BGE 141 II 83, 2C_16/2015, 2C_24/2014, 2C_392/2009, 2C_945/2011
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 15 21 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterStecher, Meisser AktuarSimmen URTEIL vom 22. März 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Baryon AG, Steuerberatung, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 und Eidg. Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Kantons- und direkte Bundessteuern 2013
3 - Art. 81 StG in der Steuerveranlagung für das Steuerjahr 2013 eine Kor- rektur vorgesehen werde. 5.Mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2014 stellte sich die A._____ AG auf den Standpunkt, dass die bestehenden Rückstellungen im Betrag von Fr. 536'300.-- unverändert gerechtfertigt seien, weshalb auf deren Auflö- sung zu verzichten sei. Erstwohnungen könnten nicht zum gleichen Preis verkauft werden wie Zweitwohnungen. Dies gelte auch für fest mit Erst- wohnungen verbundene Garagenplätze. Gemäss eigenen Kalkulationen differierten die Preise zwischen Erst- und Zweitwohnung im extremsten Fall um bis zu 82 %. Die neuen Schätzungen stellten keinen Grund für die Auflösung der Rückstellungen dar. Zu berücksichtigen seien die zumin- dest aktuell und in absehbarer Zeit nicht oder kaum verkäuflichen Erst- wohnungen und die nicht verkäuflichen Garagenplätze. Sämtliche Studios könnten wohl nur als Personalwohnungen verwendet werden und seien entsprechend schwer verkäuflich. 6.Mit Veranlagungsverfügungen vom 5. Januar 2015 betreffen Kantons- und direkte Bundessteuer 2013 anerkannte die kantonale Steuerverwal- tung die Rückstellungen von Fr. 536'300.-- mangels geschäftsmässiger Begründetheit nicht mehr an. Unter Berücksichtigung der auf die Aufrech- nung entfallenden approximativen Steuern von rund Fr. 92'000.-- resultier- te durch die Aufrechnung eine Gewinnkorrektur von Fr. 444'000.-- und beim steuerbaren Kapital eine versteuerte stille Reserve von Fr. 444'000.--. 7.Dagegen erhob die A._____ AG am 26. Januar 2015 Einsprache mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Veranlagungsverfügungen und Veranlagung gemäss der eingereichten Steuererklärung bzw. der Jahresrechnung 2013 mit einem Gewinn von Fr. 38'986.-- und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 2'505'531.--. Diese wurde von der kan-
4 - tonalen Steuerverwaltung − nachdem am 4. Februar 2015 eine erneute Auflage erfolgte, die von der A._____ AG am 20. Februar 2015 beantwor- tet wurde − mit Einspracheentscheiden vom 24. März 2015 betreffend Kantons- und direkte Bundessteuer 2013 abgewiesen. 8.Dagegen erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am
5 - dios. Seit Annahme der Zweitwohnungsinitiative hätten die Handänderun- gen an Liegenschaften im Engadin massiv abgenommen. Liegenschaften mit Erstwohnsitzpflicht hätten massiv an Wert verloren und seien fast un- verkäuflich geworden. Sie habe nie Liegenschaften halten und vermieten wollen. Weil es ihr nicht möglich gewesen sei, die verbliebenen Objekte zumindest zu den Anlagekosten zu verkaufen und sie nicht gezwungen gewesen sei, diese unter Wert zu verkaufen, sitze sie noch auf diesen Objekten. Aktuell bestehe keine Nachfrage nach den 17 Studios; diese könnten faktisch nur an Hotel- oder sonstige Gewerbebetriebe vor Ort für ihre Angestellten vermietet werden. Die bisher getätigten Verkäufe zeig- ten, dass die Verkehrswerte schon bei den amtlichen Schätzungen von 2001 an der obersten Grenze der erzielbaren Verkaufspreise bzw. sogar darüber gelegen hätten. Mit der im Jahr 2013 vorgenommenen Neube- wertung würden die amtlichen Verkehrswertschätzungen noch weiter nach oben abweichen. Zudem seien die verbliebenen Einheiten aufgrund des normalen Alterungsprozesses und der Abnützung durch die Mieter entwertet worden. Bezüglich der nicht verkäuflichen Parkplätze stelle sich die Frage, ob für diese eine Rückstellung für das drohende Verlustrisiko zu bilden sei. Sofern eine Pauschalrückstellung vorliegen sollte, sei darin ein Anteil für die schwer verkäuflichen Parkplätze enthalten. Die Aus- führungen des Verwaltungsratspräsidenten im Bericht über das Ge- schäftsjahr 2013 seien aus dem Zusammenhang gerissen. Er habe bloss die Aktionäre informieren wollen, dass er die Neuschätzung zur Kenntnis genommen habe und eine Anfechtung derselben unter Berücksichtigung von Nutzen und Aufwand nicht angemessen sei. 9.Am 21. Mai 2015 stellte die Beschwerdeführerin dem streitberufenen Ge- richt die angekündigte Verkehrswertschätzung der zur Diskussion ste- henden Stockwerkeigentumseinheiten vom 11. Mai 2015 zu.
6 - 10.Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwer- degegnerin 1) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerden. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Nachweispflicht der geschäftsmässigen Begründetheit der bilanzierten Rückstellungen bei der Beschwerdeführerin liege. Mit der pauschalen Bildung einer Rückstellung von 10 % der anteiligen Anlage- kosten werde der Einzelbewertung nicht gefolgt. Die Beschwerdeführerin hätte einzeln aufzeigen müssen, ob und allenfalls in welchem Umfang ein Rückstellungsbedarf bestehe. Weder auf den drei Dreizimmerwohnungen noch auf den 17 Studios bestehe ein Rückstellungsbedarf. Vielmehr bein- halteten die entsprechenden Buchwerte eine stille Reserve von Fr. 921'750.--. Auch auf den Autoeinstellplätzen bestehe kein Rückstel- lungsbedarf. Zudem könne auch aus den in der Vergangenheit getätigten Verkäufen kein Rückstellungsbedarf hergeleitet werden. Die Werthaltig- keit der Investition sei auch aus der aktuellen Zweckbestimmung der Lie- genschaften nachgewiesen, weshalb es für die Aufrechterhaltung der Rückstellungen auch diesbezüglich an einer geschäftsmässigen Begrün- dung fehle. Beim eingereichten Gutachten handle es sich um ein Partei- gutachten mit beschränkter Beweiskraft. Zudem resultierten selbst mit den Werten des Parteigutachtens noch stille Reserven von Fr. 676'500.--. Die amtlichen Schätzungen seien gemäss Praxis des Verwaltungsgerich- tes verbindlich. Der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin habe die amtlichen Schätzungen selbst für richtig befunden und habe sich auf diese Kernaussage behaften zu lassen. Gemäss den für den Ge- richtsgebrauch eingereichten Handänderungsanzeigen von Erstwohnun- gen der Jahre 2011 bis 2013 in der Gemeinde O.1._____ seien mit Aus- nahme von zwei Handänderungen sämtliche Handänderungen über dem Verkehrswert laut amtlicher Schätzung erfolgt. Auch die beiden niedrige- ren Handänderungen lägen lediglich geringfügig unter den Verkehrswer- ten laut amtlichen Schätzungen und somit im Toleranzbereich.
