VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 13 39 4. Kammer bestehend aus Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Stecher und Präsident Meisser, Aktuar Simmen URTEIL vom 3. Juni 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und Mitbeteiligte, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Curdin Conrad, Beschwerdegegnerin betreffend Beitragsverfahren "Sanierung Y." (Einleitung)

  • 2 - 1.Nach Genehmigung des entsprechenden Bau- und Kreditbeschlusses für das Strassenprojekt Y._____ durch die Gemeindeversammlung X._____ am 22. Juni 2012 leitete der Gemeindevorstand mit Beschluss vom 5. Juli 2012 das Beitragsverfahren Y., 1. Etappe, betreffend Strassenbau mit Strassenentwässerung nach Art. 60 und 62 KRG bzw. Art. 22 f. KRVO ein, gemäss vorgegebenem Beizugsgebiet und mit einer öffentlichen Inte- ressenz von 40 % und einer privaten Interessenz von 60 %. Die öffentli- che Auflage dieses Beschlusses erfolgte vom 18. August bis 16. Septem- ber 2012. Die während der Auflagefrist von 20 Eigentümern/innen dage- gen erhobenen Einsprachen wies der Gemeindevorstand mit zwei sepa- raten Entscheiden vom 14. Mai 2013 ab. 2.Dagegen erhoben A. und 16 Mitbeteiligte (nachfolgend Beschwer- deführer) am 12. Juni 2013 (Poststempel) 17 beinahe identische Be- schwerden an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welche von Anfang an in einem Beschwerdeverfahren zusammengelegt wurden. Sie beantragten übereinstimmend die formelle und inhaltliche Abweisung der angefochtenen Einspracheentscheide sowie die Aufhebung der Einlei- tung des Beitragsverfahrens. Für die Begründung werde auf sämtliche Vorbringen in ihren Einsprachen verwiesen. Während sich die Gemeinde achteinhalb Monate Zeit für ihre Einspracheentscheide gelassen habe, sei ihnen für ihre Beschwerdeerhebung knapp ein Monat eingeräumt worden. Der Gemeindevorstand habe zwei verschiedene Einspracheentscheide gefällt, obwohl 20 Parteien praktisch identische Einsprachen erhoben hät- ten. Beim Einspracheentscheid die 14 Parteien betreffend sei auf den ers- ten Punkt betreffend die Durchführung des Beitragsverfahrens nicht ein- getreten worden, womit sich die Mehrheit der Einspracheentscheide als formell unvollständig erweise und das ganze Verfahren aufzuheben sei. Die in den angefochtenen Einspracheentscheiden erhaltenen Antworten seien einerseits unvollständig und anderseits völlig unbefriedigend.

  • 3 - Zunächst gehe es nicht an, die Werkleitungssanierung mit der Strassen- sanierung zu vermischen. Dafür gebe es nur zwei Kostenvoranschläge, einerseits die Offerte B._____ für die Trinkwasserleitungen, welche nicht habe eingesehen werden können, und anderseits die Offerte C._____ für die Strassen- und Werkleitungssanierung. Es sei aber zwingend zwischen der Strassensanierung Y._____ einschliesslich Strassenentwässerung (beitragspflichtiges Bauwerk) und der Werkleitungssanierung (öffentlicher Auftrag) zu unterscheiden. Als Mitfinanzierende hätte ihnen Einsicht in al- le massgebenden Unterlagen gewährt werden müssen, was nachweislich und trotz entsprechender Anträge nicht erfolgt sei. Weiter habe die Ge- meinde Anpassungen der Strasse wie die Erhöhung der Tonnage auf 18 t im Interesse der Land- und Forstwirtschaft sowie die Aufschüttung und Ausbesserung der Skiabfahrt vorgenommen, ohne jene Kreise an den Kosten zu beteiligen oder die öffentliche Interessenz entsprechend zu er- höhen. 3.Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Objekt der Einleitung des Beitragsverfahrens sei einzig der Strassenbau mit der Strassenentwässerung des Y._____, 1. Etappe, wie aus den beigelegten Beschlüssen und dem Orientierungsschreiben an die Eigentümer vom 13. August 2012 hervorgehe. Alle massgebenden Unterlagen inkl. Kostenschätzung hätten auf dem kommunalen Bauamt während der öffentlichen Auflage während der Bürozeiten eingesehen werden können. In ihren Einspracheentscheiden habe sie zur Klarstellung auch zu Fragen Stellung genommen, welche nicht Gegenstand des Ein- leitungsverfahrens bildeten. Massgebend seien Art. 62 KRG und Art. 22 - 27 KRVO. Die dort gestellten Erfordernisse für die Einleitung eines Bei- tragsverfahrens seien vorliegend erfüllt. Die Einleitung durch den Ge- meindevorstand sei insbesondere noch vor Beginn der Bauarbeiten er-

