VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 16 50 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterStecher, Audétat AktuarSimmen URTEIL vom 9. März 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, vertreten durch David Studer, Studer Treuhand St. Moritz AG, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 und Eidgenössische Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Verrechnungssteuerverfügung
3 - 3.Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 12. Oktober 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden mit dem Antrag auf Gutschrift der Verrechnungssteuer von Fr. 52'500.-- auf dem zweiten Dividendenertrag von Fr. 150'000.-- mit Fälligkeitsdatum 29. Dezember 2014. Eventualiter sei die gesamte Ver- rechnungssteuer von Fr. 52'500.-- gutzuschreiben und eine Verfahrens- busse von Fr. 1'000.-- für die Verfahrensordnungswidrigkeit zu erlassen. Subeventualiter sei die Verrechnungssteuer von Fr. 52'500.-- auf dem zweiten Dividendenertrag von Fr. 150'000.-- unter Berücksichtigung des individuell konkreten Verschuldens im Sinne einer strafrechtlichen Würdi- gung der Reduktion des Anspruchs als Geldstrafe teilweise gutzuschrei- ben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Zurückweisung der infol- ge ungenügender Begründung fehlerhaften Veranlagung zur erneuten Eröffnung an die kantonale Steuerverwaltung beantragt. Zudem beantrag- ten die Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung zur Klärung der Sachlage. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdefüh- rer die Vorlage eines Beweises über die Zustellung der Mahnung einer Ermessenstaxation sowie die Offenlegung des Rückerstattungsanspruchs des Kantons Graubünden gegenüber der Schweizerischen Eidgenossen- schaft bezüglich der im Jahr 2014 ausbezahlten Dividenden von je Fr. 150'000.-- mit einer Verrechnungssteuer von Fr. 52'500.--. Letztlich beantragten die Beschwerdeführer Akteneinsicht mit dem Vorbehalt, sämtliche Anträge zu ergänzen. Begründend machten die Beschwerde- führer im Wesentlichen geltend, dass die Voraussetzungen für eine Er- messenstaxation hier nicht erfüllt seien. Zudem sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil die Ablehnung des Rückerstattungsan- spruchs unzureichend begründet worden sei. Das Verfahren sei um eine Stufe vermindert worden, wodurch die Steuerdeklaration zur reinen Selbstveranlagungssteuer werde, was nicht angehe. Dies zumal die ein- schlägigen Verfahrensnormen die kantonale Steuerverwaltung zu einem
4 - gemischten Verfahren verpflichteten. Im Veranlagungsverfahren müsse eine gesetzliche Mahnung mit darauffolgenden Korrekturmöglichkeiten Platz haben. Das KS Nr. 40 der ESTV sei widerrechtlich, da es die Rechtskraft in den Zeitpunkt der Deklaration vorverschiebe. Vorliegend sei die fragliche Dividende aufgrund eines blossen Versehens nicht dekla- riert worden, was nicht zur Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs führen könne. Der Kanton könne die Verrechnungssteuer vom Bund zurückverlangen und bereichere sich, wenn die Steuerverwaltung den Beschwerdeführern den Rückerstattungsanspruch nicht gewähre. Zudem wirke die Verweigerung der Verrechnungssteuergutschrift als Strafe, weshalb die prozessualen Grundsätze des Strafverfahrens zu berücksich- tigen seien und eine vorgängige Anhörung sowie die Feststellung des Verschuldens notwendig seien. 4.Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 reichten die Beschwerdeführer nach entsprechender Aufforderung durch das streitberufene Gericht den ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 12. September 2016 ein. Gleichzeitig wiesen sie auf die Motion Daniela Schneeberger und die parlamentari- sche Initiative Luzi Stamm zum VStG hin und kündigten an, ein begründe- tes Sistierungsgesuch zu stellen. 5.Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwer- degegnerin 1) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass die Verrechnungssteuerverfügung vom 22. Februar 2016 ausreichend be- gründet gewesen sei, zumal kein Anspruch auf eine ausführliche schriftli- che Begründung bestehe. Auf die Durchführung einer mündlichen Ver- handlung sei zu verzichten, zumal der Sachverhalt klar und unbestritten sei. Im vorliegenden Fall sei keine Ermessenstaxation erfolgt, weshalb Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. Art. 131 StG nicht anwendbar seien. Der Kan- ton Graubünden könne nur dann einen Anspruch infolge Rückerstattung
5 - der Verrechnungssteuer gegenüber der Schweizerischen Eidgenossen- schaft geltend machen, wenn auch tatsächlich eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer an den Steuerpflichtigen durch den Kanton erfolgt sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Akteneinsicht könnte gewährt wer- den, obschon der Sachverhalt vorliegend klar zu sein scheine. Eine Sis- tierung des Verfahrens gestützt auf pendente parlamentarische Vorstösse auf Bundesebene im Bereich der Verrechnungssteuer sei nicht ange- bracht. In der Folge legt die Beschwerdegegnerin 1 anhand der bundes- gerichtlichen Praxis und des KS Nr. 40 der ESTV dar, dass die Be- schwerdeführer vorliegend ihren Anspruch auf Rückerstattung der Ver- rechnungssteuer verwirkt haben. 6.Am 18. November 2016 beantragte die ESTV (nachfolgend Beschwerde- gegnerin 2) die Abweisung der Beschwerde. Begründend führt sie aus, dass die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde mehrheitlich Ausführun- gen getätigt hätten, die am Streitgegenstand vorbeizielten. Es handle sich um eine rein verrechnungssteuerrechtliche Frage, weshalb sämtliche Ausführungen zum gemischten Veranlagungsverfahren, zum Mehrwert- steuerrecht und zum Strafrecht unbeachtlich seien. Die von den Be- schwerdeführern erwähnte Motion sowie die parlamentarische Initiative stellten im jetzigen Zeitpunkt lediglich eine Meinungsäusserung bzw. Wil- lensbekundung dar. Massgebend für das vorliegende Verfahren seien die in Kraft stehenden verrechnungssteuerrechtlichen Bestimmungen und die entsprechende Praxis des Bundesgerichtes. Eine Sistierung des Verfah- rens sei nicht angebracht. Der Sachverhalt sei unbestritten; gemäss bun- desgerichtlicher Praxis sei der Rückerstattungsanspruch verwirkt. 7.Am 30. November 2016 (Poststempel, Eingabe datiert vom 18. Oktober
7 - das Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer komme eine Verjährung von fünf Jahren zum Tragen, ausser bei sistierten Einspracheverfahren. Eine Sistierung sei nicht schädlich, sondern von Vorteil, um Sicherheit bezüglich der Verjährung zu erhalten und um den weiteren administrati- ven Aufwand einzusparen. 14.Am 9. Februar 2017 unterstrich die Beschwerdegegnerin 2 unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 2C_275/2015 vom 13. Januar 2016 nochmals ihren Antrag, das Verfahren nicht zu sistieren. 15.Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete mit Schreiben vom 13. Februar 2017 abermals auf eine weitere Stellungnahme. 16.Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 fassten die Beschwerdeführer die aus ihrer Sicht wichtigsten Punkte nochmals zusammen, ohne dabei Neues vorzubringen. 17.Am 3. März 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin 1 erneut auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. 18.Am 6. März 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin 2, den Schriften- wechsel zu schliessen. Es könne nicht angehen, dass die Beschwerde- führer mit ständigen freiwilligen Stellungnahmen versuchten, das Verfah- ren zu verzögern. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. September 2016 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen.
