VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 14 37 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterStecher, Meisser AktuarSimmen URTEIL vom 20. Oktober 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Casanova, Beschwerdegegnerin betreffend Parkplatzersatzabgabe
2 - 1.Im Jahre 1995 wurde der Neubau "B." durch die Bürgergemeinde Y. erstellt. In diesem Zusammenhang wurde ein Parkplatzkonzept durch den Gemeindevorstand geprüft und mit einer Ausnahmebewilligung genehmigt. Das Konzept beinhaltete das Projekt "B." sowie die Überbauung der heutigen "A." mit einer gemeinsamen unterirdi- schen Einstellhalle. In der Ausnahmebewilligung vom 5./10. Dezember 1994 reduzierte der Gemeindevorstand die geforderte Parkplatzanzahl um 14 auf insgesamt 56 Parkplätze. Die fehlenden 14 Parkplätze sollten finanziell abgegolten werden (Parkplatzersatzabgabe). 2.Am 14. Mai 2007 reichte die A._____ AG bei der damaligen Gemeinde Y._____ ein Baugesuch für den Abbruch der alten Immobilie bzw. den Neubau von Alterswohnungen, Hotel, Restaurant, Büro und Einstellhallen auf der ihr gehörenden Parzelle 186 in der Kernzone Y._____ ein. 3.Die Baukommission Y._____ erteilte der A._____ AG am 19. Juli 2007 die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Im Beilageblatt zur Baubewilligung wurde bezüglich Parkplätze was folgt festgehalten: "Die definitive Anzahl Pflichtparkplätze wird bei der Bauschlussabnahme aufgrund der effektiven Gegebenheiten überprüft und entsprechend neu festgelegt. Die Nutzung der unterirdischen Garage zwischen der STWEG "B." und der "A. AG" ist privatrechtlich zu regeln. Diesbezüglich ist mit der Bürgergemein- de Y._____ Kontakt aufzunehmen." 4.Im April 2008 wurde die Bauparzelle 186 auf drei Parzellen aufgeteilt (Pa- rzellen 186, 2010 und 2011). In der Folge wurde auf Parzelle 2010 Stockwerkeigentum begründet. Mit Kaufvertrag vom 7. Mai 2009 bzw. Nachtrag zum Kaufvertrag vom 10. Juli 2012 verkaufte die A._____ AG neun Stockwerkeigentumseinheiten der Parzelle 2010 (2010-13, 2010-15, 2010-16, 2010-17, 2010-18, 2010-22, 2010-23, 2010-24, 2010-25) sowie die Parzelle 186 an die Aktiengesellschaft C._____. Auf der Parzelle 186 stand im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages der Rohbau des Wohn- und Geschäftshauses sowie des Restaurants.
3 - 5.Im Juli 2009 reichte die A._____ AG eine Projektänderung (diverse An- passungen in den Grundrissen und den geplanten Nutzungen in den ver- schiedenen Gebäuden sowie neue Dacheinschnitte) ein, welche von der Baukommission der Gemeinde Y._____ am 25., mitgeteilt am 26. August 2009, bewilligt wurde. Im entsprechenden Entscheid wurde die Frage der Parkplätze wiederum aufgegriffen und festgehalten, dass aufgrund der neuen Nutzung die definitive Parkplatzanzahl bei der Schlussabnahme festgestellt werde. 6.In der Folge wurde das Wohn- und Geschäftshaus mit Restaurant fertig- gestellt. Die Bauabnahme durch die Gemeinde Y._____ erfolgte am
5 - Begründend machte die Beschwerdeführerin was folgt geltend: • In Art. 111 Abs. 5 des hier anwendbaren Baugesetzes vom 12. März 2000 werde der Grundeigentümer zur Leistung der Parkplatzersatzab- gabe verpflichtet. Parzelle 186 und die Stockwerkeigentumseinheiten der Parzelle 2010 seien im Jahr 2009 von der Beschwerdeführerin an die Aktiengesellschaft C._____ veräussert worden. Im Zeitpunkt der Fertigstellung der Bauten und der Bauabnahme durch die Gemeinde sei die Aktiengesellschaft C._____ Grundeigentümerin gewesen und nicht die Beschwerdeführerin. Dementsprechend sei im Jahr 2010 die Aktiengesellschaft C._____ ersatzabgabepflichtig gewesen. Mit der