VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 16 44 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterStecher, Meisser AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 25. Oktober 2016 in der Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin betreffend Anschlussgebühren
3 - veranlagen. Erhöhe sich der Neuwert durch bauliche Veränderungen in- nert zehn Jahren um mehr als 20 %, sei eine Nachzahlung auf dem ge- samten Mehrwert zu leisten. Im vorliegenden Fall habe der Neuwert durch bauliche Veränderungen um mehr als 20 % zugenommen. Ausserdem habe sich der umbaute Raum gemäss amtlicher Schätzung infolge bauli- cher Veränderungen erhöht. Der Beschwerdeführer schulde folglich die verlangte Anschlussgebühr in der Höhe von Fr. 11'828.85. 4.Mit Replik vom 19. September 2016 erneuerte der Beschwerdeführer die in der Beschwerdeschrift vom 31. August 2016 gestellten Anträge und er- gänzte diese insofern, als er das Gericht zusätzlich ersuchte, die Be- schwerdegegnerin anzuweisen, ein zeitgemässes und rechtmässiges Wasser- und Abwasserreglement auszuarbeiten. Begründend macht er zur Hauptsache geltend, die Beschwerdegegnerin nehme im angefochte- nen Entscheid zu Unrecht an, die historische Liegenschaft , Parzelle , sei im 2013 im Zuge der baulichen Vorkehren erweitert worden. Das in der amtlichen Schätzung angegebene Mehrvolumen betreffe indes nur den unbeheizten, nicht ausgebauten Estrich, welcher weder über einen Wasser- noch über einen Abwasseranschluss verfüge. Ein Ausbau des Estrichs habe die Gemeinde X. aufgrund des Zweitwohnungsge- setzes abgelehnt. Folglich sei der Mehrwert des in Frage stehenden Hau- ses ausschliesslich durch die Sanierung des bestehenden Gebäudes ent- standen. Diese Sanierung habe zu mehr Effizienz bei sämtlichen Versor- gungsträgern geführt. So sei der Wasserverbrauch durch moderne Sa- nitäranlagen verringert und das Brandrisiko reduziert worden. Die Ge- meinde X.____ habe dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht angezeigt, dass bei der Sanierung nochmals Anschlussgebühren in der Höhe von ungefähr 10 % des damaligen Gebäudewerts fällig würden. Hätte die Gemeinde, wie vorgeschrieben, die Anzeige gemacht, so wäre die Rechtmässigkeit der geltend gemachten Anschlussgebühren im Vorfeld abgeklärt und möglicherweise sogar die Sanierung nicht vorgenommen
4 - worden. Schliesslich stünde den geforderten Gebühren absolut keine Leistung der Beschwerdegegnerin gegenüber. 5.Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 verzichtete die Gemeinde X._____ auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
6 - Wasseranschluss-, Löschwasser- und Abwasseranschlussgebühren. Gemäss Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Ge- wässer (Gewässerschutzgesetz; GSchG; SR 814.20) haben die Kantone dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung dieser Abgaben haben sie insbesondere zu berücksichtigen Art und Menge des erzeugten Abwassers, die zur Sub- stanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen, die Zinsen, der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie betriebliche Optimie- rungen (Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG). Sofern kostendeckende und verur- sachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung des Abwas- sers gefährden, kann diese, soweit erforderlich, anders finanziert werden (Art. 60a GSchG). Im Rahmen dieser bundesrechtlichen Vorgaben obliegt die Ausgestaltung der Wasserabgaben den Kantonen. Der Kanton Graubünden hat diese Aufgabe den Gemeinden übertragen (Art. 82 