VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 15 49 4. Kammer VorsitzMeisser RichterInnenPedretti und von Salis Aktuarin ad hoc Morandi URTEIL vom 28. Oktober 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwälte Kilian Perroulaz und Prof. Dr. iur. René Matteotti, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 und Eidgenössische Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin 2
2 - betreffend Kantons- und direkte Bundessteuern 2009, 2010 und 2011
3 - I. Sachverhalt: 1.Die Beschwerdeführerin wurde 1952 mit dem Zweck gegründet, die Was- serkräfte des B._____ und des C._____ sowie der angrenzenden Gebiete zu nutzen. Hierfür wurde in den Jahren 1953 – 1958 ein Kraftwerk errich- tet, das seitdem von der Beschwerdeführerin betrieben wird. Die dafür benötigte Wasserkonzession wurde der Beschwerdeführerin von den zu- ständigen Konzessionsgemeinden für einen Zeitraum von 80 Jahren ge- währt. Das Aktienkapital von CHF 50 Millionen ist in 500'000 Namenaktien à CHF 100.00 aufgeteilt, die wie folgt auf die Aktionäre verteilt sind: D._____ AG28.8 % E._____ AG21.6 % F._____ AG21.6 % G._____ Korporation (Gemeinden)15.4 % Kanton Graubünden12.6 % 2.Im Jahr 1952 legten die damaligen Aktionäre der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin selbst die Bedingungen ihrer Beziehung durch ei- nen sogenannten Partnervertrag fest. Gegenwärtig werden diese Bezie- hungen durch einen Vertrag vom 17. Mai 1952 und durch dessen Ände- rung vom 17. März 2008 (im Folgenden: "Vertrag") geregelt. Der Vertrag sieht vor, dass die von der Beschwerdeführerin produzierte Energie an ihre Partner (Aktionäre) weitergegeben wird, die im Gegenzug für die Deckung aller Ausgaben der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu ihrem Anteil am Kapital der Beschwerdeführerin verantwortlich sind. Er sieht auch vor, dass die Aktionäre der Beschwerdeführerin ihr jährlich im Verhältnis zu ihrem Anteil am Kapital der Beschwerdeführerin einen "Divi-
4 - dendenaufschlag" von 5 % des einbezahlten Grundkapitals zahlen, der eine Gewinnausschüttung in der Höhe von 5 % des einbezahlten Aktien- kapitals ermöglicht (im Folgenden: "Dividendenmodell"). Die Festlegung der Höhe der Dividende bleibt in der Zuständigkeit der Generalversamm- lung der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus zahlen die Aktionäre jährlich CHF 135'000.00 zwecks Rücklagenbildung. Bis 2008 wurden bei der Beschwerdeführerin kantonale und kommunale Steuern sowie die direkte Bundessteuer auf die ausgewiesenen Gewinne erhoben, die sich aus dem in der Vereinbarung vorgesehenen Ver- gütungssystem (Kosten plus 5 % des einbezahlten Aktienkapitals plus Be- trag für Rücklagen) ergaben. Die Beschwerdegegnerin 1 hat diesen Mechanismus zur Vergütung der Beschwerdeführerin in Frage gestellt. 3.Für die Steuerjahre 2009, 2010 und 2011 deklarierte die Beschwerdefüh- rerin steuerpflichtige Gewinne von CHF 3'290'000.00, CHF 2'635'000.00 bzw. CHF 2'635'000.00. Diese Gewinne resultieren aus der Anwendung des Vertrags. Am 17. November 2014 eröffnete die Beschwerdegegnerin 1 die definiti- ven Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und direkten Bundessteu- ern der Jahre 2009, 2010 und 2011. In diesen wurde eine Korrektur der Verrechnungspreise gemäss separater Berechnung und Begründung ebenfalls vom 17. November 2014 vorgenommen und die steuerbaren Ge- winne der Beschwerdeführerin für die Steuerperiode 2009 auf CHF 6'539'700.00, für die Steuerperiode 2010 auf CHF 6'713'300.00 und für die Steuerperiode 2011 auf CHF 3'140'800.00 festgelegt.
5 - 4.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2014 Einspra- che mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Veranlagungs- verfügungen vom 17. November 2014 und Veranlagung gemäss der von ihr für die Steuerperioden 2009, 2010 und 2011 eingereichten Steuerer- klärungen. 5.Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 forderte die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführerin auf, das Betriebsreglement, welches die Rechte und Pflichten für den Kraftwerkeinsatz der Beschwerdeführerin für die Ge- schäftsjahre 2008/09, 2009/10 und 2010/11 zwischen den energiebezie- henden Partnern und dem Betriebsführer sowie zwischen dem Betriebs- führer und der Beschwerdeführerin regelt, die im Reglement referenzierten Dokumente, die vollständigen Anhänge zum Betriebsreglement, das Handbuch des Betriebsführers für das Risikomanagement der Jahre 2008/09, 2009/10 und 2010/11 sowie einen Nachweis des Anteils an grü- ner Energie in MWh für die Jahre 2008/09, 2009/10 und 2010/11 einzurei- chen. 6.Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin der Be- schwerdegegnerin 1 eine Übersicht Grüne Energie der Graubündner Part- nerwerke für die Geschäftsjahre 2008/09, 2009/10, 2010/11 bzw. 2009, 2010 und 2011 sowie die Betriebsreglemente vom 11. Januar 2008 und
7 - Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen was folgt aus: • Die Beschwerdegegnerin 1 müsse den steuerbaren Gewinn aufgrund von Art. 58 Abs. 1 DBG und Art. 79 Abs. 1 StG und der hierzu ergange- nen bundesgerichtlichen Judikatur auf der Grundlage der handels- rechtskonformen Jahresrechnungen ermitteln. Aufgrund des Massge- blichkeitsprinzips dürfe die Beschwerdegegnerin 1 die von der Be- schwerdeführerin im Rahmen der Jahresrechnung gewählten handels- rechtskonformen Ansätze nicht ersetzen (sog. Bilanzänderung). Dies wäre bloss möglich, wenn die von den Partnern an die Beschwerdefüh- rerin entrichteten Entschädigungen nicht dem Drittvergleich standhiel- ten und eine verdeckte Gewinnausschüttung vorläge. Eine solche werde nur angenommen, wenn das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung offensichtlich sei, wobei der Nachweis für das Vorliegen eines offensichtlichen Missverhältnisses durch die Steuerbehörden zu erbringen sei. • Die Beschwerdeführerin erfülle sämtliche Merkmale eines Partnerbe- triebs. Die Strukturierung als Partnerwerk sei in der Schweizer Elektri- zitätswirtschaft üblich. Sie stelle eine betriebswirtschaftlich begründete Gestaltungsform dar, ein Energieinfrastrukturprojekt mit ausserge- wöhnlich hohem Finanzierungsbedarf von sehr hohen Risiken zu finan- zieren. Das Bundesgericht habe die Ausgestaltung von Wasserkraft- werken als Partnerwerke wiederholt als gerechtfertigt betrachtet. Da sämtliche Kosten der Beschwerdeführerin von den Partnern getragen würden, die Beschwerdeführerin nicht zur Produktion einer Mindest- menge an elektrischer Energie verpflichtet sei und die Partner sämtliche von ihr erzeugte elektrische Energie abnähmen, sei die Beschwerde- führerin gegen Verluste abgesichert und trage keinerlei wesentliche Ri- siken. Die Beschwerdeführerin sei insbesondere allen Risiken und Ein- flüssen entzogen, die bestünden, wenn sie die produzierte Energie sel- ber am Elektrizitätsmarkt absetzen müsste. Alle Markt(preis)risiken, operationellen Risiken, Liefer- und Erfüllungsrisiken, Ausfall-, Vertrags- , Auflagen- und Katastrophenrisiken würden von den Part- nern getragen. Dieses Funktions- und Risikoprofil sei für die Prüfung der Angemessenheit der von den Partnern entrichteten Entschädigun- gen von entscheidender Bedeutung. Sowohl das Bundesgericht als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hätten dies in ihrer bisherigen Rechtsprechung anerkannt und Entschädigungen, wel- che auf dem Dividendenmodell entrichtet worden seien, als mit dem Drittvergleich angemessen betrachtet.
8 - • Die Beschwerdeführerin werde von ihren Partnern nicht nur für den ge- samten Betriebsaufwand, sondern auch für die von ihr entrichteten Steuern und Finanzierungskosten entschädigt. Zusätzlich erhalte sie ei- nen Kostenaufschlag in der Form einer Eigenkapitalrendite von 5 %. Bei der von der Beschwerdeführerin angewandten Methode handle es sich ohne Weiteres um eine Kostenaufschlagsmethode. Diese basiere auf betriebswirtschaftlichen Überlegungen: Für einen Betrieb, der von allen Risiken geschützt sei, sei es betriebswirtschaftlich sachgerecht, den zu erzielenden wirtschaftlichen Erfolg anhand eines Zinses auf dem Eigen- kapital zu bestimmen und bei der Anwendung der Kostenaufschlags- methode den Kostenaufschlag in der Form einer Eigenkapitalrendite vorzunehmen. • Mit Blick darauf, dass dem Aktienkapital der Beschwerdeführerin aus betriebswirtschaftlicher Sicht Fremdkapitalcharakter zukomme, erweise sich ein Aufschlag in Form einer Verzinsung des Aktienkapitals von 5 % als grosszügig. Dies gelte insbesondere, weil im Rahmen der ange- wandten Kostenaufschlagsmethode auch die von der Beschwerdefüh- rerin zu zahlenden Steuern und anderen Abgaben sowie Finanzie- rungsaufwendungen (Zinsen) entschädigt würden; die Kostenbasis bei der von der Beschwerdeführerin angewandten Kostenaufschlagsme- thode also viel breiter als bei einem international üblichen Kostenauf- schlag sei, welcher auf den sog. Vollkosten (Betriebsaufwendungen, nicht aber auf Zinsen und Steuern) basiere. So werde in der Verrech- nungspreisliteratur festgehalten, dass sich in der Verrechnungsprei- spraxis ein Kostenaufschlag in der Höhe von 5 % bis 10 % oder 5 % bis 15 % auf die Selbstkosten, d.h. die nach den Grundsätzen der betriebs- wirtschaftlichen Kostenerrechnung ermittelten Vollkosten, als in der Re- gel zweckmässig erwiesen. Dieser Kostenaufschlag werde − von aus- serordentlichen Umständen abgesehen − als international üblich ange- sehen. Rechne man die von der Beschwerdeführerin angewandte Kos- tenaufschlagsmethode in eine international gebräuchliche Kostenauf- schlagsmethode um, gelange man zu Kostenaufschlägen, welche mit- nichten als offensichtlich unverhältnismässig zu Lasten der Beschwer- deführerin betrachtet werden könnten. Die Kostenaufschläge, welche bei einer Umrechnung des von der Beschwerdeführerin angewandten Kostenaufschlags in Form einer Eigenkapitalrendite auf einen ge- bräuchlichen Kostenaufschlag in der Form eines in einem Prozentsatz festgelegten Aufschlagssatz resultieren, bewegten sich damit in einer Bandbreite, welche ohne Weiteres als drittvergleichskonform zu be- trachten sei. Selbst der von der Beschwerdegegnerin 1 beigezogene Gutachter führe in seiner Analyse aus, dass innerhalb der ausgewiese- nen Jahresabschlüsse der Beschwerdeführerin für die Geschäftsjahre
9 - 2008/09, 2010 und 2011 der Marktwert der physischen Lieferung mit der Dividende abgegolten sei. • Die Beschwerdegegnerin 1 habe nicht rechtsgenüglich aufgezeigt, dass die von der Beschwerdeführerin empfangenen Entschädigungen offen- sichtlich unangemessen seien. Das von der Beschwerdegegnerin 1 vor- geschlagene Verrechnungspreismodell basiere auf zahlreichen gravie- renden verfahrensrechtlichen und materiellen Mängeln. Es verletze die OECD-Verrechnungspreisleitlinien in zahlreicher Hinsicht. • Das von der Beschwerdegegnerin 1 angewandte Modell setze insbe- sondere die Kenntnis von Daten (z.B. Jahresrechnungen von Partner- werken, Ermittlung der produzierten Partnerenergie sowie der Jahres- kosten der verschiedenen Partnerwerke) voraus, welche der Beschwer- deführerin nicht zugänglich seien. Mithin wäre es der Beschwerdefüh- rerin gar nicht möglich, aufgrund des von der Beschwerdegegnerin 1 entwickelten Modells selbständig eine korrekte Steuerveranlagung zu erstellen. Die Beschwerdeführerin könnte damit bei Anwendbarkeit des von der Beschwerdegegnerin 1 entwickelten Verrechnungspreismo- dells die von ihr zu entrichtende Steuer gar nicht im Voraus ermitteln. Das von der Beschwerdegegnerin 1 angewendete Verrechnungspreis- modell erweise sich damit nicht nur als in der Praxis undurchführbar und in höchstem Masse unpraktikabel. Es verletze auch das in Art. 127 Abs. 1 BV enthaltene Legalitätsprinzip, welches fordere, dass der Steu- erpflichtige aufgrund der bestehenden gesetzlichen Grundlagen in der Lage sein müsse, seine steuerliche Belastung im Voraus zu bestimmen. • Auch die von der Beschwerdegegnerin 1 vorgenommene Verprobung mit dem ROCE-ähnlichen Ansatz erweise sich als untauglich, um die von der Beschwerdegegnerin 1 angewendete Kostenaufschlagsme- thode zu bestätigen. Sie erweise sich als fehlerhaft und vermöge insbe- sondere nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Entschädigungen der Partner, welche gestützt auf die von der Beschwerdeführerin ange- wendete und vom Bundesgericht bestätigte Kostenaufschlagsmethode entrichtet würden, offensichtlich unverhältnismässig seien. • Das von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichte Gutachten von Prof. Dr. H._____ vermöge die Angemessenheit des Leistungsaustauschs zwischen der Beschwerdeführerin und den Partnern ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Dieses weise in formeller und materieller Hinsicht der- art schwere Mängel auf, dass es aus dem Recht gewiesen werden müsse. In verrechnungspreisrechtlicher Hinsicht erweise sich das Gut- achten insbesondere auch deshalb als unbrauchbar, da es sich über
10 - die Allokation der Funktionen, Risiken und Vermögensgegenstände zwischen Partnerwerken und Partnern im Allgemeinen sowie bezogen auf die Beschwerdeführerin und ihre Partner einfach hinwegsetze. Das Gutachten ignoriere wesentliche Faktoren (Allokation der Funktionen, Risiken und Vermögenswerte), welche es bei der Ermittlung einer mit dem Fremdvergleich angemessenen Entschädigung zu berücksichti- gen gelte. Soweit das Gutachten ganz konkret auf die Entschädigung der für die physische Lieferung von Elektrizität an die Partner eingehe, bestätige es die Konformität der auf der von der Beschwerdeführerin angewandten Kostenaufschlagsmethode ermittelten Entschädigung auf der ganzen Linie. 9.Die Beschwerdegegnerin 1 beantragte in ihrer Vernehmlassung vom
11 - nahme zur Beschwerde von Prof. Dr. H._____ zeigten. Auch die Ge- winnkorrektur beim Kernkraftwerk J._____ AG oder die bisher von der Beschwerdeführerin akzeptierten Gewinnkorrekturen seien Indizien, dass die im handelsrechtlichen Erfolgsausweis ausgewiesenen Ent- schädigungen ungenügend seien und damit ein offensichtliches Miss- verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege. • Die Beschwerdegegnerin 1 habe deshalb ermessensweise eine Korrek- tur mittels der gesetzeskonformen Kostenaufschlags-Methode vorge- nommen. Sie orientiere sich bei der Bemessung des Kostenaufschlags an den Gestehungskosten der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den Gestehungskosten repräsentativer Speicherwerke und am Energiequa- litätsfaktor (EQF), als Indikator für die Werthaltigkeit der angebotenen Flexibilität. Dieses Vorgehen werde durch die OECD-Verrechnungs- preisleitlinien, aber auch durch das Grundlagenpapier von Vallen- der/Athanas gestützt. Die Höhe der Korrektur sei aufgrund von Annah- men erfolgt, weil es keine für einen Direktvergleich verfügbaren Daten gebe. Die für den Vergleich und die Verprobung herangezogenen Daten bestätigten, dass das Ermessen pflichtgemäss und vorsichtig wahrge- nommen worden sei. 10.Die Beschwerdegegnerin 2 hat sich in der Folge nicht vernehmen lassen. 11.Am 19. Februar 2016 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Rechtsbegehren und prozessualen Anträgen fest und beantragte darüber hinaus in prozessualer Hinsicht was folgt: "1. Es sei die Vernehmlassung der Vorinstanz datiert auf den 10. Dezember 2015 aus dem Recht zu weisen. 2.Es sei der Beschwerdeführerin vollständige Einsicht in die Akten der Vorinstanz zu gewähren; es seien insbesondere die folgenden Akten zu edieren: a.Sämtliche Akten im Zusammenhang mit dem Auftrag zwischen K._____ und der Vorinstanz, insbesondere i.die Auftragserteilung an K.; ii.(sämtliche) Honorarnoten im Detail, auch diejenigen, welche seine Tätigkeit im Mai 2015 betreffen; iii.die K. gestellten Rechts- und Gutachterfragen; iv.sämtliche Arbeitsergebnisse von K.; v.Instruktionen im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Berech- nungsmodells; vi.allfällige Anmerkungen und Erläuterungen von K. zum Berech- nungsmodell;
12 - vii. allfällige Rückfragen der Vorinstanz zum Berechnungsmodell bzw. zum Gutachten. b.Sämtliche Akten im Zusammenhang mit dem Auftrag zwischen Prof. Dr. H._____ und der Vorinstanz, insbesondere i.die Auftragserteilung an Prof. Dr. H.; ii.die Fragen an den Gutachter; iii.allfällige Rückfragen des Gutachters; iv.die dem Gutachter zur Verfügung gestellten Informationen; v.die allenfalls von der Vorinstanz gestellten Zusatzfragen; vi.sämtliche Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und dem Gutach- ter; vii. sämtliche Honorarnoten des Gutachters im Detail." Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen was folgt aus: • Die Beschwerdegegnerin 1 habe die Verfahrensrechte der Beschwer- deführerin schwer verletzt. Der Beschwerdeführerin seien jegliche Mit- wirkungsrechte im Zusammenhang mit dem von Prof. Dr. H. er- stellten Gutachten versagt worden. Sie habe sich weder zur Person des Gutachters noch zu den Gutachterfragen noch zum Ergebnis des Gut- achtens äussern können. Beim Gutachten von Prof. Dr. H._____ handle es sich um ein Gutachten von grosser finanzieller und politischer Trag- weite. Diesem liege zudem ein äusserst komplexer und umstrittener Sachverhalt zugrunde. Eine Heilung der schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht möglich. Auch im Zusammenhang mit Prof. Dr. K., welcher angeblich mit der Beantwortung von Rechtsfragen beauftragt worden sei, seien die Verfahrensrechte der Beschwerdefüh- rerin verletzt worden. Es habe sich herausgestellt, dass Prof. Dr. K. nicht nur (abstrakte) Rechtsfragen beantwortet habe, sondern auch Sachverhaltsfragen abgeklärt bzw. umstrittene Tatsachen recht- lich gewürdigt habe. Er sei somit als externer Gutachter eingesetzt wor- den. Der Beschwerdeführerin seien auch im Zusammenhang mit Prof. Dr. K._____ jegliche Mitwirkungsrechte verweigert worden. Dazu kä- men weitere Verletzungen von Verfahrensrechten, namentlich die un- zureichende Begründung der Einspracheentscheide und das wider- sprüchliche Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 bzw. eine Verletzung von Treu und Glauben. • Die nachlässige Verfahrensführung der Beschwerdegegnerin 1 zeige sich auch im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdegegnerin 1 habe es verpasst, die Vernehmlassung innert Frist einzureichen, weshalb
13 - diese aus dem Recht zu weisen und im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten sei. • Neben diversen Verfahrensfehlern sei der Entscheid der Beschwerde- gegnerin 1 auch in materieller Hinsicht falsch. Der Entscheid beruhe auf einem Gutachten, welches auf falschen tatsächlichen Unterstellungen beruhe. Der Gutachter habe seinem Gutachten eine unzutreffende Aus- legung des Partnervertrags zugrunde gelegt; entsprechend sei das Er- gebnis des Gutachtens falsch. Der Entscheid beruhe auf einer fehler- haften Auslegung der Partnerwerkbestimmungen und der OECD-Ver- rechnungspreisleitlinien. Der Entscheid verletze das Legalitätsprinzip, das Leistungsfähigkeitsprinzip sowie das Praktikabilitätsprinzip des in- terkantonalen Steuerrechts. Letztendlich führe der Entscheid zu einer Sollbesteuerung. • Der angefochtene Entscheid sei aufgrund der schweren Verletzungen der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin im beantragten Umfang aufzuheben. Die Veranlagung der Beschwerdeführerin sei gemäss den von ihr für die Steuerperioden 2009, 2010 und 2011 eingereichten Steu- ererklärungen vorzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeur- teilung an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen. 12.Am 22. April 2016 hielt die Beschwerdegegnerin 1 duplicando an ihren An- trägen fest. Begründend brachte sie im Wesentlichen was folgt vor: • Das streitberufene Verwaltungsgericht habe auf dem Deckblatt der Ver- nehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 vom 10. Dezember 2015 fäl- schlicherweise den 11. Dezember 2015 als Datum des Poststempels aufgeführt. Richtig sei, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Vernehm- lassung bereits am 10. Dezember 2015 per Einschreiben der Post auf- gegeben habe. Die Vernehmlassung sei somit fristgerecht eingereicht worden und folglich nicht aus zum Recht zu weisen. • Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei nicht verletzt. Der Gutachtensauftrag an Prof. Dr. H._____ habe dem Zweck der Erstel- lung eines Parteigutachtens in Bezug auf die Frage der risikogerechten Entschädigung des Betreibers eines Partnerwerks gedient. Mithin sei damit nicht die Erstellung eines spezifischen amtlichen Gutachtens im Rahmen der Veranlagung der Beschwerdeführerin beabsichtigt gewe- sen. Da es sich beim fraglichen Gutachten nicht um ein amtliches Gut- achten gehandelt habe, sei die Einhaltung der für ein amtliches Gutach- ten erforderlichen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nicht erfor-
14 - derlich gewesen. Das Gutachten von Prof. Dr. H._____ beantworte bloss technisch-betriebswirtschaftliche Fragen, nicht aber Rechtsfra- gen. Selbst wenn sich das Gutachten − was bestritten werde − auch zu Rechtsfragen äussern würde, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da es sich um ein Parteigutachten handle, das sich zur verwaltungsinternen Meinungsbildung auch zu Rechtsfragen äussern könne. Sodann werde bestritten, dass die Tätig- keit von Prof. Dr. K._____ für die Beschwerdegegnerin 1 über die Klärung von Rechtsfragen hinausgegangen sei. Prof. Dr. K._____ übe für die Beschwerdegegnerin 1 die Funktion eines externen Beraters aus. Soweit dessen Erkenntnisse in die Einspracheentscheide einge- flossen seien, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerde- führerin mit der Beschwerdemöglichkeit ans Verwaltungsgericht ge- wahrt. Seine Abklärungen hätten eine breitere Abstützung der internen Meinungsbildung hinsichtlich der Veranlagung der Beschwerdeführerin bezweckt, denen kein amtlicher Gutachtenscharakter zukomme. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Einholung eines amtli- chen Gutachtens seien in Zusammenhang mit den Dienstleistungen von Prof. Dr. K._____ daher nicht anwendbar. • Es seien weitgehend die Entwicklungen seit dem Hinterrhein-Entscheid im Jahr 1985 und ganz speziell auch die aktuellen Entwicklungen am Strommarkt, welche aufzeigten, dass das Entschädigungskonzept des Partnervertrags wesentliche Mängel aufweise. • Die Behauptung, das Partnerwerk sei aufgrund des Partnervertrags den Marktrisiken entzogen, sei eine Schönwetterbehauptung und ökono- misch falsch. Das enge Zusammenwirken zwischen Partner und Part- nerwerk bewirke, dass das Partnerwerk trotz Dividendengarantie dem Marktrisiko der Partner nicht völlig entzogen sei. Denn wenn die Strom- preise am Markt über längere Zeit unter den Gestehungskosten der Stromanbieter lägen, sei es dem Partner ökonomisch nicht mehr mög- lich, die vollen Jahreskosten inklusive vertraglich zugesicherter Divi- dende zu übernehmen. • Die Einführung von neuen internationalen Strombörsen und der neue Markt für Systemdienstleistungen erlaube es flexiblen Partnerwerken, Geld auch ohne physische Lieferung durch zur Verfügung stellen von Turbinen- und evtl. Pumpkapazitäten zu verdienen. Dieses neue Wert- schöpfungspotential, welches das Partnerwerk ihren Partnern seit Ein- führung der Spotmärkte und dem Markt für Systemdienstleistungen zur Verfügung stelle, sei zu entschädigen.
