VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 16 31 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Decurtins als Aktuar URTEIL vom 22. März 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 Eidgenössische Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin 2 und Gemeinde X., Beschwerdegegnerin 2 betreffend Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern
2 - 1.Die Eheleute A._____ und B._____ haben Wohnsitz in X._____ (nachfol- gend Gemeinde) und besitzen eine Liegenschaft in Y._____ in Z.. Für diese Liegenschaft deklarierten sie für das Jahr 2014 einen Eigen- mietwert von Fr. 5'151.-- sowie effektive Unterhaltskosten von Fr. 15'125.--, woraus ein Gewinnungskostenüberschuss von Fr. 9'974.-- resultierte. In der Veranlagungsverfügung betreffend die Bundes-, Kan- tons- und Gemeindesteuern für das Jahr 2014 vom 7. März 2016 aner- kannte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Steuerverwaltung) diesen Gewinnungskostenüberschuss beim satzbe- stimmenden Einkommen, nicht jedoch beim steuerbaren Einkommen. 2.Gegen diese Veranlagungsverfügung 2014 erhob A. am 30. März 2016 Einsprache und beantragte, die effektiven Kosten für den Gebäude- unterhalt der Liegenschaft in Z._____ seien beim steuerbaren Einkom- men zum Abzug zuzulassen. Ausserdem habe der zuständige Steuer- kommissär in den Ausstand zu treten. 3.Mit Schreiben vom 8. April 2016 nahm der Vorsteher der Steuerverwal- tung zu den organisatorischen Vorwürfen Stellung. Überdies wies er A._____ darauf hin, dass die vorliegende Streitfrage (Berücksichtigung eines Gewinnungskostenüberschusses aus ausländischen Liegenschaf- ten) vor dem Verwaltungsgericht pendent sei, weshalb die Sistierung der Einsprache beantragt werden könne. 4.Nachdem kein solcher Sistierungsantrag eingegangen war, wies die Steuerverwaltung die Einsprache mit Entscheid vom 3. Juni 2016 ab. Be- gründend führte sie aus, dass ein Gewinnungskostenüberschuss infolge Unterhalts einer Liegenschaft im Ausland gestützt auf Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DBG, welcher analog auch für das kantonale Recht gelte, lediglich beim satzbestimmenden Einkommen und nicht beim steuerbaren Einkommen zu berücksichtigen sei. Die gleiche Frage sei bereits in der Vorjahres- Steuerperiode abschlägig beurteilt worden.
3 - 5.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 4. Juli 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheids resp. eine Korrektur der zulässigen Abzüge für den Lie- genschaftsaufwand. Begründend führte er unter Verweis auf das Schlechterstellungsverbot aus, dass Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DBG vorliegend nicht anwendbar sei und bemängelte die diesbezügliche Praxisänderung der Steuerverwaltung. Des Weiteren monierte er Mängel in der Steuer- verwaltung, ein Verstoss gegen die Gewaltentrennung sowie das Verhal- ten des Vorstehers der Steuerverwaltung und des zuständigen Steuer- kommissärs als inkompetent. 6.In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2016 beantragte die Steuerver- waltung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nebst eingehenden Ausführungen zu den beschwerde- führerischen Vorbringen vertiefte sie insbesondere ihre Argumentation hinsichtlich der lediglich satzbestimmenden Berücksichtigung eines Ge- winnungskostenüberschusses aus der Liegenschaft in Z._____ bei der di- rekten Bundessteuer sowie bei der Kantons- und Gemeindesteuer. 7.In seiner Replik vom 26. September 2016 beantragte der Beschwerdefüh- rer, die Steuerverwaltung sei anzuweisen, die Besteuerung seiner Zweit- liegenschaft nach den in der Wegleitung zur Steuererklärung aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen zu vollziehen. Des Weiteren vertiefte er sei- ne bereits vertretenen Standpunkte und ergänzte seine grundsätzliche Kritik an der Organisation der Steuerverwaltung. 8.Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 hielt die Beschwerdegegnerin dupli- cando an ihren Anträgen fest und äusserte sich zu einigen Vorbringen des Beschwerdeführers.
