VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 13 48 4. Kammer bestehend aus Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, Präsident Meisser und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar Simmen URTEIL vom 21. November 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Fidfinvest AG, Postfach 3255, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, und Gemeinde X., Beschwerdegegnerinnen betreffend Grundstückgewinnsteuer
3 - rechnung Kantons- und Gemeindesteuer (Grundstückveräusserung vom 12. No- vember 2012) in Abzug zu bringen.“ Er habe in den Jahren 2005 und 2007 Investitionen in der Grösse von Fr. 68‘155.90 und für grössere Sanierungsarbeiten der StWEG in den Jahren 2008 und 2009 zusätzlich Fr. 33‘838.95, insgesamt somit Fr. 101‘994.85, investiert. Entgegen der Darstellung der kantonalen Steu- erverwaltung sei die (beschränkte) Dumont-Praxis nicht schon per 1. Ja- nuar 2009, sondern erst per 1. Januar 2010, aufgehoben worden. Er habe darauf vertraut, die damaligen Investitionskosten bei einem späteren Wei- terverkauf als Anlagekosten geltend machen zu können. Dementspre- chend habe er bis anhin nur den Pauschalabzug geltend gemacht und seine Investitionskosten nicht als abzugsfähige Unterhaltskosten dekla- riert. Ab dem Jahr 2005 bis 2009 habe das Bundesgericht die Anwendung der Dumont-Praxis nur noch auf Liegenschaften beschränkt, die vom Voreigentümer vernachlässigt worden seien. Anhaltspunkte für das Vor- liegen einer vernachlässigten Liegenschaft seien vorliegend das Verhält- nis der Investitionskosten zum Erwerbspreis von Fr. 101‘994.85 zu 480‘000.-- (= 21.25 %), die Art und der Umfang der Investitionen (Reno- vation der gesamten Wohnung inkl. Badezimmer und Küche), die Er- höhung des Eigenmietwerts nach der Renovation um 5.72 %, die Bestäti- gung der langjährigen Verwalterin über den sehr vernachlässigten Zu- stand der Wohnung sowie das Alter des Gebäudes beim Erwerb von 32 Jahren. Schliesslich wies der Beschwerdeführer noch auf die Überg- angsregelung für die Steuerperiode 1999/2000 hin, welche ausdrücklich vorsehe, dass bei jenen Konstellationen, in welchen früher der Abzug auf Grund der Dumont-Praxis nicht zugelassen worden sei, dieser später noch akzeptiert werde. Demnach gehe es nicht an, seine getätigten Auf- wendungen weder vorher noch nachher zum Abzug zuzulassen.
4 - 3.Die kantonale Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die aufgrund von Art. 172 DBG geleistete Sicherheit sei nicht Objekt der Ein- sprache gewesen und sei im Zusammenhang mit der Bezahlung der or- dentlichen Steuern erfolgt, sodass darauf nicht eingetreten werden könne. Nach Art. 35 Abs. 1 lit. b StG seien als Gewinnungskosten bei der Ein- kommenssteuer Liegenschaftsunterhaltskosten zugelassen für jährlich oder periodisch wiederkehrende, nicht wertvermehrende Ausgaben mit dem Ziel der Erhaltung und des Ersatzes bisheriger Werte. Zu letzteren zählten gemäss Doktrin und Praxisfestlegung zu Art. 35 StG insbesonde- re die Sanierung bestehender Einrichtungen, der Ersatz von Bad/Küche, Reparaturarbeiten, Malerarbeiten/Gipserarbeiten sowie der Ersatz elek- tronischer Installationen. Gemäss der