VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 16 41 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Simmen als Aktuar URTEIL vom 7. Oktober 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., Beschwerdegegner betreffend Gästetaxe

  • 2 - 1.A._____ ist Eigentümer einer Ferienwohnung in der Gemeinde X.. Mit Schreiben vom 11. November 2015 erhob die Gemeinde von A. für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 eine Gästetaxe von Fr. 401.20. Die Rechnungsstellung basierte auf der Selbstdeklaration vom
  1. Februar 2015, in welcher A._____ seine Nutzung der Ferienwohnung als Eigennutzung deklariert hat. 2.Mit Eingabe vom 19. November 2015 erhob A._____ gegen diese Rech- nungsstellung Einsprache mit dem Antrag auf humane und faire Berech- nung der Gästetaxe. Begründend führte er aus, dass er sich seit einiger Zeit höchstens zweimal pro Jahr an maximal 22 Tagen in X._____ befin- de. Daraus resultiere eine Gästetaxe von Fr. 66.-- (22 x Fr. 3.--) oder Fr. 88.-- (22 x Fr. 4.--). 3.Mit Entscheid vom 22. Juni 2016 wies das Gemeindesteueramt X._____ die Einsprache unter Verweis auf das seit 1. Januar 2015 in Kraft stehen- de Gesetz über die Gäste- und Tourismustaxen ab. 4.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 6. Juli bzw. am 4. August 2016 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Reduktion der Gästetaxe. Er sei an maximal 25 Tagen pro Jahr in der Schweiz. Die in Rechnung gestellte Gästetaxe sei gegenüber früher um 500 % erhöht worden. Als Eigentümer einer Wohnung in der Schweiz sei er kein Gast oder Tourist. 5.Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2016 auf Abweisung der Be- schwerde. Dem Gesetz über die Gäste- und Tourismustaxe zufolge habe jeder gästetaxenpflichtige Eigentümer, wozu der Beschwerdeführer un-
  • 3 - strittig zähle, unabhängig von der Dauer und Häufigkeit des Aufenthalts die Gästetaxe in Form einer Jahrespauschale zu entrichten. Die obligato- rische Jahrespauschale für Eigennutzung pro Quadratmeter Nettowohn- fläche betrage Fr. 8.--, wobei die Fraktion, wo sich die Liegenschaft des Beschwerdeführers befinde, der Tourismuszone B zugeteilt sei, weshalb die Gästetaxe 85 % des Ansatzes betrage. Die Veranlagung sei korrekt erfolgt und nicht zu beanstanden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juni 2016 wird, so- weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzel- richterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschrei- tet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende ver- waltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren betrifft die von der Beschwer- degegnerin für das Jahr 2015 beim Beschwerdeführer in Rechnung ge- stellte Gästetaxe in der Höhe von Fr. 401.20. Da der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbeset- zung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben. 2.Gemäss Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchen- steuern (GKStG; BR 720.200) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen kommunale Einspracheent- scheide in Steuersachen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
  1. Juni 2016, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des
  • 4 - heutigen Beschwerdeführers abgewiesen und die beim Beschwerdeführer in Rechnung gestellte Gästetaxe von Fr. 401.20 bestätigt hat, bildet dem- nach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden. Als materieller und formeller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerde- führer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten.