8 - Das Gericht zieht in Erwägung:
9 - bb) Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgs- aussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtspre- chung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zwar geheilt werden, wenn die Kogniti- on der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und den Beschwerde- führern daraus kein Nachteil erwächst. Verlangt wird mit anderen Worten, dass kein für die Beurteilung der Angelegenheit relevantes Kognitionsge- fälle besteht (vgl. WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, in: Zbl 9/2010, S. 502 ff.). Eine Heilung ist aber immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine be- sonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 331 E.3.1, 126 I 68 E.2 mit Hinwei- sen; PVG 2008 Nr. 1). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missach- tung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich auf- zuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungs- verfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 2011 Nr. 31). Nur wenn es sich aus verfahrensökonomischen Grün- den geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitierten Praxis ausnahmsweise zuzu- lassen. cc) Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsga- rantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat al- so den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1001 und 1003). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch
10 - ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Der Um- fang der Begründungspflicht ergibt sich vorliegend aus Art. 52 Abs. 3 VStG, wonach der Entscheid kurz zu begründen ist, wenn dem Rücker- stattungsanspruch nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen wird. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Steuer- pflichtige wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag ent- schieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abge- fasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelin- stanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt. Zwar darf sich die Behörde auf die für den Entscheid we- sentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es ist insbesondere auch nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 133 I 270 E.3.1). Bei Verfügungen im Bereich der Massenver- waltung − wie etwa bei Veranlagungsverfügungen − genügen standardi- sierte Begründungen, soweit sie dem Einzelfall noch gerecht werden (vgl. ZWEIFEL/CASANOVA, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht - Direkte Steuern, Zürich/Basel/Genf 2008, § 15 Rz. 43). Ob die Begründung recht- lich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen An- spruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. dd) Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin 1 der sie treffenden Begrün- dungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen. Der Veranla- gungsverfügung vom 22. Februar 2016 lässt sich ohne Weiteres entneh- men, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 den Anspruch auf Rückerstat- tung der Verrechnungssteuer bezüglich der Dividende der C._____ AG
11 - mit Fälligkeit per 29. Dezember 2014 abgewiesen hat. In der fraglichen Veranlagungsverfügung hat die Beschwerdegegnerin 1 nämlich unter Verweis auf das Kreisschreiben (KS) Nr. 40 der Beschwerdegegnerin 2 ("Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstat- tung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 23 VStG") ausgeführt, dass die Dividende über Fr. 150'000.-- nicht ordentlich deklariert worden sei und der Rückerstattungsanspruch gemäss Art. 23 VStG dementsprechend verwirkt sei. Aufgrund dieser Ausführungen war es für die heutigen Be- schwerdeführer denn auch hinreichend klar, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin 1 im Wesentlichen hat leiten lassen. Ob diese Überlegungen rechtlich zutreffend sind, ist nicht im vorliegend inter- essierenden formellen Zusammenhang zu prüfen, sondern materieller Na- tur, worauf nachstehend noch einzugehen sein wird. Auf jeden Fall waren die Beschwerdeführer, wie bereits ihre Einsprache vom 21. März 2016 aufzeigt, ohne Weiteres in der Lage, den missliebigen Entscheid sachge- recht anzufechten. Folglich ist aber die Beschwerdegegnerin 1 der sie treffenden Begründungspflicht hinreichend nachgekommen, zumal sie mit dem im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren an- gefochtenen Einspracheentscheid vom 12. September 2016 nochmals ausführlich dargetan hat, weshalb die heutigen Beschwerdeführer ihren Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bezüglich der Divi- dende der C._____ AG mit Fälligkeit per 29. Dezember 2014 verwirkt ha- ben. ee) Selbst wenn vorliegend mit Blick auf die gerügte Begründungspflicht eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht würde, dürfte der Mangel als nachträglich geheilt qualifiziert werden, weil es sich aufgrund des vorstehend Gesagten um keine schwerwiegende Verletzung der Par- teirechte handelt und sich die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfah- ren im Rahmen eines mehrfachen Schriftenwechsels ausführlich zu allen Fragen äussern konnten. Gegen eine Rückweisung sprechen folglich
