F VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 15 4 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Bott als Aktuar ad hoc URTEIL vom 14. April 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin betreffend Feuerwehrpflichtersatz
6 - festgelegt sein muss, so dass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten für den Betroffenen voraussehbar und rechtsgleich sind. Die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage können namentlich dann herabgesetzt wer- den, wenn das Äquivalenzprinzip eine verfassungsmässige Überprüfung der Abgabe erlaubt. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnis- mässigkeitsprinzip und das Willkürverbot im Bereich der Kausalabgaben. Es gebietet, dass eine Ersatzabgabe grundsätzlich nach dem Vorteil zu bemessen ist, den der Pflichtige aus der Befreiung von der Erfüllung der Primärpflicht zieht. Dabei dürfen schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 1P.586/2004 vom 28. Juni 2005 E.4.1 m.H.a. BGE 128 II 112 E.5a; 126 I 180 E.2a/aa; 129 I 346 E.5.1; 128 II 247 E.3.1 ; 128 I 46 E.4a; 102 Ia 7 E.6a; Urteil des Bundesgerichts 2P.128/1999 vom 18. August 1999 E.5a, in: ZBl 104/2003 S. 553). Dele- giert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, muss es zumindest den Kreis der Abgabepflich- tigen, den Gegenstand der Abgabe sowie deren Bemessungsgrundlagen nennen. Diese Anforderungen hat die Rechtsprechung für die Abgaben- bemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert: Sie dürfen namentlich dort herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt. Der Umfang des Legalitätsprinzips ist dem- nach je nach der Art der Abgabe zu differenzieren. Das Prinzip darf weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (vgl. BGE 130 I 113 E.2.2 m.H.a BGE 126 I 180 E.2a/bb; 128 II 112 E.5a; 128 II 247 E.3.1 und 3.2 u.a.). Bei Kausal- abgaben, auch bei kostenunabhängigen, kann dem Legalitätsprinzip mit Hinblick auf die Bemessungsgrundlage bereits Genüge getan sein, wenn
7 - das formelle Gesetz die maximale Höhe der Abgabe im Sinne einer Obergrenze festlegt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E. 2.2.2 m.H.a. BGE 126 I 110 E.2a/bb; 121 I 230 E.3g/aa). Die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe müssen in den einschlägigen Rechtssätzen so umschrieben sein, dass der rechts- anwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten für den Bürger voraussehbar sind. Auch inso- fern hängen die Anforderungen von der Natur der jeweiligen Materie ab; das Gleiche gilt für die Frage, ob und wieweit die Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzipien im Einzelfall die gesetzliche Grundlage tatsächlich zu ersetzen vermögen (vgl. BGE 126 I 180 E.2a/bb m.H.a. BGE 123 I 248 E.2; 123 I 254 E. 2b/bb und cc).
8 - Art. 15 Ersatzabgabe 1 Feuerwehrpflichtige, die nicht nach Art. 4 von der Pflicht befreit werden, haben eine jährliche Feuerwehrersatzabgabe zu entrichten. 2 Die Feuerwehrersatzabgabe beträgt im Minimum Fr. 150.- für Lehrlinge und Studenten und im Maximum Fr. 350.- für Erwerbstätige und Ausländer mit Jahresbewilligung. Der Gemeindevorstand legt die Feuerwehrersatzabgabe fest. 3 Zu- und Wegzüger zahlen die Ersatzabgabe pro rata der Wohnsitzdauer. Die hier zu beurteilende Feuerwehrersatzabgabe kann sich unbestritte- nermassen auf eine formell genügende Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV stützen; so sind der Kreis der Abga- bepflichtigen, das Abgabeobjekt und der Rahmen der Abgabehöhe in ei- nem formellen Gesetz geregelt. Gemäss Art. 3 FWG sind grundsätzlich feuerwehrpflichtige Personen (Art. 3 Abs. 1 und 2 FWG) welche keinen aktiven Feuerwehrdienst leisten (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 FWG) abgabepflich- tig. Abgabeobjekt ist die Nichtleistung von aktivem Feuerwehrdienst trotz bestehender Feuerwehrpflicht (Art. 3 FWG). Die Höhe der Abgabe liegt im Rahmen zwischen Fr. 150.-- und maximal Fr. 350.