bis im Jahr 2009 geltenden modifi- zierten Dumont-Praxis sei eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und eine rechtsgleiche Behandlung von Erwerbern ei- ner renovierten und Erwerbern einer renovationsbedürftigen Liegenschaft zu erreichen. Deshalb sei die Dumont-Praxis nur für Liegenschaften an- wendbar, welche in einem verwahrlosten oder stark renovationsbedürfti- gen Zustand übernommen und kurz danach renoviert worden seien. Die Dumont-Praxis sei per 1. Januar 2009 (recte: 1. Januar 2010) aufgehoben worden. Nunmehr könnten eigentliche Instandstellungskosten bei der Einkommenssteuer als Unterhalt in Abzug gebracht werden. Gegen eine Vernachlässigung der Liegenschaft würden vorliegend folgende Punkte sprechen: Der Neuwert und der Zeitwert des Gesamtgebäudes hätten im Jahr 1994 Fr. 5‘824‘000.-- bzw. Fr. 4‘951‘000.-- betragen, was einen Zeitwert von 85 % ergebe. Es könne somit nicht von einer vernachlässig- ten Liegenschaft gesprochen werden, dies selbst dann nicht, wenn der Zeitwert bis zum Erwerb noch auf 80 % abgesunken wäre. Der Eigen- mietwert habe gemäss Schätzung 1994 Fr. 16‘440.-- und gemäss Schät- zung 2008 Fr. 17‘380.-- erreicht. Die Abweichung sei gering. Der Kauf-
5 - preis habe im Jahr 2004 Fr. 480‘000.-- und der Verkehrswert gemäss Schätzung 1994 aufindexiert mit dem Baukostenindex der Gebäudeversi- cherungsanstalt Fr. 547‘000.-- betragen, womit der Erwerb nicht sehr weit unter dem indexierten Verkehrswert erfolgt sei. Die Investitionen 2005 und 2007 in die StWE hätten sich auf ca. Fr. 60‘000.-- belaufen, was sich im Vergleich zum Kaufpreis als sehr bescheiden erweise. Insgesamt gehe es vorliegend um bescheidene Ersatzbeschaffungen an einer normal un- terhaltenen Liegenschaft. Die Investitionen der StWEG der Jahre 2008 und 2009 von Fr. 33‘838.-- könnten nicht berücksichtigt werden, da es sich dabei um reinen Unterhalt der Gesamtliegenschaft gehandelt habe. Da keine Hinweise darauf bestünden, dass die Wohnung beim Kauf ver- nachlässigt gewesen sei, sei von einer normal unterhaltenen Wohnung auszugehen. Den Beweis des Gegenteils, welcher aufgrund der allgemei- nen Beweislastregel dem Beschwerdeführer obliege, könne dieser nicht erbringen. Die Übergangsregelung für die Steuerperiode 1999/2000 habe den Wechsel von der zweijährigen Vergangenheitsbemessung zur einjäh- rigen Gegenwartsbemessung betroffen und demnach mit vorliegendem Fall nichts zu tun. Nach ihrer Auffassung habe der Beschwerdeführer nicht in angeblicher Kenntnis über die Dumont-Praxis auf die Geltendma- chung der effektiven Unterhaltskosten verzichtet, sondern im Wissen um den Umstand, dass mit der Beanspruchung der Pauschalabzug inskünftig nicht mehr möglich sei; denn von der späteren Gesetzesänderung und der Einführung der Wechselpauschale habe er im Jahr 2005 noch nichts wissen können. Sie habe immerhin einen Drittel der Investitionen als wertvermehrend akzeptiert, was ihrer Praxis bei grösseren Investitionen entspreche, um eine gewisse Wertvermehrung durch verbesserte Materi- alien und eine bessere Funktionalität bei Ersatzanschaffungen abzude- cken, sofern hierfür nicht schon der effektive Unterhalt beansprucht wor- den sei.