12 - auch verfahrensökonomische Überlegungen. Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör ist nach dem Gesagten nicht verletzt. b)Weiter stellen die Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag, den Rekurs (recte: die Beschwerde) vor dem Verwaltungsgericht (mündlich) zu vertreten. Dies diene der Klärung der Sachlage und es be- stehe ein gesetzlicher Anspruch auf mündliche Anhörung. Gemäss Art. 45 Abs. 1 VRG kann der Vorsitzende zwar von Amtes we- gen oder auf Antrag eine Gerichtsverhandlung anordnen, an welcher die Parteien und Vorgeladene teilnehmen. Das VRG vermittelt den Parteien mit dieser "Kann-Vorschrift" indes keinen Anspruch auf eine mündliche Gerichtsverhandlung. Der Entscheid, ob eine solche angeordnet wird, liegt vielmehr im Ermessen des Vorsitzenden. Zudem räumt auch der An- spruch auf rechtliches Gehör keinen Anspruch auf eine mündliche Ver- handlung ein. Und schliesslich findet Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) bzw. der darin enthaltene Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes auf Steuerverfahren wie das vorliegende keine Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_24/2010 vom 1. Juni 2010 E.3.2). Dementsprechend ist aber der beschwerdeführerische Antrag auf Durchführung einer münd- lichen Verhandlung abzuweisen, zumal der Sachverhalt klar und unbe- stritten ist und − entgegen der beschwerdeführerischen Ausführungen − keiner Klärung bedarf. c)Schliesslich beantragen die Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht gestützt auf parlamentarische Vorstösse auf Bundesebene im Bereich des VStG noch die Sistierung des vorliegenden verwaltungsge- richtlichen Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Gesetzge-
13 - bungsprozesses zur Änderung des VStG zuzüglich einer Frist von 60 Ta- gen. Dieser Antrag ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ge- genstandslos geworden. Dennoch gilt es diesbezüglich noch anzumer- ken, dass sich eine Sistierung des Verfahrens unter Umständen durchaus rechtfertigen kann, wenn nämlich die Verfahrensfortsetzung (z.B. auf- grund von Vergleichsverhandlungen) oder der Verfahrensausgang (z.B. aufgrund der Konnexität zu einem anderen Verfahren) von der vorgängi- gen Beantwortung einer anderen Frage abhängig ist (vgl. SEETHA- LER/PORTMANN, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 52 Rz. 60). Vorliegend ist indes kein Grund für eine Sistierung des verwal- tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ersichtlich. Insbesondere stellt eine künftige Gesetzesänderung keinen Grund dar für eine Sistierung des Verfahrens, zumal es vorliegend vollkommen ungewiss ist, ob es über- haupt zu einer Änderung des VStG kommt. Zudem wäre eine allfällige Gesetzesänderung ohnehin erst ab deren Inkrafttreten massgebend. So- wohl bei der Motion Daniela Schneeberger zum VStG als auch bei der pa- rlamentarische Initiative Luzi Stamm zum VStG sowie auch bei den von den Beschwerdeführern erwähnten Ausführungen des Bundesrats zu ei- ner allfälligen Gesetzesänderung des VStG handelt es sich um Auffas- sungen, welche ausdrücklich de lege ferenda geäussert wurden, weshalb diese für das vorliegende Verfahren unbeachtlich sind. Massgebend für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sind einzig die in Kraft stehenden verrechnungssteuerrechtlichen Gesetzesbestim- mungen sowie die dazugehörige bundesgerichtliche Praxis. Mithin ist Art. 23 VStG bis zu einer allfälligen Änderung nach seinem jetzigen Wort- laut sowie unter Berücksichtigung der dazugehörigen bundesgerichtlichen Praxis verbindlich anzuwenden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesge- richtes 2C_275/2015 vom 13. Januar 2016 E.3.2.2). Anders zu entschei-
14 - den würde im Übrigen auch bedeuten, dass jedes hängige Beschwerde- verfahren mit einem parlamentarischen Vorstoss sistiert werden könnte, was nicht angehen kann. d)In beweisrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer zum ei- nen die Vorlage eines Beweises, wonach ihnen eine Mahnung bezüglich Ermessensveranlagung zugestellt worden sei. Zum anderen wird die Of- fenlegung des Rückerstattungsanspruchs des Kantons Graubünden ge- genüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bezug auf den vor- liegenden Fall beantragt. Dazu gilt es einerseits festzuhalten, dass vorliegend − entgegen der be- schwerdeführerischen Auffassung − keine Veranlagung nach Ermessen im Sinne von Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bun- dessteuer (DBG; SR 642.11) bzw. Art. 131 StG erfolgt ist und dement- sprechend von der Beschwerdegegnerin 1 auch keine Mahnung zuge- stellt werden musste. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weitschweifigen Ausführungen der Beschwerdeführer zu den Vorausset- zungen für eine Ermessensveranlagung einzugehen. Bezüglich des zwei- ten Beweisantrags gilt es sodann festzuhalten, dass der Kanton Graubünden gemäss Art. 57 VStG nur dann einen Anspruch auf Rücker- stattung der Verrechnungssteuer gegenüber der Schweizerischen Eidge- nossenschaft geltend machen kann, wenn tatsächlich eine Auszahlung an den Steuerpflichtigen erfolgt ist. Dies ist vorliegend offenkundig nicht der Fall, wurde doch die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an die Be- schwerdeführer bezüglich der Dividende der C._____ AG mit Fälligkeit per 29. Dezember 2014 von der Beschwerdegegnerin 1 mit Verfügung vom 22. Februar 2016 verweigert. Folgerichtig kann der Kanton Graubün- den gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft auch keinen An- spruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer geltend machen,
15 - weshalb sich auch dieser Beweisantrag als unbegründet erweist und ab- zuweisen ist.