  • 4 - folgt und den vom Beizugsgebiet Betroffenen schriftlich eröffnet worden. Der von den Beschwerdeführern gemachte generelle Verweis auf ihre Begründungen in den Einsprachen genüge vor Verwaltungsgericht nicht. In den Beschwerden würden nämlich keine konkreten Anträge und Rügen bezüglich Beizugsgebiet vorgebracht. Falls das Gericht die generellen Einwände auf S. 2 Ziff. 2 und 3 der Beschwerden als genügend substanti- iert betrachten und darin Rügen betreffend Ausweitung des Beizugsperi- meters auf die „Besitzer“ der Skiabfahrt, auf den Fremdenverkehrsverein (Wanderweg) und auf die in der Einsprache namentlich genannten Par- zellen 20447, 20124 und die als Y._____ 1 - 6 bezeichneten Grundstücke (20443, 20118, 20445 und 20437) betrachten sollte, seien die Beschwer- den diesbezüglich abzuweisen. Der zur Sicherung der Skiabfahrt dienen- de Boden erfahre nämlich aus der Sanierung des Y._____ keinen Son- dervorteil, weshalb die Betreiber der Bergbahnanlagen vom Beizugsperi- meter nicht erfasst worden seien. Die Tourismusinteressenz (Wanderweg etc.) sei mit 40 % öffentlichem Interessenanteil der Gemeinde fraglos ab- gegolten. Die weiteren einzeln aufgeführten Grundstücke würden alle vor der sanierten Wegstrecke liegen, weshalb ihnen daraus kein Sondervor- teil erwachsen könne. In den Beschwerden werde mit keinem Wort darge- legt, ob und warum der festgelegte Anteil zwischen öffentlicher und priva- ter Interessenz abgeändert werden sollte. In den Einsprachen werde die verlangte Erhöhung von 40 auf 70 % mit der Sanierung der Werkleitungen sowie der Nutzung des Y._____ als Forstweg für Holztransporte und als öffentlicher Wanderweg begründet. Die Werkleitungssanierung bilde aber, mit Ausnahme der Entwässerung des Strassenkörpers, von Anfang an nicht Bestandteil des Beitragsverfahrens. Der Y._____ sei im generellen Erschliessungsplan als öffentliche Quartierstrasse klassifiziert, wo gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG eine öffentliche Interessenz zwischen 0 und 30 % vorgesehen sei. In Berücksichtigung, dass gelegentlich auch Holz- transporte durchgeführt würden und die Strasse auch als öffentlicher

  • 5 - Wanderweg benutzt werde, sei die vorgesehene öffentliche Interessenz von 30 auf 40 % erhöht worden. Die Situation sei durchaus vergleichbar mit jener am D., wo ebenfalls eine öffentliche Interessenz von 40 % festgelegt worden sei, welche richterlich bestätigt worden sei (unzutref- fend: die neue 1. Etappe wurde dort nicht richterlich überprüft, während die öffentliche Interessenz bei der 2. Etappe 60 % beträgt). 4.In ihrer Replik führten die Beschwerdeführer erneut aus, auf ihre Haupt- anliegen, nämlich die klare Unterscheidung zwischen dem öffentlichen Auftrag der „Ver- und Entsorgungsleitungen“ und dem beitragspflichtigen Werk „Strassensanierung einschliesslich Strassenentwässerung“ sei die Gemeinde mit keinem Wort eingegangen. Es gehe darum, dass sämtliche Bauarbeiten für die Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Kosten der Strassensanierung ausgeschieden und abgezogen würden. Aufgrund der im Rahmen des Beitragsverfahrens erfolgten unzulässigen Vermischung von zwei klar unterschiedlichen Bauvorhaben sei das Beitragsverfahren aufzuheben. 5.Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Duplik aus, in ihren Beschlüssen in der Gemeindeversammlung vom 22. Juni 2012 sei klar zwischen den Baukosten gemäss Kostenschätzung von Fr. 350‘000.-- und den Kosten für die Ver- und Entsorgungsleitungen von Fr. 50‘000.-- unterschieden worden. Die genaue Aufschlüsselung bilde nicht Gegenstand des Einlei- tungsverfahrens, sondern sei der zweiten Phase des Beitragsverfahrens nach Art. 24 f. KRVO vorbehalten. 6.Am 9. Dezember 2013 erfolgte die Beiladung der allenfalls durch die An- träge der Beschwerdeführer betroffenen weiteren Eigentümer. Die E. AG, die F., die J. AG und G._____ teilten mit Schreiben vom 14. Januar 2014 mit, dass die Sanierung Y._____ erst

