VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 15 37 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Simmen als Aktuar URTEIL vom 14. September 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____ , Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Kurtaxe

  • 2 - 1.A._____ ist Eigentümer der beiden Stockwerkeigentumseinheiten 50387 (Whg. 1) und 50390 (Whg. 4) in der Liegenschaft C._____ in X.. Mit Rechnungsstellung vom 1. Juni 2015 forderte die Gemeinde X. bei A._____ die Kurtaxe für die Wohnung 1 (StWE 50387) für die Periode vom 1. Mai 2015 bis 30. April 2016 in der Höhe von Fr. 507.-- ein. Dieser Betrag entspricht der Jahrespauschale für eine 3.5-Zimmerwohnung. Die dagegen von A._____ und B._____ am 30. Juni 2015 erhobene Einspra- che an den Gemeindevorstand X._____ wies dieser am 5., mitgeteilt am
  1. August 2015, ab. 2.Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 17. August 2015 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheids. Bei der strittigen Woh- nung handle es sich um kein Ferienobjekt, sondern um eine zum Verkauf stehende, nicht möblierte Leerwohnung, welche nicht genutzt werden könne. Es verstosse gegen das Rechtsempfinden, für etwas zahlen zu müssen, das nicht in Anspruch genommen werden könne. 3.Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2015 die Abweisung der Be- schwerde. Sie habe bei A._____ und B._____ nur eine Pauschale für die beiden Wohnungen verrechnet, da nicht gleichzeitig zwei Wohnungen benutzt werden könnten. Das Mehrfamilienhaus C._____ mit den beiden leeren Wohnungen der Beschwerdeführer sei bewohnbar. Es sei nicht re- levant, ob die Liegenschaften tatsächlich benutzt würden oder nicht. Das Gesetz sehe die Definition einer Leerwohnung bzw. einer zum Verkauf stehenden Wohnung nicht vor.
  • 3 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende verwaltungsgericht- liche Beschwerdeverfahren betrifft die von der Beschwerdegegnerin für die Periode vom 1. Mai 2015 bis 30. April 2016 bei den Beschwerdefüh- rern in Rechnung gestellte Kurtaxenpauschale für die Stockwerkeigen- tumseinheit 50387 (Whg. 1) in der Höhe von Fr. 507.--. Da der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrich- ters gegeben.
  1. a)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 5., mitgeteilt am 10. August 2015, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerdeführer abgewiesen und die bei den Beschwerdeführern in Rechnung gestellte Kurtaxenpauschale für die Stockwerkeigentumseinheit 50387 (Whg. 1) in der Höhe von Fr. 507.-- bestätigt hat. Vorab ist von Amtes wegen zu prü- fen, ob der Erlass des streitigen Entscheids überhaupt in die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der kommunalen Einsprachebehörde fiel. b)Die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretene Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) enthält im Gegensatz zur alten Kantons- verfassung keine direkt anwendbare Regelung, gestützt auf welche die
  • 4 - Gemeinden und die Kirchen eine Steuerhoheit beanspruchen können. Die Delegation der Steuerhoheit an die politischen Gemeinden sowie die Landeskirchen und deren Kirchgemeinden musste daher auf Gesetzes- stufe normiert werden (vgl. Art. 94 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2 KV). Zu die- sem Zweck wurde das Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) geschaffen, welches per 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum GKStG [nachfolgend Botschaft GKStG], Heft Nr. 3/2006-2007, S. 181 f.). Unter dem Titel Schlussbestimmungen zur Anpassung der kommunalen Gesetzgebung hält Art. 31 Abs. 1 GKStG fest, dass die Gemeinden, Lan- deskirchen und Kirchgemeinden ihre Gesetze an das kantonale Recht anzupassen haben. Des Weiteren bestimmt Art. 31 Abs. 2 GKStG, dass die Bestimmungen des Gesetzes ab dem 1. Januar 2009 direkte Anwen- dung finden und abweichende Regelungen der Gemeinden, Landeskir- chen und Kirchgemeinden derogieren. Massgebend für die Frage der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit der kommunalen Einsprache- behörde ist somit vorliegend das GKStG, selbst wenn das kommunale Recht abweichende Regelungen enthalten sollte (PVG 2011 Nr. 13 E.2).