7 - 11.Am 25. Juni 2015 beantragte die Beschwerdeführerin replicando die voll- umfängliche Gutheissung der Beschwerden ohne Kostenfolge zulasten der Einsprecherin (recte: Beschwerdeführerin). Zur Begründung wieder- holte und vertiefte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bereits in den Beschwerden vorgebrachte Argumentation. 12.Am 3. Juli 2015 hielt die Beschwerdegegnerin 1 duplicando an ihren An- trägen fest und vertiefte ihre Argumentation, ohne wesentlich Neues vor- zubringen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 24. März 2015 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sieht vor, dass das Gericht die Verfahren bei getrennt einge- reichten Eingaben zum gleichen Gegenstand im Interesse einer zweck- mässigen Erledigung durch verfahrensleitende Verfügung vereinigen kann. Im vorliegenden Fall erscheint es angebracht, die Beschwerde be- treffend Kantonssteuer 2013 und diejenige betreffend direkte Bundes- steuer 2013 im gleichen Verfahren zu vereinigen. Einerseits stimmt die Beschwerde betreffend Kantonssteuer 2013 mit derjenigen betreffend di- rekte Bundessteuer 2013 wörtlich überein. Anderseits geht es bei beiden Beschwerden um den gleichen Sachverhalt und es stellen sich in beiden Verfahren identische Rechtsfragen. Somit rechtfertigt es sich vorliegend, die beiden separat eingereichten Beschwerden betreffend Kantonssteuer 2013 bzw. direkte Bundessteuer 2013 mit einem Urteil zu erledigen.
8 - 2.Anfechtungsobjekte des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide vom 24. März 2015 betreffend Kantons- und direkte Bundessteuer 2013, mit welchen die Be- schwerdegegnerin 1 die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2015 abgewiesen und gleichzeitig die im Rahmen der Steuerveranlagung des Steuerjahres 2013 vorgenommene Aufrechnung beim steuerbaren Gewinn von gesamthaft Fr. 444'000.-- bestätigt hat. Solche Entscheide können gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bzw. Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kan- tone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steu- ergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefoch- ten werden. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG, wonach das Verwaltungsgericht Be- schwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwal- tung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier − wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) − der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichtes des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin der angefochtenen Einspracheent- scheide beschwert und damit ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht einge- reichten Beschwerden ist somit einzutreten.
9 - des steuerbaren Reingewinns bildet gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG der Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres. Gemäss lit. b derselben Bestimmung sind insbesondere auch alle vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäfts- mässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie namentlich die ge- schäftsmässig nicht begründeten Abschreibungen und Rückstellungen, unter dem steuerbaren Reingewinn zu erfassen. Entsprechende Grund- sätze gelten ebenfalls gemäss Art. 79 Abs. 1 lit. a und b StG. Diese Rege- lung entspricht Art. 24 Abs. 1 lit. a StHG, wonach der gesamte Reinge- winn der Gewinnsteuer unterliegt und insbesondere auch der Erfolgs- rechnung belasteter, geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand dazu gehört. Es gilt somit das Prinzip der Massgeblichkeit der nach den Regeln des Handelsrechts aufgestellten Handelsbilanz auch für die Steuerbilanz unter Vorbehalt der steuerrechtlichen Korrekturvorschriften sowie der zwingenden handelsrechtlichen Vorschriften (vgl. BGE 141 II 83 E.3.1, 137 II 353 E.6.2, 136 II 88 E.3.1, 132 I 175 E.2.2, 119 Ib 111 E.2c; Urteil des Bundesgerichtes 2C_24/2014 vom 29. Januar 2015 E.2.1 in: StE 2015 B 72.11 Nr. 24; BRÜLISAUER/MÜHLEMANN, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 58 Rz. 115). b)Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. c StG gehören Rückstellungen für betragsmäs- sig noch unbestimmte Verpflichtungen oder andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen, zum geschäftsmässig be- gründeten Aufwand. Die zitierte Regelung von Art. 81 Abs. 1 lit. c StG fin- det ihren Rahmen in Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. b StHG und entspricht Art. 63 Abs. 1 lit. a DBG. Des Weiteren sind gemäss Art. 63 Abs. 1 DBG Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung zulässig für Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit
10 - Waren und Debitoren, verbunden sind (lit. b), andere unmittelbar drohen- de Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen (lit. c) sowie für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 % des steuer- baren Gewinns, jedoch höchstens bis zu Fr. 1'000'000.-- (lit. d). Der Rückstellungsbegriff von Art. 63 DBG erfasst damit nebst eigentlichen Rückstellungen zusätzlich auch Wertberichtigungen (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b, partiell lit. c DBG) und Rücklagen zu Sonderzwecken (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. d DBG; vgl. KUHN/DUBACH, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kom- mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 63 Rz. 4). c)Mit einer Rückstellung wird der laufenden Geschäftsperiode ein tatsächli- cher oder zumindest wahrscheinlich verursachter, in seiner Höhe aber noch nicht genau bekannter Aufwand oder Verlust, der erst in einer späte- ren Periode geldmässig verwirklicht wird, gewinnmindernd angerechnet. Weil der Geldabfluss möglicherweise nie erfolgt, sind Rückstellungen als Aufwandposten − im Gegensatz zu Abschreibungen − stets vorläufig und müssen überprüfbar bleiben. Rückstellungen sind zulasten der Erfolgs- rechnung gebildete Passiven und somit echte Fremdkapitalpositionen. Mit der Rückstellung wird ein Aufwand erfolgswirksam berücksichtigt, der noch nicht zur Ausgabe geworden ist und bei dem ungewiss ist, in wel- cher Höhe er entsteht. Nach dem Grundsatz der Periodizität ist dieser Aufwand derjenigen Periode zuzuweisen, in der er entstanden ist. Da- durch wird die Vermögenslage der Unternehmung am Bilanzstichtag rich- tig dargestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_945/2011 vom 12. Ok- tober 2012 E.2.1, in: StE 2012 B 72.14.1 Nr. 27, Urteil des Bundesgerich- tes 2C_392/2009 vom 23. August 2010 E.2.1; REICH/ZÜGER/ BETSCHART, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 29 Rz. 1; REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, § 15 Rz. 91). Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künfti-
11 - gen Geschäftsjahren erwarten, so müssen nach Art. 960e Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) die voraussicht- lich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden. Daneben lässt das Handelsrecht die Bildung weiterer Rückstel- lungen zu: Nach Art. 960e Abs. 3 OR dürfen Rückstellungen gebildet werden für (Ziff. 1) regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantie- verpflichtungen, (Ziff. 2) Sanierungen von Sachanlagen, (Ziff. 3) Restruk- turierungen und (Ziff. 4) die Sicherung des dauernden Gedeihens des Un- ternehmens. Schon aus dem Wortlaut von Art. 960e Abs. 2 und 3 OR ("müssen" vs. "dürfen") ergibt sich, dass nur die unter Abs. 2 fallenden Rückstellungen handelsrechtlich erforderlich sind. Die unter Abs. 3 fallen- den Rückstellungen stellen demgegenüber stille Reserven dar, wobei Rückstellungen für die Sanierung von Sachanlagen, Garantieverpflichtun- gen und Restrukturierungen unter gewissen Voraussetzungen auch han- delsrechtlich erforderlich sein können und dann wiederum von Art. 960e Abs. 2 OR erfasst werden (vgl. REICH/ZÜGER/BETSCHART, a.a.O., Art. 29 Rz. 1; REICH/VON AH, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 10 Rz. 18). d)Die Gesetzesbestimmungen von Art. 63 Abs. 1 DBG bzw. Art. 81 Abs. 1 lit. c StG enthalten keine allgemein umschriebenen Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Rückstellungen. Vielmehr werden in Art. 63 Abs. 1 DBG − wie gesehen − vier verschiedene Arten von abziehbaren Rückstel- lungen umschrieben. Die Voraussetzungen der Abziehbarkeit von Rück- stellungen ergeben sich im Wesentlichen denn auch aus dem Rückstel- lungsbegriff selber, respektive der dazu entwickelten Lehre und Recht- sprechung. Danach ist die Bildung von Rückstellungen steuerlich nur dann abzugsfähig, wenn sie buchmässig erfasst, geschäftsmässig be-
12 - gründet und periodengerecht zugeordnet sind. Mit Bezug auf den Gehalt des Erfordernisses der geschäftsmässigen Begründetheit stützt sich der Gesetzgeber nicht auf ein umfassendes steuerrechtliches Regelwerk, sondern verweist im Wesentlichen auf die handelsrechtlichen Bilanzie- rungsvorschriften. Sobald handelsrechtlich eine Passivierungspflicht, mit- hin eine Verpflichtung zur Vornahme von Rückstellungen, gegeben ist, müssen diese auch bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung berück- sichtigt werden. Dabei gilt es zu beachten, dass der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge nicht nur die handelsrechtlich vorgeschriebenen, sondern alle geschäftsmässig begründeten Rückstellungen steuerlich zu- zulassen sind. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG spricht nämlich von den "ge- schäftsmässig nicht begründeten Abschreibungen und Rückstellungen", die steuerlich zu korrigieren sind. Die Rückstellungen, die das Handels- recht zwingend vorschreibt (vgl. Art. 960e Abs. 2 OR), sind ohnehin ge- schäftsmässig begründet. Geschäftsmässig begründet sind Rückstellun- gen, die unternehmungswirtschaftlich gerechtfertigt sind. Rückstellungen in diesem Sinne werden im Hinblick auf drohende gegenwärtige Verlust- gefahren in die Bilanz eingeführt und bringen zum Ausdruck, dass das im Unternehmen gebundene Vermögen nicht als definitiv erworben angese- hen werden darf. Es sind Rückstellungen, die gemacht werden müssen, um die Bilanz der Unternehmung nicht unrichtig (zu günstig) erscheinen zu lassen. Die Rückstellung begegnet der Verlustgefahr insofern, als sie verhindert, dass später ein Verlust erscheint, der schon beim Buchab- schluss bestanden hat und in diesem früheren Zeitpunkt hätte verbucht werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_945/2011 vom
