VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 14 5 4. Kammer bestehend aus Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar ad hoc Decurtins URTEIL vom 8. Juli 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Gemeinde X., und Eidg. Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerinnen betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer

  • 2 - 1.A._____ ist Inhaber der Einzelfirma A._____ in O1._____ und arbeitet als selbständiger Haustechnikplaner. Nachdem er die Steuererklärung 2010 trotz Mahnung und Androhung der Ermessensveranlagung nicht einge- reicht hatte, wurde er am 31. Oktober 2012 für die Kantons- und die Ge- meindesteuer O2._____ 2010 ermessensweise mit steuerbarem Ein- kommen von Fr. 143‘000.-- bzw. 62‘200.-- (zum Steuersatz von Fr. 143‘000.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 143‘300.-- bzw. 96‘800.-- (zum Steuersatz von Fr. 143‘300.--) veranlagt. Daraus resultier- te eine Kantonssteuer von Fr. 13‘154.-- und eine Gemeindesteuer von Fr. 6‘970.--. Aufgrund der angepassten gleichen Grundannahmen ergab sich für das Jahr 2010 eine direkte Bundessteuer von Fr. 7‘703.55. Diese Ermessenstaxationen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 2.Nachdem A._____ für das Jahr 2011 erneut keine Steuererklärung einge- reicht hatte, auferlegte ihm die kantonale Steuerverwaltung mit Verfügung vom 22. März 2013 nach Mahnung und Androhung der Ermessensveran- lagung eine Steuerbusse von Fr. 1‘000.--, verbunden mit einer letzten Frist von acht Tagen zur Einreichung der Steuererklärung und der Andro- hung einer nur beschränkt anfechtbaren erneuten Ermessensveranla- gung. Diese Bussverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Da A._____ seiner Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung weiterhin nicht nachkam, wurde er am 16. Oktober 2013 für die Kantons- und die Ge- meindesteuer O2._____ 2011 – wiederum ermessensweise – mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 171‘600.-- bzw. 79‘200.-- (zum Steuer- satz von Fr. 171‘600.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 168‘000.-- bzw. 115‘000.-- (zum Steuersatz von Fr. 168‘000.--) veran- lagt. Dies hatte eine Kantonssteuer von Fr. 16‘378.-- und eine Gemeinde- steuer von Fr. 9‘095.-- zur Folge. Gestützt auf die angepassten gleichen Grundannahmen ergab sich für das Jahr 2011 eine direkte Bundessteuer von Fr. 10‘381.60.

  • 3 - 3.Mit Eingabe vom 15. Oktober 2013 (recte: 15. November 2013, Post- stempel vom 16. November 2013) erhob A._____ gegen die Ermessens- veranlagung Einsprache und stellte der kantonalen Steuerverwaltung in Aussicht, die entsprechende Steuerdeklaration samt der dazugehörenden Buchhaltungsunterlagen bis Mitte der Kalenderwoche 47 (d.h. bis zum

