VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 14 8 4. Kammer bestehend aus Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Stecher und Präsident Meisser, Aktuar ad hoc Decurtins URTEIL vom 19. August 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Curdin Conrad, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde Y., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin betreffend Anschlussgebühren Wasser und Kanalisation

  • 2 - 1.Das B._____ gehört der A._____ in X._____ und wurde zwischen 2005 und 2007 einer umfassenden Renovation unterzogen. Gestützt auf die in der entsprechenden Baueingabe geschätzten Investitionen von Fr. 19‘300‘000.-- stellte die Gemeinde Y._____ (nachfolgend Gemeinde) provisorische Anschlussgebühren für Wasser und Kanalisation in Rech- nung, welche von der A._____ bezahlt wurden. Nach Abschluss der Er- neuerungsarbeiten wurde die Liegenschaft B._____ durch den kantonalen Schätzungsbezirk 5 am 21. Januar 2009 neu geschätzt. Diese Schätzung ergab einen Gesamtneubauwert von Fr. 83‘952‘000.-- und damit einen Wertzuwachs in Höhe von Fr. 42‘627‘062.07. Nach Abzug der bereits provisorisch abgerechneten Investitionen von Fr. 19‘300‘000.-- errechnete sich daraus ein noch zu belastender Mehrwert von Fr. 23‘327‘062.07. Ge- stützt darauf stellte die Gemeinde der A._____ am 19. April 2013 die noch ausstehenden Anschlussgebühren für Wasser und Kanalisation im Um- fang von Fr. 489‘868.30 in Rechnung. In einem erläuternden Schreiben vom 15. Mai 2012 (recte: 2013) legte die Gemeinde dar, dass sich der Bemessungswert für die Gebühren aus der Differenz zwischen dem aufindexierten Wert vor dem Umbau (Schätzung von 1998) und dem Wert nach dem Umbau (Schätzung von 2009) ergebe. 2.Nach diversen Einwänden seitens der A._____ teilte die Gemeinde dieser mit Schreiben vom 24. Juli 2013 mit, dass sie – unter teilweiser Korrektur der Indexierung, neuer Abgrenzung zwischen Gebäude- und Mobiliarver- sicherung und teilweiser Korrektur des m 3 -Satzes des umbauten Raumes – bereit sei, die Gebührenrechnung auf Fr. 426‘703.40 zu reduzieren. 3.Am 5. August 2013 überwies die A._____ der Gemeinde den Betrag von Fr. 350‘000.-- für die Anschlussgebühren Wasser und Kanalisation, wobei sie jedoch zum Ausdruck brachte, dass sie mit dem in Aussicht gestellten Entscheid nicht einverstanden sei. Daraufhin erliess der Gemeindevor-

  • 3 - stand am 3. September 2013 den definitiven Entscheid betreffend die An- schlussgebühren Wasser und Kanalisation, wobei im entsprechenden Sit- zungsprotokoll festgehalten wurde, „dass mit der à-Konto-Zahlung von CHF 350‘000.-- inkl. MWST die Anschlussgebühren abgegolten“ seien und dass keine weiteren Gebühren fällig würden. Entsprechend wurde der A._____ am 9. September 2013 – unter Beilage der definitiven Ab- rechnung der Anschlussgebühren vom 6. September 2013 – die definitive Gebührenrechnung in Höhe von Fr. 350‘000.-- zugestellt, wobei vermerkt wurde, dass dieser Betrag am 5. August 2013 bereits bezahlt worden sei. 4.Gegen diese definitive Gebührenrechnung erhob die A._____ beim Ge- meindevorstand am 26. September 2013 Einsprache. Diese wurde mittels Verfügung vom 7. Januar 2014 jedoch abgewiesen. 5.Gegen diese abweisende Verfügung des Gemeindevorstandes vom

