2A.535/2003, 2C_12/2007, 2C_188/2007, 2C_475/2016, + 1 weiteres
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 16 37 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Peng als Aktuar ad hoc URTEIL vom 3. März 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Ehepaar A., Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 Gemeinde X., Beschwerdegegnerin 2 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2015
3 - schaftskosten (Fr. 3'345.90) statt des Pauschalabzugs von 20 % auf den Eigenmietwert von Fr. 17'680.-- (Fr. 3'360.--). 4.Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 forderte die Steuerverwaltung die Ein- sprecher auf, einen Nachweis der effektiven Unterhaltskosten (Belege) bzw. die gesamte Betriebskostenabrechnung zu erbringen. Sodann wurde erläutert, dass es bei der Eigenmietaufrechnung von Fr. 880.-- nicht um einen Parkplatz, sondern um ihr Benützungsrecht an der Abwartswoh- nung gehe. Ferner wurde betont, dass ein minimaler Mietzins von 50 % des Eigenmietwertes für die Vermietung an nahestehenden Personen zwar im Hinblick auf die Bundessteuer zulässig sei, nicht aber im Hinblick auf die Kantons- und Gemeindesteuer. Dieser Aufforderung kam das Ehepaar A._____ mit Schreiben vom 26. Mai 2016 nach und machte nunmehr einen Abzug von Liegenschaftskosten in der Höhe von Fr. 3'385.20 geltend. 5.Die Steuerverwaltung stellte sodann am 31. Mai 2016 dem Ehepaar A._____ einen Veranlagungsvorschlag zu, welcher im Resultat letztlich gleichlautete wie die Veranlagungsverfügung für die Kantons- und Ge- meindesteuern 2016 vom 20. April 2016. Bezüglich der Unterhaltskosten hielt die Steuerverwaltung fest, dass gemäss Abrechnung "B." die Kosten Strom, Wasser, Kehricht in den Betriebskosten enthalten, aller- dings nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten seien, weswegen die pauschalen Unterhaltskosten von 20 % höher und daher diese gewährt würden. Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 lehnte das Ehepaar A. den Veranlagungsvorschlag ab und stellte der Steuerverwaltung ihrerseits ei- nen eigenen Vorschlag ("Variante mit Abwartswohnung in den Nebenkos- ten integriert") zu, wonach ein jährlicher Mietwert von Fr. 13'440.-- be- steuert werden solle, zumal dieser Betrag 80 % des Eigenmietwertes gemäss amtlicher Schätzung entspreche und somit nach Aussage der Steuerverwaltung die Voraussetzungen für die Besteuerung als Vorzugs-
4 - miete nicht mehr gegeben seien. Weiter beantragte das Ehepaar A., Fr. 3'152.20 als Unterhaltskosten zu anerkennen. 6.Mit Entscheid vom 29. Juni 2016 wurde die Einsprache durch die Steuer- verwaltung betreffend die Besteuerung in Höhe von 80 % des Eigenmiet- wertes gemäss amtlicher Schätzung abgewiesen. Zur Begründung wurde zur Hauptsache ausgeführt, dass aufgrund einer klaren gesetzlichen Grundlage bei einer Abweichung von Mieterträgen von mehr als 20 % an nahestehende Personen – wie es vorliegend unbestrittenermassen der Fall sei – der Eigenmietwert von Fr. 16'800.-- gemäss amtlicher Schät- zung besteuert werde. Als Unterhaltskosten werde nach wie vor der Pau- schalabzug gewährt, da dieser (20 % des Eigenmietwertes; Fr. 3'360.--) höher als die beantragten Fr. 3'152.20 ausfalle. In einem Punkt wurde die Einsprache gutgeheissen, nämlich dass der Betrag bezüglich der Haus- wartswohnung (Fr. 880.--) nicht mehr aufgerechnet werde, da dieser be- reits in der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt sei. 7.Am 21. Juli 2016 (Datum des Poststempels) erhob das Ehepaar A. (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 29. Juni 2016 und begehrten wie bereits in ihrem Schreiben vom 6. Juni 2016 insbesondere, dass die Veranlagung für das Steuerjahr 2015 auf einem jährlichen (fiktiven) Miet- wert von Fr. 13'440.-- (80 % des Eigenmietwertes gemäss amtlicher Schätzung) basieren, mithin also eine "Reduktion infolge nahestehende Person von 20 %" gewährt werden sollte. Weiter beantragte das Ehepaar A._____ wiederholt, Fr. 3'152.20 als effektive Unterhaltskosten zu aner- kennen. 8.In ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2016 beantragte die Steuerver- waltung (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung der Be-