  1. a)Gästetaxen im Sinne von Art. 5 ff. des Gesetzes über Gäste- und Touris- mustaxen (Tourismusgesetz [TG]) sind Zwangsabgabe, die lediglich einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten, im Zusammenhang mit dem Tourismus stehenden Auf- wendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung aufweisen als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Die Gästetaxen werden zwecks Förde- rung des Tourismus eingezogen (vgl. Art. 1 TG) und sind gegenstandslos geschuldet. Gästetaxen werden von der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuern qualifiziert. Unter diesen Begriff fallen nach heutiger Terminologie Sondersteuern, welche einem bestimmten Kreis von Steuerpflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen als Verursa- cher eine nähere Beziehung zu bestimmten Aufwendungen des Gemein- wesens haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (REICH, Steuer- recht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, § 2 Rz. 7). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung stehen Kostenanlastungssteuern insbesonde- re in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. Eine derartige Sondersteuer setzt voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Ab- grenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abga- be das in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
  • 5 - genossenschaft (BV; SR 101) enthaltene Gleichheitsgebot (vgl. BGE 128 I 155 E.2.2). Kostenanlastungssteuern haben eine gewisse Ver- wandtschaft zur Vorzugslast (Beiträgen), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zure- chenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen dem abga- bepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allge- meinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abs- trakt) stärker profitiert als andere oder weil sie − abstrakt − als hauptsäch- licher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Die Kostenanlastungsabgabe stellt − da sie gegenleistungslos, d.h. unabhän- gig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen, erhoben wird − eine Steuer dar (BGE 124 I 289 E.3b; Urteil des Bundesgerichtes 2A.62/2005 vom 22. März 2006 E.4.2 mit Hinwei- sen). Als Kostenanlastungssteuer eingestuft werden in der Doktrin nebst Gästetaxen etwa Tourismusförderungsabgaben, Motorfahrzeugsteuern, Schiffssteuern, Hundesteuern, Treibstoffzuschläge sowie Feuerschutzab- gaben, wobei die betreffenden Einnahmen auch meist einer entsprechen- den gesetzlichen Zweckbindung unterworfen sind (vgl. MARANTELLI, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 25; BGE 124 I 289 E.3b; PVG 2003 Nr. 32 E.5a). b)Das in Art. 127 Abs. 1 BV und in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV ausdrücklich verankerte und inhaltlich umschriebene Legalitätsprinzip ist einer der wichtigsten Grundsätze im Steuer- und Abgaberecht. Es gilt sowohl im Steuerrecht als auch im Kausalabgaberecht (vgl. BGE 135 I 130 E.7.2, 132 II 371 E.2.1; VALLENDER/WIEDERKEHR, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/ SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N. 5 zu Art. 127 BV). Für Steuern gilt ohne Ausnahme, dass ihre wesentlichen Elemente

  • 6 - durch ein Gesetz im formellen Sinn festzulegen sind (BGE 131 II 271 E.6.1, 127 I 60 E.2c). Das Legalitätsprinzip kann seine Funktionen nur dann erfüllen, wenn der Rechtssatz einen hinreichenden Bestimmtheits- grad aufweist. Es sind diejenigen Elemente des Steuerverhältnisses zu regeln, die für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger das Ausmass, den Umfang und die Grenzen der Steuerpflicht festlegen. Dazu gehören zu- mindest der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Be- messungsgrundlage (BGE 135 I 130 E.7.2, 132 I 157 E.2.2, 131 II 562 E.3.1). Die Festlegung dieser Elemente des Abgaberechtsverhältnisses darf der Gesetzgeber nicht an den Verordnungsgeber delegieren (BGE 131 II 271 E.6.1; VALLENDER/WIEDERKEHR, a.a.O., N. 7 zu Art. 127 BV). c)Die von der Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer erhobene Gäs- tetaxe ist nach dem vorstehend Gesagten in Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuer zu qualifizieren. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage im kommunalen Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen, welches von der Gemeindeversammlung am

