VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 16 1 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterStecher, Meisser AktuarDecurtins URTEIL vom 22. März 2017 in der Streitsache Eheleute A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Möhr, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Kantons- und Gemeindesteuern
2 - 1.Die Eheleute A._____ haben Wohnsitz in X._____ und besitzen eine Lie- genschaft in Y., welche sie im Jahre 2013 für Fr. 449'742.-- umfas- send renoviert hatten. Entsprechend machten sie in der Steuererklärung 2013 – unter Berücksichtigung eines Eigenmietwerts von Fr. 3'000.-- – Liegenschaftsunterhaltskosten von insgesamt Fr. 446'742.-- geltend. In den Veranlagungsverfügungen 2013 (Bund und Kanton/Gemeinde) ge- währte die Steuerverwaltung Graubünden (nachfolgend Steuerverwal- tung) den entsprechenden Abzug zwar beim satzbestimmenden Einkom- men, nicht jedoch beim steuerbaren Einkommen. 2.Gegen die Veranlagungsverfügung Kantons- und Gemeindesteuer 2013 erhoben die Eheleute A. am 21. Juli 2015 Einsprache bei der Steu- erverwaltung und beantragten den Abzug des Aufwandsüberschusses auch beim steuerbaren Einkommen, zumal im Kanton Graubünden – im Gegensatz zur Rechtslage auf Bundesebene – keine gesetzliche Grund- lage bestehe, wonach Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen seien. Mit Einspracheentscheid vom 24. November 2015 wies die Steuerverwaltung diese Einsprache ab. 3.Gegen diesen abschlägigen Einspracheentscheid erhoben die Eheleute A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 30. Dezember 2015 Be- schwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und bean- tragten die Aufhebung desselben sowie die Rückweisung der Angelegen- heit an die Vorinstanz zur Vornahme einer neuen Veranlagung mit Abzug der Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 449'742.-- auch beim steuerba- ren Einkommen. Überdies sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzu- führen. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass das bündneri- sche Steuerrecht keine Bestimmung kenne, wonach ein Abzug von Un- terhaltskosten für im Ausland gelegene Liegenschaften beim steuerbaren Einkommen nicht zulässig sei, weshalb die bisherige Praxis gegen den Grundsatz der Gesetzmässigkeit verstosse.
3 - 4.In ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2016 beantragte die Steuerver- waltung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dabei hielt sie unter Darlegung der einschlägigen kan- tonalen und internationalen Rechtsgrundlagen an ihrer bisherigen Auffas- sung fest, wonach der Gewinnungskostenüberschuss der Liegenschaft in Y._____ – auch ohne explizite gesetzliche Grundlage und in zulässiger Abweichung vom Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung – vom im Kanton Graubünden steuerbaren Einkommen nicht in Abzug ge- bracht werden könne. 5.In ihrer Replik vom 21. März 2016 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest und vertieften ihre bisherigen Ausführungen unter Hervor- hebung der Entstehungsgeschichte des StG, dessen Verhältnis zum DBG und zum StHG sowie des Grundsatzes der Gesamtreineinkommensbe- steuerung. 6.Am 26. April 2016 hielt auch die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest und vertiefte ihre bereits geäusserten Standpunkte unter Abhandlung der beschwerdeführerischen Vorbringen. 7.Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 verwies der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführer auf seinen in der Replik geltend gemachten Arbeitsauf- wand und äusserte sich zu den Ausführungen in der beschwerdegegneri- schen Duplik. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid sowie in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4 - Das Gericht zieht in Erwägung:
5 - schuss im nationalen Verhältnis grundsätzlich von den steuerbaren Ein- künften abgezogen werden kann (Art. 35 Abs. 1 lit. b StG), folgt aus der Natur der Einkommenssteuer als einer Steuer auf dem gesamten reinen Einkommen (sog. Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer, vgl. REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012 § 10 N 29 ff.). Dem- nach können Verluste aus einzelnen Einkommensquellen – wie etwa Ge- schäftsverluste und Verluste aus dem Betrieb von Liegenschaften – mit Überschüssen aus anderen Quellen verrechnet werden. Vorliegend geht es jedoch um die steuerrechtliche Behandlung eines solchen Aufwands- überschusses, der aus einer im Ausland, mithin in Y._____ gelegenen Liegenschaft resultiert. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, gilt der Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung in internationalen Verhältnissen nicht absolut (vgl. hierzu nachfolgend Erwägung 3c). So weist das Abkommen vom 27. März 1979 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Y._____ zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Y.; SR 0.672.945.41) die Grundstücke und die daraus fliessenden Einkünfte dem Belegenheits- staat zur ausschliesslichen Besteuerung zu (Art. 6 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 DBA-Y.). Ausserdem statuiert Art. 24 Abs. 3 DBA-Y._____ folgendes: Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Y._____ besteuert werden, so nimmt die Schweiz diese Einkünfte oder dieses Vermögen vorbehaltlich des Absat- zes 4 (betreffend Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren) von der Be- steuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übri- ge Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der dem Gesamteinkommen oder dem Gesamt- vermögen entspricht, ohne die Befreiung zu berücksichtigen. Dabei han- delt es sich um die sogenannte Freistellungsmethode mit Progressions- vorbehalt, welche von der Schweiz auf dem Gebiet der internationalen
