VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 15 59 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Schneebeli als Aktuar ad hoc URTEIL vom 1. Juli 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Ehepaar A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin betreffend Gäste- und Tourismustaxe (Gästeabgabe)

  • 2 - 1.Die Eheleute A._____ sind Eigentümer diverser Wohnungen in den Lie- genschaften an der B.-strasse und C.-strasse in X., welche unter einer Ausnahme an Personen mit Wohnsitz in der Gemein- de X. dauervermietet sind. Die Ausnahme bildet eine 3- Zimmerwohnung an der C.-strasse in X., welche gemäss "Erhebungsblatt Tourismustaxe" durch das Ehepaar selbst genutzt wird (Eigennutzung). Mit Rechnungsstellung vom 9. Oktober 2015 forderte die Gemeinde X._____ bei dem Ehepaar A._____ die Gäste- und Tourismu- staxe 2014 (Gästeabgabe) in der Höhe von Fr. 180.-- ein. Dieser Betrag entspricht der halben Jahrespauschale für eine 3-Zimmerwohnung. Die dagegen von Ehepaar A._____ erhobene Einsprache an die Gemeinde- verwaltung X._____ wies der Gemeindevorstand am 9., mitgeteilt am 11. November 2015, ab. 2.Dagegen erhobe das Ehepaar A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 1. Dezember 2015 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag um Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheids. Die strittige Wohnung sei aktuell nicht vermietet und werde deshalb nur sporadisch benutzt (2015 durchschnittlich eine Nacht pro Monat). Dies jedoch nicht für Ferien, son- dern zur Erledigung von persönlichen Angelegenheiten mit der Verwandt- schaft. Es verstosse gegen das Rechtsempfinden, für etwas zahlen zu müssen, das nicht in Anspruch genommen werde. 3.Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2015 die Abweisung der Be- schwerde. Sie habe bei den Beschwerdeführern die Pauschale berech- net, da am 10. Juli 2015 ein Informationsschreiben und ein Erhebungs- blatt zur Kontrolle zugestellt wurde, dieses sei am 22. Juli 2015 retourniert worden, jedoch seien dabei keine detaillierten Angaben zu den Übernach- tungszahlen gemacht worden, so dass die Gemeinde entsprechend der

  • 3 - vordefinierten Praxis aus dem Informationsschreiben die pauschale Ab- rechnung angewandt habe (Bf-act. 4). 4.Am 5. Januar 2016 reichten die Beschwerdeführer ihre Replik ein und führten aus, dass es die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung versäumt habe aufzuzeigen, inwiefern touristische Angebote vorhanden seien und wieso diese durch eine Gäste- resp. Tourismustaxe zu finanzie- ren seien. Zudem machen die Beschwerdeführer geltend, dass eine Be- freiung der Gäste mit steuerlichem Wohnsitz in der Gemeinde X._____ von der Gästetaxe mit der bestehenden Rechtsordnung nicht vereinbar sei. 5.Im Rahmen ihrer Duplik vom 12. Januar 2016 hielt die Beschwerdegegne- rin an ihrem Antrag zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde fest. Das touristische Angebot (Winterwanderwege und Skilift) wurde näher er- läutert und die Beiträge der Gemeinde an die Tourismus AG beziffert. So verursache alleine das Touristeninformationsbüro in X._____ Kosten von Fr. 100'000.-- im Jahr. Es wurde zudem auf die rechtliche Grundlage ver- wiesen, welche den steuerlichen Wohnsitz als Anknüpfungspunkt zur Er- hebung der Gästetaxe beinhalte. 6.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine

  • 4 - Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende verwaltungsgericht- liche Beschwerdeverfahren betrifft die von der Beschwerdegegnerin für die Periode vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 bei den Beschwer- deführern in Rechnung gestellte Gästetaxe für die Wohnung an der C.-strasse in X. in der Höhe von Fr. 180.--. Da der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrich- ters gegeben.

