VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 15 6 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Allemann als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 1. Juli 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Jeannette Fischer, Beschwerdegegnerin betreffend Verfahrenskosten
3 - Fr. 6‘492.70, wurden vollumfänglich dem Baugesuchsteller A._____ auf- erlegt. 4.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 4. Februar 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung der Ziffer 2 der angefochtenen Abschrei- bungsverfügung (Kostenregelung) sowie auf Auferlegung von Verfah- renskosten von lediglich Fr. 1‘587.--. Er beanstandete die Kosten der Rechtsberatung in der Höhe von Fr. 4‘905.70 mit der Begründung, dass die Gemeinde X._____ in der Lage sein müsse, ein solch einfaches Bau- gesuch ohne Rechtsberatung Dritter administrativ zu bewältigen. Die Auf- erlegung der Rechtsberatungskosten sei zudem willkürlich und verstosse gegen das Prinzip der Gleichbehandlung. Zu beanstanden sei auch die Höhe der Rechtsberatungskosten. Mit diesen Kosten sei er nie konfron- tiert worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. 5.In der Vernehmlassung vom 26. Februar 2015 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde. Kostenpflichtige Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgut- achten, Beratungen sowie Grundbuchkosten seien gemäss Art. 96 Abs. 1 KRG der Gemeinde zu vergüten. Kostenpflichtig sei nach Art. 96 Abs. 2 KRG wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht habe. Es habe sich nicht um eine einfache, alltägliche Angele- genheit gehandelt, weshalb sich der Beizug eines Rechtsberaters ge- rechtfertigt habe. Der Aufwand von insgesamt 15.75 Stunden sei für ein Verfahren, welches sich über einen Zeitraum von 1.5 Jahren erstreckt ha- be, durchaus angemessen. Der Einwand des Beschwerdeführers, das rechtliche Gehör sei ihm verweigert worden, sei zurückzuweisen. 6.In der Replik vom 13. April 2015 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Ausführungen der Beschwerdeschrift. Darüber hinaus
4 - führte er aus, ihm sei gesagt worden, der normale Stundenansatz gemäss einer regierungsrätlichen Honorarverordnung betrage lediglich Fr. 240.--. 7.In der Duplik vom 1. Mai 2015 führte die Gemeinde aus, dass in Anwen- dung von Art. 96 KRG in den letzten Jahren die Auslagen für die in An- spruch genommene Rechtsberatung immer den Baugesuchstellern wei- terverrechnet worden seien. Bezüglich des Stundenansatzes von Fr. 280.-- sei klarzustellen, dass die in der Honorarverordnung aufgeführ- ten Grundsätze nicht zur Anwendung gelangen würden und der Stunden- ansatz darüber hinaus im Rahmen des Üblichen liege. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
7 - b)Im Bereich des Abgaberechts werden an das Legalitätsprinzip besonders hohe Anforderungen gestellt. Einerseits muss die Abgabe in einer gene- rell-abstrakten Rechtsnorm vorgesehen sein, die genügend bestimmt ist (BGE 123 I 248 E.2; Erfordernis des Rechtssatzes). Andererseits bedür- fen öffentliche Abgaben – abgesehen von Kanzleigebühren – einer Grundlage in einem formellen Gesetz (Erfordernis der Gesetzesform). Das Gesetz muss dabei mindestens den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie die Höhe der Abgabe in den Grundzügen umschreiben (vgl. Art. 127 Abs. 1 BV, welcher sich zwar nach seinem Wortlaut nur auf die Steuern des Bundes bezieht, aber einem für alle Ab- gaben gültigen Verfassungsprinzip Ausdruck gibt; statt vieler: BGE 128 I 317 E.2.2.1). Diese Anforderungen hat die Rechtsprechung für die Abga- bebemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert: Sie dür- fen namentlich dort herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 130 I 113 E. 2.2 m.H., 123 I 248 E.2). c)Nach Art. 96 Abs. 1 KRG erheben die Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Ge- bühren. Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten. Diese Auslagen dürfen grundsätzlich vollumfänglich auf die Verfahrensparteien überwälzt werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubün- den A 13 62 vom 9. April 2014 E.3e). Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art, oder durch sein Verhalten verursacht hat (Art. 96 Abs. 2 KRG). Die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten sind den Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird. In diesem Fall können die Einsprechenden ausserdem zur Leistung einer angemessenen ausser-