18 - das Geschäftsjahr 2013/2014 mit Fälligkeit per 29. Dezember 2014 in der Höhe von Fr. 150'000.-- in der Steuererklärung 2014 unbestritten nicht deklariert. Vielmehr wurde in der Steuererklärung 2014 lediglich der Steu- erwert der Aktien im Vermögen und die Dividende des Geschäftsjahres 2012/2013 in der Höhe von Fr. 150'000.-- mit Fälligkeit per 3. Januar 2014 als Ertrag deklariert. Erst nachdem die Beschwerdegegnerin 1 die Be- schwerdeführer am 6. Januar 2016 aufgefordert hatte, Unterlagen zur fraglichen Dividendenausschüttung einzureichen, haben die Beschwerde- führer die bezogenen Dividenden des Geschäftsjahres 2013/2014 in der Höhe von Fr. 150'000.-- offen gelegt. Durch diese nachträgliche Offenle- gung erfüllen die Beschwerdeführer die Kriterien einer selbständigen Nachdeklaration der eingereichten Steuererklärung offenkundig nicht. Denn diese erfolgte nicht auf eigene Initiative; vielmehr haben die Be- schwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 erst im Nachhinein, als diese bereits Kenntnis von der Dividende des Geschäftsjahres 2013/2014 er- langt hatte, die entsprechenden Informationen zukommen lassen. Eine solche Situation schliesst die Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach Art. 23 VStG und der dazugehörigen bundesgerichtlichen Praxis aus. Durch die Nichtdeklaration der Dividende des Geschäftsjahres 2013/2014 in der Steuererklärung 2014 haben die Beschwerdeführer ih- ren Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer verwirkt, wes- halb sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. September 2016 als rechtens erweist. b)Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen vermag − wie nachste- hend dargestellt − nicht zu überzeugen. aa) Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, dass ein blosses Verse- hen zur Nichtdeklaration der an der Generalversammlung der C._____ AG vom 27. Dezember 2014 beschlossenen Dividende für das Geschäfts- jahr 2013/2014 mit Fälligkeit per 29. Dezember 2014 in der Höhe von
19 - Fr. 150'000.-- geführt habe. Im fraglichen Jahr hätten zwei Generalver- sammlungen stattgefunden, was zur irrigen Deklaration von nur einer Di- vidende geführt habe. Die ordentliche Dividende sei deklariert worden. Ein Additionsfehler, wie er in der Deklaration unterlaufen sei, führe gemäss KS Nr. 40 als rein rechnerische Korrektur noch nicht zu einer Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs. Dieser Auffassung ist nicht beizupflichten. Zwar trifft es zu, dass gemäss Ziff. 3.2 des KS Nr. 40 rein rechnerische Korrekturen von bereits dekla- rierten Erträgen durch die Steuerbehörde (Schreibfehler, Deklaration von Nettoerträgen, Anpassung von geschäftsmässig nicht begründeten priva- ten Unkostenanteilen der Beteiligungsinhaber, Bewertungsdifferenzen etc.) noch nicht zu einer Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs auf dem aufgerechneten Teilbetrag führen. Vorliegend handelt es sich aber gerade nicht um eine rein rechnerische Korrektur von bereits deklarierten Erträgen. Vielmehr haben die Beschwerdeführer die an der Generalver- sammlung der C._____ AG vom 27. Dezember 2014 beschlossene Divi- dende für das Geschäftsjahr 2013/2014 in der Höhe von Fr. 150'000.-- − wie gesehen − weder in der Steuererklärung 2014 noch spontan vor der ordentlichen Veranlagung deklariert. Eine ordentliche Deklaration im Sin- ne von Art. 23 VStG fand also gerade nicht statt, weshalb es sich nicht um eine rein rechnerische Korrektur von bereits deklarierten Erträgen handeln kann. Soweit die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen be- züglich Additionsfehler geltend machen, dass es sich bei der unterlasse- nen Deklaration der Dividende in der Höhe von Fr. 150'000.-- um ein rei- nes Versehen ohne Hinterziehungsabsicht handle, übersehen sie, dass der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge kein "Defraudationswil- le" erforderlich ist, damit Rückforderungsansprüche der Verrechnungs- steuer verwirken. Ob eine Hinterziehungsabsicht gegeben ist, braucht vorliegend daher nicht weiter geprüft zu werden. Denn die Beschwerde- führer haben auch keine freiwillige und spontane (Nach-)Deklaration im