  1. a)Die Legitimation der Beschwerdeführerin Frau A., welche das Er- hebungsblatt Tourismustaxe der Beschwerdegegnerin zugestellt hat und die resultierende Rechnung bzw. den Einspracheentscheid erhielt, ist un- bestritten. Es stellt sich die Frage, ob auch der Ehemann, welcher eben- falls Beschwerde erhoben hat und nicht Verfügungsadressat war, über- haupt zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdelegitimation von Frau A. gegeben ist und – wie sich zeigen wird – die angefochtene Verfügung ohnehin nichtig ist, kann die Frage betreffend der Beschwerdelegitimation von Herrn A._____ offen gelassen werden. b)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 9., mitgeteilt am 11. November 2015, mit wel- chem die Beschwerdegegnerin die Einsprache abgewiesen und die bei den Beschwerdeführern in Rechnung gestellte Gästetaxe 2014 für die Wohnung an der C.-strasse in X. in der Höhe von Fr. 180.-- bestätigt hat. Vorab ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Erlass des streitigen Entscheids überhaupt in die sachliche und funktionelle Zustän- digkeit des Gemeindevorstands fiel. c)Die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretene Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) enthält im Gegensatz zur alten Kantons-
  • 5 - verfassung keine direkt anwendbare Regelung, gestützt auf welche die Gemeinden und die Kirchen eine Steuerhoheit beanspruchen können. Die Delegation der Steuerhoheit an die politischen Gemeinden sowie die Landeskirchen und deren Kirchgemeinden musste daher auf Gesetzes- stufe normiert werden (vgl. Art. 94 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2 KV). Unter anderem zu diesem Zweck wurde das Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) geschaffen, welches per 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum GKStG [nachfolgend Botschaft GKStG], Heft Nr. 3/2006-2007, S. 181 f.). Unter dem Titel Schlussbestimmungen zur Anpassung der kommunalen Gesetzgebung hält Art. 31 Abs. 1 GKStG fest, dass die Ge- meinden, Landeskirchen und Kirchgemeinden ihre Gesetze an das kan- tonale Recht anzupassen haben. Des Weiteren bestimmt Art. 31 Abs. 2 GKStG, dass die Bestimmungen des Gesetzes ab dem 1. Januar 2009 di- rekte Anwendung finden und abweichende Regelungen der Gemeinden, Landeskirchen und Kirchgemeinden derogieren. Massgebend für die Fra- ge der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit der kommunalen Ein- sprachebehörde ist somit vorliegend das GKStG, selbst wenn das kom- munale Recht abweichende Regelungen enthalten sollte (PVG 2011 Nr. 13 E.2).
  1. a)Art. 27 Abs. 1 GKStG sieht vor, dass die Gemeinden in einem kommuna- len Gesetz unter anderem festlegen müssen, wer für die Veranlagung und die Einsprachen verantwortlich ist (Botschaft GKStG, a.a.O., S. 234). Nach Art. 27 Abs. 3 GKStG ist die Veranlagungsbehörde dem Grundsatz nach zugleich auch die Einsprachebehörde. Wo die Veranlagung aber an Dritte delegiert wird (vgl. Art. 27 Abs. 2 GKStG), ist eine abweichende Regelung zu treffen, denn spätestens im Einspracheverfahren muss die rechtsstaatlich legitimierte Gemeinde die Entscheidungsbefugnis über- nehmen und das Veranlagungsverfahren durch den Einspracheentscheid abschliessen (Botschaft GKStG, a.a.O., S. 235). Bezüglich Vollzug und
  • 6 - Verfahren hält Art. 27 Abs. 4 zweiter Satz GKStG ausdrücklich fest, dass die Exekutive der Gemeinde, d.h. der Gemeindevorstand, weder als Ver- anlagungs- noch als Einsprachebehörde bestimmt werden kann. Hinter- grund dieser Einschränkung ist einerseits, dass die Einsprache Teil des Veranlagungsverfahrens ist und deshalb von der gleichen Behörde be- handelt werden muss. Anderseits ist das Einspracheverfahren ein Verfah- ren, in dem geprüft werden muss, ob die getroffene Veranlagungsverfü- gung rechtlich korrekt ist. Hier geht es um die Anwendung des geltenden Rechts und nicht um eine politische Würdigung des Sachverhalts. Die Rechtsanwendung soll aber nicht in die Hände der politisch gewählten Behörden gelegt werden, sondern den dafür angestellten und ausgebilde- ten Mitarbeitenden der Gemeinden übertragen werden (Botschaft GKStG, a.a.O., S. 235 f.) b)Das hier anzuwendende Steuergesetz der Gemeinde X._____ (nachfol- gend GStG) führt in Art. 16 Abs. 1 aus, dass der Vollzug dieses Gesetzes dem Gemeindesteueramt obliegt, soweit die Gemeinde hierfür zuständig ist. Eine ausdrückliche Zuweisung der Kompetenz zur Behandlung von Einsprachen enthält das Gesetz zwar nicht; immerhin bestimmt Art. 16 Abs. 2 GStG, dass das Gemeindesteueramt für den Vollzug der den Ge- meinden durch das kantonale Steuergesetz übertragenen Aufgaben zu- ständig ist. Hierzu ist auch die Behandlung von Einsprachen zu zählen. Gemäss Art. 16 Abs. 3 GStG kann die Gemeinde ihre Aufgaben gemäss Absatz 1 und 2 auch an Dritte delegieren. c)In Bezug auf die hier zur Diskussion stehende Gäste- und Tourismustaxe 2014 bestimmt Art. 26 des Tourismusförderungsgesetzes der Gemeinde X._____ vom 12. Oktober 2013 (nachfolgend GGT), dass die steuerpflich- tige Person gegen Verfügungen und Entscheide der Gemeinde innert 30 Tagen seit Zustellung beim Gemeindevorstand schriftlich Einsprache er- heben kann. Wie dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9., mitge-