15 - • Der Vergleich von Gestehungskosten von Werken mit vergleichbaren Produktionskapazitäten zeige, dass das Festhalten an einem Entschä- digungskonzept, das an der Rendite des eingesetzten Aktienkapitals ansetze, zu wirtschaftlich unhaltbaren Gewinnausweisen führe, indem teurer gebauten Werken höhere Gewinne zugewiesen würden als güns- tiger gebauten Werken. • Es sei deshalb sachgerecht, dass ökonomische Vorteile eines kosten- günstigen Werks mit einem Effizienz-Markup und der Mehrwert der Fle- xibilität, welcher von den Partnern mit dem Vorhalten von Kapazitäten neu realisiert werden könne und realisiert werde, mit dem Flexibilitäts- Markup entschädigt würden. Das risikolose Zusatzgeschäft aus dem Vorhalten von flexiblen Kapazitäten, welches die Beschwerdeführerin ihren Partnern ermögliche, müsse der Beschwerdeführerin entschädigt werden. Der bestehende Partnervertrag würde es eigentlich erlauben, die lediglich bis auf weiteres festgelegten Entschädigungen den verän- derten Gegebenheiten anzupassen. Darauf hätten die Partner verzich- tet, deshalb liege eine geldwerte Leistung vor, deren Umfang vorsichtig ermittelt und erprobt worden sei. 13.Am 20. Juni 2016 hielt die Beschwerdeführerin triplicando an ihren Anträ- gen fest und vertiefte ihre Argumentation. 14.Am 22. August 2016 hielt die Beschwerdegegnerin 1 quadruplicando an ihren Anträgen fest und vertiefte ihre bisherigen Standpunkte. 15.Am 30. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin noch eine Stel- lungnahme zur Quadruplik der Beschwerdegegnerin 1 vom 22. August 2016 ein. Dabei hielt sie an ihren Rechtsbegehren und prozessualen An- trägen fest und vertiefte abermals ihre Argumentation. 16.Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme und hielt gleich- zeitig an ihren Rechtsbegehren fest. 17.Am 16. Mai 2018 wurden die Parteien angefragt, ob sie zu einer Referen- tenaudienz Hand bieten würden. Mit Einverständnis der Parteien wurde
16 - diese am 28. September 2018 durchgeführt. Eine Einigung zwischen den Parteien konnte nicht erzielt werden. Der Beschwerdeführerin wurde da- her aufgetragen, den Verfahrensstand im Parallelverfahren betreffend Partnerwerke im Kanton Wallis, welcher beim Bundesgericht anhängig war, mitzuteilen. 18.Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass der Fall vom Bundesgericht in Kürze entschieden würde, weshalb es angebracht erscheine, das Verfahren von Verwaltungsgericht bis spätes- tens Ende April 2019 zu sistieren. Diesem Sistierungsantrag schloss sich die Beschwerdegegnerin 1 mit Schreiben vom 5. November 2018 an. 19.Vor Ablauf der Sistierungsfrist stellte die Beschwerdeführerin am 18. April 2019 einen Antrag auf Verlängerung der Sistierung, da gemäss Auskunft des Bundesgerichts das Urteil im Parallelverfahren bis spätestens Ende Juni 2019 erwartet werden könne. Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 23. April 2019 stattgegeben. 20.Am 14. Juni 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass das Bundesge- richt den Parallelfall im Kanton Wallis entschieden habe. Am 20. Juni 2019 stellte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht das entspre- chende Urteil samt inoffizieller deutscher Übersetzung zu. 21.Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 hat das Verwaltungsgericht die Parteien aufgefordert, vor dem Hintergrund des Bundesgerichtsurteils zum weite- ren Vorgehen Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin 1 teilte am
17 - Parallelfall die Beschwerde gutzuheissen sei, weshalb auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet werden könne. Allenfalls könne eine Referen- tenaudienz durchgeführt werden. 22.Die Beschwerdegegnerin 1 teilte mit Stellungnahme vom 30. August 2019 mit, dass eine einvernehmliche Lösung im Rahmen einer aussergerichtli- chen Einigung ausgeschlossen werden könne, weshalb das Verfahren weiter zu führen sei. Das Verwaltungsgericht solle vielmehr ein Gerichts- gutachten einholen. 23.Am 2. September 2019 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Anträge auf Gutheissung der Beschwerde sowie allfälliger Durchführung einer Re- ferentenaudienz. Zwischen den Parteien bestünde dem Grundsatz nach Einigkeit, dass das Bundesgericht die Kostenaufschlagsmethode als ge- eignete Methode bezeichnet habe, welche herangezogen werden könne, um festzustellen, ob ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleis- tung gegeben sei. Die Ausführungen des Bundesgerichts seien klar und daher die Einhaltung eines Gerichtsgutachtens nicht notwendig. 24.Mit prozessleitender Verfügung vom 13. September 2019 ordnete der In- struktionsrichter gestützt auf Art. 11 und Art. 12 Abs. 1 lit. f) des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) im vorliegenden Verfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Die Par- teien wurden aufgefordert, ihre Fragen an den/die Gutachter/in dem Ver- waltungsgericht bis 15. Oktober 2019 vorzulegen und wenn möglich dem Verwaltungsgericht einen bereits zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 bereinigten gemeinsamen Fragenkatalog ein- zureichen. Der/die Gutachter/in würde in einem zweiten Schritt zu bestim- men sein. Der Instruktionsrichter behielt sich vor, nach dem Vorliegen des
18 - definitiven Fragenkatalogs eine weitere prozessleitende Verfügung zu er- lassen. 25.Innert letztmals erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin am 2. De- zember 2019 ihren Fragenkatalog ein. Sie bemerkte dazu unter anderem was folgt: • Auf eine gemeinsame Eingabe habe man sich nicht einigen können. Immerhin habe man sich auf vier Punkte geeinigt, welche aufgrund des Bundesgerichtsurteils 2C_495/2017 und 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 nicht mehr durch einen/eine Gutachter/in geklärt werden müssten. Aus prozessökonomischen Gründen habe sie auf eine zeitaufwändige Beschwerde gegen die Erstellung eines Gerichtsgutachtens verzichtet. Ein/eine Gutachter/in habe sich indessen an den vom Bundesgericht festgesetzten Rahmen zu halten. Das Gutachten habe sich deshalb al- lein steuerrechtlichen und/oder verrechnungspreislichen Fragen zu wid- men. Ein allgemeines energiewirtschaftliches Gutachten lehne sie ab. Ein/eine Gutachter/in werde von ihr aufgrund des in der Verfügung vom
19 - nischen Aspekte als auch auf die Betriebs- und stromwirtschaftlichen Erkenntnisse der Wasserkraftwerke eingingen. 27.Am 4. Dezember 2019 gewährte der Instruktionsrichter den Parteien Frist zur Stellungnahme zu den Fragen der jeweils anderen Partei an die/den Gutachter/in. 28.Am 10. Januar 2020 stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge: "1. Der/dem Gutachter/in seien ausschliesslich die Fragen der Beschwerdeführerin zu unterbreiten. 2.Eventualiter seien der/dem Gutachter/in sowohl der Fragenkatalog der Be- schwerdeführerin als auch derjenige der Steuerverwaltung zu unterbreiten. Beim Fragenkatalog der Steuerverwaltung seien aber die energiewirtschaftli- chen Fragen 1, 5, 7 und 8 zu streichen bzw. vorerst einmal zurückzustellen. 3.Subeventualiter sei ein energiewirtschaftliches Gutachten (erst dann) anzuord- nen, falls das Verrechnungspreisgutachten zum Schluss gelange, dass ein- zelne relevante energiewirtschaftliche Fragen beantwortet werden müssten. Die Fragen an den/die energiewirtschaftliche(n) Gutachter/in wären dabei erst definitiv festzulegen, wenn das verrechnungspreisliche Gutachten vorliege. Sie sei nach wie vor bereit, im Rahmen einer Referentenaudienz die nächsten pro- zessualen Schritte zu besprechen bzw. eine einvernehmliche Lösung zu finden, die sich im Rahmen des bundesgerichtlichen Urteils 2C_495/2017 und 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 bewege." 29.Ebenfalls am 10. Januar 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin 1 was folgt: "1. Die Fragen an die/den Gutachter/in dürften nicht durch das Bundesgerichtsur- teil 2C_495/2017 und 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 eingeengt werden und es erscheine überflüssig, bei jeder Frage die OECD-Richtlinien zu erwähnen. 2.Die Fragen an die/den oder Gutachter/in sollten offen gestellt werden und die Differenzierungen, welche sich an die Bundesgerichtsurteile 2C_ 495/2017 und 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 und die OECD-Verrechnungspreisleitlinien an- lehnten, weggelassen werden. 3.Fragen 1, 2, 3, 4, 5, 8, 12d, 13f, 16 und 19 seien zu streichen. 4.Fragen 13a, 13b, 13c und 13d seien sehr suggestiv formuliert, materiell sei de- ren Kern durch ihre Fragen 5, 6, 7 und 8 abgedeckt und neutraler formuliert. 5.Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, es stellten sich hier keine ener- giewirtschaftlichen Fragen weshalb diesbezüglich kein Gutachten einzuholen
20 - sei, mache diese in ihrem Fragenkatalog in Frage 12e, 12f, 13a, 13c und 13d Aussagen, welche energiewirtschaftliche Kenntnisse voraussetzten. Fragen 1, 5, 7, 8 und 12 der Steuerverwaltung müssten separat, ev. durch einen energie- wirtschaftlichen Gutachter, beantwortet werden." 30.Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Februar 2020 ordnete der Instruk- tionsrichter gestützt auf Art. 11 und Art. 12 Abs. 1 lit. f) VRG an, dass die jeweiligen Fragenkataloge der Parteien unverändert dem/der noch zu be- stimmenden Gutachter/in vorgelegt werden. Überdies verzichtete der In- struktionsrichter auf eine erneute Durchführung einer Referentenaudienz und forderte die Parteien auf, bis zum 31. März 2020 höchstens je drei Vorschläge eines/einer Gutachter/in zu unterbreiten. Nach Möglichkeit sollten sich die Parteien auf einen/eine Gutachter/in einigen. 31.Am 30. März 2020 teilte die Beschwerdegegnerin 1 die Namen der in Ab- sprache mit der Beschwerdeführerin festgelegten möglichen Gutachter mit. Mit Schreiben vom 31. März 2020 bestätigte die Beschwerdeführerin diese vorgeschlagenen Gutachter und machte Vorschläge für den Fragen- katalog. 32.In der Folge wurde den Parteien am 2. Juni 2020 der Entwurf zur Auftrags- erteilung hinsichtlich der Gerichtsexpertise an Prof. Dr. L._____ zur Stel- lungnahme unterbreitet. Hierzu äusserten sich die Parteien letztmals mit Stellungnahmen vom 10. Juli 2020 (Beschwerdegegnerin 1) und 13. Juli 2021 (Beschwerdeführerin). Der Auftrag an den Gutachter erging am 17. Juli 2020. 33.Das Gutachten wurde am 28. September 2020 fertig gestellt und am 29. September 2020 an das Verwaltungsgericht versandt. Am 30. September 2020 wurde das Gutachten an die Parteien zur Stellungnahme zugestellt.
21 - 34.Am 30. November 2020 reichte die Beschwerdegegnerin 1 ihre Stellung- nahme zum Gutachten ein. Sie bemerkte dazu im Wesentlichen, was folgt: • Das Gutachten skizziere ein Verrechnungspreismodell, welches den anerkannten Verrechnungspreisvorgaben standhalte und in der Veran- lagungspraxis umsetzbar sei. Das Modell zeige auf, wie die Verrech- nungspreise für die seit Jahren umstrittene Frage der Partnerwerksbe- steuerung festgelegt werden sollten. • Obwohl die Antworten zu den Fragen der Beschwerdegegnerin 1 wie- derholt anders ausgefallen seien, als es die Beschwerdegegnerin 1 er- wartet hätte und teilweise Überlegungen der Beschwerdegegnerin 1 ab- gelehnt würden, sei die Beschwerdegegnerin 1 mit den Schlussfolge- rungen und dem Verrechnungspreismodell einverstanden. • Besonders hervorzuheben sei, dass die Kostenaufschlagsmethode nicht in Zweifel gezogen werde. Jedoch werde die Ermittlung des Ver- rechnungspreises auf Basis einer Pflichtdividende, wie von der Be- schwerdeführerin beantragt, abgelehnt. • Gemäss Gutachten werde eine kalkulatorische Verzinsung des Eigen- kapitals zu 5 % in die Kostenbasis miteinbezogen. Dabei gebe es kei- nen Hinweis, woher dieser Zinssatz stamme. Ein Blick auf die Verzin- sung von vergleichbar langfristigen Ausleihungen der Jahre 2009-2011 zeige, dass ein Zinssatz von 5 % durchaus dem Drittvergleich stand- halte. In den Geschäftsberichten der Kernkraftwerke J._____ und M._____ zeige sich, dass diese die Rückstellungen für den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds mit 5 % verzinsen würden und sich dabei auf die Verordnung über den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds für Ker- nanlagen stützten, welche von einer Betriebsdauer von 50 Jahren aus- gehe. Da bei der Beschwerdeführerin die Konzessionsdauer 80 Jahre betrage, könne der Zinssatz von 5 % als Drittvergleich für die Bestim- mung des marktüblichen Zinssatzes für langfristig zur Verfügung ge- stelltes Eigenkapital herangezogen werden. • Im Gutachten würde bestätigt, dass Effizienzunterschiede in der Kos- tenbasis zu berücksichtigen seien. Diese würden mit Blick auf Werte von Vergleichswerken mit 20 % bemessen, was einer vorsichtigen Schätzung entspräche. Zwar könne der richtige Wert nicht eindeutig be- stimmt werden, es spreche verfahrensökonomisch nichts dagegen, dem im Gutachten gewählten Ansatz zu folgen.
22 - • Auch mit Blick auf den im Gutachten angenommenen Kostenaufschlag von 10 % gibt es keinen konkreten Hinweis, worauf sich dieser abstütze. Eine mögliche Erklärung sei die Übernahme des bei einem anderen Partnerwerk für die Bestimmung des steuerlich korrekten Verrech- nungspreises festgelegten Kostenaufschlags von 10 %. Die Daten aus der Jahresrechnung des Kernkraftwerks J._____ würden dies belegen. • Das Gutachten würde klar aufzeigen, dass die steuerbaren Gewinne auf Basis der darin ermittelten Verrechnungspreise deutlich höher seien, als die Gewinne gemäss Selbstdeklaration der Beschwerdefüh- rerin. Das Kostenaufschlagsmodell gemäss Gutachten zeige Resultate, die innerhalb der Kostenaufschläge von Partnerwerken liegen würden. Es konnte einzig kein Indiz für die Höhe des Effizienzvorteils gefunden werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hätten die Steu- erbehörden bei einer Ermessensveranlagung darauf zu achten, dass alle Unterlagen berücksichtigt würden, welche ihr zur Verfügung stün- den. Auch hätten die Steuerbehörden alle Umstände zu würdigen, auch wenn diese sich nicht aus den Akten ergeben würden und eine vorsich- tige Schätzung vorzunehmen, ohne allerdings dazu verpflichtet zu sein, im Zweifelsfall die für den Steuerpflichtigen günstigere Annahme zu tref- fen. Vor diesem Hintergrund könnte auf die im Gutachten dargelegten Parameter zurückgegriffen werden. Diese würden Drittvergleichen standhalten und den Anforderungen an eine ermessensweise vorge- nommene Veranlagung entsprechen. • Die in den Einspracheentscheiden veranlagten Gewinne würden auf Modellen beruhen, welche im Gutachten abgelehnt würden. Die Be- schwerdegegnerin 1 akzeptiere diese Beurteilung, stelle aber gleichzei- tig fest, dass die veranlagten Gewinne im Resultat nur unwesentlich von jenen gemäss Kostenaufschlagsmodell im Gutachten abweichen wür- den. Würde man die Parameter im Gutachten nur ein klein wenig än- dern, z.B. einen Kostenaufschlag von 13 % statt 10 % vorsehen, so würde das Gesamtresultat aus den drei relevanten Steuerperioden praktisch dem veranlagten Gesamtgewinn für die Steuerperioden 2009- 2011 entsprechen. Ein Kostenaufschlag von 13 % habe in den im Gut- achten genannten Bandbreiten Platz. Es liege ein schlüssiges gutach- terliches Ergebnis und ein daraus entwickeltes Kostenaufschlagsmodell vor, welches den international anerkannten Verrechnungspreisrichtli- nien entspreche und in der Veranlagungspraxis leicht umsetzbar sei. Das Gutachten sei bestens geeignet für den Entscheid des Verwal- tungsgerichts.
