VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 14 43 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Baumann-Maissen als Aktuarin URTEIL vom 15. Oktober 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin betreffend Anschlussgebühren Wasser, Kanalisation und ARA
2 - 1.A._____ ist Eigentümer des in X., gelegenen Einfamilienhauses (Assekuranz-Nr. 70) mit zugehörigem Ökonomiegebäude (Assekuranz- Nr. 70A). Vom 7. Juni 2011 bis zum 31. Januar 2013 erweiterte A. das fragliche Einfamilienhaus und erneuerte die Küche sowie die sa- nitären Anlagen. Die nach Abschluss der fraglichen Bauarbeiten durchge- führte amtliche Schätzung ergab einen versicherten Neuwert des umge- bauten Einfamilienhauses von Fr. 752'500.--. 2.Von diesem Gebäudeversicherungswert ausgehend berechnete die Ge- meinde X._____ unter Berücksichtigung des letzten amtlichen Schätz- werts des fraglichen Einfamilienhauses vor dem Umbau von Fr. 483'000.-- einen durch die nachträglichen Umbauten geschaffenen Mehrwert von Fr. 269'500.--. Gestützt darauf stellte sie A._____ am 18. März 2014 Wasser-, Kanalisations- und ARA-Anschlussgebühren im Gesamtbetrag von Fr. 8'085.-- in Rechnung. Auf Intervention von A._____ hin reduzierte die Gemeinde X._____ die verlangten Anschlussgebühren am 30. Juni 2014 auf Fr. 6'018.--. Die hiergegen erhobene Einsprache hiess sie mit Einspracheentscheid vom 24. September 2014 teilweise gut und ver- pflichtete A._____ für die Erweiterung des ihm gehörenden Einfamilien- hauses Wasser-, Kanalisations- und ARA-Anschlussgebühren von total Fr. 5'925.-- zu bezahlen. Begründend führte die Gemeinde X._____ im Wesentlichen aus, in der Rechnung vom 30. Juni 2014 sei fälschlicher- weise mit einem Index von 114.26 % anstatt 114.9 % gerechnet worden. Werde die vorgenommene Berechnung in dieser Beziehung berichtigt, betrage der massgebliche Neuwert des interessierenden Einfamilienhau- ses vor dem Umbau Fr. 554'967.--. Folglich habe sich der Wert des fragli- chen Gebäudes um Fr. 197'533.-- auf Fr. 752'500.-- erhöht. Der durch die nachträglichen baulichen Veränderungen geschaffene Mehrwert betrage demnach mehr als 20 % des vor dem Umbau bestehenden Gebäude- neuwerts, womit die Anschlussgebühren auf dem vollen Mehrwert zu er- heben seien. Davon ausgehend schulde A._____ der Gemeinde X._____
3 - Anschlussgebühren im Gesamtbetrag von Fr. 5'925.-- (3 % von Fr. 197'533.--). 3.Gegen diesen Einspracheentscheid reichte A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 23. Oktober 2014 Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden ein. Darin beantragte er die Aufhebung des Einspracheentscheides der Gemeinde X._____ vom 24. September 2014 und die Rückweisung der Angelegenheit an die Gemeinde zur Neu- berechnung der Anschlussgebühren. Begründend machte er zur Haupt- sache geltend, die Gemeinde X._____ habe die streitigen Anschlussge- bühren ohne Berücksichtigung des gesetzlichen Freibetrags berechnet. Ausserdem habe sie die Indexierung aufgrund des Zürcher Baukostenin- dexes vorgenommen, anstatt die Indexwerte des Schätzungsamtes Graubünden zu verwenden. 4.In der Stellungnahme vom 17. Dezember 2014 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde. Die Beschwerdegegnerin wende die in Frage stehende Rege- lung seit ihrem Bestehen dahingehend an, als sie für die Berechnung der Anschlussgebühren jeweils den vollen Mehrwert heranziehe, sofern die- ser die Schwelle von 20 % übersteige. Aufgrund der Intervention des Be- schwerdeführers habe sie ihre Praxis jedoch insofern geändert, als sie im vorliegenden Fall den massgeblichen Gebäudeversicherungsneuwert vor dem Umbau erstmals aufindexiert habe. Im vorliegenden Fall habe dies dazu geführt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine um Fr. 2'067.-- tiefere Anschlussgebühr schulde. Wenn er nun die Art der Indexierung kritisiere, sei dies erstaunlich, zumal, soweit bekannt, keine Regelung existiere, welche den Gemeinden vorschreibe, die gleiche In- dexliste wie das Schätzungsamt Graubünden zu verwenden. 5.In der Replik vom 8. Dezember 2014 und in der Duplik vom 5. Januar 2015 werden keine neuen Argumente vorgebracht.
