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VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 13 46 4. Kammer bestehend aus Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Stecher und Präsident Meisser, Aktuar Simmen URTEIL vom 3. Juni 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und Mitbeteiligte, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Curdin Conrad, Beschwerdegegnerin betreffend Beitragsverfahren "Sanierung B." (2. Etappe, Einleitung)

  • 2 - 1.Nachdem die Gemeindeversammlung X._____ im Mai 2005 den für die Ausarbeitung des Auflageprojekts erforderlichen Kredit sowie auch jenen für die Sanierung des Strassenstücks „Kantonsstrasse - C.“ bewil- ligte, beschloss der Gemeindevorstand am 16. Juni 2005 die Einleitung des Perimeterverfahrens für die Sanierung und den Ausbau „B.“, Teilstück „Kantonsstrasse - C.“. Der Einleitungsbeschluss wurde im kantonalen Amtsblatt, in den Novitats und im Internet publiziert und den betroffenen Grundeigentümern auch noch schriftlich mitgeteilt. Gleichzei- tig wurde auch das Beizugsgebiet festgelegt. Neben den vom geplanten Ausbau profitierenden Parzellen im Baugebiet wurden auch verschiedene ausserhalb der Bauzonen gelegene Liegenschaften mit Wohnnutzung, welche über den B. erschlossen werden, ins Beizugsgebiet einbe- zogen. Die erforderlichen Planunterlagen lagen vom 12. August bis zum
  1. September 2005 öffentlich auf. Dagegen reichten verschiedene Ei- gentümer/innen während laufender Auflagefrist beim Verwaltungsgericht elf Rekurse ein mit weitgehend übereinstimmenden Einwänden (so u.a. Verletzung von Verfahrensvorschriften; Mängel bei der Festlegung des Beizugsgebietes und der öffentlichen Interessenz; Unzulässigkeit des Pe- rimeterverfahrens für Unterhaltsarbeiten) und verlangten jeweils die Auf- hebung des angefochtenen Einleitungsbeschlusses sowie eventualiter die Entlassung der jeweils eigenen Parzelle aus dem Perimetergebiet. Mit Ur- teil A 05 54/55/57/59/60/61/62/63/65/66/67 (nachfolgend VGU A 05 54 usw.) vom 31. Mai 2006 hiess das Verwaltungsgericht die Rekurse gut und hob den angefochtenen Einleitungsbeschluss „Perimeter B.“ auf, weil sich die aufgelegten Planunterlagen als in gravierendem Masse mangelhaft erwiesen. So seien in den Auflageplänen lediglich im Bereich der Bauzonen im Dorfgebiet zwei isolierte Gebietsteile abgegrenzt wor- den, nicht einbezogen worden seien hingegen zwischen diesen beiden Dorfteilen liegende, keiner Bauzone zugeschiedene, jedoch über dieselbe Strassen (B., D._____) erschlossene Parzellen. Bereits diese iso-
  • 3 - lierten Abgrenzungen seien im Lichte der mit dem Einleitungsverfahren verfolgten Ziele äusserst problematisch, unsachgerecht und im Ergebnis daher rechtsfehlerhaft. Hinzu komme, dass im ausgedehnten, äusserst weitläufigen Bereich ausserhalb der Bauzonen lediglich (nichtlandwirt- schaftliche) Gebäude mit einer aktuellen Wohnnutzung „bezeichnet“, nicht aber die Parzellen an sich, einbezogen worden seien. Im Gegensatz zum Dorfgebiet sei hier gänzlich auf die zwingend notwendige räumliche Ab- grenzung und konkrete Festlegung eines zusammenhängenden, aufgrund von sachlichen Überlegungen nachvollzieh- und überprüfbaren Gebiets abgesehen worden, was unzulässig sei. 2.Am 18. Juni 2007 gab der Gemeindevorstand X._____ die Absicht zur erneuten Einleitung eines Beitragsverfahrens für den Ausbau und die Sa- nierung des B., 1. Ausbauetappe, bekannt. Innert der 30-tägigen Auflagefrist erhoben diverse Betroffene Einsprache gegen die beabsich- tigte Einleitung des Beitragsverfahrens und die Festlegung des Beitrags- perimeters. Unter anderem verlangten einzelne Einsprecher, dass die Pa- rzellen 20710 und 21189 ins Verfahren miteinbezogen würden, da diese Parzellen über X. erschlossen und somit aus der Sanierung und dem Ausbau des fraglichen Strassenstücks des B._____ einen Sonder- vorteil erlangen würden. Im Rahmen der Einsprachebehandlung stellte der Gemeindevorstand fest, dass diese beiden Parzellen tatsächlich über den B._____ erschlossen würden und somit ins Beizugsgebiet aufge- nommen werden müssten. Der vorgesehene Beitragsperimeter wurde dementsprechend angepasst. Da die Änderungen lediglich einzelne Be- teiligte betrafen, wurde in Anwendung von Art. 23 Abs. 2 KRVO anstelle einer nochmaligen öffentlichen Auflage den Direktbetroffenen der Einbe- zug ihrer Parzellen mitgeteilt und Gelegenheit zur Einsprache innert einer Frist von 30 Tagen eingeräumt. Die durch E._____ (Eigentümer der Par- zelle 21189) und F._____ (Eigentümer der Parzelle 20710) innert der 30-

  • 4 - tägigen Frist erhobene Einsprache wies der Gemeindevorstand mit Ent- scheid vom 28. Mai 2008 ab. Es erfolgte kein Weiterzug ans Verwal- tungsgericht. Das entsprechende Beitragsverfahren für die 1. Etappe wurde im Jahr 2010 mit dem Kostenverteiler rechtskräftig abgeschlossen. 3.Am 22. Juni 2012 genehmigte die Gemeindeversammlung der per 1. Ja- nuar 2010 mit den Gemeinden Y._____ und Z._____ fusionierten (Gross- )Gemeinde X._____ einen Bruttokredit von Fr. 450‘000.-- für den Ausbau und die Sanierung des B., 2. Etappe, umfassend das Teilstück Höhe „C.“ (Ende der 1. Ausbauetappe) bis zur Zufahrt zur Parzelle