23 - 35.Innert letztmals erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2020 ihre Stellungnahme zum Gutachten ein. Sie bemerkte dazu im Wesentlichen, was folgt: • Das von der Beschwerdegegnerin 1 vertretene Modell (nachfolgend Modell GR) widerspreche dem Fremdvergleichsgrundsatz und könne somit nicht für die Verrechnungspreisermittlung verwendet werden. Die- ses bestehe im Wesentlichen aus der Addition mehrerer Vergütungs- komponenten. Das Gutachten habe das Modell GR in sämtlichen Ele- menten verworfen, indem es eine doppelte Berücksichtigung von Effizi- enzunterschieden in der Kostenbasis und im Aufschlag als nicht mit dem Fremdvergleich vereinbar und die konkrete Ausgestaltung des Ef- fizienzzuschlags gar als willkürlich bezeichnet habe. Der EQF-Auf- schlag sei sodann per se nicht anwendbar, da die diesbezüglichen Marktchancen ausschliesslich den Partnern zuzuordnen seien. Auch die ROCE-Verprobung weise gemäss Gutachten grundlegende Mängel auf. Angesichts dieser Erwägungen des unabhängigen Verrechnungs- preisspezialisten würden sich weiter Ausführungen zum Modell GR erü- brigen. Das Modell GR dürfe für das vorliegende Verfahren keine Rolle mehr spielen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe damit den Nachweis ei- nes offensichtlichen Missverhältnisses nicht erbracht, weshalb die Be- schwerde bereits aus diesem Grund gutgeheissen werden müsste. • Weiter gebe das Gutachten keine Indikation für die Annahme einer geldwerten Leistung. Die Partner würden der Beschwerdeführerin unter dem Dividendenmodell die Gesamtkosten (inkl. Steuern) und einen Auf- schlag für die Ausschüttung einer Dividende sowie die Zuweisung an die gesetzlichen Reserven entschädigen. Dieser Aufschlag betrage rund 5.25 % auf dem Aktienkapital. Beim Dividendenmodell handle es sich um ein einfaches und praktikables Verrechnungspreismodell, wel- ches insbesondere auch dem ökonomischen und verrechnungspreisli- chen Grundsatz, wonach tiefe Risiken zu tiefen, aber stabilen Gewinnen führen sollten, Rechnung tragen würde. In seinem Urteil 2C_495/2017, 2C_512/2017 habe das Bundesgericht festgehalten, es sei dem Steu- erpflichtigen unbenommen, seine Entschädigung resp. seinen steuer- baren Gewinn nach dem Dividendenmodell zu ermitteln. Den Steuer- behörden sei dann aber eine Kontrollrechnung nach einer Methode gemäss Art. 58 Abs. 3 DBG zuzugestehen. Diese Vorgaben des Bun- desgerichts würden dem Vorgehen der Beschwerdeführerin entspre- chen.
24 - • Das Bundesgericht habe sämtliche Aufwandpositionen gemäss Jahres- rechnung ausser der Position Ertragssteuern sowie unter Ausklamme- rung des Kapitalsteueraufwandes als zulässige Kostenbasis erachtet. Die im Gutachten verwendete Differenzierung zwischen pagatorischen vs. kalkulatorischen Kosten dürfte wohl vor dem Hintergrund des deut- schen Steuerrechts vorgenommen worden sein. Es sei stattdessen von verbuchtem (und steuerlich geschäftsmässig begründetem) Aufwand zu sprechen. Adaptiere man das Dividendenmodell der Beschwerde- führerin auf die durch das Bundesgericht beschriebene Kostenbasis, gelange man zu Kostenaufschlägen zwischen 11.50 - 17.94 %. Bezo- gen auf die ausgewiesenen Jahresgewinne würden sich Kostenauf- schläge zwischen 11.75 - 14.09 % ergeben. Hinsichtlich des Kostenauf- schlags habe das Bundesgericht in besagtem Urteil die Lehre zitiert, welche von einem Kostenaufschlag zwischen 3-15 % ausgeht. Die dar- gelegten Kostenaufschläge würden allesamt 12 % oder mehr betragen, weshalb kein offensichtliches Missverhältnis und somit auch keine geld- werte Leistung der Beschwerdeführerin vorliegen könne. • Das Dividendenmodell sei eine Spielart der Kostenaufschlagsmethode, welche sich insbesondere dann als sachgerecht erweisen würde, wenn ein traditioneller Kostenaufschlag zu volatilen Ergebnissen führen würde, die sich aufgrund des Funktions- und Risikoprofils nicht recht- fertigen lassen. Da es in der Regel den einen "richtigen" Verrechnungs- preis im Sinne eines mathematisch fixierbaren Werts nicht geben würde, sei in der Lehre einhellig anerkannt, dass dem Steuerpflichtigen innerhalb einer Bandbreite angemessener Preise grosses Ermessen zukomme. So bestehe keine Verpflichtung, innerhalb einer zulässigen Bandbreite den höheren Preis zu wählen. Ein Wert, der sich innerhalb der ermittelten Bandbreite bewegen würde, könne entsprechend nie eine geldwerte Leistung darstellen. Insbesondere liege gemäss Bun- desgerichtsurteil 2C_495/2017, 2C_512/2017 kein unverhältnismässi- ger Verrechnungspreis vor, wenn er zu einem Gewinn führe, welcher "mehr oder weniger" das Doppelte von demjenigen beträge, welcher bei einem Kostenaufschlag von 5 % auf einer Kostenbasis gemäss ver- buchtem Aufwand resultieren würde. Das Gutachten käme zum selben Schluss. • Die Kostenaufschlagsmethode bestehe aus zwei Elementen – der Kos- tenbasis und dem Kostenaufschlag. Gemäss OECD und Lehre läge die genaue Ermittlung der Kostenbasis im Ermessen des Geschäftsführers. Dabei seien jeweils direkte Kosten, indirekte Kosten und betriebliche Aufwendungen des Gesamtunternehmens zu berücksichtigen. Das Ab- stellen auf verbuchte Aufwendungen sei nicht nur mit den OECD Ver- rechnungspreisrichtlinien kompatibel, sondern würde auch der schwei-
25 - zerischen Rechtsprechung entsprechen. Generell sei die handelsrecht- liche Jahresrechnung für die steuerliche Gewinnermittlung massge- blich. Nicht verbuchte Aufwendungen seien im Gegenzug steuerlich un- beachtlich (umgekehrte Massgeblichkeit). In Bezug auf die Beurteilung, ob ein Kostenaufschlag fremdvergleichskonform sei, sei grundsätzlich immer der für den Steuerpflichtigen tiefste resp. günstigste Wert zu ver- wenden. Je breiter die Kostenbasis umso tiefer solle der Kostenauf- schlag sein. Aus der Sensitivitätsanalyse im Gutachten würde sich er- geben, dass selbst bei Verwendung der breitesten Kostenbasis in sämt- lichen strittigen Steuerperioden ein Kostenaufschlag von 5 % resul- tierte, was innerhalb der vorgesehenen Bandbreite läge. • Im Gutachten würden beispielhafte Berechnungen dargestellt, welche vor dem Hintergrund der deutschen Verrechnungspreispraxis zu verste- hen und auf schweizerische Gegebenheiten zu adaptieren seien. In Be- zug auf die Berechnungsbeispiele sei darauf hinzuweisen, dass darin zusätzlich zu ohnehin schon breiten Kostenbasis zusätzlich eine Eigen- kapitalverzinsung eingefügt werde und die Kostenbasis überdies um ein Effizienzelement ergänzt würde. • In Bezug auf die Eigenkapitalverzinsung sei im Gutachten mit einem kalkulatorischen Zinssatz von beispielhaft 5 % gerechnet worden, auf dem wiederum ein Kostenaufschlag vorgenommen worden sei. Aller- dings ergebe sich aus dem Gutachten ebenfalls, das eine solche Erwei- terung nicht zwingend erforderlich sei. Der Beschwerdeführerin seien keinerlei Fälle aus der Praxis, Gerichtsurteile oder Publikationen aus der Schweiz bekannt, in welchen jemals eine Eigenkapitalverzinsung angesprochen worden wäre. Vielmehr werde immer auf die Aufwendun- gen gemäss handelsrechtlicher Jahresrechnung abgestellt. Dieser An- satz entspreche der bundesgerichtlichen Praxis. So habe das Bundes- gericht in BGE 2C_495/2017, 2C_512/2017 erkannt, dass das aussch- liessliche Abstellen auf die verbuchten Aufwendungen bei der Ermitt- lung der Kostenbasis keinen Ermessensmissbrauch darstelle. Die Berücksichtigung einer rein kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung stehe nicht im Einklang mit dem Massgeblichkeitsprinzip und der in der Schweiz gerichtlich gestützten Praxis. Das Gutachten beziehe sich in diesem Punkt wiederholt auf deutsche Dokumentationspflichten, wel- che dem Schweizer Steuerrecht und der Schweizer Steuerpraxis fremd seien. So habe keine der Parteien jemals eine solche erweiterte Kos- tenbasis auch nur angesprochen. Letzten Endes erkenne das Gutach- ten ebenfalls, dass eine Eigenkapitalverzinsung mit Blick auf die OECD- Verrechnungspreisrichtlinien nicht notwendig sei. Vor diesem Hinter- grund habe eine kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung in der Kosten- basis zu unterbleiben.
26 - • Die Berücksichtigung eines Effizienzelements sei ebenfalls fragwürdig. So werde im Gutachten diesbezüglich darauf hingewiesen, dass, sofern ein solches Effizienzelement überhaupt Berücksichtigung finden dürfe, dies nur in dem Umfang geschehen könne, als die Kosten tatsächlich vom jeweiligen Kraftwerk beinflussbar seien. Im Falle einer Effizienz- berücksichtigung müsse bei jedem Kraftwerk einzeln geprüft werden, inwieweit der Anteil von Kostenpositionen tatsächlich optimiert werden könne. Dafür seien die einzelnen Verhältnisse im Detail zu prüfen und zu berechnen. Ein solches Vorgehen wäre nicht praktikabel und würde an diversen rechtlichen Schranken scheitern (Steuergeheimnis, Wett- bewerbsrecht). Auch sei nicht nachvollziehbar, warum in Bezug auf die Beurteilung des Effizienzkriteriums auf Daten zwischen verbundenen Unternehmen abgestellt werden könne. Aus den OECD-Verrechnungs- preisrichtlinien gehe explizit hervor, dass Transaktionen zwischen ver- bundenen Unternehmen mit vergleichbaren Transaktionen zwischen unverbundenen Unternehmen zu vergleichen seien, was auch einen Vergleich der Kosten des getesteten Unternehmens mit einem ver- gleichbaren unabhängigen Unternehmen beinhalte. • Schlussendlich werde im Gutachten nicht zuletzt auf Grund der Eigen- kapitalverzinsung und des Effizienzelements auf eine sehr breite Kos- tenbasis abgestellt, die über das hinausgehen würde, was in der Schweiz und vielen anderen Ländern üblich sei. Im Gutachten werde daher festgehalten, dass der Kostenaufschlag typischerweise umso tie- fer ausfalle, je breiter die Kostenbasis sei. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass der von der Beschwerdeführerin festgelegte Ver- rechnungspreis selbst unter einer einseitigen Berücksichtigung der im Gutachten enthaltenen Parameter zu Gunsten des Fiskus in keinem of- fensichtlichen Missverhältnis dazu stehen würde. Somit müsse ein Kos- tenaufschlag bei 5 % angesetzt werden. 36.Innert Frist reichte die Beschwerdegegnerin 1 am 15. Januar 2021 ihre Stellungnahme zur Vernehmlassung der Beschwerdeführerin vom 10. De- zember 2020 ein. Sie bemerkte dazu im Wesentlichen, was folgt: • Sowohl das Bundesgericht (BGE 2C_495/2017; 2C_512/2017) als auch das Gutachten würden unmissverständlich aufzeigen, dass die Kosten- aufschlagsmethode die vorliegend anzuwendende Methode sei. Das von der Beschwerdeführerin angewendete Dividendenmodell sei weder in Art. 58 Abs. 3 DBG noch in Art. 79 Abs. 3 StG enthalten und damit per se nicht gesetzeskonform. Die Beschwerdegegnerin 1 habe daher die eingereichten Steuererklärungen für die Jahre 2009 bis 2011 auf der
27 - Basis einer Kostenaufschlagsmethode vorgenommen. Auf Grund der mangelnden Kooperation der Beschwerdeführerin im Einsprachever- fahren habe die Beschwerdegegnerin 1 auf Basis der spärlich vorhan- denen Informationen eine Korrektur der Verrechnungspreise mittels Kostenaufschlagsmethode nach Ermessen vornehmen müssen. Das Gutachten habe bestätigt, dass für die Ermittlung einer fremdvergleichs- konformen Stromlieferung die Kostenaufschlagsmethode zu verwen- den sei. Dabei sei von einer breiten Kostenbasis und von einem Kos- tenaufschlag zwischen 5 % bis 10 %, mitunter sogar 15 %, auszugehen. Daneben haben das Gutachten bestätigt, dass eine Berücksichtigung von Effizienzvorteilen den Vorgaben der OECD-Verrechnungspreis- richtlinien entspreche und zwar nicht im Rahmen der Ermittlung des Kostenaufschlags, sondern bei der Ermittlung der zu erstattenden Kos- ten. • Die Anwendbarkeit der Kostenaufschlagsmethode nach Massgabe der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien sei unbestritten. Diese Methode erfordere die Bestimmung sowohl einer sachgerechten Kostenbasis als auch eines fremdvergleichskonformen Kostenaufschlags. Zur Bestim- mung einer sachgerechten Kostenbasis seien alle Kosten, die aus der Produktion oder Erbringung der Dienstleistung resultieren zu berück- sichtigen. Dabei sei nicht einzig auf die rein handelsrechtlich ausgewie- senen Kosten abzustellen. Vielmehr seien auch die Kosten für das ein- gesetzte Eigenkapital zu berücksichtigen, da sich nur auf diese Weise ein sachgerechter Fremdvergleich zwischen Unternehmen, die eine un- terschiedliche Eigenfinanzierung wählen, herstellen lasse. Eine rein von der Handelsbilanz abgeleitete Bestimmung der Kostenbasis zwecks Anwendung der Kostenaufschlagsmethode sei nach Massgabe der Schweizer Steuergesetze nicht sachgerecht. • Mangels verfügbarer Daten in Bezug auf vergleichbare Transaktionen zwischen unabhängigen Dritten greife das Gutachten auf Erfahrungs- sätze aus der Praxis zurück. Dabei würden regelmässig Kostenauf- schläge zwischen 5 % und 1 0%, teilweise bis zu 15 % beobachtet. In der Folge werde im Gutachten auf den Mittelwert von 10 % abgestellt, was seitens der Beschwerdegegnerin 1 als sachgerecht qualifiziert werde. • Für die Beurteilung, ob ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und damit eine verdeckte Gewinnaus- schüttung/Gewinnvorwegnahme vorliege, sei zentral, dass Verrech- nungspreise, welche auf gleichen Kalkulationsgrundlagen beruhen, ver- glichen werden. Die Gegenüberstellung der von der Beschwerdeführe- rin verwendeten Verrechnungspreise gemäss Jahresrechnung mit den
28 - Verrechnungspreisvariationen gemäss Gutachten zeige, dass diese auf unterschiedlichen kalkulatorischen Grundlagen beruhen. Das Gutach- ten rechne mit Verrechnungspreisen ohne Berücksichtigung der Er- tragssteuern und des ausserordentlichen Erfolges. Demgegenüber würden die Verrechnungspreise der Beschwerdeführerin sowohl die Er- tragssteuern als auch den ausserordentlichen Erfolg enthalten. Verglei- che man die Verrechnungspreise auf gleicher Kalkulationsbasis, so zeige sich, dass die Verrechnungspreise auf Basis Cost plus 5 % immer höher seien, als die Verrechnungspreise der Beschwerdeführerin. Da- mit zeige sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Methode ausser- halb der im Gutachten vorgeschlagenen Bandbreiten liegen würde und damit keinen fremdvergleichskonformen Verrechnungspreis deklariere. So gehe das Dividendenmodell nicht von einer Bandbreite von Verrech- nungspreisen aus, sondern lediglich von einem Preis (% Rendite auf dem Eigenkapital). Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Ver- fahrens auch keine solche Bandbreite nachgewiesen. • Die Beschwerdegegnerin 1 habe eine nach Ermessen erfolgte Korrek- tur der Verrechnungspreise mittels Kostenaufschlagsmethode inner- halb der vom Gutachten festgestellten Bandbreiten vorgenommen. Die Zulässigkeit einer ermessensweisen Bestimmung sei u.a. auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im Entscheid vom 16. Dezem- ber 2015 (SB2015.00005) festgehalten worden. Der im Gutachten ge- machte Vorschlag sei einfach und praktikabel und könne bei den ande- ren sistierten Fällen der Partnerwerksbesteuerung angewendet wer- den. • Abschliessend werde auf die Problematik der Veranlagungsverjährung hingewiesen. Diese sei von der Beschwerdegegnerin 1 bereits anläss- lich der Referentenaudienz vom 28. September 2018 angesprochen worden. 37.Innert Frist reichte die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2021 ihre Stel- lungnahme zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 vom 30. No- vember 2020 ein. Sie bemerkte dazu im Wesentlichen, was folgt: • Beim vorliegenden Rechtsstreit gehe es in erster Linie um die Frage, ob die Beschwerdeführerin für ihre Leistungen an die Partner fremdver- gleichskonform entschädigt resp. ob eine verdeckte Gewinnausschüt- tung vorliegen würde. Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass die seit rund 60 Jahren angewandte Spielart der Kostenaufschlagsme- thode, das sog. Dividendenmodell, weiterhin eine sachgerechte Me-
29 - thode zur steuerlichen Gewinnermittlung darstellen würde und zu einem fremdvergleichskonformen Verrechnungspreis führe. Demgegenüber wolle die Beschwerdegegnerin 1 eine Gewinnkorrektur vornehmen. Dieselbe Absicht habe die Steuerverwaltung des Kantons Wallis in ei- nem ähnlich gelagerten Fall gehabt, welches vom Bundesgericht mit Urteil BGE 2C_495/2017; 2C_512/2017 entschieden wurde. Das Bun- desgericht habe erkannt, dass es dem Steuerpflichtigen unbenommen sei, den steuerbaren Gewinn nach dem Dividendenmodell zu ermitteln. Den Steuerbehörden sei jedoch eine Kontrollrechnung nach einer Me- thode gemäss Art. 58 Abs. 3 DBG zuzugestehen. In casu sah das Bun- desgericht keinen Anlass, von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen. Die Beschwerdegegnerin 1 versuche parallel zum Pilot- verfahren im Kanton Wallis eine Gewinnaufrechnung mit einem weite- ren, neuen Ansatz, welches vom Gutachten verworfen worden sei. • Die Beweislast für das Vorhandensein einer geldwerten Leistung trage die Beschwerdegegnerin 1. Das Gutachten habe klar aufgezeigt, dass die Grundlage für diese Behauptung untauglich sei, weshalb der Be- schwerdegegnerin 1 der Nachweis nicht gelungen sei. Insbesondere ignoriere die Beschwerdegegnerin 1, dass die Berechnungen im Gut- achten beispielhaft seien und der Schweizer Verrechnungspreispraxis fremd. Darüber hinaus beziehe sich die Expertise des Gutachters nicht auf Schweizer Steuerrecht. Bei der Umsetzung von international aner- kannten Verrechnungspreisrichtlinien käme den einzelnen Staaten ein grosser Gestaltungsspielraum zu, weshalb sich der Gutachter hinsicht- lich der Anwendung einer schweizerischen Sondernorm im interkanto- nalen Steuerrecht nicht äussern könne. So liefere Art. 58 Abs. 3 DBG eine Legaldefinition der Kostenbasis, die den jeweiligen Gestehungs- kosten des Partnerwerks entsprechen würde. Dabei können sich die Gestehungskosten im Lichte des Massgeblichkeitsprinzips nur nach den handelsrechtlich verbuchten Aufwendungen in der Jahresrechnung bestimmen. Auf Grund dessen sei die Berücksichtigung von kalkulato- rischen Kosten, welche nicht von einer unabhängigen Stelle geprüft worden seien, nicht statthaft. • Das Gutachten habe das Dividendenmodell denn auch nicht verworfen. Vielmehr gehöre diese Methode, bei welcher die Kosten und ein Kos- tenaufschlag in Form einer Eigenkapitalrendite entschädigt werden, zu den Kostenaufschlagsmethoden. Auch das Bundesgericht habe im oben zitierten Urteil das Dividendenmodell explizit für zulässig erklärt. Das Bundesgericht habe auch festgehalten, dass eine verdeckte Ge- winnausschüttung ausgeschlossen werden könne, wenn die ausgewie- senen Gewinne mehr oder weniger das Doppelte der Entschädigung