4 - 9.Die Gemeinde und die Eidgenössische Steuerverwaltung, welche mit sämtlichen Rechtsschriften bedient worden waren, äusserten sich im vor- liegenden Verfahren nicht. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid sowie in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
5 - des-, Kantons- und Gemeindesteuern 2014, mit welchem die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 30. März 2016 abgewiesen und damit die Nichtberücksichtigung des Gewinnungskostenüberschusses aus der Liegenschaft des Beschwerdeführers in Z._____ beim steuerba- ren Einkommen bestätigt worden ist. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.00) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden, weshalb die Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts gegeben ist. Als formeller und materieller Adres- sat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf, weshalb er zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist demnach – vorbehältlich der sogleich folgenden Ausführun- gen in Erwägung 1c – einzutreten. c)Soweit der Beschwerdeführer organisatorische Mängel in der Steuerver- waltung rügt, die Integrität und die Qualität des Vorstehers und des zu- ständigen Steuerkommissärs in Zweifel zieht und insgesamt einen Amts- missbrauch der kantonalen Steuerverwaltung gegenüber der Legislative geltend macht, ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Die Beurteilung solcher Fragen fällt vielmehr in die Kompetenz des Departe- ments für Finanzen und Gemeinden als Aufsichts- (Art. 19 Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG; BR 170.300] i.V.m. Art. 10 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung [RVOV; BR 170.310] inkl. Anhang 1 Ziff. 1.4.1 und 2.4) resp. des Grossen Rates als Oberaufsichtsorgan (Art. 33 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Graubünden [KV; BR 110.100]) der kantonalen Steuerverwaltung, welche vom Beschwerdeführer – im Sinne einer Aufsichtsbeschwerde – offenbar ebenfalls mit dessen Beschwerdeschrift vom 4. Juli 2016 bedient worden sind. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die umfassenden Rügen betref- fend die Steuerdossierbearbeitung, welche allesamt rein appellatorischer
6 - Natur sind und keinen erkennbaren Bezug zur vorliegend zu beurteilen- den Streitfrage aufweisen. An dieser Stelle sei lediglich festgehalten, dass die Ausgestaltung des Einspracheverfahrens mit identischer Veranla- gungs- und Einsprachebehörde den gesetzlichen Vorgaben entspricht (Art. 137 Abs. 1 StG; Art. 132 Abs. 1 DBG) und dass ein Betroffener nach diesem "fortgesetzten Veranlagungsverfahren" – wie der Beschwerdefüh- rer dies vorliegend auch getan hat – an eine unabhängige gerichtliche In- stanz gelangen kann.
7 - Verhältnissen nicht absolut (vgl. hierzu nachfolgend Erwägung 4d). So weist das Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Z._____ zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (DBA-Z.) die Grundstücke und die daraus fliessenden Einkünfte dem Belegenheitsstaat zur ausschliessli- chen Besteuerung zu (Art. 6 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 DBA-Z.). Ausserdem statuiert Art. 25 lit. B Ziff. 1 DBA-Z._____ folgendes: Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Ab- kommen in Z._____ besteuert werden, so nimmt die Schweiz diese Ein- künfte (ausgenommen Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren) oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Fest- setzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Dabei handelt es sich um die soge- nannte Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt, welche von der Schweiz auf dem Gebiet der internationalen Doppelbesteuerung bevor- zugt wird. Diese gilt unbedingt, d.h. unabhängig davon, ob der Partner- staat seine Besteuerungsbefugnis effektiv ausschöpft (vgl. SIMONEK, in: ZWEIFEL/BEUSCH/MATTEOTTI [Hrsg.], Kommentar zum Internationalen Steuerrecht, Basel 2015, Art. 23 A, B N 24 ff. sowie LOCHER, Beiträge zur Methodik und zum System des schweizerischen Steuerrechts, Bern 2014, S. 94). Abgesehen von diesen Bestimmungen enthält das DBA-Z._____ indes keine Regelung zur Aufteilung von Einkünften und Gewinnungskos- ten aus ausländischen Liegenschaften, weshalb diesbezüglich auf das in- terne Recht, d.h. auf die Regeln des inländischen Rechts zurückzugreifen ist (vgl. LOCHER, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. Aufl., Bern 2005, S. 314 sowie BGE 140 II 157 [= Pra 103 Nr. 84] E.2.4). Dabei wird zwischen der Rechtslage für die direkte Bun-
8 - dessteuer (vgl. Erwägung 3) und für die Kantons- und Gemeindesteuer (vgl. Erwägung 4) zu differenzieren sein. 3.Für die direkte Bundessteuer ist die Frage der Behandlung ausländischer Verluste gesetzlich explizit geregelt. Gemäss Art. 6 Abs. 3 Satz 2 und Art. 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sind Auslandsverluste von Geschäftsbetrieben, Be- triebsstätten und Grundstücken nicht abzugsfähig, sondern ausschliess- lich satzbestimmend zu berücksichtigen (vgl. hierzu SIMONEK, a.a.O., Art. 23 A, B N 87 m.w.H.). Dabei handelt es sich um eine bundesrechtli- che Konkretisierung der vorerwähnten Freistellungsmethode mit Progres- sionsvorbehalt (vgl. BGE 140 II 157 [= Pra 103 Nr. 84] E.2.3). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DBG sei vorliegend insofern nicht anwendbar, als ein Gewin- nungskostenüberschuss keinen Auslandsverlust darstelle und der Be- schwerdegegnerin diesbezüglich "Wortakrobatik" unterstellt, ist ihm nicht zu folgen. So hat das Bundesgericht im erwähnten Bundesgerichtsent- scheid explizit festgehalten, dass Auslandsverluste aus Liegenschaften unter "übrige Fälle" gemäss Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DBG zu subsumieren sind (vgl. BGE 140 II 157 [= Pra 103 Nr. 84] E.3.1 und 3.2 sowie Ver- nehmlassung S. 7). In Anbetracht dieser unmissverständlichen Regelung ist der Aufwandsüberschuss aus der Liegenschaft in Z._____ beim steu- erbaren Einkommen des Beschwerdeführers im Bereich der direkten Bundessteuer zu Recht nicht berücksichtigt worden, weshalb die vorlie- gende Beschwerde insofern als unbegründet abzuweisen ist.