  • 6 - nach ihren Grundstücken ab der EW-Verteilzentrale bis Y._____ 20 (1. Etappe) und Y._____ 40 (2. Etappe) beginne, weshalb sie sich nicht an den entsprechenden Kosten zu beteiligten hätten. Die H._____ AG beantragte mit Schreiben vom 15. Januar 2014 die Abweisung der Be- schwerden ohne Kostenbeteiligung ihrerseits. Die baulichen Verbesse- rungen der Skipiste seien im Bereich der Liegenschaft 21228 erfolgt, wo- bei lediglich Humus von der Baustelle bei der Strasse bezogen worden sei, was für deren Anwohner gar zu einer Minderung der Abfuhrkosten geführt habe. Es werde die Vereinbarung betreffend Skipiste mit den Ei- gentümern der Parzelle 21228 beigelegt. Auch liege die Skipiste in der Wintersportzone und habe durch die Strassensanierung keinen Vorteil er- halten. 7.Am 9. April 2014 führte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichtes einen Augenschein vor Ort durch, an welchem 14 der Beschwerdeführer per- sönlich und von Seiten der Beschwerdegegnerin je ein Mitglied des Ge- meindevorstands und der Perimeterkommission, der Leiter des Bauamtes sowie deren Rechtsvertreter anwesend waren. Von Seiten der Beigelade- nen waren je ein Vertreter der F., der J. AG und der E._____ AG sowie G._____ persönlich zugegen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit geboten, sich anhand der Örtlichkeit auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern, wovon allseits Gebrauch gemacht wurde. Die Beschwerdeführer reichten dem Gericht im Verlaufe des Au- genscheins noch drei Fotografien der Sanierungsarbeiten Y., 1. Etappe, sowie die Investitionsrechnung der Beschwerdegegnerin des Jahres 2012 ein. Von Seiten der Beschwerdegegnerin wurde dem Gericht zudem noch ein Querschnittplan Y., 1. Sanierungsetappe, einge- reicht. Seitens des Gerichts wurden ferner noch vier Fotografien von den örtlichen Verhältnissen erstellt und zu den Akten genommen.