4 - Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
7 - ben den Kantonen. Der Kanton Graubünden hat diese Aufgabe den Ge- meinden übertragen (Art. 82 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden [KV; BR 110.100], Art. 17 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer [KGSchG; BR 815.100] und Art. 60 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]). Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf diese De- legationsnorm eine von der Gemeindeversammlung am 10. März 2005 verabschiedete Gebührenverordnung Wasser- und Kanalreglement erlas- sen (nachfolgend: GebührenVO, abrufbar unter: http://www.X._____.ch/ > Downloads > Wasser & Kanalreglement, besucht am 29. Oktober 2015). b)Danach deckt die Beschwerdegegnerin ihre Auslagen für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt der öffentlichen Anlagen der Wasserver- sorgung und Abwasserbeseitigung durch die Erhebung von Anschlussge- bühren, Beiträgen und Benutzungsgebühren. Die Anschlussgebühren dienen der Finanzierung von Anlagen der Basis- und Groberschliessung (Art. 33 Abs. 2 GebührenVO). Die in der Gebührenverordnung festgeleg- ten Gebühren und Beiträge sind durch die im Grundbuch eingetragenen Liegenschaftseigentümer zu bezahlen (Art. 34 Abs. 1 GebührenVO). Für Neubauten und bestehende Bauten, die erstmals an die kommunalen An- lagen der Wasserversorgung angeschlossen werden, ist eine einmalige Anschlussgebühr zu bezahlen. Diese beträgt für Klasse II Bauten mit mitt- lerem Wasserverbrauch, wie namentlich Wohnhäuser, 1 % des Neuwerts des Gebäudeversicherungswerts (Art. 36 Abs. 2 GebührenVO). Für Neu- bauten und bestehende Bauten, die erstmals an die Gemeindekanalisati- on angeschlossen werden, ist eine einmalige Kanalisationsgebühr zu be- zahlen. Diese beträgt 1 % des Neuwerts (Art. 37 GebührenVO). Zur Fi- nanzierung der Abwasserreinigungsanlage Val Schons wird für alle be- stehenden und neuen Bauten, die an die ARA Val Schons angeschlossen werden, eine einmalige ARA-Anschlussgebühr erhoben, die sich auf 1 % des Neuwerts des Gebäudeversicherungswerts beläuft. Gemäss Art. 40 Abs. 1 GebührenVO sind die Anschlussgebühren aufgrund des Neuwerts
8 - gemäss amtlicher Schätzung zu berechnen. Massgeblich für die Veranla- gung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Vollendung des gebühren- pflichtigen Bauvorhabens. Erhöht sich der Neuwert durch nachträgliche bauliche Veränderungen um mehr als 20 %, ist gemäss Art. 40 Abs. 3 GebührenVO eine dem Mehrwert entsprechende Nachzahlung zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn eine entsprechende Erhöhung durch mehrere, innerhalb von fünf Jahren, ausgeführte bauliche Veränderungen herbeige- führt wird. c)In Anwendung dieser Regelungen hat die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer im angefochtenen Einspracheentscheid wegen nachträg- licher Umbauten am Einfamilienhaus, X._____, Wasser-, Kanalisations- und ARA-Anschlussgebühren von je Fr. 1'975.--, total mithin Fr. 5'925.--, auferlegt. Die fraglichen Anschlussgebühren dienen der Deckung der Er- stellungskosten der kommunalen Abwasseranlage (vgl. zu deren Rechts- natur etwa BGE 112 Ia 260 E.5a, 97 I 337, Urteil des Bundesgerichts 2P.45/2003 vom 28. August 2003 E.5.3; PETER KARLEN, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999, S. 539 ff., S. 555). Die Höhe solcher Abgaben muss nach dem von Bundesrechts wegen gel- tenden Äquivalenz- und Verursacherprinzip in Abhängigkeit zum Mehr- wert festgelegt werden, der dem Abgabepflichtigen durch den Anschluss seines Gebäudes an das kommunale Kanalisationssystem erwächst. Da es oft schwierig oder sogar unmöglich ist, diesen Wertzuwachs zu ermit- teln, darf dabei auf schematische, der Durchschnittserfahrung entspre- chende Massstäbe abgestellt werden, solange hierfür ernsthafte sachli- che Gründe bestehen und nicht Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Diesen Anforderungen genügen nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung namentlich Regelungen, die an den Gebäudeversicherungs- wert anknüpfen, der durch seine Beziehung zu den Baukosten in der Re- gel den Verkehrs- und Nutzungswert eines Gebäudes zuverlässig abbil- det und damit – wenn auch nur schematisch – das entsprechende Inter-
