VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 13 42 4. Kammer bestehend aus Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Stecher und Präsident Meisser, Aktuar Trümpler URTEIL vom 22. Oktober 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nina Ambühl, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin betreffend Befreiung von der Liegenschaftssteuer

  • 2 - 1.Die A._____ bezweckt gemäss ihren Statuten die Ausrichtung von Beiträgen an die Ausbildung junger protestantischer Bündner und Bündnerinnen, die sich in schwierigen finanziellen Verhältnissen befinden. Mit Bestätigung vom 12. Oktober 2012 wurde die A._____ von der kantonalen Steuerverwaltung in Anwendung von Art. 78 lit. f des kantonalen Steuergesetzes und Art. 56 lit. g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer von der allgemeinen Steuerpflicht bei Kanton und Bund befreit. Das Gemeindesteueramt B._____ veranlagte die A._____ am 4. Februar 2013 aufgrund ihres Liegenschaftsbesitzes in B._____ mit einer kommunalen Liegenschaftssteuer für das Jahr 2012 von Fr. 5‘106.--, woraufhin diese am 26. Februar 2013 bei der Gemeinde unter Verweis auf die zweckgebundene Verwendung ihrer Liegenschaften bzw. deren Erträgnisse und die erwähnte Steuerbefreiung seitens der kantonalen Steuerverwaltung ein Gesuch um Erlass der entsprechenden Liegenschaftssteuern einreichte. Mit definitiver Veranlagungsverfügung vom 19. April 2013 verpflichtete das Gemeindesteueramt B._____ die A._____ zur Entrichtung der Liegenschaftssteuer für das Jahr 2012 in der Höhe von Fr. 5‘106.-- und lehnte die beantragte Steuerbefreiung ab, weil die Liegenschaften bloss mittelbar dem steuerbefreienden Zweck der A._____ dienten. Mit Entscheid vom 18. Juni 2013 wies das Gemeindesteueramt die dagegen erhobene Einsprache ab. 2.Dagegen erhob die A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am
  1. Juli 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Befreiung von der kommunalen Liegenschaftssteuer. Überdies sei das vorliegende Verfahren mit dem Parallelverfahren A 13 38 zu vereinigen. Auch wenn es sich bei der Liegenschaftssteuer um eine reine Objektsteuer handle, welche früher zur Finanzierung der im Zusammenhang mit Liegenschaften stehenden Ausgaben einer
  • 3 - Gemeinde gestanden habe, sei die Steuer im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen gemeinnütziger Zweckverfolgung der Beschwerdeführerin und geringen Einnahmen aus der betreffenden Liegenschaftssteuer doch zu erlassen. Parallel dazu werde eine Vermögenssteuer erhoben, von welcher sie gemäss Beschluss der kantonalen Steuerverwaltung gemäss Art. 78 Abs. 1 lit. f des kantonalen Steuergesetzes befreit sei. Diese unterschiedliche Anwendung bezüglich der beiden Steuern und insbesondere die unterschiedliche Berücksichtigung von unmittelbarer und mittelbarer Zweckverfolgung sei sachlich nicht zu begründen und unrechtmässig. Eine sinngemässe Anwendung und Berücksichtigung der Grundsätze von Bundes- und Kantonsrecht ohne Unterscheidung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Zweckverfolgung dränge sich vorliegend auf. Das zu Unrecht für die Steuerbefreiung verlangte Erfordernis der Unmittelbarkeit könne die A._____ auch gar nie erreichen. Ihre Anlagestrategie sei wegen der erforderlichen Langfristigkeit auf die im Vergleich zu Fondsanlagen und Aktien viel sichereren Immobilienwerte ausgerichtet. Die Liegenschaften der A._____ befänden sich ferner im Kanton Graubünden, was sich insbesondere in volkswirtschaftlicher Hinsicht äusserst positiv auswirke. 3.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde B._____ die Abweisung der Beschwerde. Die Liegenschaftsteuer sei im Kanton Graubünden als fakultative Gemeindesteuer ausgestaltet; es sei den Gemeinden freigestellt eine solche zu erheben. Die Gemeinde B._____ habe von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die nötigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen, um eine Liegenschaftssteuer von 1‰ zu erheben. Die Steuer sei rechtmässig und weithin verbreitet. Der Bündner Fiskus trage der umstrittenen Natur der Liegenschaftssteuer insofern Rechnung, als Grundstücke bei der Vermögenssteuer nicht zum