  1. November 2013) nachzureichen. Da die versprochenen Unterlagen auch knapp einen Monat nach dem versprochenen Zeitpunkt noch nicht eingetroffen waren, trat die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mit zwei Entscheiden vom 16. Dezember 2013 auf die Einsprache sowohl in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuer wie auch auf die direkte Bundessteuer nicht ein. 4.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. Janu- ar 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den, in welcher er sinngemäss die Aufhebung der Ermessensveranlagung vom 16. Oktober 2013 verlangte und um Gewährung einer letzten Einrei- chungsfrist für die Steuererklärung samt Unterlagen bis zum 31. März 2014 ersuchte. Die Nichteintretensentscheide der Vorinstanz seien mehr als verständlich, nachdem er auch die letzte Frist zur Einreichung seiner Steuererklärung 2011 samt Unterlagen verpasst habe. Dennoch gestatte er sich nun, eine Neubeurteilung aufgrund einer erneuten Ausnahme zu verlangen. Nach dem Konkurs der Firma B._____ GmbH, an der er mitbe- teiligt und deren Leiter er gewesen sei, im August 2012 leide er nämlich an gesundheitlichen Problemen, welche ihm das kopfklare Arbeiten nicht mehr ermöglichten. Deswegen sei er seit Oktober 2012 bei den Psychia- trischen Diensten Graubünden (PDGR) in O1._____ in Behandlung. Seit- her habe sich seine gesundheitliche Situation noch verschlechtert und seit November 2013 sei er, wie sich aus den beigelegten Arztberichten erge- be, gar arbeitsunfähig. Ab dem 20. Januar 2014 werde er sich zudem für
  • 4 - vier bis sechs Wochen in der C._____ in O3._____ zur Behandlung auf- halten müssen. Er habe tatsächlich beabsichtigt, die buchhalterischen Un- terlagen seiner beiden Betriebe – das Planungsbüro und die Bar D._____ – aufzuarbeiten, sei aus den vorerwähnten Gründen indes nicht dazu ge- kommen. Seine Ehefrau unterstütze ihn zwar nach Kräften, doch sie sei nicht in der Lage, betriebs- und buchhalterische Unterlagen zu bearbei- ten. Auch habe er die Hilfe eines Treuhänders in Anspruch nehmen wol- len, doch seine inzwischen sehr prekäre finanzielle Situation habe dies nicht zugelassen. Aus diesen Gründen sei ihm nun eine letzte Frist zu gewähren resp. bis 31. März 2014 anzusetzen, damit er nach der Rück- kehr aus der Klinik in O3._____ seine umfassenden Unterlagen einrei- chen könne. 5.In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2014 beantragte die kantonale Steuerverwaltung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf den erst vor Verwaltungsgericht gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf eine weitere Verlängerung der Einreichungsfrist seiner Steuererklärung 2011 samt Unterlagen bis zum 31. März 2014 könne schon deswegen nicht eingetreten werden, weil dieser Antrag im vorangehenden Verfahren vor der Steuerverwaltung nicht gestellt worden sei und sie diesen deshalb auch nicht habe behandeln können. Zudem wäre dem (prozessual ohne- hin unzulässigen) Gesuch um Verlängerung der Einreichungsfrist auch deshalb nicht zu entsprechen, weil die vom Beschwerdeführer angeführ- ten gesundheitlichen Probleme keinesfalls derart gravierend seien, dass er durch diese davon habe abgehalten werden können, die Steuerer- klärung 2011 selber oder durch eine Drittperson innert Frist einzureichen. Sollte das Verwaltungsgericht trotzdem auf die Beschwerde eintreten, ha- be es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die kantonale Steuerverwal- tung auf die Einsprache vom 16. November 2013 zu Recht nicht eingetre-

  • 5 - ten sei. In jener Einsprache habe der Beschwerdeführer in Aussicht ge- stellt, seine Unterlagen spätestens bis Ende der Kalenderwoche 47 einzu- reichen. Da diese aber nicht eingegangen seien, stehe fest, dass der im Rahmen der Einsprache nötige Nachweis für die Unrichtigkeit der ange- fochtenen Ermessenstaxation nicht erbracht worden sei, weshalb sie dar- auf zu Recht nicht eingetreten sei. 6.Mit seiner innert erstreckter Frist eingereichten Replik vom 24. März 2014 reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht seine Steuerer- klärungen für die Jahre 2010 und 2011 samt Buchhaltungsunterlagen ein. Daraus ergebe sich, dass er im Jahre 2011 mit dem Planungsbüro einen Gewinn von Fr. 25‘339.13 erzielt und mit der Bar D._____ einen Verlust von Fr. 19‘873.45 erlitten habe. Sein steuerbares Einkommen liege somit viel tiefer als in den beanstandeten Steuerveranlagungen angenommen, weshalb diese zu korrigieren seien. Im Übrigen wiederholte er die bereits in seiner Beschwerde gemachten Ausführungen bezüglich der gesund- heitsbedingten Versäumung der Einreichefrist. 7.In ihrer Duplik vom 10. April 2014 ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik selber bestätige, die Fristen zur Einreichung der Steuererklärung weder im Veranlagungs- noch im Einspracheverfahren eingehalten zu haben. Damit seien ihre Ermessens- veranlagungen zu Recht erfolgt. Ohnehin könne das Verwaltungsgericht gestützt auf die nachgereichten Steuererklärungen 2010 und 2011 auf keinen Fall eine materielle Prüfung dieser Ermessenstaxationen vorneh- men. Des Weiteren bestehe kein Grund für eine Fristwiederherstellung, da der Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner Replik keine ausrei- chenden Beweismittel für den Nachweis eines unverschuldeten Hinder- nisses, welches ihm die rechtzeitige Einreichung der Steuererklärungen verunmöglichte, eingereicht habe. Selbst wenn das Verwaltungsgericht

