VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 16 38 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Peng als Aktuar ad hoc URTEIL vom 14. März 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin betreffend Gästetaxe

  • 2 - 1.A._____ ist Eigentümer eines Ferienhauses (Maiensäss) in der politi- schen Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde). Mit einem Rund- schreiben der Gemeinde vom 10. Juli 2015 wurde A._____ über die Re- gelung für die Erhebung der Gästetaxe für das Jahr 2014 wie folgt infor- miert: "Da anzunehmen ist, dass die wenigsten Vermieter von Ferienwoh- nungen, Ferienhäusern, Gruppenunterkünften, Maiensässhütten etc. die einzelnen Logiernächte detailliert erfasst haben, schlagen wir vor, die Gästetaxe für alle Taxpflichtigen als Pauschale in Rechnung zu stellen. Die entsprechenden Ansätze ersehen Sie aus der Beilage. Falls jemand diesem Vorgehen nicht zustimmen kann, hat er die entsprechenden de- taillierten Angaben zu den Übernachtungszahlen für die Abrechnung bei- zubringen." Weil A._____ auf dieses Schreiben nicht reagiert habe, erhob die Gemeinde von ihm am 7. September 2015 (Rechn.-Nr. 20150174) ei- ne Gästetaxe für die Periode von 1. Juli bis 31. Dezember 2014 als Pau- schale in der Höhe von Fr. 240.--. 2.Mit Eingabe vom 17. September 2015 erhob A._____ gegen diese Rech- nungsstellung Einsprache. Begründend führte er insbesondere aus, dass die Rechtsgrundlage und die Berechnung mit "Basis" und "Faktor" nicht nachvollziehbar seien. Am 3. November 2015 antwortete die Gemeinde auf das Schreiben vom 17. September 2015 und bat um Bezahlung der Rechnung innerhalb von 20 Tagen. Bei der Bemessungsgrundlage hand- le es sich um den Ansatz für eine Fünfzimmerwohnung. 3.Am 15. Januar 2016 verschickte die Gemeinde eine Mahnung an A., zumal nach wie vor keine Zahlung eingegangen sei. Auf diese Mahnung hat A. mit Schreiben vom 28. Januar 2016 reagiert und eine Korrektur der Zimmerzahl verlangt. Mit Schreiben vom 2. März 2016 akzeptierte die Gemeinde eine solche Korrektur der Zimmerzahl, ging nunmehr von einer Vierzimmerwohnung aus und stellte infolgedessen

  • 3 - A._____ am 3. März 2016 eine bereinigte Rechnung (Rechn.-Nr.

  1. über die Gästetaxe für die Periode von 1. Juli bis 31. Dezem- ber 2014 mit einer Pauschale in der Höhe von Fr. 210.-- aus. 4.Mit Eingabe vom 15. März 2016 erhob A._____ Einsprache gegen die bereinigte Rechnung (Rechn.-Nr. 20162067) sowie gegen die inzwischen mit Datum vom 1. März 2016 erlassene Rechnung über die Gästetaxe 2015 mit einer Pauschale in der Höhe von Fr. 470.40 (Rechn.-Nr. 20161493). Mit Entscheid vom 21. Juni 2016 wurde auf die Einsprache betreffend Gästetaxe 2014 nicht eingetreten, da die dreissigtägige Frist nicht eingehalten worden und die Rechnungsverfügung in Rechtskraft er- wachsen sei. Die Einsprache betreffend die Gästetaxe 2015 wurde abge- wiesen. Den Ausführungen von A., wonach die Gemeinde für die Zufahrt zu seinem Maiensäss keinen Winterdienst leiste und deswegen die Liegenschaft im Winter nicht nutzbar sei, folgte die Gemeinde nicht, könne das Maiensäss doch problemlos im Winter zu Fuss erreicht wer- den, so dass eine Nutzung ohne weiteres möglich sei. 5.Am 20. Juli 2016 erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016 Beschwerde an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Reduktion der Gästetaxe. Der Beschwerdeführer führte generell an, dass die Erhebung einer Gästetaxe nur zulässig sei, wenn Gästen die betref- fende Liegenschaft auch real motorisiert oder zu Fuss zugänglich sei. Sein Maiensäss sei aufgrund des Tiefschnees de facto während 6 Mona- ten im Jahr weder mit dem Auto noch zu Fuss erreichbar. Er verlangte, dass für die Berechnung der Gästetaxe 2014 die tatsächliche Anzahl Lo- giernächte zugrunde zu legen sei. Die vorgenommene pauschale Ab- rechnung für das Jahr 2014 widerspreche dem in diesem Zeitpunkt gel- tenden kommunalen Gesetz. Dabei sei es auch unerheblich, dass die
  • 4 - Gemeinde in einem Rundschreiben eine Abrechnung nach den pauscha- len Ansätzen vorgeschlagen habe. 6.Die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Ver- nehmlassung vom 19. August 2016 auf Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei. Betreffend die Rechnung 2014 sei auf die Be- schwerde aus formellen Gründen nicht einzutreten, da die Einsprachefrist verpasst worden und die Gemeinde zu Recht nicht darauf eingetreten sei. Eventualiter sei auf die Abrechnung nach den effektiven Logiernächten einzutreten. Betreffend die Rechnung 2015 sei die Beschwerde abzuwei- sen, zumal gemäss Art. 10 TG die Gästetaxe unabhängig von Dauer und Häufigkeit des Aufenthalts in Form einer Jahrespauschale zu entrichten sei. Dem Umstand, dass das touristische Angebot in der Fraktion B._____ weniger gross sei als in anderen Gebieten der Gemeinde, sei mit der Zu- weisung zur Tourismuszone C, in welcher nur 70 % der Abgaben in Rechnung gestellt würden, berücksichtigt worden. Im Übrigen sei die Be- hauptung, dass die Liegenschaft im Winter zu Fuss nicht erreichbar sei, nicht nachvollziehbar. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016 sowie auf die weiteren im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchen- steuern (GKStG; BR 720.200) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt

  • 5 - das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen kommunale Einspracheentscheide in Steuersachen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016, mit welchem die Beschwerde- gegnerin auf die Einsprache hinsichtlich der Gästetaxe 2014 nicht einge- treten ist sowie die Einsprache hinsichtlich der Gästetaxe 2015 abgewie- sen hat und damit die beim Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Gästetaxe 2014 von Fr. 210.-- und Gästetaxe 2015 von Fr. 470.40 bestätigt hat, bildet demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Als materieller und formeller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerde- führer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten. Mangels Antrag bzw. Rüge im Rahmen der Beschwerdeschrift bildet das im angefochtenen Einspra- cheentscheid behandelte Vorbringen betreffend die Fahrbewilligung der Gemeinde für die Nutzung der Strasse von vornherein nicht Streitgegen- stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über- schreitet und aufgrund von Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdefüh- rer im Jahr 2014 eine Gästetaxe in der Höhe von Fr. 210.-- und im Jahr 2015 eine Gästetaxe in der Höhe von Fr. 470.40 in Rechnung. Diese Rechnungen wurden mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheent- scheid vom 21. Juni 2016 geschützt und bestätigt. Weil der Beschwerde- führer sinngemäss eine Reduktion der beiden Rechnungen (Gesamtbe- trag: Fr. 680.40) verlangt und weil kein Fall von Art. 43 Abs. 2 VRG vor- liegt, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben.