6 - Doppelbesteuerung bevorzugt wird. Diese gilt unbedingt, d.h. unabhängig davon, ob der Partnerstaat seine Besteuerungsbefugnis effektiv aus- schöpft (vgl. SIMONEK, in: ZWEIFEL/BEUSCH/MATTEOTTI [Hrsg.], Kommentar zum Internationalen Steuerrecht, Basel 2015, Art. 23 A, B N 24 ff. sowie LOCHER, Beiträge zur Methodik und zum System des schweizerischen Steuerrechts, Bern 2014, S. 94). Abgesehen von diesen Bestimmungen enthält das DBA-Y._____ indes keine Regelung zur Aufteilung von Ein- künften und Gewinnungskosten aus ausländischen Liegenschaften, wes- halb diesbezüglich auf das interne Recht, d.h. auf die Regeln des inländi- schen Rechts zurückzugreifen ist (vgl. LOCHER, Einführung in das interna- tionale Steuerrecht der Schweiz, 3. Aufl., Bern 2005, S. 314 sowie BGE 140 II 157 [= Pra 103 Nr. 84] E.2.4). b)Für die direkte Bundessteuer ist die Frage der Behandlung ausländischer Verluste gesetzlich explizit geregelt. Gemäss Art. 6 Abs. 3 Satz 2 und Art. 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sind Auslandsverluste von Geschäftsbetrieben, Be- triebsstätten und Grundstücken nicht abzugsfähig, sondern ausschliess- lich satzbestimmend zu berücksichtigen (vgl. hierzu SIMONEK, a.a.O., Art. 23 A, B N 87 m.w.H.). Dabei handelt es sich um eine bundesrechtli- che Konkretisierung der vorerwähnten Freistellungsmethode mit Progres- sionsvorbehalt (vgl. BGE 140 II 157 [= Pra 103 Nr. 84] E.2.3). In Anbe- tracht dieser unmissverständlichen Regelung haben die Beschwerdefüh- rer denn auch zu Recht darauf verzichtet, die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2013 anzufechten. Im Gegensatz zu anderen Kantonen hat der Kanton Graubünden diese bundessteuerrechtliche Regelung von Art. 6 Abs. 3 DBG jedoch nicht übernommen und kennt bezüglich der streitgegenständlichen Berücksichtigung von Aufwandsüberschüssen aus ausländischen Liegenschaften auch keine anderweitigen Bestimmungen. Aufgrund der vorerwähnten Freistellung resp. der Zuweisung von auslän- dischen Grundstücken und den daraus fliessenden Einkünften zur aus-
7 - schliesslichen Besteuerung an den Belegenheitsstaat (vgl. vorstehend Erwägung 2a) sind die Beschwerdeführer, welche Eigentümer einer Lie- genschaft in Y._____ sind, im Kanton Graubünden – trotz ihres Wohnsit- zes in X._____, welcher gemäss Art. 6 Abs. 1 StG grundsätzlich eine un- beschränkte Steuerpflicht begründen würde – nur für einen Teil ihres Vermögens steuerpflichtig. Mit anderen Worten wird ihre unbeschränkte Steuerpflicht und damit der Grundsatz der Gesamtreineinkommensbe- steuerung durch den anerkannten Grundsatz zur internationalen Aus- scheidung von Liegenschaften durchbrochen. Als im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtige Personen haben die Beschwerdeführer gemäss Art. 9 Abs. 1 StG die Steuern für die in der Schweiz steuerbaren Werte deshalb nach demjenigen Steuersatz zu ent- richten, der ihrem gesamten, weltweiten Einkommen und Vermögen ent- spricht. Damit ist jedoch noch nicht geklärt, ob die Freistellung ausländi- scher Einkunftsquellen auch die negativen Faktoren umfasst, mithin ob beispielsweise ausländische Liegenschaftsverluste auch bei der Berech- nung des steuerbaren Einkommens zu berücksichtigen sind und demnach mit Überschüssen aus anderen Quellen verrechnet werden können. Im Folgenden gilt es deshalb zu klären, wie diese Frage im Kanton Graubünden für die Kantons- und Gemeindesteuer zu beantworten ist. Dabei gilt es insbesondere zu untersuchen, ob hinsichtlich der vorerwähn- ten Nichtübernahme einer Art. 6 Abs. 3 DBG entsprechenden Regelung ins StG von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers, mithin von einer bewussten Abweichung von der bundesrechtlichen Regelung aus- zugehen ist, oder ob die Abzugsfähigkeit von Auslandsverlusten im Kan- ton Graubünden auch ohne explizite Bestimmung analog der bundes- rechtlichen Regelung und der anerkannten Grundsätze der internationa- len Steuerausscheidung zu beurteilen ist. c)Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass aus dem Fehlen einer Art. 6 Abs. 3 DBG entsprechenden Bestimmung im kantonalen
8 - Recht nicht einfach der Umkehrschluss gezogen werden könne, der Ge- winnungskostenüberschuss der Liegenschaft in Y._____ sei vom steuer- baren Einkommen im Kanton Graubünden in Abzug zu bringen. Obschon Art. 6 Abs. 1 StG bei persönlicher Zugehörigkeit von einer unbeschränk- ten Steuerpflicht im Kanton Graubünden spreche, würden ausländische Liegenschaften und daraus fliessende Einkünfte nicht in die Bemes- sungsgrundlage im Kanton Graubünden einbezogen, sondern dem Bele- genheitsort zugewiesen. Dass ausländische Liegenschaften und deren Erträge vom Staat der gelegenen Sache besteuert würden, sei nämlich ein anerkannter und unbestrittener Grundsatz, welcher sich nicht nur im OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen (OECD-MA) und dem Doppelbesteuerungs- abkommen mit Y._____ widerspiegle, sondern auch in Rechtsprechung und Doktrin zum nationalen und internationalen Steuerrecht zum Aus- druck komme. Gerade weil dieser Ausscheidungsgrundsatz seit Langem auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichts anerkannt werde, stelle dieser hinsichtlich der internationalen Steuerausscheidung implizit einen Bestandteil der Steuerordnung des Kantons Graubünden dar, ohne dass diesbezüglich eine ausdrückliche Erwähnung im Steuergesetz notwendig sei. Demnach erstrecke sich die Steuerpflicht auch bei persönlicher Zu- gehörigkeit im Kanton Graubünden nicht auf die (positiven) Erträge von Grundstücke im Ausland, weshalb es nur konsequent und sachlich richtig sei, wenn auch die negativen Ergebnisse einer ausländischen Liegen- schaft wie die streitgegenständlichen Gewinnungskostenüberschüsse bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens im Kanton Graubünden nicht in Abzug gebracht werden könnten. Dies entspreche denn auch ihrer langjährigen Praxis (vgl. angefochtener Entscheid S. 2 f. sowie Vernehm- lassung S. 4 f.). Demgegenüber stellen sich die Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteu- erung, gemäss welchem Aufwandsüberschüsse aus einzelnen Einkunfts-
9 - arten von der Summe der positiven Einkommensbestandteile abzuziehen seien, überall dort zum Tragen komme, wo der Steuergesetzgeber nicht klar und deutlich davon abgewichen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, existiere im StG doch gerade keine Regelung. Aus diesem Grunde liege ein klarer Verstoss gegen den Grundsatz der Gesetzmässigkeit vor. Aus- serdem kenne das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) keine einschlä- gige Bestimmung, weshalb die Kantone in der Regelung dieses Bereichs grundsätzlich frei seien. Auch im interkantonalen Steuerrecht würden all- fällige Gewinnungskostenüberschüsse übernommen.