  1. Januar 2014 erhob die A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am
  2. Februar 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Entscheid) der Gemeinde Y._____ vom 7./9. Januar 2014 sei festzustellen, dass sich der Mehrwert nach Abzug der ap- proximativen Baukosten gemäss Rechnung vom 6. September 2013 auf CHF 12‘662‘238.-- beläuft und die Anschlussgebühr für Abwasser (Kanalisation) CHF 136‘751.75 inkl. MWSt und für das Wasser CHF 129‘787.55 inkl. MWSt, total somit CHF 266‘539.30 inkl. MWSt beträgt und dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin CHF 83‘461.-- zu erstatten hat.
  3. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neuveran- lagung an die Gemeinde zurückzuweisen.“ Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass zur Erfassung der effektiv wertvermehrenden Investitionen auf das Schätzungsblatt des kan- tonalen Schätzungsbezirks 5 vom 5. Februar 2014 verwiesen werden könne, wonach die Korrektur des Kubikmeterpreises um Fr. 90.-- pro m 3

bei 55‘169 m 3 umbauten Raumes den Betrag von CHF 4‘965‘210.-- erge-

  • 4 - be. Da sich die Grundlagen für die Schätzung inzwischen geändert hät- ten, sei es nachvollziehbar, dass die Schätzung von 1998 nicht angefoch- ten worden sei. Die vom Schätzungsbezirk allgemein bei grossen Gebäu- dekomplexen gebotene Korrektur werde von der Beschwerdebeklagten generell auch anerkannt und dürfe nicht einfach „ex aequo et bono“ nur teilweise berücksichtigt werden. Sollte die durch den Schätzungsbezirk berechnete Berichtigung des Neuwerts um Fr. 4‘965‘210.-- nicht voll berücksichtigt werden, sei beim zuständigen Schätzungsbezirk ein ent- sprechender Erläuterungsbericht über die Berechnung der effektiven wertvermehrenden Investitionen gemäss Schätzungsbeiblatt einzuholen. In Bezug auf die Indexierung des Versicherungswertes führte die Be- schwerdeführerin aus, die Gemeinde habe den baulichen Mehrwert aus der Differenz zwischen dem bis Baubeginn aufindexierten Versiche- rungswert des Gebäudes gemäss alter Schätzung aus dem Jahre 1998 und dem nach dem Umbau ermittelten Schätzwert von 2009 errechnet. Wie sie bereits in ihrer Einsprache vom 26. September 2013 gerügt habe, sei es falsch, wenn für die Berechnung der Differenz zwei unterschiedli- che Zeitpunkte resp. Indexstände zur Anwendung gelangen würden. Um die Differenz zwischen den beiden Schätzungswerten zu erfassen, müsse immer auf das gleiche Jahr aufindexiert werden. Daran ändere auch VGU A 05 1 nichts, da in Erwägung 2c einzig festgehalten werde, dass der Neuwert anhand des Baukostenindexes aufindexiert werden müsse, nicht jedoch, dass dabei auf zwei verschiedene Zeitpunkte abzustellen sei. Aufgrund der auf Seite 6 der Beschwerdeschrift vorgenommenen Berech- nung ergäben sich die neu beantragten Gebührenbeträge von total Fr. 266‘539.30 (Fr. 129‘787.55 für Wasser und Fr. 136‘751.75 für Kanalisati- on), woraus angesichts der bereits geleisteten Fr. 350‘000.-- ein Rücker- stattungsanspruch ihrerseits von Fr. 83‘461.-- resultiere.

  • 5 - 6.In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2014 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Zunächst stellte sie das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der rich- terlichen Beurteilung der vorliegenden Streitsache in Frage. Nachdem diese am 5. August 2013 – und damit im Verlaufe des Rechnungsverfah- rens und noch vor dem Erlass der definitiven Rechnungsverfügung – den Betrag von Fr. 350‘000.-- überwiesen habe, obwohl zu jenem Zeitpunkt noch eine offene Gebührenrechnung in Höhe von Fr. 489‘968.30 im Raum gestanden habe, habe die Gemeinde zu Recht annehmen dürfen, dass die Beschwerdeführerin mindestens den geleisteten Betrag aner- kenne. Dies habe die Gemeinde schliesslich denn auch dazu bewogen, in ihrer definitiven Abrechnung vom 6. September 2013 genau diesen Be- trag als Anschlussgebühr festzulegen. Im Lichte dieser Begebenheiten erweise sich die nachträgliche Anfechtung der Veranlagungsverfügung als höchst widersprüchlich, treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. In Bezug auf die von der Be- schwerdeführerin beantragte Korrektur des Kubikmeterpreises führte die Beschwerdegegnerin aus, dass diese Argumentation unhaltbar sei; die Schätzung 1998 sei nie angefochten worden und somit für beide Parteien verbindlich. Zudem sei die alte Schätzung für die vorliegende Berechnung gerade aufindexiert worden, womit der allgemeinen Bauteuerung an sich schon genügend Rechnung getragen werde. Die von ihr zusätzlich ge- währte Korrektur von Fr. 3‘692‘130.-- (resp. Fr. 67.--/m 3 ) habe folglich ein grosses Entgegenkommen ihrerseits dargestellt und es bestehe für das Gericht überhaupt kein Anlass und keine Rechtfertigung, diesen Betrag weiter zu reduzieren. Bezüglich der Berücksichtigung von zwei verschie- denen Zeitpunkten für die nachträglichen Aufindexierungen verwies die Beschwerdegegnerin auf die Art. 38 Abs. 2 WVG und Art. 32 Abs. 2 ABG resp. deren Fälligkeitsregeln in Art. 39c Abs. 1 WVG und Art. 32c Abs. 1