  • 6 - das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrundes bejahen würde und die nachgereichten Steuererklärungen damit als rechtzeitig eingereicht zu behandeln wären, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da die eingereichten Buchhaltungsunterlagen vor dem Hintergrund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ungenügend und unzuver- lässig seien. 8.Am 2. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin und in Kopie dem Verwaltungsgericht einen Arztbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden zukommen, welcher bestätigte, dass er sich in der Klinik O1._____ in ambulanter psychotherapeutischer und psychophar- makologischer Behandlung befunden habe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie in den angefochtenen Nichteintretensentscheiden wird, soweit erfor- derlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Nichteintretensentscheide der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2013 bezüglich der Einsprache gegen die Ermessensveranlagungen vom

  1. Oktober 2013 für die Kantons- und die Gemeindesteuer O2._____ bzw. die direkte Bundessteuer für das Jahr 2011. Die Prozessvorausset- zungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 4.a – grundsätzlich einzutreten ist.
  2. a)Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Ermes- sensveranlagung vom 16. Oktober 2013 beantragt, ist vorliegend zu prü-
  • 7 - fen, ob die Beschwerdegegnerin auf dessen Einsprache vom 16. Novem- ber 2013 gegen die Ermessensveranlagung zu Recht nicht eingetreten ist. Dabei ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Recht nach Ermessen veranlagt wurde, da er seinen Verfahrenspflichten trotz Mahnung und Androhung der Ermessensveranlagung anerkanntermas- sen nicht nachgekommen war (vgl. Art. 131 Abs. 1 lit. a des Steuergeset- zes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.000] und Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Vernehmlassung S. 5). b)Gemäss Art. 137 Abs. 4 StG und Art. 132 Abs. 2 DBG kann eine Veranla- gung nach Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefoch- ten werden, wobei die Einsprache zu begründen ist und allfällige Be- weismittel zu nennen sind. Eine rechtsgenügliche Begründung setzt dabei voraus, dass der Steuerpflichtige innerhalb der Einsprachefrist eine sub- stantiierte Sachverhaltsdarstellung abgibt und die unterlassenen Mitwir- kungshandlungen vollständig nachholt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_485/2009 vom 8. April 2010 E.3.1 sowie 2C_441/2008 vom 30. Janu- ar 2009 E.2.4). Nur so kann nämlich der Nachweis der Unrichtigkeit der Veranlagung erbracht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_620/2007 vom 2. Juli 2008 E.3.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird. Demnach muss die Steuererklärung innerhalb der Einsprachefrist tatsächlich einge- reicht werden; es genügt nicht, wenn die Nachlieferung der Steuerer- klärung in der Einspracheschrift für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_499/2012 vom 26. Juli 2012 E.4.1 und 4.2). c)Im Rahmen seiner Einspracheschrift vom 16. November 2013 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er die Steuerer-

  • 8 - klärung 2011 samt Beilagen im Verlauf der nächsten zwei Wochen einrei- chen werde. Obwohl die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass der Ein- spracheentscheide bis zum 16. Dezember 2013 zugewartet hatte, blieb der Beschwerdeführer die Einreichung der angekündigten Unterlagen auch bis zu diesem Zeitpunkt schuldig. Im Rahmen seiner Einsprache machte der Beschwerdeführer keine besonderen Gründe geltend, welche es ihm verunmöglicht hätten, die vollständig ausgefüllte Steuererklärung innerhalb der Einsprachefrist oder zumindest innerhalb der versproche- nen Nachfrist einzureichen. Indem er seine Steuerunterlagen nicht inner- halb der Einsprachefrist nachreichte, hatte er den Sachverhalt nicht um- fassend dargelegt und den Nachweis für die Unrichtigkeit der angefochte- nen Ermessenstaxationen nicht erbracht, weshalb seine Einsprache den vorerwähnten Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 137 Abs. 4 StG und Art. 132 Abs. 3 DBG nicht genügte. Damit erweisen sich die angefochtenen Nichteintretensentscheide der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2013 in jeder Beziehung als rechtmässig.

