VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 13 53 4. Kammer bestehend aus Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Stecher und Präsident Meisser, Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 4. Februar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Zinsli, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Nachlasssteuer
4 - Die Klägerin erhält alle höchstpersönlichen Gegenstände von B._____ sel.,nämlich a) die höchstpersönlichen Sachen im Metallschrank, welche sich früher in der Wohnung in X._____ befanden und gegenwärtig eingelagert sind, b) sämtliche Fotos. (...) Art. 5 An gemeinsamen Besichtigungen der Wohnung der E.-Stiftung in Z. am 07.07.2011, des Lagers der Firma F._____ AG am 29.08.2011 und des Lagers der Firma G._____ Transport AG am 30.08.2011 wurden folgende Gegenstände aufgefunden und der Klägerin bereits übergeben: -Gemälde "Landschaft auf Rügen" (Foto vorhanden), -Sekretär mit Aufbau (Foto vorhanden), -Kommode (Foto vorhanden), -Standuhr (Foto vorhanden), -Orient-Teppich (Foto vorhanden), -Tafelsilber, 96-teilig (Foto vorhanden), -Tafelservice "Meissen Weinlaub" für 12 Personen, -Meissner Kaffeeservice "Grossmutter Adams" (weiss, mit Rosen), -Meissner Teeservice (weiss/blau), -Kaffee- und Teeservice "Nikko-Grün AW" (weiss, mit grünen Pflanzen. (...) Art. 6 Sollte der Kanton Graubünden für die in Art. 3 Ziff. 3 erwähnte Zahlung noch eine Nachlasssteuer oder Schenkungssteuer erheben, wird diese von der Klägerin zu tragen sein. (...)" 7.Aufgrund dieser gerichtlichen Vereinbarung schrieb das Kantonsgericht Graubünden das zivilrechtliche Berufungsverfahrens in der Folge als er- ledigt ab.
5 - 8.Mit Veranlagungsverfügung vom 26. April 2013 forderte die kantonale Steuerverwaltung von den Erben des Erblassers, auf der Grundlage eines steuerbaren Nachlasses von Fr. 1'675'200.-- eine Nachlasssteuer von Fr. 67'008.--. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die kantonale Steuerverwaltung mit Verfügung vom 13. September 2013 teilweise gut und reduzierte die Nachlasssteuer bei einem steuerbaren Nachlass von Fr. 1'243'000.-- antragsgemäss auf Fr. 49'720.--, da auf den im Zeitpunkt der Leistung der Vergleichszahlung bestehenden EURO- Umrechnungskurs von 1.2187 und nicht auf den am Todestag geltenden abzustellen sei. 9.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) am 14. Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, die angefochtene Ver- fügung und die dieser zugrunde liegende Veranlagungsverfügung seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der kantonalen Steuer- verwaltung aufzuheben. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, für die Entschädigung gemäss Erbverzichtsvertrag vom 5. Januar 1979 habe die kantonale Steuerverwaltung bereits eine Nachlasssteuer erho- ben. Bei dieser Ausgangslage könne die aufgrund des Vergleichs vom