6 - 4.In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Aus- führungen fest. Er wies noch darauf hin, dass, wenn er gewusst hätte, dass die getätigten Investitionen bei der Grundstückgewinnsteuer nicht angerechnet worden wären, er sicher vom Pauschalabzug abgesehen und die viel höheren effektiven jährlichen Kosten ausgewiesen hätte, was in den Jahren 2005 bis 2011 für ihn zu einer günstigeren Steuerbelastung geführt hätte. Im Übrigen sei die kantonale Steuerverwaltung bei der Handänderungssteuer zum Schluss gelangt, dass der hier vorliegende Geschäftsvorfall keiner wirtschaftlichen Handänderung gleichkomme. Aus diesem Grund sei auf die Erhebung einer Handänderungssteuer verzich- tet worden. Die besagte Wohnung sei nämlich vom Beschwerdeführer in eine von ihm beherrschte Gesellschaft überführt worden, weshalb der Übertragungswert im Rahmen der handelsrechtlichen Gesetzesbestim- mungen von ihm frei hätte gewählt werden können. Das nun vorliegende Resultat führe dazu, dass seine getätigten Investitionen nie steuerlich berücksichtigt worden seien und er aufgrund derselben auch noch Grund- stückgewinnsteuern bezahlen müsse. 5.In ihrer Duplik hielt die kantonale Steuerverwaltung ebenfalls an ihren Anträgen und Begründungen fest. Der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis erbringen können, dass sich seine Wohnung in einem vernach- lässigten Zustand befunden habe. Die Wohnung sei wohl etwas veraltet, nicht aber vernachlässigt gewesen. Im Gegensatz zum Urteil des Bun- desgerichtes 2A.480/2004 sei der Nutzungswert der in Frage stehenden Liegenschaft sowohl vor als auch nach der Investition unbestritten und im Übrigen auch durch die Schätzungen belegt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
7 - Das Gericht zieht in Erwägung:
10 - schen Standpunkt aus zwar Unterhaltskosten darstellten, jedoch eine Verbesserung des Liegenschaftswertes gegenüber dem Zeitpunkt des Erwerbes bewirkten, bei der Einkommenssteuer nicht zum Abzug zuge- lassen werden. Nur diejenigen Aufwendungen sollten Unterhaltskosten darstellen, die zur Werterhaltung oder zur Wiederherstellung nach dem Kauf eingetretener Wertverminderungen notwendig waren. Nicht aus- schlaggebend war dabei, ob die Aufwendungen technisch bzw. objektbe- zogen werterhaltender oder wertvermindernder Natur waren, sondern, ob sie den Wert der Liegenschaft seit dem Erwerb durch den neuen Ei- gentümer erhielten oder vermehrten (vgl. Praxisfestlegung der Steuer- verwaltung des Kantons Graubünden, Liegenschaftskosten und Dumont- Praxis zu Art. 35 StG, Ziff. 6.1.1). b)Während der Steuerperioden 2005 bis 2009 war die Anwendung der Du- mont-Praxis nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bloss noch auf vernachlässigte Liegenschaften beschränkt. Handelte es sich um eine vom bisherigen Eigentümer vernachlässigte Liegenschaft, so waren die Kosten, die der Erwerber zur Instandstellung in den ersten fünf Jahren aufwenden musste, steuerlich grundsätzlich bei der Einkommenssteuer nicht abziehbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz der bundesrätlichen Ver- ordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatver- mögens bei der direkten Bundessteuer [Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116] in der bis Ende 2009 gültigen Fassung, AS 2009 1517). Ging es dagegen um eine nicht vernachlässigte Liegenschaft, konnte der neue Eigentümer die „anschaffungsnahen“ Kosten steuerlich abziehen, soweit sie für den normalen periodischen Unterhalt (und nicht zum Nachholen unterbliebenen Unterhalts) aufgewendet wurden. Damit sollte eine steu- erpflichtige Person, die eine im Unterhalt vernachlässigte Liegenschaft kaufte, um sie instand zu stellen, steuerlich nicht besser gestellt werden als derjenige Steuerpflichtige, der ein bereits renoviertes Grundstück er-
11 - warb (Urteil des Bundesgerichtes 2A.480/2004 vom 2. Februar 2005 E.2.1, publ. in: StE 2005 A 23.1 Nr. 10). Die Frage, wann eine Liegen- schaft in diesem Sinne als vernachlässigt galt, war nach der bundesge- richtlichen Praxis anhand der konkreten Umstände zu beantworten. Massgebliche Indizien waren namentlich das Alter des erworbenen Ge- bäudes, die Art und der Umfang der vorgenommenen Arbeiten, das Ver- hältnis zwischen Renovationsaufwand und Erwerbspreis sowie die Höhe des Kaufpreises (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_348/2010 vom
