2A.429/2004, 2C_441/2008, 2C_485/2009, 2C_499/2012, 2C_620/2007, + 1 weiteres
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 14 5 4. Kammer bestehend aus Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar ad hoc Decurtins URTEIL vom 8. Juli 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Gemeinde X., und Eidg. Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerinnen betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer
2 - 1.A._____ ist Inhaber der Einzelfirma A._____ in O1._____ und arbeitet als selbständiger Haustechnikplaner. Nachdem er die Steuererklärung 2010 trotz Mahnung und Androhung der Ermessensveranlagung nicht einge- reicht hatte, wurde er am 31. Oktober 2012 für die Kantons- und die Ge- meindesteuer O2._____ 2010 ermessensweise mit steuerbarem Ein- kommen von Fr. 143‘000.-- bzw. 62‘200.-- (zum Steuersatz von Fr. 143‘000.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 143‘300.-- bzw. 96‘800.-- (zum Steuersatz von Fr. 143‘300.--) veranlagt. Daraus resultier- te eine Kantonssteuer von Fr. 13‘154.-- und eine Gemeindesteuer von Fr. 6‘970.--. Aufgrund der angepassten gleichen Grundannahmen ergab sich für das Jahr 2010 eine direkte Bundessteuer von Fr. 7‘703.55. Diese Ermessenstaxationen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 2.Nachdem A._____ für das Jahr 2011 erneut keine Steuererklärung einge- reicht hatte, auferlegte ihm die kantonale Steuerverwaltung mit Verfügung vom 22. März 2013 nach Mahnung und Androhung der Ermessensveran- lagung eine Steuerbusse von Fr. 1‘000.--, verbunden mit einer letzten Frist von acht Tagen zur Einreichung der Steuererklärung und der Andro- hung einer nur beschränkt anfechtbaren erneuten Ermessensveranla- gung. Diese Bussverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Da A._____ seiner Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung weiterhin nicht nachkam, wurde er am 16. Oktober 2013 für die Kantons- und die Ge- meindesteuer O2._____ 2011 – wiederum ermessensweise – mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 171‘600.-- bzw. 79‘200.-- (zum Steuer- satz von Fr. 171‘600.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 168‘000.-- bzw. 115‘000.-- (zum Steuersatz von Fr. 168‘000.--) veran- lagt. Dies hatte eine Kantonssteuer von Fr. 16‘378.-- und eine Gemeinde- steuer von Fr. 9‘095.-- zur Folge. Gestützt auf die angepassten gleichen Grundannahmen ergab sich für das Jahr 2011 eine direkte Bundessteuer von Fr. 10‘381.60.
3 - 3.Mit Eingabe vom 15. Oktober 2013 (recte: 15. November 2013, Post- stempel vom 16. November 2013) erhob A._____ gegen die Ermessens- veranlagung Einsprache und stellte der kantonalen Steuerverwaltung in Aussicht, die entsprechende Steuerdeklaration samt der dazugehörenden Buchhaltungsunterlagen bis Mitte der Kalenderwoche 47 (d.h. bis zum
4 - vier bis sechs Wochen in der C._____ in O3._____ zur Behandlung auf- halten müssen. Er habe tatsächlich beabsichtigt, die buchhalterischen Un- terlagen seiner beiden Betriebe – das Planungsbüro und die Bar D._____ – aufzuarbeiten, sei aus den vorerwähnten Gründen indes nicht dazu ge- kommen. Seine Ehefrau unterstütze ihn zwar nach Kräften, doch sie sei nicht in der Lage, betriebs- und buchhalterische Unterlagen zu bearbei- ten. Auch habe er die Hilfe eines Treuhänders in Anspruch nehmen wol- len, doch seine inzwischen sehr prekäre finanzielle Situation habe dies nicht zugelassen. Aus diesen Gründen sei ihm nun eine letzte Frist zu gewähren resp. bis 31. März 2014 anzusetzen, damit er nach der Rück- kehr aus der Klinik in O3._____ seine umfassenden Unterlagen einrei- chen könne. 5.In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2014 beantragte die kantonale Steuerverwaltung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf den erst vor Verwaltungsgericht gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf eine weitere Verlängerung der Einreichungsfrist seiner Steuererklärung 2011 samt Unterlagen bis zum 31. März 2014 könne schon deswegen nicht eingetreten werden, weil dieser Antrag im vorangehenden Verfahren vor der Steuerverwaltung nicht gestellt worden sei und sie diesen deshalb auch nicht habe behandeln können. Zudem wäre dem (prozessual ohne- hin unzulässigen) Gesuch um Verlängerung der Einreichungsfrist auch deshalb nicht zu entsprechen, weil die vom Beschwerdeführer angeführ- ten gesundheitlichen Probleme keinesfalls derart gravierend seien, dass er durch diese davon habe abgehalten werden können, die Steuerer- klärung 2011 selber oder durch eine Drittperson innert Frist einzureichen. Sollte das Verwaltungsgericht trotzdem auf die Beschwerde eintreten, ha- be es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die kantonale Steuerverwal- tung auf die Einsprache vom 16. November 2013 zu Recht nicht eingetre-