30 - betragen, die bei einer Kostenaufschlagsmethode mit breiter Kostenba- sis und einem Kostenaufschlag von 5 % resultieren würde. • Die von der Beschwerdegegnerin 1 geltend gemachte Eigenkapitalver- zinsung sei nicht sachgerecht und in Kombination mit einem Kostenauf- schlag geradezu willkürlich ebenso wie die Zinshöhe von 5 %. Die Be- schwerdegegnerin 1 versuche die im Gutachten beispielhaft eingeset- zen 5 % auf ihre Weise herzuleiten, in dem sie auf bestimmte Aus- führungen in den Geschäftsberichten 2009 der Kernkraftwerke M._____ und J._____ verweist. Dabei handle es sich nicht um Rück- stellungen, wie von der Beschwerdeführerin 1 fälschlicherweise ange- nommen, sondern um aktivierte Ansprüche gegenüber staatlichen Fonds, welche der Sicherstellung der Finanzierung der Stilllegung und Entsorgung von Kernkraftwerken und ihrer radioaktiven Abfälle dienen. Bei der angeführten Verzinsung geht es mithin um eine Sollrendite aus Optik der Kernkraftwerkbetreiber resp. des Fonds als Anleger in ein di- versifiziertes Anlageportfolio mit einem höheren Risikoprofil. Bei einer Eigenkapitalverzinsung gehe es um in einen operativen (risikolosen) Betrieb investierte Eigenmittel, welche über einen Kostenaufschlag ren- tieren und dann nochmals mit einem Aufschlag versehen werden sollen. Daraus ergebe sich, dass selbst wenn man eine fiktive Erweiterung der Kostenbasis vorsehen wollte, das Abstellen auf solche Sätze für die Er- mittlung einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung in der Kostenba- sis willkürlich wäre. • Mit Bezug auf das Effizienzkriterium werde nochmals betont, dass zu prüfen wäre, inwiefern die Kosten durch die Beschwerdeführerin beein- flussbar wären. Dies könne nur mittels einer umfassenden Vergleich- barkeitsanalyse gemacht werden, was während des gesamten bisheri- gen Verfahrens nicht durchgeführt worden sei. Auch hier müsse die Be- schwerdegegnerin 1 zunächst ein Tatsachenfundament schaffen, auf welches die Berücksichtigung eines Effizienzelements abstützen könne. • Die von der Beschwerdegegnerin 1 versuchte Herleitung eines Kosten- aufschlags zwischen 10 % und 15 % sei willkürlich. Gemäss Gutachten sei von einer Bandbreite zwischen 5 % und 10 % auszugehen, da die 15 % von älteren deutschen Entscheiden stammen würden, welche im Gutachten nicht mehr berücksichtigt worden seien. Das von der Be- schwerdegegnerin 1 zitierte Kernkraftwerk sei ebenfalls ein Partner- werk, womit ein eigentlicher Drittvergleich nicht möglich sei. Darüber hinaus sei es verkürzt, den Blick selektiv nur auf ein einziges Partner- werk zu werfen. Es gäbe zahlreiche Partnerwerke, welche deutlich tie- fere als die von der Beschwerdegegnerin kalkulierten Kostenaufschläge
31 - aufweisen würden. Dies würde sich aus den zu Demonstrationszwe- cken aufgeführten Berechnungen zeigen. Es sei noch darauf hinzuwei- sen, dass bei einem handelsrechtlich verbuchten Aufwand nicht auto- matisch von einem entsprechend akzeptierten steuerbaren Gewinn ausgegangen werden könne. Auf Grund der jahrzehntelangen Diskus- sionen um die Partnerwerksbesteuerung sei die Beschwerdeführerin auf Grund des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips gezwungen, den Rechtsunsicherheiten mit Steuerrückstellungen zu begegnen, welche deutlich über dem seien, was ihres Erachtens mit Blick auf den richti- gerweise zu veranlagenden Gewinn liegen würden. • Entgegen dem, was im Gutachten festgehalten sei, vergleiche die Be- schwerdegegnerin 1 bei ihren Berechnungen ausschliesslich Gewinne statt Verrechnungspreise. Dennoch zeige die Gegenüberstellung des Dividendenmodells der Beschwerdeführerin mit den Berechnungen der Beschwerdegegnerin 1, dass die Abweichungen minim seien. Damit sei offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 1 bis heute keine geld- werte Leistung nachgewiesen habe. • Vorliegend sei auch kein Raum für eine Ermessenseinschätzung, wie sie von der Beschwerdegegnerin 1 vorgebracht werde. Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten sei nie zur Debatte gestanden und habe sich auch im bisherigen formellen Ablauf nie gestellt. So enthalte weder die Veranlagungsverfügung selbst noch die Rechtsmittelbelehrung einen Hinweis auf eine Ermessenseinschätzung. Das Vorbringen der Be- schwerdegegnerin 1 sei eine reine prozessuale Schutzbehauptung, da sie ohne gesetzliche Grundlage ihr eigenes Ermessen anstelle desjeni- gen des Steuerpflichtigen setzen möchte. Es gehe vorliegend nicht darum eine Vergütung der Beschwerdeführerin schätzungsweise zu er- mitteln, sondern darum, zu überprüfen, ob sich der vereinbarte Verrech- nungspreis innerhalb einer verrechnungspreislich zulässigen Band- breite bewege, welcher gemäss Ausführungen des Bundesgerichts im Walliser Pilotfall bei einer breiten, auf der Jahresrechnung basierenden Kostenbasis bei einem Kostenaufschlag von 5 % bis 10 % liegen würde. 38.In ihrer Stellungnahme vom 9. März 2021 führt die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 vom 15. Januar 2021 weiter aus: • Aufgrund der vom Bundesgericht bestätigten Gestaltungsfreiheit und den in den einschlägigen OECD-Verrechnungspreisleitlinien festgehal- tenen Empfehlungen hätten Steuerbehörden die Überlegungen der
32 - Steuerpflichtigen hinsichtlich der Anwendung des Fremdvergleichs- grundsatzes zu berücksichtigen und ihre Analyse der Verrechnungs- preisgestaltung aus diesem Blickwinkel vorzunehmen. Daraus folge, dass eine Steuerbehörde einen vereinbarten Verrechnungspreis nur korrigieren dürfe, wenn er offensichtlich unangemessen sei. Gemäss Bundesgericht sei ein zweistufiges Vorgehen zu befolgen. Wegen des Massgeblichkeitsprinzips und der Gestaltungsfreiheit sei in einem ers- ten Schritt anhand einer in Art. 58 Abs. 3 DBG resp. Art. 79 Abs. 3 StG enthaltenen Methode zu prüfen, ob eine geldwerte Leistung vorliege. Erst wenn eine solche zu bejahen sei, dürfe in einem zweiten Schritt zur Korrektur geschritten werden. • Des Weiteren sei die Behauptung der Beschwerdegegnerin 1 haltlos, wenn sie eine Ermessensveranlagung geltend mache. Es handle sich hierbei um eine neue Tatsachenbehauptung, welche nach Abschluss des Schriftenwechsels nicht mehr vorgebracht werden dürfe. Überdies habe die Beschwerdegegnerin 1 die im Zusammenhang mit einer Er- messensveranlagung vorgeschriebenen prozessualen Schritte nicht eingehalten und weder in der Veranlagung noch im Einsprachenent- scheid auch nur ein Wort über angeblich fehlende Mitwirkung verloren. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin 1 während des gesamten Ver- fahrens verschiedentlich grundsätzliche Verfahrensrechte der Be- schwerdeführerin verletzt, u.a. im Zusammenhang mit dem Gutachten von Prof. Dr. H._____ resp. den Ausführungen von Prof. Dr. K._____. Die Beschwerdeführerin habe sich in beiden Fällen weder zur Person, noch zu den Fragen, noch zum Ergebnis äussern können. In beiden Fällen habe die Beschwerdegegnerin 1 gegen das Amts- und Steuer- geheimnis verstossen. • Vorliegend gehe es nicht um eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen, sondern darum, ob die von der Beschwerdeführerin vorge- nommene Ermittlung eines angemessenen Verrechnungspreises dritt- vergleichskonform sei. Die Festsetzung eines Verrechnungspreises stelle stets eine Schätzung dar, weil es den richtigen Verrechnungspreis nicht geben würde. Dieser Umstand dürfe aber nicht dazu verleiten, ein- fach eine Ermessensveranlagung vorzunehmen und damit die Beweis- last umzukehren. • Die Aussage der Beschwerdegegnerin 1, wonach ein sachgerechter Fremdvergleich zwischen Unternehmen, welche eine unterschiedliche Eigenfinanzierung wählen, nur möglich sei, wenn eine kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung verwendet würde, sei eine neue Tatsachenbe- hauptung, welche nach Abschluss des Schriftenwechsels nicht mehr vorgebracht werden könne. Nichtsdestotrotz gehe es hier um die Frage,
33 - ob mit der Beschwerdeführerin vergleichbare Unternehmen kalkulatori- sche Eigenkapitalverzinsungen bei der Kostenrechnung berücksichti- gen. Falls dem so wäre, dürfte eine Anpassung erfolgen. Die Beschwer- degegnerin 1 nenne aber kein Beispiel eines vergleichbaren Unterneh- mens, welches dies berücksichtigen würde. Auch in Bezug auf die Höhe des Kostenaufschlags sei festzuhalten, dass der von der Beschwerde- gegnerin 1 geforderte Aufschlag von 10 % das obere Ende der im Gut- achten festgehaltenen Bandbreite sei und nicht ein Mittelwert. • Auch in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin 1 dargelegten Be- rechnungen sei festzuhalten, dass hier Äpfel mit Birnen verglichen wür- den. Beim Dividendenmodell entspräche der zu überprüfende Betrag resp. der Verrechnungspreis den sog. Jahreskosten gemäss Partner- vertrag (inkl. der darin enthaltenen Gewinnkomponente). Würde statt nach dem Dividendenmodell nach den Varianten im Gutachten gerech- net (z.B. Variante inkl. kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung sowie ei- nes zusätzlichen Kostenaufschlags von 5 %), so würde dieser Betrag den Verrechnungspreis darstellen. Insofern sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 in ihren Berechnungen zusätzlich die Positionen "a.o. Erfolg" sowie "Ertragssteuern lt. JR" hinzuaddiere. • Bezüglich des von der Beschwerdegegnerin zitierten Urteils des Ver- waltungsgerichts des Kantons Zürich sei anzumerken, dass das Gericht mit seiner Prüfreihenfolge deutlich mache, dass stets zuerst der Nach- weis einer geldwerten Leistung zu erbringen sei. Erst wenn dies der Fall sei, könne eine Aufrechnung erfolgen. Sodann wäre im Rahmen einer tatsächlichen Aufrechnung auf Grund des Verhältnismässigkeitsprin- zips innerhalb der zulässigen Bandbreite derjenige Verrechnungspreis zu wählen, welcher für den Steuerpflichtigen am günstigsten sei. • Was den Themenkreis der Verjährung anbelange, so sei darauf hinzu- weisen, dass lange über die Partnerwerksbesteuerung für die vorliegen- den Steuerperioden zwischen Mittelland- und Gebirgskantonen verhan- delt worden sei. Durch das Schreiben des Kantons Solothurn vom 28. Mai 2013 seien diese Verhandlungen abgebrochen worden. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin 1 trotz wiederholter Kontaktauf- nahme durch die Beschwerdeführerin rund 18 Monate bis zur Veranla- gung am 17. November 2014 benötigt. Danach habe es rund 9 Monate bis zur Eröffnung der Einspracheentscheide am 4. September 2015 ge- dauert. Dies könne nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden.
34 - 39.In ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2021 hält die Beschwerdegegnerin 1 zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2021 folgen- des fest: • Die wiederholte Behauptung der Beschwerdeführerin, die angewandte Entschädigungsmethode gemäss «Dividendenmodell» entspreche den Anforderungen einer Kostenaufschlagsmethode, entbehre jeglicher Grundlage. Dies werde auch vom Bundesgericht im mehrfach erwähn- ten Entscheid BGE 2C_495/2017; 2C_512/2017 festgehalten. Die Be- schwerdegegnerin 1 habe sich auch nicht von ihrem eigenen Modell abgewandt, welches einer Kostenaufschlagsmethode entsprechen würde, sondern lediglich die Auffassung des Gutachters akzeptiert, wo- nach im vorliegenden Fall die Kostenaufschlagsmethode modifizierter anzuwenden sei. Die Beschwerdeführerin liege mit ihrer Methode aus- serhalb der vom Gutachter vorgeschlagenen Bandbreite und habe da- mit keinen fremdvergleichskonformen Verrechnungspreis deklariert. Der von beiden Parteien vorgeschlagene Sachverständigengutachter berücksichtige im Gutachten die Vorgaben der OECD-Verrechnungs- preisgrundsätze. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Ergebnisse als willkürlich zu qualifizieren seien. Das Gutachten basiere auf den OECD- Verrechnungspreisgrundsätzen, welche auch für Schweizer Zwecke zur Bestimmung von Verrechnungspreisen Anwendung finden würden. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Gleichschaltung von Han- delsrecht und Steuerrecht werde genau da durchbrochen, wo zu beur- teilen sei, ob eine Transaktion bzw. deren Bepreisung dem Fremdver- gleichsgrundsatz entspreche oder eine geldwerte Leistung darstellen würde. • Es sei geradezu befremdlich, wie die Beschwerdeführerin die Gutach- terqualitäten des Gutachters in Frage stelle, wenn dessen Vorschläge zu ihrem Nachteil gereichen. Beispielsweise bei der Berücksichtigung der Eigenkapitalverzinsung. Nur bei einer Berücksichtigung der Kapital- kosten von Fremd- und Eigenkapital liessen sich überhaupt Fremdver- gleiche mit Unternehmen mit unterschiedlichen Eigenfinanzierungsgrad vornehmen. Würde man die Eigenkapitalkosten vernachlässigen, würde gegenüber einem Partnerwerk mit deutlich höherer Fremdfinan- zierung ein zu tiefer Verrechnungspreis resultieren. Der angewendete Eigenkapitalzinssatz in Höhe von 5 % werde von der Beschwerdefüh- rerin selbst in ihrem Dividendenmodell über die ganze Konzessions- dauer von 80 Jahren angewendet. Ein Abstellen auf die Rendite einer zehnjährigen Bundesobligation sei nicht sachgerecht. Bei einem 80
35 - Jahre laufenden Vertrag müsste auf eine Bundesobligation mit gleicher Laufzeit als Referenz abgestellt werden. • Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Berücksichtigung von Ef- fizienzvorteilen nicht den Vorgaben der OECD-Verrechnungspreis- grundsätze entsprechen solle. Im Übrigen verweise die Beschwerde- gegnerin 1 auf den bisherigen Schriftenwechsel und ihre Stellungnah- men. Sie habe keine Ermessensveranlagung vorgenommen, sondern mangels vorhandener und verwertbarer Daten die Verrechnungspreise mittels Kostenaufschlagsmethode nach Ermessen korrigiert. Die im Gutachten vorgeschlagene Entschädigungsmethode (Kostenauf- schlagsmethode sowie Bestimmung der Kostenbasis und Kostenauf- schlag) lasse eine sachgerechte, dem Schweizer Steuerrecht entspre- chende, fremdvergleichskonforme und zugleich praktikable Bestim- mung der Verrechnungspreise zu. Diese sei für die Lösung des vorlie- genden Streitgegenstandes (und künftiger, vergleichbarer Fälle) geeig- net. 40.In ihrer Stellungnahme vom 23. März 2021 bringt die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 vom 9. März 2021 was folgt vor: • Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 würden neue und/oder irreführende Angaben enthalten. Der Verrechnungspreis müsse dem Drittvergleich standhalten. Er sei bei der Kostenaufschlagsmethode das Ergebnis von Kostenbasis und Kostenaufschlag. Die steuerpflichtige Beschwerdeführerin verfüge bei der Festsetzung der Kostenbasis über ein grosses Ermessen. Ist die Kostenbasis schmal, ist ein höherer Kos- tenaufschlag als bei einer breiten Kostenbasis zu wählen. Die Be- schwerdeführerin habe sich dafür entschieden, die Kostenbasis anhand der in der Erfolgsrechnung verbuchten Aufwendungen zu bestimmen, da diese objektiv anhand der revidierten Jahresrechnung festgestellt werden können. Es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin 1 in den Ermessensspielraum der Beschwerdeführerin eingreife. Weder die OECD-Verrechnungspreisrichtlinien noch das Bundesgericht oder die Literatur würden einen kalkulatorischen Eigenkapitalzins fordern. Der Grund dafür sie einfach: Das Verhältnis von Eigen- zu Fremdkapital ei- nes Unternehmens hänge von dessen Risikoprofil ab. Daraus resul- tiere, dass vergleichbare Unternehmen über vergleichbare Eigenkapi- talquoten verfügen würden. Ein Unternehmen, welches eine völlig an- dere Kapitalstruktur aufweisen würde als das getestete Unternehmen, könne nicht als ein mit dem getesteten Unternehmen vergleichbares
36 - Unternehmen betrachtet werden. Darüber hinaus könne der kalkulato- rische Eigenkapitalzins nicht als Aufwand verbucht werden. Damit stelle die Berücksichtigung desselben einen verdeckten Kostenaufschlag dar, welcher vorliegend zusätzlich zum eigentlichen Kostenaufschlag hinzu- treten würde. Als verdeckter Gewinnzuschlag könne der Eigenkapital- zins jedoch nicht als Anteil an den Gestehungskosten im Sinne von Art. 58 Abs. 3 DBG qualifiziert werden. Es gelange somit eine ge- mischte Methode (Aufschlag auf den Gestehungskosten plus verdeck- ter Aufschlag auf dem Eigenkapital) zur Anwendung, welche mit dem Urteil BGE 2C_495/2017; 2C_512/2017 kollidiere. • Der beim Dividendenmodell verwendete Dividendensatz beziehe sich auf das Aktienkapital und nicht auf das gesamte Eigenkapital, wie das beim kalkulatorischen Zins gemäss Gutachten der Fall sei. Der Dividen- densatz stelle überdies die Kostenaufschlagskomponente dar, welche die Partner zusammen mit der vollständigen Übernahme sämtlicher Kosten für die Leistungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Stromproduktion entrichten würden. Aus einer ökonomischen Warte entstünden der Beschwerdeführerin gar keine Eigenkapitalkosten, da die Gewinne von den Partnern vollständig selber bezahlt werden. Der Grund hierfür liege im geringen Funktions- und Risikoprofil der Be- schwerdeführerin. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin 1 sehe das Gutachten die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung nicht als notwendigen Parameter an. Auch habe die Beschwerdegegnerin 1 während des gesamten umfassenden Schriftenwechsels nie eine Berücksichtigung einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung bei der Bestimmung der Kostenbasis gefordert. • Zu keinem anderen Ergebnis gelange man, wenn man unterstelle, die Beschwerdeführerin hätte den 80-jährigen Produktions- und Lieferver- trag mit einem unabhängigen Elektrizitätsunternehmen abgeschlossen. Die 80-jährige Vertragsdauer beziehe sich auf die Produktions- und Lie- ferbeziehung und nicht auf das gesellschaftsrechtliche Verhältnis. Diese beiden Beziehungen müssten bei Partnerwerken daher ausein- andergehalten werden. Es sei daher falsch, bei der Ermittlung einer Ka- pitalverzinsung eine Bundesobligation mit 80-jähriger Laufzeit als Refe- renz heranzuziehen. Bei einer Investition in ein risikoloses Unterneh- men mit geringem Funktionsprofil sei es nicht unvernünftig, in Bezug auf Renditeerwartungen die Rendite einer zehnjährigen Bundesobliga- tion als Benchmark heranzuziehen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in den an- gefochtenen Einspracheentscheiden vom 4. September 2015 sowie auf die einge-
37 - reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahrens bilden die Einspracheentscheide vom 4. September 2015, betreffend Kantons- und direkte Bundessteuer 2009, 2010 und 2011 mit welchem die Beschwerdegegnerin 1 die Einsprache der Beschwerdefüh- rerin vom 18. Dezember 2014 teilweise gutgeheissen und die aufgerech- neten Verrechnungspreise auf Fr. 3'249'799 in der Steuerperiode 2009, Fr. 4'078'390 in der Steuerperiode 2010 bzw. Fr. 505'889 in der Steuerpe- riode 2011 reduziert hat. Solche Entscheide können gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bzw. Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der di- rekten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichtes ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG, wonach das Verwal- tungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kanto- nalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vor- sieht, was hier gemäss Art. 139 Abs. 1 StG der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Ver- waltungsgerichtes des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin der angefochtenen Einspracheent- scheide beschwert und damit ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereich- ten Beschwerde ist somit einzutreten.