10 - chen. Ausserdem weist die Beschwerdegegnerin berechtigterweise dar- auf hin, dass sich diese Ausführungen der Regierung wohl auf das StHG bezogen haben, zumal sich dieses zu jenem Zeitpunkt ebenfalls in der Ausarbeitung befand. Es ist jedoch auch zu bemerken, dass im Rahmen einer per 1. Januar 2013 erfolgten StG-Revision eine DBG-Regelung hin- sichtlich der Berücksichtigung ausländischer Betriebsverluste für juristi- sche Personen, nicht jedoch Art. 6 Abs. 3 DBG für natürliche Personen analog ins kantonale Recht übernommen worden ist. Warum dies nicht geschehen ist – mithin ob im Bereich der natürlichen Personen mangels strittiger Anwendungsfälle kein Handlungsbedarf auszumachen war (so die Auffassung der Beschwerdegegnerin in Duplik S. 3) oder ob der kan- tonale Gesetzgeber hinsichtlich der Berücksichtigung von Aufwandsüber- schüssen aus ausländischen Liegenschaften explizit von der bundes- rechtlichen Regelung abweichen wollte (so die Auffassung der Beschwer- deführer in Replik S. 3 ff.) – ist aus den entsprechenden Materialien je- doch nicht ersichtlich. Damit lassen sich der Entstehungsgeschichte des StG hinsichtlich der streitgegenständlichen Anrechnung von Aufwands- überschüssen aus ausländischen Liegenschaften weder für die eine noch für die andere Auffassung sachdienliche Anhaltspunkte entnehmen, wes- halb auf die entsprechenden Ausführungen der Parteien nicht weiter ein- zugehen ist. In Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass sich der kantonale Gesetzgeber dieser Problematik bei natürlichen Personen nicht bewusst gewesen war, andernfalls er diese Frage wohl aufgegriffen und sich zumindest in der Botschaft in die eine oder andere Richtung geäussert hätte. Insbesondere ist davon auszuge- hen, dass der Gesetzgeber es im Rahmen der Beratung der Vorlage resp. der Revision im Jahre 2013 hinreichend klar zum Ausdruck gebracht hät- te, wenn er hinsichtlich der Übernahme von Auslandsverlusten eine un- terschiedliche Rechtslage für juristische und natürliche Personen ange- strebt hätte (vgl. hierzu Duplik S. 5 f.). Mit anderen Worten ist nicht von
11 - einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers, sondern vielmehr von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes auszugehen. Allenfalls ist der Gesetzgeber auch davon ausgegangen, dass ihm auf- grund der anerkannten Grundsätze der internationalen Steuerausschei- dung gar keine Regelungskompetenz zukomme. Auch diesfalls könnte nicht von einer Gesetzeslücke die Rede sein. b)Sodann ist zu untersuchen, ob der Kanton Graubünden aufgrund des ver- fassungsrechtlichen Harmonisierungsauftrages (Art. 129 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]) gehalten wäre, die bundesrechtliche Regelung zu übernehmen. Dieser umfasst nämlich nicht nur den Auftrag zur horizontalen Harmonisierung, sondern auch die An- gleichung der Steuerordnungen von Bund und Kantonen (sog. vertikale Harmonisierung). Es liegt nämlich im Interesse der Transparenz und der Vereinfachung des schweizerischen Steuerrechts, wenn sich die Kantone möglichst weitgehend den vom Bund getroffenen Lösungen anschliessen. So kann bei gleichlautenden oder ähnlichen Formulierungen im kantona- len Steuergesetz von der Annahme ausgegangen werden, der Kanton habe seine Regelung dem Bundesrecht angleichen und keine kantonal- rechtliche Differenzierung schaffen wollen. Bei der Gewichtung des As- pekts der vertikalen Harmonisierung ist die im Verfassungsauftrag und in der Harmonisierungsmethode angelegte föderalistische Zurückhaltung je- doch insofern zu berücksichtigen, als das Argument der vertikalen Har- monisierung nicht zur Einengung kantonaler Gestaltungsspielräume her- angezogen werden darf. Mit anderen Worten: Soweit einem Kanton in ei- nem gewissen Bereich ein Gestaltungsspielraum zukommt, ist er in keiner Weise verpflichtet, die vom Bundesgesetzgeber getroffene Regelung zu übernehmen. Aus der Optik der Verfassung und des StHG stellt das DBG somit nicht die, sondern bloss eine mögliche Konkretisierung der rahmen- haften Vorgaben des StHG dar (vgl. zum Ganzen REICH, a.a.O., § 9 N 29