9 - dischen Grundstücken und den daraus fliessenden Einkünften zur aus- schliesslichen Besteuerung an den Belegenheitsstaat (vgl. vorstehend Erwägung 2b) ist der Beschwerdeführer, welcher Eigentümer einer Lie- genschaft in Z._____ ist, im Kanton Graubünden – trotz seines Wohnsit- zes in X._____, welcher gemäss Art. 6 Abs. 1 StG grundsätzlich eine un- beschränkte Steuerpflicht begründen würde – nur für einen Teil seines Vermögens steuerpflichtig. Mit anderen Worten wird seine unbeschränkte Steuerpflicht und damit der Grundsatz der Gesamtreineinkommensbe- steuerung durch den anerkannten Grundsatz zur internationalen Aus- scheidung von Liegenschaften durchbrochen. Als im Kanton nur für einen Teil seines Einkommens und Vermögens steuerpflichtige Person hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 9 Abs. 1 StG die Steuern für die in der Schweiz steuerbaren Werte deshalb nach demjenigen Steuersatz zu ent- richten, der seinem gesamten, weltweiten Einkommen und Vermögen entspricht. Damit ist jedoch noch nicht geklärt, ob die Freistellung auslän- discher Einkunftsquellen auch die negativen Faktoren umfasst, mithin ob beispielsweise ausländische Liegenschaftsverluste auch bei der Berech- nung des steuerbaren Einkommens zu berücksichtigen sind und demnach mit Überschüssen aus anderen Quellen verrechnet werden können. Im Folgenden gilt es deshalb zu klären, wie diese Frage im Kanton Graubünden für die Kantons- und Gemeindesteuer zu beantworten ist. Dabei gilt es insbesondere zu untersuchen, ob hinsichtlich der vorerwähn- ten Nichtübernahme einer Art. 6 Abs. 3 DBG entsprechenden Regelung ins StG von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers, mithin von einer bewussten Abweichung von der bundesrechtlichen Regelung aus- zugehen ist, oder ob die Abzugsfähigkeit von Auslandsverlusten im Kan- ton Graubünden auch ohne explizite Bestimmung analog der bundes- rechtlichen Regelung und der anerkannten Grundsätze der internationa- len Steuerausscheidung zu beurteilen ist. b)Dabei ist zunächst die Entstehungsgeschichte des StG heranzuziehen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem bündnerischen Gesetzgeber der
10 - Entwurf des DBG und die entsprechende Botschaft des Bundesrates be- reits bekannt waren, als das per 1. Januar 1987 in Kraft getretene StG entworfen, beraten und beschlossen wurde. Der hier interessierende Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DBG wurde zwar erst Ende 1988 im Rahmen der par- lamentarischen Beratungen ins Gesetz aufgenommen und konnte dem bündnerischen Gesetzgeber demnach noch nicht bekannt sein. Es ist je- doch auch zu bemerken, dass im Rahmen einer per 1. Januar 2013 er- folgten StG-Revision eine DBG-Regelung hinsichtlich der Berücksichti- gung ausländischer Betriebsverluste für juristische Personen, nicht jedoch Art. 6 Abs. 3 DBG für natürliche Personen analog ins kantonale Recht übernommen worden ist. Warum dies nicht geschehen ist – mithin ob im Bereich der natürlichen Personen mangels strittiger Anwendungsfälle kein Handlungsbedarf auszumachen war oder ob der kantonale Gesetzgeber hinsichtlich der Berücksichtigung von Aufwandsüberschüssen aus aus- ländischen Liegenschaften explizit von der bundesrechtlichen Regelung abweichen wollte – ist aus den entsprechenden Materialien jedoch nicht ersichtlich. Damit lassen sich der Entstehungsgeschichte des StG hin- sichtlich der streitgegenständlichen Anrechnung von Aufwandsüber- schüssen aus ausländischen Liegenschaften weder für die eine noch für die andere Interpretation sachdienliche Anhaltspunkte entnehmen. In An- betracht der nachfolgenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass sich der kantonale Gesetzgeber dieser Problematik bei natürlichen Per- sonen nicht bewusst gewesen war, andernfalls er diese Frage wohl auf- gegriffen und sich zumindest in der Botschaft in die eine oder andere Richtung geäussert hätte. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber es im Rahmen der Beratung der Vorlage resp. der Revision im Jahre 2013 hinreichend klar zum Ausdruck gebracht hätte, wenn er hinsichtlich der Übernahme von Auslandsverlusten eine unterschiedliche Rechtslage für juristische und natürliche Personen angestrebt hätte. Mit anderen Worten ist nicht von einem qualifizierten Schweigen des Gesetz- gebers, sondern vielmehr von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes auszugehen.