38 - 2.Zunächst ist auf die verschiedenen formellen Vorbringen und Rügen der Parteien einzugehen. 2.1.Mit Bezug auf den Hinweis hinsichtlich der Veranlagungsverjährung ist zu sagen, dass das Recht zur Einleitung des Veranlagungsverfahrens bei der direkten Bundessteuer sowie den Kantonssteuern grundsätzlich fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode erlischt (Art. 120 DBG resp. Art. 125 StG). Die Veranlagungsverjährung wird unterbrochen und beginnt neu u.a. mit jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerich- teten Amtshandlung (Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG resp. Art. 125 Abs. 3 lit. a StG). Für die Vornahme der Steuerveranlagung besteht sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Kantonssteuern eine absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren nach Ablauf der Steuerperiode (Art. 120 Abs. 4 DBG resp. Art. 125 Abs. 4 StG). Vorliegend bringt keine der Par- teien vor, dass die Veranlagungsverjährung eingetreten sei, weshalb dar- auf nicht weiter einzugehen ist. 2.2.Die Beschwerdeführerin moniert in ihren diversen Stellungnahmen im Rahmen des ausführlichen Schriftenwechsels, dass die Beschwerdegeg- nerin 1 verschiedentlich neue Vorbringen vorgebracht habe, was nicht zulässig sei. Gemäss Art. 51 Abs. 3 VRG sind im Rahmen des Beschwer- deverfahrens neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge zulässig. Überdies kommt dem Verwaltungsgericht eine umfassende Überprüfungs- befugnis zu, d.h. das Verwaltungsgericht überprüft den Sachverhalt voll in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wie eine Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren (Art. 142 Abs. 4 DBG resp. Art. 140 Abs. 2 StG). Das Verwaltungsgericht ist somit nicht an die Anträge der Parteien gebun- den und kann den Einspracheentscheid zugunsten der Beschwerdeführe- rin aber auch zu deren Nachteil abändern. Auf Grund dessen ist zu sagen, dass, sofern überhaupt von neuen Vorbringen ausgegangen werden kann,
39 - diese im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Schriftenwechsels grundsätzlich zulässig wären. Auf Grund der in sach- verhaltlicher und rechtlicher Hinsicht umfassenden Kognition des Verwal- tungsgerichts und dem Umstand, dass die Parteien im Verlauf des ganzen Verfahrens mehrmals Gelegenheit hatten, sich im Rahmen des ausführli- chen Schriftenwechsels zu sämtlichen Vorbringen der Gegenseite zu äus- sern, ist diese Rüge unbegründet. 2.3.Im Rahmen des Veranlagungs- resp. Einspracheverfahrens hat die Be- schwerdegegnerin 1 Prof. Dr. H., Ordinarius für Operations Resea- rch und Direktor des Instituts für Operations Research und Computational Finance (ior) an der Universität St. Gallen, am 12. Mai 2015 mit der Erstel- lung eines Gutachtens beauftragt. Dieses Gutachten mit dem Titel "Leis- tungsgerechte Entschädigung für den Betreiber des Partnerwerks A. AG" wurde am 1. September 2015 erstattet. Daneben hat die Be- schwerdegegnerin 1 am 29. Oktober 2015 einen "Arbeitsauftrag für Steuer- und Verrechnungsdienstleistungen vom 1. Juni 2015" mit dem An- waltsbüro N._____ AG in Zürich, vertreten durch Prof. Dr. K., schrift- lich bestätigt. Der Umfang der Dienstleistungen beinhaltete: "Unterstüt- zung bei der Veranlagung diverser Kraftwerke im Kanton Graubünden; Nach Bedarf, Unterstützung im Einsprache- und Rechtsmittelverfahren ge- gen diverse Kraftwerke im Kanton Graubünden." 2.3.1.Die Beschwerdeführerin beantragt bezüglich Gutachten von Prof. Dr. H. dessen Entfernung aus den Akten wegen schwerwiegenden for- mellen und materiellen Mängeln. In ihrer Replik verlangt sie überdies vollständige Einsicht in sämtliche Akten bezüglich Auftragserteilung und dessen Abwicklung mit Bezug auf beide erwähnten beigezogenen aus- senstehenden Auftragspersonen (Prof. Dr. H._____ und Prof. Dr. K._____). Diesbezüglich anerkennt die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer
40 - Vernehmlassung ausdrücklich, dass in der Tatsache, dass das Gutachten von Prof. Dr. H._____ erst mit den Einspracheentscheiden bekannt gege- ben worden sei, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden könne. Dies könne aber geheilt werden, zumal die Verletzung nicht schwerwiegend sei und auch dem Verwaltungsgericht volle Kognition zu- stehe. Demnach sei das Gutachten auch bei den Akten zu belassen. Im Rahmen der Replik reduziert die Beschwerdegegnerin 1 die Bedeutung des Gutachtens von Prof. Dr. H._____ vom amtlichen Gutachten zum rei- nen Parteigutachten, zumal darin bloss technisch-betriebswirtschaftliche Fragen, nicht aber Rechtsfragen beantwortet würden. Das Parteigutach- ten habe nur zur internen Meinungsbildung gedient. 2.3.2.Grundsätzlich ergibt sich aus VGU R 14 76 E. 2 a – c, dass der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistete An- spruch auf rechtliches Gehör einerseits der Sachaufklärung dient und an- dererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren garantiert. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, welchem der Charakter eines selbstständigen Grundrechts zukommt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, Zürich 2020, Rz. 1001 ff.). Neben den sich aus Art. 29 Abs. 2 BV und der langjährigen Bundesgerichtspraxis ergebenden Mindestgaran- tien finden für die kantonalen Behörden die im kantonalen Recht vorgese- henen Verfahrensvorschriften Anwendung (BGE 134 I 140 E.5.3; 131 I 185 E.2.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör für das Verwaltungsver- fahren im Kanton Graubünden wird generell durch Art. 16 VRG gewähr- leistet. Er beinhaltet u.a. auch ausdrücklich das Recht auf Akteneinsicht (Art. 17 VRG; BGE 132 II 485 E.3). Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage für die spätere Entscheidung zu bilden, d.h. entscheidungsrelevant sind oder sein könn- ten. Eine Ausnahme besteht jedoch hinsichtlich Akten des internen amtli-
41 - chen Verkehrs. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 2 BV lässt sich aus dem Gehörsanspruch kein Anspruch auf Einsicht in interne Verwaltungsdokumente ableiten (BGE 125 II 473 E.4a mit wei- teren Verweisen). Als solche gelten Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern vielmehr aussch- liesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (Entwürfe, Anträge, No- tizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.). Mit dem Ausschluss des Einsichts- rechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungs- bildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die er- lassenen, begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlich- keit ausgebreitet wird (BGE 129 IV 141 E.3.3.1; 125 II 473 E.4a). Dies gilt insbesondere für Berichte verwaltungsinterner Fachstellen, die sich darauf beschränken, an sich feststehende Tatsachen sachverständig zu würdi- gen. Keine internen Akten sind indes verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen (BGE 115 V 297 E.2g/bb sowie PVG 2011 Nr. 14/31 E.2b/aa). Im Steuerrecht sind die Bestimmun- gen von Art. 114 Abs. 2 DBG bzw. 126a Abs. 1 StG zu berücksichtigen, wonach die übrigen Akten dem Steuerpflichtigen zur Einsicht offenstehen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 2.3.3.Das umstrittene Gutachten von Prof. Dr. H._____ wurde von der Be- schwerdegegnerin 1 am 12. Mai 2015 in Auftrag gegeben. Es wurde ihr am 1. September 2015 zugestellt. Das Gutachten wurde somit während des Einspracheverfahrens erstellt (Einreichung Einsprache am 14. De- zember 2014; Erlass Einspracheentscheide am 4. September 2015). Zunächst ist festzuhalten, dass das Gutachten nicht als formelles Sach- verständigengutachten nach Art. 12 Abs. 2 lit. f VRG bzw. Art. 123 Abs. 2
42 - DBG bzw. 128 Abs. 2 StG betrachtet werden kann, da die Beschwerde- führerin weder bei der Bezeichnung des Gutachters noch bei der Unter- breitung der Gutachterfragen noch bei dessen Ablieferung und Würdigung irgendwie mitwirken konnte. Es handelt sich somit um ein reines Partei- gutachten, das der Beschwerdeführerin erst zusammen mit den Einspra- cheentscheiden eröffnet worden ist. Als solches kann es bei den Akten belassen werden, wobei das Verwaltungsgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Beweiswert des Parteigutachtens entsprechend festzulegen hat und es ansonsten objektiv prüft. Die Beschwerdeführerin ist mangels (rechtzeitiger) Mitwirkung berechtigt, im Rahmen ihrer materi- ellen Beschwerdeeinwände sowohl die Kompetenz des Gutachters als auch dessen Vorgehen und Überlegungen samt Schlussfolgerungen um- fassend zu würdigen. Die Beschwerdegegnerin 1 anerkennt, dass in der verspäteten Mitwirkung der Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden könne. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts kann von einer Aufhebung eines angefochtenen Entscheids und einer Rückweisung an die untere Instanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abge- sehen werden, wenn diese nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Parteien, deren Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern können, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneinge- schränkt prüft (vgl. VGU R 07 65 vom 29. Januar 2008 E.1 sowie BGE 115 V 305 E.2h). Wie oben in Erwägung 2.2. festgehalten, kommt dem Ver- waltungsgericht in Bezug auf Sach- und Rechtsfragen volle Kognition zu, so dass eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Beschwerdeverfahrens möglich ist. Überdies konnte sich die Be- schwerdeführerin im Rahmen des umfangreichen Schriftenwechsels zur umstrittenen Thematik ausführlich und umfassend äussern. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht be-
43 - sonders schwer wiegt und eine Rückweisung der vorliegenden Angele- genheit insofern einen prozessualen und verwaltungsökonomischen Leer- lauf bedeuten würde, als die Beschwerdegegnerin 1 in Ausübung ihres Ermessens keinen abweichenden Entscheid fällen würde. Daher ist auf eine Rückweisung zu verzichten. 2.3.4.Ferner anerkennt die Beschwerdegegnerin 1, Prof. Dr. K._____ als einzi- gen eigenen Berater beigezogen zu haben und bezeichnet ihn im Rahmen der Replik als externen Berater, dessen Erkenntnisse in die Einspra- cheentscheide eingeflossen sind. Prof. Dr. K._____ war seit dem 1. Juni 2015 Partner im Steuerbereich der N._____ AG und vorher sowie derzeit Partner in der Steuerabteilung von I._____ AG. Hier sei der Anspruch auf rechtliches Gehör mit der Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsge- richt ebenfalls gewahrt. Überdies bestätigt die Beschwerdegegnerin 1 das Recht der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht und gewährt diese so- wohl bezüglich Honorarnoten (mit Abdeckung der Beträge) und bezüglich der massgebenden Veranlagungsakten über die Edition derselben an das Verwaltungsgericht. Gestützt auf die Erwägungen unter 2.3.3. kann auch zu diesem Punkt fest- gestellt werden, dass eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend möglich ist und sich daher eine Rückweisung in diesem Punkt ebenfalls nicht aufdrängt. 2.4.Der Vorwurf der mangelnden Begründung der Einspracheentscheide trifft nicht zu. Einerseits hat die Beschwerdegegnerin 1 ihren neuen Veranla- gungen gemäss Einspracheentscheiden eine achtseitige Begründung bei- gelegt und andererseits hat sie ihr die Details zur Berechnung des Ver- rechnungspreises, Gewinnzuschlags und Verprobung sowie das Gutach- ten von Prof. Dr. H._____ zur Verfügung gestellt. Damit ist der Begrün-
44 - dungspflicht der Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen des Einsprachever- fahrens gemäss Art. 135 Abs. 2 DBG resp. Art. 138 Abs. 2 StG Genüge getan. Eine Begründung muss denn auch nicht auf jedes vorgebrachte Ar- gument eines Beschwerdeführers eingehen. Die Behörde darf sich darauf beschränken, die wesentlichen Entscheidungsgründe festzuhalten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2017; 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 2.2.1.). Zu offensichtlich haltlosen Vorbringen muss nicht Stellung genommen werden. Auf jeden Fall war die Beschwerdeführerin zweifels- frei in der Lage, wie ihre Eingaben im vorliegenden Verfahren klar bewei- sen, ihre Anträge und Begründungen umfassend und im Detail vorzubrin- gen. Mithin kann nicht von einer ungenügenden Begründung der Einspra- cheentscheide und einer daraus resultierenden Verweigerung des rechtli- chen Gehörs ausgegangen werden. Eine solche würde, falls überhaupt gegeben, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geheilt. 2.5.In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin noch geltend, dass die Be- schwerdegegnerin 1 gemäss Stempel der Kanzlei des Verwaltungsgerich- tes ihre Vernehmlassung erst am 11. Dezember 2015 eingereicht habe. Der letzte Termin sei auf den 10. Dezember 2015 festgelegt worden, wes- halb die Eingabe aus den Akten zu entfernen sei. Gemäss Track & Trace Beleg der Post erfolgte die Postaufgabe tatsächlich am 10. Dezember 2015 und somit rechtzeitig. Die Vernehmlassung ist daher bei den Akten zu belassen. 2.6.Auch die Anträge der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellung- nahme zur Quadruplik bezüglich Streichung von Passagen in der Quadru- plik der Beschwerdegegnerin 1 (als Verbesserung der Duplik etikettiert) aus prozessualen Gründen erscheinen überspitzt formalistisch und sind als solche abzuweisen.
45 - 2.7.Schliesslich ist zu bemerken, dass die zum Teil begründeten formellen Einwände der Beschwerdeführerin (vgl. die verschiedenen diesbezügli- chen Anerkennungen der Beschwerdegegnerin 1) bei der Kostenauferle- gung zu berücksichtigen sind. 2.8.Zusammenfassend ergibt sich, dass die gerügten formellen Mängel, wel- che zum Teil auch ausdrücklich durch die Beschwerdegegnerin 1 aner- kannt werden, zum Teil unbegründet sind und im Übrigen geheilt werden können, sodass sie insgesamt abzuweisen sind. 3.Beim vorliegenden Streitgegenstand geht es in materieller Hinsicht in ers- ter Linie um die Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen der Veranlagungen resp. der Einspracheentscheide betreffend Kantons- und direkte Bundessteuern 2009, 2010 und 2011 vorgenommenen Auf- rechnungen wegen geldwerter Leistungen zu Recht erfolgten und korrekt bestimmt wurden. Mithin ist darüber zu befinden, ob es aus steuerlicher Sicht zulässig ist, dass die Beschwerdeführerin (Partnerwerk) von ihren Partnern (Anteilsinhabern) für den von ihr produzierten elektrischen Strom resp. generell für die ihnen vorbehaltene Verfügbarkeit der Kapazität der Beschwerdeführerin wie bis anhin gemäss dem sogenannten Dividenden- modell entschädigt wird. Im Übrigen sind die Veranlagungen nicht umstrit- ten. 4.Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst festzuhalten, was unter einem Partnerwerk zu verstehen ist und wie die Vergütung der Beschwerdefüh- rerin bis anhin funktioniert hat. 4.1.Unter Partnerwerk versteht man eine juristische Person, die von mehreren Versorgungsunternehmen mit dem Ziel gegründet wurde, für diese lang- fristig Dienstleistungen zu erbringen. Im Bereich der Stromerzeugung aus Wasserkraft verpflichtet sich ein Partnerwerk, das in der Regel die Form
46 - einer Aktiengesellschaft hat und grundsätzlich ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand gehalten wird, zugunsten der Anteilsinhaber im Verhält- nis zu deren Teilnahme und in Ausführung eines langfristigen Vertrags, der die gleiche Laufzeit wie die dem Partnerwerk erteilte Wasserkonzes- sion hat, elektrischen Strom zu produzieren. Die Anteilsinhaber verpflich- ten sich ihrerseits, den produzierten Strom abzunehmen. Partnerwerke er- füllen ausschliesslich oder wenigstens überwiegend zugunsten ihrer An- teilsinhaber technische oder wirtschaftliche Aufgaben und üben damit eine Hilfsfunktion aus. Grundsätzlich übernimmt ein Partnerwerk kein unterneh- merisches oder finanzielles Risiko. Dieses wird von den Anteilsinhabern getragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2017; 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 7.1 mit weiteren Verweisen; JAGMETTI, Schweizerisches Bun- desverwaltungsrecht, Band VII: Energierecht, Basel 2005, Rz. 4224; KUHN/DIETSCHI, in Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundes- gesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2017, Rz. 531 zu Art. 58 DBG; KUHN/BRÜLISAUER, in Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), Basel 2002, Rz. 220 zu Art. 24 StHG). Gemäss herrschender Lehre führen Partnerwerke Routinetätigkeiten aus, ohne – mangels Teilnahme an einem unkontrollierten Markt – dabei einem unter- nehmerischen Risiko ausgesetzt zu sein. Die Anteilsinhaber übernehmen die wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit der Stromproduktion, welche sie bedarfsgerecht planen müssen (KUHN/DIETSCHI, a.a.O., Rz. 541 und 547 zu Art. 58 DBG). Auch in der Rechtsprechung wurde bis anhin entschieden, dass die Anteilsinhaber die Betriebsrisiken tragen und nicht die Partnerwerke (Urteil des Bundesgerichts A.145/1983 vom 21.06.1985, E. 8a [Kraftwerke Hinterrhein], in Steuer Revue 10/1986 S. 488 ff. und Ur- teil des Bundesgerichts 2C_495/2017; 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 7.1 mit weiteren Verweisen). Die Beschwerdeführerin qualifiziert unzwei-
47 - felhaft und unbestrittenermassen als Partnerwerk im hier dargelegten Sinn. 4.2.Vorliegend sieht die Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und deren Anteilsinhabern vor, dass die Anteilsinhaber der Beschwerdeführe- rin die Gesamtkosten für die Stromproduktion bzw. die vorgehaltene Ver- fügbarkeit der Kapazität (inkl. Steuern und anderen Abgaben) sowie Fi- nanzierungsaufwendungen (Zinsen) und einen Aufschlag für die Aus- schüttung einer Dividende sowie zur Zuweisung an die gesetzlichen Re- serven entschädigen. Dieser Aufschlag wird im Partnervertrag als fester Prozentsatz des Aktienkapitals im Umfang von 5 % festgelegt. 5.Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass es sich bei der Beschwerde- führerin um ein Partnerwerk im Rechtskleid einer juristischen Person han- delt. Die Gewinnermittlung richtet sich folglich grundsätzlich nach densel- ben Bestimmungen wie für die übrigen Kapitalgesellschaften und Genos- senschaften, also nach Art. 58 Abs. 1 DBG resp. Art. 79 Abs. 1 StG. 5.1.Auch bei Partnerwerken ist somit der Saldo der Erfolgsrechnung Aus- gangslage der steuerlichen Gewinnermittlung ("Massgeblichkeitsprinzip"). Die Steuerbehörden dürfen jedoch davon abweichen, wenn die Erfolgs- rechnung nicht handelsrechtskonform erstellt wurde oder steuerliche Kor- rekturstandards dies erfordern, worunter beispielsweise verdeckte Gewin- nausschüttungen fallen (vgl. BGE 141 II 83 E. 3.1; BGE 137 II 353 E. 6.2). Die Gewinnermittlung nach den generellen Grundsätzen von Art. 58 Abs. 1 DBG resp. Art. 79 Abs. 1 StG hat zur Folge, dass für eine Gewinnauf- rechnung auf Stufe der Partnerwerke die üblichen Voraussetzungen für verdeckte Gewinnausschüttungen erfüllt sein müssen, damit eine entspre- chende Korrektur erfolgen kann. Demgemäss liegt eine verdeckte Gewin- nausschüttung vor, wenn die Gesellschaft die erbrachte Leistung einem
48 - unabhängigen Dritten nicht zu den gleichen Konditionen gewährt hätte. Es muss mithin ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Ge- genleistung vorliegen (vgl. BGE 140 II 88 E. 4.1; BGE 138 II 57 E. 2.2. und 4.1; BGE 131 II 593 E. 5.1). Da Partnerwerke in der Regel ausschliesslich Leistungen an ihre Anteilsinhaber und nicht auch gegenüber unabhängi- gen Dritten erbringen, handelt es sich stets um ein Austauschverhältnis zwischen nahestehenden Personen. Aus steuerlicher Sicht stellen sich da- her bei Entschädigungen im Rahmen solcher Konstellationen grundsätz- lich immer Fragen in Bezug auf die Angemessenheit derselben – Stichwort Fremdvergleichsgrundsatz (dealing at arm's length principle). 5.2.Im Bereich von Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentli- chen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahestehende Per- sonen erbringen, sind als lex specialis Art. 58 Abs. 3 DBG und 79 Abs. 3 StG zu berücksichtigen. Art. 58 Abs. 3 DBG geht zurück auf eine Standes- initiative des Kantons Graubünden vom 27. Mai 1980. Die Initiative strebte eine gesetzliche Regelung an, mittels welcher die Gewinnverschiebung von Partnerwerken auf ausserkantonale Partner korrigiert werden sollte. Die Forderungen der betroffenen Kantone nach einer Lösung der Partner- werksbesteuerung sollten letztlich im Rahmen der Ausarbeitung des DBG berücksichtigt werden. Aus verfassungsrechtlichen Erwägungen konnte Art. 58 Abs. 3 DBG jedoch nicht als Grundlage zur Besteuerung aussch- liesslich der Stromproduzenten konzipiert (Vermeidung einer branchen- spezifischen Partikularbesteuerung) und demzufolge der Begriff der Part- nerwerke im Gesetzestext nicht verwendet werden. Entsprechend bemühte man sich um einen Wortlaut, der es ermöglichen sollte, bei weit- gehend identischen Verhältnissen den Tatbestand der Vorteilszuwendung an nahestehende Personen bei allen Partnerwerken gleich zu behandeln (KUHN/DIETSCHI, a.a.O., Rz. 527 ff. zu Art. 58 DBG).