12 - sowie REICH/BEUSCH, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Basler Kommentar zum StHG, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 1 N 41 ff.). aa)Diesbezüglich gilt es zunächst festzuhalten, dass das StG bezüglich der Berücksichtigung von Auslandsverlusten wie bereits erwähnt keine "gleichlautenden oder ähnlichen Formulierungen" wie das DBG enthält, weshalb die soeben erwähnte Auslegungshilfe, wonach kantonale Rege- lungen diesfalls im Einklang mit den bundesrechtlichen Bestimmungen auszulegen sind, vorliegend nicht greift. bb)Zur Beurteilung der Frage, ob den Kantonen hinsichtlich der Abzugsfähig- keit von im Ausland erwirtschafteten Verlusten vom steuerbaren Einkom- men ein Gestaltungsspielraum zukommt, ist auf die einschlägige Recht- sprechung des Bundesgerichts abzustellen. Dabei gilt es vorab zu be- merken, dass sich die nachfolgend auszugsweise und mit hinzugefügten Hervorhebungen wiedergegebenen Urteile allesamt auf Kantone bezie- hen, welche den Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 DBG ins eigene Recht über- nommen haben. Urteil des Bundesgerichts 2C_18/2014 vom 15. Januar 2015: E.2.2.3 Im Bereich der direkten Steuern fallen der Umfang der Steuerpflicht und die Steuerberechnung bei anteilmässiger oder teilweiser Steuerpflicht in die Kompetenz des Bundes (Art. 129 Abs. 2 BV). Dennoch fehlen im Steuerharmonisierungsgesetz Bestim- mungen dazu. Das Bundesgericht hat sich in der jüngsten Vergangenheit verschiedent- lich mit dem Fehlen solcher harmonisierungsrechtlicher Anordnungen befasst. Dies be- traf zum einen das Steuerrecht des Kantons Genf (BGE 140 II 141 E. 8 S. 155 f. und 140 II 157 E. 5.1 S. 159), zum andern jenes des Kantons Schaffhausen (Urteil 2C_1011/2012 / 2C_1012/2012 vom 5. Mai 2014 E. 7.3, in: ASA 83 S. 54; StR 69/2014 S. 523). In allen Konstellationen ging es um persönlich zugehörige natürliche Per- sonen, die im Ausland über Grundeigentum verfügten. Dabei konnte das Bundes- gericht die Frage nach der Rechtsnatur der kantonalen Kollisions- und Ausschei- dungsregeln offen lassen, nachdem der kantonale Gesetzgeber jeweils den Wort- laut von Art. 6 und 7 DBG weitgehend übernommen hatte. Hinzu kam, dass die Be- schwerden ohnehin abzuweisen waren. Es war damit nicht zu entscheiden, ob von harmonisiertem kantonalem oder rein kantonalem Recht auszugehen ist, was wie-
13 - derum Einfluss auf die vor Bundesgericht herrschende Kognition gehabt hätte (vorne E. 1.3.3). In einer spiegelbildlichen Konstellation – ausländische juristische Person mit wirtschaftli- cher Zugehörigkeit (Betriebsstätte) – hat das Bundesgericht freilich erwogen, es liege im Interesse der Transparenz und der Vereinfachung des schweizerischen Steuer- rechts, dass die Kantone sich weitgehend den Regelungen des Bundessteuerge- setzes anschlössen (Urteil 2P.140/2005 vom 28. November 2005 E. 4.3 [Kanton ZH], in: StE 2006 A 31.2 Nr. 7, StR 61/2006 S. 433; Xavier Oberson, Précis de droit fiscal international, 4. Aufl. 2014, N. 481). Dies ist eine Folge der anzustrebenden vertikalen Harmonisierung zwischen Bund und Kantonen (dazu namentlich BGE 139 II 363 E. 3.2 S. 371 [aufwärts, StHG/DBG], Urteil 2C_509/2013 / 2C_510/2013 und 2C_527/2013 / 2C_528/2013 vom 8. Juni 2014 E. 3.2 [abwärts, DBG/StHG] und Urteil 2C_404/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.3 [seitwärts, interkantonal]). Wie es sich damit verhält, bedarf aber hier keiner abschliessenden Klärung. BGE 140 II 157 (= Pra 103 Nr. 84): Regeste Anders als das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer regelt das Steu- erharmonisierungsgesetz die Frage nicht, ob im Ausland erwirtschaftete Verluste vom steuerbaren Einkommen in der Schweiz abgesetzt werden können. Daraus kann je- doch noch nicht geschlossen werden, dass den Kantonen diesbezüglich eine Re- gelungsautonomie zukommt. Diese Frage kann hier aber offenbleiben, zumal der Kan- ton Genf eine Lösung statuiert hat, welche mit jener der direkten Bundessteuer identisch ist. Es verstösst weder gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch gegen jenen der Gleichheit der Besteuerung, wenn der Auf- wandsüberschuss betreffend eine im Ausland gelegene Immobilie bei der Bemessung der Genfer Staats- und Gemeindesteuern nicht zum Abzug vom steuerbaren Einkom- men zugelassen wird. Die Veranlagungsverfügungen haben grundsätzlich nur für die be- treffende Steuerperiode Gültigkeit und binden die Veranlagungsbehörde nicht im Hin- blick auf nachfolgende Steuerperioden. E.5.1 Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; Steuerharmonisierungsgesetz; SR 642.14) regelt in seinem Art. 3 die Steuerpflicht aufgrund der persönlichen Zugehörigkeit. Im Ge- gensatz zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer enthält das Steuerharmoni- sierungsgesetz keine Bestimmung zum Umfang dieser Steuerpflicht. Es regelt somit die Frage nicht, ob im Ausland erlittene Verluste in der Schweiz steuerlich abzugs- fähig sind. Deswegen lässt sich aber noch nicht behaupten, dass die Kantone in dieser Frage über einen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum verfügen, und zwar umso weniger, als es sich um einen Bereich handelt, dessen Harmonisierung