  • 7 - teilt am 11. November 2015, zu entnehmen ist, wurde dieser vom Ge- meindevorstand erlassen. Damit verstösst die Beschwerdegegnerin je- doch eindeutig gegen Art. 27 Abs. 4 GKStG, welcher − wie gesehen − ausdrücklich statuiert, dass die Exekutive der Gemeinde, d.h. der Ge- meindevorstand, weder als Veranlagungs- noch als Einsprachebehörde bestimmt werden kann. Darauf wurde die Gemeinde auch durch die Re- gierung des Kantons Graubünden im Regierungsbeschluss vom 13. Mai 2014, mit welchem das GGT genehmigt wurde, hingewiesen. Die Regie- rung des Kantons Graubünden hielt fest, dass Art. 26 GGT anzupassen und von der Gemeinde in einer künftigen Teilrevision entsprechend ab- zuändern sei. Da die Bestimmungen des GKStG gemäss dessen Art. 31 Abs. 2 direkte Anwendung finden und abweichende kommunale Regelun- gen derogieren, ergibt sich vorliegend, dass der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 9., mitgeteilt am 11. November 2015, im Sinne von Art. 27 Abs. 4 zweiter Satz GKStG von einer sachlich und funktionell un- zuständigen kommunalen Behörde erlassen worden ist. Praxisgemäss stellt die sachliche und funktionelle Unzuständigkeit einen Nichtigkeits- grund dar, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betref- fenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder der Schluss auf Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechtssicherheit (BGE 129 V 485 E.2.3, 127 II 32 E.3g, 119 V 309 E.3b, 114 V 319 E.4b; vgl. auch HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Rz. 1105). Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirk- samkeit einer Verfügung. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Auf- hebung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden (BGE 139 II 243 E.11.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1096). Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 9., mitgeteilt am 11. November 2015, da er von einer sachlich und funktionell unzuständigen kommunalen Behörde erlas-

  • 8 - sen worden ist, als nichtig. Dem entgegenstehende Gründe der Rechtssi- cherheit sind nicht ersichtlich. Ebenso kommt dem Gemeindevorstand in Steuersachen keine allgemeine Entscheidungsgewalt zu. Da der ange- fochtene Einspracheentscheid keinerlei Rechtswirkungen entfaltet, kann er auch nicht Anfechtungsobjekt einer verwaltungsgerichtlichen Be- schwerde sein. Auf die Beschwerde ist daher, unter gleichzeitiger Fest- stellung der Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids, nicht einzutreten (vgl. BGE 132 II 342 E.2.3; Urteil des Bundesgerichtes 1C_438/2009 vom 16. Juni 2010 E.4; HANGARTNER, Die Anfechtung nich- tiger Verfügungen und von Scheinverfügungen, in: AJP 2003, S. 1053 ff., S. 1054). Eine formelle Aufhebung im vorliegenden verwaltungsgerichtli- chen Beschwerdeverfahren ist − da der angefochten Einspracheentscheid keinerlei Rechtswirkungen entfaltet − nicht erforderlich (BGE 119 V 309 E.3b in fine).