  • 7 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie in den angefochtenen Einspracheentscheiden wird, soweit erforder- lich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide vom 14. Mai 2013, mit denen die Beschwerdegeg- nerin den von den heutigen Beschwerdeführern einspracheweise bean- standeten Einleitungsbeschluss und mit ihm die Festlegung der öffentli- chen (40 %) und privaten Interessenz (60 %) sowie den vorgesehenen Beitragsperimeter bestätigt hat. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmäs- sigkeit der angefochtenen Entscheide. b)Gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können verschiedene Verfahren im Interesse der zweckmässigen Erledigung zusammengelegt werden, wenn mehrere Be- gehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen, sofern den einzelnen Beteiligten dadurch keine bedeutenden Nachteile erwachsen. Ein solcher Nachteil wäre insbesondere in einer unzumutbaren Verfahrensverzögerung zu erblicken (BERT- SCHI/DONATSCH/GRIFFEL/JAAG/KIENER/PLÜSS, Kommentar zum Verwal- tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4 - 31 Rz. 60). Im vorlie- genden Fall haben die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden 17 praktisch wörtlich übereinstimmende Beschwer- den mit identischen Rechtsbegehren und gleichlautender Begründung er- hoben. Sämtlichen Beschwerden liegt derselbe Sachverhalt zugrunde, und es stellen sich identische Rechtsfragen. Da überdies keinerlei Nach-
  • 8 - teile für die Parteien ersichtlich sind, wurden die Verfahren von Anfang an in einem Beschwerdeverfahren zusammengelegt. Folglich werden die Verfahren auch mit einem Urteil entschieden.
  1. a)Hinsichtlich des anwendbaren Rechts ist vorab festzuhalten, dass für Bei- tragsverfahren ausschliesslich die Bestimmungen der kantonalen Raum- planungsgesetzgebung massgebend sind (vgl. PVG 2007 Nr. 20; Urteile des Verwaltungsgerichtes A 11 53 vom 22. Mai 2012 E.2a, A 10 12 und A 10 13 vom 8. Juli 2010 E.2, A 08 58 vom 2. Dezember 2008 E.3). Anwendbar sind vorliegend somit Art. 58 ff. des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100; Erschliessung) sowie Art. 22 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110; Beitragsverfahren). b)Gemäss Art. 62 KRG decken die Gemeinden ihre Auslagen für Erschlies- sungen nach Art. 60 KRG durch die Erhebung von Erschliessungsabga- ben. Sie beteiligen sich an den Kosten, soweit an den Anlagen ein öffent- liches Interesse besteht oder besondere Umstände vorliegen (Abs. 1). Verkehrsanlagen werden über Beiträge finanziert (Abs. 2). Solche können zur Deckung der Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung von Erschliessungsanlagen erhoben werden (Art. 63 Abs. 1 KRG). Das Ver- fahren für die Erhebung von Beiträgen wird durch die Regierung in einer Verordnung geregelt (Art. 63 Abs. 6 KRG). In Art. 22 ff. der KRVO ist denn auch das Beitragsverfahren übersichtlich geregelt worden. Es lässt sich wie folgt darstellen: Jedes Beitragsverfahren zeichnet sich grundsätzlich durch zwei Verfah- rensabschnitte aus (Einleitungsphase [Art. 22 und 23 KRVO]; Phase des Kostenverteilers [Art. 24 - 26 KRVO]). In der Einleitungsphase entscheidet die Gemeinde (Gemeindevorstand) als Bauherrin, ob sie ein Beitragsver- fahren durchführen will und welcher prozentuale Anteil an den Gesamt-
  • 9 - kosten des öffentlichen Bauwerkes von der Gemeinde resp. von den Grundeigentümern zu übernehmen ist. Gleichzeitig wird der Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Beitragsgebietes während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufgelegt (Art. 22 Abs. 1 und 2 KRVO). Während der öffentlichen Auflage kann beim Gemeindevorstand gegen die beab- sichtigte Einleitung des Verfahrens, den vorgesehenen Beitragsperimeter sowie gegen den Anteil der öffentlichen und privaten Interessenz Ein- sprache erhoben werden (Art. 23 Abs. 1 KRVO). Erst in einer zweiten, von der ersten klar zu unterscheidenden Phase era- rbeitet die Gemeinde (wieder Gemeindevorstand) nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und Abnahme des Werkes den Kostenverteiler, welcher wiederum mindestens eine Zusammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter Angabe allfälliger Subventionen, ei- nen eventuellen Plan mit Beitragszonen sowie die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichtigen samt Erläuterungen umfasst (Art. 24 KRVO). c)Im Lichte des Dargelegten erhellt, dass die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens, der vorgesehene Beitragsperimeter sowie der Anteil der öf- fentlichen und der privaten Interessenz zwingend Teil des Einleitungsver- fahrens (erste Phase) sind. Gegen diese Festlegungen kann (und muss) gemäss Art. 23 KRVO im Rahmen der öffentlichen Auflage Einsprache erhoben werden (Abs. 1), da solche Einwände im weiteren Verfahren (2. Phase/Kostenverteiler) nicht mehr vorgebracht werden können (Abs. 3 Satz 2). Einwendungen gegen den (konkreten) Kostenverteiler im Sinne von Art. 24 KRVO hingegen sind erst im zweiten Verfahrensabschnitt (im Einspracheverfahren gegen den Kostenverteiler nach Art. 24 Abs. 2 KRVO) zulässig. 3.Im Einleitungsverfahren stehen somit gemäss Art. 22 f. KRVO die Einlei- tung selber, der vorgesehene Beitragsperimeter sowie der Anteil der öf-