14 - in der Bundesverfassung ausdrücklich vorgesehen ist (BGE 130 II 65 E. 4.1 S. 70 = Pra 2004 Nr. 37). Die Frage wurde im Übrigen bereits in [BGE 140 II 141 E. 8] offen ge- lassen, denn der Kanton Genf übernahm wie die meisten Schweizer Kantone die Be- stimmungen von Art. 6 DBG, [...]. Urteil des Bundesgerichts 2C_1011/2012 vom 5. Mai 2014: E.7.1 Das StHG enthält keine Bestimmung zur Frage, wie die Kantone in Bezug auf Aus- landsverluste zu legiferieren haben (vgl. auch Urteil 2C_585/2012 / 2C_586/2012 vom
15 - sen werden könne, dass den Kantonen hinsichtlich der Beurteilung von Aufwandsüberschüssen im internationalen Verhältnis eine Regelungs- kompetenz zukomme, zumal es sich um einen Bereich handle, für wel- chen die BV ausdrücklich eine Harmonisierung vorsehe (vgl. BGE 140 II 157 [= Pra 103 Nr. 84] E.5.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 2A.355/2003 vom 19. Dezember 2003 [= Pra 93 Nr. 37] E.4.1). Zu bemer- ken ist, dass das Bundesgericht die Frage nach diesem gesetzgeberi- schen Gestaltungsspielraum der Kantone in den vorzitierten Urteilen des- halb offen gelassen hat, weil beide betroffenen Kantone (Genf und Schaffhausen) die bundesrechtliche Bestimmung von Art. 6 Abs. 3 DBG in ihre kantonalen Steuerordnungen übernommen hatten. Daraus ist ab- zuleiten, dass die Kantone diese Frage nicht autonom, sondern nur in Analogie zum DBG regeln dürfen, denn: Wenn nämlich der Bund Aus- landsverluste beim in der Schweiz steuerbaren Einkommen nicht berück- sichtigt, ein Kanton (wie Genf oder Schaffhausen) dies ebenfalls tut und das Bundesgericht – welches dies als eine Harmonisierungsfrage be- trachtet – offen lässt, ob diese Kantone Auslandsverluste beim steuerba- ren Einkommen zu Recht nicht berücksichtigen, dann impliziert das Bun- desgericht damit, dass im Sinne einer vertikalen Steuerharmonisierung und vor dem Hintergrund der Bundeskompetenz von Art. 129 Abs. 2 BV, den Kantonen auch ohne ausdrückliche Regelung im StHG der hier stritti- gen Frage keinen eigenen Handlungsspielraum zukommt. Mit anderen Worten ist die Frage so zu behandeln, wie wenn das StHG diese Frage – sofern es denn eine solche Regelung enthielte – ebenfalls im Sinne des DBG regeln würde und die Kantone nicht davon abweichen dürfen. dd)Vor diesem Hintergrund könnte man argumentieren, dass den Kantonen in dieser Harmonisierungsfrage kein Gestaltungsspielraum zukomme und sie sich hinsichtlich der Berücksichtigung von Auslandsverlusten aus aus- ländischen Liegenschaften an die Ausscheidungsregel des DBG zu halten haben. Einer derartigen Anwendung des Harmonisierungsgrundsatzes
16 - liesse sich zwar entgegenhalten, dass den Kantonen in Nachachtung des Subsidiaritätsprinzips auch innerhalb der auf den Bund übertragenen Ma- terie ein gewisser Gestaltungsspielraum zukommen soll. So halten diver- se Autoren dafür, dass die angestrebte Rechtsangleichung unter grösst- möglicher Schonung der kantonalen Finanzautonomie bewerkstelligt wer- den solle (vgl. REICH/BEUSCH, a.a.O., Vor Art. 1/2 N 35). In diesem Sinne ist auch BEHNISCH zu interpretieren, gemäss welchem ohne Regelung im StHG nicht das DBG analog Anwendung finden dürfe resp. das StHG nicht gestützt auf das DBG interpretiert werden dürfe, ansonsten die kan- tonalen Steuergesetze zu einem "Bundeseinheitsgesetz" umgeformt wür- den (vgl. BEHNISCH, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEIZER/VALLENDER, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 129 N 23). Diese grundsätzlichen Vorbehalte resp. Befürchtungen sind vorliegend jedoch insofern zu relativieren, als das DBG mit der Ausscheidungsregel von Art. 6 Abs. 3 DBG einzig die Grundsätze des internationalen Steuerrechts kodifiziert, welche unbestrit- ten sind und – obschon nicht ausdrücklich statuiert – auch für den Kanton Graubünden gelten (vgl. hierzu sogleich Erwägung 3c). Auch aus der Tat- sache, dass gewisse Kantone wie beispielsweise Zürich oder Basel-Stadt eine im Vergleich zum DBG günstigere Regelung getroffen haben (vgl. SIMONEK, a.a.O., Art. 23 A, B N 89 sowie nachfolgend Erwägung 4b), lässt sich nicht ableiten, dass dem kantonalen Gesetzgeber bei der Frage nach der Anrechenbarkeit von ausländischen Verlusten ein Gestaltungsspiel- raum zukommt. Da sich gegen solche harmonisierungswidrigen kantona- len Bestimmungen, welche den Steuerpflichtigen begünstigen, niemand zur Wehr setzt resp. zur Wehr setzen kann (vgl. BEHNISCH, a.a.O., Art. 129 N 20, 24 und 27 sowie CAVELTI, Die Durchsetzung der Steuer- harmonisierung – Grenzen und Möglichkeiten, in: IFF Forum für Steuer- recht 2004, S. 106 ff.), ist die Rechtmässigkeit solcher Bestimmungen wie beispielsweise im Kanton Zürich auch nie Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung. Auch die von den Beschwerdeführern zitierten Ausführun-