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden [KV; BR 110.100], Art. 17 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer [KGSchG; BR 815.100] und Art. 60 des Raumplanungsgeset- zes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]). b)Die Beschwerdegegnerin, die mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 aus der Vereinigung der Gemeinden O.3., O.4., O.5._____ und O.2._____ hervorgegangen ist, hat bis anhin von dieser Kompetenz kei- nen Gebrauch gemacht und noch keine Regelung zur Erhebung von kostendeckenden sowie verursachergerechten Beiträgen und Gebühren für den Bau, Betrieb, Unterhalt sowie die Erneuerung des öffentlichen Wasserversorgungsnetzes erlassen. Für diesen Fall sieht Ziff. 18 des Fu- sionsvertrags der vormaligen Gemeinden O.2., O.3., O.4._____ und O.5._____ vom 25. November 2011, genehmigt durch die
7 - Regierung mit Beschluss Nr. 2014 vom 6. März 2012, vor, dass bis zur Inkraftsetzung des durch die fusionierte Gemeinde X._____ zu erlassen- den Rechts übergangsrechtlich die Regelungen zur Anwendung gelan- gen, die für das Gebiet der bisherigen Gemeinden geschaffen wurden. Das interessierende Wohnhaus B., Liegenschaft , Parzelle , befindet sich in O.1., das vor der Schaffung der Gemeinde X.____ zur Gemeinde O.2. gehörte. Ob der Beschwerdeführer die streiti- gen Wasseranschluss-, Löschwasser- und Abwasseranschlussgebühren zuzüglich Mehrwertsteuer von total Fr. 11'828.85 schuldet, beurteilt sich demnach nach dem von der Gemeinde O.2._____ diesbezüglich erlasse- nen Recht. c)Die Gemeinde O.2._____ hat einerseits ein von der Gemeindeversamm- lung am 24. November 2009 verabschiedetes Reglement über die Was- serversorgung (WVR; Beilage der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1) ge- schaffen, andererseits mit Beschluss der Gemeindeversammlung vom
8 - malige) Abwasseranschlussgebühr 2.5 % des Neuwerts gemäss amtli- cher Schätzung, die (einmalige) Wasseranschlussgebühr 1.0 % des Neuwerts gemäss amtlicher Schätzung und die (einmalige) Löschwasser- gebühr 0.5 % des Neuwerts gemäss amtlicher Schätzung (vgl. Anhang Gebührentarif zum WVR und Anhang Gebührentarif zum AWR). d)In Anwendung dieser Regelungen hat die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer im Einspracheentscheid vom 28. Juli 2016 nachträgliche Wasseranschluss-, Löschwasser- und Abwasseranschlussgebühren zu- züglich Mehrwertsteuer von total Fr. 11'828.85 auferlegt. Die fraglichen Anschlussgebühren dienen der Deckung der Kosten für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt öffentlicher Anlagen der Wasserversor- gung und Abwasserbeseitigung (vgl. zu deren Rechtsnatur etwa BGE 112 Ia 260 E.5a, 97 I 337, Urteil des Bundesgerichts 2P.45/2003 vom 28. Au- gust 2003 E.5.3; PETER KARLEN, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999, S. 539 ff., S. 555). Die Höhe solcher Ab- gaben muss nach dem von Bundesrechts wegen geltenden Äquivalenz- und Verursacherprinzip in Abhängigkeit zum Mehrwert festgelegt werden, der dem Abgabepflichtigen durch den Anschluss seines Gebäudes an das kommunale Wasserversorgungs- und Abwassernetz erwächst. Da es oft schwierig oder sogar unmöglich ist, diesen Wertzuwachs zu ermitteln, darf dabei auf schematische, der Durchschnittserfahrung entsprechende Massstäbe abgestellt werden, solange hierfür ernsthafte sachliche Grün- de bestehen und nicht Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Die- sen Anforderungen genügen nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung namentlich Regelungen, die an den Gebäudeversicherungswert anknüpfen, der durch seine Beziehung zu den Baukosten in der Regel den Verkehrs- und Nutzungswert eines Gebäudes zuverlässig abbildet und damit – wenn auch nur schematisch – das entsprechende Interesse des gebührenpflichtigen Eigentümers am Anschluss der Liegenschaft wi-