  • 10 - fentlichen und privaten Interessenz zur Diskussion. Vorliegend bemän- geln die Beschwerdeführer in formeller Hinsicht zunächst, dass die Be- schwerdegegnerin die an sich separat eingereichten, aber weitestgehend übereinstimmenden Einsprachen erst nach achteinhalb Monaten und mit zwei nicht übereinstimmenden Entscheiden behandelt habe, während ih- nen im Einspracheverfahren für die Einreichung ihrer Einsprachen bzw. im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht für die Einreichung ihrer Beschwerden bloss 30 Tage zur Verfügung gestanden hätten. Einerseits geht vorliegend aber die längere Behandlungsdauer der Einsprachen nur zugunsten der Beschwerdeführer, während anderseits die Einsprache- und Beschwerdefristen von jeweils 30 Tagen gesetzlich vorgeschrieben sind und als peremptorische Fristen ohnehin nicht verlängert werden könnten (vgl. Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 KRVO, Art. 52 Abs. 1 VRG). Bezüglich der Fristen können somit keine Rechtsverletzungen vor- liegen.

  1. a)Weiter machen die Beschwerdeführer in formeller Hinsicht geltend, dass im Einspracheentscheid die 14 Einsprecher betreffend die Rügen der formellen Mängel bezüglich Verfahrensleitung nicht behandelt worden seien. Ob dadurch der beschwerdeführerische Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, ist nachfolgend zu prüfen. b)Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Recht- sprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indes geheilt werden, wenn die Ko- gnition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Be- schwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst. Verlangt wird ferner, dass kein für die Beurteilung der Angelegenheit relevantes Kognitionsgefälle
  • 11 - besteht (vgl. RENÉ WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010, S. 502 ff.). Eine Heilung ist aber immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine be- sonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 331 E.3.1, 126 I 68 E.2 mit Hinwei- sen; PVG 2008 Nr. 1). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missach- tung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich auf- zuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungs- verfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 2011 Nr. 31). Nur wenn es sich aus verfahrensökonomischen Grün- den geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitierten Praxis ausnahmsweise zuzu- lassen. c)Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsga- rantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat al- so den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (HÄFELIN/ MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, Rz. 1673 f.). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindes- tanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes (BGE 133 I 270 E.3.1). Die Begründungspflicht für kantonale Behörden ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 22 Abs. 1 VRG, welcher ausdrücklich festhält, dass Entscheide zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wis- sen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass

  • 12 - der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E.3.2). Zwar darf sich die Behörde auf die für den Ent- scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es ist insbesondere auch nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich viel- mehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken (BGE 126 I 97 E.2b). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruches auf recht- liches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. d)Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die an sich separat eingereich- ten, aber weitestgehend übereinstimmenden Einsprachen mit zwei nicht übereinstimmenden Entscheiden behandelt und im Einspracheentscheid die 14 Einsprecher betreffend die Rügen der formellen Mängel bezüglich Verfahrensleitung − im Gegensatz zum Einspracheentscheid die sechs Einsprecher betreffend − nicht behandelt. Die Beschwerdegegnerin hat aber schliesslich beide Einsprachegruppen in ihren zwei Entscheiden ab- gewiesen. Daraus lässt sich zumindest implizit ableiten, dass die Be- schwerdegegnerin die formellen Rügen auch im Entscheid die 14 Ein- sprecher betreffend abgewiesen hat. Aufgrund der beiden Einspracheent- scheide war es für die heutigen Beschwerdeführer jedenfalls hinreichend klar, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin im ange- fochtenen Entscheid hat leiten lassen. Das erwähnte Verhalten der Be- schwerdegegnerin hinderte die Beschwerdeführer denn auch nicht daran, die betreffenden Einspracheentscheide beim Verwaltungsgericht sach- und fristgerecht anzufechten, womit eine Verletzung des rechtlichen

  • 13 - Gehörs bzw. eine negative Beeinflussung des Mitwirkungsrechtes der Beschwerdeführer im Resultat zu verneinen ist. e)Selbst wenn mit Blick auf die gerügte Begründungspflicht eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen wäre, dürfte hier der Man- gel als nachträglich geheilt qualifiziert werden, weil es sich aufgrund des eben geschilderten um keine schwerwiegende Verletzung der Parteirech- te handelt und sich die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels ausführlich zu allen Fragen äussern konnten. Im Übrigen würde vorliegend eine Aufhebung der ange- fochtenen Einspracheentscheide zu einem in prozessökonomischer Hin- sicht nicht vertretbarem Leerlauf führen. Gegen eine Rückweisung spre- chen somit auch verfahrensökonomische Überlegungen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wäre damit auf jeden Fall auch geheilt.