5 - ten sei. In jener Einsprache habe der Beschwerdeführer in Aussicht ge- stellt, seine Unterlagen spätestens bis Ende der Kalenderwoche 47 einzu- reichen. Da diese aber nicht eingegangen seien, stehe fest, dass der im Rahmen der Einsprache nötige Nachweis für die Unrichtigkeit der ange- fochtenen Ermessenstaxation nicht erbracht worden sei, weshalb sie dar- auf zu Recht nicht eingetreten sei. 6.Mit seiner innert erstreckter Frist eingereichten Replik vom 24. März 2014 reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht seine Steuerer- klärungen für die Jahre 2010 und 2011 samt Buchhaltungsunterlagen ein. Daraus ergebe sich, dass er im Jahre 2011 mit dem Planungsbüro einen Gewinn von Fr. 25‘339.13 erzielt und mit der Bar D._____ einen Verlust von Fr. 19‘873.45 erlitten habe. Sein steuerbares Einkommen liege somit viel tiefer als in den beanstandeten Steuerveranlagungen angenommen, weshalb diese zu korrigieren seien. Im Übrigen wiederholte er die bereits in seiner Beschwerde gemachten Ausführungen bezüglich der gesund- heitsbedingten Versäumung der Einreichefrist. 7.In ihrer Duplik vom 10. April 2014 ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik selber bestätige, die Fristen zur Einreichung der Steuererklärung weder im Veranlagungs- noch im Einspracheverfahren eingehalten zu haben. Damit seien ihre Ermessens- veranlagungen zu Recht erfolgt. Ohnehin könne das Verwaltungsgericht gestützt auf die nachgereichten Steuererklärungen 2010 und 2011 auf keinen Fall eine materielle Prüfung dieser Ermessenstaxationen vorneh- men. Des Weiteren bestehe kein Grund für eine Fristwiederherstellung, da der Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner Replik keine ausrei- chenden Beweismittel für den Nachweis eines unverschuldeten Hinder- nisses, welches ihm die rechtzeitige Einreichung der Steuererklärungen verunmöglichte, eingereicht habe. Selbst wenn das Verwaltungsgericht
6 - das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrundes bejahen würde und die nachgereichten Steuererklärungen damit als rechtzeitig eingereicht zu behandeln wären, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da die eingereichten Buchhaltungsunterlagen vor dem Hintergrund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ungenügend und unzuver- lässig seien. 8.Am 2. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin und in Kopie dem Verwaltungsgericht einen Arztbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden zukommen, welcher bestätigte, dass er sich in der Klinik O1._____ in ambulanter psychotherapeutischer und psychophar- makologischer Behandlung befunden habe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie in den angefochtenen Nichteintretensentscheiden wird, soweit erfor- derlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Nichteintretensentscheide der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2013 bezüglich der Einsprache gegen die Ermessensveranlagungen vom
7 - fen, ob die Beschwerdegegnerin auf dessen Einsprache vom 16. Novem- ber 2013 gegen die Ermessensveranlagung zu Recht nicht eingetreten ist. Dabei ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Recht nach Ermessen veranlagt wurde, da er seinen Verfahrenspflichten trotz Mahnung und Androhung der Ermessensveranlagung anerkanntermas- sen nicht nachgekommen war (vgl. Art. 131 Abs. 1 lit. a des Steuergeset- zes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.000] und Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Vernehmlassung S. 5). b)Gemäss Art. 137 Abs. 4 StG und Art. 132 Abs. 2 DBG kann eine Veranla- gung nach Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefoch- ten werden, wobei die Einsprache zu begründen ist und allfällige Be- weismittel zu nennen sind. Eine rechtsgenügliche Begründung setzt dabei voraus, dass der Steuerpflichtige innerhalb der Einsprachefrist eine sub- stantiierte Sachverhaltsdarstellung abgibt und die unterlassenen Mitwir- kungshandlungen vollständig nachholt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_485/2009 vom 8. April 2010 E.3.1 sowie 2C_441/2008 vom 30. Janu- ar 2009 E.2.4). Nur so kann nämlich der Nachweis der Unrichtigkeit der Veranlagung erbracht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_620/2007 vom 2. Juli 2008 E.3.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird. Demnach muss die Steuererklärung innerhalb der Einsprachefrist tatsächlich einge- reicht werden; es genügt nicht, wenn die Nachlieferung der Steuerer- klärung in der Einspracheschrift für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_499/2012 vom 26. Juli 2012 E.4.1 und 4.2). c)Im Rahmen seiner Einspracheschrift vom 16. November 2013 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er die Steuerer-
8 - klärung 2011 samt Beilagen im Verlauf der nächsten zwei Wochen einrei- chen werde. Obwohl die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass der Ein- spracheentscheide bis zum 16. Dezember 2013 zugewartet hatte, blieb der Beschwerdeführer die Einreichung der angekündigten Unterlagen auch bis zu diesem Zeitpunkt schuldig. Im Rahmen seiner Einsprache machte der Beschwerdeführer keine besonderen Gründe geltend, welche es ihm verunmöglicht hätten, die vollständig ausgefüllte Steuererklärung innerhalb der Einsprachefrist oder zumindest innerhalb der versproche- nen Nachfrist einzureichen. Indem er seine Steuerunterlagen nicht inner- halb der Einsprachefrist nachreichte, hatte er den Sachverhalt nicht um- fassend dargelegt und den Nachweis für die Unrichtigkeit der angefochte- nen Ermessenstaxationen nicht erbracht, weshalb seine Einsprache den vorerwähnten Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 137 Abs. 4 StG und Art. 132 Abs. 3 DBG nicht genügte. Damit erweisen sich die angefochtenen Nichteintretensentscheide der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2013 in jeder Beziehung als rechtmässig.