6 - die Höhe der Vergleichszahlung in keinem plausiblen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten der Beschwerdeführerin in den von ihr eingeleiteten erbrechtlichen Verfahren stehe. Die B._____ Stiftung habe mit dem Ver- gleich offensichtlich nur weitere jahrelange, unangenehme Rechtsstreitig- keiten vermeiden wollen. Eine aus diesem Grund erbrachte Leistung falle jedoch nicht unter Art. 106 lit. a aStG, weshalb die kantonale Steuerver- waltung hierfür keine Nachlasssteuer hätte erheben dürfen. 10.In ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2013 beantragte die kantonale Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie vor, der Kanton Graubünden habe den vergleichsweise abge- goltenen Anspruch der Beschwerdeführerin aus Erbrecht besteuert. Der- artige Zuwendungen aus dem Nachlass einer vor dem 1. Januar 2008 verstorbenen Person würden der Nachlasssteuer unterliegen. Die Be- schwerdeführerin mache nun geltend, weder sei sie Erbin noch sei ein erbrechtlicher Anspruch abgegolten worden. Diese Auffassung treffe nicht zu. Denn Grundlage der schliesslich vereinbarten Zahlung sei die durch die Herabsetzungsklage behauptete Erbenstellung der Beschwerdeführe- rin und der daraus abgeleitete Anspruch an einem Teil des Nachlassver- mögens des Erblassers gewesen. Die Beschwerdeführerin sei demnach als Zuwendungsempfängerin nach Art. 107 aStG (Ingress) anzusehen und Rechtsgrund ihrer Beteiligung am Nachlass sei die Nachfolge in das Reinvermögen des Erblassers aufgrund der gesetzlichen Erbfolge gemäss Art. 106 lit. a aStG. Schliesslich bringe die Beschwerdeführerin vor, es sei nicht zulässig, auch die Mobiliargegenstände in die Berech- nung mit einzubeziehen. Diesbezüglich sei zunächst darauf hinzuweisen, dass dieses Vorgehen in Absprache mit dem Vertreter der B._____ Stif- tung gewählt worden und seitens der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben sei. Ferner werde hiermit unter dem Gesichtspunkt der Disposi- tionsmaxime etwas Neues gefordert, was nicht zulässig sei. Sollte das
7 - Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin gleichwohl als zulässig erachten, so erweise sich dieser im Übrigen als unbegründet, seien doch diese Gegenstände eben- falls Teil des Nachlasses des Erblassers, weshalb sie zu Recht besteuert worden seien. 11.In der Replik vom 30. Oktober 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und wies in ihrer Begründung ergänzend darauf hin, dass die kantonale Steuerverwaltung gemäss PVG 2008 Nr. 15 "vorfrageweise die der Besteuerung zugrunde liegenden zivilrechtlichen Gestaltungen nach Feststellungen der rechtserheblichen Tatsachen zu qualifizieren" habe. Wäre die vorinstanzliche Begründung richtig und somit die blosse Behauptung eines erbrechtlichen Anspruchs massgebend, könnte eine natürliche Person, welche ein erst kürzlich erworbenes Grundstück mit grossem Gewinn wieder verkauft habe, etwa die (tiefere) Einkommens- steuer nach Art. 18 Abs. 4 StG behaupten und auf diese Weise die (höhe- re) Grundgewinnsteuerpflicht nach Art. 41 ff. StG vermeiden. Eine solche Betrachtungsweise führe offensichtlich zu unbilligen und dem Gesetz wi- dersprechenden Ergebnissen. Soweit die kantonale Steuerverwaltung im Übrigen die Verletzung der Dispositionsmaxime durch die Beschwerde- führerin rüge, beruhe ihre Argumentation auf einer Verwechslung von Be- gründung und Anträgen. Die Dispositionsmaxime bedeute, dass eine Par- tei bestimme, ob und in welchem Umfang sie Beschwerde führe. Sie be- treffe weder die tatsächlichen Grundlagen noch die rechtliche Begrün- dung. Die Beschwerdeführerin habe in der Hauptsache stets die gänzli- che Aufhebung der erhobenen Nachlasssteuer verlangt. Alle ihre Vorbrin- gen würden sich im Rahmen des durch diesen Antrag definierten Streit- gegenstandes bewegen, weshalb sie zuzulassen seien.