Übertragung der Grundstücke auf die politische Gemeinde X._____ im Jahr 2012 sei auch die Abgabepflicht auf die politische Gemeinde übergegangen. Der Entscheid über die Pflichtparkplätze und allfällige Ersatzabgaben sei in der Baubewilligung vom 19. Juli 2007 explizit ausgeklammert worden. Die Pflicht zur Leistung der Parkplatzersatz- abgabe sei frühestens im Zeitpunkt der Bauabnahme am 25. Oktober 2010 entstanden, da laut Baubewilligung die Pflichtparkplätze erst in diesem Zeitpunkt festzustellen gewesen seien. Mit der angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2014 seien die abzugeltenden Pflichtparkplät- ze erstmals definitiv festgelegt worden. Die angefochtene Verfügung leide an einem schwerwiegenden inhaltlichen Mangel, da die Be- schwerdeführerin nicht Subjekt der Parkplatzersatzabgabe sein könne. Dies führe zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung, was von Am- tes wegen festzustellen sei. Sollte die Nichtigkeit verneint werden, so müsse die angefochtene Verfügung aus denselben Gründen zumin- dest aufgehoben werden. • Sollte das Gericht die Abgabepflicht der Beschwerdeführerin bejahen, sei diese auf die neun Parkplätze und damit auf Fr. 32'400.-- zu redu- zieren. Die Kostenbeteiligung für die Belagsarbeiten auf dem Rat- hausparkplatz auf der Südostseite des Rathauses über Fr. 13'086.-- werde bestritten, da die Belagsarbeiten bis heute nicht ausgeführt worden seien. Es fehle an einer rechtlichen Grundlage, der Beschwer- deführerin diese Kosten in Form einer zweckgebundenen Abgabe zu überbinden. 13.Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2014 was folgt: "1. Auf die verwaltungsgerichtliche Beschwerde vom 11. September 2014 sei nicht einzutreten. 2.Eventualiter sei die verwaltungsgerichtliche Beschwerde vom 11. September 2014 abzuweisen. 3.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge."
6 - Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin folgendes aus: • Da es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, dem Gericht die an- gefochtene Verfügung vom 21. Juli 2014 einzureichen, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. • Die Beschwerdeführerin sei als Bauherrin respektive als verantwortli- che Grundeigentümerin sowohl in der Baubewilligung als auch in der Bewilligung der Projektänderung auf die Pflichtparkplätze hingewiesen worden. Die Pflicht zur Erstellung respektive Abgeltung von Pflicht- parkplätzen sei bereits mit Baubewilligung vom 19. Juli 2007 zulasten der Beschwerdeführerin verfügt worden und unangefochten in Rechts- kraft erwachsen. Somit treffe die Pflicht zur Erstellung dieser Parkplät- ze bzw. zur Bezahlung der Ersatzabgabe die Bauherrschaft bzw. den- jenigen, der im Zeitpunkt der Baubewilligung Grundeigentümer der Bauparzelle sei. Die Beschwerdeführerin habe das Baugesuch als Bauherrin gestellt und sei zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilli- gung Grundeigentümerin gewesen. Gleiches gelte für die Erteilung der Bewilligung zur Projektänderung. Die Pflicht zur Erstellung von Pflicht- parkplätzen bzw. deren finanzielle Abgeltung treffe somit die Be- schwerdeführerin. Der Eigentümerwechsel habe erst nach Erteilung der Baubewilligung stattgefunden, weshalb er keinen Einfluss auf die Festlegung des Ersatzabgabepflichtigen habe. Der Hinweis in der Baubewilligung bzw. in der Bewilligung der Projektänderung führe nicht zu einem Verschieben der Entstehung der Ersatzabgabepflicht auf den Zeitpunkt der Bauabnahme. Lediglich die Höhe der Abgabe bzw. die definitive Anzahl abzugeltender Parkplätze sei auf den Zeit- punkt der Bauabnahme verlegt worden. • Hinsichtlich der abzugeltenden 22 Besucherparkplätze habe die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin das Recht eingeräumt, den Parkplatz beim Rathaus mitzubenützen. Der Betrag von Fr. 13'068.