  1. a)Nach dem Eingang der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin räumte das Verwaltungsgericht wie üblich dem Beschwerdeführer die Gelegen- heit zur Einreichung seiner Replik ein. Auf entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers hin wurde ihm die Frist zur deren Einreichung bis zum
  2. März 2014 erstreckt. Offenbar hatte der Beschwerdeführer die übliche gerichtliche Fristansetzung resp. -erstreckung für seine Replik fälschli- cherweise als Fristgewährung für die Nachreichung seiner Steuerer- klärungen für die Jahre 2010 und 2011 aufgefasst. Jedenfalls reichte er dem Verwaltungsgericht am 24. März 2014 zusammen mit seiner Replik seine Steuererklärungen für die Jahre 2010 und 2011 sowie Bilanz und Erfolgsrechnung vom 1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2011 seiner Bar D._____ ein. Wie vorstehend ausgeführt, hätte er diese Unterlagen spätestens innerhalb der Einsprachefrist zu Handen der Beschwerdegeg-
  • 9 - nerin einreichen müssen – das Beschwerdeverfahren ist dafür weder vor- gesehen noch geeignet (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_499/2012 vom 26. Juli 2012 E.1.2, wonach sich das Verwaltungsge- richt einer materiellen Überprüfung der Ermessensveranlagung zu enthal- ten hat), sodass das Verwaltungsgericht diese ohnehin verspätet einge- reichten Dokumente nicht beachten darf. b)Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass diese nach- gereichten Steuerunterlagen für die Jahre 2010 und 2011 selbst dann nicht ausreichend gewesen wären, wenn sie rechtzeitig und an die dafür zuständige Behörde eingereicht worden wären. Gemäss Art. 127 Abs. 3 StG sowie Art. 124 und Art. 125 Abs. 2 DBG muss eine natürliche Person mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ihrer Steuererklärung alle notwendigen Buchhaltungsunterlagen beilegen. Die vorliegend dem Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen entsprechen diesen Anfor- derungen in Bezug auf die Bar D._____ nur teilweise und in Bezug auf das Planungsbüro gar nicht. Mit anderen Worten: Nachdem die im Veran- lagungsverfahren versäumten Mitwirkungshandlungen selbst damit nicht vollständig nachgeholt wurden, könnte auf die Einsprache vom 16. No- vember 2013 mangels qualifizierter Begründung (vgl. dazu vorstehend E.2b) immer noch nicht eingetreten werden.
  1. a)Nebst der Aufhebung der Ermessensveranlagung vom 16. Oktober 2013 beantragte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 16. Januar 2014 die Gewährung einer letzten Einreichungsfrist für die Steuerer- klärung samt Unterlagen bis zum 31. März 2014. Wie die Beschwerde- gegnerin in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, hat der Beschwer- deführer ein solches Fristverlängerungsgesuch weder im Veranlagungs- noch im Einspracheverfahren, sondern erst im Rahmen seiner Beschwer- de vor Verwaltungsgericht gestellt. Aufgrund des in Art. 51 Abs. 2 des
  • 10 - Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) statuier- ten Novenverbots ist es dem Beschwerdeführer verwehrt, im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren neue Rechtsbegehren zu erheben bzw. vor der Vorinstanz gestellte Begehren zu erweitern (vgl. Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 11 57 vom 15. Mai 2012 E.2a). Das Verwaltungsgericht darf mithin nur über Fragen urteilen, zu welchen die Vorinstanz Stellung bezogen hat oder – aufgrund der Begeh- ren – hätte beziehen müssen (vgl. VGU A 06 44 vom 17. Oktober 2006 E.2a mit weiteren Hinweisen). Soweit mit der vorliegenden Beschwerde eine Verlängerung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung bis zum
  1. März 2014 verlangt wird, ist darauf nicht einzutreten. b)Selbst wenn auf dieses Vorbringen einzutreten wäre und der Antrag auf Gewährung einer letzten Einreichungsfrist sinngemäss als Wiederherstel- lungsgesuch behandelt würde, wäre dieses abzuweisen. Gemäss Art. 124 Abs. 3 StG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VRG kann eine Frist nur wie- derhergestellt werden, wenn die Partei beweisen kann, dass ihr die Ein- haltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht mög- lich war. Im gleichen Sinne verlangt Art. 133 Abs. 3 DBG für das Eintreten auf verspätete Einsprachen den Nachweis des Steuerpflichtigen, dass er zur rechtzeitigen Einreichung durch erhebliche Gründe verhindert war. Dabei bedarf es nicht nur des Nachweises, dass der Betroffene selbst nicht in der Lage war, innert Frist zu handeln, sondern auch, dass es ihm nicht möglich war, eine Drittperson mit der Vornahme von Prozesshand- lungen zu beauftragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.429/2004 vom
  2. August 2004 E.2 mit weiteren Hinweisen). Ein Krankheitszustand kann ein unverschuldetes, zur Fristwiederherstellung führendes Hindernis dar- stellen, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.54/2006 vom
  3. November 2006 E.2.2.1).
  • 11 - c)Sowohl in seiner Beschwerdeschrift wie auch in seiner Replik legte der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Probleme dar, welche es ihm verunmöglicht hätten, richtig zu arbeiten. Nach dem Konkurs der B._____ GmbH, deren Geschäftsführer er gewesen sei, im Jahre 2012 habe er sich in psychiatrische Behandlung begeben müssen, und im Verlauf des Novembers 2013 sei er gar arbeitsunfähig geworden. Die im Rahmen seiner Einsprache eingereichten Arztzeugnisse der PDGR attestieren ihm „aus medizinischen Gründen“ vom 26. November bis zum 5. Dezember 2013 bzw. vom 6. Januar bis zum 20. Januar 2014 eine 100%-ige sowie vom 6. Dezember 2013 bis zum 5. Januar 2014 eine 50%-ige Arbeitsun- fähigkeit. Gemäss einem Bestätigungsschreiben der PDGR befand er sich dort seit Oktober 2012 in ambulanter psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung. Diese Arbeitszeugnisse vermö- gen die Unmöglichkeit der rechtzeitigen Einreichung der Steuererklärun- gen indes weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht zu begründen. Auch wenn der Beschwerdeführer zweifellos schon vorher an gewissen psychischen Problemen gelitten hatte, bestand die Arbeitsunfähigkeit gemäss den eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen erst ab dem 26. November 2013. Zu diesem Zeitpunkt war die 30-tägige Einsprachefrist der Ermessensveranlagung vom 16. Oktober 2013 bereits verstrichen. Auch sind die pauschalen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse mit dem lapida- ren Verweis auf „medizinische Gründe“ zu wenig konkret abgefasst, als dass diese die Unmöglichkeit eines rechtzeitigen Handelns im Sinne der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen vermö- gen. Zudem hätte sich der Beschwerdeführer trotz der von ihm geltend gemachten psychischen Probleme durchaus bewusst sein müssen, dass er einen Vertreter hätte bestellen sollen, der an seiner Stelle die Steu- ererklärung 2011 ausfüllt resp. die Jahresrechnungen 2011 für seine bei- den Betriebe erstellt. Dies ergibt sich nicht nur aus seiner Stellung als be-

