VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 16 41 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Simmen als Aktuar URTEIL vom 7. Oktober 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., Beschwerdegegner betreffend Gästetaxe
5 - genossenschaft (BV; SR 101) enthaltene Gleichheitsgebot (vgl. BGE 128 I 155 E.2.2). Kostenanlastungssteuern haben eine gewisse Ver- wandtschaft zur Vorzugslast (Beiträgen), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zure- chenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen dem abga- bepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allge- meinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abs- trakt) stärker profitiert als andere oder weil sie − abstrakt − als hauptsäch- licher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Die Kostenanlastungsabgabe stellt − da sie gegenleistungslos, d.h. unabhän- gig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen, erhoben wird − eine Steuer dar (BGE 124 I 289 E.3b; Urteil des Bundesgerichtes 2A.62/2005 vom 22. März 2006 E.4.2 mit Hinwei- sen). Als Kostenanlastungssteuer eingestuft werden in der Doktrin nebst Gästetaxen etwa Tourismusförderungsabgaben, Motorfahrzeugsteuern, Schiffssteuern, Hundesteuern, Treibstoffzuschläge sowie Feuerschutzab- gaben, wobei die betreffenden Einnahmen auch meist einer entsprechen- den gesetzlichen Zweckbindung unterworfen sind (vgl. MARANTELLI, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 25; BGE 124 I 289 E.3b; PVG 2003 Nr. 32 E.5a). b)Das in Art. 127 Abs. 1 BV und in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV ausdrücklich verankerte und inhaltlich umschriebene Legalitätsprinzip ist einer der wichtigsten Grundsätze im Steuer- und Abgaberecht. Es gilt sowohl im Steuerrecht als auch im Kausalabgaberecht (vgl. BGE 135 I 130 E.7.2, 132 II 371 E.2.1; VALLENDER/WIEDERKEHR, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/ SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N. 5 zu Art. 127 BV). Für Steuern gilt ohne Ausnahme, dass ihre wesentlichen Elemente
6 - durch ein Gesetz im formellen Sinn festzulegen sind (BGE 131 II 271 E.6.1, 127 I 60 E.2c). Das Legalitätsprinzip kann seine Funktionen nur dann erfüllen, wenn der Rechtssatz einen hinreichenden Bestimmtheits- grad aufweist. Es sind diejenigen Elemente des Steuerverhältnisses zu regeln, die für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger das Ausmass, den Umfang und die Grenzen der Steuerpflicht festlegen. Dazu gehören zu- mindest der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Be- messungsgrundlage (BGE 135 I 130 E.7.2, 132 I 157 E.2.2, 131 II 562 E.3.1). Die Festlegung dieser Elemente des Abgaberechtsverhältnisses darf der Gesetzgeber nicht an den Verordnungsgeber delegieren (BGE 131 II 271 E.6.1; VALLENDER/WIEDERKEHR, a.a.O., N. 7 zu Art. 127 BV). c)Die von der Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer erhobene Gäs- tetaxe ist nach dem vorstehend Gesagten in Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuer zu qualifizieren. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage im kommunalen Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen, welches von der Gemeindeversammlung am
8 - vom 26. Mai 2006 führte das Bundesgericht hierzu was folgt aus (vgl. die dortigen Erwägungen 2.2 und 4.1): "Voraussetzung für die Zulässigkeit einer [Kostenanlastungssteuer] ist, dass sach- lich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der er- fassten Personengruppe anzulasten [...]; die Kostenanlastung an den erfassten Personenkreis muss nach einem vernünftigen Prinzip und unter Beachtung des Gebots der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit erfolgen. Anders als bei Vorzugslasten richtet sich die Bemessung nicht nach konkret nachgewiesenen Vorteilen, sondern abstrakt aufgrund schematisch festgelegter Kriterien [...]." "Gemäss dem angefochtenen Entscheid wird bei Eigentümern und Dauermietern vermutet, dass sie oder ihre Angehörigen sich gelegentlich in ihrer Ferienwohnung aufhalten und so kurtaxpflichtig werden. Die erhobene Pauschale beruht alsdann auf der Fiktion, dass diese Aufenthalte eine bestimmte durchschnittliche Dauer ha- ben. Weshalb die entsprechende Auslegung des Adelbodner Kurtaxenreglements gegen das Willkürverbot [...] verstossen soll, ist weder ersichtlich noch rechts- genüglich dargetan. Die gesetzliche Vermutung führt auch nicht etwa zu einer un- zulässigen Beweislastumkehr: Das bereits deshalb nicht, weil es sich bei der Kur- taxe um eine Kostenanlastungssteuer und nicht um eine Vorzugslast bzw. Kausal- abgabe handelt, so dass im Einzelfall gar kein konkreter Vorteil des Pflichtigen nachgewiesen zu werden braucht [...]