  • 4 - vollen Verkehrswert erfasst würden. Die subjektive Steuerbefreiung von der Liegenschaftssteuer richte sich nach den kantonalen Bestimmungen über die Handänderungssteuer und sei in dem Sinne eingeschränkt, dass sie nur für Grundstücke gewährt werde, die unmittelbar dem steuerbefreienden Zweck dienen würden. Sie setze demnach einerseits voraus, dass die juristische Person ihren Sitz in der Schweiz habe und im kantonalen oder gesamtschweizerischen Interesse öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolge. Andererseits werde die Befreiung lediglich für diejenigen Grundstücke gewährt, die unmittelbar, ausschliesslich und unwiderruflich dem steuerbefreienden Zweck dienten. Die Unterscheidung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Zweck- erfüllung sei auch auf nationaler und kantonaler Ebene weit bekannt und angewendet, sodass keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vorliege. Da die Liegenschaftssteuer nicht in den Anwendungsbereich des Steuerharmonisierungsgesetzes falle, bestehe auch kein Raum für eine analoge Anwendung der entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen. Da die betroffenen Grundstücke der Beschwerdeführerin dem Zweck nur mittelbar dienten, seien die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegend nicht erfüllt. Am 9. September 2013 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik, sodass der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde. Auf weitere Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Anfechtungsobjekt in vorliegendem Verfahren bildet der Einsprache- entscheid des Gemeindesteueramtes B._____ vom 18. Juni 2013
  • 5 - betreffend ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von der kommunalen Liegenschaftssteuer. Die Prozessvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob das Gemeindesteueramt zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. b)Auf die beantragte Zusammenlegung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren A 13 38 der gleichen Beschwerdeführerin wird mangels Zweckmässigkeit verzichtet, da dort nicht auf die materiellen Aspekte der Streitsache eingegangen werden konnte. 2.Die Festlegung der subjektiven Steuerpflicht − bzw. die Steuerbefreiung als Teil davon − gehört zum Veranlagungsverfahren; dabei kommt es nicht darauf an, ob die Festlegung vor oder erst anschliessend an die Veranlagung selbst erfolgt. Vorliegend hat das Gemeindesteueramt die kommunale Liegenschaftssteuer veranlagt und bei der anschliessenden Anfechtung im Rahmen der Einsprachebehandlung über die beantragte subjektive Steuerbefreiung der Beschwerdeführerin entschieden. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, hat mit dem Gemeindesteueramt einerseits die zuständige Behörde verfügt. Andererseits hat das Gemeindesteueramt am 18. Juni 2013 auch materiell korrekt entschieden.
  1. a)Seit dem Inkrafttreten des kantonalen Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) auf den 1. Januar 2009 ist die Erhebung kommunaler Liegenschafts- wie auch Handänderungssteuern abschliessend durch das kantonale Recht geregelt. Kommunale Kompetenzen bestehen lediglich noch in geringem Umfang, insbesondere im Rahmen der kantonalen Vorschriften über die Behördenorganisation (Art. 27 GKStG). Massgebend für die vorliegend umstrittene Frage der Befreiung von der Liegenschaftssteuer sind mitunter verschiedene
  • 6 - Bestimmungen des GKStG unter Berücksichtigung der kommunalen Bestimmungen im Bereich des Steuersatzes und der Behörden- organisation (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 lit. a GKStG; vgl. dazu die Botschaft GKStG, Heft Nr. 3/2006-2007, S. 209 f.; ANDREA VON RECHENBERG, Handkommentar zum Bündner Gemeinde- und Kirchensteuergesetz, Chur 2009, Art. 16 N.2). Dies gilt selbst dann, wenn das kommunale Recht noch abweichende Regelungen enthalten sollte (Art. 31 Abs. 2 GKStG; vgl. zum Ganzen auch PVG 2011 Nr. 13 E.2). b)Art. 27 Abs. 1 GKStG sieht vor, dass die Gemeinden in einem kommunalen Gesetz unter anderem festlegen, wer für die Veranlagung und wer für die Einsprachen verantwortlich ist (Botschaft GKStG, a.a.O., S. 234). Nach Art. 27 Abs. 3 GKStG ist die Veranlagungsbehörde in der Regel zugleich auch Einsprachebehörde. Als Veranlagungsbehörde für die vorliegend zur Diskussion stehende Liegenschaftssteuer wird in der Regel die kommunale Steuerverwaltung bestimmt (VON RECHENBERG, a.a.O., Art. 27 N.3). Die Kompetenzen der Exekutive beschränken sich gemäss GKStG auf Steuererleichterungen und gegebenenfalls auf die Behandlung von Erlassgesuchen und administrativen Abschreibungen (vgl. VON RECHENBERG, a.a.O., Art. 27 N.5 f.; Botschaft GKStG, a.a.O., S. 236). c)Die Gemeinde B._____ hat in ihrem gestützt auf das GKStG erlassenen Steuergesetz in Artikel 16 bestimmt, dass einerseits der Vollzug des Steuergesetzes dem Steueramt der Gemeinde obliegt (Abs. 1) und dass andererseits das Steueramt auch für den Vollzug der den Gemeinden durch das kantonale Steuergesetz übertragenen Aufgaben zuständig ist (Abs. 2). Damit − und auch mit Blick auf die Art. 27 Abs. 4 und 5 GKStG − erweist sich das Gemeindesteueramt als die zuständige Behörde insbesondere für die Steuerveranlagung und die Behandlung des