  • 6 - ABG und führte aus, dass schon aus Gründen der Logik klar sei, dass sich die Wertsteigerung eines Objekts infolge baulicher Veränderungen aus der Differenz zwischen dem Neuwert der Liegenschaft vor dem Um- bau und jenem nach dem Umbau errechne. Dies gelte auch dann, wenn die Bauarbeiten wie im vorliegenden Fall etwas länger gedauert hätten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus VGU A 05 1. 7.In ihrer Replik vom 1. April 2014 ergänzte die Beschwerdeführerin noch, dass ihre Akontozahlung über Fr. 350‘000.-- angesichts des tatsächlichen Ablaufs der Geschehnisse weder als Anerkennung noch als Abschluss des laufenden Rechnungsverfahrens habe betrachtet werden können. Gleichzeitig mit der Ermittlung des Mehrwerts der Investition in den Bau sei auch die Korrektur des m 3 -Preises erfolgt, welche als „technische Kor- rektur“ seitens der Schätzungsbehörde per 2009 zu betrachten sei. Daher sei der ganze Betrag von Fr. 4‘965‘210.-- zum indexierten Wert der alten Schätzung hinzuzurechnen, wie dies auch beim Mehrwert aufgrund der Abgrenzung zwischen Gebäude und Mobiliar geschehen sei. Wenn dies seitens der Beschwerdegegnerin nicht akzeptiert werde, sei beim zustän- digen Schätzungsbezirk diesbezüglich ein Erklärungsbericht einzuholen. Überdies sei die Argumentation der Gemeinde, die gesetzliche Regelung über die Anschlussgebühren schreibe für die Ermittlung der Wertdifferenz die Verwendung von zwei unterschiedlichen Zeitpunkten vor, per se wi- dersprüchlich und unhaltbar. Zudem habe die Fälligkeit einer Forderung nichts mit der Veranlagung und den damit im Zusammenhang stehenden Zeitpunkten zu tun. Fällig werde eine Forderung nämlich erst, wenn sie veranlagt sei. Damit würden sich ihre Berechnungen auf Seite 5 der Re- plik als korrekt und mit jenen auf Seite 6 ihrer Beschwerdeschrift überein- stimmend erweisen.

  • 7 - 8.In ihrer Duplik vom 22. April 2014 fügte die Gemeinde noch an, dass sie der Beschwerdeführerin mit der Reduktion der Gebühren auf den einbe- zahlten Betrag von Fr. 350‘000.-- sehr weit entgegengekommen sei, so- dass ihre Annahme einer Anerkennung völlig berechtigt gewesen sei. Zu- dem habe sie einerseits die Anpassung des m 3 -Preises weitgehend ak- zeptiert und gleichzeitig auch noch die Bauteuerung auf die gesetzlich vorgeschriebenen zwei Zeitpunkte des Baubeginnes und des Bauab- schlusses gewährt. Weitere Korrekturen und Reduktionen seien deshalb nicht mehr angebracht. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der ange- fochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Ver- fügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Januar 2014 respektive die die- ser zugrunde liegende definitive Abrechnung der Anschlussgebühren für Wasser und Kanalisation vom 6. September 2013. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin die in Frage stehenden An- schlussgebühren zu Recht in Rechnung gestellt hat. 2.Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung, dass auf die vorliegende Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse gar nicht erst einzutreten sei. Durch die Überweisung des Betrages von Fr. 350‘000.-- am 5. August 2013 habe die Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Gebührenpflicht in mindestens dieser Höhe anerkenne, weshalb die nachträgliche Anfechtung der definitiven Veranlagungsverfü-