-- falle als zweckgebundener Beitrag am Bau und Unterhalt solcher Anlagen an anderen Orten an. Mit Art. 111 Abs. 5 des damals gültigen Baugesetzes bestehe eine genügende gesetzliche Grundla- ge. Für jeden abzugeltenden Parkplatz habe der Gemeindevorstand praxisgemäss Fr. 3'600.-- als Pflichtersatz festgelegt. Die Beschwer- degegnerin habe das Projekt indes unterstützen wollen und habe der Beschwerdeführerin lediglich eine Ersatzabgabe von rund Fr. 600.-- pro Parkplatz in Rechnung gestellt. Bei der Abgabe für die Befreiung von der Parkplatzerstellungspflicht handle es sich rechtsprechungs- gemäss um eine Ersatzabgabe. Die Bezahlung der Ersatzabgabe für die Besucherparkplätze sei als Vorschuss/Anzahlung für die Belagsa- rbeiten für die Erweiterung des Rathausplatzes zu verstehen. Selbst wenn diese Arbeiten noch nicht ausgeführt worden seien, sei die Be- schwerdeführerin dennoch ersatzabgabepflichtig, wobei die Abgeltung
7 - der Besucherparkplätze zweckgebunden bleibe und für die noch an- stehenden Arbeiten verwendet werde. 14.Am 12. November 2014 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest und reichte die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2014 nach. • Vorliegend sei im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung am
8 - Ersatzabgabe und dem Prinzip der Ersatzabgabe, wonach damit der finanzielle Vorteil des Bauherrn, keine Parkplätze erstellen zu müssen, abgegolten werden solle. Diesen Vorteil geniesse der bauende Grun- deigentümer, weshalb die Ersatzabgabepflicht bei diesem liege. 15.Am 20. November 2014 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ih- ren Anträgen fest. • Die Beschwerdeführerin habe selbst mit dem Bau begonnen und als Bauherrin den Bau auch vollendet. Sie habe den Rohbau ohne Zutun der vormaligen Aktiengesellschaft C._____ erstellt und Stockwerkei- gentum begründet. Veräussert worden sei die (vollendete) Überbau- ung des Grundstücks 186 und der Stockwerkeigentumseinheiten auf Parzelle 2010 gemäss bewilligtem Bauprojekt. Der Besitzesantritt mit Übergang von Rechten und Pflichten sei per Ende 2010 vereinbart worden, also erst nach Bauabnahme vom 25. Oktober 2010. Die Be- schwerdeführerin habe die Dimension des Gebäudes entsprechend der ihr erteilten Baubewilligung umgesetzt. Entgegen den beschwer- deführerischen Ausführungen sei es sie selbst gewesen, welche durch die Ersparnis bei den Anlagekosten profitiert habe und ihr Grundstück (anderweitig) besser habe ausnützen können, weshalb sie den finan- ziellen Vorteil abzugelten habe. Der Erwerberin der Parzelle 186 bzw. der Stockwerkeigentumseinheiten auf Parzelle 2010 seien die Grunds- trukturen und damit die für die Ermittlung der Pflichtparkplätze mass- gebenden Quadratmeter vorgegeben gewesen. In einem solchen Fall seien lediglich noch Projektänderungen von untergeordneter Bedeu- tung − wie die von Ende Juli 2009 − möglich. Entsprechend seien die als Laden/Büro vorgesehenen Räumlichkeiten bei Haus I als Kinder- hort umgenutzt worden. Dies habe − entgegen den beschwerdeführe- rischen Behauptungen − nicht zu einer zusätzlichen Belastung der Beschwerdeführerin geführt. Vielmehr seien dadurch zwei Besucher- parkplätze weniger abzugelten. Überdies habe die Beschwerdeführe- rin die Projektänderung Ende Juli 2009 in eigenem Namen eingege- ben. Die Adressatin der Baubewilligung zur Projektänderung sei allein die Beschwerdeführerin gewesen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie in der angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2014 wird, soweit erfor- derlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