8 - amtlichen Entschädigung an die Gesuchstellenden verpflichtet werden. Nach Art. 96 Abs. 2 KRG erfolgt die Kostenverteilung also in erster Linie nach dem Verursacherprinzip. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, erfolgt die Verteilung nach dem Unterliegerprinzip. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich eine Überbindung der Kosten an den Beschwerdeführer, da er sein Baugesuch zurückgezogen und damit die Kosten verursacht hat. d)Die streitige Vergütung für die Rechtsberatungskosten kann auf Art. 96 Abs. 1 KRG abgestützt werden. Abgabebegründender Tatbestand (Ge- genstand der Abgabe) bildet nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Beanspruchung von Beratung im Rahmen des Baubewilligungsverfah- rens, wobei die Beratung durchaus auch rechtlicher Natur sein kann. Ebenso ist der Kreis der Abgabepflichtigen ohne weiteres ersichtlich, nämlich diejenigen, welche den entsprechenden Aufwand verursacht ha- ben, insbesondere der Gesuchsteller. Die Höhe der Abgabe (und deren obere Grenze) wird bestimmt durch die Auslagen, welche der Gemeinde entstanden sind. Bei der Abgabenhöhe greifen vorliegend zusätzlich das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip, da es sich bei der Baubewil- ligungsgebühr um eine Kausalabgabe handelt. Daraus folgt, dass für die Erhebung der Vergütung von Fr. 4‘905.70 für die Rechtsberatung eine genügende gesetzliche Grundlage gegeben ist. Der Einwand des Be- schwerdeführers, gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG werde den Gemeinden in Verfahren vor Verwaltungsgericht in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, was daher auch in einem Baubewilligungsverfahren vor der Gemeinde nicht anders sein könne, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Art. 78 Abs. 2 VRG kommt nur im Rechtsmittel- und Klageverfahren zur Anwendung und kann nicht analog auch für das Bau- bewilligungsverfahren vor der Gemeindebehörde herangezogen werden.
9 -
10 - c)Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, ein professionell geführtes Bauamt mit der Administration einer Gemeinde wie X._____, die eine rege Bautätigkeit und damit Routine im Umgang und der Behandlung auch komplexer Baugesuche hat, müsse in der Lage sein, ein solches einfa- ches Baugesuch ohne Rechtsberatung Dritter administrativ zu begleiten bzw. zu bewältigen. Die Gemeinde bringt indes vor, dass der Beizug einer Rechtsberatung erforderlich gewesen sei, da die sich im vorliegenden Fall stellenden Fragen für die Baubehörde alles andere als alltäglich gewesen seien. In der Tat rechtfertigt sich für eine Gemeinde nicht in jedem Fall der Beizug eines Anwalts. Das hier zur Diskussion stehende Baubewilli- gungsverfahren weist aber tatsächlich durchaus komplexe und nicht all- tägliche Fragestellungen auf, weshalb der Ansicht der Gemeinde zu fol- gen ist. Im Weiteren hat es der Beschwerdeführer unterlassen gleich von Beginn weg ein Baubewilligungsgesuch einzureichen. Damit musste die Gemeinde nach den Einwänden der Nachbarn rechtliche Abklärungen zum weiteren Verfahren vornehmen. d)Der Beschwerdeführer bringt vor, die Einsprecher seien anwaltlich vertre- ten gewesen und hätten den gegnerischen Standpunkt mit den entspre- chenden rechtlichen Überlegungen der Gemeinde geliefert. Auch deshalb habe für die Gemeinde kein Grund bestanden, sich weitere Rechtsbera- tung von aussen zu holen. Demgegenüber wendet die Gemeinde ein, die Tatsache, dass die Einsprecher anwaltlich vertreten gewesen seien, spreche für und nicht gegen die Notwendigkeit einer Rechtsberatung. Die Einsprecher hätten durch ihren Anwalt Druck auf die Gemeinde ausgeübt, so dass die Gemeinde auch aus diesem Grund keinen Bagatellfall an- nehmen konnte. Durch die anwaltliche Vertretung der Einsprecher konnte die Gemeinde - wie sie zu Recht ausführt - keinen Bagatellfall annehmen. Das mit der Einsprache eingeleitete Verfahren erforderte von Beginn weg erheblichen Verwaltungs- und Rechtsaufwand, wozu die Gemeinde zur