  • 8 - gung als treuwidrig zu qualifizieren sei und deshalb keinen Rechtsschutz verdiene. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 24. Juli 2012 (recte 2013, vgl. beschwerdeführeri- sche Akten [Bf-act.] 16) die bestehende Ausgangslage mittels einer über- sichtlichen Gegenüberstellung der drei verschiedenen Rechnungsmodelle – Modell „Gemeinde“ (mit noch in Rechnung zu stellenden Gebühren von Fr. 489‘868.29), Modell „Ihre Berechnung“ (Fr. 251‘007.20) sowie Modell „Neuberechnung Bausekretariat“ (Fr. 426‘703.40) – zutreffend dargelegt hatte. Mit E-Mail vom 27. Juli 2013 (vgl. Bf-act. 17) bat der Direktor der Beschwerdeführerin um eine Aussprache mit dem Gemeindepräsidenten, wobei er diesem folgendes mitteilte: „Um nicht den Eindruck zu erwecken, dass wir die geschuldeten Gebühren aufschieben möchten und um nicht Gefahr zu laufen, dass die Gemeinde Y._____ noch eine Rechnung für Verzugszins stellt, werde ich am Montag eine Akontozahlung von Fr. 350‘000.-- veranlassen“. Schon aufgrund des klaren Wortlauts dieser Nachricht, aber auch angesichts der erwähnten Gegenüberstellung der verschiedenen Rechnungsmodelle mit einem klaren Antrag der Be- schwerdeführerin von Fr. 251‘007.20, ist in der Überweisung des Betra- ges von Fr. 350‘000.-- keine Anerkennung eines geschuldeten Betrages in dieser Höhe zu erblicken. Wenn die Beschwerdegegnerin dies so auf- gefasst und der Gemeindevorstand den Betrag von Fr. 350‘000.-- „im Sinn eines abschliessenden Kompromisses [...] als ungefährer Mittelwert zwischen der Berechnung der Gemeinde und der Berechnung der C._____ AG“ (vgl. Auszug aus dem Protokoll der Gemeindevorstandssit- zung vom 23. Juli 2013; beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 8 S. 2) akzeptiert hatte, durfte sie daraus nicht auf eine Anerkennung seitens der Beschwerdeführerin schliessen. Konsequenterweise hätte die Beschwer- degegnerin denn auch aus diesem Grund bereits auf die Einsprache vom