11 - Allenfalls ist der Gesetzgeber auch davon ausgegangen, dass ihm auf- grund der anerkannten Grundsätze der internationalen Steuerausschei- dung gar keine Regelungskompetenz zukomme. Auch diesfalls könnte nicht von einer Gesetzeslücke die Rede sein. c)Sodann ist zu untersuchen, ob der Kanton Graubünden aufgrund des ver- fassungsrechtlichen Harmonisierungsauftrages (Art. 129 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]) gehalten wäre, die bundesrechtliche Regelung zu übernehmen. Dieser umfasst nämlich nicht nur den Auftrag zur horizontalen Harmonisierung, sondern auch die An- gleichung der Steuerordnungen von Bund und Kantonen (sog. vertikale Harmonisierung). Es liegt nämlich im Interesse der Transparenz und der Vereinfachung des schweizerischen Steuerrechts, wenn sich die Kantone möglichst weitgehend den vom Bund getroffenen Lösungen anschliessen. So kann bei gleichlautenden oder ähnlichen Formulierungen im kantona- len Steuergesetz von der Annahme ausgegangen werden, der Kanton habe seine Regelung dem Bundesrecht angleichen und keine kantonal- rechtliche Differenzierung schaffen wollen. Bei der Gewichtung des As- pekts der vertikalen Harmonisierung ist die im Verfassungsauftrag und in der Harmonisierungsmethode angelegte föderalistische Zurückhaltung je- doch insofern zu berücksichtigen, als das Argument der vertikalen Har- monisierung nicht zur Einengung kantonaler Gestaltungsspielräume her- angezogen werden darf. Mit anderen Worten: Soweit einem Kanton in ei- nem gewissen Bereich ein Gestaltungsspielraum zukommt, ist er in keiner Weise verpflichtet, die vom Bundesgesetzgeber getroffene Regelung zu übernehmen. Aus der Optik der Verfassung und des StHG stellt das DBG somit nicht die, sondern bloss eine mögliche Konkretisierung der rahmen- haften Vorgaben des StHG dar (vgl. zum Ganzen REICH, a.a.O., § 9 N 29 sowie REICH/BEUSCH, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Basler Kommentar zum StHG, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 1 N 41 ff.).
12 - aa)Diesbezüglich gilt es zunächst festzuhalten, dass das StG bezüglich der Berücksichtigung von Auslandsverlusten wie bereits erwähnt keine "gleichlautenden oder ähnlichen Formulierungen" wie das DBG enthält, weshalb die soeben erwähnte Auslegungshilfe, wonach kantonale Rege- lungen diesfalls im Einklang mit den bundesrechtlichen Bestimmungen auszulegen sind, vorliegend nicht greift. bb)Zur Beurteilung der Frage, ob den Kantonen hinsichtlich der Abzugsfähig- keit von im Ausland erwirtschafteten Verlusten vom steuerbaren Einkom- men ein Gestaltungsspielraum zukommt, ist auf die einschlägige Recht- sprechung des Bundesgerichts abzustellen. Dabei gilt es vorab zu be- merken, dass sich die nachfolgend auszugsweise und mit hinzugefügten Hervorhebungen wiedergegebenen Urteile allesamt auf Kantone bezie- hen, welche den Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 DBG ins eigene Recht über- nommen haben. Urteil des Bundesgerichts 2C_18/2014 vom 15. Januar 2015: E.2.2.3 Im Bereich der direkten Steuern fallen der Umfang der Steuerpflicht und die Steuerberechnung bei anteilmässiger oder teilweiser Steuerpflicht in die Kompetenz des Bundes (Art. 129 Abs. 2 BV). Dennoch fehlen im Steuerharmonisierungsgesetz Bestim- mungen dazu. Das Bundesgericht hat sich in der jüngsten Vergangenheit verschiedent- lich mit dem Fehlen solcher harmonisierungsrechtlicher Anordnungen befasst. Dies be- traf zum einen das Steuerrecht des Kantons Genf (BGE 140 II 141 E. 8 S. 155 f. und 140 II 157 E. 5.1 S. 159), zum andern jenes des Kantons Schaffhausen (Urteil 2C_1011/2012 / 2C_1012/2012 vom 5. Mai 2014 E. 7.3, in: ASA 83 S. 54; StR 69/2014 