9 - esse des gebührenpflichtigen Eigentümers am Anschluss der Liegen- schaft widerspiegelt (vgl. BGE 125 I 4 E.2b/bb, 109 Ia 330 E.6a, 106 Ia 248; Urteil des Bundesgerichts 2P.281/2004 vom 2. März 2005 E.3.2; PVG 1998 Nr. 47; ADRIAN HUNGENBÜHLER, Grundsätze des Kausalabga- benrechts, in: ZBl 2003 S. 524). Dabei ist es zulässig für den Fall, dass eine angeschlossene Liegenschaft nachträglich um- oder ausgebaut wird, ergänzende Anschlussgebühren zu erheben (vgl. Urteile des Bundesge- richts 2P.205/2005 vom 15. März 2006 E.3.1, 2P.45/2003 vom 28. August 2003 E.5.3, 2P.223/2004 vom 18. Mai 2004, E.3.2). Dies erscheint insbe- sondere angezeigt, wenn Anschlussgebühren in Anknüpfung an den Ge- bäudeversicherungswert erhoben werden, da es ansonsten zu Rechtsun- gleichheiten kommt zwischen Eigentümern, die von Anfang an ein gros- ses und luxuriös ausgestattetes Gebäude bauen und solchen, die ihr Ge- bäude erst durch spätere Umbauten auf diesen Ausbaustandard bringen. Indem die Beschwerdegegnerin die Anschlussgebühren in den Art. 33 ff. GebührenVO in Anknüpfung an den Gebäudeversicherungswerts festlegt und in Art. 40 Abs. 3 GebührenVO für nachträgliche bauliche Verände- rungen Anschlussgebühren vorgesehen hat, hat sie den ihr im Rahmen des eidgenössischen und kantonalen Recht bei der Ausgestaltung der abwasserrechtlichen Gebührenordnung zustehenden Gestaltungsspiel- raum nicht überschritten.
10 - gemäss amtlicher Schätzung vor der baulichen Änderung plus 20 % und dem Neuwert des Gebäudes nach vollzogener baulicher Änderung festzu- legen. Diese Berechnungsweise sei auch in Art. 40 Abs. 3 GebührenVO verankert. Demzufolge seien Anschlussgebühren im Falle baulicher Ver- änderungen nur geschuldet, wenn der durch die baulichen Änderungen erzielte Mehrwert mehr als 20 % des ursprünglichen Gebäudeneuwerts betrage. Werde diese Schwelle überschritten, sei nicht der gesamte durch die nachträglichen baulichen Veränderungen geschaffene Mehrwert ab- gabepflichtig, sondern nur jener Anteil, der den Freibetrag von 20 % des ursprünglichen Gebäudeneuwerts übersteige. Die anderslautende Ausle- gung der Beschwerdegegnerin vermöge sich nicht auf den Gesetzestext zu stützen und stehe im Widerspruch zur Praxis der umliegenden Ge- meinden, welche lediglich auf dem über dem Schwellenwert von 20 % lie- genden Mehrwert Anschlussgebühren erheben würden. Überdies ver- stosse sie gegen das Rechtsgleichheitsgebot, sei doch kein Grund er- sichtlich, der es zu rechtfertigen vermöge, bei einem Mehrwert von unter 20 % keine Anschlussgebühren zu erheben und bei einer nur einen Pro- zentpunkt höheren Wertsteigerung Anschlussgebühren auf dem vollen Mehrwert zu fordern. b)Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin entgegen, seit Ein- führung von Art. 40 Abs. 3 GebührenVO die Anschlussgebühren im Falle nachträglicher Umbauten jeweils auf dem vollen hierdurch geschaffenen Mehrwert berechnet zu haben, sofern dieser die Schwelle von 20 % über- steige. Diese Handhabung sei bis anhin nie auf Kritik gestossen. Die Aus- führungen des Beschwerdeführers zum vom BVR herausgegebenen Mus- tergesetz seien nicht beachtlich, da die Beschwerdegegnerin die fragliche Regelung nicht übernommen habe und in der Ausgestaltung des Ge- meinderechts im Rahmen des ihr durch das übergeordnete Recht zuer- kannten Spielraums autonom sei. Aus der im Mustergesetz enthaltenen Regelung könne der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass die umliegenden Gemeinden
11 - eine dem Mustergesetz entsprechende Regelung kennen würden. Im Ge- genteil habe eine von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Umfrage ergeben, dass die meisten Gemeinden die Anschlussgebühren entspre- chend der von der Beschwerdegegnerin seit Jahren praktizierten Lösung erheben würden. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren geltend ma- che, die Beschwerdegegnerin habe das Rechtsgleichheitsgebot verletzt, sei anzumerken, dass sie seit jeher auf Investitionen mit einer Neuwert- zunahme unter 20 % keine Anschlussgebühren erhoben habe, wogegen sie alle Investitionen von über 20 % von 0 % weg mit (nachträglichen) An- schlussgebühren belastet habe. Wenn Gleiches mit Gleichem verglichen werde, erwiesen sich die erhobenen Vorwürfe folglich als unbegründet.