9 - derspiegelt (vgl. BGE 125 I 4 E.2b/bb, 109 Ia 330 E.6a, 106 Ia 248; Urteil des Bundesgerichts 2P.281/2004 vom 2. März 2005 E.3.2; PVG 1998 Nr. 47; ADRIAN HUNGENBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: ZBl 2003 S. 524). Dabei ist es zulässig für den Fall, dass eine ange- schlossene Liegenschaft nachträglich um- oder ausgebaut wird, ergän- zende Anschlussgebühren zu erheben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2P.205/2005 vom 15. März 2006 E.3.1, 2P.45/2003 vom 28. August 2003 E.5.3, 2P.223/2004 vom 18. Mai 2004 E.3.2). Dies erscheint insbesonde- re dann angezeigt, wenn Anschlussgebühren – wie vorliegend – in An- knüpfung an den Gebäudeversicherungswert erhoben werden, da es an- sonsten zu Rechtsungleichheiten kommt zwischen Eigentümern, die von Anfang an ein grosses und luxuriös ausgestattetes Gebäude bauen und solchen, die ihr Gebäude erst durch spätere Umbauten auf diesen Aus- baustandard bringen. Indem die Gemeinde O.2._____ die Wasseran- schluss-, Löschwasser- und Abwasseranschlussgebühren aufgrund des Gebäudeversicherungswerts festlegt und für nachträgliche bauliche Ver- änderungen nachträgliche Anschlussgebühren vorsieht, hat sie den ihr im Rahmen vom eidgenössischen und kantonalen Recht bei der Ausgestal- tung der wasserrechtlichen Gebührenordnung eingeräumten Gestal- tungsspielraum nicht überschritten. Die fraglichen Regelungen stehen somit im Einklang mit dem übergeordneten Recht. e)Diesen zufolge sind nachträgliche Anschlussgebühren zu erheben, wenn sich der Neuwert eines Gebäudes durch bauliche Veränderungen innert 10 Jahren um mehr als 20 % erhöht. Führen bauliche Veränderungen zu einer geringeren Wertsteigerung, so sind keine Anschlussgebühren ge- schuldet. Übersteigt der durch bauliche Veränderungen geschaffene Mehrwert jedoch den gesetzlichen Grenzwert von 20 % des Neuwerts, so hat der Abgabepflichtige nachträgliche Anschlussgebühren auf dem ge- samten durch die nachträglichen baulichen Vorkehren bewirkten Mehr-
10 - wert zu erbringen (vgl. dazu ausführlich Urteil A 14 43 des Verwaltungs- gerichts des Kantons Graubünden vom 15. Oktober 2015 E.4). aa)Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er ist jedoch der Mei- nung, nachträgliche Anschlussgebühren seien nur geschuldet, wenn bau- lichen Veränderungen, die zu einer Mehrwertsteigerung von mehr als 20 % des Neuwerts geführt haben, innert zehn Jahren seit dem An- schluss eines Gebäudes an das öffentliche Wasserversorgungs- bzw. Abwassernetz erfolgt sind. Diese vom Beschwerdeführer postulierte Aus- legung von Art. 23 Abs. 2 WVR und Art. 23 Abs. 2 AWR findet im Wortlaut der fraglichen Bestimmungen keine Stütze. Weder Art. 23 Abs. 2 WVR noch Art. 23 Abs. 2 AWR knüpft für die Bestimmung des zehnjährigen Zeitraums, der für die Bemessung der nachträglichen Anschlussgebühren massgebend ist, an ein bestimmtes Ereignis an. Laut den fraglichen Re- gelungen ist vielmehr eine dem gesamten Mehrwert entsprechende Nachzahlung zu leisten, wenn sich der Neuwert eines Gebäudes durch nachträgliche bauliche Veränderungen innert zehn Jahren um mehr als 20 % erhöht. Damit wird die Einleitung eines nachträglichen Abgabever- fahrens davon abhängig gemacht, dass durch nachträgliche bauliche Vorkehren ein Mehrwert von mehr als 20 % geschaffen wird. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die erhobenen nachträglichen Anschluss- gebühren in einem vernünftigen Verhältnis zu dem mit dem nachträgli- chen Abgabeverfahren verbundenen administrativen Aufwand stehen, mithin wird mit dem Grenzbetrag von 20 % des Neuwerts eine Erheblich- keitsschwelle eingeführt, so dass nur für bedeutende Bauvorhaben ein nachträgliches Abgabeverfahren eröffnet wird und Anschlussgebühren erhoben werden. Eine solche Regelung ist zweifellos sinnvoll, birgt aller- dings die Gefahr, dass Abgabepflichtige versuchen, sich der Abgabe- pflicht durch die Etappierung von Bauvorhaben zu entziehen, indem sie die einzelnen Bauschritte derart wählen, dass keiner von ihnen den Grenzbetrag von 20 % des Neuwerts erreicht. Dem kann begegnet wer-
11 - den, wenn – wie in Art. 23 Abs. 2 WVR und Art. 23 Abs. 2 AWR vorgese- hen – für die Bestimmung des Grenzbetrags nicht jede nachträgliche bau- liche Veränderung isoliert betrachten wird, sondern sämtliche nachträgli- chen baulichen Veränderungen der letzten zehn Jahre berücksichtigt werden. Dadurch kann verhindert werden, dass die Abgabepflicht durch eine Aufteilung der Baulose umgangen wird. Dieses Ergebnis der gram- matikalischen und teleologischen Auslegung von Art. 23 Abs. 2 WVR und Art. 23 Abs. 2 AWR wird durch die übrigen Auslegungsmethoden nicht in Frage gestellt, soweit diese im vorliegenden Fall überhaupt Rückschlüsse auf Inhalt und Tragweite der interessierenden Regelungen zulassen. Ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegne- rin die für die Festlegung der streitigen Anschlussgebühren massgebli- chen gesetzlichen Bestimmungen somit im angefochtenen Einspra- cheentscheid korrekt ausgelegt. bb)Die Beschwerdegegnerin hat den interessierenden Mehrwert alsdann aufgrund der Schätzung der kantonalen Schätzungskommission 2 vom
12 - Abwassergebühren von Fr. 6'978.65 (2.5 % von Fr. 279'146.--) zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, mithin eine Gesamtforderung von Fr. 11'828.85 (Fr. 2'861.25 + Fr. 1'430.65 + Fr. 7'536.95, vgl. dazu im Einzelnen die Rechnung vom 11. Mai 2016 [Bg-act. 3.3]). Der Beschwerdeführer bean- standet diese Berechnung zu Recht nicht, weshalb sich weitere Aus- führungen dazu erübrigen. cc)Er macht jedoch geltend, das Wohnhaus B._____ sei entgegen der Auf- fassung der Beschwerdegegnerin durch die vorgenommene Sanierung nicht vergrössert worden. Ob diese Beurteilung zutrifft, kann im vorliegen- den Fall dahingestellt bleiben. Nach dem insofern unmissverständlichen Wortlaut von Art. 23 Abs. 2 WVR und Art. 23 Abs. 2 AWR sind nämlich nicht nur bauliche Erweiterungen, sondern beliebige bauliche Verände- rungen, die an einem Gebäude vorgenommen werden, geeignet, eine nachträgliche Abgabepflicht zu begründen. Dass der Beschwerdeführer im 2013 das Wohnhaus B._____ sanieren liess, stellt er nicht in Abrede und geht im Übrigen aus den von ihm eingereichten Bauunterlagen hervor (Beilagen des Beschwerdeführer 5). Fest steht ausserdem, dass der Neuwert des fraglichen Wohnhauses durch diese baulichen Veränderun- gen von Fr. 416'354.-- auf Fr. 695'500.--, mithin um 67 % (67.04535 = Fr. 279'146.-- [Differenz] : Fr. 416'354.-- [ursprünglicher Wert]), zunahm. Damit liegt ein abgabepflichtiger Tatbestand im Sinne von Art. 23 Abs. 2 WVR und Art. 23 Abs. 2 AWR vor, womit offen gelassen werden kann, ob das in Frage stehende Bauvorhaben zu einer flächen- oder volumenmäs- sigen Erweiterung des Wohnhauses B._____ geführt hat. So oder anders schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin infolge der im 2013 erfolgten Sanierung des Wohnhauses B._____ nachträgliche Was- seranschluss-, Löschwasser- und Abwasseranschlussgebühren. dd)Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn, der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers folgend, davon ausgegangen wird, dass der