8 - 12.Mit Schreiben vom 5. November 2013 verzichtete die kantonale Steuer- verwaltung unter Hinweis auf die gestellten Anträge und ihre bisherigen Vorbringen auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die vorhandenen Be- weismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
9 - b)Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung war, soweit es im Streit liegt (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Bern/Basel/Genf 2013, N. 687). Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind folglich identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich die Be- schwerde hingegen nur auf einen Teil des durch die Verfügung geregel- ten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte zwar zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E.2.1). Gemäss Art. 51 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 31. August 2006 (VRG, BR 370.100) darf sich Letzterer im Laufe des Rechtsmittelverfahrens weder erweitern noch quantitativ verändern; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren. Allerdings hat das Verwaltungsgericht im steuerrechtlichen Beschwerdeverfahren dieselben Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde (Art. 140 Abs. 2 StG). Sodann sind neue Tatsa- chenbehauptungen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren vor Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden jederzeit zulässig (Art. 51 Abs. 3 VRG). c)Die Beschwerdeführerin hat im Einspracheverfahren die Aufhebung der Veranlagungsverfügung vom 26. April 2013, eventuell deren Reduktion auf Fr. 49'723.-- beantragt. Im Beschwerdeverfahren hat sie an ihrem Hauptantrag festgehalten, während sie ihr Eventualbegehren fallengelas- sen hat, da die kantonale Steuerverwaltung dieses im Einspracheverfah- ren gutgeheissen und die Nachlasssteuer auf den begehrten Betrag her- abgesetzt hat. Hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren demnach lediglich an ihrem von Anbeginn an formulierten Hauptantrag festgehalten, so kann sich hierdurch der Streitgegenstand weder erweitert
10 - noch qualitativ verändert haben. Was die kantonale Steuerverwaltung da- gegen anführt, vermag nicht zu überzeugen. Freilich trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Beschwerdeschrift ausführt, die B._____ Stiftung habe ihr die aufgrund des Vergleichs übereigneten Ge- genstände nicht als "Gegenleistung" für deren Anerkennung als alleinige Erbin, sondern aus Rücksicht auf die ehemalige Familie überlassen, weswegen dieser Vorgang zivilrechtlich und steuerrechtlich als Schen- kung der B._____ Stiftung an die Beschwerdeführerin zu qualifizieren sei und infolgedessen nicht der Nachlasssteuer unterworfen werden dürfe. Diese Argumentation bildet indes einen Teil der Beschwerdebegründung, die grundsätzlich jederzeit geändert werden kann und dazu dient, dem Beschwerdeantrag zum Durchbruch zu verhelfen. Die entsprechende Be- gründung der Beschwerdeführerin ist somit zuzulassen. d)Allerdings kann auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin insoweit nicht eingetreten werden, als darin zusätzlich zur Aufhebung des ange- fochtenen Einspracheentscheids verlangt wird, die dieser zugrunde lie- gende Veranlagungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung vom
14 - die an die erbrechtliche Rechtsnachfolge anknüpft und jeden Vermögen- serwerb für steuerpflichtig erklärt, der seinen Rechtsgrund in den erb- rechtlichen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches hat, gleichgültig, ob er aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge stattfindet. Ob eine sol- che Rechtsnachfolge vorliegt, beurteilt sich nach dem im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs bestehenden Rechtszustand. Liegen keine Ver- fügungen von Todes wegen vor, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Hat der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, so ist auf die massgebliche Verfügung von Todes wegen für die Bestimmung der steu- erbaren Zuwendungen abzustellen (VON RECHENBERG/VON RECHENBERG, a.a.O., Art. 106 N. 4 f.). Treffen die Erben unter sich oder mit Dritten eine davon abweichende Vereinbarung, so ist diese erbsteuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlich. b)Anders verhält es sich jedoch, wenn die Beteiligten beim Abschluss der Vereinbarung ernsthaft Anlass hatten, an der massgeblichen erbrechtli- chen