12 - wert entsprechende Nachzahlung zu leisten, wenn sich der Neuwert durch nachträgliche bauliche Veränderungen um mehr als 20 % erhöht. Der Wortlaut dieser Regelung ist insofern klar, als danach die Erhebung einer nachträglichen Anschlussgebühr im Falle nachträglicher baulicher Veränderungen nur zulässig ist, wenn sich hierdurch der (Gebäudeversi- cherungs-) Neuwert des in Frage stehenden Gebäudes um mehr als 20 % erhöht. Haben die nachträglichen baulichen Vorkehren einen geringeren Wertzuwachs zur Folge, so dürfen keine ergänzenden Anschlussge- bühren erhoben werden. Art. 40 Abs. 3 erster Halbsatz GebührenVO sta- tuiert folglich einen Grenzbetrag, ab dem im Falle von nachträglichen bau- lichen Veränderungen Anschlussgebühren geschuldet sind. Nicht festge- legt wird darin hingegen die Art der Berechnung nachträglicher An- schlussgebühren, wenn der gesetzliche Grenzbetrag durch nachträgliche bauliche Vorkehren überschritten wird. Diese Frage ist in Art. 40 Abs. 3 zweitem Halbsatz GebührenVO geregelt. Danach ist "eine dem Mehrwert entsprechende Nachzahlung zu leisten". Nach dem klaren Wortlaut von Art. 40 Abs. 3 zweiter Halbsatz bildet also der gesamte durch die nachträglichen baulichen Vorkehren geschaffene Mehrwert die Grundlage für nachträglich zu erhebende Anschlussgebühren. Ein Freibetrag, der von der Gebührenerhebung ausgenommen ist, existiert nicht. Dagegen schliesst es Art. 40 Abs. 3 zweiter Halbsatz GebührenVO aus, auf rein teuerungsbedingten Mehrwerten eine nachträgliche Anschlussgebühr zu erheben. Mit anderen Worten darf ausschliesslich der durch die baulichen Vorkehren geschaffene Mehrwert als Grundlage für die Gebührenerhe- bung herangezogen werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_904/2014 vom 12. Februar 2015 E.3.5). c)Soweit der Beschwerdeführer dafür hält, bei der Auslegung von Art. 40 Abs. 3 GebührenVO sei der vom BVR im Mustergesetz vorgeschlagene Art. 26 Abs. 3 (nachfolgend: Mustergesetz) heranzuziehen, ist ihm entge- genzuhalten, dass nichts darauf hindeutet, dass der historische Gesetz- geber beabsichtigt hat, diese Regelung ins kommunale Recht aufzuneh-
13 - men. Der Wortlaut von Art. 26 Abs. 3 Mustergesetz stimmt denn auch nicht mit Art. 40 Abs. 3 GebührenVO überein. Freilich ist in beiden Be- stimmungen ein Grenzbetrag vorgesehen, der überschritten werden muss, um eine Abgabepflicht zu begründen. Die für diesen Fall geschul- dete Nachzahlung regelt Art. 26 Abs. 3 Mustergesetz indessen dahinge- hend, als diese "auf der Differenz zwischen dem indexierten Neuwert des Gebäudes gemäss amtlicher Schätzung vor der baulichen Änderung plus 20 % und dem Neuwert nach vollzogener baulicher Änderung" zu erhe- ben ist. Demgegenüber schreibt Art. 40 Abs. 3 zweiter Halbsatz Ge- bührenVO vor, "eine dem Mehrwert entsprechende Nachzahlung zu leis- ten"; er schliesst mithin einen Freibetrag anlog zu der in Art. 26 Abs. 3 Mustergesetz vorgesehenen Regelung ausdrücklich aus. Sollte der histo- rische Gesetzgeber bei der Ausarbeitung von Art. 40 Abs. 3 GebührenVO Art. 26 Abs. 3 Mustergesetz herangezogen haben, drängt sich vor diesem Hintergrund die Annahme auf, dass er sich bewusst gegen einen Freibe- trag und für die Nachforderung aufgrund der allgemeinen Grundsätze ausgesprochen hat, wenn infolge der Überschreitung des Grenzbetrags ein abgabepflichtiger Tatbestand vorliegt. So oder anders erscheint es nicht angezeigt, Art. 26 Abs. 3 Mustergesetz im Sinne einer den Willen des historischen Gesetzgebers widerspiegelnde Regelung bei der Ausle- gung von Art. 40 Abs. 3 GebührenVO heranzuziehen. Die historische Auslegung bietet folglich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wortlaut von Art. 40 Abs. 3 GebührenVO nicht dem wahren Sinn der fraglichen Rechtsnorm entspricht. d)Die teleologische Auslegung von Art. 40 Abs. 3 GebührenVO bietet Schwierigkeiten, weil nicht bekannt ist, welche Ziele der historische Ge- setzgeber mit dieser Regelung verfolgt hat (vgl. zum Begriff der telelogi- schen Auslegung: ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Auf., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 120 f.). Die fragliche Bestimmung dürfte indessen – wie vergleichbare Regelungen im Sozialversicherungs- (vgl. etwa Art 4 Abs. 2 des Bundes-