13 - mungen deuten an, dass die reinen werterhaltenden Unterhaltskosten grundsätzlich bei der Einkommenssteuer abziehbar sind, während die wertvermehrenden Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer ab- zugsfähig sind. Wie vorstehend unter Erwägung 3 erläutert hat das Bun- desgericht bezüglich Berücksichtigung der reinen Unterhaltskosten bei der Einkommenssteuer für die direkte Bundessteuer die Dumont-Praxis entwickelt, welche an sich auch im Kanton Graubünden für die kantonale und kommunale Einkommenssteuer übernommen worden ist. Unter den Parteien ist denn auch unbestritten, dass diese Praxis bis ins Jahr 2004 volle Gültigkeit hatte, dass sie ab dem Jahr 2005 bis 2009 eine gewisse Beschränkung in dem Sinne erfahren hat, dass deren Anwendbarkeit nur noch für Liegenschaften zulässig war, die vom Voreigentümer vernach- lässigt worden sind, und dass die Dumont-Praxis ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die steuerliche Behandlung von Instandstellungs- kosten bei Liegenschaften per 1. Januar 2010 an sich nicht mehr gilt. c)Wenn nun die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für die Renovationsarbeiten unter der Geltung der Dumont-Praxis bei der Ein- kommenssteuer nicht zugelassen worden wären, müssten sie grundsätz- lich vollumfänglich als Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer an- erkannt werden. Die in vorliegendem Beschwerdeverfahren zur Diskussi- on stehenden Renovationsarbeiten sind gemäss den der Steuererklärung beigelegten Abrechnungen (vgl. BG-act. 4) an der 2 ½-Zimmer Ferien- wohnung des Beschwerdeführers selber in den Jahren 2005 und 2007 und am Mehrfamilienhaus als solches in den Jahren 2008 und 2009 vor- genommen worden. Es gelangt demnach die ab dem 1. Januar 2005 gel- tende modifizierte Dumont-Praxis zur Anwendung. Wie vorstehend erläu- tert ist bei der modifizierten Dumont-Praxis insbesondere die Frage zen- tral, ob die Liegenschaft vom Voreigentümer vernachlässigt worden ist, wobei diese Frage gemäss zitierter Bundesgerichtspraxis jeweils nach
14 - den konkreten Umständen zu beantworten ist. Dabei sind das Alter der Liegenschaft, der Umfang der vorgenommenen Arbeiten, das Verhältnis zwischen Renovationsaufwand und Erwerbspreis sowie die Höhe des Kaufpreises als massgebliche Indizien zu beachten (vgl. vorstehend Er- wägung 3b). Diverse Kantone gingen dabei von einer vernachlässigten Liegenschaft aus, wenn kumulativ das Alter derselben im Renovations- zeitpunkt zwischen 15 und 30 Jahren lag und die Instandstellungskosten 20 - 25 % des Erwerbspreises erreichten (vgl. BBl 2007, S. 7998 bzw. 8006). Auch die kantonale Steuerverwaltung hat in ihrer entsprechenden Praxisfestlegung als massgebliches Alter der Liegenschaft im Renovati- onszeitpunkt eine Grenze von 20 Jahren festgelegt (vgl. Praxisfestlegung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Liegenschaftskosten und Dumont-Praxis zu Art. 35 StG, Ziff. 6.1.2). d)Vorliegend hat der Beschwerdeführer die im Mehrfamilienhaus in X._____ mit Baujahr 1973 gelegene StWE 50749 (2 ½-Zimmer Ferienwohnung) im Jahr 2005 für Fr. 480‘000.-- erworben und diese in den Jahren 2005 für Fr. 59‘821.-- und 2007 für Fr. 8‘334.90 renovieren lassen. In den Jahren 2008 und 2009 wurde sodann das gesamte Mehrfamilienhaus für insge- samt Fr. 3‘000‘000.-- umfassend renoviert. Davon wurden Fr. 825‘000.-- aus dem Erneuerungsfonds, der anteilsmässig den STWE-Eigentümern gehört, finanziert. Die übrigen Fr. 2‘175‘000.-- wurden wertquotenmässig auf die einzelnen STWE-Eigentümer aufgeteilt und diesen im Jahr 2008 direkt belastet. Der auf den Beschwerdeführer entfallene Teil dieser um- fassenden Gesamtrenovation betrug gesamthaft Fr. 33‘838.95. Die kan- tonale Steuerverwaltung möchte den auf den Beschwerdeführer entfalle- nen Betrag der in den Jahren 2008 und 2009 vorgenommenen Gesamt- renovation am Mehrfamilienhaus von Fr. 33‘838.95 nicht als Anlagekos- ten akzeptieren, da es sich bei diesen Investitionen am Gesamtgebäude um reinen Unterhalt handle, vorgenommen zudem einige Jahre nach dem