17 - gen von LAMPERT, wonach das StHG den Umfang der Steuerpflicht nicht regle und die Kantone demnach frei seien, die im DBG vorgesehenen Einschränkungen oder anderslautende Regelungen in ihre Steuergesetze aufzunehmen und somit auch eigenständige Regeln für die Behandlung von Auslandsverlusten vorzusehen (vgl. Replik S. 4 mit Verweis auf LAM- PERT, Die Verlustverrechnung von juristischen Personen im Schweizer Steuerrecht, Basel/Genf/München 2000, S. 281 und 317), legen keinen anderen Schluss nahe. Wie der Titel schon sagt, bezieht sich diese Ab- handlung von LAMPERT nämlich ausschliesslich auf die Verlustverrech- nung von juristischen Personen. Ausserdem sind diese Ausführungen um einiges älter als die vorzitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung und wird auf S. 317 relativierend angefügt, es empfehle sich, dass die Kanto- ne – welche bezüglich der Ausscheidung von ausländischen Gewinnen und Verlusten nicht durch das StHG eingeschränkt seien – insbesondere in Bezug auf die Verlustverrechnung die DBG-Normen übernehmen oder die objektmässige Ausscheidung vorschreiben. Obschon die Frage nach einem entsprechenden Gestaltungsspielraum der Kantone in der Literatur umstritten und vom Bundesgericht bewusst offen gelassen worden ist, halten auch OESTERHELT/SEILER dafür, dass sich die für die Staatssteuer (mithin die Kantons- und Gemeindesteuer) anwendbare Ausscheidungs- methode im internationalen Verhältnis an der Regelung von Art. 6 DBG zu orientieren habe (vgl. OESTERHELT/SEILER, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Basler Kommentar zum StHG, 3. Aufl., Basel 2017, Vor 1. Kapitel N 9). ee)Damit ist zum einen festzuhalten, dass es weder gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch gegen jenen der Gleichheit der Besteuerung verstösst, wenn der Aufwandsüber- schuss betreffend eine im Ausland gelegene Immobilie bei der Bemes- sung der Kantons- und Gemeindesteuern nicht zum Abzug vom steuerba- ren Einkommen zugelassen wird (vgl. BGE 140 II 157 [= Pra 103 Nr. 84] Regeste). Zum anderen kann aus den vorstehenden Ausführungen – oh-
18 - ne die umstrittene Frage nach einem entsprechenden Gestaltungsspiel- raum der Kantone abschliessend klären zu müssen – geschlossen wer- den, dass die im StG nicht geregelte Frage der Anrechnung von ausländi- schen Liegenschaftsverlusten vor dem Hintergrund der anzustrebenden vertikalen Harmonisierung anhand der einschlägigen Bestimmungen des DBG zu beurteilen ist. Auch vor diesem Hintergrund ist aus der Nichtü- bernahme der bundesrechtlichen Regelung ins kantonale Recht nicht zwingend der Umkehrschluss zu ziehen, dass Aufwandsüberschüsse von ausländischen Liegenschaften vom im Kanton Graubünden steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. c)Zu behandeln ist sodann das Argument des Beschwerdeführer, die Ver- weigerung des Abzugs des Aufwandsüberschusses der Liegenschaft in Y._____ verletze den Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteue- rung. Die Beschwerdeführer weisen zwar zu Recht darauf hin, dass gemäss dem Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer resp. dem daraus fliessenden objektiven Nettoprinzip Aufwandsüberschüsse aus einzelnen Einkunftsarten von der Summe der positiven Einkommensbe- standteile abgezogen werden können und dass dieser Grundsatz überall dort zum Tragen kommt, wo der Steuergesetzgeber nicht klar und deut- lich davon abgewichen ist (vgl. Beschwerde S. 4 und Replik S. 4 f. mit Verweis auf REICH, a.a.O., § 10 N 30 und weitere Autoren). Diese Aussa- ge ist aber insofern zu relativieren, als schon aus der zitierten Literatur hervorgeht, dass dieser fundamentale Grundsatz der Einkommenssteuer nicht absolut gilt, sondern dass zahlreiche Einkommensbestandteile aus sozialen, wirtschaftspolitischen oder steuersystematischen Gründen nicht der allgemeinen Einkommenssteuer unterworfen sind (vgl. REICH, a.a.O., § 10 N 29). Ausserdem beziehen sich die seitens der Beschwerdeführer diesbezüglich zitierten Literaturstellen allesamt lediglich auf Verhältnisse innerhalb der Schweiz, während vom Grundsatz der Gesamtreineinkom- menssteuer gerade auch bei internationalen Verhältnissen abgewichen