5 - schwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung führ- te sie im Wesentlichen an, dass sie die Aufrechnung der Eigenmiete gemäss amtlicher Schätzung vorgenommen habe, da die Wohnung im Sinne von Art. 22 Abs. 5 StG an eine nahestehende Person (Tochter) zu einem erheblich vom Marktmietwert abweichenden Mietzins vermietet werde. Ausserdem seien die im Einspracheentscheid vom 29. Juni 2016 gewährten Liegenschaftskosten höher als die vom Beschwerdeführer be- antragten Kosten, weswegen auf diesen Punkt nicht einzutreten sei. 9.Am 23. September 2016 hielten die Beschwerdeführer replicando an ih- ren Anträgen fest. Sie führten aus, dass die effektiven Mietzinseinnahmen von Fr. 10'800.-- für das Jahr 2016 65 % des gesetzlich vorgegebenen Eigenmietwertes von Fr. 16'800.-- betragen würden. Für den Kanton Y._____ werde damit der Minimalzins um 15 % überschritten, für den Kanton Graubünden seien die effektiven Mietzinseinnahmen um 15 % zu tief angesetzt. Sie hätten schliesslich als Bürger im Kanton Y._____ eine Steuererklärung für den Kanton Y._____ zu erstellen. Im Übrigen hielten sie fest, dass die korrekte Berücksichtigung des Anteils der Abwartswoh- nung nach wie vor nicht definiert sei. 10.Am 3. Oktober 2016 hielt auch die Beschwerdegegnerin 1 duplicando an ihren Anträgen fest. Es gehe vorliegend um Kantons- und Gemeindesteu- ern, nicht um Bundessteuern, weswegen das Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2005 (2A.535/2003) nicht anwendbar sei, worin entschie- den wurde, dass eine Aufrechnung für nahestehende Personen erst bei einer "Untervermietung" von weniger als 50 % relevant sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Juni 2016 sowie auf die weiteren im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
6 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsge- richt in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und aufgrund von Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbe- setzung vorgeschrieben ist. Nachdem die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 gemäss Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 29. Juni 2016 zusammen Fr. 3'385.-- erreichen und durch die Beschwerdeführer eine Teilreduktion dieses Betrags verlangt wird, und weil kein Fall von Art. 43 Abs. 2 VRG vorliegt, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offen- sichtlich gegeben.
7 - len Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier – wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) – der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zu- ständigkeit des Verwaltungsgerichtes. b)Es stellt sich weiter die Frage, ob die Beschwerdeführer als formelle und materielle Adressaten des angefochtenen Einspracheentscheids davon berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung haben (Art. 50 VRG). Soweit sich die Beschwerdeführer in erster Linie darauf berufen, dass anstelle der Aufrechnung auf den Ei- genmietwert von Fr. 16'800.-- gemäss amtlicher Schätzung nur 80 % da- von (Fr. 13'440.--) zu berücksichtigen seien, sind sie ohne weiteres be- schwerdelegitimiert. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. Bezüglich der Frage, ob die dekla- rierten, effektiven Liegenschaftskosten (Fr. 3'152.20) zu Recht durch den Pauschalabzug von 20 % auf den Eigenmietwert von Fr. 16'800.-- (Fr. 3'360.--) ersetzt wurden, sind die Beschwerdeführer nur beschwert, sofern die Reduktion auf 80 % der Eigenmiete gemäss amtlicher Schät- zung gutgeheissen wird. Andernfalls liegt der pauschale Unterhaltskos- tenabzug von 20 % (Fr. 3'360.--) ohnehin über den von den Beschwerde- führern geltend gemachten Fr. 3'152.20, weswegen in diesem Punkt kein Rechtsschutzinteresse besteht und mangels Beschwerdelegitimation nicht darauf eingetreten werden könnte. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Replik die korrekte Berücksichtigung des Anteils der Abwartswoh- nung begehren, sind sie in diesem Punkt ebenfalls nicht beschwert. Zum einen wurde diesbezügliches Begehren der Beschwerdeführer mit Ein- spracheentscheid vom 29. Juni 2016 vollumfänglich gutgeheissen, mithin der Betrag von Fr. 880.-- für das Benützungsrecht an der Abwartswoh- nung (Nr. 22; StWEG Nr. _____) nicht mehr aufgerechnet und vollständig in der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt. Zum anderen geht es im vorliegenden Fall einzig um das Steuerjahr 2015. Ob in den Veranla-
8 - gungsverfügungen der Vorjahre diese Aufrechnung erfolgte, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. c)Streitig und nachfolgend zu prüfen ist nach dem Gesagten zunächst ein- zig die Frage, ob die Aufrechnung bei den Beschwerdeführern auf 100 % des Marktmietwertes (Eigenmietwert von Fr. 16'800.-- gemäss amtlicher Schätzung) zu Recht stattfand.