9 - Das Gericht zieht in Erwägung:
WohnbautenPro Wohnung 1 Platz; zusätzliche Pflichtparkplätze für Besucher im Umfang von 10 % der Anzahl Wohnungen
Verkaufslokale1 Platz pro 15 m 2 Verkaufsfläche
Pensionen, Hotels1 Platz pro drei Fremdenbetten
Restaurants1 Platz pro 10 m 2 Restaurantfläche
Bürobauten, Arztpraxen1 Platz pro 20 m 2 Bürofläche oder Behandlungsraum Ist das Erstellen von Parkplätzen auf eigenem Grund nicht möglich oder aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes oder aus verkehrstechni- schen Gründen nicht erwünscht, so kann der Gemeindevorstand den Grundeigentümer zur Leistung von zweckgebundenen Beiträgen an Bau und Unterhalt solcher Anlagen an einem anderen Ort verpflichten. Die Abgabe beträgt ein Viertel der durchschnittlichen Kosten, welche andere Grundeigentümer in einer vergleichbaren Bauzone für die Erstellung der verlangten Anzahl oberirdischer Parkplätze (einschliesslich Landerwerb)
13 - zu bezahlen hätten (Art. 111 Abs. 5 aBG). Diese Regelung der Parkplat- zersatzabgabe der ehemaligen Gemeinde Y._____ ist in einem formellen Gesetz geregelt und erfüllt die Anforderungen an das in Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR
14 - nahme festgestellt werden sollte. Implizit wurde damit die Person des Ab- gabepflichtigen bereits bestimmt, was von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wurde, zumal die erwähnten Verfügungen unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. In der Folge gelangte die Beschwerde- gegnerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 mit einer Zusammenstel- lung der Pflichtparkplätze (Restaurant 16 Parkplätze, Wohnungen 10 % 2 Parkplätze, Spielgruppe/Laden 4 Parkplätze), der beabsichtigten Er- satzabgabe für die fehlenden Pflichtparkplätze in der Tiefgarage (9 Park- plätze à Fr. 3'600.-- = Fr. 32'400.--) und für die fehlenden Besucherpark- plätze an die Beschwerdeführerin. Hinsichtlich der fehlenden Besucher- parkplätze räumte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin das Recht ein, den Parkplatz beim Rathaus zu benützen, wobei die Be- schwerdegegnerin als Gegenleistung die Kosten für die Belagsarbeiten des Rathausparkplatzes auf der Südseite des Rathauses in der Höhe von Fr. 13'068.-- übernehmen sollte. Gesamthaft ergab sich eine Ersatzabga- be von Fr. 45'468.-- (= Fr. 32'400.-- + Fr. 13'068.--), welche die Beschwer- degegnerin der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2011 erstmals in Rech- nung stellte und mit der im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefoch- tenen Verfügung vom 21. Juli 2014 bestätigte. d)Bei der von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Ersatzabga- be über Fr. 45'468.-- handelt es sich − soweit ersichtlich unstrittig − um eine reine Ersatzabgabe (vgl. vorstehend E.5a), zumal der Beschwerde- führerin mit der Leistung derselben kein Sonderrecht an öffentlichen Parkplätzen eingeräumt wird. Unbestritten ist des Weiteren die Anzahl abzugeltender Pflichtparkplätze in der Tiefgarage (9 Parkplätze) und der Betrag pro abzugeltendem Pflichtparkplatz (Fr. 3'600.--) sowie die Anzahl abzugeltender Besucherparkplätze (22 Parkplätze). Streitig ist demge- genüber die Auslegung von Art. 111 Abs. 5 aBG und mit ihr die subjektive Abgabepflicht und − falls eine solche bezüglich der Beschwerdeführerin besteht − die Grundlage und die Höhe der Ersatzabgabe für die 22 Besu- cherparkplätze.