  1. a)In materieller Hinsicht verlangen die Beschwerdeführer zumindest sinn- gemäss die Ausdehnung des Beitragsperimeters auf die Grundstücke der beigeladenen Eigentümer (E._____ AG, F., J. AG, G._____) sowie auf die „Besitzer“ der Skiabfahrt und den Fremdenverkehrsverein. Die beigeladenen Eigentümer haben sich in ihren Stellungnahmen gegen eine Ausdehnung des Beitragsgebietes auf ihre Parzellen gewehrt, da ih- re Grundstücke vor dem Beginn des hier zur Diskussion stehenden Werks liegen würden und somit auch keine Sondervorteile erfahren hätten. b)Gemäss Art. 62 Abs. 3 KRG sind die Erschliessungsabgaben grundsätz- lich von denjenigen Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anla- gen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten. Was für die Beitragserhebung verlangt wird, hat selbstverständlich auch bereits für die diesem zeitlich vorangestellte Ein- leitungsphase zu gelten; mithin muss bereits von daher für den Einbezug
  • 14 - einer Liegenschaft in der ersten Phase des zweistufigen Beitragsverfah- rens ein gewisser wirtschaftlicher Sondervorteil zugunsten des jeweils be- troffenen Grundeigentümers erkennbar sein. Schweigen sich das KRG sowie die KRVO selbst zwar darüber aus, nach welchen Kriterien der Einbezug einer Parzelle ins Beitragsgebiet zu erfolgen hat, darf nach dem Gesagten und im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Ver- waltungsgerichtes dennoch gesagt werden, dass sich der Einbezug einer Parzelle ins Beitragsgebiet erst rechtfertigt, wenn das Kriterium eines wirtschaftlichen Sondervorteils zugunsten der betroffenen Parzellenei- gentümer bejaht werden kann (so bereits VGE 145/82). In Präzisierung dieser Rechtsprechung wurde von der Praxis alsdann gefordert, dass ein solcher − wenn auch nur geringer − wirtschaftlicher Sondervorteil schon beim Einleitungsbeschluss durch die Behörde konkretisiert und begründet werden müsse; damit sollte verhindert werden, dass ein Grundstück nur rein vorsorglich ins Beizugsgebiet eines Beitragsverfahrens mit einbezo- gen wird. E contrario gilt, dass es für die Festlegung des Beitragsgebietes nicht darauf ankommen kann, welche Parzelle den hauptsächlichen Son- dernutzen an einem neuen Erschliessungswerk hat. Entscheidend ist vielmehr, welche Parzellen im Sinne des eben Dargelegten einen wirt- schaftlichen Sondervorteil aus dem Werk erfahren. Praxisgemäss ist ein wirtschaftlicher Sondervorteil, der den Einbezug ins Beitragsgebiet recht- fertigt, hinsichtlich all jener Parzellen zu erblicken, welche über das sa- nierte Erschliessungswerk erschlossen werden und durch die Sanierung desselben eine Verbesserung der bestehenden Zufahrt erhalten. Dane- ben ist ein Sondervorteil auch bereits dann zu bejahen, wenn durch die Sanierung eine zusätzliche bzw. verbesserte Erschliessungsmöglichkeit geschaffen wird (PVG 2004 Nr. 28, 1993 Nr. 50, 1985 Nr. 59, 1984 Nr. 63; VGU A 07 49 vom 22. Januar 2008 E.3c).

  • 15 - c)Nach konstanter Rechtsprechung wird einer Gemeinde bei der Festle- gung des Beitragsgebietes regelmässig ein relativ erheblicher Beurtei- lungs- und Ermessensspielraum eingeräumt. Dieser findet seine Grenzen jedoch in den Grundsätzen des Willkürverbots von Art. 9 BV sowie des Gleichbehandlungsgebotes von Art. 8 BV. Ein Verstoss gegen das ver- fassungsrechtliche Gleichheitsgebot liegt dann vor, wenn rechtliche Un- terscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund ersicht- lich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die sich auf- grund der Verhältnisse geradezu aufdrängen würden, d.h., wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt wird, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (vgl. BGE I 1 E.4.2 mit weiteren Hin- weisen). Bei der Prüfung einer gewählten Lösung wird Willkür nicht schon dann bejaht, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensicht- lich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; Willkür liegt dabei nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, son- dern das Ergebnis unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichtes 2C_88/2014 vom 29. Januar 2014 E.2.3 mit weiteren Hinweisen).