  • 6 -

  1. a)Zunächst gilt es in materieller Hinsicht die Frage zu klären, ob die Be- schwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache zur Gästetaxe 2014 nicht eingetreten ist. Es geht vorliegend nur um das zweite Halbjahr 2014. Sie macht insbesondere geltend, dass die dreissigtägige Frist nicht eingehal- ten und die Rechnungsverfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Dieser Auffassung der Beschwerdegegnerin kann der Einzelrichter aus zweierlei Gründen nicht folgen. b)Erstens erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2015 aktenkundig und unbestritten Einsprache gegen die Rechnungsstel- lung über die Gästetaxe 2014 (in beschwerdeführerischer Beilage [Bf-act.] 5). Zwar ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach auf der Rechnung eine Rechtsmittelbelehrung fehle, unbegründet und nachweislich falsch (vgl. Rechnungsverfügung vom 7. September 2015 in Bf-act. 3). Aller- dings führt er auch an, dass die Rechtsgrundlage und die Berechnung mit "Basis" und "Faktor" nicht nachvollziehbar seien. Weil die Einsprache ein förmliches und ordentliches Rechtsmittel ist, hat der Einsprechende An- spruch auf einen ebenso förmlichen und ordentlichen Einspracheent- scheid, der zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu verse- hen ist (dazu Art. 26 des bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Gesetzes über die Gäste- und Tourismusförderungsabgaben der Gemeinde X._____ vom 12. Oktober 2013 [Tourismusförderungsgesetz, aGGT]). Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung hat im Übrigen nicht der Ge- meindevorstand einen Einspracheentscheid zu fällen, zumal dies zur Nichtigkeit desselben führen würde, sondern das Gemeindesteueramt (Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] A 15 59 vom 1. Juli 2016 E.3 m.w.H.). Im vorliegenden Fall erfolgte kein solcher Einspracheentscheid, sondern einzig ein Antwortschreiben am 3. November 2015 mit der Klar- stellung der Sach-, nicht aber der Rechtslage sowie mit der Bitte um Be- zahlung der Rechnung vom 7. September 2015. Der Beschwerdeführer
  • 7 - konnte und musste auch nicht davon ausgehen, dass dieses Antworts- chreiben einen Einspracheentscheid mit Auslösung einer dreissigtägige Frist zur Beschwerdeerhebung beim Verwaltungsgericht bildet, zumal die wesentlichen Elemente eines Einspracheentscheids – vorliegend insbe- sondere eine Beurteilung der Rechtslage und ein Dispositiv – fehlten. Be- reits aus diesem Grund ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom
  1. Juni 2016, mit der Begründung, dass die dreissigtägige Frist nicht eingehalten und die Rechnungsverfügung in Rechtskraft erwachsen sei und infolgedessen aus formellen Gründen auf die die Einsprache zur Gästetaxe 2014 nicht eingetreten wurde, zu Unrecht ergangen. c)Zweitens ersetzte die Beschwerdegegnerin die Rechnungsverfügung vom
  2. September 2015 betreffend die Gästetaxe 2014 ersatzlos mit einer Ver- fügung vom 3. März 2016 (vgl. Bf-act. 2). Weil diese Verfügung ohne wei- teres eine neue Einsprachefrist auslöste und der Beschwerdeführer am
  3. März 2015 fristgerecht Einsprache unter anderem gegen diese Verfü- gung erhob, ist die Beschwerdegegnerin auch aus diesem Grund zu Un- recht auf die Einsprache zur Gästetaxe 2014 nicht eingegangen. Dies gilt selbst dann, wenn man davon ausgehen würde, dass die Verfügung vom
  4. September 2015 bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist zudem un- erheblich, ob die Beschwerdegegnerin die bereinigte und neue Rechnung vom 3. März 2016 betreffend Gästetaxe 2014 gemäss eigenen Angaben nur entgegenkommenderweise verfügte. Obwohl die Beschwerdegegne- rin nunmehr von einer Vierzimmer- statt einer Fünfzimmerwohnung aus- ging und deswegen die Gästetaxe 2014 von einer Pauschale in der Höhe von Fr. 240.-- auf eine solche in der Höhe von Fr. 210.-- reduziert wurde, besteht nach wie vor ein Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers. Er verlangt nämlich eine Abrechnung der Gästetaxe 2014 pro Logiernacht und nicht etwa eine nach pauschalen Ansätzen. Da der Beschwerdefüh- rer gemäss eigener Aussage im zweiten Halbjahr 2014 nur gerade acht
  • 8 - Logiernächte in seinem Maiensäss verbrachte, resultiert je nach Abrech- nungsansatz doch eine erhebliche finanzielle Differenz. Auch aus diesem Grund ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2016, dass die dreissigtägige Frist nicht eingehalten und die Rechnungsverfü- gung in Rechtskraft erwachsen ist und infolgedessen aus formellen Grün- den auf die die Einsprache zur Gästetaxe 2014 nicht eingetreten wurde, zu Unrecht ergangen. d)Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass die Beschwer- degegnerin zu Unrecht auf die Einsprache betreffend die Gästetaxe 2014 nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt gut- zuheissen und die Sache ist zur Abklärung und zum Neuentscheid betref- fend der Gästetaxe 2014 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In- folgedessen bräuchte vorliegend auf die materielle Rechtsfrage, insbe- sondere ob die Erhebung der Gästetaxe 2014 nach pauschalen Ansätzen rechtmässig ist oder ob – wie es der Beschwerdeführer behauptet – bei der Abrechnung auf die effektiven Logiernächte abzustellen ist, nicht wei- ter eingegangen zu werden. Im Hinblick auf allfällige weitere Verfahren rechtfertigt es sich im Sinne der Verfahrensökonomie indes, dennoch auf die materielle Rechtslage einzugehen. Eine solche Vorgehensweise drängt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren umso mehr auf, zumal die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung eventualiter ausdrück- lich beantragt, dass auf die Abrechnung nach den effektiven Logiernäch- ten einzutreten sei.