15 -
17 - gentümer als ersatzabgabepflichtig betrachten, dann hätte beispielsweise bei einem baurechtsbelasteten Grundstück der Baurechtsgeber als Grun- deigentümer die Parkplatzersatzabgabe zu leisten, obschon der Bau- rechtsberechtigte die Planung vornimmt und dieser auch als Bauherr auf- tritt. Bereits dies zeigt, dass eine rein grammatikalische Auslegung von Art. 111 Abs. 5 aBG nicht zielführend sein kann. cc)Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm be- stimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den sys- tematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert (HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 97 ff.). Vorliegend lässt sich direkt aus der Gesetzessystematik nichts ableiten. Art. 111 Abs. 5 aBG befindet sich unter dem Kapitel "X. Baupolizei und Verkehrsvorschriften". Unter diesem Kapitel finden sich Bestimmungen, die auf den jeweiligen Ei- gentümer zielen (so z.B. Art. 98 aBG "Unterhalt") aber auch Bestimmun- gen, welche primär dem Bauherrn gewidmet sind (so z.B. Art. 99 aBG "Schallschutz" oder Art. 100 aBG "Umweltbelastung"). dd)Bei der historischen Auslegung steht der Wille des Gesetzgebers, wie er sich aufgrund der Materialien ergibt, im Zentrum (TSCHANNEN, a.a.O., § 4 N. 26; HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 101 ff.). Da vorliegend keine Unterlagen zur Entstehungsgeschichte der in Frage stehenden kommuna- len Bestimmung von Art. 111 Abs. 5 aBG vorliegen, lässt die historische Auslegung keinen rechtsgenüglichen Schluss zu. ee)Die teleologische Auslegung stellt ab auf die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist. Die Frage nach dem Sinn und Zweck, der ratio legis, lässt sich regelmässig nur unter Einbezug der übrigen Aus- legungsmethoden beantworten (HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 120 ff.; TSCHANNEN, a.a.O., § 4 N. 33; RHINOW/SCHEFER, Schweizeri- sches Verfassungsrecht, 2. Aufl., Basel 2009, § 4 N. 509). Art. 111 Abs. 1 aBG richtet sich grundsätzlich an den Bauherrn, indem die Bestimmung
18 - verbindliche Anforderungen an die Parkierungsanlage bei Neu- und Um- bauten stellt. Vor diesem Hintergrund ist auch Abs. 5 selbiger Norm zu in- terpretieren. Dass dort von "Grundeigentümer" die Rede ist, ändert nichts an der Tatsache, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass die Rege- lung den Bauherrn betreffen sollte. Dafür spricht die Tatsache, dass grundsätzlich der Bauherr bereits mit der Baubewilligung verpflichtet wer- den könnte, die Ersatzabgabe zu leisten. Dies dürfte denn auch dem Re- gelfall entsprechen (analog den Anschlussgebühren bei Neu- oder Um- bauten, wo regelmässig zumindest Akontozahlungen gefordert werden und nach Abschluss der Arbeiten eine definitive Abrechnung erfolgt). Zu- meist ist es auch bereits aufgrund des Baubewilligungsgesuchs klar, wie viele Parkplätze gemäss gesetzlicher Regelung verlangt und wie viele re- alisiert bzw. wie viele finanziell mittels Ersatzabgabe abzugelten sind. Einzig aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin im vorlie- genden Fall − wohl aufgrund der unklaren Verhältnisse betreffend ge- meinsamer Einstellhalle (und wohl auch, um das Bauvorhaben der Be- schwerdeführerin indirekt zu unterstützen) − zuerst die Verhältnisse ge- klärt haben wollte, rechtfertigt sich keine andere Betrachtungsweise. Das Bundesgericht äusserte sich zum Sinn und Zweck der Parkplatzersatzab- gabe wie folgt: "Die Abgabe wird zur Ausgleichung des individuellen Vor- teils erhoben, der dem Pflichtigen aus dem Dispens erwächst, und gehört − als nicht voraussetzungslos geschuldete Geldleistung − zu den Kausal- abgaben" (Urteil des Bundesgerichtes 2C_541/2008 vom 13. November 2009 E.4.3). Und weiter: "Die Ersatzabgabe hat somit grundsätzlich dem Vorteil zu entsprechen, den derjenige Eigentümer, dem die Erstellung von Parkplätzen möglich ist, aus der Befreiung von der Baupflicht ziehen wür- de. Ein solcher Vorteil lässt sich in der Ersparnis der Baukosten und in der besseren Ausnützung des Grundstückes erblicken" (BGE 97 I 792 E.8). Es geht also bei der Parkplatzersatzabgabe um die Ausgleichung eines individuellen Vorteils, indem − wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt − durch den Dispens die geforderte Anzahl Parkplätze zu erstellen, die zur Verfügung stehende Fläche intensiver bebaut bzw. ge-