15 - Erwerb. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Einerseits wurde das gesamte Mehrfamilienhaus 35 Jahre nach dessen Erstellung offenbar einer umfas- senden Gesamtrenovation für insgesamt Fr. 3‘000‘000.-- unterzogen. An- derseits ist den der Steuererklärung beigelegten Abrechnungen (vgl. BG- act. 4) zu entnehmen, dass die in den Jahren 2008 und 2009 vorgenom- mene Gesamtrenovation des Mehrfamilienhauses nicht nur gemeinschaft- liche Teile des Grundstücks und Gebäudes betroffen hat, sondern auch Gegenstände des Sonderrechts, so beispielsweise das Bad/WC. Über- dies käme es einer verpönten Ungleichbehandlung zwischen Stockwerk- eigentümern und Eigentümern eines Einfamilienhauses gleich, wenn die Kosten der von einer StWEG vorgenommenen Renovation an gemein- schaftlichen Bauteilen von vornherein nicht als Anlagekosten i.S.v. Art. 49 Abs. 1 lit. a StG qualifiziert werden könnten. Wenn aber der Eigentümer eines Einfamilienhauses, der seine Liegenschaft umfassend renovieren lässt, einschliesslich solcher Gebäudeteile, welche in einer StWEG ge- meinschaftliche Gebäudeteile darstellen würden, wie beispielsweise die tragenden Mauern, der Aussenverputz, die Eingangstüre, das Treppen- haus, die Waschküche, die zentrale Heizungsanlage etc., die Kosten die- ser Renovationsarbeiten unter Umständen vollumfänglich als Anlagekos- ten i.S.v. Art. 49 Abs. 1 lit. a StG abziehen kann, spricht doch die Vermu- tung bei einer umfassenden Renovation dafür, dass die gesamten Auf- wendungen wertvermehrenden Charakter haben (vgl. PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, N. 49 zu Art. 32 DBG; Urteil des Bundesgerichtes 2A.71/2006 vom 21. Juni 2005 E.3.2). Vor diesem Hintergrund sind aber die wertquotenmässig auf den Beschwer- deführer entfallenen Kosten der Gesamtrenovation des Mehrfamilienhau- ses von Fr. 33‘838.95 bei den Kosten der einzelnen StWE ebenfalls mit- zuberücksichtigen. Sodann erweist sich auch der Einwand der kantonalen Steuerverwaltung, wonach die umfassenden Renovationsarbeiten am Mehrfamilienhaus erst einige Jahre nach dem Erwerb durchgeführt wor-
16 - den seien, als unbegründet. So wandte das Bundesgericht die Dumont- Praxis in BGE 123 II 218 auf einen Sachverhalt an, wo der Beschwerde- führer am 1. November 1985 eine Liegenschaft erworben und in den Jah- ren 1988 bis 1990, mithin drei bis fünf Jahre nach deren Erwerb, renoviert hat. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer noch im selben Jahr, in welchem er die Liegenschaft gekauft hat, nämlich im Jahr 2005, mit der Renovation derselben begonnen. Abgeschlossen wurden die Renovati- onsarbeiten mit der in den Jahren 2008 und 2009 erfolgten Gesamtreno- vation des Mehrfamilienhauses. Wenn das Bundesgericht aber die Du- mont-Praxis auf einen Sachverhalt wie den vorstehend geschilderten an- wendet, wo die Renovationsarbeiten erst drei Jahre nach dem Liegen- schaftserwerb begonnen und fünf Jahre nach dessen Erwerb vollendet wurden, muss dies erst recht für den vorliegend zu beurteilenden Sach- verhalt gelten, wo die Renovationsarbeiten sogleich nach dem Erwerb begonnen und vier Jahre nach dem Liegenschaftserwerb abgeschlossen waren. e)Folglich ist nachfolgend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die zur Diskussion stehende Liegenschaft nach dem Kauf im Jahr 2005 während der Jahre 2005 bis 2009 für gesamthaft Fr. 101‘994.85 hat reno- vieren lassen. Die Liegenschaft war im Zeitpunkt der Renovation 32-jährig und die Instandstellungskosten haben mit Fr. 101‘994.85 21.25 % des Erwerbspreises von Fr. 480‘000.-- ausgemacht. Bereits das Alter der Lie- genschaft im Renovationszeitpunkt sowie das Verhältnis zwischen den Instandstellungskosten und dem Erwerbspreis sind als Indizien zu werten, dass die Liegenschaft im Unterhalt vernachlässigt war, zumal die langjäh- rige Immobilienverwalterin der Liegenschaft, die B._____ AG, in der Ein- sprache vom 21. Juni 2013 bestätigt hat, dass sich die Ferienwohnung im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Beschwerdeführer in einem relativ schlechten und völlig überalterten Zustand befunden habe und die vorma-