  1. Mit Entscheid vom 31. Januar 2013 leitete der Gemeindevorstand für den Ausbau und die Sanierung des B., 2. Etappe, das Beitrags- verfahren gemäss Art. 60 und 62 KRG und Art. 22 f. KRVO ein, und zwar gemäss vorgegebenem Beizugsgebiet (genau gleich wie bei der 1. Etap- pe aus dem Jahr 2008) und mit einer öffentlichen Interessenz von neu 60 % (gegenüber 40 % in der 1. Etappe) bzw. einer privaten Interessenz von neu 40 % (gegenüber 60 % in der 1. Etappe), da der B. nach neu geplantem generellen Erschliessungsplan zur öffentlichen Strasse werde. Die öffentliche Auflage dieses Beschlusses erfolgte vom 2. bis
  2. März 2013. Die während der Auflagefrist von A._____ und Mitbeteilig- te einerseits sowie von F._____ und G._____ anderseits sowie schliess- lich von fünf weiteren Eigentümer/innen dagegen erhobenen Einsprachen wies der Gemeindevorstand mit drei separaten Entscheiden vom 4. Juli 2013 ab, soweit er darauf eintrat (Einsprache der Erbengemeinschaft H.). 4.Dagegen erhoben A. und Mitbeteiligte (nachfolgend Beschwerde- führer), am 4. September 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Aufhebung der Einspra- cheentscheide und des Einleitungsbeschlusses sowie Zurückweisung zur
  • 5 - Neubeurteilung an die Gemeinde. Eventualiter seien 20 konkret bezeich- nete Parzellen neu ins Perimetergebiet aufzunehmen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Obwohl bei der Festlegung des Perimetergebietes für den Ausbau und die Sanierung des B._____,
  1. Etappe, die Vorgaben des Verwaltungsgerichtsurteils A 05 54 usw. vom 31. Mai 2006 nicht voll beachtet worden seien, hätten die heutigen Beschwerdeführer damals auf eine Anfechtung des überarbeiteten Einlei- tungsbeschlusses auch angesichts der geringen Belastung verzichtet. Hingegen hätten sie gegen die Einleitung des Beitragsverfahrens für den Ausbau und die Sanierung des B., 2. Etappe, umfassend das Teilstück Höhe „C.“ bis zur Zufahrt zur Parzelle 21037 insbesonde- re aufgrund der willkürlichen Festlegung des Perimetergebietes Einspra- chen erhoben, welche jedoch allesamt abgewiesen worden seien. Das Beitragsgebiet für den B._____ im Rahmen der 2. Etappe sei ohne sach- liche Gründe willkürlich abgegrenzt worden. Daran könnten weder die Tatsache, dass sich das Beitragsgebiet der 2. Etappe mit demjenigen der
  2. Etappe decke noch die Neuklassifizierung des B._____ als öffentliche Sammelstrasse und die damit verbundene Verrechnungsgutschrift etwas ändern. So habe die Gemeinde die Grundstücke im L._____ mit der Be- gründung eines Sondervorteils infolge der zusätzlichen Erschliessungs- strasse in das Beitragsgebiet aufgenommen, hingegen aber jene im M._____ vom Beitragsgebiet ausgeklammert, obschon die Situation iden- tisch sei. Sodann hätten konsequenterweise auch die Parzellen 20282, 21340 und 21335 ins Beitragsgebiet aufgenommen werden müssen, da bei diesen − wie bei der ins Beitragsgebiet aufgenommenen Parzelle 20284 − zumindest die theoretische Möglichkeit bestehe, dass vom B._____ her noch Parkplätze gebaut werden könnten. Ebenso sei Parzel- len 20841 und 20842 nicht ins Beitragsgebiet aufgenommen worden, ob- wohl deren Parzellen direkt an den B._____ grenzten und die Grundstü- cke zumindest teilweise über den B._____ bewirtschaftet würden. Im Wei-
  • 6 - teren sei auch die Aufteilung der Parzellen 20855 und 20857 haltlos. Der Weg führe unbestrittenermassen über das Grundstück 20855 zu den da- hinterliegenden Parzellen, die wiederum in das Perimetergebiet aufge- nommen worden seien. Genauso verhalte es sich mit Parzelle 20857, welche im Bereich zwischen den Parzellen 20268 und 20842 sowie zwi- schen den Parzellen 20383 und 20896 nicht vollständig im Perimeterge- biet liege. Dem Grundsatz entsprechend sei Gleiches gleich und Unglei- ches ungleich zu behandeln, weshalb Gebiete, welche allesamt dieselbe Erschliessungsstrasse wie die miteinbezogenen Parzellen 20710 und 21189 nutzten, auch in das Perimetergebiet aufzunehmen seien. Der blosse Verweis auf das rechtskräftige Perimetergebiet des 1. Teilstücks sei rechtlich unzureichend und aufgrund der separat eingeleiteten Verfah- ren unstatthaft. 5.Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerde- führer würden verkennen, dass es vorliegend nach wie vor um die Peri- metrierung des einen und desselben Werkes gehe. Eine sich aus Grün- den des Gemeindehaushaltes aufdrängende Etappierung ändere daran nichts. Ebenso wenig hätten sich die Umstände, das heisst die Kriterien, ob ein Grundstück aus dem Werk einen Sondervorteil ziehe oder nicht, geändert. Anders wäre es nur, wenn in der Zeit zwischen der 1. und der
  1. Etappe ein Grundstück oder ein Teil des Beizugsgebietes mit einer neuen Strasse zusätzlich erschlossen worden wäre. Daher gebe es kei- nen Grund, bei gleicher Ausgangslage von dem im vormaligen Verfahren rechtskonform abgegrenzten Perimetergebiet abzuweichen. Die Behaup- tung der Beschwerdeführer, sie hätten sich gegen die 1. Etappe nicht zur Wehr gesetzt, weil die Gemeinde ihnen eine besondere Begünstigung im Kostenverteiler in Aussicht gestellt habe, treffe nicht zu, wie das Schrei- ben der Beschwerdeführer an sie vom 14. Dezember 2009 klar zeige. Es
  • 7 - sei sachlich nicht begründbar, wenn im ersten Verfahren für Grundstücke ein Sondervorteil bejaht werde, um anschliessend im 2. Teilstück dessel- ben Verfahrens mit genau gleicher Sachlage den Sondervorteil wieder zu verneinen. Das gelte generell für die in der Beschwerde zu Unrecht erho- bene Rüge des Nichteinbezugs der Parzellen 20415, 20416, 20418, 21347, 20419 - 20424, 20426, 21270, 20282, 21340 und 21335 im M., des Nichteinbezugs der Parzellen 20842 und 20841, der Auftei- lung der Parzellen 20855 und 20857 sowie für den Nichteinbezug der er- wähnten Gebiete. Die inzwischen erfolgte Gemeindefusion könne daran nichts ändern. Wären Sondervorteile für die früher ausserkommunalen Gebiete zu bejahen gewesen, dann hätte das bereits im ersten Verfahren auch Berücksichtigung gefunden, da das Perimeterverfahren eine Aus- weitung des Beitragsgebietes über verschiedene Territorialhoheiten vor- sehe. Die Erhöhung der öffentlichen Interessenz von 40 auf 60 % sei auf- grund der Gesamtrevision der Gemeindeortsplanung mit der Umklassifi- zierung des B. (1. und 2. Realisierungsetappe) zur öffentlichen Sammelstrasse erfolgt, auch wenn diese durch die Regierung noch nicht genehmigt worden sei. Wenn es beim gleichen Beizugsgebiet bleibe, könnten die Gutschriften aus den Beiträgen am 2. Beitragsverfahren mit jenen der 1. Etappe verrechnet und kompensiert werden, was ein weiterer Grund sei, die Gebietsabgrenzung unbedingt beizubehalten. Überdies stosse jede Festlegung eines Beizugsgebietes an einen Grenzbereich, der sich aus der Beurteilung ergebe, bis zu welchem Punkt sich noch ein Sondervorteil aus der Benutzung eines Werks ergebe. Wo auch immer diese Grenze gezogen werde, sei sie fliessend. Entscheidend sei des- halb, ob der Beizug des Grundstücks objektiv begründbar sei. Vorliegend ergebe sich dies schon aus der Festlegung im Rahmen der 1. Etappe, weshalb davon nicht abzuweichen sei.