13 - e)Da Rückstellungen − wie gesehen − bloss provisorischen Charakter auf- weisen, bedarf es einer Abrechnung im Zeitpunkt, in dem sich die erwar- tete Vermögenseinbusse tatsächlich verwirklicht oder die Verlustgefahr ganz oder teilweise wegfällt. Die Berechtigung von Rückstellungen ist da- her laufend zu überprüfen. Es gibt denn auch keinen Anspruch oder gar ein wohlerworbenes Recht auf Fortführung von Rückstellungen nach Be- lieben, auch wenn deren geschäftsmässige Begründetheit der Höhe nach oder im Bestand weggefallen ist (vgl. StE 2012 B 72.14.2 Nr. 37 E.2.4.2, 2010 B 72.14.2 Nr. 35 E.2.4). Handelsrechtlich besteht allerdings keine Verpflichtung, nicht mehr benötigte Rückstellungen aufzulösen (so explizit Art. 960e Abs. 4 OR). Werden nicht mehr benötigte Rückstellungen bei- behalten, handelt es sich dabei um stille Reserven. Steuerrechtlich sind Rückstellungen gemäss Art. 63 Abs. 2 DBG demgegenüber dem steuer- baren Gewinn zuzurechnen, soweit sie sich nicht mehr als geschäftsmäs- sig begründet erweisen. Art. 63 Abs. 2 DBG wirkt damit als steuerrechtli- che Korrekturvorschrift zu Art. 960e Abs. 4 OR (vgl. Urteil des Bundesge- richtes 2C_392/2009 vom 23. August 2010 E.2.4; REICH/ZÜGER/BE- TSCHART, a.a.O., Art. 29 Rz. 45; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Hand- kommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 29 Rz. 22). f)Die Aufrechnung von bilanzierten Rückstellungen wirkt sich steuerbe- gründend aus, weshalb gemäss der allgemeinen Regel über die Vertei- lung der Beweislast im Steuerrecht nach Lehre und Rechtsprechung die tatsächlichen Voraussetzungen von der Steuerbehörde zu beweisen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E.2.5.4; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 123 Rz. 77 ff.; BLUMEN- STEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., Zürich 2016, S. 519; LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102 - 222 DBG, Basel 2015, Art. 140 Rz. 5). Im Hinblick auf den besonderen Charakter der Rückstellungen ist indes- sen zu beachten, dass Rückstellungen lediglich vorläufige Korrekturen
14 - sind, weshalb steuerrechtlich deren geschäftsmässige Begründetheit in jeder Periode zu prüfen ist. Wie gesehen gibt es keinen Anspruch oder gar ein wohlerworbenes Recht auf Fortführung von Rückstellungen nach Belieben, auch wenn deren geschäftsmässige Begründetheit der Höhe nach oder im Bestand weggefallen ist (vgl. vorstehend E.3e). Die steuer- pflichtige Gesellschaft muss somit auf Verlangen der Steuerverwaltung über die geschäftsmässige Begründetheit Auskunft geben können. Dazu müssen die per Bilanzstichtag bestehenden Verpflichtungen oder drohen- den Verlustrisiken anhand von Geschäftsunterlagen belegt werden. Ist ein detaillierter Nachweis nicht möglich oder nicht zumutbar, kann sich der Steuerpflichtige auch auf Schätzungen berufen, sofern er über hinrei- chende Schätzungsgrundlagen verfügt. In diesem Fall hat der Steuer- pflichtige die Schätzungsgrundlagen hinreichend darzustellen. Verweigert die steuerpflichtige Gesellschaft die Auskunft oder kann sie keine genü- genden Tatsachen für den Nachweis der geschäftsmässigen Begründet- heit einer Rückstellung vorbringen, kann die Rückstellung steuerrechtlich nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_392/2009 vom 23. August 2009 E.3.2; REICH/ZÜGER/ BETSCHART, a.a.O., Art. 29 Rz. 14; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 29 Rz. 7; LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die di- rekte Bundessteuer, I. Teil, Art. 1 - 48 DBG, Therwil/Basel 2001, Art. 29 Rz. 24). 4.Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin 1 im Veranlagungsverfahren der Steuerperiode 2013 die ursprünglich unter dem Titel "Rückstellungen Erstwohnungen 1998 - 1999" gebildeten Rückstellungen, welche sich seit dem Jahr 2010 unverändert auf Fr. 536'300.-- beliefen, einer näheren Prüfung unterzogen. Dabei gelangte sie gestützt auf die amtliche Revisi- onsschätzung vom 2. Oktober 2013 zum Schluss, dass die Rückstellun- gen mangels geschäftsmässiger Begründetheit nicht mehr anerkannt werden können und rechnete beim Reingewinn der Steuerperiode 2013
15 - Fr. 444'000.-- auf. Diese Aufrechnung bestätigte die Beschwerdegegnerin 1 in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 24. März 2015. Dies ist − wie nachstehend dargestellt − nicht zu beanstanden. a)Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Werte der rechtskräftigen amtli- chen Schätzungen gemäss konstanter Praxis des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden grundsätzlich für die Steuerbehörden verbind- lich sind (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden [VGU] A 15 13 vom 19. Januar 2016 E.2c, A 13 59 vom 4. März 2014 E.3c, A 10 29 vom 23. April 2010 E.2, A 07 44 vom 22. Januar 2008 E.2, A 04 52 vom 19. Oktober 2004 E.2, A 01 25 vom 10. Juli 2001 E.2c; PVG 2002 Nr. 24, 2000 Nr. 47, 1997 Nr. 37). Dies hat − wie nachstehend dar- gestellt − auch im vorliegenden Fall zu gelten. Wenn jemand die amtliche Schätzung − wie vorliegend die amtlichen Revisionsschätzungen vom
16 - che Beschwerdeverfahren deutlich aufzeigt. Ohne Not würde eine Gesell- schaft denn auch kaum höhere Schätzungen akzeptieren und dadurch jährlich anfallende höhere Liegenschaftensteuern und allfällige weitere höhere Steuern und Abgaben bezahlen, wenn sie die Schätzung als völlig realitätsfremd erachten würde, wie dies die Beschwerdeführerin nun im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren behauptet. Vorliegend ist denn auch vielmehr davon auszugehen, dass die amtliche Revisionsschätzung vom 2. Oktober 2013 ursprünglich auch von der Be- schwerdeführerin für richtig befunden worden ist, was der Verwaltungs- ratspräsident der Beschwerdeführerin im Bericht des Verwaltungsrats über das Geschäftsjahr 2013 denn auch explizit bestätigt hat (vgl. der entsprechende Bericht vom 4. Februar 2014 über das 15. Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 [Akten der Beschwerdegegnerin 1 [Bg1-act.] 9]). Wenn Grundeigentümer mit den amtlich geschätzten Wer- ten ihrer Grundstücke nicht einverstanden sind, haben sie die amtliche Schätzung somit direkt mittels Beschwerde beim Amt für Schätzungswe- sen anzufechten (vgl. Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes über die amtlichen Schätzungen [SchG; BR 850.100]), wobei der Entscheid des Amtes für Schätzungswesen gemäss Art. 13 Abs. 2 SchG wiederum beim Verwal- tungsgericht angefochten werden kann. Wird die amtliche Schätzung in- des akzeptiert, können die Grundeigentümer die Korrektheit derselben später nicht mehr anfechten. Indes steht es einer Partei − insbesondere dann, wenn die Anfechtungsfrist bezüglich der amtlichen Schätzung von Art. 13 Abs. 1 SchG verpasst wurde − frei, jederzeit eine neue amtliche Schätzung zu verlangen oder den Gegenbeweis zu den Werten der amtli- chen Schätzung auf andere Weise zu erbringen. Vorliegend hat die Be- schwerdeführerin die amtliche Revisionsschätzung vom 2. Oktober 2013 − wie gesehen − nicht angefochten. Die Folgen dieses Untätigbleibens muss sie sich grundsätzlich nun zum eigenen Nachteil anrechnen lassen. Vor diesem Hintergrund zielen die von der Beschwerdeführerin im vorlie- genden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren getätigten Aus-
17 - führungen, wonach die amtliche Revisionsschätzung vom 2. Oktober 2013 vorgenommen worden sei, ohne dass auch nur eines der Objekte besichtigt worden sei und obschon aktenkundig sei, dass keinerlei wert- vermehrende Investitionen getätigt worden seien, genauso ins Leere wie der Vorwurf, dass es sich bei der amtlichen Revisionsschätzung um eine reine Nachführung von bisherigen Bewertungen vom grünen Tisch aus handle. Vielmehr hätten diese Vorbringen nach dem vorstehend Gesag- ten bereits in einem Beschwerdeverfahren betreffend die amtliche Revisi- onsschätzung vorgebracht werden müssen, was die Beschwerdeführerin indes unterlassen hat. Auf die Frage, ob das von der Beschwerdeführerin eingeholte Schätzungsgutachten vom 11. Mai 2015 den Gegenbeweis zu den Werten der amtlichen Revisionsschätzung vom 2. Oktober 2013 zu erbringen vermag, ist weiter unten einzugehen (vgl. nachstehend E.4c). b)Vorliegend hat die Beschwerdeführerin aufgrund der in der Baubewilli- gung enthaltenen Auflage, wonach 25 % der gesamten Wohnfläche der Überbauung als Erstwohnungen erstellt werden müssen und weil Erst- wohnungen nicht zum gleichen Preis verkauft werden können wie in den gleichen Gebäudekomplexen erstellte Zweitwohnungen, in den Jahren 1999 und 2000 Rückstellungen von über Fr. 1'000'000.-- gebildet (vgl. das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2014 an die Be- schwerdegegnerin 1 [Bg1-act. 7]). Diese Rückstellungen wurden von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Verkäufen von Stockwerkei- gentumseinheiten teilweise aufgelöst und beliefen sich ab Ende des Jah- res 2010 unverändert auf Fr. 536'300.--. Die Rückstellungen setzen sich aus Rückstellungen von Fr. 193'100.-- auf den Dreizimmerwohnungen L57, L58 und L59 sowie aus Rückstellungen von Fr. 343'200.-- auf den 17 Studios zusammen. Wie die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Vernehmlas- sung vom 10. Juni 2015 korrekt aufzeigt, entsprechen die von der Be- schwerdeführerin getätigten Rückstellungen 10 % der anteiligen Anlage- kosten der in ihrem Eigentum verbliebenen Erstwohnungen (Fr. 193'100.--
18 - entspricht 10 % der Anlagenkosten der Dreizimmerwohnungen L57, L58 und L59 von Fr. 1'931'000.--; Fr. 343'200.-- entspricht 10 % der Anlage- kosten der 17 Studios von Fr. 3'432'000.--). Nicht mehr enthalten in der Rückstellung von gesamthaft Fr. 536'300.-- ist eine Rückstellung für Au- toeinstellplätze. Eine solche Rückstellung wurde zwar im Jahr 2001 in der Höhe von Fr. 50'000.-- gebildet; im Jahr 2010 wurde die Rückstellung von der Beschwerdeführerin indes wieder vollumfänglich aufgelöst, weshalb sie per 31. Dezember 2013 denn auch nicht mehr bestand. Die Be- schwerdeführerin ist entgegen der vorstehenden Ausführungen der An- sicht, dass rein rechnerisch zwar eine pauschale Rückstellung von 10 % der anteiligen Anlagenkosten erfolgt sei. Handelsrechtlich sei jedoch kei- ne pauschale Rückstellung gebildet worden, sondern eine solche für die Dreizimmerwohnungen L57, L58 und L59 sowie die 17 Studios. Dieser Ansicht ist nicht beizupflichten. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin vor- liegend − wie gesehen − eine pauschale Rückstellung von 10 % der antei- ligen Anlagekosten aller in ihrem Eigentum verbliebenen Erstwohnungen gebildet. Bei Anlagekosten für die gesamte Überbauung in der Höhe von Fr. 35'753'000.-- und einer Wertquote der Dreizimmerwohnungen L57, L58 und L59 sowie der 17 Studios von 150/1000 betragen die anteiligen Anlagekosten Fr. 5'362'950.--. Hiervon 10 % ergeben rund Fr. 536'300.--, was genau dem Betrag der von der Beschwerdeführerin geltend gemach- ten Rückstellungen entspricht. Ob diese pauschalen Rückstellungen dem Grundsatz der Einzelbewertung, wonach der Rückstellungsbetrag für alle nicht miteinander zusammenhängenden Sachverhalte grundsätzlich ein- zeln festzulegen ist (vgl. Art. 960 Abs. 1 OR), widersprechen, kann vorlie- gend offen bleiben. Wie nachfolgend dargestellt ist es der Beschwerde- führerin im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ohnehin nicht gelungen nachzuweisen, dass auf den in ihrem Eigentum verbliebenen Stockwerkeigentumseinheiten ein Rückstellungsbedarf be- steht.