19 - werden darf (vgl. BGE 140 II 157 [= Pra 103 Nr. 84] E.3.1 und 7.6.1 sowie vorstehend Erwägung 2a). Es entspricht nämlich einem anerkannten und unbestrittenen Grundsatz, dass die Besteuerung von Grundeigentum im internationalen Verhältnis dem Staat der gelegenen Sache zusteht (sog. objektmässige Steuerausscheidung im internationalen Verhältnis, vgl. vorstehend Erwägung 2a sowie Art. 6 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen und Art. 6 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 DBA-Y._____). Diesbezüglich hält die Be- schwerdegegnerin zu Recht dafür, dass dieser Ausscheidungsgrundsatz auch in der Literatur und in der Rechtsprechung des Bundesgerichts seit Langem anerkannt sei und hinsichtlich der internationalen Steueraus- scheidung implizit einen Bestandteil der Steuerordnung des Kantons Graubünden darstelle, ohne dass diesbezüglich eine ausdrückliche Er- wähnung im Steuergesetz notwendig wäre (vgl. Vernehmlassung S. 4). Damit kann der in internationalen Verhältnissen nur eingeschränkt gelten- de Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung von den Be- schwerdeführern nicht als Argument für die geltend gemachte Berücksich- tigung eines ausländischen Aufwandsüberschusses beim steuerbaren Einkommen vorgebracht werden, weshalb die entsprechenden nicht zu hören sind. d)Zuzustimmen ist der Beschwerdegegnerin auch insofern, als es – wenn anerkanntermassen feststeht, dass sich die Steuerpflicht auch bei persön- licher Zugehörigkeit im Kanton Graubünden nicht auf die (positiven) Er- träge von Grundstücken im Ausland erstreckt – nur konsequent und sach- lich richtig ist, wenn auch die negativen Ergebnisse einer ausländischen Liegenschaft, mithin entsprechende Aufwandsüberschüsse, bei der Er- mittlung des steuerbaren Einkommens im Kanton Graubünden nicht in Abzug gebracht werden können (vgl. hierzu auch BGE 140 II 157 [= Pra 103 Nr. 84] E.3.1, wenn auch im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 3 DBG). Mit anderen Worten handelt es sich bei der von der Beschwerdegegnerin
20 - praxisgemäss vorgenommenen Ausscheidung um ein Korrelat zur unbe- strittenen Ausscheidungsregel, wonach Einkünfte aus ausländischen Lie- genschaften im Kanton Graubünden nicht besteuert werden dürfen (vgl. Vernehmlassung S. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin weist auch zutreffend darauf hin, dass nicht einzusehen sei, wieso eine Abweichung vom Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung nur einseitig zu Gunsten der Beschwerdeführer – in Y._____ erfolgt nämlich keine Be- steuerung der Eigennutzung einer dort gelegenen Liegenschaft –, im Fal- le eines Auslandsverlustes jedoch nicht zu Ungunsten der Beschwerde- führer zulässig sein soll (vgl. hierzu Vernehmlassung S. 6). Nicht ersicht- lich ist sodann, inwiefern für den beantragten Abzug eine gesetzliche, ja sogar eine verfassungsmässige Grundlage bestehen soll (so Replik S. 4 f.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer liegt auch keine Verletzung des Legalitätsprinzips vor resp. fehlt es nicht an einer explizi- ten Bestimmung zur Verweigerung der Berücksichtigung des geltend ge- machten Aufwandsüberschusses aus der ausländischen Liegenschaft. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sowie insbesondere in Anbe- tracht der anerkannten Grundsätze der internationalen Steuerausschei- dung und der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich festzuhalten, dass es – im Gegenteil – einer gesetzlichen Grundlage be- dürfte, welche eine Berücksichtigung von solchen Auslandsverlusten beim steuerbaren Einkommen im Kanton Graubünden zulassen würde. e)Nicht zuletzt ist auch zu erwähnen, dass das Bundesgericht die auch in der internationalen Rechtsprechung und Lehre kontrovers diskutierte Fra- ge, ob die Freistellung ausländischer Einkunftsquellen immer auch die negativen Faktoren umfasse, unter der Geltung des ehemaligen Bundes- beschlusses über die direkte Bundessteuer (aBdBSt; abgelöst per 1. Ja- nuar 1995 durch das heutig DBG) im Jahre 1982 entschieden hatte. Ob- schon das damalige BdBSt – wie heute der Kanton Graubünden – keine Bestimmung zur Abzugsfähigkeit ausländischer Verluste kannte, kam das
21 - Bundesgericht zum Schluss, dass die (in Art. 19 aBdBSt statuierte) Be- freiung ausländischer Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstü- cke sowohl Gewinne als auch Verluste umfasse (vgl. Urteil des Bundes- gerichts vom 2. September 1982, in: ASA 52, S. 228). Ausserdem bestätigte das Bundesgericht diese Rechtsprechung später in einem Ur- teil betreffend den Kanton Schaffhausen, dessen damaliges Steuergesetz ebenfalls keine Bestimmung zur Abzugsfähigkeit ausländischer Verluste enthielt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 1986, E.3, in: StE 1986 B 23.9 Nr. 2). Daraus schliesst SIMONEK nun folgerichtig, dass die Über- nahme eines ausländischen Verlustes im Falle einer objektmässigen Steuerausscheidung in Kantonen, in denen eine gesetzliche Regelung zur internationalen Steuerausscheidung fehlt, verweigert werden kann (vgl. SIMONEK, a.a.O., Art. 23 A, B N 90). Auch vor diesem Hintergrund kann es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine Verletzung des Legalitätsprinzips darstellen, wenn der Abzug von Auslandsverlusten vom in der Schweiz steuerbaren Einkommen ohne Vorliegen einer entspre- chenden gesetzlichen Grundlage verweigert wird.