  1. a)Art. 27 Abs. 1 GKStG sieht vor, dass die Gemeinden in einem kommuna- len Gesetz unter anderem festlegen müssen, wer für die Veranlagung und die Einsprachen verantwortlich ist (Botschaft GKStG, a.a.O., S. 234). Nach Art. 27 Abs. 3 GKStG ist die Veranlagungsbehörde dem Grundsatz nach zugleich auch die Einsprachebehörde. Wo die Veranlagung aber an Dritte delegiert wird (vgl. Art. 27 Abs. 2 GKStG), ist eine abweichende Regelung zu treffen, denn spätestens im Einspracheverfahren muss die rechtsstaatlich legitimierte Gemeinde die Entscheidungsbefugnis über- nehmen und das Veranlagungsverfahren durch den Einspracheentscheid abschliessen (Botschaft GKStG, a.a.O., S. 235). Bezüglich Vollzug und Verfahren hält Art. 27 Abs. 4 zweiter Satz GKStG ausdrücklich fest, dass die Exekutive der Gemeinde, d.h. der Gemeindevorstand, weder als Ver-
  • 5 - anlagungs- noch als Einsprachebehörde bestimmt werden kann. Hinter- grund dieser Einschränkung ist einerseits, dass die Einsprache Teil des Veranlagungsverfahrens ist und deshalb von der gleichen Behörde be- handelt werden muss. Anderseits ist das Einspracheverfahren ein Verfah- ren, in dem geprüft werden muss, ob die getroffene Veranlagungsverfü- gung rechtlich korrekt ist. Hier geht es um die Anwendung des geltenden Rechts und nicht um eine politische Würdigung des Sachverhalts. Die Rechtsanwendung soll aber nicht in die Hände der politisch gewählten Behörden gelegt werden, sondern den dafür angestellten und ausgebilde- ten Mitarbeitenden der Gemeinden übertragen werden (Botschaft GKStG, a.a.O., S. 235 f.) b)Das hier anzuwendende Steuergesetz der Gemeinde X._____ (nachfol- gend GStG) führt in Art. 17 Abs. 1 aus, dass der Vollzug dieses Gesetzes dem Gemeindesteueramt obliegt, soweit die Gemeinde hierfür zuständig ist. Eine ausdrückliche Zuweisung der Kompetenz zur Behandlung von Einsprachen enthält das Gesetz zwar nicht; immerhin bestimmt Art. 17 Abs. 2 GStG, dass das Gemeindesteueramt für den Vollzug der den Ge- meinden durch das kantonale Steuergesetz übertragenen Aufgaben zu- ständig ist. Hierzu ist auch die Behandlung von Einsprachen zu zählen. Gemäss Art. 17 Abs. 3 GStG kann die Gemeinde ihre Aufgaben gemäss Absatz 1 und 2 auch an Dritte delegieren. c)In Bezug auf die hier zur Diskussion stehende Kurtaxe bestimmt Art. 25 des Gesetzes über die Kurtaxen sowie über die Tourismusförderungsab- gabe der Gemeinde X._____ (nachfolgend KTAG), dass die steuerpflich- tige Person gegen Verfügungen und Entscheide der Gemeinde innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Gemeinde schriftlich Einsprache erheben kann. Eine ausdrückliche Zuweisung der Kompetenz zur Behandlung von Einsprachen ist auch dem KTAG nicht zu entnehmen. Wie dem angefoch- tenen Einspracheentscheid vom 5., mitgeteilt am 10. August 2015, zu

  • 6 - entnehmen ist, wurde dieser vom Gemeindevorstand erlassen. Damit verstösst die Beschwerdegegnerin jedoch eindeutig gegen Art. 27 Abs. 4 GKStG, welcher − wie gesehen − ausdrücklich statuiert, dass die Exekuti- ve der Gemeinde, d.h. der Gemeindevorstand, weder als Veranlagungs- noch als Einsprachebehörde bestimmt werden kann. Da die Bestimmun- gen des GKStG gemäss dessen Art. 31 Abs. 2 direkte Anwendung finden und abweichende kommunale Regelungen derogieren, ergibt sich vorlie- gend, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5., mitgeteilt am