13 - Wasserverbrauch des Wohnhauses B._____ durch die im 2013 erfolgte Sanierung merklich gesenkt werden konnte. Denn die die streitigen An- schlussgebühren sind nicht als Benutzungsgebühren ausgestaltet, die auf den Wasserverbrauch abstellen. Ebenso wenig ist eine Sanierung oder andersartige Veränderung des öffentlichen Wasserversorgungs- und Ab- wassernetz erforderlich, um nachträgliche Anschlussgebühren erheben zu können. Voraussetzung hierfür ist gemäss Art. 23 Abs. 2 WVR und Art. 23 Abs. 2 AWR einzig, dass der Neuwert eines Gebäudes, das an das öffentliche Wasserversorgungs- und Abwassernetz angeschlossen ist, durch nachträgliche bauliche Veränderungen um mehr als 20 % zu- nimmt. Eine derartige Wertsteigerung genügt, um nachträgliche Was- seranschluss-, Löschwasser- und Abwasseranschlussgebühren erheben zu können. Eine solche Regelung mag unbefriedigend erscheinen, ist aber – wie festgehalten (vgl. dazu vorstehende Erwägung 2d) – mit dem übergeordneten Recht vereinbar und liegt damit im vom Gericht zu re- spektierenden Ermessens- sowie Beurteilungsspielraum der Beschwer- degegnerin als zuständiger politischer Entscheidungsträgerin (vgl. BGE 137 III 217 E.2.3, 136 II 337 E.5.1, 133 V 569 E.5.1). Gestützt auf Art. 23 Abs. 2 WVR und Art. 23 Abs. 2 AWR schuldet der Beschwerdefüh- rer der Beschwerdegegnerin demnach die geforderten Wasseranschluss-, Löschwasser- und Abwasseranschlussgebühren zuzüglich Mehrwertsteu- er im Gesamtbetrag von Fr. 11'828.85. 3.Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, die fragliche Forde- rung sei verjährt, weshalb sie von der Beschwerdegegnerin nicht mehr durchgesetzt werden könne. Die Verjährung der streitigen Anschlussge- bühren ist weder im Reglement über die Wasserversorgung noch im Re- glement über die Abwasserbehandlung oder in den allgemeinen Vor- schriften des Baugesetz der Gemeinde O.2._____ (Art. 3 Abs. 1 WVR und Art. 3 Abs. 1 AWR) geregelt. Damit existiert, soweit ersichtlich, keine Vorschrift, welche die Verjährung der in Frage stehenden nachträglichen
14 - Anschlussgebühren vorsieht. Das bedeutet freilich nicht, dass die zur Be- urteilung stehenden Forderungen überhaupt nicht verjähren würden. Die herrschende Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung nehmen vielmehr an, das Institut der Verjährung bestehe im öffentlichen Recht sowohl hinsichtlich der Ansprüche des Gemeinwesens gegenüber Priva- ten wie auch umgekehrt als Folge eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes. Diesem Grundsatz zufolge verjähren öffentlich-rechtliche Forderung nach Ablauf von zehn Jahren, seit sich der für die Entstehung der in Frage ste- henden Forderung massgebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 108 Ib 334 E.5, 105 Ib 267 E.3a; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 7. Aufl., N. 153). Im vorliegenden Fall kann die zehnjährige Verjährungsfrist frühestens mit dem Beginn der Sanierung des Wohnhau- ses B._____ im 2013 zu laufen begonnen haben (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 WVR und Art. 25 Abs. 1 WAR). Als die Beschwerdegegnerin vom Be- schwerdeführer erstmals mit Verfügung vom 11. Mai 2016 die Bezahlung der streitigen Wasseranschluss-, Löschwasser- und Abwasseranschluss- gebühren forderte, war die Verjährungsfrist folglich noch nicht abgelaufen. Die in Frage stehenden Anschlussgebühren sind demnach nicht verjährt und können von der Beschwerdegegnerin eingefordert werden. 