49 - Mit dem gewählten Wortlaut ist eine offensichtliche Branchendiskriminie- rung zwar insofern vermieden worden, als die Norm sich nicht auf einen einzelnen Wirtschaftszweig beschränkt. Dies ändert indessen nichts daran, dass die ratio legis klarerweise auf die Besteuerung der Partner- werke der Elektrizitätswirtschaft abzielt (KUHN/DIETSCHI, a.a.O., Rz. 527 ff. zu Art. 58 DBG). 5.3.Art. 58 Abs. 3 DBG resp. Art. 79 Abs. 3 StG sind nicht als von Art. 58 Abs. 1 DBG und Art. 79 Abs. 1StG abweichende Gewinnermitt- lungsvorschrift für gemischtwirtschaftliche Unternehmen zu betrachten. Sie stellen jedoch klar, dass auch bei Partnerwerken die Leistungsbezie- hungen einem Drittvergleich standhalten müssen, wie dies vom Bundes- gericht im Grundsatz bereits vor Inkrafttreten von Art. 58 Abs. 3 DBG ent- schieden worden war (KUHN/DIETSCHI, a.a.O., Rz. 535 zu Art. 58 DBG mit weiteren Verweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2017; 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 7.2.2). In Bezug auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass wenn der Preis, den die Beschwerdeführerin für die Stromlieferung erhält, offensichtlich niedriger ist als der Wert einer sol- chen Leistung, wie er sich aus der Anwendung von Art. 58 Abs. 3 DBG resp. Art. 79 Abs. 3 StG ergeben würde, eine steuerliche Korrektur zu er- folgen hat (vgl. KUHN/DIETSCHI, a.a.O., Nr. 548 zu Art. 58 DBG; Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2017; 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 7.2.2). 6.Von der Beschwerdeführerin wird die Anwendbarkeit von Art. 58 Abs. 1 DBG und Art. 79 Abs. 1StG i.V.m. Art. 58 Abs. 3 DBG resp. Art. 79 Abs. 3 StG nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin ist zweifellos ein gemischtwirtschaftliches, im öffentlichen Interesse tätiges Unterneh- men. Bestritten wird jedoch das Vorliegen einer verdeckten Gewinnaus- schüttung, welche Ausgangspunkt für eine steuerliche Korrektur wäre.
50 - Die Beschwerdeführerin geht auf Grund der herrschenden Uneinigkeit im Parlament bei der Beratung der erwähnten Bundesbestimmungen sowie dem Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Mai 2019 (2C_495/2017, 2C_512/2017) davon aus, dass die bisherige Praxis aus den 1980-Jahren ohne massgebende Änderungen kodifiziert worden ist und somit ihre volle Gültigkeit bewahrt hat. Die bisherige Entschädigung der Beschwerdefüh- rerin entspreche dieser Praxis und damit den gesetzlichen Vorgaben, wes- halb die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht statthaft sei. Eine entsprechend höhere Veranlagung bei den Produktionskantonen hängt überdies nach Meinung der Beschwerdeführerin auch direkt von der entsprechenden Korrekturzustimmung der Sitzkantone der Partner im Rahmen ihrer Steuerveranlagungen ab. Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass die neuen Bestimmungen auch auf Grund der inzwischen eingetretenen markanten Strommarktverände- rungen dahingehend interpretiert werden müssen, dass nachgewiesene Marktkorrekturen bei den Veranlagungen der Partnerwerke voll zu berück- sichtigen sind. 6.1.Schon rechtshistorisch ergibt sich, dass sich bei der Beratung von Art. 64 Abs. 4 DBG bzw. Art. 27 Abs. 5 StHG, der Vorgängerversionen der heutigen Art. 58 Abs. 3 DBG und 24 Abs. 5 StHG, in National- und Stän- derat schliesslich klar der Wille des Vorstandes der kantonalen Finanzdi- rektoren vom 28. August 1989 durchgesetzt hat, dass "nunmehr aus poli- tischer Sicht eine Lösung für die angemessene Besteuerung der Partner- werke gesucht werden müsse. Die Verantwortung dafür solle nicht mehr länger zwischen dem Gesetzgeber und der Justiz hin- und hergeschoben werden. Dies setze allerdings voraus, dass der Sonderfall der Partner- werke nicht isoliert betrachtet, sondern auf die gemischtwirtschaftlichen, im öffentlichen Interesse tätigen Unternehmen ausgedehnt werde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat den Intentionen der Finanzdirekto-
51 - renkonferenz entsprochen und nach Rücksprache mit der Kommissions- expertin, Frau Prof. Dr. O._____, eine neue Formulierung ausgearbeitet, wie aus der Ergänzung zur Fahne ersichtlich ist." (Amtliches Bulletin Stän- derat, 4. Oktober 1989, S. 577). Auf Grund dieser Historie aber auch mit Blick auf die übrigen massgebenden allgemeinen Gesetzesauslegungsre- geln ist davon auszugehen, dass die neuen übereinstimmenden Geset- zestexte sich sowohl rechtssystematisch als auch teleologisch präziser und weitreichender als die frühere Bestimmung ("Leistungen an Gesell- schaften oder nahestehende Personen sind zum wirklichen Wert zu be- werten.") erweisen. Immerhin wird das Prüfungsverfahren neu dahinge- hend geregelt, dass die Leistungen "zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschla- ges oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten sind; das Ergebnis ist entsprechend zu berich- tigen" (vgl. Art. 58 Abs. 3 DBG). Dazu kommen noch die gemäss ESTV Kreisschreiben Nr. 4 vom 19. März 2004 für die Besteuerung von Dienst- leistungsgesellschaften zu beachtenden OECD-Verrechnungspreis- grundsätze, wonach "die Bestimmung der steuerbaren Gewinnmarge von Dienstleistungsgesellschaften gestützt auf den Grundsatz des Drittver- gleichs "at arm's length" vorzunehmen ist, d.h. für jeden Einzelfall auf der Grundlage vergleichbarer Leistungen zwischen unabhängigen Dritten un- ter Bezugnahme auf die Bandbreite der angemessenen Margen." Dass dabei, wenn eine Aufrechnung erfolgt, beim Sitzkanton des Partnerwerks die entsprechende Korrektur vorzunehmen ist, ergibt sich bereits direkt aus den massgebenden Gesetzestexten, ohne dass dafür die Zustimmung des letzteren Kantons erforderlich wäre, wie die Beschwerdeführerin ver- langt. Wenn Letzteres nicht erfolgen und daraus schliesslich eine Doppel- besteuerung resultieren sollte, könnte eine solche praxisgemäss auf jeden Fall gerichtlich angefochten werden. Grundsätzlich kann demnach nicht - wie die Beschwerdeführerin dies tut - an der völligen Übereinstimmung der
52 - Praxis des Verwaltungsgerichts Graubünden resp. des Bundesgerichts, wie sie in den 1980-er Jahren entwickelt wurde, festgehalten werden. So hat das Bundesgericht in seinem jüngsten Entscheid in einer ähnlich gelagerten Sache (Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2017; 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019), entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin, die Anwendbarkeit eines Dividendenmodells, wie ihn die Beschwerdeführerin praktiziert, nicht anerkannt. Vielmehr hat das Bundesgericht in E.7.2.2 des erwähnten Entscheids explizit dargelegt, dass sich die gesetzliche Bestim- mung von Art. 58 Abs. 3 DBG auf die von der OECD zur Umsetzung des Fremdvergleichsprinzips entwickelten transaktionsbezogenen Methoden (Preisvergleichsmethode, Kostenaufschlagsmethode und Wiederver- kaufspreismethode) beziehe. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen haben sich, wie oben dargelegt, verändert, weshalb an der bisherigen Pra- xis und dem Dividendenmodell, wie von der Beschwerdeführerin ange- führt, grundsätzlich nicht mehr festgehalten werden kann. Fügt sich das Dividendenmodell generell und insbesondere hinsichtlich der Berech- nungsmodalitäten nicht in die heute weltweit anerkannten OECD Verrech- nungspreismethoden ein, führt es nicht zu einem fremdvergleichskonfor- men Preis. 6.2.Grundsätzlich hat die steuerliche Beurteilung von Beziehungen zwischen einem Anteilsinhaber und der Gesellschaft das Recht derselben zu re- spektieren, ihre Beziehungen nach eigenem Gutdünken zu organisieren (Gestaltungsfreiheit). Eingriffe seitens der Steuerbehörde sind nur dann gestattet, wenn die Schranken der Gestaltungsfreiheit überschritten wer- den. Ansonsten bleibt es der Steuerbehörde verwehrt, ihr eigenes Ermes- sen an die Stelle jenes der verantwortlichen Gesellschaftsorgane zu set- zen. Gleichermassen kann auch ein Gericht nur zurückhaltend in den Ge- staltungsspielraum eingreifen, der dem Unternehmen zukommt (Urteil des
53 - Bundesgerichts 2C_495/2017; 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 8.1; Ur- teil des Bundesgerichts 2C_95/2013 vom 21. August 2013 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 2.7). Die Ge- staltungsfreiheit findet ihre Grenzen, wenn eine Steuerumgehung vorliegt resp. die Voraussetzungen gesetzlich zulässiger Korrekturvorschriften er- füllt sind. Vorliegend macht die Beschwerdegegnerin 1 geltend, dass die Entschä- digung zwischen der Beschwerdeführerin und deren Anteilsinhabern, mit- hin die Anwendung des Dividendenmodells, nicht dem Fremdvergleichs- grundsatz entspreche und daher eine verdeckte Gewinnausschüttung ge- geben sei. Liegt eine solche vor, so wird die Gestaltungsfreiheit der Be- schwerdeführerin zurückgedrängt. 6.3.Die Beweislast für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung liegt bei der Beschwerdegegnerin 1 (vgl. BGE 138 II 57 E. 7.1; BGE 133 II 153 E. 4.3). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin 1 unter An- wendung von Art. 58 Abs. 3 DBG resp. Art. 79 Abs. 3 StG nachzuweisen, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin und wie auch vom Bundesgericht in Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2017; 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 8.1. festgehalten, sind Art. 58 Abs. 3 DBG resp. Art. 79 Abs. 3 StG nicht erst anzuwenden, nachdem die Steuerbehörde das Vorliegen eines Missver- hältnisses zwischen den erbrachten Dienstleistungen und den erbrachten Gegenleistungen nachgewiesen hat, sondern um festzustellen, ob ein sol- ches Missverhältnis vorliegt (KUHN/DIETSCHI, a.a.O., Rz. 535 zu Art. 58 DBG; LOCHER, Besteuerung von Partnerkraftwerken sowie deren Partneraktionären nach Art. 24 Abs. 5 StHG bzw. Art 58 Abs. 3 DBG, in StR 1/1994 S. 3).