  1. a)Nachfolgend zu prüfen ist zunächst, ob die Erhebung der Gästetaxe 2014 nach pauschalen Ansätzen rechtmässig ist oder ob – wie es der Be- schwerdeführer behauptet – bei der Abrechnung auf die effektiven Lo- giernächte abzustellen ist (vgl. dazu Erwägung 3d). Es stellt sich dem- nach einzig die Frage, nach welchen Grundsätzen sich die Bemessung
  • 9 - der Gästetaxe 2014 richtet. Vorab sei bemerkt, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Gästetaxe 2014 das aGGT sowie die dazu gehörige Ver- ordnung vom 16. Juni 2014 (Tourismusförderungsverordnung, aVGT) die massgebenden Erlasse zur Erhebung der Gästetaxe 2014 waren. Gemäss Art. 7 aGGT wird die Gästetaxe pro Logiernacht des Gastes im ganzen Gemeindegebiet erhoben (vgl. auch Art. 22 Abs. 2 GKStG). Sie beträgt 2 bis 4 Franken pro Logiernacht. Die Verordnung konkretisiert diese Bestimmung und sieht für Ferienhäuser und -wohnungen – wozu auch ein Maiensäss gehört – eine Gästeabgabe pro Logiernacht für Er- wachsene in der Höhe von Fr. 2.40 und für Kinder vom 7. bis erfüllten
  1. Altersjahr in der Höhe von Fr. 1.20 vor. Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Ferienhäusern und Ferienwohnungen, die gemäss die- sem Gesetz der Gästeabgabepflicht unterliegen, können auf schriftliches Gesuch hin für sich und für ihre Familienangehörigen aber auch die Gäs- teabgabe in Form einer jährlichen Familien- oder Einzelpauschale entrich- ten (Art. 8 aGGT). b)Soweit überprüfbar ging die Beschwerdegegnerin mit der für die Periode vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 in Rechnung gestellte Gästetaxe für das Maiensäss des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 210.-- (Familienpauschale für eine Vierzimmerwohnung) zwar zu Recht davon aus, dass eine Abrechnung der Gästeabgaben nach pauschalen Ansät- zen grundsätzlich in dieser Höhe zu erfolgen hat (Art. 10 Abs. 2 lit. a aVGT). Die gesetzliche Konzeption ist allerdings klarerweise dahin ge- hend ausgelegt, dass eine Abrechnung der Gästetaxe im Grundsatz pro Logiernacht des Gastes zu erfolgen hat. Eine Abrechnung nach pauscha- len Ansätzen kann dagegen gemäss gesetzlicher Ausgestaltung grundsätzlich nur auf (freiwillige) Initiative des Steuersubjekts vorgenom- men werden und daher selbstredend auch widerrufen werden (dazu insb. Art. 8 Abs. 1 und 4 aGGT sowie Art. 7 aVGT). Dabei ändert auch die Tat-
  • 10 - sache nichts, dass der Beschwerdeführer nicht auf das Informations- schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2015 reagierte, zumal er nie freiwillig eine Abrechnung der Gästetaxe 2014 nach pauschalen An- sätzen verlangte und eine solche dem Beschwerdeführer gemäss seiner Beschwerdeschrift (vgl. Antrag 2, insb. S. 2 f.) offensichtlich missfiel. Auch dehnt der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren (bzw. die damit zu- sammenhängende und vorgebrachte Argumentation), welche er im vorin- stanzlichen Verfahren gestellt hat, nicht in unzulässiger Weise aus (Art. 51 Abs. 2 VRG), rügt er nämlich in der Einsprache vom 15. März 2016 wie im Übrigen auch bereits in der Einsprache vom 17. September 2015 die fehlenden Rechtsgrundlagen für die vorgenommene Bemessung der Gästetaxe 2014. Im besagten Informationsschreiben wurde Folgen- des festgehalten (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 1): "Da anzunehmen ist, dass die wenigsten Vermieter von Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Gruppenunterkünften, Maiensässhütten etc. die einzelnen Logiernächte detailliert erfasst haben, schlagen wir vor, die Gästetaxe für alle Taxpflichtigen als Pauschale in Rechnung zu stellen. Die entspre- chenden Ansätze ersehen Sie aus der Beilage. Falls jemand diesem Vor- gehen nicht zustimmen kann, hat er die entsprechenden detaillierten An- gaben zu den Übernachtungszahlen für die Abrechnung beizubringen." Mit dieser Vorgehensweise trug die Beschwerdegegnerin der Tatsache gerade nicht Rechnung, dass eine pauschale Abrechnung auf Freiwillig- keit zu beruhen hat und ein eigenes Gesuch Voraussetzung ist. Zulässig wäre demgegenüber eine positiv formulierte Einwilligungsklausel (z.B. "Falls jemand diesem Vorgehen zustimmen kann, hat er dies mit einem schriftlichen Antwortschreiben zu bestätigen."). Ebenso wäre das vorbe- haltlose Bezahlen der in Rechnung gestellten Pauschale als Einwilligung zu deuten. Nach dem Gesagten kann also festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin für die Gästetaxe 2014 eine Abrechnung aufgrund der effektiven Logiernächte zu erstellen hat. Es ist mit der Beschwerde-