S. 523). In allen Konstellationen ging es um persönlich zugehörige natürliche Per- sonen, die im Ausland über Grundeigentum verfügten. Dabei konnte das Bundes- gericht die Frage nach der Rechtsnatur der kantonalen Kollisions- und Ausschei- dungsregeln offen lassen, nachdem der kantonale Gesetzgeber jeweils den Wort- laut von Art. 6 und 7 DBG weitgehend übernommen hatte. Hinzu kam, dass die Be- schwerden ohnehin abzuweisen waren. Es war damit nicht zu entscheiden, ob von harmonisiertem kantonalem oder rein kantonalem Recht auszugehen ist, was wie- derum Einfluss auf die vor Bundesgericht herrschende Kognition gehabt hätte (vorne E. 1.3.3). In einer spiegelbildlichen Konstellation – ausländische juristische Person mit wirtschaftli- cher Zugehörigkeit (Betriebsstätte) – hat das Bundesgericht freilich erwogen, es liege im
13 - Interesse der Transparenz und der Vereinfachung des schweizerischen Steuer- rechts, dass die Kantone sich weitgehend den Regelungen des Bundessteuerge- setzes anschlössen (Urteil 2P.140/2005 vom 28. November 2005 E. 4.3 [Kanton ZH], in: StE 2006 A 31.2 Nr. 7, StR 61/2006 S. 433; Xavier Oberson, Précis de droit fiscal international, 4. Aufl. 2014, N. 481). Dies ist eine Folge der anzustrebenden vertikalen Harmonisierung zwischen Bund und Kantonen (dazu namentlich BGE 139 II 363 E. 3.2 S. 371 [aufwärts, StHG/DBG], Urteil 2C_509/2013 / 2C_510/2013 und 2C_527/2013 / 2C_528/2013 vom 8. Juni 2014 E. 3.2 [abwärts, DBG/StHG] und Urteil 2C_404/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.3 [seitwärts, interkantonal]). Wie es sich damit verhält, bedarf aber hier keiner abschliessenden Klärung. BGE 140 II 157 (= Pra 103 Nr. 84): Regeste Anders als das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer regelt das Steu- erharmonisierungsgesetz die Frage nicht, ob im Ausland erwirtschaftete Verluste vom steuerbaren Einkommen in der Schweiz abgesetzt werden können. Daraus kann je- doch noch nicht geschlossen werden, dass den Kantonen diesbezüglich eine Re- gelungsautonomie zukommt. Diese Frage kann hier aber offenbleiben, zumal der Kan- ton Genf eine Lösung statuiert hat, welche mit jener der direkten Bundessteuer identisch ist. Es verstösst weder gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch gegen jenen der Gleichheit der Besteuerung, wenn der Auf- wandsüberschuss betreffend eine im Ausland gelegene Immobilie bei der Bemessung der Genfer Staats- und Gemeindesteuern nicht zum Abzug vom steuerbaren Einkom- men zugelassen wird. Die Veranlagungsverfügungen haben grundsätzlich nur für die be- treffende Steuerperiode Gültigkeit und binden die Veranlagungsbehörde nicht im Hin- blick auf nachfolgende Steuerperioden. E.5.1 Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; Steuerharmonisierungsgesetz; SR 642.14) regelt in seinem Art. 3 die Steuerpflicht aufgrund der persönlichen Zugehörigkeit. Im Ge- gensatz zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer enthält das Steuerharmoni- sierungsgesetz keine Bestimmung zum Umfang dieser Steuerpflicht. Es regelt somit die Frage nicht, ob im Ausland erlittene Verluste in der Schweiz steuerlich abzugs- fähig sind. Deswegen lässt sich aber noch nicht behaupten, dass die Kantone in dieser Frage über einen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum verfügen, und zwar umso weniger, als es sich um einen Bereich handelt, dessen Harmonisierung in der Bundesverfassung ausdrücklich vorgesehen ist (BGE 130 II 65 E. 4.1 S. 70 = Pra 2004 Nr. 37). Die Frage wurde im Übrigen bereits in [BGE 140 II 141 E. 8] offen ge- lassen, denn der Kanton Genf übernahm wie die meisten Schweizer Kantone die Be- stimmungen von Art. 6 DBG, [...].