  1. Juni 2014 beschlossen und sodann von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss Nr. 1076 vom 25. November 2014 genehmigt wurde. Steuerpflichtig ist gemäss Art. 5 Abs. 1 TG jeder in der Gemeinde übernachtende Gast, welcher, ohne steuerrechtlichen Wohnsitz zu be- gründen, die Möglichkeit hat, das touristische Angebot zu benützen. Grundeigentum in der Gemeinde begründet gemäss Art. 5 Abs. 2 TG wohl die Steuerpflicht, befreit aber nicht von der Gästetaxe. Gemäss Art. 8 TG, welcher das Objekt der Gästetaxe umschreibt, wird die Gäste- taxe pro Übernachtung des gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes der Gästetaxenpflicht unterstehenden übernachtenden Gastes erhoben. Die Bemessung der Gästetaxe richtet sich nach Art. 9 - 11 TG i.V.m. Art. 7 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Gäste- und Tou- rismustaxen (ABzTG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 TG haben gästetaxenpflich-
  • 7 - tige Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Ferienwohnungen die Gästetaxe unabhängig von Dauer und Häufigkeit des Aufenthalts in Form einer Jahrespauschale zu entrichten, welche auf einer durchschnittlichen Anzahl an Übernachtungen in einer Wohnung pro Jahr beruht. Als in einer Ferienwohnung übernachtender Gast im Sinne von Art. 10 Abs. 1 TG gel- ten im Sinne einer abschliessenden Aufzählung jeder nicht vermietende, rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer, Nutzniesser sowie Dauermieter und deren Besucher (Art. 10 Abs. 2 TG). Gemäss Art. 7 lit. c ABzTG be- trägt die obligatorische Jahrespauschale für Eigennutzung pro Quadrat- meter Nettowohlfläche und Jahr Fr. 8.--. 4.Vorliegend erhob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer mit Veranlagungsverfügung vom 11. November 2015 für die Periode vom
  1. Januar bis 31. Dezember 2015 pauschal eine Gästetaxe von Fr. 401.20 (59 m 2 x Fr. 8.-- x 0.85). Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Einsprache an die Beschwerdegegnerin und danach Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit der Begründung, dass er lediglich an maximal 25 Tagen in der Ferienwohnung übernachte. Im Übrigen sei er als Eigentümer einer Ferienwohnung weder als Gast noch als Tourist zu qualifizieren. Ausserdem habe sich die in Rechnung gestell- te Gästetaxe gegenüber früher um 500 % erhöht. Wie nachfolgend dar- gestellt zielen diese Rügen ins Leere. a)Bezüglich des Arguments, wonach der Beschwerdeführer pro Jahr ledig- lich an maximal 25 Tagen in der Ferienwohnung in X._____ übernachte, gilt es festzuhalten, dass es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu- folge ohne Weiteres zulässig ist, von Ferienhauseigentümern anstelle ei- ner pro Übernachtung zu entrichteten Abgabe eine pauschale Gästetaxe in Form einer Kostenanlastungssteuer zu erheben. Im Urteil 2P.14/2006
  • 8 - vom 26. Mai 2006 führte das Bundesgericht hierzu was folgt aus (vgl. die dortigen Erwägungen 2.2 und 4.1): "Voraussetzung für die Zulässigkeit einer [Kostenanlastungssteuer] ist, dass sach- lich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der er- fassten Personengruppe anzulasten [...]; die Kostenanlastung an den erfassten Personenkreis muss nach einem vernünftigen Prinzip und unter Beachtung des Gebots der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit erfolgen. Anders als bei Vorzugslasten richtet sich die Bemessung nicht nach konkret nachgewiesenen Vorteilen, sondern abstrakt aufgrund schematisch festgelegter Kriterien [...]." "Gemäss dem angefochtenen Entscheid wird bei Eigentümern und Dauermietern vermutet, dass sie oder ihre Angehörigen sich gelegentlich in ihrer Ferienwohnung aufhalten und so kurtaxpflichtig werden. Die erhobene Pauschale beruht alsdann auf der Fiktion, dass diese Aufenthalte eine bestimmte durchschnittliche Dauer ha- ben. Weshalb die entsprechende Auslegung des Adelbodner Kurtaxenreglements gegen das Willkürverbot [...] verstossen soll, ist weder ersichtlich noch rechts- genüglich dargetan. Die gesetzliche Vermutung führt auch nicht etwa zu einer un- zulässigen Beweislastumkehr: Das bereits deshalb nicht, weil es sich bei der Kur- taxe um eine Kostenanlastungssteuer und nicht um eine Vorzugslast bzw. Kausal- abgabe handelt, so dass im Einzelfall gar kein konkreter Vorteil des Pflichtigen nachgewiesen zu werden braucht [...]. Rein von der Konzeption der Abgabe her wäre daher nicht erforderlich, dass der Pflichtige tatsächlich von seiner Ferienwoh- nung Gebrauch macht. Es würde an sich schon genügen, dass er als Eigentümer oder Dauermieter zu jenem Personenkreis gehört, welcher von den mit der Abgabe zu finanzierenden Aufwendungen des Gemeinwesens - der touristischen Infra- struktur - in der Regel profitiert." Nach dem Gesagten ist es somit nicht von Belang, wie häufig der Be- schwerdeführer in seiner Ferienwohnung in X._____ übernachtet. Da die Gästetaxe als Kostenanlastungssteuer qualifiziert wird, genügt es gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer einer Ferienwohnung grundsätzlich zu jenem Personenkreis gehört, welcher von den mit der Gästetaxe zu finanzierenden Aufwen- dungen des Gemeinwesens in der Regel profitiert. Dass der Beschwerde- führer tatsächlich von seiner Ferienwohnung Gebrauch macht und von den touristischen Infrastrukturen profitiert, ist von der Konzeption der Ab- gabe her nicht erforderlich. Mit anderen Worten richtet sich die Bemes- sung der Gästetaxe nicht nach den konkret nachgewiesenen Vorteilen. Dementsprechend ist es aber nicht von Belang, wie oft der Beschwerde-