  • 11 - gegnerin – wie sie in ihrer Vernehmlassung vorbringt – einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer eine Zusammenstellung der Anzahl Lo- giernächte pro Person für das zweite Halbjahr 2014 einzureichen hat. Das Verfahren zur Meldung der Logiernächte richtet sich insbesondere nach der aVGT (Art. 3 bis 5; Art. 9 aVGT); dabei soll die Abrechnung im We- sentlichen auf den dafür vorgesehenen Formularen für die Selbstdeklara- tion der Logiernächte beruhen. Der Beschwerdeführer verpasste zwar die Frist für die Meldung der Logiernächte gemäss Art. 3 Abs. 2 aVGT. Dar- aus ist aber die Annahme nicht zulässig, dass eine Jahrespauschale ak- zeptiert oder dafür optiert worden sei.

  1. a)Der Beschwerdeführer rügt ausserdem in grundsätzlicher Weise, das heisst vorliegend sowohl im Zusammenhang mit der Gästetaxe 2014 als auch mit der Gästetaxe 2015, dass die Erhebung einer Gästetaxe nur zulässig sei, wenn Gästen die betreffende Liegenschaft auch real motori- siert oder zu Fuss zugänglich sei. Die Beurteilung dieser Rüge (sogleich Erwägung 6) setzt vorab eine Umschreibung der Rechtsnatur der Gäste- taxe voraus. Gästetaxen sind Zwangsabgaben, die lediglich einer be- stimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten, im Zusammenhang mit dem Tourismus stehenden Auf- wendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung aufweisen als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (statt vieler WIEDERKEHR, Sonderabga- ben, in: recht - Zeitschrift für juristische Weiterbildung und Praxis, 1/2017, S. 43 ff., insb. 50 m.w.H.). Gästetaxen werden zwecks Förderung des Tourismus eingezogen (Art. 11 Abs. 1 aGGT betreffend Gästetaxe 2014 sowie Art. 1 f. TG betreffend Gästetaxe 2015) und sind gegenstandslos geschuldet. Gästetaxen werden von der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuern qualifiziert. Unter diesen Begriff fallen nach heutiger Terminologie Sondersteuern, welche einem bestimmten Kreis von Steuerpflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen als Verursa-
  • 12 - cher eine nähere Beziehung zu bestimmten Aufwendungen des Gemein- wesens haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (statt vieler REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, § 2 Rz. 7). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung stehen Kostenanlastungssteuern insbesondere in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Be- steuerung. Eine derartige Sondersteuer setzt voraus, dass sachlich halt- bare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgren- zung nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) enthaltene Gleichheitsgebot (vgl. BGE 128 I 155 E.2.2). Kostenanlastungssteuern haben eine gewisse Ver- wandtschaft zur Vorzugslast (Beiträgen), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zure- chenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen dem abga- bepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allge- meinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abs- trakt) stärker profitiert als andere oder weil sie - abstrakt - als hauptsächli- cher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Die Kostenanlastungsabgabe stellt - da sie gegenleistungslos, d.h. unabhän- gig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen, erhoben wird - eine Steuer dar (BGE 124 I 289 E.3b; Urteil des Bundesgerichtes 2A.62/2005 vom 22. März 2006 E.4.2 mit Hinwei- sen). Als Kostenanlastungssteuer eingestuft werden in der Doktrin nebst Gästetaxen (Kurtaxen) etwa Tourismusförderungsabgaben, Motorfahr- zeugsteuern, Schiffssteuern, Hundesteuern, Treibstoffzuschläge sowie Feuerschutzabgaben, wobei die betreffenden Einnahmen auch meist ei- ner entsprechenden gesetzlichen Zweckbindung unterworfen sind (vgl.