  • 8 - 6.In ihrer Replik führten die Beschwerdeführer aus, entgegen den Behaup- tungen der Beschwerdegegnerin sei die Festlegung des Beizugsgebietes für die 1. Etappe gerade nicht richterlich überprüft worden. Mit dem Ver- waltungsgerichtsurteil A 05 54 usw. vom 31. Mai 2006 habe das Gericht die frühere, viel weitere Festlegung des Beizugsgebietes überprüft und unter Bemängelung zahlreicher Aspekte aufgehoben und an die Gemein- de zur Neufestlegung zurückgewiesen. Hingegen sei die neue Festlegung des Beizugsgebietes für die 2. Etappe im Jahr 2008 nach dem beigeleg- ten abweisenden Einspracheentscheid aufgrund von Versprechungen, welche die Beschwerdegegnerin nachträglich nicht gehalten habe, nicht mehr beim Verwaltungsgericht angefochten worden. Sie hätten dort in ih- ren Einsprachen aber gerade die falsche Abgrenzung des neuen Bei- zugsgebietes gerügt. 7.Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Duplik aus, es treffe in der Tat zu, dass das Verwaltungsgericht im Jahr 2006 keine definitive Überprüfung des Beizugsgebietes vorgenommen habe. Das Gericht habe damals den Einleitungsbeschluss „Perimeter B.“ aufgehoben, weil im Nichtbau- gebiet nur einzelne Gebäude und nicht deren Land (gesamte Parzelle) vom Perimeter erfasst worden seien. In Beachtung dieser richterlichen Anweisungen sei das Beizugsgebiet neu definiert und öffentlich aufgelegt worden. Die dagegen erhobenen Einsprachen habe sie am 28. Mai 2008 abgewiesen, ohne dass jemand dagegen Beschwerde erhoben hätte. Je- nes Verfahren sei aber im Jahr 2010 rechtskräftig abgeschlossen worden. 8.Am 9. Dezember 2013 erfolgte die Beiladung der allenfalls durch die An- träge der Beschwerdeführer betroffenen weiteren Eigentümer. Die I. AG teilte mit Schreiben vom 31. Dezember 2013 mit, dass sie über die Beiladung zum Verfahren überrascht und erstaunt sei, da ihre Parzelle 20424 (D._____ 3) nach dem vorliegenden Perimeterplan aus-

  • 9 - serhalb des Gebietes „Sanierung B.“ liege. Die Liegenschaft sei ausschliesslich über den D. erschlossen. Die STWEG 5 und 7 lies- sen am 13. Januar 2014 durch die K.-AG mitteilen, dass ihre Lie- genschaften nicht über den B. erschlossen seien, weshalb sie durch dessen Sanierung auch nicht profitierten. Sie hätte nur Immissionen hinzunehmen, welche im Winter durch die Schneeräumung entstehen würden. 9.Am 9. April 2014 führte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichtes einen Augenschein vor Ort durch, an welchem von Seiten der Beschwerdefüh- rer 3 Personen persönlich in Begleitung ihres gemeinsamen Rechtsvertre- ters und von Seiten der Beschwerdegegnerin je ein Mitglied des Gemein- devorstands und der Perimeterkommission, der Leiter des Bauamtes so- wie deren Rechtsvertreter anwesend waren. Von Seiten der Beigelade- nen waren 8 Personen persönlich sowie je ein Vertreter der I._____ AG und der K._____-AG zugegen. Allen Anwesenden wurde dabei an neun verschiedenen Standorten Gelegenheit geboten, sich anhand der Örtlich- keiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern, wovon allseits Gebrauch gemacht wurde. Seitens des Gerichts wurden insgesamt noch zehn Fotografien von den örtlichen Verhältnissen erstellt und zu den Akten genommen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie in den angefochtenen Einspracheentscheiden wird, soweit erforder- lich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  • 10 - 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide vom 4. Juli 2013, mit denen die Beschwerdegeg- nerin den von den heutigen Beschwerdeführern einspracheweise bean- standeten Einleitungsbeschluss und mit ihm die Festlegung der öffentli- chen (60 %) und privaten Interessenz (40 %) sowie den vorgesehenen Beitragsperimeter bestätigt hat. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmäs- sigkeit des festgelegten Beitragsperimeters. 2.In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der beschwerdeführerische Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung obsolet wird.

  1. a)In Bezug auf das anwendbare Recht ist vorab festzuhalten, dass für Bei- tragsverfahren ausschliesslich die Bestimmungen der kantonalen Raum- planungsgesetzgebung massgebend sind (vgl. PVG 2007 Nr. 20; Urteile des Verwaltungsgerichtes A 11 53 vom 22. Mai 2012 E.2a, A 10 12 und A 10 13 vom 8. Juli 2010 E.2, A 08 58 vom 2. Dezember 2008 E.3). Anwendbar sind vorliegend somit Art. 58 ff. des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100; Erschliessung) sowie Art. 22 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110; Beitragsverfahren). b)Gemäss Art. 62 KRG decken die Gemeinden ihre Auslagen für Erschlies- sungen nach Art. 60 KRG durch die Erhebung von Erschliessungsabga- ben. Sie beteiligen sich an den Kosten, soweit an den Anlagen ein öffent- liches Interesse besteht oder besondere Umstände vorliegen (Abs. 1). Verkehrsanlagen werden über Beiträge finanziert (Abs. 2). Solche können zur Deckung der Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung von Erschliessungsanlagen erhoben werden (Art. 63 Abs. 1 KRG). Das Ver- fahren für die Erhebung von Beiträgen wird durch die Regierung in einer
  • 11 - Verordnung geregelt (Art. 63 Abs. 6 KRG). In Art. 22 ff. der KRVO ist denn auch das Beitragsverfahren übersichtlich geregelt worden. Es lässt sich wie folgt darstellen: Jedes Beitragsverfahren zeichnet sich grundsätzlich durch zwei Verfah- rensabschnitte aus (Einleitungsphase [Art. 22 und 23 KRVO]; Phase des Kostenverteilers [Art. 24 - 26 KRVO]). In der Einleitungsphase entscheidet die Gemeinde (Gemeindevorstand) als Bauherrin, ob sie ein Beitragsver- fahren durchführen will und welcher prozentuale Anteil an den Gesamt- kosten des öffentlichen Bauwerkes von der Gemeinde resp. von den Grundeigentümern zu übernehmen ist. Gleichzeitig wird der Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Beitragsgebietes während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufgelegt (Art. 22 Abs. 1 und 2 KRVO). Während der öffentlichen Auflage kann beim Gemeindevorstand gegen die beab- sichtigte Einleitung des Verfahrens, den vorgesehenen Beitragsperimeter sowie gegen den Anteil der öffentlichen und privaten Interessenz Ein- sprache erhoben werden (Art. 23 Abs. 1 KRVO). Erst in einer zweiten, von der ersten klar zu unterscheidenden Phase era- rbeitet die Gemeinde (wieder Gemeindevorstand) nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und Abnahme des Werkes den Kostenverteiler, welcher wiederum mindestens eine Zusammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter Angabe allfälliger Subventionen, ei- nen eventuellen Plan mit Beitragszonen sowie die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichtigen samt Erläuterungen umfasst (Art. 24 KRVO). c)Im Lichte des Dargelegten erhellt, dass die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens, der vorgesehene Beitragsperimeter sowie der Anteil der öf- fentlichen und der privaten Interessenz zwingend Teil des Einleitungsver- fahrens (1. Phase) sind. Gegen diese Festlegungen kann (und muss) gemäss Art. 23 KRVO im Rahmen der öffentlichen Auflage Einsprache erhoben werden (Abs. 1), da solche Einwände im weiteren Verfahren