4.Gegen diese Auffassung wendet der Beschwerdeführer schliesslich ein, die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, ihm vorgängig anzu- zeigen, infolge der Sanierung des Wohnhauses B._____ nachträgliche Anschlussgebühren zu erheben. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers existiert keine Regelung, welcher der Beschwerdegeg- nerin eine entsprechende Anzeigepflicht auferlegt. Soweit der Beschwer- deführer Art. 24 Abs. 1 WVR und Art. 24 Abs. 1 AWR in diesem Sinne verstanden haben sollte, ist anzumerken, dass die Bestimmungen der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit einräumen, nachträgliche An- schlussgebühren provisorisch zu veranlagen. Die definitive Veranlagung erfolgt nach Eingang der amtlichen Schätzung (Art. 24 Abs. 1 WVR und
15 - Art. 24 Abs. 1 AWR). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend von einer provisorischen Veranlagung abgesehen hat. Daraus kann der Beschwerdeführer indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das provisorische Veranlagungsverfahren bietet der Beschwerdegegnerin die Gelegenheit, nachträgliche Wasseranschluss-, Löschwasser- und Abwasseranschlussgebühren mit Eintritt der Fälligkeit geltend zu machen. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 WVR und Art. 25 Abs. 1 Satz 2 AWR wer- den die fraglichen Gebühren mit dem Baubeginn zur Bezahlung fällig. Da zu diesem Zeitpunkt nicht alle Berechnungsparameter bekannt sind, kann deren Bezug nur in Form einer provisorischen Veranlagung erfolgen, wo- bei provisorisch veranlagte Anschlussgebühren innert 60 Tagen seit der Zustellung der entsprechenden Gebührenrechnung zu bezahlen sind, an- sonsten ein Verzugszins in der Höhe der jeweils geltenden kantonalen Ansätze erhoben wird (Art. 25 Abs. 4 WVR und Art. 25 Abs. 1 WAR). Mit- hilfe des provisorischen Veranlagungsverfahrens können nachträgliche Wasseranschluss-, Löschwasser- und Abwasseranschlussgebühren folg- lich bereits zu einem Zeitpunkt eingefordert werden, in welchem nicht alle Berechnungsparameter bekannt sind. Wird – wie vorliegend – auf ein sol- ches Vorgehen verzichtet, können die nachträglichen Anschlussgebühren erst nach Eingang der neuen amtlichen Schätzung verlangt werden, wo- mit der Abgabepflichtige diese mehrere Monate bis einige Jahre später als bei einer provisorischen Veranlagung derselben zu bezahlen hat. Soll- te der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 24 Abs. 1 WVR und Art. 24 Abs. 1 AWR die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheid verlangen, kann ihm daher nicht gefolgt werden. Auch in dieser Beziehung erweist sich seine Beschwerde demzufolge als unbegründet. 5.Aus dem vorangehend Ausgeführten folgt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin infolge der durch die Sanierung des Wohnhau- ses B._____ erfolgten Wertsteigerung nachträgliche Wasseranschluss-, Löschwasser- und Abwasseranschlussgebühren zuzüglich Mehrwertsteu-
16 - er im Gesamtbetrag von Fr. 11'828.85 schuldet. Die entsprechende im Einspracheentscheid vom 28. Juli 2016 getroffene Anordnung erweist sich demnach als rechtmässig, was zu deren Bestätigung und zur Abwei- sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers als unterliegender Partei (Art. 73 VRG). Parteien- tschädigungen werden keine zugesprochen (Art. 78 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.1'500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.338.-- zusammenFr.1'838.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]