  • 13 - dazu MARANTELLI, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabga- berechts, Bern 1991, S. 25; BGE 124 I 289 E.3b; PVG 2003 Nr. 32 E.5a). b)Das in Art. 127 Abs. 1 BV und in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV ausdrücklich verankerte und inhaltlich umschriebene Legalitätsprinzip ist einer der wichtigsten Grundsätze im Steuer- und Abgaberecht. Es gilt sowohl im Steuerrecht als auch im Kausalabgaberecht (vgl. BGE 135 I 130 E.7.2, 132 II 371 E.2.1; VALLENDER/WIEDERKEHR, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/ SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N. 5 zu Art. 127 BV). Für Steuern gilt ohne Ausnahme, dass ihre wesentlichen Elemente durch ein Gesetz im formellen Sinn festzulegen sind (BGE 131 II 271 E.6.1, 127 I 60 E.2c). Das Legalitätsprinzip kann seine Funktionen nur dann erfüllen, wenn der Rechtssatz einen hinreichenden Bestimmtheits- grad aufweist. Es sind diejenigen Elemente des Steuerverhältnisses zu regeln, die für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger das Ausmass, den Umfang und die Grenzen der Steuerpflicht festlegen. Dazu gehören zu- mindest der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Be- messungsgrundlage (BGE 135 I 130 E.7.2, 132 I 157 E.2.2, 131 II 562 E.3.1). Die Festlegung dieser Elemente des Abgaberechtsverhältnisses darf der Gesetzgeber nicht an den Verordnungsgeber delegieren (BGE 131 II 271 E.6.1; VALLENDER/WIEDERKEHR, a.a.O., N. 7 zu Art. 127 BV). c)Die von der Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer erhobene Gäs- tetaxe ist nach dem vorstehend Gesagten in Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuer zu qualifizieren. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 22 GKStG sowie im aGGT betreffend die Gästetaxe 2014 und im TG betreffend die Gästetaxe 2015, welche von der Gemeindeversammlung X._____ beschlossen und so- dann von der Regierung des Kantons Graubünden mit konstitutiver Wir-

  • 14 - kung genehmigt wurden. Steuerpflichtig ist jeder in der Gemeinde X._____ übernachtende Gast, welcher, ohne steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, die Möglichkeit hat, das touristische Angebot zu benützen (Art. 3 Abs. 1 und 2 aGGT; Art. 5 Abs. 1 TG). Grundeigentum in der Ge- meinde begründet wohl die Steuerpflicht, nicht aber die Befreiung von der Gästetaxe (Art. 3 Abs. 3 aGGT; Art. 5 Abs. 2 TG). Der Beschwerdeführer begründet unbestritten keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemein- de X._____. Während die Gästetaxe 2014 im Grundsatz pro Logiernacht des Gastes im ganzen Gemeindegebiet zu erheben ist (vgl. dazu Erwä- gungen 3), sieht das TG nunmehr für die Gästetaxe 2015 eine "obligatori- sche Jahrespauschale" vor (Art. 10 TG). Das Bundesgericht erachtet es grundsätzlich als zulässig, dass von Ferienhauseigentümern eine pau- schale Gästetaxe in Form einer Kostenanlastungssteuer erhoben wird (Urteil des Bundesgerichts 2P.14/2006 vom 26. Mai 2006 E.2.1 f.). Eine pauschale, vom Ausmass der effektiven Nutzung seines Ferienhauses unabhängige Erhebung der Gästetaxen ist auch mit Blick auf das Rechts- gleichheitsgebot nicht zu beanstanden (Urteil des Bundesgerichts 2P.194/2006 vom 7. August 2006 E.3).