  • 12 - (2. Phase/Kostenverteiler) nicht mehr vorgebracht werden können (Abs. 3 Satz 2). Einwendungen gegen den (konkreten) Kostenverteiler im Sinne von Art. 24 KRVO hingegen sind erst im zweiten Verfahrensabschnitt (im Einspracheverfahren gegen den Kostenverteiler nach Art. 24 Abs. 2 KRVO) zulässig.

  1. a)Im Einleitungsverfahren stehen somit gemäss Art. 22 f. KRVO die Einlei- tung selber, der vorgesehene Beitragsperimeter sowie der Anteil der öf- fentlichen und privaten Interessenz zur Diskussion. Vorliegend bemän- geln die Beschwerdeführer aus verschiedenen Gründen die Festlegung des Beitragsgebietes. b)Gemäss Art. 62 Abs. 3 KRG sind die Erschliessungsabgaben grundsätz- lich von denjenigen Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anla- gen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten. Was für die Beitragserhebung verlangt wird, hat selbstverständlich auch bereits für die diesem zeitlich vorangestellte Ein- leitungsphase zu gelten; mithin muss bereits von daher für den Einbezug einer Liegenschaft in der ersten Phase des zweistufigen Beitragsverfah- rens ein gewisser wirtschaftlicher Sondervorteil zugunsten des jeweils be- troffenen Grundeigentümers erkennbar sein. Schweigen sich das KRG sowie die KRVO selbst zwar darüber aus, nach welchen Kriterien der Einbezug einer Parzelle ins Beitragsgebiet zu erfolgen hat, darf nach dem Gesagten und im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Ver- waltungsgerichtes dennoch gesagt werden, dass sich der Einbezug einer Parzelle ins Beitragsgebiet erst rechtfertigt, wenn das Kriterium eines wirtschaftlichen Sondervorteils zugunsten der betroffenen Parzellenei- gentümer bejaht werden kann (so bereits VGE 145/82). In Präzisierung dieser Rechtsprechung wurde von der Gerichtspraxis alsdann gefordert, dass ein solcher − wenn auch nur geringer − wirtschaftlicher Sondervorteil
  • 13 - schon beim Einleitungsbeschluss durch die Behörde konkretisiert und be- gründet werden müsse; damit sollte verhindert werden, dass ein Grunds- tück nur rein vorsorglich ins Beizugsgebiet eines Beitragsverfahrens mit einbezogen wird. E contrario gilt, dass es für die Festlegung des Bei- tragsgebietes nicht darauf ankommen kann, welche Parzelle den haupt- sächlichen Sondernutzen an einem neuen Erschliessungswerk hat. Ent- scheidend ist vielmehr, welche Parzellen im Sinne des eben Dargelegten einen wirtschaftlichen Sondervorteil aus dem Werk erfahren. Praxis- gemäss ist ein wirtschaftlicher Sondervorteil, der den Einbezug ins Bei- tragsgebiet rechtfertigt, hinsichtlich all jener Parzellen zu erblicken, wel- che über das sanierte Erschliessungswerk erschlossen werden und durch die Sanierung desselben eine Verbesserung der bestehenden Zufahrt er- halten. Daneben ist ein Sondervorteil auch bereits dann zu bejahen, wenn durch die Sanierung eine zusätzliche Erschliessungsmöglichkeit geschaf- fen wird (PVG 2004 Nr. 28, 1993 Nr. 50, 1985 Nr. 59, 1984 Nr. 63; VGU A 07 49 vom 22. Januar 2008 E.3c). c)Nach konstanter Rechtsprechung wird einer Gemeinde bei der Festle- gung des Beitragsgebietes regelmässig ein relativ erheblicher Beurtei- lungs- und Ermessensspielraum eingeräumt. Dieser findet seine Grenzen jedoch in den Grundsätzen des Willkürverbots von Art. 9 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie des Gleichbehandlungsgebotes von Art. 8 BV. Ein Verstoss gegen das ver- fassungsrechtliche Gleichheitsgebot liegt dann vor, wenn rechtliche Un- terscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund ersicht- lich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die sich auf- grund der Verhältnisse geradezu aufdrängen würden, d.h., wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt wird, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf

  • 14 - eine wesentliche Tatsache bezieht (vgl. BGE I 1 E.4.2 mit weiteren Hin- weisen). Bei der Prüfung einer gewählten Lösung wird Willkür nicht schon dann bejaht, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensicht- lich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; Willkür liegt dabei nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, son- dern das Ergebnis unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichtes 2C_88/2014 vom 29. Januar 2014 E.2.3 mit weiteren Hinweisen).

  1. a)Im Sinne einer Vorbemerkung hinsichtlich des von der Beschwerdegeg- nerin festgelegten Beitragsgebietes ist an dieser Stelle vorweg was folgt festzuhalten: Unter Verweis auf das VGU A 05 54 usw. vom 31. Mai 2006 beantragen die Beschwerdeführer eine wie damals durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Einbeziehung aller weiter oben liegenden Gebäudegrup- pen und Maiensässhäuser (betroffen sind insbesondere 10 Gebiete). Im erwähnten Urteil wurde aber gerade dieser so weitläufige Einbezug von Einzelgebäuden kritisch gewürdigt und schliesslich aufgehoben. Vor die- sem Hintergrund drängt sich vorliegend unter Berücksichtigung, dass für den Einbezug ins Beitragsgebiet schon ein konkreter und messbarer Vor- teil vorzuliegen hat, eine gewisse vernünftige Abgrenzung auf, welche ei- nerseits nicht zu kurz und anderseits aber auch nicht zu lang greifen kann. b)Sodann ist die Überprüfung des Beitragsgebietes im Rahmen der zweiten Sanierungsetappe nicht zum vornherein ausgeschlossen, bloss weil das Beitragsgebiet für die erste, an sich kleinere Etappe von den heutigen Beschwerdeführern einzig im Rahmen des kommunalen Einsprachever-
  • 15 - fahrens, nicht aber im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor Verwal- tungsgericht beanstandet worden ist. Denn eine richterliche Überprüfung des Beitragsgebietes der 1. Etappe ist − wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik selber einräumen musste − nie erfolgt. Vielmehr wurde der entsprechende Einleitungsbeschluss vom 18. Juni 2007 und mit ihm das im Einspracheverfahren von der Beschwerdegegnerin nochmals überar- beitete Beitragsgebiet der 1. Sanierungsetappe mit Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist ohne richterliche Überprüfung rechtskräftig. c)Dem im Jahr 2010 rechtskräftig abgeschlossenen Beitragsverfahren für den Ausbau und die Sanierung des B., 1. Etappe, lag eine Auftei- lung zwischen öffentlicher (ÖI) und privater Interessenz (PI) von 40 (Ge- meindeanteil) zu 60 % (Grundeigentümeranteil) zugrunde. Im Zusam- menhang mit der Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde X. wurde der B._____ neu als öffentliche Sammelstrasse klassifiziert, was gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG (und in Präzisierung dazu in Art. 10 des kommunalen Erschliessungs- und Gebührengesetzes) eine ÖI zwischen 40 und 70 % zur Folge hat. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerde- gegnerin im Einleitungsbeschluss vom 31. Januar 2013 entschieden, dass für die 2. Ausbauetappe des B._____ eine Aufteilung von öffentli- cher und privater Interessenz für öffentliche Sammelstrassen gelten soll. Entsprechend wurden die öffentliche Interessenz neu mit 60 % und die private Interessenz neu mit 40 % festgelegt. Dies allein ist jedoch − ent- gegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin − noch kein Grund dafür, dass sich der Perimeter des Beitragsverfahrens B._____, 2. Etappe, zwingend mit demjenigen der 1. Etappe decken muss. Denn die effekti- ven Beiträge je Beitragsverfahren können ohne Weiteres einzeln berech- net und dabei die allfälligen Gutschriften aus den Beiträgen im 2. Bei- tragsverfahren mit jenen des 1. Beitragsverfahrens verrechnet und kom- pensiert werden.