  1. a)Ein wirtschaftlicher Sondervorteil im Sinne der vorstehenden Erwägung, der den Einbezug ins Beitragsgebiet rechtfertigt, ist vorliegend unzweifel- haft hinsichtlich sämtlicher Parzellen im Eigentum der Beschwerdeführer zu erblicken. Wie sich den bei den Akten liegenden Plänen unschwer ent- nehmen lässt, werden die Parzellen der Beschwerdeführer allesamt über den Y._____ erschlossen, und sie nutzen diesen auch allesamt als Zu- fahrt bzw. Zugang zu ihren Liegenschaften. Folglich erfahren sämtliche
  • 16 - Beschwerdeführer aus der 1. Sanierungsetappe des Y._____ eine Ver- besserung der Erschliessungssituation ihrer Parzellen, weshalb der dar- aus resultierende wirtschaftliche Sondervorteil den Beizug ihrer Parzellen ins Beitragsgebiet ohne Weiteres zu rechtfertigen vermag. Gegenteiliges wird von den Beschwerdeführern denn auch nicht geltend gemacht. b)Da die 1. Etappe der Sanierung des Y._____ jedoch erst kurz vor der ers- ten markanten Rechtskurve ab der Elektrizitätswerk-Verteilzentrale Y._____ beginnt, kommt eine Ausdehnung des Beitragsgebietes auf die Grundstücke der beigeladenen Eigentümer der Parzellen 20443 (G.), 20118 (J. AG) und 20437 (E._____ AG), welche alle- samt unterhalb des die 1. Etappe der Sanierung betreffenden Strassen- abschnitts des Y._____ liegen, von vornherein nicht in Betracht. Die Be- schwerdeführer verkennen, dass sich ein Einbezug der erwähnten, im Ei- gentum der Beigeladenen stehenden Parzellen in dieses Beitragsverfah- ren unter der Optik des wirtschaftlichen Sondervorteils nicht rechtfertigen liesse, zumal diese Parzellen über den untersten Teil des Y., der von der 1. Etappe der Sanierungsarbeiten nicht betroffen ist, längst voll erschlossen sind. Folglich besteht kein Anlass, die erwähnten Parzellen der Beigeladenen ins Beitragsgebiet einzubeziehen. c)Soweit die Beschwerdeführer eine Ausdehnung des Beitragsgebietes auf die im Eigentum der F. stehende Parzelle 20447 verlangen, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Einerseits biegt die Einfahrt bzw. die über den Bergbach führende Brücke zur Parzelle 20447 bereits rund zehn Meter vor Beginn des im Rahmen der 1. Etappe sanierten Teils des Y._____ links ab. Folglich liegt aber auch die Zufahrt zur Parzelle 20447 − wie die Parzellen der übrigen Beigeladenen (vgl. vorstehend E.6b) − un- terhalb des die 1. Etappe der Sanierung betreffenden Strassenabschnitts. Anderseits grenzt die Parzelle 20447 auch nicht direkt an den Y._____

  • 17 - an, sondern wird im Bereich des im Rahmen der 1. Etappe sanierten Ab- schnitts des Y._____ vom Bergbach von der Parzelle 20125 abgegrenzt. Wohl mag es richtig sein, dass auch die F._____ als Eigentümerin der Parzelle 20447 in gewisser Weise von der 1. Etappe der Sanierung des Y._____ einen Nutzen zieht. So wurde anlässlich des am 9. April 2014 vor Ort durchgeführten Augenscheins von den Beschwerdeführern insbe- sondere geltend gemacht, die Fahrzeuge der F._____ seien zumindest zeitweise im Bereich der im Rahmen der 1. Etappe bereits sanierten mar- kanten Rechtskurve des Y._____ parkiert. Diese Parkplätze befinden sich aber auf der Parzelle 20125, welche im Eigentum der politischen Ge- meinde X._____ steht. Grundsätzlich hat die F._____ somit gar kein Recht, ihre Fahrzeuge dort zu parkieren. Für eine Ausdehnung des Bei- tragsgebietes auf die im Eigentum der F._____ stehende Parzelle 20447 besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass. d)Ebenso nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführern, wenn sie die Ausdehnung des Beitragsgebietes auf die „Besitzer der Skiabfahrt“ bean- tragen. Zwar führen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift zu Recht aus, dass anlässlich der 1. Etappe der Sanierungsarbeiten am Y._____ auch die unterhalb Y._____ durchführende Skiabfahrt ausge- bessert und aufgeschüttet wurde. Die entsprechenden Ausbesserungs- und Aufschüttungsarbeiten wurden von der H._____ AG in ihrer Stellung- nahme ans Gericht vom 15. Januar 2014 denn auch explizit bestätigt. Darin wurde ausgeführt, dass die baulichen Verbesserungen der Skipiste im Bereich der Parzelle 21228 erfolgt seien. Eigentümerin dieser Parzelle ist indes nicht die H._____ AG, sondern sind verschiedene Stockwerkei- gentümer. Anlässlich der von den Beschwerdeführern erwähnten Aus- besserungs- und Aufschüttungsarbeiten an der unterhalb des Y._____ durchführenden Skipiste auf der Parzelle 21228 wurde sodann lediglich Humus von der Baustelle beim Y._____ bezogen. Dies führt für die An-