  1. a)Die von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Gästetaxen beanstandete der Beschwerdeführer dahingehend, dass die Erhebung ei- ner Gästetaxe nur zulässig sei, wenn Gästen die betreffende Liegenschaft auch real motorisiert oder zu Fuss zugänglich sei. Dies sei ihm angesichts der Schneedecke, der erheblichen Distanz (3.5 km) und des Höhenunter- schieds (350 m) zwischen dem Dorf B._____ und seinem Maiensäss ab Ende Oktober bis Ende April nicht möglich. Diese Rüge erweist sich im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung und Lehrmeinungen als unbe- gründet und die Beschwerde ist – wie sogleich aufzuzeigen sein wird – in diesem Punkt vollumfänglich abzuweisen. Da die Gästetaxe der Gemein- de X._____ als Kostenanlastungssteuer qualifiziert wurde, genügt es,
  • 15 - wenn der Beschwerdeführer als Eigentümer des Maiensässes zu jenem Personenkreis gehört, welcher in der Regel von der touristischen Infra- struktur profitiert. Die Bemessung richtet sich dabei nicht nach den kon- kret nachgewiesenen Vorteilen (so auch VGU A 15 59 vom 1. Juli 2016 E.4f). Es spielt dabei keine Rolle, ob der Beschwerdeführer von der tou- ristischen Infrastruktur Gebrauch macht oder nicht (dazu eingehend Urteil des Bundesgerichts 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E.3.3.3 und 3.3.4 m.w.H.), ob er sein Maiensäss oft oder weniger oft nutzt (so auch VGU A 16 41 vom 7. Oktober 2016 E.4a; VGU A 16 52 vom 14. März 2017 E.4e) und letztlich auch nicht, ob er sein Maiensäss aufgrund der äusseren Umstände nur erschwert nutzen kann. Wie sogleich aufzuzei- gen sein wird, kann der Beschwerdeführer das Maiensäss auch im Winter nutzen (Erwägung 6c). Insoweit erweist sich sein Vorbringen, es verstos- se gegen das Rechtsempfinden, für etwas zahlen zu müssen, das man- gels Erreichbarkeit gar nicht in Anspruch genommen werden könne, als unbegründet. b)Für die Beurteilung der Beschwerde zur Gästetaxe 2015 sind das Gesetz über die Gäste- und Tourismustaxen der Gemeinde X._____ vom 14. Mai 2014 (Tourismusgesetz, TG) sowie die Verordnung über die Gäste- und Tourismustaxen der Gemeinde X._____ (Tourismusverordnung, nTV) vom 3. November 2014 massgebend. Betreffend die Gästetaxe 2015 ist in Art. 10 TG mit der Marginalie "Obligatorische Jahrespauschale" gar ex- plizit vorgesehen, dass gästetaxpflichtige Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Ferienwohnungen die Gästetaxe unabhängig von Dauer und Häufigkeit des Aufenthalts in Form einer Jahrespauschale zu entrich- ten haben, welche auf einer durchschnittlichen Anzahl an Übernachtun- gen in einer Wohnung pro Jahr beruht. Gemäss Art. 5 TG hat jeder in der Gemeinde übernachtende Gast eine Gästetaxe zu entrichten, welcher, ohne steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, die Möglichkeit hat, das