20 - Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgenommen. Die Berücksichtigung der fraglichen Dividende bei der Veranlagung ist − wie hiervor gesehen − erst nach Rückfrage durch die Beschwerdegegnerin 1 erfolgt. Eine solche Situation schliesst die Rückerstattung der Verrech- nungssteuer nach der Rechtsprechung aus, ohne dass eine weitere Prü- fung zu erfolgen hätte, bis zu welchem Ausmass eine Absicht zu Hinter- ziehung oder Betrug bestand. Selbst in Fallkonstellationen, wo eine Hin- terziehungsabsicht wohl ausgeschlossen werden kann, wird der Anspruch auf Rückforderung der Verrechnungssteuer verwirkt, wenn keine korrekte Deklaration erfolgt (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_85/2015 vom
22 - stattung der Verrechnungssteuer), soweit sie in gewissen Situationen die Rückerstattung vorsehen, obwohl der Steuerpflichtige seiner Deklarati- onspflicht nicht im dargelegten Sinne nachgekommen war, nicht mit Art. 23 VStG konform sind. Die Beschwerdegegnerin 2 hat in der Folge am 11. März 2014 das KS Nr. 40 "Verwirkung des Anspruchs von natürli- chen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 23 VStG" erlassen und die früheren Kreisschreiben aufgehoben. Als ordnungsgemäss deklariert gelten danach die mit der Verrechnungssteu- er belasteten Einkünfte sowie das Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, wenn die steuerpflichtige Person sie in der ersten Steuerer- klärung, welche nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung einzureichen ist, deklariert. Ausserdem gelten jene Einkünfte, welche spontan nach Einrei- chung der Steuererklärung, aber spätestens bis zum Eintritt der Rechts- kraft der ordentlichen Veranlagung deklariert werden, ebenfalls noch als ordnungsgemäss deklariert (Ziff. 3.1 des KS Nr. 40). Umgekehrt gilt als nicht mehr ordnungsgemäss deklariert unter anderem die Deklaration nach Eintritt der Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung sowie die De- klaration der mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte aufgrund einer Anfrage, Anordnung oder sonstigen Intervention der Steuerbehörde im Zusammenhang mit diesen Einkünften. Im Übrigen entbindet die Tat- sache, dass die Steuerbehörden von sich aus eine unvollständige Dekla- ration hätten feststellen können und sich den Zugang zu den fehlenden Informationen mittels Vergleich mit Steuerunterlagen von Drittpersonen oder durch Rückfragen bei der steuerpflichtigen Person, bei anderen Steuerbehörden oder Dritten hätten beschaffen können, die steuerpflichti- ge Person nicht davon, ihrer Deklarationspflicht bezüglich der mit der Ver- rechnungssteuer belasteten Einkünfte nachzukommen (Ziff. 3.2 des KS Nr. 40). Als Verwaltungsweisung richtet sich das KS Nr. 40 zwar vorab an die Vollzugsorgane und ist für Gerichte nicht verbindlich, wenn auch diese es bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, sofern es eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli-
23 - chen Bestimmungen zulässt (vgl. BGE 141 II 103 E.3.5, 137 V 1 E.5.2.3; Urteile des Bundesgerichtes 2C_1083/2014 vom 20. November 2015 E.3.3.2, 2C_949/2014 vom 24. April 2015 E.4.2, 2C_103/2009 vom
24 - Zutreffend ist, dass für die Einkommens- und Vermögenssteuern natürli- cher Personen, die Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen so- wie die Grundstückgewinnsteuer das gemischte Veranlagungsverfahren zur Anwendung gelangt. Dieses kombiniert und koordiniert Mitwirkungs- handlungen der steuerpflichtigen Person und Untersuchungshandlungen der Einschätzungsbehörden. Die systemtragende Zusammenarbeit von Veranlagungsbehörde und Steuerpflichtigen im gemischten Veranla- gungsverfahren äussert sich in zwei Verfahrensprinzipien, im Untersu- chungsgrundsatz und im Mitwirkungsgrundsatz. Der Untersuchungs- grundsatz verpflichtet und berechtigt die Veranlagungsbehörde, den massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und der Steu- erveranlagung nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vor- handensein sie sich selber überzeugt hat. Der Mitwirkungsgrundsatz ver- langt vom Steuerpflichtigen, dass er an der behördlichen Sachverhaltser- mittlung mitwirkt, um so eine gesetzliche Besteuerung zu ermöglichen (vgl. ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., § 13 Rz. 1 f.). Ebenfalls zutreffend ist der sinngemässe Einwand der Beschwerdeführer, dass eine zwar rechtzeiti- ge, d.h. vor dem Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung, je- doch aufgrund einer Nachfrage oder Anordnung der Steuerbehörde er- folgte (Nach-)Deklaration ebenfalls zur Verwirkung führt. Auch wenn dies in der Literatur teilweise kritisiert wird (vgl. z.B. FISCHER/RAMP, Kreis- schreiben 40 der ESTV − Verwirkung der Verrechnungssteuer- Rückerstattung, publ. in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 2014/6-7, S. 503 ff., Ziff. 9) und die vorgenannte Rechtsfolge auch aus Sicht des streitberu- fenen Gerichtes durchaus Fragen aufwirft, ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dennoch an die bundesgerichtliche Praxis gebun- den, wonach eine zwar noch vor Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung, aber aufgrund einer Nachfrage oder Anordnung der Steuerbehörde erfolg- te (Nach-)Deklaration zur Verwirkung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer führt (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Steuerge-
25 - richtes des Kantons Basel-Landschaft vom 8. April 2016, in: BStPra 3/2016 S. 126 ff. E.4f). ee) Wenn die Beschwerdeführer schliesslich noch geltend machen, dass das Prinzip der Mehrwertsteuer analog beizuziehen sei, wonach Formfeh- ler nicht zulasten des Steuerpflichtigen gingen, wenn der Fiskus keinen Schaden erleide, gilt es festzuhalten, dass hier keine mehrwertsteuer- rechtlichen Fragen zu beurteilen sind und dementsprechend das Bundes- gesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) sowie die darin enthaltenen Grundsätze weder unmittelbar noch analog auf das vorlie- gende Verfahren zur Anwendung gelangen. Ebenfalls ins Leere zielen die beschwerdeführerischen Ausführungen, wonach sie aufgrund des Gleich- behandlungsgebots einen Anspruch auf Bereinigung der Abweichungen im Wertschriftenverzeichnis hätten, ohne dass der Anspruch auf Rücker- stattung der Verrechnungssteuer verwirkt würde. Wie vorstehend darge- stellt verwirken nämlich gemäss Art. 23 VStG und der dazugehörigen bundesgerichtlichen Praxis alle Steuerpflichtigen, welche mit der Ver- rechnungssteuer belastete Einkünfte nicht in der nächsten Steuerer- klärung nach Fälligkeit der Leistung oder vor Eintritt der Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung deklarieren, den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Inwiefern die Beschwerdeführer diesbezüglich anders behandelt worden sein sollen als andere Steuerpflichtige, ist we- der ersichtlich noch wird dies von ihnen dargetan. Nicht mehr eingegan- gen zu werden braucht schliesslich auf den beschwerdeführerischen An- trag auf Akteneinsicht, zumal die Beschwerdeführer auch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ohne Weiteres Einsicht in sämtliche Akten der Beschwerdegegnerin 1 hätte nehmen können.
26 - C._____ AG vom 27. Dezember 2014 beschlossene Dividende für das Geschäftsjahr 2013/2014 mit Fälligkeit per 29. Dezember 2014 in der Höhe von Fr. 150'000.-- weder in der Steuererklärung 2014 noch spontan vor der ordentlichen Veranlagung deklariert haben. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 12. September 2016 erweist sich somit als rechtens, was zur dessen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung zulasten der Be- schwerdeführer. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich- rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen be- steht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.561.-- zusammenFr.3'561.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung]
27 - 4.[Mitteilungen]