  • 16 - d)Sodann gilt es in tatsächlicher Hinsicht zu beachten, dass die 2. Sanie- rungsetappe ursprünglich das Teilstück Höhe „C.“ bis zur Zufahrt zur Parzelle 21037 umfasste. In der Folge wurde die 2. Sanierungsetappe jedoch von der Beschwerdegegnerin begrenzt, um nochmals das gleiche Beitragsgebiet wie bei der 1. Etappe anwenden zu können. Daher um- fasst die 2. Sanierungsetappe des B. bloss noch das Teilstück Höhe „C.“ bis zur Kurve B./Abzweigung zum D._____ (bei der Parzelle 21393).

  1. a)In Bezug auf das von der Beschwerdegegnerin festgelegte Beitragsgebiet beanstanden die Beschwerdeführer zunächst den Nichteinbezug der Par- zellen 20415, 20416, 20418, 21347, 20419, 20420, 20421, 20422, 20423, 20424, 20426, 21270, 20282, 21340 und 21335 im M.. Sie begrün- den dies damit, dass die Grundstücke im L. − genauso wie diejeni- gen im M._____ − über den D._____ erschlossen seien. Aus ökologi- schen, ökonomischen und zeitlichen Gründen benützten die Anwohner des L._____ die Zufahrt über den D._____ und nicht über den B.. Wenn aber die Beschwerdegegnerin zum Schluss komme, dass die Zu- fahrt via B. zu den Liegenschaften im L._____ gleichwertig sei wie diejenige über den D., müssten aufgrund der gleichen Sachlage konsequenterweise auch die Grundstücke im M. ins Beitragsgebiet aufgenommen werden. Denn den Grundstücken im M._____ seien die- selben Sondervorteile wie jenen im L._____ zuzusprechen, profitierten sie doch ebenfalls von einer zusätzlichen Erschliessungsstrasse über den B.. Sodann seien auch die Parzellen 20282, 21340 und 21335 − wie die im Beitragsgebiet liegende Parzelle 20284 − von unten her er- schlossen. Ausserdem bestünde zumindest theoretisch auch bei den Par- zellen 20282, 21340 und 21335 die Möglichkeit, dass vom B. her
  • 17 - noch Parkplätze gebaut werden könnten. Folglich hätten auch diese Par- zellen ins Beitragsgebiet aufgenommen werden müssen. b)Wie vorstehend bereits dargestellt rechtfertigt sich der Einbezug einer Parzelle ins Beitragsgebiet, wenn das Kriterium eines wirtschaftlichen Sondervorteils zugunsten der betroffenen Parzelleneigentümer zu beja- hen ist. Ein den Einbezug ins Beitragsgebiet rechtfertigender Sondervor- teil ist dabei hinsichtlich all jener Parzellen zu erblicken, die über das sa- nierte Erschliessungswerk erschlossen werden und durch die Sanierung eine Verbesserung der bestehenden Zufahrt erhalten oder aber durch die Sanierung eine zusätzliche Erschliessungsmöglichkeit geschaffen wird (vgl. vorstehend E.4b). Vor diesem Hintergrund lässt sich vorliegend so- wohl der Einbezug der Parzellen im L._____ (vgl. nachfolgend E.6c) als auch der Nichteinbezug der im M._____ gelegenen Parzellen 20418, 20419, 20420, 20421, 20422, 20423, 20424, 20426, 21270, 20282, 21340 und 21335 (vgl. nachfolgend E.6d) sowie auch der Nichteinbezug der ebenfalls im M._____ gelegenen, landwirtschaftlichen genutzten Parzel- len 20415, 20416 und 21347 (vgl. nachfolgend E.6e) durchaus rechtferti- gen. c)Hinsichtlich der im L._____ gelegenen Parzellen mag es zwar zutreffen, dass diese hauptsächlich über den D._____ erschlossen werden und die entsprechenden Grundeigentümer auch mehrheitlich diesen Weg wählen, um auf die Hauptstrasse zu gelangen. Dies vermag jedoch nichts an der Tatsache zu ändern, dass sie durch die 2. Sanierungsetappe des B._____ neben dem D._____ eine zusätzliche, verbesserte Erschlies- sungsmöglichkeit erhalten, was rechtsprechungsgemäss für die Bejahung eines wirtschaftlichen Sondervorteils bereits ausreicht (vgl. PVG 2004 Nr. 28 E.3c). Dies zumal die Zufahrt von der Hauptstrasse zu den Liegen- schaften im L._____ über den B._____ − wie der Augenschein aufgezeigt