11 - Koordination der verschiedenen Verfahrensschritte einen Rechtsberater durchaus beiziehen durfte. e)Nach Meinung des Beschwerdeführers besteht in der Gemeinde die Pra- xis, wonach das Bauamt Baugesuchstellern in der Regel keine Rechtsbe- ratungskosten auferlegt. Die Gemeinde verstosse deshalb bei der Aufer- legung dieser Kosten gegen das Prinzip der Gleichbehandlung und hand- le willkürlich. Dementgegen bringt die Gemeinde vor, dass die Rechtsbe- ratung in Anwendung von Art. 96 KRG immer den Baugesuchstellern wei- terverrechnet worden sei. Die zwei von der Gemeinde eingereichten Bei- spiele vom März 2014 zeigen, dass die Kosten auch in anderen Fällen dem Baugesuchsteller auferlegt worden sind. Der Ansicht des Beschwer- deführers, bei der Auferlegung von Kosten ungleich und willkürlich be- handelt worden zu sein, kann deshalb nicht gefolgt werden. f)Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Höhe der Kosten bzw. den Stundenansatz des von der Gemeinde beigezogenen Rechtsbe- raters. Der Betrag stehe auch in einem völligen Missverhältnis zur Bedeu- tung des Baugesuchs. Der normale Stundenansatz betrage gemäss der regierungsrätlichen Honorarverordnung lediglich Fr. 240.--. Gemäss der Leistungsabrechnung stellte der beigezogene Anwalt der Gemeinde einen Aufwand von 15.75 Stunden à Fr. 280.-- zuzüglich Auslagen und MWST, total Fr. 4‘905.70, in Rechnung. Die Gemeinde dagegen ist der Ansicht, dass der Stundenansatz von Fr. 280.-- einerseits dem mit der Gemeinde für sämtliche Rechtsberatungstätigkeiten vereinbarten Ansatz entspreche und andererseits im Rahmen des Üblichen liege. Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältin- nen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwi- schen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- als üblich. Diese Verordnung regelt aber lediglich die Parteientschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertre- tung in Verfahren vor Gerichten und kantonalen Verwaltungsbehörden
12 - sowie das Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung und die amtli- che Verteidigung (Art. 1 Abs. 1 HV). Da es sich beim vorliegenden Fall um ein kommunales Verfahren handelt, ist die HV nicht direkt anwendbar. Nichtsdestotrotz könnte die Gemeinde aber nicht den gesamten Aufwand dem Beschwerdeführer überbinden, wenn sie eine Vereinbarung mit ei- nem Rechtsvertreter unterzeichnet hätte, welche einen überrissenen Ho- noraransatz aufweisen würde. Im vorliegenden Fall liegt der vereinbarte Stundenansatz um Fr. 10.-- höher als die Honorarspannbreite gemäss Art. 3 Abs. 1 HV. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem unver- hältnismässig hohen Stundenansatz die Rede sein. Es muss aber klar gesagt werden, dass sich dieser Stundenansatz an der oberen Grenze des Zulässigen befindet. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass mit den erhobenen Rechtsberatungskosten das Kosten- deckungsprinzip verletzt wurde. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer von 1.5 Jahren ist der Aufwand des Anwalts von 15.75 Stunden durchaus als angemessen, womit das Äquivalenzprinzip gewahrt bleibt. 5.Die vorliegende Beschwerde ist damit abzuweisen. Aufgrund der ausser- ordentlichen Situation und der hohen Kosten im Baubewilligungsverfah- ren, rechtfertigt es sich, für das vorliegende Beschwerdeverfahren aus- nahmsweise keine Gerichtskosten zu erheben. Bund, Kanton und Ge- meinden sowie mit öffentlich-rechtlichen betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zu- gesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Es be- steht vorliegend kein Anlass, davon abzuweichen. Demnach erkennt der Einzelrichter 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
13 - 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]