14 - gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10], Art. 40 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]) und Steuerrecht – von der Absicht getragen sein, ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem mit nachträglichen Abgabeverfahren verbundenen admi- nistrativen Aufwand und den hierdurch generierten Abgaben sicherzustel- len. Denn nachträgliche Abgabeverfahren sind mit einem nicht unerhebli- chen administrativen Aufwand verbunden, führen jedoch im Falle kleine- rer Umbauten, die nur einen geringen Mehrwert generieren, bei einem Abgabesatz von 1 % (vgl. E.2b hiervor, Art. 36, 37, 38 GebührenVO) zu Einkünften von wenigen hundert bis einigen Tausend Franken. In diesen Fällen besteht daher die Gefahr, dass die Höhe der ergänzend erhobenen Abgaben in einem Missverhältnis zu dem für deren Erhebung erforderli- chen Aufwand steht. Deshalb erscheint es durchaus sachgerecht, mit ei- nem Grenzbetrag eine Erheblichkeitsschwelle zu statuieren, um sicherzu- stellen, dass nur bei bedeutenden Bauvorhaben ein nachträgliches Abga- beverfahren eröffnet und Anschlussgebühren erhoben werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich das durch die gramma- tikalische Auslegung gewonnene Auslegungsergebnis demzufolge aus te- leologischer Sicht durchaus rechtfertigen. e)Dem Beschwerdeführer ist jedoch darin zuzustimmen, dass eine solche Regelung bei nachträglichen baulichen Vorkehren, die zu einem knapp über bzw. unter dem Grenzbetrag liegenden Wertzuwachs führen, ganz unterschiedliche individuelle Belastungen nach sich zieht. Bei isolierter Betrachtung der nachträglichen Abgabeverfahren könnte dieses Ergebnis mit der Einführung eines Freibetrags im Umfang des Grenzbetrags ver- mieden werden. In diesem Fall würden indessen sämtliche Grundstücks- eigentümer, die nachträgliche Umbauten vornehmen, gegenüber den Grundeigentümern begünstigt, welche ihr Haus von Anfang an im ge- wünschten Ausbaustandard errichten und in der Folge nur mehr werter- haltende Investitionen tätigen, die den Gebäudeversicherungsneuwert
15 - nicht berühren. Diese Grundeigentümer schulden nur beim Neubau ihres Gebäudes Anschlussgebühren, die dann zumal auf der Grundlage des gesamten durch die Bauarbeiten geschaffenen Neuwerts zu berechnen sind. Sie profitieren folglich nicht von einem Freibetrag. Eine solch unter- schiedliche Behandlung von Neubauten und nachträglichen Bauvorhaben bei der Erhebung von Anschlussgebühren mag, wie der Beschwerdefüh- rer geltend macht, gerechtfertigt sein, um werterhaltende Investitionen zu fördern. Es erscheint jedoch unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots ebenfalls als vertretbar, eine derart allgemeine Privilegierung von nachträglichen Umbauten abzulehnen und sich damit zu begnügen, für nachträgliche Abgabeverfahren einen Grenzbetrag vor- zusehen, mit dem, wie vorangehend dargelegt, gewährleistet wird, dass zwischen dem mit den nachträglichen Abgabeverfahren verbundenen administrativen Aufwand und den hierdurch generierten Abgaben ein ver- nünftiges Verhältnis besteht. Es besteht somit ein sachlicher Grund diese Fälle gegenüber den übrigen abgaberechtlichen Tatbeständen gesondert zu behandeln; im Übrigen jedoch mit Umbauten gleich wie mit Neubauten zu verfahren. Das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) wird da- durch nicht verletzt, womit sich das Ergebnis der grammatikalischen Aus- legung von Art. 40 Abs. 3 GebührenVO hiermit vereinbaren lässt. f)Soweit der Beschwerdeführer schliesslich (sinngemäss) vorbringt, eine