. Rein von der Konzeption der Abgabe her wäre daher nicht erforderlich, dass der Pflichtige tatsächlich von seiner Ferienwoh- nung Gebrauch macht. Es würde an sich schon genügen, dass er als Eigentümer oder Dauermieter zu jenem Personenkreis gehört, welcher von den mit der Abgabe zu finanzierenden Aufwendungen des Gemeinwesens - der touristischen Infra- struktur - in der Regel profitiert." Nach dem Gesagten ist es somit nicht von Belang, wie häufig der Be- schwerdeführer in seiner Ferienwohnung in X._____ übernachtet. Da die Gästetaxe als Kostenanlastungssteuer qualifiziert wird, genügt es gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer einer Ferienwohnung grundsätzlich zu jenem Personenkreis gehört, welcher von den mit der Gästetaxe zu finanzierenden Aufwen- dungen des Gemeinwesens in der Regel profitiert. Dass der Beschwerde- führer tatsächlich von seiner Ferienwohnung Gebrauch macht und von den touristischen Infrastrukturen profitiert, ist von der Konzeption der Ab- gabe her nicht erforderlich. Mit anderen Worten richtet sich die Bemes- sung der Gästetaxe nicht nach den konkret nachgewiesenen Vorteilen. Dementsprechend ist es aber nicht von Belang, wie oft der Beschwerde-
9 - führer in X._____ übernachtet und ob er von der touristischen Infrastruk- tur Gebrauch macht oder nicht. b)Ebenfalls unbegründet ist das beschwerdeführerische Vorbringen, wo- nach er als Eigentümer einer Ferienwohnung weder Gast noch Tourist sei. Wie gesehen hat gemäss Art. 5 Abs. 1 TG jeder in der Gemeinde übernachtende Gast, welcher, ohne steuerlichen Wohnsitz zu begründen, die Möglichkeit hat, das touristische Angebot zu nutzen, eine Gästetaxe zu entrichten. Dabei gilt es zu beachten, dass Grundeigentum gemäss Art. 5 Abs. 2 TG nicht von der Gästetaxe befreit. Als Gast gilt gemäss Art. 4 lit. a TG jede natürliche Person, welche auf dem Gebiet der Ge- meinde übernachtet und dort nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Unbe- stritten übernachtet der Beschwerdeführer gelegentlich in seiner Ferien- wohnung in X._____ und genauso unstrittig ist er − als im Ausland wohn- hafter Ferienhausbesitzer − in der Gemeinde X._____ nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Folglich durfte aber die Beschwerdegegnerin die Gästeta- xe beim Beschwerdeführer in Rechnung stellen, zumal er als gästetaxen- pflichtiger Eigentümer einer Ferienwohnung gemäss Art. 10 Abs. 1 TG die Gästetaxe unabhängig von Dauer und Häufigkeit des Aufenthalts in Form einer Jahrespauschale zu entrichten hat, welche gemäss Art. 7 lit. c ABzTG für die Eigennutzung pro Quadratmeter Nettowohnfläche und Jahr 8.-- beträgt. Da der Beschwerdeführer seine Ferienwohnungsnutzung im Rahmen der Datenerhebung mit Rückmeldung vom 27. Februar 2015 als Eigennutzung deklariert hat, und die Rechnungsstellung vom 11. Novem- ber 2015 auf dieser Selbstdeklaration beruht, erweist sich die veranlagte Gästetaxe von Fr. 401.20 als rechtens. c)An diesem Ergebnis vermag das beschwerdeführerische Vorbringen, wo- nach sich die in Rechnung gestellte Gästetaxe gegenüber früher um rund 500 % erhöht habe, nichts zu ändern. Diesbezüglich gilt es mit der Be-
10 - schwerdegegnerin zunächst festzuhalten, dass es nicht ersichtlich ist, auf welche Basis dieser Vergleich Bezug nimmt. Wenn der Beschwerdeführer damit die heutige Gästetaxe mit der früher erhobenen Kurtaxe vergleicht, gilt es darauf hinzuweisen, dass das ehemalige Kurtaxen-System mit dem Erlass des Gesetzes über Gäste- und Tourismustaxen aufgehoben wurde und heute nur noch das Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen an- wendbar ist. Bezüglich Höhe der Gästetaxe gilt es sodann zu beachten, dass sich der Bedarf für die Erhebung sowie für eine allfällige Erhöhung der Gästetaxe allein aufgrund des nach Art. 1 TG verfolgten Zwecks er- gibt, welcher bei der fraglichen Abgabeart darin zu erblicken ist, dass da- mit die Finanzierung touristischer Einrichtungen (wie touristisches Infor- mationsbüro, Sporteinrichtungen), Dienstleistungen, Angeboten und Ver- anstaltungen wie Konzerte, Theateraufführungen etc. gewährleistet wer- den soll. Die mit der Gästetaxe erzielten Erträge müssen denn auch im In- teresse des Gastes verwendet werden und dürfen nicht für die Finanzie- rung ordentlicher Gemeindeaufgaben verwendet werden (vgl. VON RE- CHENBERG, Handkommentar zum Bündner Gemeinde- und Kirchensteuer- gesetz, Chur 2006, Art. 22 Rz. 9; Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden A 08 54 vom 27. Januar 2009 E.1c). Dass dies vor- liegend nicht der Fall sein soll ist weder ersichtlich noch wird solches vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Dementsprechend erweist sich auch das Vorbringen bezüglich angeblicher Erhöhung der in Rechnung gestell- ten Gästetaxe gegenüber früher um 500 % als unbegründet. 5.Nach dem vorstehend Gesagten erweist sich die beim Beschwerdeführer in Rechnung gestellte Gästetaxe über Fr. 401.20 und mit ihr der ange- fochtene Einspracheentscheid 22. Juni 2016 als rechtens, was zu dessen Bestätigung und zur vollumfänglichen Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Ge- richtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerde-
11 - führers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorlie- gend kein Anlass. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.800.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.230.-- zusammenFr.1'030.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]