  • 18 - hat − sowohl in strassen- als auch in verkehrstechnischer Sicht durchaus vergleichbar ist wie diejenige über den D.. Ausserdem trifft es auch nicht zu, dass die Einfahrt auf die Hauptstrasse vom B. weit schwie- riger sei als vom D.. Wohl mag es sein, dass die Sicht gegen links bei der Einfahrt auf die Hauptstrasse vom B. gegenüber der sehr grosszügigen Einfahrt vom D._____ leicht eingeschränkt und die Einfahrt dadurch leicht erschwert ist. Schliesslich gilt es aber festzuhalten, dass die Einfahrt auf die Hauptstrasse sowohl über den B._____ als auch über den D._____ mit der nötigen Vorsicht problemlos und ohne Gefahr mög- lich ist. Sodann wurde die Tatsache, dass bereits über den D._____ eine rechtsgenügliche Zufahrt zu den Grundstücken im L._____ besteht, inso- fern berücksichtigt, als die Parzellen im L._____ im rechtskräftigen Kos- tenverteiler der 1. Sanierungsetappe nur zu 50 % berücksichtigt wurden. Die Beschwerdegegnerin hat sodann bereits in den angefochtenen Ein- spracheentscheiden explizit zugesichert, dass diesem Umstand auch im Rahmen des Kostenverteilers für die 2. Etappe Rechnung getragen wird (vgl. Einspracheentscheid vom 4. Juli 2013 [Bf-act. 1_a] Ziff. II. 6.). Dies- bezüglich stellt sich jedoch die Frage, ob den verschieden gelagerten In- teressen der Grundstücke im L._____ nicht durch eine zusätzliche Diffe- renzierung innerhalb des L._____ noch besser Rechnung getragen wer- den könnte, ist es doch offensichtlich, dass beispielsweise der Eigentü- mer der Parzelle 20414 von der 2. Sanierungsetappe des B._____ nicht in gleicher Weise profitiert wie derjenige der Parzelle 20910. Wie den ver- schieden gelagerten Interessen der Grundeigentümer im L._____ schliesslich Rechnung getragen wird, bildet indes nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern wird Gegenstand des Kos- tenverteilers im Rahmen der 2. Phase bilden müssen. d)Hinsichtlich der im Gebiet M._____ gelegenen Parzellen 20418, 20419, 20420, 20421, 20422, 20423, 20424, 20426 und 21270 verkennen die

  • 19 - Beschwerdeführer, dass sich ein Einbezug erwähnter Parzellen in das vorliegend zur Diskussion stehende Beitragsverfahren unter der Optik des wirtschaftlichen Sondervorteils nicht rechtfertigen liesse. Denn im Gegen- satz zu den Parzellen im L._____ werden diese im M._____ gelegenen Grundstücke offenkundig über den D._____ erschlossen. Während die Grundstücke im L._____ mit der Zufahrt über den B._____ und derjenigen über den D._____ über zwei durchaus vergleichbare Erschliessungen verfügen, ist die Vergleichbarkeit der Zufahrten für die Grundstücke im M._____ in keiner Weise mehr gegeben. Im Gegenteil würde die Zufahrt zu den erwähnten Liegenschaften im M._____ über den B._____ einen nicht praktikablen Umweg bedeuten. Folglich präsentiert sich der Sach- verhalt bezüglich Erschliessung via B._____ bei den Grundstücken im L._____ gegenüber denjenigen im M._____ gerade unterschiedlich, wes- halb von der von den Beschwerdeführern geltend gemachten unzulässi- gen Ungleichbehandlungen der beiden Grundstückstypen keine Rede sein kann. Auch soweit die Beschwerdeführer eine Ausweitung des Beitragsgebietes auf die ebenfalls im M._____ gelegenen Parzellen 20282, 21340 und 21335 verlangen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass diese Parzellen − wie die im Beitragsgebiet gelegene Parzelle 20284 − nicht über den B., sondern von unten her erschlossen werden. Ent- gegen der beschwerdeführerischen Auffassung verhält es sich aufgrund der topografischen Verhältnisse jedoch nicht so, dass eine mögliche Er- schliessung der Parzellen 20282, 21340 und 21335 über den B. er- folgten könnte. Vielmehr trennt die Stützmauer entlang der Parzellen 20282, 21340 und 21335 in der Höhe von rund zwei bis drei Metern die tiefer liegenden Liegenschaften vom darüber vorbeiführenden B._____ in einer Art und Weise, welche eine Erschliessung der Parzellen über den B._____ verunmöglicht. Demgegenüber erscheint eine Erschliessung der Parzelle 20284 über den B._____ angesichts der bestehenden Verhält-

  • 20 - nisse ohne Weiteres möglich. Insbesondere wäre es aufgrund der topo- grafischen Verhältnisse ohne grösseren Aufwand möglich, auf der Parzel- le 20284 über den B._____ zugängliche Parkplätze zu errichten. Diese Möglichkeit besteht bei den Parzellen 20282, 21340 und 21335 aufgrund des massiven Terraingefälles offenkundig nicht. Für eine Ausdehnung des Beitragsgebietes auf die Parzellen 20282, 21340 und 21335 besteht vor diesem Hintergrund aber kein Anlass. e)Ebenso nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführern, wenn sie die Ausdehnung des Beitragsgebietes auf die landwirtschaftlich genutzten Parzellen 20415, 20416 und 21347 beantragen. Einerseits werden die drei Parzellen bereits aufgrund der gegebenen topografischen Verhältnis- se offenkundig von unten her über den D._____ bewirtschaftet. Eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung über den B._____ bzw. über den obe- ren Teil des D._____ erscheint demgegenüber aufgrund des stark abfal- lenden Geländes im oberen Bereich des D._____ als unwahrscheinlich. Anderseits erfolgt auch die Zufahrt zu den drei erwähnten Parzellen of- fenkundig über den untern Teil des D., liegt doch die entsprechen- de Einfahrt zu den Parzellen unweit der ebenfalls nicht im Beitragsgebiet liegenden Parzellen 20418 und 20419, während die Distanz von der Ein- fahrt zur ersten im Beitragsgebiet liegenden Parzelle 20414 im L. bereits einiges grösser ist. Wohl mag es sein, dass die Eigentümer der Parzellen 20415, 20416 und 21347 bzw. die Landwirte, welche die ent- sprechenden Grundstücke bewirtschaften, in gewisser Weise von der