14 - Urteil des Bundesgerichts 2C_1011/2012 vom 5. Mai 2014: E.7.1 Das StHG enthält keine Bestimmung zur Frage, wie die Kantone in Bezug auf Aus- landsverluste zu legiferieren haben (vgl. auch Urteil 2C_585/2012 / 2C_586/2012 vom
15 - 157 [= Pra 103 Nr. 84] E.5.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 2A.355/2003 vom 19. Dezember 2003 [= Pra 93 Nr. 37] E.4.1). Zu bemer- ken ist, dass das Bundesgericht die Frage nach diesem gesetzgeberi- schen Gestaltungsspielraum der Kantone in den vorzitierten Urteilen des- halb offen gelassen hat, weil beide betroffenen Kantone (Genf und Schaffhausen) die bundesrechtliche Bestimmung von Art. 6 Abs. 3 DBG in ihre kantonalen Steuerordnungen übernommen hatten. Daraus ist ab- zuleiten, dass die Kantone diese Frage nicht autonom, sondern nur in Analogie zum DBG regeln dürfen, denn: Wenn nämlich der Bund Aus- landsverluste beim in der Schweiz steuerbaren Einkommen nicht berück- sichtigt, ein Kanton (wie Genf oder Schaffhausen) dies ebenfalls tut und das Bundesgericht – welches dies als eine Harmonisierungsfrage be- trachtet – offen lässt, ob diese Kantone Auslandsverluste beim steuerba- ren Einkommen zu Recht nicht berücksichtigen, dann impliziert das Bun- desgericht damit, dass im Sinne einer vertikalen Steuerharmonisierung und vor dem Hintergrund der Bundeskompetenz von Art. 129 Abs. 2 BV, den Kantonen auch ohne ausdrückliche Regelung im StHG der hier stritti- gen Frage keinen eigenen Handlungsspielraum zukommt. Mit anderen Worten ist die Frage so zu behandeln, wie wenn das StHG diese Frage – sofern es denn eine solche Regelung enthielte – ebenfalls im Sinne des DBG regeln würde und die Kantone nicht davon abweichen dürfen. dd)Vor diesem Hintergrund könnte man argumentieren, dass den Kantonen in dieser Harmonisierungsfrage kein Gestaltungsspielraum zukomme und sie sich hinsichtlich der Berücksichtigung von Auslandsverlusten aus aus- ländischen Liegenschaften an die Ausscheidungsregel des DBG zu halten haben. Einer derartigen Anwendung des Harmonisierungsgrundsatzes liesse sich zwar entgegenhalten, dass den Kantonen in Nachachtung des Subsidiaritätsprinzips auch innerhalb der auf den Bund übertragenen Ma- terie ein gewisser Gestaltungsspielraum zukommen soll. So halten diver- se Autoren dafür, dass die angestrebte Rechtsangleichung unter grösst- möglicher Schonung der kantonalen Finanzautonomie bewerkstelligt wer-
16 - den solle (vgl. REICH/BEUSCH, a.a.O., Vor Art. 1/2 N 35). In diesem Sinne ist auch BEHNISCH zu interpretieren, gemäss welchem ohne Regelung im StHG nicht das DBG analog Anwendung finden dürfe resp. das StHG nicht gestützt auf das DBG interpretiert werden dürfe, ansonsten die kan- tonalen Steuergesetze zu einem "Bundeseinheitsgesetz" umgeformt wür- den (vgl. BEHNISCH, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEIZER/VALLENDER, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 129 N 23). Diese grundsätzlichen Vorbehalte resp. Befürchtungen sind vorliegend jedoch insofern zu relativieren, als das DBG mit der Ausscheidungsregel von Art. 6 Abs. 3 DBG einzig die Grundsätze des internationalen Steuerrechts kodifiziert, welche unbestrit- ten sind und – obschon nicht ausdrücklich statuiert – auch für den Kanton Graubünden gelten (vgl. hierzu sogleich Erwägung 4d). Auch aus der Tatsache, dass gewisse Kantone wie beispielsweise Zürich oder Basel- Stadt eine im Vergleich zum DBG günstigere Regelung getroffen haben (vgl. SIMONEK, a.a.O., Art. 23 A, B N 89), lässt sich nicht ableiten, dass dem kantonalen Gesetzgeber bei der Frage nach der Anrechenbarkeit von ausländischen Verlusten ein Gestaltungsspielraum zukommt. Da sich gegen solche harmonisierungswidrigen kantonalen Bestimmungen, wel- che den Steuerpflichtigen begünstigen, niemand zur Wehr setzt resp. zur Wehr setzen kann (vgl. BEHNISCH, a.a.O., Art. 129 N 20, 24 und 27 sowie CAVELTI, Die Durchsetzung der Steuerharmonisierung – Grenzen und Möglichkeiten, in: IFF Forum für Steuerrecht 2004, S. 106 ff.), ist die Rechtmässigkeit solcher Bestimmungen wie beispielsweise im Kanton Zürich auch nie Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung. Obschon die Frage nach einem entsprechenden Gestaltungsspielraum der Kantone in der Literatur umstritten und vom Bundesgericht bewusst offen gelassen worden ist, halten auch OESTERHELT/SEILER dafür, dass sich die für die Staatssteuer (mithin die Kantons- und Gemeindesteuer) anwendbare Ausscheidungsmethode im internationalen Verhältnis an der Regelung von Art. 6 DBG zu orientieren habe (vgl. OESTERHELT/SEILER, in: ZWEI-