  • 12 - standener Geschäftsmann – er ist Inhaber zweier Firmen und war Ge- schäftsführer der B._____ GmbH –, sondern auch aus den Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift, wonach er die Unterstützung eines Treuhän- ders habe in Anspruch nehmen wollen, aus finanziellen Gründen jedoch davon abgesehen habe. Der Hinweis auf seine mangelnden Finanzen ist in diesem Zusammenhang weder haltbar noch relevant; zum einen gelten finanzielle Gründe nicht als Hinderungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 2 VRG resp. Art. 133 Abs. 3 DBG, und zum anderen gibt der Beschwerde- führer in seiner dem Gericht eingereichten Steuererklärung 2011 selber ein steuerbares Vermögen von Fr. 212‘410.-- an. Folglich gelingt dem Be- schwerdeführer der Nachweis, dass ihm die rechtzeitige Einreichung der Steuererklärung 2011 infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war, nicht, weshalb ihm eine Wiederherstellung der Einreichefrist – selbst wenn auf sein entsprechendes Gesuch eingetreten werden wür- de – ohnehin nicht zu gewähren wäre. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine ausserge- richtliche Entschädigung wird der Beschwerdegegnerin nicht zugespro- chen, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.2‘500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.324.--

  • 13 - zusammenFr.2'824.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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