54 - 6.4.Wie oben erwähnt, hat das Bundesgericht festgehalten, dass Art. 58 Abs. 3 DBG auf die Preisvergleichsmethode, Kostenaufschlags- methode und Wiederverkaufspreismethode referenziert. Analoges gilt auch für Art. 79 Abs. 3 StG, wobei offen bleiben kann, ob unter diese Be- stimmung noch weitere international anerkannte und von der OECD ent- wickelte Methoden zu subsumieren sind. Nach vorherrschender Ansicht gibt es keine Rangfolge unter den verschiedenen Methoden (KUHN/DIET- SCHI, a.a.O., Rz. 536 zu Art. 58 DBG; Locher, a.a.O., S. 12). Faktisch scheitern die Preisvergleichsmethode sowie die Wiederverkaufspreisme- thode am Umstand, dass die Partnerwerke die Energie an ihre Anteilsin- haber oder allenfalls andere Nahestehende, i.d.R. aber nicht an unabhän- gige Dritte liefern. Es besteht somit nur eine äusserst eingeschränkte Mög- lichkeit eines direkten Drittvergleichs. Daher erscheint die Kostenauf- schlagsmethode von den drei Standardmethoden für die Bestimmung der Angemessenheit des Leistungsentgelts als sachgerecht und folglich am besten geeignet (KUHN/DIETSCHI, a.a.O., Rz. 537 zu Art. 58 DBG). Grundsätzlich ist diese Methode u.a. dann am zweckmässigsten bei lang- fristigen Abnahme- und Liefervereinbarungen oder wenn Dienstleistungen erbracht werden (OECD Richtlinie 2017, 2.45). Auch das Gutachten L._____ kommt zum Schluss, dass die Kostenauf- schlagsmethode basierend auf dem Funktions- und Risikoprofil der Part- nerwerke am besten geeignet ist, dem Fremdvergleichsgrundsatz zu ent- sprechen. Im Jahr 2010 hat die OECD die ehemalige Hierarchie der Verrechnungs- preismethoden aus dem Jahr 1995 aufgehoben. Gemäss heutigem Vor- gehen soll die angemessenste Methode angewendet werden und die Preisvergleichsmethode erhält nur noch dann Vorzug gegenüber anderen Methoden, wenn die Methoden gleichermassen verlässlich angewendet
55 - werden können (OECD Richtlinie 2017, 2.1 ff.). Auf Grund des Kreisschrei- bens der Eidgenössischen Steuerverwaltung aus dem Jahr 2004 sind die Steuerbehörden in der Schweiz angehalten, sich bei der Überprüfung von Verrechnungspreisen an die international akzeptierten OECD Verrech- nungspreisrichtlinien zu halten (vgl. EStV Kreisschreiben Nr. 4 vom 19. März 2004). 7.Von den Parteien wird die grundsätzliche Anwendbarkeit der Kostenauf- schlagsmethode nicht in Frage gestellt. Umstritten ist nicht die Methode an sich, sondern vielmehr die einzelnen Komponenten, aus denen sich die Methode zusammensetzt und deren konkrete monetäre Festlegung. Da- her möchte die Beschwerdeführerin ihr Dividendenmodell als eine Berech- nungsart der Kostenaufschlagsmethode verstanden wissen. Die Be- schwerdegegnerin 1 hingegen bringt vor, dass sie im Rahmen der Veran- lagung ermessensweise eine Korrektur mittels der gesetzeskonformen Kostenaufschlagsmethode vorgenommen habe, da sie der Meinung sei, dass das Dividendenmodell zur Bestimmung von fremdvergleichskonfor- men Preisen nicht im Einklang mit dem Gesetz stehe. 7.1.Einleitend ist zu sagen, dass es im vorliegenden Fall klarerweise nicht um eine Ermessensveranlagung im Sinne von Art. 130 Abs. 2 DBG resp. Art. 131 Abs. 2 StG geht. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin 1 zwecks Feststellung, ob ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und demzufolge eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, die Kosten- aufschlagsmethode angewendet. Damit hat die Beschwerdegegnerin 1 ihr pflichtgemässes Ermessen dahingehend ausgeübt, dass sie aus den in Art. 58 Abs. 3 DBG resp. Art. 79 Abs. 3 StG festgehaltenen Methoden, diejenige gewählt hat, welche nach ihrem Dafürhalten zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts am besten geeignet ist. Allenfalls hat sich die Beschwerdegegnerin 1 in ihren Stellungnahmen missverständlich ausge-
56 - drückt. Nachdem aber die grundsätzliche Anwendbarkeit der Kostenauf- schlagsmethode für die Bestimmung eines allfälligen Missverhältnisses von den Parteien anerkannt ist, ist auf die verschiedenen Ausführungen betreffend Ermessensveranlagung nicht weiter einzugehen. 7.2.Die Kostenaufschlagsmethode geht von den Kosten aus, die einem Liefe- ranten bzw. einem Dienstleister bei einem Geschäft unter nahestehenden Unternehmen entstehen. Diese Kosten werden um einen fremdüblichen, wertschöpfungsadäquaten Kostenaufschlag ("cost plus mark-up") erhöht (Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2017; 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 11.1.2; OECD Richtlinie 2017, 2.45). Der Kostenaufschlag ermittelt sich im Idealfall anhand von vergleichbaren Transaktionen zwischen dem Lie- feranten/Dienstleister und unabhängigen Dritten auf dem freien Markt (OECD Richtlinie 2017, 2.46). In Ermangelung vergleichbarer Transaktio- nen sollte ein Kostenaufschlag verwendet werden, wie er von unabhängi- gen Unternehmen unter den gleichen Umständen festgelegt worden wäre (vgl. OECD Richtlinie 2017, 2.46; Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2017; 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 11.1.2 mit weiteren Verweisen). 7.3.Die Kostenaufschlagsmethode setzt somit zunächst eine vergleichbare Kostenbasis voraus. Art. 58 Abs. 3 DBG liefert gemäss Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2017; 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 12.1) eine Legaldefinition der Kostenbasis, die mit den "jeweiligen Ge- stehungskosten" ("coût actuel de production", "prezzo di costo") des Part- nerwerks umschrieben wird. Dabei handelt es sich um einen unbestimm- ten Rechtsbegriff. 7.4.Soweit ersichtlich haben sich bis dato weder Verwaltungs- noch Gerichts- praxis mit dem Begriff der Gestehungskosten, wie er in Art. 58 Abs. 3 DBG resp. Art. 79 Abs. 3 StG verwendet wird, auseinandergesetzt. Der Begriff
57 - hat lediglich im Zusammenhang mit Beteiligungen resp. dem Beteiligungs- abzug eine umfassende Konkretisierung anhand von detaillierten Darstel- lungen und Fallbeispielen in diversen Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung erfahren (z.B. EStV Kreisschreiben Nr. 27 vom 17. De- zember 2009; vgl. auch LISSI/ RYSER, Zu den Gestehungskosten im Recht der direkten Bundessteuer, IFF-HSG 2013, S. 272 ff.). In den Materialien – Botschaft zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer (Botschaft über die Steuerharmonisierung) vom 25. Mai 1983; Amtliches Bulletin Ständerat vom 18. März 1986 und 6. Dezember 1988 zum Steu- erharmonisierungsgesetz sowie Amtliches Bulletin Nationalrat vom 1. März 1988, 1. Februar 1989, 7. Juni 1989 und 15. März 1990 zum Steuer- harmonisierungsgesetz – findet sich keine Konkretisierung dessen, was unter dem Begriff der Gestehungskosten zu verstehen ist. Lediglich im amtlichen Bulletin des Ständerates vom 4. Oktober 1989 zum Steuerhar- monisierungsgesetz findet sich ein Votum, welches Gestehungskosten ge- wissermassen als Produktionskosten versteht (Amtliches Bulletin Stände- rat vom 4. Oktober 1989 zum Steuerharmonisierungsgesetz, S. 579). Im Strom- und Energiebereich findet sich der Begriff der Gestehungskosten im Stromversorgungsgesetz (StromVG; SR 734.7) und der dazugehörigen Verordnung (StromVV; SR 734.71). Gemäss Art. 4 StromVV orientiert sich der Tarifanteil für die Energieliefe- rung an Endverbraucher mit Grundversorgung an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen des Ver- teilnetzbetreibers. In der Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004 finden sich keine weiteren Ausführungen zum Begriff der Gestehungskosten (BBL 2005 1611). Geht man vom allgemeinen Verständnis des Begriffes aus, wonach unter Gestehungskosten die Kosten für die Erstellung oder An-
58 - schaffung eines Gegenstandes zu verstehen sind und berücksichtigt man die Hinweise, welche sich aus den Materialien ergeben sowie insbeson- dere den französischen Wortlaut der Bestimmung, so ist zu schliessen, dass als Gestehungskosten und damit als Kostenbasis im vorliegenden Kontext die Kosten für die Stromproduktion zu verstehen ist. Dabei stellt sich die Frage, was konkret als Kosten für die Stromproduktion heranzu- ziehen sind. 7.5.Zur Beantwortung dieser Frage sowie zur Herleitung des darauf basieren- den Kostenaufschlags hat das Verwaltungsgericht gestützt auf Art. 11 und Art. 12 Abs. 1 lit. f) VRG die Einholung eines Sachverständigengutach- tens angeordnet. Die Parteien konnten sich im sowohl zur Person des Gut- achters, als auch zu den Fragen sowie zum Gutachten selbst, mehrmals umfassend äussern. Der Gutachter, Prof. Dr. L._____, wurde von beiden Parteien vorgeschlagen und akzeptiert. Auch wenn der Gutachter kein Ex- perte auf dem Gebiet des Schweizer Steuerrechts ist, wie die Beschwer- deführerin mehrfach vorbringt, so handelt es sich bei ihm um einen aus- gewiesenen, international anerkannten Experten im Bereich der Verrech- nungspreise. Verrechnungspreise, deren Methodik, Grundlagen, Parameter und Be- rechnung sind keine Besonderheit des schweizerischen, nationalen Rechts, sondern international anerkannte und verwendete Prinzipien, wel- che zur Bestimmung der sachgerechten Entschädigung beim Leistungs- austausch zwischen nahestehenden Personen zum Tragen kommen. Auch wenn es sich vorliegend nicht um einen internationalen Sachverhalt handelt, so sind die entsprechenden Grundsätze dennoch auf interkanto- nale Gegebenheiten analog anwendbar. Dies ergibt sich aus dem allge- mein anerkannten Grundsatz, dass Entschädigungen zwischen Naheste- henden einem Fremdvergleich standhalten müssen, unabhängig davon,
59 - ob sie im internationalen oder interkantonalen Umfeld stattfinden und fin- det ihren Niederschlag auch in Art. 58 Abs. 3 DBG resp. Art. 79 Abs. 3 StG sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2017; 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 7.2.1 ff.). Würden diese Grundsätze nicht auch für interkantonale Sach- verhalte Anwendung finden, würde dies zu unnötigen Rechtsunsicherhei- ten führen, ist doch für die Bestimmung von sachgerechten Verrechnungs- preisen einzig und allein massgebend, ob es sich um einen Dienstleis- tungsaustausch zwischen Nahestehenden handelt oder nicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, war es im Übrigen nicht Aufgabe des Gutachters, sich zur Auslegung von Art. 58 Abs. 3 DBG resp. Art. 79 Abs. 3 StG oder sonstigen Bestimmungen des schweizerischen (Steuer-)Rechts zu äussern. Die Auslegung von Gesetzesnormen ist grundsätzlich dem Gericht vorbehalten. Insofern besteht kein Grund, die Ausführungen im Gutachten nicht zu berücksichtigen. 7.6.Gemäss Gutachten L._____ (S. 33 ff.) ist bei der Anwendung der Kosten- aufschlagsmethode hinsichtlich der Kostenbasis (und damit der Geste- hungskosten) ein betriebswirtschaftlicher Kostenbegriff zu Grunde zu le- gen. Dabei kann entweder ein rein pagatorischer Kostenbegriff, welcher lediglich die Kosten erfasst, denen auch tatsächliche Ausgaben gegenü- berstehen, als auch ein wertmässiger Kostenbegriff, der neben pagatori- schen auch kalkulatorische Kosten erfasst, angenommen werden. In der Regel ist hinsichtlich der Kosten auf Vollkosten abzustellen, was aber nicht in jedem Fall zwingend ist (vgl. auch OECD Richtlinie 2017, 2.49 und 2.57). Sofern die Kostenbasis nicht sämtliche Kosten abdeckt, mithin von einem pagatorischen Kostenbegriff ausgeht, ist in der Regel der Aufschlag auf der Kostenbasis so zu bemessen, dass er neben einem angemesse- nen Gewinnelement auch die nicht in der Kostenbasis enthaltenen Kosten umfasst (Bruttogewinnansatz; OECD Richtlinie 2017, 2.49) Enthält die
60 - Kostenbasis demgegenüber sämtliche Kosten, bezieht sich der Kosten- aufschlag nur noch auf das Gewinnelement (Nettogewinnansatz OECD Richtlinie 2017, 2.54). Auch wenn die OECD Verrechnungspreisrichtlinien eine Präferenz des Bruttogewinnansatzes vorsehen, so kann in begrün- deten Fällen auch der Nettogewinnansatz angewendet werden (vgl. Gut- achten L._____, S. 34 mit weiteren Verweisen). Damit wird dem jeweiligen Unternehmen in begründeten Einzelfällen die Flexibilität eingeräumt, den innerhalb der entsprechenden Branche üblichen und auf die jeweilige in- dividuelle Geschäftstätigkeit zugeschnittenen Gewinnansatz anzuwen- den. Der gewählte Gewinnansatz müsste sich folgerichtig handelsrechtlich in den entsprechenden Jahresrechnungen wiederspiegeln. Wie die Be- schwerdeführerin zu Recht ausführt, kommt ihr ein gewisser Gestaltungs- spielraum zu. Diesem sind im Fall von Leistungen zwischen nahestehen- den Personen jedoch auf Grund der allgemein geltenden und anerkannten Verrechnungspreisrichtlinien insofern Grenzen gesetzt, als sich der Ge- staltungsspielraum nur auf die Wahl der Methode und bei einer Kosten- aufschlagsmethode nur auf die Wahl der Kostenbasis und des daraus re- sultierenden Gewinnansatzes beziehen kann. Sobald dies entschieden wurde, haben die gewählte Kostenbasis und der daraus resultierende Ge- winnansatz ihren Niederschlag in der handelsrechtlichen Jahresrechnung zu finden, womit dem Massgeblichkeitsprinzip Rechnung getragen wird. Das entspricht auch den Ausführungen des Bundesgerichts in Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2017; 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 sowie den OECD Verrechnungspreisrichtlinien (vgl. OECD Richtlinie 2017, 1.119 ff. und Rz. 16). Demgemäss ist einem Unternehmen unbenommen, seine Entschädigung resp. seinen steuerbaren Gewinn nach den für die Branche und das Unternehmen adäquatesten Parametern zu ermitteln, solange
61 - sich diese im Rahmen von Art. 58 Abs. 3 DBG resp. Art. 79 Abs. 3 StG bewegen. 7.7.Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin und wie sich aus dem Vertrag zwischen dieser und ihren Anteilsinhabern ergibt, erstatten die An- teilsinhaber der Beschwerdeführerin grundsätzlich sämtliche Kosten. Gemäss Gutachten L._____ (S. 43) legt dies nahe, eine möglichst breite Kostenbasis zu wählen und insbesondere die Finanzierungskosten in die Kostenbasis miteinzubeziehen. Dieser Ansatz beruht auf dem Umstand, dass die zu bepreisende Leistung der Beschwerdeführerin sich im We- sentlichen auf eine einzige Geschäftsbeziehung, nämlich die Lieferung von Strom an die Anteilsinhaber, bezieht. Für diesen Ansatz spricht auch, dass es schwerfallen dürfte, Vergleichsunternehmen zu finden, aus denen ein (Brutto- oder Netto-)Kostenaufschlag abgeleitet werden kann (vgl. Gut- achten L._____ S. 34). Unterstellt man eine umfassende Kostenbasis kann zur Ermittlung des Aufschlags auf ein reines Gewinnelement abge- stellt werden (Gutachten L._____ S. 34 mit weiteren Verweisen). Wie die Parteien zu Recht ausführen, wird aus dem Gutachten nicht er- sichtlich, wie sich die Finanzierungskosten in Bezug auf die Beschwerde- führerin bestimmen sollen. Im Gegensatz zum pagatorisch ausgerichteten externen Rechnungswesen, in dem nur gezahlte Fremdkapitalzinsen als Kapitalkosten angesetzt werden dürfen, liegt dem Eigenkapitalkostenan- satz in der Kostenrechnung der Gedanke zugrunde, dass auch der Einsatz von Eigenkapital Kosten verursacht, da mit der Bindung von Eigenkapital in der Unternehmung alternativ erzielbare Zinserträge entgehen bzw. Op- portunitätskosten entstehen (FRANZ, Ansatz kalkulatorischer Kosten, in: Wolfgang Männel, Handbuch Kostenrechnung, Wiesbaden 1992, S. 429). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht darlegt, wird ein solcher Eigenkapi- talzins gemäss Fachliteratur vorwiegend auf Grund des Capital Asset Pri-
62 - cing Modell's bestimmt (STAHL, Capital Asset Pricing Model und Alterna- tivkalküle, Wiesbaden 2016, S. 3 ff.). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) mit der Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristi- scher Personen (SR 642.142.2) ein Eigenkapitalzinsabzug eingeführt wurde. In dieser Verordnung werden die Grundlagen und Details für die Berechnung eines solchen Eigenkapitalzinses aufgeführt. Insofern ist es naheliegend, diese Berechnungslogik für die Bestimmung des kalkulatori- schen Eigenkapitalzinses heranzuziehen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist somit dem schweizerischen Steuerrecht die Berücksichtigung von Eigenkapitalzinssätzen nicht fremd. Auf Grund der obigen Ausführungen erachtet es das Verwaltungsgericht als sachgerecht, im vorliegenden Fall von einer breiten Kostenbasis unter Berücksichtigung der Eigenkapitalkosten auszugehen, wobei die Eigenka- pitalkosten in analoger Anwendung der Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen festzulegen sind. Bei der Berechnung der Kostenbasis sind ausserordentliche Erträge und Aufwendungen sowie die Steuern gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG resp. Art. 81 Abs. 1 lit. a StG nicht zu berücksichtigen. Zwar gibt es Meinungen, wonach auch der Steueraufwand in die Kostenbasis einfliessen und mit einem entsprechenden Kostenaufschlag versehen werden sollte (MASS- HARDT, Kommentar zur direkten Bundessteuer, Zürich 1985, S. 355), aber diese Meinungen sind abzulehnen, da sie im Widerspruch zu den OECD Verrechnungspreisgrundsätzen stehen. So sind Kosten, die nicht in Zu- sammenhang mit den relevanten Funktionen als auch Kosten, die in Zu- sammenhang mit Drittleistungen stehen, die von unabhängigen Dritten er- bracht werden, von der massgebenden Bemessungsgrundlage zur Ermitt- lung des Kostenaufschlags auszuklammern (OECD Richtlinie 2017, Rz.
63 - 2.37; STOCKER/ STUDER, Bestimmung von Verrechnungspreisen – Ausge- wählte Aspekte der schweizerischen Praxis, in: Der Schweizer Treuhänder 2009/5, S. 388 f.). Dividenden bilden ebenfalls keinen Bestandteil einer Kostenbasis, stellen sie doch den Anteil an einem Unternehmensgewinn dar, der den Anteilsinhabern ausgeschüttet wird (Art. 660 OR). Im Rahmen einer Kostenaufschlagsmethode sind Dividenden Teil des Gewinnzu- schlags und nicht der Kostenbasis. 7.8.Auf Vorschlag von Prof. Dr. H._____ mit Unterstützung von Prof. Dr. K._____ hat die Beschwerdegegnerin 1 in der Kostenbasis weiter einen Effizienz-Zuschlag und einen Energiequalitätsfaktor (EQF)-Zuschlag ein- berechnet. Der Effizienz-Zuschlag soll die Kostenvorteile günstig produ- zierender Werke im Vergleich zum Branchen-Durchschnitt berücksichti- gen (basierend auf den relativen Produktionskosten der Beschwerdefüh- rerin im Vergleich zu den Produktionskosten von Vergleichswerken). Mit der zweiten Aufschlagskomponente (EQF) soll ein bisher nicht abgerech- netes und nicht entschädigtes Wertschöpfungspotential aus dem Vorhal- ten der einsetzbaren Kapazitäten, welches den Anteilsinhabern mit der Einführung neuer Märkte (SDL-Markt, Spotmarkt inkl. Intradaymarkt und Day-ahead-Markt) zur Verfügung steht und von diesen auch genutzt wird, berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin kritisiert daran u.a. scharf, dass dies die OECD Verrechnungspreisrichtlinien in verschiedener Hinsicht verletzt. Überdies basiere es auf Daten (gemäss Vernehmlassung sind Daten von 9 Bündner und 27 Walliser Partnerwerken berücksichtigt worden, wovon 20 ohne na- mentliche Zuordnung durch den Kanton Wallis an die Beschwerdegegne- rin 1 geliefert wurden), welche der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht zur Verfügung stehen. Die Berücksichtigung solcher Zuschläge hätte zur Folge, dass Partnerwerke nicht mehr in der Lage seien, eine entspre-
64 - chende Steuerdeklaration in Zukunft selber vorzunehmen. Den Aufschlag für die Effizienz erachtet sie als falsch, jenen für die Flexibilität als nicht gerechtfertigt bzw. schliesslich als derart gering, dass er ohnehin wegzu- lassen ist. 7.8.1.Die Berücksichtigung von Effizienzvorteilen wird von den internationalen Verrechnungspreisrichtlinien nicht klar geregelt. Folglich können aus be- triebswirtschaftlicher Sicht grundsätzlich sowohl Ist-Kosten als auch Nor- mal-, Plan- oder Soll-Kosten herangezogen werden (OECD Richtlinie 2017, Rz. 2.48 und Rz. 2.58; Gutachten L., S. 38 mit weiteren Ver- weisen). Die OECD Verrechnungspreisrichtlinien halten fest, dass zu er- warten sei, dass ein effizient wirtschaftendes Unternehmen unter norma- len Umständen von dieser Effizienz profitiere und umgekehrt ein Ge- schäftspartner nicht bereit sei, die Kosten von Ineffizienzen eines Unter- nehmens zu tragen (OECD Richtlinie 2017, Rz. 2.58). Auch könne sich bei Verwendung von Ist-Kosten das Problem ergeben, dass das untersuchte Unternehmen keinen Anreiz habe, die Kosten genau zu beobachten (OECD Richtlinie 2017, Rz. 2.101). Nach internationalem Verrechnungs- preisverständnis ist es somit möglich, Effizienzkriterien derart zu berück- sichtigen, dass der Verrechnungspreis nicht auf Ist-Kosten-Basis, sondern z.B. auf Normal- oder Soll-Kosten-Basis ermittelt wird. Die Ermittlung sol- cher Effizienzunterschiede setzt jedoch voraus, dass ein Vergleich zwi- schen den durchschnittlichen Produktionskosten der Beschwerdeführerin einerseits und von Vergleichswerken andererseits erstellt wird. Dabei müssen die zu berücksichtigenden Kosten durch die Beschwerdeführerin kontrollierbar sein. Kostenunterschiede, die z.B. auf Technologieunter- schiede zurückgehen, müssen dadurch ausgeschlossen werden, dass nur solche Vergleichswerke berücksichtigt werden, die hinsichtlich der jeweili- gen Kategorien mit der Beschwerdeführerin vergleichbar sind (vgl. Gut- achten L., S. 44). Effizienzunterschiede sind demgemäss
65 - grundsätzlich in der Kostenbasis und nicht als Zuschlag zu den Produkti- onskosten zu ermitteln. Letzteres ist gemäss Gutachten (Gutachten L._____, S. 44) eher unüblich und sollte unterbleiben. Grundsätzlich wiederspiegeln die handelsrechtlichen Jahresrechnungen, welche gestützt auf das Massgeblichkeitsprinzip Ausgangspunkt der steu- erlichen Gewinnermittlung sind, die Ist-Kosten. Eine Abweichung von den Ist-Kosten für die Zwecke der Berücksichtigung eines Effizienzzuschlages bedingt entsprechender Nachweise. Wie oben bereits erwähnt, obliegt der Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen der allgemeinen Beweislastprinzipien der Nachweis, dass die Kosten der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu vergleichbaren Unternehmen nicht effizient und entsprechend zu korrigie- ren sind. Diesen Nachweis hat die Beschwerdegegnerin 1 diesbezüglich nicht erbracht. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin 1 nicht darge- legt, inwiefern die verschiedenen Partnerwerke, deren Daten sie für die Ermittlung des Effizienz-Zuschlags herangezogen hat, mit der Beschwer- deführerin vergleichbar sind. Daher ist die Berücksichtigung eines Effizi- enz-Zuschlags abzuweisen. In diesem Zusammenhang ist noch zu erwäh- nen, dass in Bezug auf Effizienzkriterien zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin zumindest indirekt auch den Marktbedingungen und damit Effizienzkriterien ausgesetzt ist. Ihre Produktionskosten fliessen vollumfänglich und unmittelbar in die Kostenbasis ihrer Anteilsinhaber ein, welche basierend auf diesen Kosten den Strom auf dem freien Markt ver- kaufen müssen. Wären die gesamten Produktionskosten und damit auch die Kosten der Beschwerdeführerin zu hoch, wären deren Anteilsinhaber auf dem Markt nicht konkurrenzfähig. Insofern kann angenommen werden, dass die Ist-Kosten der Beschwerdeführerin zumindest ein Mindestmass an Effizienz beinhalten.