  1. September 2013 selber nicht eintreten sollen. Mangels ausdrücklicher Anerkennung seitens der Beschwerdeführerin besitzt diese sehr wohl ein
  • 9 - Rechtsschutzinteresse an der richterlichen Beurteilung der vorliegenden Streitsache, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten ist.
  1. a)Die Anschlussgebühr ist eine öffentlich rechtliche Gegenleistung für die Gewährung des Anschlusses an das betreffende öffentliche Leitungsnetz. Als solche ist sie eine Benützungsgebühr im Sinne einer Gegenleistung des Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, die betreffende Ver- oder Entsorgungsanlage zu benutzen. Die Anschlussgebühr ist nach ihrem Zweck als einmalige Abgabe (taxe unique) konzipiert (vgl. BGE 112 Ia 260 E.5a). Für den Fall, dass eine angeschlossene Liegenschaft nachträglich um- oder ausgebaut wird, kann die Erhebung ergänzender Anschlussgebühren vorgesehen werden (vgl. VGU A 04 16 vom 26. April 2004 E.4). Sowohl die erstmaligen als auch die ergänzenden Anschluss- gebühren müssen dem Äquivalenzprinzip genügen. Dieses stellt die ge- bührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Willkürverbotes dar. Es bestimmt, dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverständlich zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Ver- hältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrung beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand ent- sprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien be- messen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünfti- gen Gründe ersichtlich sind (vgl. BGE 128 I 46 E.4a; 126 I 180 E.3a/bb, je mit Hinweisen).
  • 10 - b)Dass für die Bemessung der einmaligen Wasserversorgungs- und Ab- wasserbeseitigungsgebühren auf den Gebäudeversicherungswert abge- stellt werden darf, steht ausser Frage und entspricht einer weit verbreite- ten Praxis. Dieses Kriterium ist nicht nur leicht zu handhaben, sondern es bildet im Allgemeinen auch einen zuverlässigen Massstab zur Ermittlung des dem Gebäudeeigentümer aus dem Anschluss erwachsenden Vorteils (vgl. HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBl Nr. 104 (2003) S. 505, 524 mit weiteren Hinweisen). Der Gebäudeversiche- rungswert bringt durch seine Verknüpfung mit den Baukosten in der Regel den Verkehrs- und Nutzungswert und insoweit – wenn auch nur schema- tisch – zugleich das entsprechende Interesse des gebührenpflichtigen Ei- gentümers am Anschluss der Liegenschaft zum Ausdruck, nach welchem sich die Gebühr bemessen soll (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesge- richts 2P.281/2004 vom 2. März 2005 E.3.2). Dieser Schematismus, der letztlich eine genaue Bestimmung des Vorteils des Grundeigentümers ausschliesst und ihn eben nur ungefähr zum Ausdruck bringt, ist nicht nur bei den einmaligen, sondern auch bei den nachträglichen Anschlussge- bühren zulässig (vgl. VGU A 05 1 vom 24. Mai 2005 E.2b). c)Die Beschwerdegegnerin erhebt gestützt auf das Gesetz über die Was- serversorgung vom 1. Januar 2001 (WVG) und gestützt auf das Gesetz über die Abwasserbeseitigung vom 1. Januar 2001 (ABG) – jeweils in Verbindung mit einer Tarifverordnung – Wasserversorgungs- und Abwas- serbeseitigungsgebühren. Die Bemessungsgrundlage ist bei beiden Ge- bührenarten in etwa dieselbe: Gemäss Art. 39 WVG resp. Art. 32 ABG haben Grundeigentümer für Neubauten und bestehende Bauten, die erstmals an die Wasserversorgungsanlagen bzw. die Kanalisation der Gemeinde angeschlossen werden, eine einmalige Anschlussgebühr zu bezahlen. Gemäss den jeweiligen Tarifverordnungen betrug diese An- schlussgebühr sowohl für die Wasserversorgung wie auch für die Abwas-

  • 11 - serbeseitigung im Jahre 2009 je 1% vom jeweils gültigen Versicherungs- wert gemäss amtlicher Schätzung (seit der Gemeindeversammlung vom