19 - c)Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bei B._____, dipl. Architekt HTL/STV, ein Schät- zungsgutachten in Auftrag gegeben (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 12). Dieses weist, verglichen mit der amtlichen Revisionsschät- zung vom 2. Oktober 2013, folgende Werte auf: ObjektVerkehrswert gemäss amtli- cher Revisions- schätzung vom
20 - führerischen Schätzungsgutachten vom 11. Mai 2015 deren Verkehrswer- te (von gesamthaft Fr. 1'723'200.--) über deren Buchwerten (von gesamt- haft Fr. 1'655'570.--) liegen. Zudem ergibt sich auch unter Berücksichti- gung der von der Beschwerdeführerin kalkulierten Verkaufspreise der drei Dreizimmerwohnungen (von gesamthaft Fr. 1'757'000.-- [vgl. Bf-act. 5/2]) bei Buchwerten von gesamthaft Fr. 1'655'570.-- keinerlei Rückstellungs- bedarf. Vielmehr resultiert selbst bei Berücksichtigung des beschwerde- führerischen Schätzungsgutachtens vom 11. Mai 2015 bzw. der von der Beschwerdeführerin kalkulierten Verkaufspreise eine stille Reserve von gesamthaft Fr. 67'630.-- (= Fr. 1'723'200 - Fr. 1'655'570.--) bzw. Fr. 101'430.-- (= Fr. 1'757'000.-- - Fr. 1'655'570.--). Stellt man den Buch- werten von gesamthaft Fr. 1'655'570.-- die Verkehrswerte der amtlichen Revisionsschätzung vom 2. Oktober 2013 in der Höhe von Fr. 1'903'400.-
entgegen, resultiert gar eine stille Reserve von Fr. 247'830.-- (= Fr. 1'903'400.-- - Fr. 1'655'570.--). Dieselben Feststellungen ergeben sich bei einer separaten Betrachtung der Dreizimmerwohnungen L57, L58 und L59, wobei die stillen Reserven jeweils unter Berücksichtigung des beschwerdeführerischen Schätzungsgutachtens vom 11. Mai 2015 bzw. der von der Beschwerdeführerin kalkulierten Verkaufspreise bei der Woh- nung L57 Fr. 22'200.-- bzw. Fr. 3'800.--, bei der Wohnung L58 Fr. 7'330.-- bzw. Fr. 78'830.-- sowie bei der Wohnung L59 Fr. 38'100.-- bzw. Fr. 18'800.-- betragen. Berücksichtigt man die Verkehrswerte der amtli- chen Revisionsschätzung vom 2. Oktober 2013 betragen die stillen Re- serven auf der Wohnung L57 gar Fr. 74'600.-- bzw. diejenigen auf der Wohnung L58 Fr. 69'430.-- und diejenigen auf der Wohnung L59 Fr. 103'800.--. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rück- stellungsbedarf von gesamthaft Fr. 193'100.-- auf den Dreizimmerwoh- nungen L57, L58 und L59 fällt somit − selbst unter Berücksichtigung des beschwerdeführerischen Schätzungsgutachtens sowie der von der Be- schwerdeführerin selber kalkulierten Verkaufspreise − mangels ge- schäftsmässiger Begründetheit dahin.
21 - bb) Die Verkehrswerte der nach wie vor im Eigentum der Beschwerdefüh- rerin befindlichen 17 Studios, für welche die Beschwerdeführerin Rück- stellungen von gesamthaft Fr. 343'200.-- geltend macht, betragen gemäss amtlicher Revisionsschätzung vom 2. Oktober 2013 gesamthaft Fr. 3'617'200.--. Bei Buchwerten in der Höhe von gesamthaft Fr. 2'943'280.-- ergibt sich auch bezüglich der 17 Studios kein Rückstel- lungsbedarf, sondern − im Gegenteil − eine stille Reserve von Fr. 673'920.-- (= Fr. 3'617'200.-- - Fr. 2'943'280.--). Die Beschwerdeführe- rin macht unter Verweis auf das von ihr eingeholte Schätzungsgutachten vom 11. Mai 2015 geltend, dass die amtliche Revisionsschätzung der Studios vom 2. Oktober 2013 zu hoch sei. Dazu gilt es festzuhalten, dass die Verkehrswerte der vom beschwerdeführerischen Parteigutachter ge- schätzten Studios gemäss Schätzungsgutachten der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2015 zwar tatsächlich sowohl unter den Verkehrswerten der amtlichen Revisionsschätzung vom 2. Oktober 2013 als auch unter den entsprechenden Buchwerten liegen. Zudem liegen auch die von der Be- schwerdeführerin kalkulierten Verkaufspreise der Studios (vgl. Bf-act. 5/1) unter den entsprechenden Buchwerten. Bezüglich des Schätzungsgut- achtens der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2015 gilt es aber zu berücksichtigen, dass privaten Schätzungen, welche im Auftrag des je- weiligen Eigentümers erstellt werden, gemäss Praxis des Verwaltungsge- richts nur untergeordnete Bedeutung zukommen kann (vgl. VGU A 13 59 vom 4. März 2014 E.3c; VGE 605/97 E.3c). Zudem wurden vorliegend von den gesamthaft im Eigentum der Beschwerdeführerin verbliebenen 17 Studios vom beschwerdeführerischen Parteigutachter lediglich deren vier besichtigt und geschätzt. Diejenigen sieben Studios, welche gemäss amtlicher Revisionsschätzung vom 2. Oktober 2013 einen Verkehrswert von Fr. 242'100.-- aufweisen, mithin die Studios S42, S43, S44, S45, S49, S50, S51, wurden vom Schätzungsgutachten der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2015 gänzlich ausgeklammert. Auch die restlichen sechs
22 - Studios wurden vom Parteigutachter weder besichtigt noch geschätzt. Be- reits vor diesem Hintergrund kann dem Schätzungsgutachten der Be- schwerdeführerin vom 11. Mai 2015 bezüglich der 17 Studios nicht der- selbe Beweiswert zukommen wie der amtlichen Revisionsschätzung vom
