrensrechten und Verfahrenspflichten unterscheide. Gemäss ver- waltungsgerichtlicher Rechtsprechung habe dabei der Steuerpflichtige den Nachweis derjenigen Tatsachen zu erbringen, welche die Steuer- schuld mindern oder aufheben. Der Willensvollstrecker unterliege einem grundlegenden Irrtum, wenn er die Auffassung vertrete, dass die Steuer- verwaltung des Kantons Graubünden die Steuerbefreiungen im Einzelfall für alle Zuwendungsempfänger abkläre. Dies wäre angesichts der kaum überschaubaren Anzahl von Institutionen in den Kantonen und teilweise auch im Ausland gar nicht möglich. Vielmehr obliege es dem Steuerpflich- tigen bzw. dem Vertreter desselben den entsprechenden Nachweis der Steuerbefreiung des Sitzkantons der Institution zu erbringen. Auch wenn die Steuerverwaltung im Rahmen der Prüfung der Veranlagung soweit möglich aufgrund der bekannten Unterlagen (Kantonale Liste der steuer- befreiten Institutionen) die Steuerbefreiung gewähre, bedeute dies nicht, dass die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden eine umfassende Prüfung vorzunehmen habe. Dies sei Sache der Steuerpflichtigen bzw.
5 - deren Vertreter im Veranlagungs- und gegebenenfalls im Einsprachever- fahren. Art. 141 Abs. 2 StG stelle gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsge- richts einen Nichteintretensgrund dar. Der Steuerpflichtige, der die Revi- sion beanspruchen wolle, müsse nachweisen, dass es ihm trotz sorgfälti- ger Abklärungen nicht möglich gewesen sei, die in Frage stehende Tatsa- che schon im Veranlagungsverfahren vorzubringen. Im vorliegenden Fall könne das Vorliegen einer neuen Tatsache in zwei Fällen nicht bejaht werden. Der D._____ sei bereits seit 2008 im Kanton O.4._____ steuerbefreit. Der E._____ sei bereits seit 1995 im Kanton O.5._____ steuerbefreit. Bei der F._____ datiere die Steuerbefreiung vom
6 - sache Kenntnis erhalte (und nicht ab dem Datum der gewährten Steuer- befreiung). Wenn schon die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, welche eine Liste führe, nicht in der Lage gewesen sei, alle Steuerbefrei- ungen zu berücksichtigen, könne von den Steuerpflichtigen nicht verlangt werden, alle dafür in Frage kommenden Organisationen zu kennen. 9.Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2017 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Streitwert betrage ca. Fr. 25‘703.-- und überschreite die Einzelrichterkompetenz. Es wurde auf die Verfahrenspflichten und Verfahrensrechte gemäss StG verwiesen und hervorgehoben, dass dem Steuerpflichtigen der Nachweis derjenigen Tatsachen obliege, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben wür- den. Im vorliegenden Fall handle es sich um steuermindernde Tatsachen. Sie könne nicht bei jeder Zuwendung prüfen, ob die begünstigte Instituti- on steuerbefreit sei oder nicht. Es liege ein Nichteintretensgrund vor. Die strittigen Tatsachen hätten bereits im Veranlagungsverfahren vorgebracht werden müssen. Für den E._____ (Fr. 40‘394.--) sowie die H._____ (Fr. 201‘971.--), sei im Veranlagungsverfahren gar keine Steuerbefreiung beansprucht worden. Beiden sei von Amtes wegen der Freibetrag von Fr. 7‘300.-- zugestanden worden. Bei der F._____ (Fr. 10‘000.--) und beim Verein D._____ (Fr. 50‘000.--) sei in der Veranlagung ausdrücklich festgehalten worden, dass obwohl beantragt, die Steuerbefreiung nicht anerkannt werde. Der Freibetrag von Fr. 7‘300.-- sei jedoch berücksichtigt worden. 10.Am 16. Januar 2017 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einrei- chung einer Replik.