  1. a)Infolge Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids bräuchte vorliegend auf die materiellen Ausführungen der Parteien in ihren Rechts- schriften nicht weiter eingegangen zu werden. Im Hinblick auf allfällige weitere Verfahren rechtfertigt es sich im Sinne der Verfahrensökonomie indes, dennoch auf die materiellen Ausführungen der Parteien einzuge- hen. b)Die Gäste- und Tourismustaxe im Sinne von Art. 3 ff. GGT sind Zwangs- abgaben, die lediglich einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten, im Zusammenhang mit dem Tourismus stehenden Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung aufweisen als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Die Gäs- te- und Tourismustaxe werden zwecks Förderung des Tourismus einge- zogen (vgl. Art. 11 Abs. 1 GGT) und sind gegenstandslos geschuldet. Gäste- und Tourismustaxe werden von der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuern qualifiziert. Unter diesen Begriff fallen nach
  • 9 - heutiger Terminologie Sondersteuern, welche einem bestimmten Kreis von Steuerpflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen als Verursa- cher eine nähere Beziehung zu bestimmten Aufwendungen des Gemein- wesens haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (REICH, Steuer- recht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, § 2 Rz. 7). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung stehen Kostenanlastungssteuern insbesonde- re in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. Eine derartige Sondersteuer setzt voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Ab- grenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abga- be das in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) enthaltene Gleichheitsgebot (vgl. BGE 128 I 155 E.2.2). Kostenanlastungssteuern haben eine gewisse Ver- wandtschaft zur Vorzugslast (Beiträgen), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zure- chenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen dem abga- bepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allge- meinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abs- trakt) stärker profitiert als andere oder weil sie - abstrakt - als hauptsächli- cher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Die Kostenanlastungsabgabe stellt - da sie gegenleistungslos, d.h. unabhän- gig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen, erhoben wird - eine Steuer dar (BGE 124 I 289 E.3b; Urteil des Bundesgerichtes 2A.62/2005 vom 22. März 2006 E.4.2 mit Hinwei- sen). Als Kostenanlastungssteuer eingestuft werden in der Doktrin nebst Tourismusförderungsabgaben etwa Kurtaxen (Gästetaxen), Motorfahr- zeugsteuern, Schiffssteuern, Hundesteuern, Treibstoffzuschläge sowie Feuerschutzabgaben, wobei die betreffenden Einnahmen auch meist ei- ner entsprechenden gesetzlichen Zweckbindung unterworfen sind (vgl.

  • 10 - MARANTELLI, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgabe- rechts, Bern 1991, S. 25; BGE 124 I 289 E.3b; PVG 2003 Nr. 32 E.5a). c)Das in Art. 127 Abs. 1 BV und in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV ausdrücklich verankerte und inhaltlich umschriebene Legalitätsprinzip ist einer der wichtigsten Grundsätze im Steuer- und Abgaberecht. Es gilt sowohl im Steuerrecht als auch im Kausalabgaberecht (vgl. BGE 135 I 130 E.7.2, 132 II 371 E.2.1; VALLENDER/WIEDERKEHR, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/ SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N. 5 zu Art. 127 BV). Für Steuern gilt ohne Ausnahme, dass ihre wesentlichen Elemente durch ein Gesetz im formellen Sinn festzulegen sind (BGE 131 II 271 E.6.1, 127 I 60 E.2c). Das Legalitätsprinzip kann seine Funktionen nur dann erfüllen, wenn der Rechtssatz einen hinreichenden Bestimmtheits- grad aufweist. Es sind diejenigen Elemente des Steuerverhältnisses zu regeln, die für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger das Ausmass, den Umfang und die Grenzen der Steuerpflicht festlegen. Dazu gehören zu- mindest der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Be- messungsgrundlage (BGE 135 I 130 E.7.2, 132 I 157 E.2.2, 131 II 562 E.3.1). Die Festlegung dieser Elemente des Abgaberechtsverhältnisses darf der Gesetzgeber nicht an den Verordnungsgeber delegieren (BGE 131 II 271 E.6.1; VALLENDER/WIEDERKEHR, a.a.O., N. 7 zu Art. 127 BV). d)Die von der Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer erhobene Gäs- tetaxe ist nach dem vorstehend Gesagten in Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuer zu qualifizieren. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 22 GKStG sowie im GGT, welches von der Gemeindeversammlung X._____ beschlossen und so- dann von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss Nr. 493 vom 13. Mai 2015 genehmigt wurde. Steuerpflichtig ist gemäss Art. 3 Abs. 1 GGT jeder in der Gemeinde X._____ übernachtende Gast (vgl.