66 - 7.8.2.Durch die Liberalisierung des europäischen Strommarkts haben sich für die Unternehmen der Strombranche neue Geschäftsmöglichkeiten erge- ben. Grundsätzlich sind demjenigen verbundenen Unternehmen, das die wesentlichen Risiken trägt und als Strategieführer (Entrepreneur) auftritt, auch sämtliche Erträge im Zusammenhang mit der Realisierung von Marktchancen zuzurechnen (OECD Richtlinie 2017, Rz. 1.58). Denn der Entrepreneur trifft die wesentlichen Entscheidungen im Hinblick auf diese Marktchancen und in Bezug auf die damit verbundenen Risiken. Zudem wären auch im umgekehrten Fall einer negativen Marktentwicklung die entsprechenden Folgen (Verluste) durch den Entrepreneur zu tragen (vgl. Gutachten L._____, S. 40). Vorliegend besteht Übereinstimmung zwi- schen den Parteien dahingehend, dass es sich bei der Beschwerdeführe- rin um ein Routineunternehmen handelt (vgl. Erwägung 4.1). Als Routine- unternehmen trägt nicht die Beschwerdeführerin die sich aus der Liberali- sierung des Strommarktes erwachsenden Marktchancen und -risiken son- dern deren Anteilsinhaber. Entsprechend sind die Anteilsinhaber als Entrepreneure zu qualifizieren, denen sämtliche aus diesen Marktchancen und -risiken fliessenden Erträge oder Verluste zuzurechnen sind. Vor die- sem Hintergrund ist ein EQF-Zuschlag mit dem Grundsatz des Drittver- gleichs nicht zu vereinbaren. 7.9.Neben der Ermittlung der sachgerechten Kostenbasis ist auch die Bestim- mung eines angemessenen Kostenaufschlags, welcher auf der ermittelten Kostenbasis zu erheben ist, regelmässig die Herausforderung bei der An- wendung der Kostenaufschlagsmethode. Für die Bestimmung des adäquaten Kostenaufschlags ist eine Analyse der ausgeübten Funktionen, Risiken und eingesetzten Wirtschaftsgüter erforderlich. Dabei ist ein umso höherer Kostenaufschlag zu erwarten, je ausgeprägter das Funktions- und Risikoprofil des leistenden Unternehmens ist und je schmaler die Kosten- basis ist, auf die der Kostenaufschlag angewendet wird (Gutachten
67 - L., S. 35). Zu berücksichtigen ist, dass es den einen richtigen Ver- rechnungspreis im Sinne eines mathematisch fixierbaren Werts in aller Regel nicht gibt, sondern allenfalls eine Bandbreite angemessener Preise berücksichtigt werden kann. Dies wird auch von der OECD ausdrücklich anerkannt (OECD Richtlinie 2017, Rz. 3.55 ff.). Zur Ermittlung des Kos- tenaufschlags verweist die OECD zunächst auf einen internen Betriebs- vergleich, d.h. es wäre derjenige Kostenaufschlag anzusetzen, den das leistende Unternehmen den gegenüber fremden Dritten abgerechneten Preisen zu Grunde legt (OECD Richtlinie 2017, Rz. 2.46 ff.). Vorliegend bestehen keine solche Vergleichswerte. Nachgelagert kann ein externer Betriebsvergleich herangezogen werden, d.h. der Kostenaufschlag kann aus den Kostenaufschlägen abgeleitet werden, die unabhängige Unter- nehmen in vergleichbaren Situationen zur Preisbildung heranziehen wür- den (OECD Richtlinie 2017, Rz. 2.46 ff.). Hierzu wird üblicherweise auf Datenbanken zurückgegriffen (vgl. zu den Details Gutachten L., S. 36). In casu ist es schwierig, unabhängige Unternehmen zu finden, deren Funktions- und Risikoprofil mit demjenigen der Beschwerdeführerin ver- gleichbar sind. Insbesondere die ausgeprägte Steuerung eines Partner- werks durch die Anteilsinhaber und die weitgehend vollständige Risikoü- bernahme dürfte zwischen unabhängigen Dritten kaum zu finden sein (vgl. auch Gutachten L., S. 37). Daher ist in einem solchen Fall auf Er- fahrungssätze aus der Praxis zurückzugreifen. Gemäss Gutachten werden in der Praxis regelmässig Kostenaufschläge zwischen 5 % und 10 % teilweise bis zu 15 % beobachtet (Gutachten L., S. 37). Im Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2017; 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 hat das Bundesgericht mit Verweis auf BGE 2C_603/2012 (veröffentlicht in StE 2013 A 21.14 Nr. 23) darauf hingewie- sen, dass die automatische Anwendung eines 5 %-igen Kostenaufschlags, ohne Prüfung, unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs, nicht mehr
68 - angewendet werden soll (vgl. auch STOCKER/ RAAB, Verrechnungspreise in der Schweiz, in Vögele/Borstell/Engler (Hrsg.), Verrechnungspreise, München 2015, § 43 und Anm. 48; STOCKER/ STUDER, a.a.O., S. 388). Das Bundesgericht hat in besagtem Entscheid offengelassen, ob ein Kosten- aufschlag von 5 % dem Fremdvergleichsgrundsatz Rechnung trägt oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2017; 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 13). Die OECD sieht für konzerninterne Dienstleistungen mit geringer Wert- schöpfung einen Aufschlag von 5 % vor, der nicht mittels entsprechender Transferpreisdokumentation nachzuweisen ist (sog. vereinfachter Ansatz; vgl. OECD Richtlinie 2017, Rz. 7.61 ff.). Unter solche Dienstleistungen fal- len Dienstleistungen, die unterstützenden Charakter aufweisen, nicht Teil des Kerngeschäfts des Konzerns sind, nicht die Nutzung von einzigartigen und wertvollen immateriellen Werten erfordern resp. nicht zu deren Ent- stehung führen und die nicht mit der Übernahme oder Kontrolle wesentli- cher oder signifikanter Risiken durch den Dienstleistungserbringer verbun- den sind oder dazu führen. Die folgenden Tätigkeiten kommen gemäss OECD nicht für den vereinfachten Ansatz in Frage – u.a. Fertigungs- und Produktionsdienstleistungen (vgl. OECD Richtlinie 2017, Rz. 7.45 ff.). So- bald Produktionsdienstleistungen Teil des Kerngeschäfts des Konzerns bilden, gehören sie nicht zu den Dienstleistungen mit geringer Wertschöp- fung (vgl. OECD Richtlinie 2017, Rz. 7.50 ff.). Vorliegend hat die Be- schwerdeführerin nicht dargelegt, weshalb und gestützt worauf sie einen Kostenaufschlag von 5 % als angemessen erachtet. 7.9.1.Das schweizerische Steuerrecht statuiert für Unternehmen keine spezifi- sche Verpflichtung zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation für ihre konzerninternen Leistungsbeziehungen. Aufgrund von Art. 126 DBG resp. 127 StG müssen Steuerpflichtige jedoch alles tun, um
69 - eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen und auf Ver- langen den Veranlagungsbehörden mündlich oder schriftlich Auskunft er- teilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Ur- kunden über den Geschäftsverkehr vorlegen. Unternehmen sind folglich verpflichtet, auf Anfrage sämtliche Informationen, einschliesslich Aufzeich- nung zu konzerninternen Verrechnungspreisen, zur Verfügung zu stellen, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Im Rah- men des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keine Nachweise dafür erbracht, welche die Anwendung eines 5 %-igen Kostenaufschlags recht- fertigen würden. Den Hinweisen, wonach sich das seit über 60 Jahren angewendete Divi- dendenmodell und damit der darin verwendete Dividendenaufschlag in der Vergangenheit als sachgerecht herausgestellt und zu einem fremdver- gleichskonformen Verrechnungspreis geführt habe, ist entgegenzuhalten, dass in den letzten fast drei Jahrzehnten die entsprechenden Gewinnde- klarationen im Rahmen der Veranlagungen immer eine Aufrechnung er- fahren haben (vgl. diesbezüglich die Ausführungen insbesondere in der Beschwerde vom 7. Oktober 2015 Rz. 121 ff. und der Vernehmlassung vom 10. Dezember 2015 Ziff. 2.6. sowie auch Gutachten L._____, S. 14 und Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2017; 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E A.b.). So haben seit 1984 (wirksam ab 1.1.1987) und bis zur Steu- erperiode 2008 sowohl Beschwerdeführerin als auch weitere Bündner Partnerwerke mehrfach einer Besteuerung auf Basis von Vereinbarungen zugestimmt. In der ersten Vereinbarung, welche vom 1.1.1987 bis Ende 1996 Gültigkeit hatte, unterwarfen sich alle Partnerwerke weiterhin der Vermögensbesteuerung nach Bündnerischem Modell, obwohl die anste- hende Gesetzesrevision für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften einen Wechsel zur deutlich tieferen Kapitalbesteuerung vorsah. Für die Zeit 1997 – 2000 galt eine neue Vereinbarung mit Korrektur des steuerba-
70 - ren Einkommens auf Basis eines Dividendenzuschlags und für die Jahre 2001 und später ohne zeitliche Beschränkung eine Besteuerung auf Basis eines Marktmodells, das nach seinem Autor als Modell Pfeiffer benannt wurde. Mit Wirkung ab der Steuerperiode 2007 hat der Kanton Graubün- den die Vereinbarung 2001 und damit die Besteuerung nach dem Modell Pfeiffer gekündigt. In der Folge einigten sich die Partnerwerke und die Steuerverwaltung Ende 2009 ein weiteres Mal und regelten die Besteue- rung der Jahre 2007 und 2008. Ähnliche Vereinbarungen gab es z. B. auch für das Kernkraftwerk J._____, was darauf hindeutet, dass solche Verein- barungen bis dato in der schweizerischen Steuerpraxis durchaus üblich waren. Für den Zeitraum 2008/09 – 2013 fanden seitens der Kantone Wal- lis und Graubünden für alle Bergkantone Verhandlungen mit swisselectric (Modell Swisselectric, Marktmodell), mit der Steuerverwaltung des Kan- tons Solothurn (Modell Solothurn, Kostenaufschlagsmethode und Min- destrendite) und mit den Finanzdirektoren der Partnerkantone Solothurn, Waadt, Aargau und Bern (Modell Gotthard, Kostenaufschlags-Modell und Marktmodell) statt. Gesamthaft ergaben sich daraus für die Veranlagun- gen der Jahre 1997 – 2008 im Mittelwert Aufschläge von 122 % und der Jahre 2008/09 – 2011 von 92 %. Aus den im Rahmen der diversen Ver- handlungen diskutierten Modelle, welche von Vertretern der Partnerwerke (swisselectric) oder einem Partnerkanton (Solothurn) eingebracht worden waren, ergibt sich u.a., dass bereits die Definition des steuerbaren Min- destgewinnes von 6 % im Modell Solothurn über der 5 %-Rendite gemäss Partnervertrag der Beschwerdeführerin liegt. Die entsprechenden Ver- handlungen zeigen deutlich, dass die Partnerwerke keineswegs immer an der Besteuerung auf Basis des handelsrechtlichen Gewinnausweises fest- gehalten haben, wie die Beschwerdeführerin behauptet. Während rund 30 Jahren haben alle beteiligten Verhandlungspartner (Partnerwerke, Part- ner, Mittellandkantone) eine Gewinnkorrektur im Grundsatz anerkannt. In-
71 - sofern kann auch vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen wer- den, dass ein Kostenaufschlag von 5 % sachgerecht ist. 7.9.2.Deswegen und unter Berücksichtigung der oben erwähnten Vorgaben der OECD ist zu sagen, dass es sich bei der Stromproduktion – selbst wenn man diese Tätigkeit als Hilfstätigkeit und Routinefunktion qualifizieren würde – nicht um eine Tätigkeit mit geringer Wertschöpfung handelt. Viel- mehr bildet diese einen essentiellen Teil des Kerngeschäfts der Anteilsin- haber der Beschwerdeführerin. Ohne den von der Beschwerdeführerin produzierten Strom könnten die Anteilsinhaber ihren jeweiligen Verpflich- tungen gegenüber den Endkonsumenten, nämlich der Lieferung von Strom, nicht nachkommen. Auch daraus erhellt, dass ein Kostenaufschlag von 5 % nicht gerechtfertigt ist. Dies selbst dann, wenn man eine breite Kostenbasis zu Grunde legt. Unterstellt man die im Gutachten dargelegte Bandbreite von 5 % - 15 % (Gutachten L._____, S. 37), welche sich im Rahmen der auch vom Bundesgericht im Urteil 2C_495/2017; 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 zitierten Literatur (vgl. E. 12.1) bewegt, so erscheint ein Kostenaufschlag von 10 % mit Blick auf die von der Be- schwerdeführerin im Gesamtkontext erbrachte Wertschöpfung als ange- messen. Wie oben erwähnt bedeutet die Vornahme von Routinetätigkeiten nicht automatisch eine geringe Wertschöpfung. Die Leistung der Be- schwerdeführerin ist massgeblich für die Erbringung der Endleistung durch deren Anteilsinhaber. Entsprechend erscheint die Berücksichtigung eines Mittelwerts innerhalb einer Bandbreite von 5 %-15 % beim Kostenauf- schlag als gerechtfertigt. 7.10.Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich die zur Er- mittlung der Kostenaufschlagsmethode notwendige Kostenbasis aus den Vollkosten und damit den Ist-Kosten der Beschwerdeführerin zuzüglich Berücksichtigung eines Eigenkapitalzinses ergibt. Letzterer ist in Analogie
72 - zur Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juris- tischer Personen (SR 642.142.2) zu ermitteln. Bei der Berechnung der Kostenbasis ist zu berücksichtigen, dass ausserordentliche Erträge und Aufwendungen sowie die Steuern gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG resp. Art. 81 Abs. 1 lit. a StG für die Ermittlung der Kostenbasis nicht zu berück- sichtigen sind. Ebenso sind vorliegend keine Zuschläge für Effizienz oder EQF zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Kostenaufschlags ist ein solcher von 10 % auf der Kostenbasis gerechtfertigt. Aus der obigen Herleitung der Komponenten und Berechnungsmodalitäten der Kostenaufschlags- methode ergibt sich, dass das bisher praktizierte Dividendenmodell nicht im Einklang mit der allgemein anerkannten und von der OECD entwickel- ten Kostenaufschlagsmethode ist, weshalb zumindest aus steuerlicher Sicht davon Abstand zu nehmen ist. In diesem Sinne ist die Sache zur Neuberechnung und Bestimmung des Fremdvergleichspreises an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8.Sollte sich aus der Neuberechnung ergeben, dass der Fremdvergleichs- preis höher als der von der Beschwerdeführerin deklarierte Wert ist, hat in Anwendung von Art. 58 Abs. 3 DBG resp. Art. 79 Abs. 3 StG eine steuer- liche Korrektur zu erfolgen. 9.Vorliegend sind die Rügen betreffend die geltend gemachten formellen Mängel teilweise unbegründet. Die materiellen Rügen sind mit Bezug auf den Eigenkapitalzins und den Kostenaufschlag unbegründet , hingegen bezüglich dem Effizienz- und dem EQF-Zuschlag begründet. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zu 75 % zu Lasten der Be- schwerdeführerin und zu 25 % zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1 (Art. 73 Abs. 1 VRG). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-recht- lichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2
73 - VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis (teilweise) obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, so dass der Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegnerin 2 keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Gemäss Art. 4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) haben die Parteien zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Mit Blick auf den Um- fang des Verfahrens wurden die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
74 - Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. auch das Urteil des Verwal- tungsgerichts R 17 64 vom 28. August 2018 E. 3.1 mit Hinweis auf das Urteil U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E. 13.b; für die Praxis des Kantons- gerichts vgl. unter vielen das Urteil ZK1 10 27 vom 17. Dezember 2010 E. 4 und 7 sowie das aktuellere Urteil ZK1 18 87 vom 30. August 2018 E. 2) gilt bei Einreichung einer Honorarvereinbarung, dass der geltend ge- machte Stundensatz in Anwendung des in Art. 3 Abs. 1 HV festgelegten Rahmens für übliche Stundenansätze von CHF 210.00 - CHF 270.00, auf CHF 270.00 gekürzt wird, wenn der in der Kostennote geltend gemachte Stundenansatz über CHF 270.00 liegt. Bei Stundenansätzen bis und mit CHF 270.00 wird der Stundenansatz entsprechend der Honorarvereinba- rung übernommen. Sofern keine Honorarvereinbarung eingereicht wird, wird der in der Kostennote geltend gemachte Stundensatz, höchstens aber ein Stundensatz von CHF 240.00, übernommen. Vorliegend wurde keine Honorarvereinbarung eingereicht. In Anwendung der obigen Gerichtspraxis folgt daraus, dass die geltend gemachten Par- teikosten auf CHF 179'856.00 (749.4 Stunden à CHF 240.00) zu kürzen sind. Obschon die aufgewendeten Stunden im oberen Rahmen anzusie- deln sind, werden diese auf Grund des Umfangs und der Komplexität der Materie nicht gekürzt. Hinsichtlich der Spesen ist zu berücksichtigen, dass diese eine Mischung von effektiven und Pauschalspesen darstellen. Was die Pauschalspesen neben den effektiv geltend gemachten Spesen abde- cken sollen, kann anhand der eingereichten Rechnungen nicht nachvoll- zogen werden. Allgemein üblich ist, dass entweder effektiv angefallene Spesen oder Pauschalspesen in Rechnung gestellt werden. Mangels Nachweis was die geltend gemachten Pauschalspesen von jeweils CHF 500.00 abdecken, kann nur auf die effektiven Spesen abgestellt werden. Diese betragen über sämtliche eingereichten Honorarnoten hinweg total CHF 2'896.10.
75 - Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihren Anliegen nur teilweise obsiegt, werden ihr 25 % der Kosten, d.h. CHF 44'964.00 zuzüglich Spesen von CHF 2'896.10 zugesprochen. In Bezug auf die Mehrwertsteuer gilt zu be- achten, dass mit Entscheid des Verwaltungsgerichts R 14 87 vom 12. Mai 2015 erkannt wurde, dass eine mehrwertsteuerpflichtige Partei, welche die auf einer Anwaltsrechnung lastenden Mehrwertsteuer bezahlt hat und diese im Rahmen ihrer Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer in Abzug bringen kann, durch die Mehrwertsteuer keinen (zusätzlichen) Schaden erleidet. Entsprechend wird einer (teil)obsiegenden, mehrwertsteuerpflich- tigen Partei kein Mehrwertsteuerzuschlag zur Prozessentschädigung zu- gesprochen. Eine solche Partei kann jedoch nachweisen, dass sie von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen bzw. in Bezug auf die Mehrwert- steuer für die erbrachte anwaltliche Leistung nicht (vollumfänglich) vor- steuerabzugsberechtigt ist. In diesen Fällen sind die Honorarnoten ent- sprechend auszugestalten und bei Änderungen der Mehrwertsteuersätze während der Verfahrensdauer diese adäquat zu berücksichtigen. Gemäss aktuellem Auszug aus dem UID-Register der Bundesverwaltung ist die Beschwerdeführerin für die Mehrwertsteuer registriert und damit mehrwertsteuerpflichtig. Nachdem nicht geltend gemacht und nachgewie- sen wurde, dass die Beschwerdeführerin für die anwaltlichen Leistungen nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, wird in Anwendung der bisherigen Ge- richtspraxis keine Mehrwertsteuer zugesprochen.
76 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Einspracheent- scheide vom 4. September 2015 werden insoweit aufgehoben als die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden angewiesen wird, zur Ermitt- lung der Kostenbasis für die Bestimmung der geldwerten Leistung im Sinne der Erwägungen auf die Ist-Kosten zuzüglich eines Eigenkapitalzin- ses jedoch ohne Zuschläge für Effizienz oder EQF abzustellen und zusätz- lich einen Kostenaufschlag von 10 % auf der Kostenbasis zu berücksich- tigen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr von CHF40'000.00
Kosten GutachtenCHF 51'296.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF 1'530.00 zusammenCHF92'826.00 gehen zu 75 % d.h. CHF 69'619.50, zu Lasten der A._____ AG und zu 25 %, d.h. CHF 23'206.50, zu Lasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden. 3.Der A._____ AG wird eine Parteientschädigung von CHF 44'964.00 zu- züglich Spesen von CHF 2'896.10 zu Lasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zugesprochen.
77 - 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Die Verfahren 2C_1014/2021 und 2C_1021/2021 wurden vereinigt. Auf beide Be- schwerden wurde nicht eingetreten.