Auslegung von Art. 40 Abs. 3 GebührenVO, wonach kein Freibetrag exis- tiere, stünde im Widerspruch zu anderen Abwasserregelungen im Kanton Graubünden und verletzte dadurch das allgemeine Rechtsgleichheitsge- bot, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Kanton Graubünden hat die Ausgestaltung der Anschlussgebühren den Gemeinden überlassen (vgl. E.2a hiervor). Dabei verlangen das kantonale und eidgenössische Recht mit dem Kostendeckungs-, Äquivalenz- und Verursacherprinzip grundsätzlich eine individualisierte Bemessung und geben bestimmte Leitlinien vor. Die Gemeinden verfügen allerdings bezüglich der Wahl der
16 - massgeblichen Bemessungsfaktoren sowie deren Gewichtung über einen relativ erheblichen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E.2.2). Dies führt naturgemäss zu unterschiedlichen Regelungen, die den örtlichen Gegebenheiten und den Präferenzen der zuständigen Behörden geschuldet sind. Allein die Tatsa- che, dass in den Bündnerischen Gemeinden im Bereich der Wasseran- schlussgebühren unterschiedliche Regelungen existieren, steht folglich nicht im Widerspruch zum allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot. Deshalb erweist es sich von vornherein nicht als erforderlich, den Versuch zu un- ternehmen, mit dem Mittel der verfassungskonformen Auslegung eine in allen Gemeinden geltende gleichlautende Regelung herbeizuführen. g)Aus dem vorangehend Ausgeführten ergibt sich, dass nach dem Wortlaut von Art. 40 Abs. 3 GebührenVO im Falle nachträglicher baulicher Vorkeh- ren ergänzende Anschlussgebühren geschuldet sind, wenn der hierdurch geschaffene Mehrwert mehr als 20 % des vor dem Umbau bestehenden (Gebäudeversicherungs-)Neuwerts beträgt. Wird dieser Grenzwert über- schritten, so sind die Anschlussgebühren auf dem gesamten durch die nachträglichen baulichen Vorkehren geschaffenen Mehrwert zu entrich- ten. Dieses Ergebnis der grammatikalischen Auslegung wird durch die üb- rigen Auslegungsmethoden nicht in Frage gestellt und erweist sich als verfassungskonform. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin Art. 40 Abs. 3 GebührenVO im angefochte- nen Einspracheentscheid folglich korrekt ausgelegt.
17 - bäudeversicherungsneuwert des umgebauten Einfamilienhauses des Be- schwerdeführers aufgrund der amtlichen Schätzung vom 3. Dezember 2012 zu bestimmen ist und Fr. 752'500.-- beträgt. Strittig ist dagegen der massgebliche Gebäudeversicherungsneuwert des in Frage stehenden Einfamilienhauses vor dem Umbau. Der Beschwerdeführer bringt diesbe- züglich vor, es sei unverständlich, weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Indexierung nicht die Indexwerte des Schätzungsamtes des Kantons Graubünden anwende. Auch die kantonalen Schätzungsbezirke rechne- ten ihre Werte auf die neuen Punkte des massgebenden Baukosteninde- xes um, so dass für die Aufindexierung von Neuschätzungswerten von Liegenschaften auf der Stufe Gemeinde der gleiche Index massgebend sein müsse. Im vorliegenden Fall resultiere daraus – unter Berücksichti- gung eines Freibetrags von 20 % – ein massgeblicher Gebäudeversiche- rungswert von Fr. 706'771.--. Dieser Argumentation hält die Beschwerde- gegnerin entgegen, im vorliegenden Fall zum ersten Mal die vor dem Umbau bestehenden Gebäudeversicherungswerte aufindexiert zu haben und ihre Praxis in dieser Beziehung geändert zu haben. Diese Handha- bung von Art. 40 Abs. 3 GebührenVO werde sie zukünftig beibehalten. Der Beschwerdeführer schulde dank dieser Praxisänderung um Fr. 2'067.-- tiefere Anschlussgebühren. Wenn er nun die Art der Indexie- rung rüge, sei dies erstaunlich, zumal, soweit bekannt, keine Regelung existiere, die den Gemeinden vorschreibe, die gleichen Indexliste zu ver- wenden wie die kantonale Schätzungskommission. b)Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheeintscheid ihre Praxis insofern geändert, als sie entschieden hat, fortan die vor dem Um- bau bestehenden amtlichen Gebäudeversicherungswerte aufzuindexie- ren. Mit diesem Vorgehen stellt sie sicher, nur auf den durch die nachträg- lichen baulichen Vorkehren geschaffenen Mehrwerten Abwasserabgaben zu erheben. Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_904/2014 vom 12. Fe- bruar 2015 die vormalige Praxis der Beschwerdegegnerin in Bezug auf eine analoge Regelung im Gebührenreglement als willkürlich bezeichnet