  • 11 - auch Art. 22 Abs. 2 GKStG). Gast im Sinne des GGT ist jede natürliche Person, welche − ohne in der Gemeinde X._____ steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, − die Möglichkeit hat, das touristische Angebot zu benützen (Art. 3 Abs. 2 GGT). Grundeigentum in der Gemeinde be- gründet wohl eine Steuerpflicht, nicht aber eine Befreiung von der Gäste- taxe (Art. 3 Abs. 3 GGT). Gemäss Art. 7 GGT wird die Gästetaxe pro Lo- giernacht des Gastes im ganzen Gemeindegebiet erhoben (vgl. auch Art. 22 Abs. 2 GKStG). Alternativ kann auf schriftliches Gesuch hin der Eigentümer von Ferienwohnungen, die gemäss dem Gesetz der Gäste- abgabepflicht unterliegen, eine jährliche Familien- oder Einzelpauschale entrichten (Art. 8 Abs. 1 GGT). Die Bemessung der Kurtaxe richtet sich schliesslich nach Art. 7 GGT in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 lit.a VGT (Tourismusförderungsverordnung vom 16. Juni 2014 der Gemeinde X.), welche eine Jahrespauschale für 3-Zimmer Wohnungen von Fr. 360.-- vorsieht. Im Informationsschreiben der Gemeinde X. vom 10. Juli 2015 wurde mitgeteilt, dass für das Jahr 2014 die Gästetaxe nur für das halbe Jahr in Rechnung gestellt werde, da die Tourismusförderungs- verordnung am 1. Juli 2014 in Kraft gesetzt wurde. e)Die von der Beschwerdegegnerin für die Periode vom 1. Juli 2014 bis