-- (Art. 15 Abs. 2 und 3 FWG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b FWG sind Personen mit nachweisbarer geistiger oder körperlicher Behinderung vom aktiven Feuerwehrdienst be- freit. Laut Art. 15 Abs. 1 FWG haben Feuerwehrpflichtige, die nicht nach Art. 4 FWG von der Pflicht befreit werden, eine jährliche Feuerwehrer- satzabgabe zu entrichten. Art. 15 Abs. 1 FWG e contrario ergibt somit, dass Personen, welche von Art. 4 FWG erfasst werden, keine Feuer- wehrersatzabgabe zu entrichten haben. b)Die Beschwerdegegnerin anerkennt selbst, dass der Beschwerdeführer als IV-Bezüger die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 lit. b FWG erfüllt. Durch den ausdrücklichen Verweis von Art. 15 Abs. 1 FWG auf Art. 4 FWG ist der Beschwerdeführer somit nicht verpflichtet eine Feuerwehrer- satzabgabe zu leisten. In ihrem Einspracheentscheid und in den Rechts- schriften unterscheidet die Beschwerdegegnerin zwischen Feuerwehr- dienst und Feuerwehrpflicht. Dabei führt sie u.a. aus, gemäss Art. 15 Abs. 1 FWG habe, wer nicht von der Feuerwehrpflicht befreit sei, eine
9 - jährliche Feuerwehrersatzabgabe zu leisten. Der Beschwerdeführer sei als IV-Bezüger jedoch bloss vom aktiven Feuerwehrdienst und nicht auch von der Feuerwehrpflicht befreit, weshalb er die Feuerwehrersatzabgabe leisten müsse. Dabei verkennt die Beschwerdegegnerin, dass Art. 15 Abs. 1 FWG zwar von „Pflicht“ spricht, aber gleichzeitig unmissverständ- lich auf Art. 4 FWG (Befreiung vom aktiven Feuerwehrdienst) verweist. Nach dem oben in Erwägung 2b erwähnten Grundsatz, wonach die Vor- aussetzungen für die Erhebung der Abgabe in den einschlägigen Rechtssätzen so umschrieben sein müssen, dass der rechtsanwenden- den Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten für den Bürger voraussehbar sind, ist der Einzelrichter zur Überzeugung gelangt, dass die gesetzliche Regelung der Beschwer- degegnerin für den Bürger den Schluss zulässt, dass wer gemäss Art. 4 FWG vom aktiven Feuerwehrdienst befreit ist, keine Ersatzabgabe gemäss Art. 15 FWG zu leisten hat. In der beschwerdegegnerischen Bei- lage Nr. 6 wird erwähnt, dass der Verweis von Art. 15 FWG im Zusam- menhang mit der Feuerwehrpflichtbefreiung auf Art. 4 FWG falsch sei. Die Befreiung von der Feuerwehrpflicht sei in Art. 5 FWG geregelt. Art. 4 FWG regle nur die Befreiung vom aktiven Feuerwehrdienst. Dies ändere jedoch nichts daran, dass nur keinen Feuerwehrpflichtersatz leisten müs- se, wer von der Feuerwehrpflicht und nicht bloss vom aktiven Feuerwehr- dienst befreit sei. Somit wird von der Beschwerdegegnerin sinngemäss geltend gemacht, dass es sich beim Verweis von Art. 15 FWG auf Art. 4 FWG um ein gesetzgeberisches Versehen handle. Art. 3 FWG bestimmt, wer feuerwehrpflichtig ist und besagt, dass die Feuerwehrpflicht durch ak- tiven Feuerwehrdienst oder durch die Bezahlung der Ersatzabgabe erfüllt wird. Es besteht zwar kein Anspruch auf Einteilung in den aktiven Feuer- wehrdienst (Art. 3 Abs. 3 FWG), jedoch kann eine Pflicht zur Leistung von aktivem Feuerwehrdienst bestehen (Art. 3 Abs. 4 FWG). Der Begriff „Pflicht“ im Verweis von Art. 15 FWG auf Art. 4 FWG kann daher sowohl als „Feuerwehrpflicht“ als auch als „aktive Feuerwehrdienstpflicht“ ver-
10 - standen werden. Daher besteht für einen Bürger kein Grund den aus- drücklichen Verweis in Art. 15 FWG auf Art. 4 FWG in Frage zu stellen. c)Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend an einer ausreichenden gesetzli- chen Grundlage für die Erhebung der Feuerwehrpflichtersatzabgabe von Personen, welche – wie der Beschwerdeführer – gemäss Art. 4 FWG vom aktiven Feuerwehrdienst und damit auch von der aktiven „Feuerwehr- dienstpflicht“ befreit sind. Somit kann vorliegend offen bleiben, ob die Be- schwerdegegnerin mit ihrem Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2014 gegen höherrangiges Recht (verfassungsrechtliches Doppelbesteue- rungsverbot gemäss Art. 127 BV) verstossen hat und ob sie den Anknüp- fungspunkt des abgaberelevanten Wohnsitzes in ihrer Gemeinde zu Recht nach Bundes- und kommunalem Recht bejahte. Die vorliegende Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 8. Dezember 2014 aufzuheben. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin. Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, steht ihm praxis- gemäss kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Demnach erkennt der Einzelrichter 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheent- scheid aufgehoben. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.230.--
11 - zusammenFr.730.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]