18 - (Urteil 2C_904/2014 vom 12. Februar 2015). Dieses klare Verdikt des Bundesgerichts bildet selbstredend einen zureichenden Grund für die Be- schwerdegegnerin, auf ihre vormalige Praxis zurückzukommen und den massgeblichen Gebäudeversicherungsneuwert fortan bis zum Zeitpunkt der Vollendung des gebührenpflichtigen Bauvorhabens aufzuindexieren. Hinsichtlich des hierfür zu verwendenden Indexes hat das Verwaltungsge- richt im Urteil A 11 56 vom 6. März 2012 E.2 entschieden, es sei unzuläs- sig, bei der Aufindexierung auf den Index der Konsumentenpreise abzu- stellen. Für den Immobilien- und Baumarkt sei ein spezieller Baukosten- index massgebend, der wesentlich vom Landesindex der Konsumenten- preise abweichen könne. Letzterer werde anhand eines "Warenkorbs" ermittelt, der zahlreiche – wenn nicht mehrheitlich – baufremde Artikel enthalte. Deshalb erweise es sich nicht als sachgerecht, den Index der Konsumentenpreise zur Bestimmung des teuerungsbedingten Mehrwerts anzuwenden. Hierfür sei stattdessen auf den Baukostenindex abzustellen (VGU A 11 56 vom 6. März 2012 E.2). Nicht entschieden hat das Verwal- tungsgerichts bis anhin, welcher Baukostenindex zur Anwendung gelan- gen soll. c)Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid den Zürcher Baukostenindex angewandt. Dieser Index wird vom statistischen Amt der Stadt Zürich jeweils per 1. April erhoben und erscheint in der Re- gel anfangs Juli. Der Zürcher Baukostenindex der Wohnbaukosten ist ei- ne Richtzahl für die Erstellungskosten von Mehrfamilienhäusern, die nach Bauart, Ausstattung und Lage den in die Erhebung aufgenommenen In- dexhäusern entsprechen (https://www.stadt-zuerich.ch/portal > Präsidial- dept. > Statistik > Themen > Bauen & Wohnen > Wohnpreise, besucht am 3. November 2015). Den fraglichen Baukostenindex wandte die Ge- bäudeversicherungsanstalt Graubünden (GVG) bis 2004 an, um die erho- benen Schätzungswerte dem Kostenstand entsprechend insoweit anzu- passen, um im Schadenfall die Wiederherstellung zu den aktuellen Prei- sen zu ermöglichen. Seit 2005 greift sie zu diesem Zweck nunmehr auf
19 - den Schweizerischen Baupreisindex Hochbau für die Grossregion Ost- schweiz zurück (Art. 20 Gebäudeversicherungsgesetz [GebVG; BR 830.100] in Verbindung mit Art. 14 Verordnung zum Gebäudeversi- cherungsgesetz [VOzGebVG; BR 830.110]). Dieser Index wird vom Bun- desamt für Statik (BFS) für die gesamte Schweiz und je einzeln für die Genferseeregion, Espace Mittelland, Nordwestschweiz, Zürich, Ost- schweiz, Zentralschweiz und Tessin ausgearbeitet (www.bfs.admin.ch > Themen > 05-Preise > Baupreise > Detaillierte Daten, besucht am 4. No- vember 2015). Soweit sich dieser Index auf die in der Ostschweiz beste- henden Verhältnisse bezieht, bildet er die Situation im Kanton Graubün- den zuverlässiger ab als der Zürcher Baukostenindex, der auf den im Kanton Zürich bestehenden Verhältnissen basiert. Daher erscheint es sachgerecht, in Graubünden diese Werte für die Aufindexierung anzu- wenden. Auf den Zürcher Baukostenindex ist nur hilfsweise zurückzugrei- fen, wenn der, soweit ersichtlich, in das Jahr 1998 zurückreichende Schweizerische Baupreisindex Hochbau für die Grossregion Ostschweiz keine Daten liefert. Im Übrigen erweist sich dessen Anwendung als sach- lich nicht vertretbar. d)Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin den ihr bei der Auslegung von Art. 40 Abs. 3 GebührenVO zustehende Beurteilungs- und Ermes- sensspielraum