Rechtslage zu zweifeln und mit der von ihnen geschlossenen Ver- einbarung einen erbrechtlichen Rechtsstreit vermeiden oder beenden wollten. In einem solchen Fall ist erbsteuerrechtlich auf das durch diese Vereinbarung geschaffene Ergebnis abzustellen, zumal die Beteiligten in aller Regel dem mutmasslichen Willen des Erblassers und damit dem Sinn der von ihm getroffenen Verfügung von Todes wegen dann am bes- ten gerecht werden, wenn sie Rechtsstreitigkeiten über den Nachlass vermeiden oder so rasch als möglich beenden. Daraus folgt, dass es nicht Sache der Steuerbehörden und des im Rechtsmittelverfahren angerufe- nen Verwaltungsgerichts sein kann, im Nachhinein in der Art eines Zivil- richters zu prüfen, ob die zwischen den Erbansprechern vergleichsweise getroffene Regelung den materiellen Prozessaussichten genau entspro- chen hat oder nicht. Für die erbsteuerrechtliche Anerkennung einer derar- tigen Vereinbarung genügt es vielmehr, dass aus der Sicht der Parteien
15 - Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit oder der Tragweite einer Verfügung von Todes wegen bestanden und dass die getroffene Verständigung weder ungewöhnlich noch offensichtlich gegen den Fiskus gerichtet war (vgl. BGE 105 Ia 54 E.3a, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Ge- meindeverwaltung [ZBl] 75 [1974] S. 269, ZBl 68 [1967] S. 414; HEINZ WEIDMANN/BENNO GROSSMANN/RAINER ZIGERLIG/ULRICH CAVELTI/HUBERT HOFMANN/PETER MÄUSLI/MATHIAS OERTLI, in: Wegweiser durch das St. Gallische Steuerrecht, Weidmann/Grossmann/Zigerlig [Hrsg.], 6. Aufl., Bern 1999, S. 361, FELIX RICHNER/WALTER FREI, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Y._____ 1996, § 3 N. 90). c)Eine andere Frage ist, ob die auf der Grundlage einer solchen erbsteuer- rechtlich anzuerkennenden Vereinbarung vorgenommene Vermögensü- bertragung, die nicht unmittelbar auf der gesetzlichen, erbvertraglichen oder testamentarischen Erfolge, sondern auf einer diesbezüglich getroffe- nen Vereinbarung basiert, unter Art. 106 lit. a aStG fällt. Diese Frage ist jedoch nicht von entscheidender Bedeutung, weil die der Nachlasssteuer unterworfenen Vermögensübergänge in Art. 106 lit. a-g aStG nicht absch- liessend aufgezählt werden. Die Nachlasssteuer erfasst vielmehr sämtli- che Formen der Nachfolge in das Reinvermögen des Erblassers. Treffen die Erben untereinander oder mit einem Dritten eine steuerrechtlich anzu- erkennende Vereinbarung über Bestand und Umfang ihrer erbrechtlichen Ansprüche, so regeln sie den im Moment des Todes des Erblassers kraft Universalsukzession erfolgten Vermögensübergang in einer für sie ver- bindlichen Weise. Die hierdurch Begünstigten sind als Zuwendungsemp- fänger im Sinne von Art. 107 aStG anzusehen, deren Rechtsgrund für die Beteiligung am Nachlass die Nachfolge in das Reinvermögen des Erblas- sers ist. Damit fallen solche Vermögensübergänge, wenn nicht unter Art. 106 lit. a StG, so jedenfalls unter Art. 106 aStG Ingress. Dies gilt selbst für eine Abfindung, die ein (gesetzlicher) Erbe von den anderen Er-
16 - ben, mit denen er im Rechtsstreit gelegen ist, aufgrund und anstelle sei- nes (gesetzlichen) Erbrechts erwirkt, ändert dies doch nichts an deren erbrechtlicher Grundlage, weshalb eine Subsumtion unter Art. 29 lit. f StG, der ertragsnahe oder erwerbsnahe Formen des Verzichts auf die Ausübung eine Rechts regelt (vgl. FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Y._____ 2009, Art. 23 N. 47 f.), ausscheidet. d)Am 18. Oktober 2012 schlossen die B._____ Stiftung und die Beschwer- deführerin eine Vereinbarung, worin die Beschwerdeführerin die B._____ Stiftung gegen Bezahlung von EURO 1 Mio. und die Zuwendung ver- schiedener, in der Vereinbarung im Einzelnen aufgeführten Vermögens- gegenstände als alleinige und ausschliessliche Erbin anerkannte. Diese Vereinbarung ist nach dem vorangehend Ausgeführten erbsteuerrechtlich anzuerkennen und die auf dieser Grundlage erfolgte Vermögensübertra- gung der Nachlasssteuer zu unterwerfen, wenn die Vertragsparteien hiermit in guten Treuen ernsthafte Zweifel über Bestand und Umfang der ihnen zustehenden Erbansprüche beseitigt und hierdurch einen Rechts- streit vermieden oder beendet haben, es sei denn, die von ihnen zu die- sem Zweck getroffene Verständigung sei ungewöhnlich oder offensicht- lich gegen den Fiskus gerichtet. aa)Der Erblasser hat am 5. Januar 1979 mit der Beschwerdeführerin als sei- ner einzigen Tochter einen Erbvertrag geschlossen, in dem Letztere für sich selbst und allfällige Rechtsnachfolger gegen Bezahlung von DM 1 Mio. auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht am Nachlass des Erb- lassers verzichtete. Mit handschriftlichem Testament vom 10. Februar 2006 setzte der Erblasser sodann eine nach seinem Tode in Deutschland zu gründende gemeinnützige Stiftung als seine alleinige Erbin ein und beauftragte den Willensvollstrecker, D._____, die Stiftung nach seinem