23 - Beschwerdeführerin geltend gemachten Rückstellungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 343'200.-- auf den 17 in ihrem Eigentum verbliebenen Studios dahin. cc) Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhal- ten, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden verwaltungsgerichtli- chen Beschwerdeverfahren weder die geschäftsmässige Begründetheit der auf den Dreizimmerwohnungen L57, L58 und L59 gebildeten Rück- stellungen von Fr. 193'100.-- noch jene der auf den 17 Studios gebildeten Rückstellungen von Fr. 343'200.-- hat nachweisen können. Dementspre- chend kann die Rückstellung steuerrechtliche nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. 5.An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Ausführungen der Beschwer- deführerin − wie nachstehend dargestellt − nichts zu ändern. a)Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass seit Annahme der Zweitwoh- nungsinitiative die Handänderungen an Liegenschaften im Engadin mas- siv abgenommen hätten und es sich bei den noch in ihrem Eigentum be- findlichen Stockwerkeigentumseinheiten um Erstwohnungen handle, wel- che seit Annahme der Zweitwohnungsinitiative massiv an Wert verloren hätten und teilweise fast unverkäuflich geworden seien. Es sei nicht er- sichtlich, wer heute eines der zwölf Studios mit Kochnischen bzw. fünf Einzelzimmer ohne Kochgelegenheit mit Anlagekosten von über Fr. 100'000.-- erwerben sollte, zumal O.1._____ nur rund 730 Einwohner habe (inkl. Kinder). Die Studios könnten faktisch nur an Hotel- oder sons- tige Gewerbebetriebe vor Ort für ihre Angestellten vermietet werden. Diese Rügen sind unbegründet. Einerseits war der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Erstellung der Überbauung mit fünf Gebäudetrak- ten bekannt, dass neben Zweitwohnungen auch Erstwohnungen erstellt
24 - werden müssen, wurde doch die Baubewilligung explizit unter der Auflage erteilt, dass 25 % der gesamten Wohnfläche als Erstwohnungen erstellt werden müssen. Genauso mussten der Beschwerdeführerin auch die tie- fe Einwohnerzahl der Gemeinde O.1._____ sowie das geringe Interesse an Studios mit Erstwohnungsverpflichtung bereits im Zeitpunkt der Erstel- lung der Überbauung bekannt sein. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern sich die Annahme der Zweitwohnungsinitiative auf die Preise der Erst- wohnungen mit einem Verbot der Umnutzung in Zweitwohnungen ausge- wirkt haben soll. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht nach- zuweisen, dass die Annahme der Zweitwohnungsinitiative − wie von ihr behauptet − zu einem massiven Wertverlust von Erstwohnungen geführt hat. Und schliesslich besteht im Oberengadin − entgegen der beschwer- deführerischen Ansicht − durchaus auch ein Markt an Erstwohnungen, wie die von der Beschwerdegegnerin 1 vertraulich eingereichten Handän- derungsanzeigen von Erstwohnungen der Jahre 2011 bis 2013 in der Gemeinde O.1._____ zeigen. b)Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie die ihr verbliebe- nen Stockwerkeigentumseinheiten sofort und gerne verkauft hätte, wenn sie die Möglichkeit gehabt hätte, dies zu einem angemessenen Preis oh- ne grössere Verluste zu tun. Jedenfalls habe sie die nicht verkauften Ob- jekte nicht zu Anlagezwecken (wie zur Vermietung) behalten, sondern einzig deshalb, weil keine angemessenen Verkaufspreise hätten erzielt werden können und sie nicht gezwungen gewesen sei, diese unter Wert zu verkaufen. Die noch verbliebenen Einheiten seien überdies aufgrund des normalen Alterungsprozesses und der Abnützung durch die Mieter entwertet worden. Auch aus diesen Ausführungen kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere sind die beschwerdeführerischen Ausführungen nicht geeignet, Rückschlüsse auf den Verkehrswert sowie
25 - einen allfälligen Rückstellungsbedarf der im Eigentum der Beschwerde- führerin verbliebenen Stockwerkeigentumseinheiten zu ziehen. Wie die Beschwerdeführerin unter Ziff. 7 ihrer Beschwerdeschrift vom 21. April 2015 selber ausführt, ist sie nicht bereit, die ihr verbliebenen Einheiten zu jedem Preis zu verkaufen. Vielmehr bestehe ihre Zielsetzung nach wie vor darin, einen angemessenen Verkaufspreis zu erzielen. Da dies seit der Erstellung nicht möglich gewesen sei, habe sie die nicht verkauften Einheiten vorläufig zu einem möglichst angemessenen Mietzins vermietet, um wenigstens eine Verzinsung des investierten Kapitals bzw. der Hypo- thekarzinsen zu erreichen. Dementsprechend habe sie in den Jahren 2013 und 2014 eingestandenermassen keine bzw. bloss mündliche Ver- kaufsbemühungen getätigt (vgl. auch die Ausführungen der Beschwerde- führerin unter Ziff. 2 ihres Schreibens vom 20. Februar 2015 an die Be- schwerdegegnerin 1 [Bg1-act. 25]). Dazu gilt es zunächst festzuhalten, dass zur Beurteilung der Frage, ob per 31. Dezember 2013 Rückstel- lungsbedarf auf den im Eigentum der Beschwerdeführerin verbliebenen Stockwerkeigentumseinheiten bestanden hat oder nicht, einzig die Ver- hältnisse am Bilanzstichtag und damit am 31. Dezember 2013 massge- bend sind. Entscheidend ist mithin die per 31. Dezember 2013 bestehen- de Zweckbestimmung der Immobilien. Wie die Beschwerdeführerin selber eingesteht, hat sie ihre Verkaufsbemühungen aufgrund der angeblich un- günstigen Verkaufsaussichten faktisch eingestellt und die fraglichen Stockwerkeigentumseinheiten der Dauervermietung zugeführt. Gemäss dem Bericht vom 4. Februar 2014 des Verwaltungsrates der Beschwerde- führerin über das 15. Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 (Bg1-act. 9) wurden dabei sämtliche im Eigentum der Beschwerde- führerin verbliebenen Wohnungen an Dauermieter vermietet. Selbst unter Berücksichtigung eines mehrmonatigen Leerwohnungsstands bei drei Studios wurden im Jahr 2013 dadurch Mietzinseinnahmen von Fr. 289'000.-- vereinnahmt, was bei einem durchschnittlichen Buchwert der fraglichen Immobilien vor Rückstellungen von Fr. 5'628'028.50 (vgl.