17 - lige StWE-Eigentümerin während Jahren keinerlei Erneuerungsarbeiten vorgenommen habe. Sodann ergibt sich auch aus den mit der Steuerer- klärung eingereichten Abrechnungen „Investitionen“ (BG-act. 4), dass die StWE 50749 einer umfassenden Renovation unterzogen wurde. So bele- gen die bei den Akten liegenden Leistungsabrechnungen die Sanierung der Elektroinstallationen, die Lieferung von diversen Beleuchtungskör- pern, weitgehende Arbeiten an den Böden der Ferienwohnung, umfas- sende Malerarbeiten in der ganzen Ferienwohnung, die Renovation und Erneuerung von Fenstern, die umfassende Sanierung der Nasszellen (Bad/WC) sowie die Lieferung und den Einbau einer neuen Küche. Wird eine Liegenschaft in dieser Art umfassend erneuert, spricht die Vermu- tung dafür, dass die gesamten Aufwendungen wertvermehrenden Cha- rakter hatten (PETER LOCHER, a.a.O., N. 49 zu Art. 32 DBG; siehe auch: BERNHARD ZWAHLEN in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel 2008, N. 12 zu Art. 32 DBG; Urteile des Bundesgerichtes 2A.71/2006 vom 21. Juni 2005 E.3.2, 2A.480/2004 vom 2. Februar 2005 E.2.3, publ. in: StE 2005 A 23.1 Nr. 10). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als der vom Beschwer- deführer bezahlte Kaufpreis der StWE 50749 von Fr. 480‘000.-- unter dem von der kantonalen Steuerverwaltung berechneten indexierten amtli- chen Verkehrswert von Fr. 547‘000.-- lag und die StWE nach Vornahme der umfassenden Renovationsarbeiten vom Beschwerdeführer zu einem erhöhten Preis von Fr. 600‘000.-- weiterveräussert werden konnte. Bei dieser Sachlage ist von der Instandstellung einer zuvor vernachlässigten Liegenschaft bzw. von einer wertvermehrenden Investition auszugehen. Dementsprechend wäre aber eine Zulassung der Kosten des Umbaus als reine Unterhaltskosten bei der Einkommenssteuer von vornherein ausge- schlossen gewesen, sodass die kantonale Steuerverwaltung unter Berücksichtigung der modifizierten Dumont-Praxis die gesamten Kosten
18 - für die Renovation als Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer hät- te anerkennen müssen. 5.Die von der kantonalen Steuerverwaltung erhobenen Einwände bezüglich Verkehrswert der Liegenschaft und ungefähr gleichbleibender Eigenmiet- werte derselben von rund Fr. 17‘000.-- im Rahmen der amtlichen Schät- zungen aus den Jahren 1994 und 2008 sind nicht geeignet, am erwähn- ten Ergebnis massgeblich etwas zu ändern. Einerseits hat sich der Ver- kehrswert der Liegenschaft nach Vornahme der umfassenden Renovati- onsarbeiten von Fr. 487‘000.-- im Jahr 1994 (vgl. BG-act. 8) auf offen- sichtlich Fr. 600‘000.-- im Verkaufszeitpunkt erhöht. Bezüglich des Ei- genmietwerts, welcher sich infolge der Renovationsarbeiten von Fr. 15‘600.-- gemäss Schätzung vom 30. November 1994 (BG-act. 8) auf Fr. 17‘330.-- gemäss Schätzung vom 8. Dezember 2008 (BG-act. 9) er- höht hat, ist festzuhalten, dass der Eigenmietwert einer Liegenschaft die Nutzungsmöglichkeit der vorhandenen Wohn- und Nutzfläche berücksich- tigt. Dementsprechend verändert sich aber der Eigenmietwert nur in ge- ringem Ausmass, wenn beispielsweise das Mauerwerk innen und aussen wegen struktureller Mängel saniert wird oder die tragende Konstruktion komplett ersetzt werden muss. Auch die Sanierung der Elektroinstallatio- nen sowie die Auswechslung der Sanitäranlagen in den Nasszellen oder auch der Einbau einer neuen Küche sind vor diesem Hintergrund nur be- schränkt geeignet, den Eigenmietwert zu erhöhen. Vorliegend wurde durch die umfassenden Renovationsarbeiten vielmehr wieder ein Zustand erreicht, wie er bei einer üblichen Nutzung und dem jährlich angemesse- nen Unterhalt vorgelegen hätte. Vor diesem Hintergrund dürfte eine Re- novation wie die vorliegende nur in den seltensten Fällen - beispielsweise bei einer Vergrösserung der Wohnfläche durch einen Anbau - zu einer markanten Steigerung des Eigenmietwerts führen.