9 - steuerung des Eigenmietwertes von Grundstücken ausdrücklich vor. Bei der direkten Bundessteuer wird der Mietwert der selbstgenutzten Woh- nung nach dem objektiven Marktwert festgelegt. Nach der Praxis des Bundesgerichts zur direkten Bundessteuer kann bei Mietverträgen unter Verwandten nicht bereits aus der Tatsache, dass der vereinbarte Mietzins unter dem Eigenmietwert liegt, auf Eigennutzung geschlossen werden. Liegt jedoch der vereinbarte Mietzins unter dem Eigenmietwert, so ist die Differenz zwischen dem vereinbarten Mietzins und dem Eigenmietwert dem Eigentümer als steuerbares Einkommen aus unbeweglichem Ver- mögen zuzurechnen; allerdings muss es sich um einen bedeutenden Dif- ferenzbetrag handeln (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2007 2C_12/2007 E. 3.2 m.w.H.). Im Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2005 (2A.535/2003 E. 5.2) wurde diesbezüglich festgehalten, dass jeden- falls bei einem vereinbarten Mietzins, der weniger als die Hälfte des Ei- genmietwerts ausmache, zu vermuten sei, "dass – unabhängig von einem Schenkungswillen – wegen der mehrheitlich unentgeltlichen Überlassung eine dem Eigengebrauch nahe kommende Situation vorliegt und der Mietvertrag missbräuchlich lediglich deshalb abgeschlossen wurde, um Steuern einzusparen". Der Steuerpflichtige kann aber selbst in dieser Konstellation den Gegenbeweis antreten. Die erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts bezieht sich – wie die Beschwerdegegnerin 1 richti- gerweise festhält – auf die direkte Bundessteuer. Vorliegend aber geht es im Einspracheentscheid vom 29. Juni 2016 einzig um die Kantons- und Gemeindesteuern für das Steuerjahr 2015. b)Das Verwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 6. Juni 1997 (136/97 = PVG 1997 Nr. 32), dass bei der steuerlichen Behandlung eines an Ver- wandte gewährten Vorzugsmietzinses auf den tatsächlich erzielten Erlös und nicht auf den amtlichen Eigenmietwert abzustellen ist. Im Nachgang zu diesem Entscheid haben verschiedene Kantone im kantonalen Steuer- recht, darunter auch der Kanton Graubünden, eine klare gesetzliche
10 - Grundlage geschaffen, die es erlaubt, die Differenz zwischen vereinbar- tem Mietzins und Eigenmietwert steuerlich zu erfassen (BLÖCHLIGER, Die Besteuerung der Vorzugsmiete an Liegenschaften, StR 62/2007, S. 610 ff.). Gemäss Art. 22 Abs. 1 StG sind Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutz- niessung oder sonstiger Nutzung (lit. a) sowie der Mietwert von Gebäu- den oder Gebäudeteilen, die sich der Steuerpflichtige kraft Eigentums oder eines Nutzungsrechtes für den Eigengebrauch zur Verfügung hält (lit. b) steuerbar. Die Besteuerung des Mietwertes einer Wohnung, die der Steuerpflichtige als Eigentümer im Sinne von lit. b der erwähnten Be- stimmung selbst bewohnt oder die ihm zumindest zur jederzeitigen freien Verfügung steht (Eigengebrauch), entspricht dem Grundsatz der rechts- gleichen Behandlung der Wohnungseigentümer einerseits und der Mieter andererseits. Massgebend für die Bemessung des anzurechnenden Ei- genmietwertes ist dabei grundsätzlich der objektive Marktwert der Liegen- schaftsnutzung, d.h. der Mietzins, den der Steuerpflichtige bei der Ver- mietung von einem Dritten erhalten könnte (Art. 22 Abs. 2 StG). Der Mietwert gemäss Abs. 1 lit. b der genannten Bestimmung ist auch dann steuerbar, wenn das Grundstück zu einem erheblich vom Marktmietwert abweichenden Mietzins an eine nahestehende Person vermietet oder verpachtet wird (Art. 22 Abs. 5 StG). Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass auch im Fall einer Vorzugsmiete, na- mentlich unter Verwandten, eine rechtsgleiche Besteuerung durchgesetzt werden kann. Von einer erheblichen Abweichung im Sinne von Art. 22 Abs. 5 StG wird nach dem Willen des Gesetzgebers bei einer Differenz von 20 % oder mehr gesprochen (Grossratsprotokoll vom März 1999, Nr. 4, 98/99, S. 536 f.; s. auch Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] A 08 30 vom 10. Oktober 2008; Praxisfestlegung der Steuerverwaltung, Vor- zugsmiete an nahestehende Person, Kantonssteuern, 1. Januar 2009, S. 1).