  • 16 - touristische Angebot zu benützen. Es spielt also bei der Erhebung der Jahrespauschale mithin keine Rolle, ob der Beschwerdeführer sein Mai- ensäss überhaupt nutzt bzw. nur erschwert nutzen kann. Es gibt demnach auch keine Einschränkungen betreffend die Lage oder Erreichbarkeit der Liegenschaft. Der verlangten Gästetaxe 2015 liegt die Nettowohnfläche des Maiensässes zugrunde. Gemäss Bericht des zuständigen Amtes be- trägt die Nettowohnfläche des Maiensässes 84 m 2 gemäss SIA Norm 416. Diese Feststellung wurde nicht bestritten, so dass die berechnete Abgabe mit einem Ansatz von Fr. 8.-- pro m 2 für die Eigennutzung in der Touris- muszone C, welche nur zu 70 % belastet wird, mit Fr. 470.40 korrekt ist (Art. 6 lit. c sowie Art. 11 lit. c TV). Dem Umstand, dass das touristische Angebot in der Fraktion B._____ weniger gross ist als in anderen Gebie- ten der Gemeinde, wurde mit der Zuweisung zur Tourismuszone C Rech- nung getragen, in welcher nur 70 % der Abgaben in Rechnung gestellt werden. Soweit der Beschwerdeführer eine neue Tourismuszone D vor- schlägt, in welcher eine Reduktion der Abgaben für im Winter nicht er- reichbare Liegenschaften vorzusehen sei, kann dies für die Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids nicht von Bedeutung sein, zu- mal das Gesetz eine solche Tourismuszone D denn auch nicht vorsieht. c)Es sei an dieser Stelle festgehalten, dass das fragliche Maiensäss auch im Winter – zweifellos unter erschwerten Bedingungen – zu Fuss erreicht werden kann und eine Nutzung damit ohne weiteres möglich ist. Es kommt denn auch regelmässig vor, dass ein abgelegenes Maiensäss selbst im Sommer nur zu Fuss und unter erschwerten Bedingungen er- reichbar ist. Vorliegend besteht keine Pflicht der Beschwerdegegnerin, Güterwege bzw. präparierte Fusswege ausserhalb der Bauzone im Win- ter, sei es von B._____ (ca. 3.5 km bis zum Ferienhaus und einer Höhen- differenz von ca. 350 m) oder von Y._____ (ca. 2.3 km bis zum Ferien- haus und einer Höhendifferenz von ca. 80 m) aus, zu öffnen und unterhal-

  • 17 - ten. Das Maiensäss kann allerdings – selbstredend zwar mit weniger Gepäck – zum Beispiel mit Schneeschuhen oder mit Tourenski besucht werden. Der Beschwerdeführer könnte also sein Maiensäss durchaus be- nutzen und von den touristischen Anlagen in der Gemeinde ohne weiteres profitieren, wenn er denn wollte; die Beschwerde ist demnach abzuwei- sen. 7.Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf eine Reduktion bzw. Befreiung von der Pflicht der Gästeabgabe aufgrund besonderer Umstän- de beruft (vgl. dazu Art. 6 aGGT i.V.m. Art. 11 aVGT betreffend die Gäs- tetaxe 2014; Art. 6 und 7 TG betreffend die Gästetaxe 2015), handelt es bei einer solchen Beurteilung naturgemäss um einen Ermessenentscheid, bei welchem der Veranlagungsbehörde ein gewisser Ermessensspiel- raum zusteht und dem Verwaltungsgericht bei der Überprüfung eines sol- chen Entscheids Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Veranlagungsbehörde setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstüt- zen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahelie- gender erscheinen lassen. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich und zudem bringt der Beschwerdeführer auch keine weiteren Argumente vor, welche ein Abweichen rechtfertigen und eine Befreiung, Ermässigung oder eine Ausnahme der Gästetaxe begründen würden.

  1. a)Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016 zu Unrecht nicht auf die Einspra- che zur Gästetaxe 2014 eingegangen ist und deren Bemessung pro Lo- giernacht zu erfolgen hat. Die Beschwerde wird somit in diesem Punkt gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid betreffend die Gäs- tetaxe 2014 aufgehoben und die Sache zur Abklärung und zum Neuent-
  • 18 - scheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde X._____ zurückge- wiesen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. b)Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- gehen bei diesem Aus- gang des Verfahrens gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte zulas- ten des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin. Dem nicht an- waltlich vertretenen Beschwerdeführer steht keine aussergerichtliche Ent- schädigung zu. Eine solche steht auch der Gemeinde, welche in ihrem amtlichen Wirkungskreis gehandelt hat, gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Einspra- cheentscheid betreffend die Gästetaxe 2014 aufgehoben und die Sache zur Abklärung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen. Die Gemeinde wird angewiesen, die Bemessung der Gästetaxe 2014 pro Logiernacht vorzunehmen. Im Übri- gen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.356.-- zusammenFr.1'356.-- gehen je zur Hälfte zulasten von A._____ und der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

  • 19 - 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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Gerichtsentscheide

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Graubünden
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Deutsch
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GR_VG_004
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GR_VG_004, A 2016 38
Entscheidungsdatum
14.03.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026