7 - Das Gericht zieht in Erwägung:
9 - vision im kantonalen StG inhaltlich stark an diejenigen von Art. 147 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie Art. 51 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steu- ern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) an. b)Art. 141 Abs. 2 StG bestimmt, dass die Revision ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller seinen vorgebrachten Revisionsgrund, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt, schon im ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können. Gemäss konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der soeben genannten Bestimmung um einen Nicht- eintretensgrund (vgl. PVG 1983 Nr. 85; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 13 36 vom 7. Januar 2014 E.2b). c)Die nachträglich entdeckten, erheblichen Tatsachen und entscheidenden Beweismittel im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a StG sind somit nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Ver- anlagung noch nicht bekannt waren oder nicht beigebracht werden konn- ten und dieser seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. An die Sorg- falt des Steuerpflichtigen bei der Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse sowie der Wahrnehmung seiner Rechte im Veranlagungsverfahren dürfen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einige Anforderungen ge- stellt werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass er seine eigenen finanziellen Verhältnisse kennt und nach dem Erhalt einer Veranlagungs- verfügung diese überprüft sowie allfällige Mängel rechtzeitig rügt (StE 1998 B97.11 Nr. 14). Die Möglichkeit der Revision von Entscheiden soll nicht die praktische Bedeutung der Rechtskraft von Steuerentscheiden aushöhlen, sondern in einzelnen, sachlich begründeten Ausnahmefällen eine Korrektur ermöglichen. Aus diesem Grund muss der Steuerpflichtige, der die Revision eines rechtskräftigen Entscheides veranlassen will, nachweisen, dass es ihm trotz sorgfältiger Abklärungen nicht möglich war, die revisionsweise neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel schon
10 - im Veranlagungsverfahren oder dem ordentlichen Beschwerdeverfahren vorzubringen (vgl. PVG 1994 Nr. 57). d)Auch im Hinblick auf den Revisionsgrund gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. b StG ist der Revisionsausschluss gemäss Art. 141 Abs. 2 StG zu beach- ten.
Online-Anfragen > Allgemeine Anliegen > Administratives > Steuerbe- freite Institutionen, jeweils besucht am: 26. April 2017). Diese Listen kön- nen aber nicht zu jeder Zeit 100%ig aktuell sein und die aktuelle Situation einer bestimmten Organisation ist jeweils bei der zuständigen Steuerver- waltung abzuklären und allenfalls ein entsprechender Beleg einzuholen. Sofern die begünstigten Institutionen bekannt sind, ist dies bereits im Vor- feld der Veranlagung möglich. Infolge der Privilegierung von Zuwendun- gen an solche steuerbefreite Institutionen und der oben erwähnten Recht- sprechung zur Beweispflicht bezüglich steuermindernden resp. –befreien- den Tatsachen, erweisen sich solche Abklärungen als zumutbar. c)Diesen Nachweis für Organisation mit ausserkantonalem Sitz und einer bestehenden Gegenrechtsvereinbarung hätte der Beschwerdeführer als steuermindernde Tatsache also bereits mit der Steuererklärung, spätes- tens aber in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren erbringen können und auch müssen. Darunter fallen insbesondere die Zuwendungen an den D., welcher im Kanton O.4. seit geraumer Zeit steuerbe- freit ist (letztmals bestätigt im Jahre 2008), die H., welche mindes- tens seit 15. Oktober 2015 im Kanton O.6. steuerbefreit ist sowie
13 - Kenntnisnahme der Steuerbefreiung, weil der vorliegende Sachverhalt un- ter Art. 141 Abs. 2 StG zu subsumieren ist. e)Im Übrigen berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der Nachlass- steuerveranlagung die ihr bekannten Tatsachen bezüglich steuerbefreiten Institutionen mit ausserkantonalem Sitz und Gegenrechtsvereinbarung und wendete für die übrigen Zuwendungen den Steuerabzug gemäss Art. 114 Abs. 1 lit. c StG von Amtes wegen an. Insofern hat die Be- schwerdegegnerin auch keine erheblichen Tatsachen oder entscheidende Beweismittel ausser Acht gelassen, die ihr bekannt gewesen sind. Gemäss der vorherigen Erwägungen 5b) war sie auch zu keine weiteren Nachforschungen bezüglich steuerbefreiten Institutionen verpflichtet und musste somit diese weiteren Umstände auch nicht kennen. Der Vollstän- digkeit halber kann noch darauf hingewiesen werden, dass der adminis- trative Aufwand zur Abklärung der Steuerbefreiung nicht auf die Steuer- behörde abgewälzt werden kann. Dies ergibt sich bereits aus dem Um- stand, dass aufgrund der Gegenrechtsvereinbarung mit zahlreichen Kan- tonen, mit Deutschland sowie dem Fürstentum Lichtenstein keine vollständige, jederzeit aktuelle Liste der Institutionen besteht, welche von der Steuerbefreiung gemäss Art. 113 Abs. 1 StG profitieren können. Sol- che umfangreichen Abklärungen von Amtes wegen sind mit der Natur der steuerrechtlichen Veranlagungsverfahren als Massenverfahren, welche zur beförderlichen Erledigung einer Vielzahl gleichartiger Steuersachver- halte insbesondere eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichti- gen vorsehen, nicht vereinbar (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich 2015, N. 884 und 915). Die entsprechenden Ab- klärungen und die Geltendmachung dieser steuermindernden bzw. - befreienden Tatsachen obliegen vielmehr dem Steuerpflichtigen resp. in vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer oder seinem Vertreter.
14 - 6.Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrau- ten Organisationen steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). Im vorliegen Fall ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.2'500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.302.-- zusammenFr.2'802.-- gehen zulasten von A., als Willensvollstrecker im Nachlass von B. und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]