  1. Sanierungsetappe des B._____ profitieren. So wurde anlässlich des am 9. April 2014 vor Ort durchgeführten Augenscheins von den Be- schwerdeführern geltend gemacht, dass der Landwirt, welcher die ent- sprechenden Parzellen bewirtschafte, den B._____ zum Wenden seiner landwirtschaftlichen Fahrzeuge sowie zur Durchfahrt mit seinem Güllen- fass benötige. Derartige kleinen Vorteile vermögen aber noch keinen wirt-
  • 21 - schaftlichen Sondervorteil zugunsten der entsprechenden Parzellen zu begründen, zumal die erwähnten landwirtschaftlich genutzten Parzellen aufgrund der Topografie wie gesehen eindeutig von unten her über den D._____ bewirtschaftet werden, wovon sich das Gericht anlässlich des Augenscheins vom 9. April 2014 auch noch vor Ort überzeugen konnte. Folglich erweist sich auch die von den Beschwerdeführern beantragte Ausdehnung des Beitragsgebietes auf die Parzellen 20415, 20416 und 21347 als unbegründet.
  1. a)Weiter beanstanden die Beschwerdeführer den Nichteinbezug der Parzel- len 20841 und 20842 ins Beitragsgebiet. Die Grundeigentümer der Par- zelle 20841 würden den B._____ zur Bewirtschaftung ihres Grundstücks nutzen, zumal von unten her keine Zufahrt für Fahrzeuge bestehe und vom N._____ ein alter Weg schräg nach unten führe. Auch aufgrund der geografischen Lage sowie der Topografie könne der Sondervorteil nicht verkannt werden. Einerseits führe der B._____ direkt entlang der Parzel- len 20841 und 20842 und anderseits sei die Bewirtschaftung von oben herab weitaus leichter als über den extrem steilen Zugang von unten. Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass die Parzellen 20841 und 20842 nicht vom B._____ her bewirtschaftet würden und somit durch den Ausbau und die Sanierung desselben auch keinen Sondervorteil erfahren würden. b)Wie vorstehend bereits mehrfach erläutert rechtfertigt sich der Einbezug einer Parzelle ins Beitragsgebiet, wenn das Kriterium eines wirtschaftli- chen Sondervorteils zugunsten der betroffenen Parzellen erfüllt ist. Ein solcher wirtschaftlicher Sondervorteil ist hinsichtlich all jener Parzellen zu bejahen, welche über das sanierte Erschliessungswerk erschlossen wer- den und durch die Sanierung desselben eine Verbesserung der beste- henden Zufahrt erhalten. Vor diesem Hintergrund ist es vorliegend in der
  • 22 - Tat nicht einzusehen, warum die Parzellen 20841 und 20842 nicht in das Beitragsgebiet aufgenommen wurden. Einerseits werden die unmittelbar an den B._____ angrenzenden Parzellen 20841 und 20842 offenkundig über den B._____ erschlossen und erhalten durch die Sanierung dessel- ben eine Verbesserung der bestehenden Zufahrt. Bereits aus diesem Grund ist der wirtschaftliche Sondervorteil zugunsten der betroffenen Par- zelleneigentümer zu bejahen. Anderseits besteht neben dem B._____ keine andere Zufahrt für Fahrzeuge zu den Parzellen 20841 und 20842. Es mag zwar zutreffen, dass zu Fuss auch von unten her über den O._____ ein Zugang zu den Parzellen 20841 und 20842 möglich ist und früher das Vieh auf diesem Weg auf die Parzelle 20841 getrieben wurde. Bereits aufgrund der topografischen Verhältnisse fällt jedoch die Bewirt- schaftung der beiden Parzellen 20841 und 20842 von oben her über den B._____ weitaus leichter als über den steilen, nur zu Fuss zu bewältigen- den, Zugang von unten her über den O.. Darüber hinaus dürfte in der heutigen Zeit, wo dem motorisierten Verkehr auch in der Landwirt- schaft grösseres Gewicht zukommt, sowohl das Vieh als auch das ent- sprechende Zaunmaterial nicht mehr von unten über den O. auf die Parzelle 20841 gelangen, sondern von oben her über den B., zumal bei der Abzweigung B./N._____ ein alter Weg vom B._____ schräg nach unten direkt auf die Parzelle 20841 führt. Vor diesem Hintergrund ist mit den Beschwerdeführern davon auszugehen, dass die Bewirtschaftung der Parzellen 20841 und 20842 heutzutage nur noch oder zumindest sehr überwiegend über den B._____ erfolgt. Folglich erweist sich die von den Beschwerdeführern beantragte Ausdehnung des Beitragsgebietes auf die Parzellen 20841 und 20842 als begründet, was zur Gutheissung der Be- schwerde in diesem Punkt führt.
  1. a)Schliesslich machen die Beschwerdeführer eine willkürliche Festlegung des Beitragsgebietes geltend, indem die Beschwerdegegnerin die Parzel-
  • 23 - len 20855 und 20857 teilweise ins Beitragsgebiet aufgenommen und teil- weise davon ausgenommen hat. Insbesondere sei es nicht verständlich, dass die Parzelle 21189 im Beitragsgebiet liege, während die Parzelle 20855, auf welcher der Erschliessungsweg zur Parzelle 21189 verlaufe, vom Beitragsgebiet ausgenommen sei. b)Für den Einbezug einer Parzelle ins Beitragsgebiet ist massgebend, ob eine Parzelle über die auszubauende Strasse erschlossen wird. Die Er- schliessung muss zudem von der Qualität und den räumlichen Verhältnis- sen derart sein, dass von einem quantifizierbaren Sondervorteil gespro- chen werden kann. Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin bereits im kommunalen Einspracheverfahren betreffend des Beitragsverfahrens für den Ausbau und die Sanierung des B., 1. Etappe, fest, dass die Pa- rzellen 20710 und 21189 über den B. erschlossen und bewirtschaf- tet würden, da kein gleichartiger Zugang von Z._____ bzw. P._____ her bestehe. Folglich wurden die Parzellen 20710 und 21189 ins Beitragsge- biet der 1. Sanierungsetappe aufgenommen. Wenn nun aber die Be- schwerdegegnerin bezüglich der Parzellen 20710 und 21189 festgestellt hat, dass diese über den B._____ erschlossen seien und aus der 1. Sa- nierungsetappe des B._____ einen Sondervorteil erlangten, hat dies zwangsläufig auch für die Fläche, auf welcher der Erschliessungsweg zur Parzelle 21189 verläuft, mithin den nicht in das Beitragsgebiet aufge- nommenen Teil der Parzelle 20855, zu gelten. Dies zumal auch die Be- wirtschaftung des erwähnten Teils der Parzelle 20855 aufgrund der topo- grafischen Verhältnisse zumindest hauptsächlich über den B._____ erfol- gen und das von der Parzelle 20855 anfallende Holz über den B._____ ins Tal geführt werden dürfte. Jedenfalls ist eine Zufahrt zum nicht im Bei- tragsgebiet liegenden Teil der Parzelle 20855 über Z._____ aufgrund der Topografie weit beschwerlicher und insbesondere für die Bewirtschaftung der Waldparzelle weniger praktikabel. Vor diesem Hintergrund erlangt

  • 24 - aber neben den Parzellen 20710 und 21189 auch der nicht in das Bei- tragsgebiet aufgenommene Teil der Parzelle 20855 durch die 2. Sanie- rungsetappe des B._____ einen Sondervorteil, weshalb sich die Auftei- lung der Parzelle 20855 als nicht rechtens erweist. Vielmehr ist die ge- samte Parzelle 20855 ins Beitragsgebiet der 2. Sanierungsetappe aufzu- nehmen. An diesem Ergebnis vermag die Tatsache, dass es sich bei der Parzelle 20855 um eine im Eigentum der Beschwerdegegnerin stehende Parzelle handelt, nichts zu ändern. Denn für den Einbezug einer Parzelle ins Beitragsgebiet darf es keine Rolle spielen, ob diese im Eigentum von Privaten oder der Gemeinde steht. Wenn der Zweck einer öffentlichen An- lage − wie dies vorliegend offenkundig der Fall ist − einzig in der verbes- serten Erschliessung eines Gebietes liegt, und die Gemeinde in diesem Gebiet Eigentümerin einer oder mehrerer Parzellen ist, so ist nicht ersicht- lich, warum diese im Gegensatz zu Parzellen privater Grundeigentümer nicht in das Beitragsgebiet aufgenommen werden sollten. Jedenfalls geht es nicht an, eine von einem sanierten Erschliessungswerk profitierende Parzelle nur deshalb nicht in das Beitragsgebiet aufzunehmen, bloss weil es sich um eine Parzelle im Eigentum der Gemeinde handelt. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin den Anteil der öffentlichen Inte- ressenz gegenüber der 1. Sanierungsetappe von 40 auf 60 % erhöht hat, vermag daran nichts zu ändern, erfolgte diese Erhöhung des Gemeinde- anteils doch einzig aufgrund der Tatsache, dass der B._____ neu als öf- fentliche Sammelstrasse klassifiziert wurde. Folglich erweist sich der be- schwerdeführerische Antrag auf Ausdehnung des Beitragsgebietes auf die gesamte Parzelle 20855 als begründet, was zur Gutheissung der Be- schwerde in diesem Punkt führt. Mit welchem Satz die im Eigentum der Beschwerdegegnerin stehende Waldparzelle 20855 schliesslich belastet wird, ist von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Kostenverteilers festzulegen.