  1. Dezember 2009 je 1.5%). Anschlussgebühren werden aber nicht nur bei Neubauten erhoben, sondern auch dann, wenn sich durch nachträgli- che bauliche Vergrösserungen der Versicherungswert gegenüber dem früheren Versicherungswert um mindestens Fr. 50‘000.-- erhöht. Diesfalls ist für den Mehrwert die Anschlussgebühr nachzuzahlen (vgl. Art. 39 WVG und Art. 32 ABG). d)Im vorliegenden Fall ist unter den Parteien strittig geblieben, welches der massgebende Zeitpunkt für die Bestimmung der beiden Versicherungs- werte darstellt, aus welchen sich der für die Festsetzung der nachzuzah- lenden Anschlussgebühr relevante Mehrwert ergibt. Für Neubauten schreiben Art. 39b Abs. 1 WVG bzw. Art. 32b Abs. 1 ABG übereinstim- mend vor, dass für die Veranlagung der Versicherungswert des ge- bührenpflichten Bauvorhabens im Zeitpunkt der Abnahme massgebend ist. In Absatz 2 derselben Bestimmungen wird für die definitive Veranla- gung von Nachzahlungen bei nachträglichen baulichen Vergrösserungen bestimmt, dass diese nach Eingang der amtlichen Schätzung nach den Bestimmungen der Art. 39 WVG bzw. Art. 32 ABG erfolgen. Dieser Ver- weis bezieht sich offensichtlich auf den zweiten Absatz von Art. 39 WVG bzw. Art. 32 ABG, welcher den Fall der nachträglichen baulichen Verän- derungen regelt: Sobald sich der Versicherungswert nach einer baulichen Veränderung gegenüber dem früheren Versicherungswert um mindestens Fr. 50‘000.-- erhöht, ist auf diesen Mehrwert die Anschlussgebühr nach- zuzahlen. Die amtliche Schätzung vom 21. Januar 2009 (vgl. Bf-act. 11c) ist auf den 2. Juli 2008 vorgenommen worden, sodass dieser Bewer- tungszeitpunkt praktisch sowohl mit dem Zeitpunkt der Bauabnahme nach Art. 39b Abs. 1 WVG resp. Art. 32b Abs. 1 ABG (die Bauarbeiten haben von 2005 bis 2007 gedauert) als auch mit dem Zeitpunkt der Neuschät-
  • 12 - zung nach Absatz 2 jener Bestimmungen (die Neuschätzung fand am
  1. Januar 2009 statt) an sich übereinstimmt. Jedenfalls behaupten die Parteien diesbezüglich nicht etwas anderes, sodass darauf abgestellt werden kann. Uneinig sind sich die Parteien hingegen bezüglich der Berücksichtigung des alten Versicherungswerts vor dem Umbau, welcher den Ausgangspunkt für die Berechnung des gebührenrelevanten Mehr- werts darstellt. Genauer gesagt ist umstritten, auf welchen Zeitpunkt der Versicherungswert der Schätzung von 1998 zwecks Berücksichtigung der seither eingetretenen Erhöhung der Wohnbaukosten aufindexiert werden muss: Während die Beschwerdegegnerin den Versicherungswert gemäss der Schätzung von 1998 auf den Zeitpunkt des Baubeginns, d.h. auf den Beginn des Jahres 2005 aufindexiert, verlangt die Beschwerdeführerin ei- ne Aufindexierung des Schätzungswertes von 1998 auf den gleichen Zeitpunkt wir für die Neuschätzung, mithin auf Anfang des Jahres 2009. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass der gebührenpflichtige Mehrwert nur so ermittelt werden könne, geht fehl. Vielmehr dreht sich diese Meinungsverschiedenheit um die Frage, was denn überhaupt der gebührenpflichte Mehrwert darstellt, mithin ob der gemäss Art. 39 Abs. 2 WVG resp. Art. 32 Abs. 2 ABG relevante Mehrwert lediglich den rein in- vestitionsbedingten oder zusätzlich auch den teuerungsbedingten Mehr- wert umfasst. Die von der Beschwerdeführerin propagierte Aufindexierung beider Schätzwerte auf den Zeitpunkt nach dem Umbau würde bedeuten, dass der teuerungsbedingte Mehrwert als nicht gebührenpflichtig zu be- trachten wäre. Aus der Formulierung der erwähnten Gesetzesbestim- mungen geht indes nicht hervor, dass dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen war. Aus der gewählten Formulierung geht vielmehr hervor, dass sich „auf diesen Mehrwert“ auf die Differenz zwischen dem neu ge- schätzten und dem früheren Versicherungswert bezieht und damit sämtli- che Wertsteigerungen gegenüber dem früheren Versicherungswert zu berücksichtigen sind. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine andere Inter-
  • 13 - pretation sachlich angebrachter oder sogar zwingend erforderlich wäre, zumal der Beschwerdeführerin immerhin alle Wertsteigerungen bis zum Umbaubeginn angerechnet worden sind. Auch wenn sich der in den Rechtsschriften zitierte VGU A 05 1 in der Tat nicht explizit zu den mass- geblichen Zeitpunkten für die Aufindexierung äussert – aus dem Sachver- halt auf S. 3 geht hervor, dass die Anschlussgebühren in jenem Fall ana- log dem vorliegendenfalls von der Beschwerdegegnerin postulierten Vor- gehen in Rechnung gestellt wurden, ohne dass die Parteien oder das Verwaltungsgericht dies beanstandet hätten. Aus jenem Urteil vermag die Beschwerdeführerin folglich nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Vor die- sem Hintergrund ist die Berechnung der nachzuzahlenden Anschlussge- bühren durch die Beschwerdegegnerin rechtmässig erfolgt, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist. 4.Ebenfalls nicht einig sind sich die Parteien bezüglich eines Teils des fest- gestellten Mehrwerts durch die Korrektur des Kubikmeterpreises durch den Schätzungsbezirk im Rahmen der Neuschätzung im Jahre 2009 von Fr. 870.-- (Schätzung 1998) auf Fr. 960.-- (Schätzung 2009). Bei einem umbauten Raum von 55‘169 m 3 ergibt diese Preiskorrektur eine Wertver- mehrung von Fr. 4‘965‘210.--, welche von der Beschwerdegegnerin indes nur teilweise – nämlich im Betrag von Fr. 3‘692‘130.-- – angerechnet wur- de. Der Grund für die Anpassung des Kubikmeterpreises liegt in der Tat- sache, dass bei früheren Schätzungen für grössere Objekte die entspre- chenden Zahlen eher geschätzt und relativ klein angenommen wurden, während die neuen diesbezüglichen Vorgaben viel genauer sind und auch regelmässig höhere Werte ergeben. Wenn nun eine alte mit einer neuen Schätzung verglichen wird, ergeben sich infolgedessen Fehler, welche korrekterweise auszumerzen sind und durch die Schätzungsbezirke of- fenbar mittels Anpassung der alten an die neu berechneten Kubikmeter- preise auch ausgeglichen werden. Die vorliegende Anpassung ändert