26 - Bilanz der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2013 [Bg1-act. 9]) einer Bruttorendite von mehr als 5.1 % entspricht. Die Werthaltigkeit der im Ei- gentum der Beschwerdeführerin verbliebenen Immobilien ist damit unter dem Gesichtspunkt der rentablen Dauervermietung ohne weiteres gege- ben, weshalb per 31. Dezember 2013 kein Verlustrisiko und demnach auch kein Rückstellungsbedarf bestehen. Wenn die Beschwerdeführerin darüber hinaus noch geltend macht, dass die noch in ihrem Eigentum verbliebenen Einheiten aufgrund des normalen Alterungsprozesses und der Abnützung durch die Mieter entwertet worden seien, verkennt sie ei- nerseits, dass sie auf den fraglichen Stockwerkeigentumseinheiten − trotz deren angeblichen Entwertung infolge Alterungsprozesses und Abnüt- zung − im Jahr 2013 eine Bruttorendite von über 5.1 % erwirtschaften konnte. Anderseits trägt auch der vom beschwerdeführerischen Partei- gutachter ermittelte Verkehrswert der bisherigen Abnutzung der Stock- werkeigentumseinheiten Rechnung, wurde doch der Verkehrswert an- hand des Realwerts und des Ertragswerts ermittelt, wobei der Realwert anhand des Zeitwerts ermittelt wurde und dieser dem Neuwert abzüglich der Wertverminderung infolge Alter, Abnützung oder anderen Gründen entspricht (vgl. die entsprechenden Ausführungen zur Berechnung des Verkehrswerts im beschwerdeführerischen Schätzungsgutachten vom
28 - 2011 bis 2013 realisierten Verkaufspreisen von Erstwohnungen im We- sentlichen gut entsprochen haben. In der überwiegenden Mehrheit der Fälle lagen die Veräusserungspreise gar über den amtlichen Verkehrs- wertschätzungen der entsprechenden Liegenschaften. Stellt man den drei Studios S40, S47 und S48 deren (hypothetischer) Buchwert per 31. De- zember 2013 vor Rückstellung von je Fr. 183'955.-- (gesamthaft somit Fr. 551'865.--) gegenüber, wurden diese Studios von der Beschwerdefüh- rerin gesamthaft betrachtet denn auch mit einem Gewinn von Fr. 6'365.-- (= Fr. 551'865.-- - Fr. 545'500.--) veräussert. Bezüglich der Dreizimmerwohnung T30 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe im Jahr 2014 mit den Mietern der Wohnung einen Kauf- rechtsvertrag zum Preis von Fr. 695'000.-- abgeschlossen, während der amtliche Schätzungswert bei Fr. 938'900.-- läge; dies zeige, dass die amt- liche Revisionsschätzung vom 2. Oktober 2013 zu hoch sei. Auch hier verkennt die Beschwerdeführerin wiederum, dass nicht die Differenz zwi- schen den geschätzten Verkehrswerten und den Verkaufspreisen, son- dern einzig jene zwischen den geschätzten Verkehrswerten und den ent- sprechenden Buchwerten relevant ist für die Frage der geschäftsmässi- gen Begründetheit von Rückstellungen. Bezüglich der Dreizimmerwoh- nung T30 liegt deren Buchwert mit Fr. 582'510.-- sowohl unter dem Ver- kehrswert der amtlichen Revisionsschätzung vom 2. Oktober 2013 von Fr. 938'900.-- als auch unter dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis von Fr. 695'000.-- (vgl. Bf-act. 10). Ein Rückstellungsbedarf auf der Dreizim- merwohnung T30 besteht dementsprechend für das Geschäftsjahr 2013 offenkundig nicht. Nach dem Gesagten kann auch aus den in der Vergangenheit realisierten Verkäufen kein Rückstellungsbedarf auf den Buchwerten der per 31. De- zember 2013 im Eigentum der Beschwerdeführerin verbliebenen Stock- werkeigentumseinheiten hergeleitet werden.
29 - d)Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich für den Fall, dass tatsächlich eine Pauschalrückstellung vorliegen sollte, noch geltend macht, dass die- se ebenfalls einen Anteil für die schwer verkäuflichen 28 Parkplätze in der Unterniveaugarage mit enthalten sollte, ist − wie vorstehend bereits dar- gestellt − festzuhalten, dass sich die von der Beschwerdeführerin bilan- zierte Pauschalrückstellung in der Höhe von gesamthaft Fr. 536'300.-- ausschliesslich auf Erstwohnungen, mithin auf die Dreizimmerwohnungen L57, L58 und L59 sowie auf die 17 Studios, nicht aber auf Autoeinstell- plätze, bezieht. Überdies belaufen sich die von der Beschwerdeführerin kalkulierten Verkaufspreise der Autoeinstellplätze ohnehin auf einen Be- trag von Fr. 549'600.-- (vgl. Bg1-act. 36), welchem per 31. Dezember 2013 ein Buchwert von rund Fr. 404'140.-- gegenübersteht (vgl. Bg1- act. 6). Daraus resultiert bereits eine stille Reserve von rund Fr. 145'460.-- (= Fr. 549'600.-- - Fr. 404'140.--), welche sich gar noch auf Fr. 645'860.-- erhöht, wenn man den genannten Buchwerten die Verkehrswerte der amtlichen Revisionsschätzung vom 2. Oktober 2013 von Fr. 1'050'000.-- gegenüberstellt. Ein Rückstellungsbedarf auf den Autoeinstellplätzen ist daher offenkundig zu verneinen.
30 - REICH/ZÜGER/BETSCHART, a.a.O., Art. 29 Rz. 46; RICHNER/FREI/KAUF- MANN/MEUTER, a.a.O., Art. 29 Rz. 22; LOCHER, I, a.a.O., Art. 29 Rz. 50), erweisen sich die angefochtenen Einspracheentscheide vom 24. März 2015 betreffend Kantons- und direkte Bundessteuer 2013 als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerden führt. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Or- ganisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Partei- entschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 sowie auch der Beschwerde- gegnerin 2, welche sich am vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahren ohnehin nicht beteiligt hat, keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerden werden abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.2'500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.637.-- zusammenFr.3'137.-- gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
31 - 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]