  • 9 - führer in X._____ übernachtet und ob er von der touristischen Infrastruk- tur Gebrauch macht oder nicht. b)Ebenfalls unbegründet ist das beschwerdeführerische Vorbringen, wo- nach er als Eigentümer einer Ferienwohnung weder Gast noch Tourist sei. Wie gesehen hat gemäss Art. 5 Abs. 1 TG jeder in der Gemeinde übernachtende Gast, welcher, ohne steuerlichen Wohnsitz zu begründen, die Möglichkeit hat, das touristische Angebot zu nutzen, eine Gästetaxe zu entrichten. Dabei gilt es zu beachten, dass Grundeigentum gemäss Art. 5 Abs. 2 TG nicht von der Gästetaxe befreit. Als Gast gilt gemäss Art. 4 lit. a TG jede natürliche Person, welche auf dem Gebiet der Ge- meinde übernachtet und dort nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Unbe- stritten übernachtet der Beschwerdeführer gelegentlich in seiner Ferien- wohnung in X._____ und genauso unstrittig ist er − als im Ausland wohn- hafter Ferienhausbesitzer − in der Gemeinde X._____ nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Folglich durfte aber die Beschwerdegegnerin die Gästeta- xe beim Beschwerdeführer in Rechnung stellen, zumal er als gästetaxen- pflichtiger Eigentümer einer Ferienwohnung gemäss Art. 10 Abs. 1 TG die Gästetaxe unabhängig von Dauer und Häufigkeit des Aufenthalts in Form einer Jahrespauschale zu entrichten hat, welche gemäss Art. 7 lit. c ABzTG für die Eigennutzung pro Quadratmeter Nettowohnfläche und Jahr 8.-- beträgt. Da der Beschwerdeführer seine Ferienwohnungsnutzung im Rahmen der Datenerhebung mit Rückmeldung vom 27. Februar 2015 als Eigennutzung deklariert hat, und die Rechnungsstellung vom 11. Novem- ber 2015 auf dieser Selbstdeklaration beruht, erweist sich die veranlagte Gästetaxe von Fr. 401.20 als rechtens. c)An diesem Ergebnis vermag das beschwerdeführerische Vorbringen, wo- nach sich die in Rechnung gestellte Gästetaxe gegenüber früher um rund 500 % erhöht habe, nichts zu ändern. Diesbezüglich gilt es mit der Be-

  • 10 - schwerdegegnerin zunächst festzuhalten, dass es nicht ersichtlich ist, auf welche Basis dieser Vergleich Bezug nimmt. Wenn der Beschwerdeführer damit die heutige Gästetaxe mit der früher erhobenen Kurtaxe vergleicht, gilt es darauf hinzuweisen, dass das ehemalige Kurtaxen-System mit dem Erlass des Gesetzes über Gäste- und Tourismustaxen aufgehoben wurde und heute nur noch das Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen an- wendbar ist. Bezüglich Höhe der Gästetaxe gilt es sodann zu beachten, dass sich der Bedarf für die Erhebung sowie für eine allfällige Erhöhung der Gästetaxe allein aufgrund des nach Art. 1 TG verfolgten Zwecks er- gibt, welcher bei der fraglichen Abgabeart darin zu erblicken ist, dass da- mit die Finanzierung touristischer Einrichtungen (wie touristisches Infor- mationsbüro, Sporteinrichtungen), Dienstleistungen, Angeboten und Ver- anstaltungen wie Konzerte, Theateraufführungen etc. gewährleistet wer- den soll. Die mit der Gästetaxe erzielten Erträge müssen denn auch im In- teresse des Gastes verwendet werden und dürfen nicht für die Finanzie- rung ordentlicher Gemeindeaufgaben verwendet werden (vgl. VON RE- CHENBERG, Handkommentar zum Bündner Gemeinde- und Kirchensteuer- gesetz, Chur 2006, Art. 22 Rz. 9; Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden A 08 54 vom 27. Januar 2009 E.1c). Dass dies vor- liegend nicht der Fall sein soll ist weder ersichtlich noch wird solches vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Dementsprechend erweist sich auch das Vorbringen bezüglich angeblicher Erhöhung der in Rechnung gestell- ten Gästetaxe gegenüber früher um 500 % als unbegründet. 5.Nach dem vorstehend Gesagten erweist sich die beim Beschwerdeführer in Rechnung gestellte Gästetaxe über Fr. 401.20 und mit ihr der ange- fochtene Einspracheentscheid 22. Juni 2016 als rechtens, was zu dessen Bestätigung und zur vollumfänglichen Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Ge- richtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerde-

  • 11 - führers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorlie- gend kein Anlass. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.800.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.230.-- zusammenFr.1'030.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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