  1. August 2015, im Sinne von Art. 27 Abs. 4 zweiter Satz GKStG von ei- ner sachlich und funktionell unzuständigen kommunalen Behörde erlas- sen worden ist. Praxisgemäss stellt die sachliche und funktionelle Unzu- ständigkeit einen Nichtigkeitsgrund dar, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entschei- dungsgewalt zu oder der Schluss auf Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechtssicherheit (BGE 129 V 485 E.2.3, 127 II 32 E.3g, 119 V 309 E.3b, 114 V 319 E.4b; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 961). Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Eine nichtige Verfü- gung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit ei- nes Verwaltungsaktes ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden (BGE 133 II 366 E.3.1; HÄ- FELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 955). Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 5., mitgeteilt am 10. Au- gust 2015, da er von einer sachlich und funktionell unzuständigen kom- munalen Behörde erlassen worden ist, als nichtig. Dem entgegenstehen- de Gründe der Rechtssicherheit sind nicht ersichtlich. Ebenso kommt dem Gemeindevorstand in Steuersachen keine allgemeine Entscheidungsge- walt zu. Da der angefochtene Einspracheentscheid keinerlei Rechtswir- kungen entfaltet, kann er auch nicht Anfechtungsobjekt einer verwal- tungsgerichtlichen Beschwerde sein. Auf die Beschwerde ist daher, unter
  • 7 - gleichzeitiger Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Einspra- cheentscheids, nicht einzutreten (vgl. BGE 132 II 342 E.2.3; Urteil des Bundesgerichtes 1C_438/2009 vom 16. Juni 2010 E.4; HANGARTNER, Die Anfechtung nichtiger Verfügungen und von Scheinverfügungen, in: AJP 2003, S. 1053 ff., S. 1054 Ziff. 2). Eine formelle Aufhebung im vorliegen- den verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist − da der ange- fochten Einspracheentscheid keinerlei Rechtswirkungen entfaltet − nicht erforderlich (BGE 119 V 309 E.3b in fine). 4.Infolge Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids bräuchte vorliegend auf die materiellen Ausführungen der Parteien in ihren Rechts- schriften nicht weiter eingegangen zu werden. Im Hinblick auf allfällige weitere Verfahren rechtfertigt es sich im Sinne der Verfahrensökonomie indes, dennoch auf die materiellen Ausführungen der Parteien einzuge- hen. a)Kurtaxen im Sinne von Art. 2 ff. KTAG sind Zwangsabgaben, die lediglich einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten, im Zusammenhang mit dem Tourismus stehen- den Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung aufwei- sen als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Die Kurtaxen werden zwecks Förderung des Tourismus eingezogen (vgl. Art. 1 Abs. 1 KTAG) und sind gegenstandslos geschuldet. Kurtaxen werden von der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuern qualifiziert. Unter diesen Begriff fallen nach heutiger Terminologie Sondersteuern, welche einem bestimmten Kreis von Steuerpflichtigen auferlegt werden, weil diese Per- sonen als Verursacher eine nähere Beziehung zu bestimmten Aufwen- dungen des Gemeinwesens haben als die Gesamtheit der Steuerpflichti- gen (REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, § 2 Rz. 7). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen Kostenanlastungs- steuern insbesondere in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der

  • 8 - Allgemeinheit der Besteuerung. Eine derartige Sondersteuer setzt voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) enthaltene Gleich- heitsgebot (vgl. BGE 128 I 155 E.2.2). Kostenanlastungssteuern haben eine gewisse Verwandtschaft zur Vorzugslast (Beiträgen), doch unter- scheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein individueller, dem einzel- nen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Er- hebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffenden Auf- wendungen dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie - abstrakt - als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Die Kostenanlastungsabgabe stellt - da sie gegenleistungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen, erhoben wird - eine Steuer dar (BGE 124 I 289 E.3b; Ur- teil des Bundesgerichtes 2A.62/2005 vom 22. März 2006 E.4.2 mit Hin- weisen). Als