  • 25 - c)Aus denselben sowie den nachfolgend erwähnten Überlegungen erweist sich auch der beschwerdeführerische Antrag auf Aufnahme der gesam- ten, ebenfalls im Eigentum der Beschwerdegegnerin stehenden, Parzelle 20857 ins Beitragsgebiet als begründet. Wie die Parzellen 20841 und 20842 grenzt auch der nicht ins Beitragsgebiet aufgenommene Teil der Parzelle 20857 direkt an den B._____ an. Überdies besteht auch hier kein anderer Zugang für Fahrzeuge zum erwähnten Teil der Parzelle 20857. Folglich wird aber auch der nicht ins Beitragsgebiet aufgenommene Teil der Parzelle 20857 zwangsläufig über den B._____ bewirtschaftet, wes- halb auch diesbezüglich der wirtschaftliche Sondervorteil zu bejahen ist. Dieses Ergebnis erweist sich auch vor dem Hintergrund, dass die direkt an den nicht ins Beitragsgebiet aufgenommenen Teil der Parzelle 20857 angrenzenden Parzellen 20841 und 20842 ebenfalls ins Beitragsgebiet aufzunehmen sein werden (vgl. vorstehend E.7), als korrekt. 9.Wenn die Beschwerdeführer darüber hinaus auch noch den Einbezug zehn erwähnter Gebiete ins Beitragsgebiet beantragen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Wie das Verwaltungsgericht in Bezug auf das von der Beschwerdegegnerin festzulegende Beitragsgebiet bereits im vorstehend mehrfach erwähnten Urteil vom 31. Mai 2006 ausgeführt hat, „sind bei der Festlegung des Beizugsgebietes im ersten Verfahrensteil alle Parzellen einzubeziehen, die aus dem Werk einen Sondervorteil ziehen könnten. [...] Solches trifft [...] − zumindest dem Grundsatz nach − auf alle über den B._____ erschlossenen und von der Sanierung profitierenden Parzel- len zu. [...] Angesichts der Grösse des durch den B._____ erschlossenen Gebietes ausserhalb der Bauzonen und der Vielzahl der Eigentümer weitab gelegener Grundstücke wird sich zudem die Frage stellen, ob zu- mindest bei den fernab gelegenen Grundstücken noch ein Sondervorteil vorliegt, der die Auferlegung von Kosten rechtfertigt. Die Gemeinde wird jedenfalls nicht umhin kommen, im Lichte der zitierten Rechtsprechung

  • 26 - hinsichtlich der Methodenwahl und der räumlichen Abgrenzung der Peri- metergebiete vertiefte Abklärungen vorzunehmen und in der Folge das/die Beitragsgebiet/e neu festzulegen haben“ (vgl. VGU A 05 54 usw. vom 31. Mai 2006 E.3a/b). Wenn nun die Beschwerdegegnerin daraufhin im Rahmen des ihr zuste- henden Ermessens eine Abgrenzung nach objektiv nachvollziehbaren Kri- terien − mit Ausnahme, wie soeben aufgezeigt, der zu Unrecht nicht in das Beitragsgebiet aufgenommenen Parzellen 20841, 20842, 20855 und 20857 − vollzogen und dabei die 10 Gebiete nicht in das Beitragsgebiet einbezogen hat, ist dies − insbesondere unter Berücksichtigung des der Gemeinde praxisgemäss zustehenden weiten Ermessens- und Beurtei- lungsspielraums (vgl. vorstehend E.4c) − nicht zu beanstanden. Denn die erwähnten Gebiete werden einerseits hauptsächlich über Z._____ bzw. P._____ erschlossen, während eine Zufahrt über X._____ aufgrund der topografischen Verhältnisse beschwerlicher und für die Bewirtschaftung weniger praktikabel ist. Anderseits musste die Beschwerdegegnerin auf- grund der räumlichen Ausdehnung des Gebietes sowie vor dem Hinter- grund der vorstehend erwähnten verwaltungsgerichtlichen Vorgaben ir- gendwo eine Grenze ziehen. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass − gerade im Grenzbereich eines Beitragsgebietes − immer Ermessensen- tscheide zu treffen sind. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin aber diesen Ermessensspielraum in Bezug auf die zehn Gebiete pflichtgemäss ausgeübt und deren Nichteinbezug ins Beitragsgebiet sachlich begründen können. Folglich erweist sich die von den Beschwerdeführern beantragte Ausdehnung des Beitragsgebietes auf die erwähnten Gebiete, welche al- lesamt fernab des die 2. Etappe der Sanierung betreffenden Strassenab- schnittes des B._____ liegen, als unbegründet und ist abzuweisen.

  • 27 -

  1. a)Zusammenfassend ergibt sich, dass das von der Beschwerdegegnerin festgelegte Beitragsgebiet insofern rechtsfehlerhaft ist, als es die Parzel- len 20841 und 20842 komplett sowie die Parzellen 20855 und 20857 teil- weise vom Beitragsgebiet ausklammert. Im Übrigen erweist sich das Bei- tragsgebiet − unter Berücksichtigung des der Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Beitragsgebietes zustehenden weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraums − als rechtens. In diesem Sinne erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet, was zur teilweisen Gutheissung derselben führt. Die angefochtenen Einspracheentscheide sind insoweit aufzuheben und das festgelegte Beitragsgebiet durch die Beschwerde- gegnerin unter Einbezug der Parzellen 20841, 20842, 20855 und 20857 zu ergänzen. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte zulasten der solidarisch haftenden Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin, welche gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG überdies verpflichtet wird, den teilweise obsiegenden, anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführern eine entsprechend dem Verfahrens- ausgang angemessen reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Der mit der eingereichten Honorarnote vom 23. Oktober 2013 geltend ge- machte Betrag von Fr. 3‘357.25 erscheint als ausgewiesen. Er ist jedoch entsprechend dem Verfahrensausgang um die Hälfte zu kürzen, woraus sich eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 1‘678.65 (inkl. MWST) ergibt. Eine Parteientschädigung an die anwaltlich vertretene Beschwer- degegnerin entfällt, da diese − wenn überhaupt − lediglich in ihrem amtli- chen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht:
  • 28 - 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtenen Ein- spracheentscheide insoweit aufgehoben, als das festgelegte Beitragsge- biet betreffend Sanierung B., 2. Etappe, durch die Gemeinde X. unter Einbezug der Parzellen 20841, 20842, 20855 und 20857 zu ergänzen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.4‘000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.1'216.-- zusammenFr.5'216.-- gehen je zur Hälfte zulasten der Beschwerdeführer unter solidarischer Haf- tung und der Gemeinde X.. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwal- tung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Gemeinde X. hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdefüh- rern eine entsprechend dem Verfahrensausgang reduzierte ausserge- richtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘678.65 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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25.03.2026