überschritten hat, als sie im angefochtenen Einspra- cheentscheid entschieden hat, die Aufindexierung anhand des Zürcher Baukostenindexes vorzunehmen. Diese fehlerhafte Rechtsausübung hat das Verwaltungsgericht dahingehend zu korrigieren, als der Zürcher Bau- kostenindex für die gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG erforderliche Aufindexie- rung nur angewandt werden darf, wenn der vom BFS herausgegebene Schweizerische Baupreisindex Hochbau für die Grossregion Ostschweiz keine Daten liefert. Ansonsten hat die Aufindexierung anhand des vom BFS herausgegebenen Baupreisindexes Hochbau für die Grossregion Ostschweiz zu erfolgen, da dieser die im Kanton Graubünden bestehen- den Verhältnissen besser abbildet (vgl. zur Kognition des Verwaltungsge-
20 - richt statt vieler: Urteile des Verwaltungsgerichts R 09 14 vom 23. Juni 2009, R 09 105 vom 26. April 2007 E.4a). Die Kritik des Beschwerdefüh- rers an dem von der Beschwerdegegnerin für die Aufindexierung verwen- deten Baukostendindex erweist sich somit grundsätzlich als begründet. 6.Dies führt jedoch nur zur Gutheissung der vorliegenden Beschwerde, wenn der Beschwerdeführer deshalb weniger hohe Wasser-, Kanalisati- ons- und ARA-Anschlussgebühren schuldet. Diesbezüglich steht aufgrund der insoweit übereinstimmenden Parteiaussagen in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Schätzungskommission 3 den Gebäudeversicherungsneu- wert des streitbetroffenen Einfamilienhauses vor dem Umbau letztmals am 16. Januar 2001 auf Fr. 483'000.-- festlegte. Wird dieser mit dem vom BFS herausgegebenen Schweizerischen Baupreisindex Hochbau für die Grossregion Ostschweiz aufindexiert, so beträgt der massgebliche Neu- wert 2012 Fr. 547'459.70 (Fr. 483'000.-- x 122.3 [Oktober 2012]: 107.9 [April 2001]). Nach dem Umbau weist das interessierende Einfamilien- haus unstrittig einen Gebäudeversicherungswert von Fr. 752'500.-- auf (vgl. E.5a hiervor). Durch die vorgenommenen Umbauten hat es folglich einen Mehrwert von Fr. 205'040.30 (Fr. 752'500.-- - Fr. 547'459.70) erfah- ren, was einem Wertzuwachs von 37.45 % (Fr. 205'040.30 : Fr. 547'459.70 x 100) entspricht. Damit wird der Grenzwert von 20 % des vor dem Umbau bestehenden Gebäudeversicherungsneuwerts infolge der nachträglichen Umbauten überschritten, womit der Beschwerdeführer die strittigen Anschlussgebühren auf dem gesamten Wertzuwachs zu entrich- ten hat. In Anwendung von Art. 33 ff. in Verbindung mit Art. 40 Abs. 3 Ge- bührenverordnung schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegeg- nerin folglich bei einem Abgabesatz von je 1 % Wasser-, Kanalisations- und ARA-Anschlussgebühren von total Fr. 6'151.20 (Fr. 2'050.40 [1 % von Fr. 205'040.30] + Fr. 2'050.40 [1 % von Fr. 205'040.30] + Fr. 2'050.40 [1 % von Fr. 205'040.30]). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwer- deführer im angefochtenen Einspracheentscheid Anschlussgebühren im Gesamtbetrag von Fr. 5'925.-- auferlegt, womit sie ihm Fr. 226.20 zu we-
21 - nig belastet hat (Fr. 6'151.20 - Fr. 5'925.--). Die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Reduktion der ihm auferlegten Ab- gaben verlangt, erweist sich im Ergebnis somit als unbegründet, was zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der dage- gen erhobenen Beschwerde führt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass gemäss Art. 56 Abs. 1 VRG das Verwaltungsgericht an die Anträge der Parteien gebunden ist. 7.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers als unterliegender Partei (Art. 73 VRG). Parteien- tschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 78 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.1'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.428.-- zusammenFr.1'428.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]
22 - Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 11. Juli 2016 gutgeheissen (2C_1114/2015).