19 - 6.Die Haltung der kantonalen Steuerverwaltung ist auch insofern wider- sprüchlich, als unter der Geltung der modifizierten Dumont-Praxis - im Gegensatz zur ab dem 1. Januar 2010 geltenden Praxis - die Renovati- onskosten entweder vollumfänglich bei der Einkommenssteuer zum Ab- zug zugelassen oder aber überhaupt keine Kosten als Gebäudeunter- haltskosten bei der Einkommenssteuer abzugsberechtigt waren. Bei kon- sequenter Weiterverfolgung der Auffassung der kantonalen Steuerverwal- tung, wonach es sich bei der zur Diskussion stehenden StWE 50749 vor dem Umbau nicht um eine vernachlässigte Liegenschaft gehandelt hat und demnach die anschaffungsnahen Renovationskosten bei der Ein- kommenssteuer abzugsberechtigt gewesen wären, hätte sie dementspre- chend anlässlich der Veranlagung für die Grundstückgewinnsteuer gar keine Renovationskosten zum Abzug zulassen dürfen. Ermessensweise liess sie dann aber einen Abzug von rund 33 % der geltend gemachten Aufwendungen von Fr. 104‘832.--, ausmachend Fr. 34‘955.--, zum Abzug zu, wahrscheinlich aufgrund der offenbar ab dem Jahr 2005 erfolgten Pauschalabzüge bei der Einkommenssteuer, welche aber für das vorlie- gende Verfahren nicht relevant sind. Ein solches „Entgegenkommen ex aequo et bono“ entspricht an sich nicht der modifizierten Dumont-Praxis. Es erübrigt sich jedoch, weiter auf diesen Punkt einzugehen, da die kan- tonale Steuerverwaltung - wie vorstehend erläutert - ohnehin die gesam- ten Kosten für die Renovation als Anlagekosten i.S.v. Art. 49 Abs. 1 lit. a StG bei der Grundstückgewinnsteuer hätte anerkennen müssen, da eine Anerkennung dieser Kosten als Unterhaltskosten i.S.v. Art. 35 Abs. 1 lit. b StG bei der Einkommenssteuer von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheis- sen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. August 2013 sowie die ihm zugrunde liegende Veranlagungsverfügung vom 5. Juni 2013 sind aufzuheben und die Sache zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägun- gen an die kantonale Steuerverwaltung zurückzuweisen.
20 - 7.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zulasten des Kantons Graubünden (Steuerverwaltung). Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwen- digen Kosten zu ersetzen. Die kantonale Steuerverwaltung hat daher A._____ aussergerichtlich zu entschädigen. Das Gericht erachtet dabei eine Entschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. MWST) als angemessen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheent- scheid samt Veranlagungsverfügung aufgehoben und die Sache zur Neu- veranlagung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie- sen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.2‘000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.484.-- zusammenFr.2‘484.-- gehen zulasten des Kantons Graubünden (Steuerverwaltung) und sind in- nert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Der Kanton Graubünden (Steuerverwaltung) hat A._____ aussergericht- lich mit Fr. 2‘000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]