11 - c)Im Folgenden ist zu beurteilen, ob die umstrittene Aufrechnung zu Recht vorgenommen wurde. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer ihre Eigentumswohnung zu einem Mietzins von Fr. 10'800.-- pro Jahr an ihre Tochter vermietet. Die Besteuerung des Eigenmietwerts basiert im Kanton Graubünden auf den amtlichen Schätzungen. Die amtliche Schät- zung stellt ein taugliches Instrument dar, um die Unterpreislichkeit eines Mietverhältnisses zu überprüfen, beruht doch der amtlich geschätzte Ei- genmietwert in der Regel auf der Vergleichsmethode. Mit den Schätzun- gen wird auf Grund von Vergleichsobjekten in der engeren Umgebung der Eigenmietwert ermittelt, der bei einer Drittvermietung erzielt werden könn- te (VGU A 07 44 vom 22. Januar 2008). Der Eigenmietwert der Liegen- schaft beträgt gemäss amtlicher Schätzung vom 20. April 2010, welche im Übrigen von den Beschwerdeführern nicht angefochten wurde und daher in Rechtskraft erwachsen ist, Fr. 16'800.--. Zwischen den effektiven Ein- nahmen und dem neu festgelegten Eigenmietwert der Liegenschaft ergibt sich eine Differenz von Fr. 6'000.-- bzw. 35.71 %, welche gemäss vorste- henden Ausführungen als "erheblich" bezeichnet werden kann. Schliess- lich ist auch das zweite Erfordernis der "nahestehenden Person(en)" vor- liegend erfüllt; so gilt doch die Tochter unbestrittenermassen als "nahe- stehend". Dem Einwand der Beschwerdeführer, dass im Hinblick auf ge- nannte Bestimmung nur 80 % des Eigenmietwertes gemäss amtlicher Schätzung (in casu die beantragten Fr. 13'440.--) besteuert werden dür- fen, welche bei einer unterpreislichen Vermietung die Grenze darstellten, kann das Gericht nicht folgen. Es ist unbestritten, dass die Beschwerde- führer durch den Mietvertrag mit ihrer Tochter für das Steuerjahr 2015 massgebliche Einnahmen in der Höhe von Fr. 10'800.--, nicht etwa Fr. 13'440.-- generierten. Eine fiktive Aufrechnung auf 80 % des Eigen- mietwertes gemäss amtlicher Schätzung (Fr. 13'440.--) ist nicht zulässig, müsste das Geld doch tatsächlich in dieser Höhe geflossen sein. Viel- mehr ist vorliegend auf den Eigenmietwert von Fr. 16'800.--, also den Be- trag, den der Eigentümer bei einer Drittvermietung erzielen würde, abzu-
12 - stellen (Art. 22 Abs. 5 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 22 Abs. 3 StG; vgl. auch BGer 2C_475/2016 vom 30. November 2016). Dass im streiti- gen Fall eine "unterpreisliche Vermietung an nahestehende Personen" vorliegt, was von Gesetzes wegen dem Eigengebrauch gleichgestellt ist, ist nach dem Gesagtem zu bejahen. d)Für den Fall, dass die Bestimmung von Art. 22 Abs. 5 StG wie in casu zur Anwendung gelangt, kann sich der Eigentümer auch nicht auf Art. 22 Abs. 3 StG berufen und die Eigenmietwertreduktion in der Höhe von 30 % geltend machen. Letztere Bestimmung normiert, dass für die am Wohn- sitz dauernd selbst bewohnte Liegenschaft lediglich 70 % des Eigenmiet- wertes berechnet werden. Dafür wird vorausgesetzt, dass das Steuersub- jekt am Ort der Liegenschaft Wohnsitz hat und diese dauernd selbst be- wohnt. Bei einer Vermietung fehlt es offensichtlich an dieser Vorausset- zung. Die Beschwerdeführer können sich folglich bereits vom Wortlaut der Norm her nicht auf Art. 22 Abs. 3 StG berufen, da sie nicht in der Ge- meinde X._____ Wohnsitz haben, was sie im Übrigen auch nicht geltend machen (so auch entschieden mit VGU A 08 30 vom 10. Oktober 2008 E.5a; vgl. auch BGer 2C_188/2007 vom 26. Juni 2008). Die Steuerverwal- tung hat die Differenz von Fr. 6'000.-- bzw. 35.71 % zu Recht im Sinne von Art. 22 Abs. 5 StG aufgerechnet. Im Übrigen erachtet es das Bun- desgericht als korrekt, wenn im Falle einer unterpreislichen Vermietung die Differenz zwischen Mieteinnahmen und Eigenmietwert aufgerechnet wird (vgl. auch BGer 2C_475/2016 vom 30. November 2016).