Kostenanlastungssteuer eingestuft werden in der Doktrin nebst Tourismusförderungsabgaben etwa Kurtaxen, Motorfahrzeugsteu- ern, Schiffssteuern, Hundesteuern, Treibstoffzuschläge sowie Feuer- schutzabgaben, wobei die betreffenden Einnahmen auch meist einer ent- sprechenden gesetzlichen Zweckbindung unterworfen sind (vgl. MARAN- TELLI, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 25; BGE 124 I 289 E.3b; PVG 2003 Nr. 32 E.5a). b)Das in Art. 127 Abs. 1 BV und in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV ausdrücklich verankerte und inhaltlich umschriebene Legalitätsprinzip ist einer der wichtigsten Grundsätze im Steuer- und Abgaberecht. Es gilt sowohl im Steuerrecht als auch im Kausalabgaberecht (vgl. BGE 135 I 130 E.7.2,

  • 9 - 132 II 371 E.2.1; VALLENDER/WIEDERKEHR, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/ SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N. 5 zu Art. 127 BV). Für Steuern gilt ohne Ausnahme, dass ihre wesentlichen Elemente durch ein Gesetz im formellen Sinn festzulegen sind (BGE 131 II 271 E.6.1, 127 I 60 E.2c). Das Legalitätsprinzip kann seine Funktionen nur dann erfüllen, wenn der Rechtssatz einen hinreichenden Bestimmtheits- grad aufweist. Es sind diejenigen Elemente des Steuerverhältnisses zu regeln, die für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger das Ausmass, den Umfang und die Grenzen der Steuerpflicht festlegen. Dazu gehören zu- mindest der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Be- messungsgrundlage (BGE 135 I 130 E.7.2, 132 I 157 E.2.2, 131 II 562 E.3.1). Die Festlegung dieser Elemente des Abgaberechtsverhältnisses darf der Gesetzgeber nicht an den Verordnungsgeber delegieren (BGE 131 II 271 E.6.1; VALLENDER/WIEDERKEHR, a.a.O., N. 7 zu Art. 127 BV). c)Die von der Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin erhobene Kurtaxe ist nach dem vorstehend Gesagten in Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuer zu qualifizieren. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 22 GKStG sowie im KTAG, welches von der Gemeindeversammlung X._____ beschlossen und so- dann von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss Nr. 948 vom 8. Oktober 2013 genehmigt wurde. Steuerpflichtig ist gemäss Art. 2 Abs. 1 KTAG jeder in der Gemeinde X._____ übernachtende Gast (vgl. auch Art. 22 Abs. 2 GKStG). Gast im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche Person, welche − ohne in der Gemeinde X._____ steuerrechtli- chen Wohnsitz zu begründen, − die Möglichkeit hat, das touristische An- gebot zu benützen (Art. 2 Abs. 2 KTAG). Grundeigentum in der Gemeinde begründet wohl eine Steuerpflicht, nicht aber eine Befreiung von der Kur- taxe (Art. 2 Abs. 3 KTAG). Gemäss Art. 5 KTAG wird die Kurtaxe pro Lo- giernacht des Gastes im ganzen Gemeindegebiet erhoben (vgl. auch

  • 10 - Art. 22 Abs. 2 GKStG). Die Bemessung der Kurtaxe richtet sich schliess- lich nach Art. 6 KTAG in Verbindung mit dem Anhang zum KTAG. d)Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern für die Periode vom 1. Mai 2015 bis 30. April 2016 am 1. Juni 2015 eine Rechnung für die Kurtaxenpauschale für die Wohnung 1 (StWE 50387) in der Höhe von Fr. 507.-- zu. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer zunächst Einsprache an die Gemeinde und danach Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit der Begründung, die beiden Wohnungen stünden leer und seien zum Verkauf ausgeschrieben, weshalb sie diese gar nicht nützen könnten. Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten und dürfte den Tatsachen entsprechen. Zumindest sind zwei 3.5- Zimmerwohnungen in der betreffenden Liegenschaft C._____ im Internet inseriert. Aufgrund der im Internet aufgeschalteten Bilder ist zudem zu er- kennen, dass die Wohnungen leer stehen (bzw. zumindest im Aufnahme- zeitpunkt leer standen). Das Bundesgericht erachtet es zwar grundsätzlich als zulässig, dass von Ferienhauseigentümern eine pauschale Kurtaxe in Form einer Kostenan- lastungssteuer erhoben wird. Im Urteil 2P.14/2006 vom 26. Mai 2006 führ- te das Bundesgericht hierzu was folgt aus (vgl. die dortigen Erwägungen 2.2 und 4.1): "Voraussetzung für die Zulässigkeit einer [Kostenanlastungssteuer] ist, dass sach- lich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der er- fassten Personengruppe anzulasten (BGE 124 I 289 E. 3b S. 292); die Kostenan- lastung an den erfassten Personenkreis muss nach einem vernünftigen Prinzip und unter Beachtung des Gebots der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit er- folgen. Anders als bei Vorzugslasten richtet sich die Bemessung nicht nach konkret nachgewiesenen Vorteilen, sondern abstrakt aufgrund schematisch festgelegter Kriterien (vgl. Marantelli, a.a.O., S. 24)." "Gemäss dem angefochtenen Entscheid wird bei Eigentümern und Dauermietern vermutet, dass sie oder ihre Angehörigen sich gelegentlich in ihrer Ferienwohnung aufhalten und so kurtaxpflichtig werden. Die erhobene Pauschale beruht alsdann auf der Fiktion, dass diese Aufenthalte eine bestimmte durchschnittliche Dauer ha- ben. Weshalb die entsprechende Auslegung des Adelbodner Kurtaxenreglements

  • 11 - gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV; vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70) verstossen soll, ist weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan. Die gesetzliche Vermutung führt auch nicht etwa zu einer unzulässigen Beweislastumkehr: Das bereits des- halb nicht, weil es sich bei der Kurtaxe um eine Kostenanlastungssteuer und nicht um eine Vorzugslast bzw. Kausalabgabe handelt, so dass im Einzelfall gar kein konkreter Vorteil des Pflichtigen nachgewiesen zu werden braucht (vgl. E. 2.2). Rein von der Konzeption der Abgabe her wäre daher nicht erforderlich, dass der Pflichtige tatsächlich von seiner Ferienwohnung Gebrauch macht. Es würde an sich schon genügen, dass er als Eigentümer oder Dauermieter zu jenem Perso- nenkreis gehört, welcher von den mit der Abgabe zu finanzierenden Aufwendun- gen des Gemeinwesens - der touristischen Infrastruktur - in der Regel profitiert." Diese Ausführungen des Bundesgerichtes vermögen nichts an der Tatsa- che zu ändern, dass ein Steuerrechtsverhältnis vorliegen muss, um von einer bestimmten Person eine Steuer erheben zu können. Im Steuer- rechtsverhältnis muss dem Gemeinwesen eine natürliche oder juristische Person gegenüberstehen. Bei dieser Person handelt es sich um das Steuersubjekt (vgl. MÄUSLI-ALLENSPACH/OERTLI, Das Schweizerische Steuerrecht − ein Grundriss mit Beispielen, 8. Aufl., Muri b. Bern 2015, S. 65 f.). Im KTAG wird das Steuersubjekt der Kurtaxe in Art. 2 Abs. 1 als "jeder in der Gemeinde X._____ übernachtende Gast" definiert. Die Be- schwerdeführer führen nun sinngemäss aus, dass sie ihre Wohnungen nicht nutzen und auch nicht darin übernachten könnten, weil diese zum Verkauf stünden und daher unmöbliert seien. Dieser Auffassung vermag sich das streitberufene Gericht anzuschliessen. Wie gesehen knüpft das KTAG für die Abgabepflicht des Ferienwohnungsbesitzers an der Über- nachtung in der Gemeinde X._____ an (vgl. Art. 2 Abs. 1 KTAG). Vor die- sem Hintergrund kann es aber nicht angehen, dass in Fällen wie dem vor- liegenden, wo kein in der Gemeinde X._____ übernachtender Gast und damit auch kein Steuersubjekt vorhanden ist, eine Kurtaxe erhoben wird. Es gilt zwar die natürliche Vermutung, dass in einem Ferienhaus über- nachtet werden kann und der auswärtige Eigentümer seine Ferienwoh- nung tatsächlich nutzt. Denn es erscheint unwahrscheinlich, dass ein Ei- gentümer zwar die mit der Ferienwohnung verbundenen Kosten trägt, aber nie in der Ferienwohnung übernachtet und diese auch nicht irgend- welchen Angehörigen oder Dritten zur Benutzung und Übernachtung