22 - DBG – zur Rechtslage in den Kantonen lediglich festhält, dass das StHG zum Umfang der Steuerpflicht keine Regelungen enthalte und im kanto- nalen Recht deshalb ein gewisser, allerdings stark eingeschränkter Frei- raum bestehe (vgl. REICH, a.a.O., § 11 N 27 ff.). Aus dem gleichen Grun- de sind auch die beschwerdeführerischen Ausführungen zu Art. 9 StHG unbehelflich, zumal sich diese ebenfalls lediglich auf nationale Verhältnis- se beziehen und auch das StHG gerade keine Regelung zur Handhabung von ausländischen Liegenschaftsverlusten statuiert. b)Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen die Beschwerdeführer so- dann aus den Ausführungen von BAUER-BALMELLI/NYFFENEGGER, wonach lediglich die Kantone Graubünden und Thurgau keine Begrenzung der unbeschränkten Steuerpflicht von natürlichen Personen vorsähen, wes- halb in diesen Kantonen insbesondere auch Auslandsverluste vollumfäng- lich von der Bemessungsgrundlage der kantonalen Einkommenssteuer abzugsfähig seien (vgl. BAUER-BALMELLI/NYFFENEGGER, in: ZWEIFEL/ATHA- NAS [Hrsg.], Basler Kommentar zum StHG, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 3 N 33). Diese Ausführungen sind in der Neuauflage dieses Kommentars nämlich nicht mehr enthalten, und OESTERHELT/SEILER halten dort als neue Kommentatoren dieser Bestimmung gar fest, dass "sich die für die Staatssteuer anwendbare Ausscheidungsmethode im internationalen Verhältnis nach hier vertretener Auffassung an der Regelung von Art. 6 DBG zu orientieren" habe (vgl. OESTERHELT/SEILER, a.a.O., Vor 1. Kapitel N 9). Nicht zu folgen ist des Weiteren den Ausführungen von PETER, gemäss welcher Gewinnungskosten- und Schuldzinsenüberschüsse bei der Staatssteuer in der Regel so zu übernehmen seien, wie sie auch im interkantonalen Verhältnis getragen werden müssten, was bedeute, dass ausländische Verluste sowohl vom satzbestimmenden wie auch vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden könnten (vgl. PETER, in: ZWEIFEL/BEUSCH/MATTEOTTI [Hrsg.], Kommentar zum Internationalen Steuerrecht, Basel 2015, Art. 6 OECD-MA N 4). Diese Aussage kann in
23 - Anbetracht der vorzitierten Bundesgerichtsurteile nämlich allein schon angesichts der Absolutheit ihrer Formulierung nicht zutreffend sein. Aus- serdem wird mit keinem Wort begründet, weshalb ausländische Auf- wandsüberschüsse bei der Kantonssteuer analog der interkantonalen Steuerausscheidung zu übernehmen seien. Dass dem allgemein so wäre, lässt sich auch nicht aus der seitens der Beschwerdeführer eingereichten "Mitteilung" des Steueramtes des Kantons Zürich (vgl. beschwerdeführe- rische Beilage 8) ableiten. Dabei handelt es sich nämlich zum einen nicht um eine Rechtsquelle und zum anderen wird in dieser Mitteilung die Re- gelung des Kantons Zürich – welcher die Steuerausscheidung für auslän- dische Grundstücke in § 5 Abs. 3 StG-ZH den Grundsätzen des interkan- tonalen Doppelbesteuerungsverbots unterstellt (vgl. hierzu auch SIMONEK, a.a.O., Art. 23 A, B N 89) – undifferenziert und unzutreffenderweise auch für andere Kantone verallgemeinert. Überdies steht diese Aussage Aus- führungen von PETER im Widerspruch zu den nachvollziehbaren und fun- dierten Ausführungen von SIMONEK im selben Kommentar (vgl. SIMONEK, a.a.O., Art. 23 A, B N 24 ff.). Schliesslich kann auch nicht auf die Auffas- sung von ATHANAS abgestellt werden, wonach ausländische Verluste ein Teil der ordentlichen Bemessungsgrundlage darstellten und unter dem StHG ohne Einschränkung abzugsfähig seien, obschon Betriebsstätte- und Grundstücksgewinne qua DBA zu befreien seien (vgl. ATHANAS, in: HÖHN/ATHANAS [Hrsg.], Das neue Bundesrecht über die direkten Steuern, Bern 1993, S. 433). Diese Ausführungen erweisen sich nämlich insofern als überholt, als sie aus dem Jahre 1993 (und damit dem Jahr des Inkraft- tretens des StHG) stammen. Überdies können sie angesichts der vorste- henden Ausführungen – in Anbetracht der achtjährigen Übergangsfrist für die Kantone (Art. 72 Abs. 1 StHG) bereits aus damaliger Sicht – in dieser Absolutheit nicht zutreffen. c)Schliesslich vermögen auch die beschwerdeführerischen Ausführungen zum interkantonalen Steuerrecht an den vorstehenden Erwägungen
24 - nichts zu ändern. Dies wäre lediglich der Fall, wenn im Kanton Graubün- den – wie dies etwa in den Kantonen Basel-Stadt und Zürich der Fall ist – bezüglich der Steuerausscheidung für ausländische Grundstücke auf das interkantonale Steuerrecht resp. auf die quotenmässige Ausscheidungs- methode verwiesen würde (vgl. hierzu SIMONEK, a.a.O., Art. 23 A,B N 89 sowie soeben Erwägung 4b). Ohne einen entsprechenden Verweis gelten die für das interkantonale Steuerrecht entwickelten Normen nämlich nicht für das internationale Steuerrecht (vgl. Vernehmlassung S. 7). Die inter- kantonalen Ausscheidungsgrundsätze sind auch nicht etwa per Analogie- schluss heranzuziehen, zumal gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ausreichend objektive Gründe bestehen, um in der Schweiz unbe- schränkt steuerpflichtige Eigentümer von Zweitwohnungen in einem ande- ren Kanton anders zu behandeln als solche von Zweitwohnungen im Aus- land (vgl. etwa BGE 140 II 157 [= Pra 103 Nr. 84] E.7.6.1).
25 - nach der Kanton Graubünden mit der Nichtübernahme von Art. 6 Abs. 3 DBG ins kantonale Recht eine abweichende Regelung habe einführen wollen resp. diesbezüglich von einem qualifizierten Schweigen des Ge- setzgebers auszugehen wäre. Damit erweist sich auch der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. November 2015 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2013 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 VRG unter solidarischer Haftung zulasten der unterliegenden Beschwerdeführer. Gemäss Art. 78 VRG wäre die un- terliegende Partei in der Regel überdies zu verpflichten, der im Rechtsmit- telverfahren obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Vorliegend hat die obsiegende Be- schwerdegegnerin jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, zumal sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.500.-- zusammenFr.3'500.-- gehen zulasten der solidarisch haftenden Eheleute A._____ und sind in- nert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
26 - 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]