  • 14 - nichts an der alten und rechtskräftigen Schätzung aus dem Jahre 1998, hätte aber als „technische Korrektur“, wie sie die Beschwerdeführerin tref- fend umschreibt (vgl. Replik der Beschwerdeführerin S. 4), vorliegend vollumfänglich berücksichtigt werden müssen. Insofern erübrigt es sich, beim kantonalen Schätzungsbezirk 5 den von der Beschwerdeführerin beantragten Erläuterungsbericht einzuholen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin steht ihr in Bezug auf die Berücksichtigung die- ses korrekturbedingten Mehrwerts kein Ermessen zu. Durch die nur teil- weise Berücksichtigung dieser Korrektur handelte sie gar widersprüchlich, auch wenn sie die teilweise Anrechnung mit Goodwill gegenüber der Be- schwerdeführerin als geschätzten und für die Gemeinde wichtigen Hotel- betrieb begründete (vgl. Duplik der Beschwerdegegnerin S. 3). Folglich hätte die korrekturbedingte Wertvermehrung in voller Höhe von Fr. 4‘965‘210.-- zum indexierten Wert der alten Schätzung hinzugerechnet werden müssen, wodurch sich der für die Bemessung der Anschlussge- bühren massgebende Mehrwert entsprechend verringert hätte. Der zu korrigierende Betrag erreicht Fr. 1‘273‘080.-- (Fr. 4‘965‘210.-- abzüglich der bereits gewährten Fr. 3‘692‘130.--), weshalb die Beschwerdeführerin die auf diesen Betrag entfallenden Gebühren für Wasser (1% inkl. 2.5% MWST) von Fr. 13‘049.70 resp. für Abwasser (1% inkl. 8% MWST) von Fr. 13‘749.30 zu viel bezahlt hat. Folglich erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet und die Beschwerdegegnerin hat der Be- schwerdeführerin den Betrag von Fr. 26‘799.-- zu erstatten.

  1. a)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde bezüglich der Berücksichtigung des korrigierten Kubikmeterpreises gutzuheissen, be- züglich der beanstandeten Indexierung jedoch abzuweisen ist. In Anbe- tracht des Streitwerts der beiden Begehren hat die Beschwerdeführerin folglich zu einem Drittel obsiegt, weshalb die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 4‘000.-- gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs-
  • 15 - rechtspflege (VRG; BR 370.100) zu zwei Dritteln (d.h. Fr. 2‘666.70) zu Lasten der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel (d.h. Fr. 1‘333.30) zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen. b)Gemäss demselben Verteilungsschlüssel hat die Beschwerdegegnerin die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin aussergerichtlich zu ent- schädigen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Da der Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin trotz entsprechender Aufforderung keine Kostennote eingereicht hat, wird die aussergerichtliche Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen pauschal auf Fr. 4‘500.-- (inkl. Spesen und MWST) festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres Unterliegens von einem Drittel folglich mit Fr. 1‘500.-- (inkl. MWST) aus- sergerichtlich zu entschädigen. Sie selbst erhält keine Parteientschädi- gung, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Gemeinde Y._____ verpflichtet, der A._____ Fr. 26‘799.-- zurückzuerstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.4‘000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.338.-- zusammenFr.4'338.-- gehen zu zwei Dritteln (d.h. Fr. 2'892.--) zu Lasten der A._____ sowie zu einem Drittel (d.h. Fr. 1'446.--) zu Lasten der Gemeinde Y._____. Die ent-

  • 16 - sprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Gemeinde Y._____ hat die A._____ aussergerichtlich mit Fr. 1‘500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 12. Februar 2015 gutgeheissen (2C_904/2014).

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