17 - FEL/BEUSCH [Hrsg.], Basler Kommentar zum StHG, 3. Aufl., Basel 2017, Vor 1. Kapitel N 9). ee)Damit ist zum einen festzuhalten, dass es weder gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch gegen jenen der Gleichheit der Besteuerung verstösst, wenn der Aufwandsüber- schuss betreffend eine im Ausland gelegene Immobilie bei der Bemes- sung der Kantons- und Gemeindesteuern nicht zum Abzug vom steuerba- ren Einkommen zugelassen wird (vgl. BGE 140 II 157 [= Pra 103 Nr. 84] Regeste). Zum anderen kann aus den vorstehenden Ausführungen – oh- ne die umstrittene Frage nach einem entsprechenden Gestaltungsspiel- raum der Kantone abschliessend klären zu müssen – geschlossen wer- den, dass die im StG nicht geregelte Frage der Anrechnung von ausländi- schen Liegenschaftsverlusten vor dem Hintergrund der anzustrebenden vertikalen Harmonisierung anhand der einschlägigen Bestimmungen des DBG zu beurteilen ist. Auch vor diesem Hintergrund ist aus der Nichtü- bernahme der bundesrechtlichen Regelung ins kantonale Recht nicht zwingend der Umkehrschluss zu ziehen, dass Aufwandsüberschüsse von ausländischen Liegenschaften vom im Kanton Graubünden steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Damit vermag der Beschwerde- führer auch aus seinem Vorbringen, wonach die Nichtberücksichtigung von Gewinnungskostenüberschüssen aus ausländischen Liegenschaften bei der Bemessungsgrundlage aus Gründen der Gleichbehandlung in al- len Kantonen durchgesetzt werden müsse, nichts zu seinen Gunsten ab- zuleiten. d)Festzuhalten bleibt sodann, dass die Verweigerung des Abzugs des Auf- wandsüberschusses der Liegenschaft in Z._____ keine Verletzung des Grundsatzes der Gesamtreineinkommensbesteuerung darstellt. Dieser fundamentale Grundsatz der Einkommenssteuer gilt nämlich nicht abso- lut, werden doch zahlreiche Einkommensbestandteile aus sozialen, wirt- schaftspolitischen oder steuersystematischen Gründen nicht der allge-
18 - meinen Einkommenssteuer unterworfen (REICH, a.a.O., § 10 N 29). Aus- serdem wurde bereits vorstehend dargelegt, dass vom Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung gerade auch bei internationalen Verhältnissen abgewichen werden darf (vgl. BGE 140 II 157 [= Pra 103 Nr. 84] E.3.1 und 7.6.1). Es entspricht nämlich einem anerkannten und unbestrittenen Grundsatz, dass die Besteuerung von Grundeigentum im internationalen Verhältnis dem Staat der gelegenen Sache zusteht (sog. objektmässige Steuerausscheidung im internationalen Verhältnis, vgl. vorstehend Erwägung 2b sowie Art. 6 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen und Art. 6 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 DBA-Z._____). Diesbezüglich hält die Be- schwerdegegnerin zu Recht dafür, dass dieser Ausscheidungsgrundsatz auch in der Literatur und in der Rechtsprechung des Bundesgerichts seit Langem anerkannt sei und hinsichtlich der internationalen Steueraus- scheidung implizit einen Bestandteil der Steuerordnung des Kantons Graubünden darstelle, ohne dass diesbezüglich eine ausdrückliche Er- wähnung im Steuergesetz notwendig wäre (vgl. Vernehmlassung S. 8). Damit spricht der in internationalen Verhältnissen nur eingeschränkt gel- tende Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung nicht gegen die Nichtberücksichtigung eines ausländischen Aufwandsüberschusses. e)Ausserdem ist der Beschwerdegegnerin insofern zuzustimmen, als es – wenn anerkanntermassen feststeht, dass sich die Steuerpflicht auch bei persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Graubünden nicht auf die (positi- ven) Erträge von Grundstücken im Ausland erstreckt – nur konsequent und sachlich richtig ist, wenn auch die negativen Ergebnisse einer aus- ländischen Liegenschaft, mithin entsprechende Aufwandsüberschüsse, bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens im Kanton Graubünden nicht in Abzug gebracht werden können (vgl. hierzu auch BGE 140 II 157 [= Pra 103 Nr. 84] E.3.1, wenn auch im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 3 DBG). Mit anderen Worten handelt es sich bei der von der Beschwerde- gegnerin vorgenommenen Ausscheidung um ein Korrelat zur unbestritte-
19 - nen Ausscheidungsregel, wonach Einkünfte aus ausländischen Liegen- schaften im Kanton Graubünden nicht besteuert werden dürfen (vgl. Ver- nehmlassung S. 8 f.). Es ist nicht einzusehen, wieso eine Abweichung vom Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung zu Gunsten des Beschwerdeführers – in Z._____ erfolgt nämlich keine Besteuerung der Eigennutzung einer dort gelegenen Liegenschaft –, im Falle eines Aus- landsverlustes jedoch nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers zuläs- sig sein soll. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt auch keine Verletzung des Legalitätsprinzips vor. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sowie insbesondere in Anbetracht der anerkannten Grundsätze der internationalen Steuerausscheidung und der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich festzuhalten, dass es – im Gegenteil – einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, welche eine Berücksichtigung von solchen Auslandsverlusten beim steuerbaren Ein- kommen im Kanton Graubünden zulassen würde. f)Nicht zuletzt ist auch zu erwähnen, dass das Bundesgericht die auch in der internationalen Rechtsprechung und Lehre kontrovers diskutierte Fra- ge, ob die Freistellung ausländischer Einkunftsquellen immer auch die negativen Faktoren umfasse, unter der Geltung des ehemaligen Bundes- beschlusses über die direkte Bundessteuer (aBdBSt; abgelöst per 1. Ja- nuar 1995 durch das heutig DBG) im Jahre 1982 entschieden hatte. Ob- schon das damalige BdBSt – wie heute der Kanton Graubünden – keine Bestimmung zur Abzugsfähigkeit ausländischer Verluste kannte, kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die (in Art. 19 aBdBSt statuierte) Be- freiung ausländischer Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstü- cke sowohl Gewinne als auch Verluste umfasse (vgl. Urteil des Bundes- gerichts vom 2. September 1982, in: ASA 52, S. 228). Ausserdem bestätigte das Bundesgericht diese Rechtsprechung später in einem Ur- teil betreffend den Kanton Schaffhausen, dessen damaliges Steuergesetz ebenfalls keine Bestimmung zur Abzugsfähigkeit ausländischer Verluste enthielt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 1986, E.3, in: StE 1986
20 - B 23.9 Nr. 2). Daraus schliesst SIMONEK nun folgerichtig, dass die Über- nahme eines ausländischen Verlustes im Falle einer objektmässigen Steuerausscheidung in Kantonen, in denen eine gesetzliche Regelung zur internationalen Steuerausscheidung fehlt, verweigert werden kann (vgl. SIMONEK, a.a.O., Art. 23 A, B N 90). Auch vor diesem Hintergrund kann es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Legalitätsprinzips darstellen, wenn der Abzug von Auslandsverlusten vom in der Schweiz steuerbaren Einkommen ohne Vorliegen einer entspre- chenden gesetzlichen Grundlage verweigert wird.
21 - unbestrittene Ausscheidungsregel, wonach Einkünfte aus ausländischen Liegenschaften im Kanton Graubünden nicht besteuert werden dürfen, unabhängig davon greift, ob die entsprechenden Werte im Ausland tatsächlich besteuert werden (vgl. vorstehend Erwägung 2b). b)Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermögen auch staats- politische Überlegungen oder der starke Schweizerfranken die Beurtei- lung der streitgegenständlichen Frage nicht zu beeinflussen. Die Berück- sichtigung von Aufwandsüberschüssen aus ausländischen Liegenschaf- ten hat sich – wie vorstehend dargelegt – an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und den anerkannten Grundsätzen der internationalen Steuerausscheidung und nicht an wirtschaftlichen oder touristischen In- teressen des Kantons zu orientieren. Insofern kann nicht von einer "standortdiskriminierenden Vorgehensweise" der Beschwerdegegnerin die Rede sein. Gar nicht einzugehen ist sodann auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dessen fachlichen und beruflichen Qualifikationen, mit welchen sich dieser in teilweise gar anmassender Art und Weise über die Fachkompetenz der zuständigen Personen aufseiten der Beschwer- degegnerin erhebt. In Anbetracht dieser deplatzierten Ausführungen mu- tet es beinahe schon grotesk an, wenn der Beschwerdeführer den Um- gangston der Steuerbehörden bemängelt und in seinen Rechtsschriften mehr Fairness und Respekt einfordert. c)Schliesslich kann die umstrittene Frage, ob die Beschwerdegegnerin hin- sichtlich der Berücksichtigung von Gewinnungskostenüberschüssen aus ausländischen Liegenschaften eine Praxisänderung vorgenommen hat, vorliegend offen bleiben. Zum einen ist nämlich festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sehr wohl befugt ist, eine Praxis zu entwickeln resp. eine solche bei Vor- liegen sachlicher Gründe – mithin wenn sich erweist, dass das Recht bis- her unrichtig angewendet worden ist oder eine andere Rechtsanwendung dem Sinne des Gesetzes oder veränderten Verhältnissen besser ent-
22 - spricht – wieder zu ändern (vgl. BGE 132 I 92 E.1.5.3 und 126 I 122 E.5). Zum anderen weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus einer früheren Veranlagung, bei welcher Ge- winnungskostenüberschüsse aus seiner Liegenschaften in Z._____ fäl- schlicherweise von der Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht worden sind, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal die in einer früheren Steuerperiode vorgenommene Veranlagung keine Rechtswir- kungen für spätere Veranlagungen entfaltet (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2A.367/2005 vom 20. Dezember 2005 E.4.2.2).
23 - Kantons- und Gemeindesteuern 2014 als rechtmässig, weshalb die dage- gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Gemäss Art. 78 VRG wäre die unterliegende Partei in der Regel überdies zu verpflichten, der im Rechtsmittelverfahren obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Vorliegend hat die obsiegende Beschwerdegegnerin jedoch keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung, zumal sie lediglich in ihrem amtli- chen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Aus dem gleichen Grunde ist auch der Gemeinde und der Eidgenössische Steuerverwal- tung, welche sich am vorliegenden Verfahren ohnehin nicht beteiligt ha- ben, keine aussergerichtliche Entschädigung geschuldet. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.544.-- zusammenFr.3'544.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung]
24 - 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 10. Mai 2017 abgewiesen (2C_404/2017).