17 - Tode zu errichten. Am 2. Oktober 2006 soll der Erblasser schliesslich den am 5. Januar 1979 geschlossenen Erbvertrag in Gegenwart der Be- schwerdeführerin und von C._____ vernichtet haben mit der Absicht, die gesetzliche Erbfolge wieder aufleben zu lassen. bb)Vor diesem Hintergrund leitete die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2009 ein Klageverfahren auf Herabsetzung der erfolgten Zuwendung an die B._____ Stiftung infolge Verletzung der gesetzlichen Pflichtteilsan- sprüche und auf Feststellung des Nachlasses ein. Ausserdem wandte sie sich am 30. Oktober 2010 an die ÖRA mit dem Begehren, ein Schlich- tungsverfahren gegen die B._____ Stiftung und den Willensvollstrecker, D., wegen Pflichtteilsansprüchen nach deutschem Erbrecht infolge Spaltung der Hinterlassenschaft durchzuführen. Es kann nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, im Nachhinein in der Art eines Zivilrichters die Prozessaussichten dieser Anträge aufgrund der massgeblichen Rege- lungen des Schweizer und deutschen Rechts zu prüfen. Die Tatsache, dass sowohl auf Seiten der Beschwerdeführerin als auch der B. Stiftung Rechtsanwälte vor Schweizer Gerichten und deutschen Behör- den über die Gültigkeit und Auslegung der massgeblichen Verfügungen von Todes wegen gestritten haben, spricht für eine zum Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs ungeklärte Rechtslage. Dabei ist es durchaus denkbar, dass beim Abschluss des Vergleichs vom 18. Oktober 2012 bei der B._____ Stiftung weniger die Prozessaussichten der Beschwerdefüh- rerin im Vordergrund standen, als der Wille hierdurch einen in der Schweiz und in Deutschland bereits über mehrere Jahre geführten Rechtsstreit mit der Beschwerdeführerin zu beenden, der mit einem er- heblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden gewesen sein dürfte. Hät- te die B._____ Stiftung jedoch nicht den geringsten Zweifel an einem für sie günstigen Prozessausgang gehabt, so hätte sie zu einer Vereinba- rung, in der sie der Beschwerdeführerin im Gegenzug für die Anerken-
18 - nung als alleinige Erbin EURO 1 Mio. bezahlte und Vermögensge- genstände im Gesamtwert von Fr. 20'000.-- übereignete, nicht Hand bie- ten müssen. Bei der erbsteuerrechtlichen Beurteilung der fraglichen Ver- einbarung einen strengen Massstab anzulegen rechtfertigt sich auch des- halb nicht, weil die Vertragsparteien mit der vergleichsweisen Beendigung der zwischen ihnen in der Schweiz und Deutschland geführten Rechts- streitigkeiten dem mutmasslichen Willen des Erblassers und damit dem Sinn der von ihm getroffenen Verfügung von Todes wegen entsprochen haben dürften. Die Vereinbarung vom 18. Oktober 2012 ist sodann weder aussergewöhnlich noch gegen den Fiskus gerichtet, weshalb sie erbsteu- errechtlich anzuerkennen ist. cc)Soweit die Beschwerdeführerin diesem Ergebnis entgegenhält, gegen eine Abfindung auf ihre Erbenstellung verzichtet zu haben und infolge- dessen zivilrechtlich als Nicht-Erbin zu gelten, ist dies zwar zutreffend. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Beschwerdeführerin kraft Erbrechts kein Vermögen zugefallen ist, hat doch die von der Beschwerdeführerin erwirkte Abfindung ihren Rechtsgrund ausschliesslich in ihrem behaupte- ten gesetzlichen Erbanspruch. Irgendeinen anderen Grund, der Be- schwerdeführerin die Abfindung zuzuwenden, hatte die B._____ Stiftung nicht. Freilich vertritt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift die Auffassung, die auf der Grundlage der Vereinbarung 18. Oktober 2012 erhaltenen Vermögenswerte, zumindest aber die in den Art. 4 und 5 der Vereinbarung vom 18. Oktober 2012 aufgeführten Gegenstände, ge- schenkt bekommen zu haben. Diesem Einwand steht jedoch entgegen, dass die B._____ Stiftung erst nach langwierigen Rechtsstreitigkeiten zu dieser Zuwendung bereit war. Die diesbezüglich in der Vereinbarung vom