  • 7 - Gesuches um Steuerbefreiung betreffend die kommunale Liegenschafts- steuer.

  1. a)Im angefochtenen Entscheid vom 18. Juni 2013 hat das Gemeindesteueramt erwogen, dass zum einen das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Zum anderen hat es festgehalten, dass die Voraussetzungen der einschlägigen kantonalen Bestimmungen vorliegend nicht erfüllt seien. So sei vorliegend das Erfordernis (gemäss Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 11 lit. f GKStG), dass die Liegenschaften unmittelbar, ausschliesslich und unwiderruflich dem steuerbefreiten Zweck dienen müssen, nicht erfüllt. Die sich im Vermögen befindlichen Vermögensanlagen würden lediglich durch Pachtzinseinnahmen − d.h. bloss mittelbar − zur Erfüllung des Zwecks beitragen. Die Unterscheidung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Zweckerfüllung verletze ferner auch nicht das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsgleichheit, weshalb auch nichts gegen die Anwendung des Art. 11 lit. f GKStG spreche. b)Materiell erweisen sich die Ausführungen der Gemeinde im angefochtenen Entscheid wie auch in der Beschwerdeantwort in jeder Hinsicht als zutreffend. So wird die kommunale Liegenschaftssteuer grundsätzlich nicht vom Anwendungsbereich des Steuerharmonisierungs- gesetzes erfasst (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 2C_162/2011 E. 3.1 und 2C_742/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.1 mit Hinweisen) und für eine von der Beschwerdeführerin geforderte analoge Anwendung der im Bundesrecht für die Einkommens- und Vermögenssteuern vorgesehenen weitergehenden subjektiven Steuerbefreiungstatbestände besteht vorliegend kein Anlass. Es sind ferner auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die im kantonalen Recht klar festgehaltenen
  • 8 - restriktiven subjektiven Steuerbefreiungstatbestände für die Handänderungs- und Liegenschaftssteuern auf dem Wege der Rechtsprechung zu erweitern wären. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Befreiung von der Liegenschaftssteuer gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 11 lit. f GKStG) korrekt angewendet hat. Richtigerweise wurde auch festgestellt, dass die beschwerdeführerischen Liegenschaften nur mittelbar dem steuer- befreiten Zweck dienen, indem diese an jedwede Dritte verpachtet werden und so Zinseinnahmen generieren sollen. Eine solche Nutzung von (angeblich unmittelbar dem steuerbefreiten Zweck dienenden) Liegenschaften unterscheidet sich aber nicht von der Nutzung von anderen, vornehmlich Anlagezwecken dienenden Liegenschaften. Die Beschwerdeführerin erwähnt in diesem Zusammenhang, dass das gesetzliche Erfordernis der Unmittelbarkeit von ihr gar nie erreicht werden könne. Jedoch führt sie selbst sogleich als Beispiel an, dass eine Wohnnutzung der Liegenschaften durch von ihr unterstützte Personen wohl als unmittelbare Zweckverfolgung angesehen werden würde (vgl. Beschwerdeschrift S. 5). Damit ist aber auch bereits gesagt, dass der Zweck gemäss Art. 2 ihres Statuts ebenso durch den Erlass von Wohn- bzw. Mietkosten zugunsten von in Ausbildung stehenden jungen protestantischen Bündnern und Bündnerinnen, die sich in schwierigen finanziellen Verhältnissen befinden, erreicht werden könnte und das Erfordernis von Art. 11 lit. f GKStG hinsichtlich der Liegenschafts- besteuerung deshalb zu erfüllen wäre. Es ist sodann auch nicht ersichtlich, weshalb das Erfordernis der Unmittelbarkeit vorliegend sachlich nicht gerechtfertigt sein sollte. 5.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gemeinde am 18. Juni 2013 korrekt entschieden hat und die gegen ihren Entscheid von der

  • 9 - Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde somit abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdegegnerin, welche in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, nicht zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.800.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.212.-- zusammenFr.1‘012.-- gehen zulasten der A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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GR_VG_004, A 2013 42
Entscheidungsdatum
22.10.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026