  • 12 - überlässt. Gestützt auf diese natürliche Vermutung kann die Beschwer- degegnerin die Kurtaxenpauschale den Eigentümern von in der Gemein- de gelegenen Ferienwohnungen denn auch ohne Vornahme weiterer Ab- klärungen in Rechnung stellen. Dem Eigentümer muss allerdings die Möglichkeit des Gegenbeweises offenstehen, indem er den Nachweis er- bringt, dass kein Steuersubjekt, mithin kein in seiner Wohnung übernach- tender Gast, vorhanden ist. Wenn also keine Übernachtungsmöglichkeit besteht, weil eine Wohnung beispielsweise − wie im vorliegenden Fall − unmöbliert ist, wird die natürliche Vermutung, dass in einem Ferienhaus übernachtet werden kann und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch ge- macht wird, umgestossen, es sei denn, es würden andere Indizien vorlie- gen, welche dennoch für eine Übernachtungsmöglichkeit (beispielsweise Campingmatratzen in leerstehenden Wohnungen und dergl.) sprächen. Diesen Gegenbeweis haben die Beschwerdeführer vorliegend mit dem Nachweis, dass ihre beiden Wohnungen leer stehen und zum Verkauf ausgeschrieben sind und dementsprechend nicht zu Übernachtungszwe- cken genutzt werden können, erbracht. Folglich durfte aber die Be- schwerdegegnerin die Kurtaxenpauschale bei den Beschwerdeführern nicht in Rechnung stellen. Zum selbigen Ergebnis gelangt man, wenn man Erwägung 3 des Urteils des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden A 08 21 vom 17. Juni 2008 auf den vorliegenden Fall an- wendete. In diesem Fall ging es um die Höhe der Pauschale, wobei auch dort der Gegenbeweis, dass das Haus bzw. die Wohnung tatsächlich von weniger als den vermuteten Personen genutzt wird, offenstand. Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde − wenn auf diese hätte eingetreten werden können − gutzuheissen und der angefochtene Einspracheent- scheid aufzuheben.

  1. a)Zusammenfassen ergibt sich, dass auf die Beschwerde infolge Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5., mitgeteilt am 10. Au- gust 2015, nicht einzutreten ist. Die Sache ist an die zuständige Veranla-
  • 13 - gungs- und Einsprachebehörde zurückzuweisen, damit diese das Ein- spracheverfahren im Sinne der vorstehenden Erwägungen (insbesondere unter Beachtung der materiellen Ausführungen unter Erwägung 4) weiter- führt und einen neuen Einspracheentscheid fällt. b)Tritt das Verwaltungsgericht auf eine Beschwerde nicht ein, auferlegt es den Beschwerdeführern als unterliegende Partei in der Regel die Ge- richtskosten (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Vorliegend rechtfertigt es sich al- lerdings, die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Denn der angefochtene Einspracheentscheid vom 5., mitgeteilt am
  1. August 2015, wurde zum einen im Widerspruch zu Art. 27 Abs. 4 zweiter Satz GKStG von einer sachlich und funktionell unzuständigen kommunalen Behörde erlassen. Zum anderen wäre die Beschwerde ma- teriell gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuhe- ben, wenn auf diese hätte eingetreten werden können. Vor diesem Hin- tergrund erscheint es ohne Weiteres angebracht, die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädi- gung steht den Beschwerdeführern nicht zu, da sie nicht anwaltlich vertre- ten sind. Demnach erkennt der Einzelrichter 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es wird die Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5., mitgeteilt am 10. August 2015, festgestellt. 3.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.800.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.284.--

  • 14 - zusammenFr.1'084.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_004, A 2015 37
Entscheidungsdatum
14.09.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026