  1. Dezember 2014 in Rechnung gestellte Gästetaxe von Fr. 180.-- bean- standeten die Beschwerdeführer dahingehend, dass die Gemeinde X._____ gar kein touristisches Angebot anbiete. Überdies würden die Einnahmen von den Gästetaxen die Kosten der Tourismusinfrastruktur übersteigen und seien damit zu hoch. Diese Rügen haben die Beschwer- deführer in ihrer Einsprache vom 19. Oktober 2015 weder ausdrücklich noch sinngemäss vorgebracht, weshalb sie nun gestützt auf Art. 51 Abs. 2 VRG vor Verwaltungsgericht nicht zu hören sind (Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Graubünden R 08 70 vom 13. Januar 2009 E.2.b; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 12 48 vom 5. Februar 2013 E.4).
  • 12 - f)Das Bundesgericht erachtet es grundsätzlich als zulässig, dass von Feri- enhauseigentümern eine pauschale Gästetaxe in Form einer Kostenan- lastungssteuer erhoben wird (Urteil des Bundesgerichts 2P.14/2006 vom
  1. Mai 2006 E.2.1 und E.2.2). Da die Gäste- und Tourismustaxe der Gemeinde X._____ als Kostenan- lastungssteuer qualifiziert wurde, genügt es gemäss der vorhergehenden Rechtsprechung, wenn die Beschwerdeführer als Eigentümer der Woh- nung zu jenem Personenkreis gehören, welcher in der Regel von der tou- ristischen Infrastruktur profitiert. Die Bemessung richtet sich dabei nicht nach den konkret nachgewiesenen Vorteilen. Mit anderen Worten spielt es keine Rolle, ob von der touristischen Infrastruktur Gebrauch gemacht wird oder nicht. Es ist somit unerheblich, dass der Beschwerdeführer gel- tend macht, er benutze die Wohnung nicht zu touristischen Zwecken. In- soweit erweist sich ihr Vorbringen, es verstosse gegen das Rechtsemp- finden, für etwas zahlen zu müssen, das nicht in Anspruch genommen werde, als unbegründet. g)Zu prüfen bleibt die Rüge der Beschwerdeführer, es verstosse gegen Art. 8 und 9 BV, dass die Ferienhausbesitzer mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton nicht der Abgabepflicht unterliegen. Dies ist im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle zu klären. Im Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 klärte das Bundesgericht anhand einer derartigen Normenkontrolle, ob das Tourismusgesetz des Kantons Obwalden (TG/OW, GDB 971.3) gegen Art. 8 und 9 BV ver- stösst. Es hielt dabei fest, dass die vollständige oder teilweise Befreiung der in einem Kanton wohnhaften Ferienhauseigentümer von der Kosten- anlastungssteuer (Kurtaxenpflicht) ein ungerechtfertigtes Steuerprivileg darstelle. Solange der Kanton an einem solchen Regime festhalte, dürfe auch von ausserkantonalen Ferienhauseigentümern keine Kostenanlas-
  • 13 - tungssteuer erhoben werden. Es hänge in keiner Weise vom Wohnsitz ab, ob ein Ferienhausbesitzer vom touristischen Angebot profitiere oder nicht. Dass die Obwaldner bereits mit ihren ordentlichen Steuern die Ob- waldner Tourismuszentrale in geringem Umfang mitfinanzieren, ändere nichts und spreche nicht für die Steuerbefreiung der kantonalen Ferien- hausbesitzer (E. 4.2.2). Es sei jedoch grundsätzlich zulässig, die Ge- meindeeinwohner von der Bezahlung der Kurtaxe auszunehmen, ob- schon auch sie die mit der Kurtaxe finanzierten Angebote benutzen könn- ten. Der Grund liege darin, dass die Ortsansässigen keine Feriendomizile besitzen, sich nicht zu Ferienzwecken in der Gemeinde aufhalten und dass die touristischen Leistungen hauptsächlich für die Feriengäste ge- schaffen werden (E. 3.3.5). Im vorliegenden Fall sind von der Gästetaxe alle Personen befreit, welche einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde haben (Art. 3 Abs. 2 GGT). Grundeigentum begründet eine Steuerpflicht, jedoch nicht eine Be- freiung von der Gästeabgabe (Art. 3 Abs. 3 GGT). Innerkantonale als auch ausserkantonale Ferienwohnungsbesitzer werden somit von der Gästeabgabe erfasst. Im Unterschied zum oben erwähnten Bundesge- richtsentscheid handelt es somit um eine kommunale und nicht um eine kantonale Kostenanlastungssteuer. Eine Steuerprivilegierung von inner- kantonalen im Vergleich zu ausserkantonalen Ferienhausbesitzern findet somit nicht statt. Die Rechtsgleichheit i.S.v. Art. 8 BV ist somit gewahrt und die Rüge des Beschwerdeführers wäre abzuweisen.
  1. a)Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde infolge Nichtig- keit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9., mitgeteilt am
  2. November 2015, nicht einzutreten ist. Die Sache ist an die zuständige Veranlagungs- und Einsprachebehörde zurückzuweisen, damit diese das Einspracheverfahren im Sinne der vorstehenden Erwägungen weiterführt und einen neuen Einspracheentscheid fällt.
  • 14 - b)Tritt das Verwaltungsgericht auf eine Beschwerde nicht ein, auferlegt es dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei in der Regel die Ge- richtskosten (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Vorliegend rechtfertigt es sich al- lerdings, die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Denn der angefochtene Einspracheentscheid vom 9., mitgeteilt am
  1. November 2015, wurde im Widerspruch zu Art. 27 Abs. 4 zweiter Satz GKStG von einer sachlich und funktionell unzuständigen kommunalen Behörde erlassen. Vor diesem Hintergrund erscheint es ohne Weiteres angebracht, die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht den Beschwerdeführern nicht zu, da sie nicht anwaltlich vertreten sind. Demnach erkennt der Einzelrichter 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es wird die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids vom 9., mitgeteilt am
  2. November 2015 festgestellt. Das Verfahren wird an die Gemeinde zurückgewiesen, damit die zuständige Behörde über die Einsprache vom
  3. Oktober 2015 entscheidet. 3.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.302.-- zusammenFr.802.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

  • 15 - 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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GR_VG_004, A 2015 59
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01.07.2016
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25.03.2026