19 - nutzt werden kann. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung ist es regelmässig der Bauherr, welcher durch das Ersparnis der Anlagekos- ten (welche für die Erstellung von Parkplätze angefallen wären) profitiert und dadurch sein Grundstück anderweitig besser ausnützen kann. Da- durch dürfte sich bei einer allfälligen späteren Veräusserung des Grunds- tücks regelmässig ein höherer Veräusserungspreis erzielen lassen, wes- halb es denn auch gerechtfertigt ist, den finanziellen Vorteil beim bauen- den Grundeigentümer abzugelten, entsteht der Vorteil doch − wie gese- hen − beim Bauherrn und nicht beim entsprechenden Eigentümer nach erfolgter Handänderung. Die teleologische Auslegung spricht demzufolge gegen die Argumentation der Beschwerdeführerin. b)Aus der Auslegung von Art. 111 Abs. 5 aBG folgt somit zusammenfas- send, dass grundsätzlich derjenige, welcher ein Baugesuch einreicht und gleichzeitig (aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes oder aus ver- kehrstechnischen Gründen) von der Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen auf dem eigenen Grundstück befreit wird, zur Leistung der Parkplatzer- satzabgabe verpflichtet ist, und zwar auch dann, wenn er das Grundstück oder Teile davon nachträglich an Dritte weiterveräussert. Vor diesem Hin- tergrund hat die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom
21 - des Gemeinwesens geknüpft ist, überhaupt zu rechtfertigen (BGE 97 I 792 E.8). Das Bundesgericht erachtet es grundsätzlich als richtig, für die Bemessung der Ersatzabgabe nicht die Kosten, die dem Gemeinwe- sen für die Erstellung der nötigen Parkplätze entstehen, sondern den Vor- teil, welcher dem Eigentümer aus der Befreiung von der Baupflicht er- wächst, heranzuziehen (BGE 97 I 792 E.8). Dieser Vorteil führt für das hier fragliche Gebiet zu einer Ersatzabgabe im Sinne von Art. 111 Abs. 5 aBG von Fr. 3'600.-- pro Parkplatz. Dieser Betrag wird von der Beschwer- deführerin nicht bestritten. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Ver- nehmlassung vom 4. November 2014 zu Recht ausführt (S. 7 Ziff. 19), hätte sie für die Abgeltung der 22 Besucherparkplätze denselben Betrag pro Parkplatz fordern können, wie für die neun ordentlich abzugeltenden Parkplätze der Tiefgarage. Mithin hätte die Beschwerdegegnerin anstelle der in Rechnung gestellten Fr. 13'068.-- den Betrag von Fr. 79'200.-- (= 22 x Fr. 3'600.--) als Ersatzabgabe verfügen können, und zwar unab- hängig von der konkreten Realisierung von Parkierungsmöglichkeiten in der Umgebung der betreffenden Grundstücke. Die Beschwerdegegnerin wollte jedoch das Projekt unterstützen und ist der Beschwerdeführerin daher in erheblichem Umfang entgegengekommen. Statt der für das frag- liche Gebiet ordentlichen Ersatzabgabe von Fr. 3'600.-- pro Parkplatz hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin lediglich Fr. 594.-- pro Parkplatz (= Fr. 13'068.-- : 22 Parkplätze) in Rechnung gestellt. Bereits aus diesen Überlegungen erweist sich die von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellte Abgabe für die Besucherparkplätze in der Höhe von Fr. 13'068.-- als angemessen und rechtens. Obwohl die Parkplatzer- satzabgabe − wie gesehen − an keine Gegenleistung geknüpft ist, so hat die Gemeinde der Beschwerdeführerin und ihren Rechtsnachfolgern das Recht eingeräumt, den Parkplatz beim Rathaus mitzubenützen. Zudem hat sich die Beschwerdegegnerin selbst dazu verpflichtet, den bei der Be- schwerdeführerin in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 13'068.-- für die Belagsarbeiten an der Südseite des Rathauses einzusetzen (vgl. deren Vernehmlassung vom 4. November 2014 S. 8 Ziff. 21). Der Betrag von
22 - Fr. 13'068.-- fällt somit als zweckgebundener Beitrag am Bau und Unter- halt von öffentlichen Parkierungsanlagen an anderen Orten an. Mit Art. 111 Abs. 5 aBG besteht hierfür − entgegen der beschwerdeführeri- schen Auffassung − ohne Weiteres eine ausreichende gesetzliche Grund- lage.