11 - c)Sowohl in seiner Beschwerdeschrift wie auch in seiner Replik legte der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Probleme dar, welche es ihm verunmöglicht hätten, richtig zu arbeiten. Nach dem Konkurs der B._____ GmbH, deren Geschäftsführer er gewesen sei, im Jahre 2012 habe er sich in psychiatrische Behandlung begeben müssen, und im Verlauf des Novembers 2013 sei er gar arbeitsunfähig geworden. Die im Rahmen seiner Einsprache eingereichten Arztzeugnisse der PDGR attestieren ihm „aus medizinischen Gründen“ vom 26. November bis zum 5. Dezember 2013 bzw. vom 6. Januar bis zum 20. Januar 2014 eine 100%-ige sowie vom 6. Dezember 2013 bis zum 5. Januar 2014 eine 50%-ige Arbeitsun- fähigkeit. Gemäss einem Bestätigungsschreiben der PDGR befand er sich dort seit Oktober 2012 in ambulanter psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung. Diese Arbeitszeugnisse vermö- gen die Unmöglichkeit der rechtzeitigen Einreichung der Steuererklärun- gen indes weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht zu begründen. Auch wenn der Beschwerdeführer zweifellos schon vorher an gewissen psychischen Problemen gelitten hatte, bestand die Arbeitsunfähigkeit gemäss den eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen erst ab dem 26. November 2013. Zu diesem Zeitpunkt war die 30-tägige Einsprachefrist der Ermessensveranlagung vom 16. Oktober 2013 bereits verstrichen. Auch sind die pauschalen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse mit dem lapida- ren Verweis auf „medizinische Gründe“ zu wenig konkret abgefasst, als dass diese die Unmöglichkeit eines rechtzeitigen Handelns im Sinne der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen vermö- gen. Zudem hätte sich der Beschwerdeführer trotz der von ihm geltend gemachten psychischen Probleme durchaus bewusst sein müssen, dass er einen Vertreter hätte bestellen sollen, der an seiner Stelle die Steu- ererklärung 2011 ausfüllt resp. die Jahresrechnungen 2011 für seine bei- den Betriebe erstellt. Dies ergibt sich nicht nur aus seiner Stellung als be-
12 - standener Geschäftsmann – er ist Inhaber zweier Firmen und war Ge- schäftsführer der B._____ GmbH –, sondern auch aus den Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift, wonach er die Unterstützung eines Treuhän- ders habe in Anspruch nehmen wollen, aus finanziellen Gründen jedoch davon abgesehen habe. Der Hinweis auf seine mangelnden Finanzen ist in diesem Zusammenhang weder haltbar noch relevant; zum einen gelten finanzielle Gründe nicht als Hinderungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 2 VRG resp. Art. 133 Abs. 3 DBG, und zum anderen gibt der Beschwerde- führer in seiner dem Gericht eingereichten Steuererklärung 2011 selber ein steuerbares Vermögen von Fr. 212‘410.-- an. Folglich gelingt dem Be- schwerdeführer der Nachweis, dass ihm die rechtzeitige Einreichung der Steuererklärung 2011 infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war, nicht, weshalb ihm eine Wiederherstellung der Einreichefrist – selbst wenn auf sein entsprechendes Gesuch eingetreten werden wür- de – ohnehin nicht zu gewähren wäre. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine ausserge- richtliche Entschädigung wird der Beschwerdegegnerin nicht zugespro- chen, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.2‘500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.324.--
13 - zusammenFr.2'824.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]