  • 18 - wohner und heutigen Beschwerdeführer indes − wie bereits die H._____ AG in der erwähnten Stellungnahme zu Recht ausführte − höchstens zu einer Minderung der Abfuhrkosten, keinesfalls aber zu Mehrkosten, wel- che von den Beschwerdeführern im Rahmen des Kostenverteilers über- nommen werden müssten. Im Übrigen ist der H._____ AG als Betreiberin der Skipisten durch die Sanierung des Y._____ − obwohl die Skipiste den Y._____ im Bereich der markanten Rechtskurve kreuzt − auch kein Vorteil erwachsen, ist doch die Qualität und die Beschaffenheit einer Strasse für die in den Wintermonaten darüber führende Skipiste vollkommen bedeu- tungslos. Folglich erweist sich auch die von den Beschwerdeführern be- antragte Ausdehnung des Beitragsgebietes auf die „Besitzer der Skipiste“ als unbegründet. e)Gleiches gilt für den beschwerdeführerischen Antrag auf Ausdehnung des Beitragsgebietes auf den Fremdenverkehrsverein als „Betreiber“ des über den Y._____ führenden Wanderwegs. Wie die Beschwerdegegnerin be- reits in den angefochtenen Einspracheentscheiden und auch in ihrer Ver- nehmlassung vom 26. August 2013 zu Recht ausführte, dürfte die zusätz- liche Belastung des Y._____ durch Fussgänger und Wanderer marginal sein und somit nicht ins Gewicht fallen. Da die Tourismusinteressenz un- ter anderem aufgrund der Tatsache, dass der Y._____ auch als öffentli- cher Wanderweg benutzt wird, mit 40 % öffentlichem Interessenanteil überdies bereits 10 % über dem Wert liegt, welcher in Art. 63 Abs. 2 KRG von Gesetzes wegen für die Feinerschliessung maximal vorgesehen ist, besteht auch für eine Ausdehnung des Beitragsgebiets auf den Fremden- verkehrsverein als „Betreiber“ des Wanderweges kein Anlass. f)Anlässlich des Augenscheins vom 9. April 2014 vor Ort äusserten die Be- schwerdeführer sodann ihr Unverständnis darüber, dass die Parzelle 20125 nicht in das Beitragsgebiet aufgenommen wurde, obwohl die ent-

  • 19 - sprechende Parzelle vom Bauprojekt der 1. Sanierungsetappe des Y._____ ebenfalls erfasst sei. Wie vorstehend bereits erläutert rechtfertigt sich der Einbezug einer Parzelle ins Beitragsgebiet, wenn das Kriterium eines wirtschaftlichen Sondervorteils zugunsten der betroffenen Parzel- leneigentümer zu bejahen ist (vgl. vorstehend E.5b). Ein wirtschaftlicher Sondervorteil, der den Einbezug ins Beitragsgebiet rechtfertigt, ist hin- sichtlich all jener Parzellen zu erblicken, welche über das sanierte Er- schliessungswerk erschlossen werden und durch die Sanierung dessel- ben eine Verbesserung der bestehenden Zufahrt erhalten. Daneben ist ein Sondervorteil auch bereits dann zu bejahen, wenn durch die Sanie- rung eine zusätzliche bzw. verbesserte Erschliessungsmöglichkeit ge- schaffen wird (PVG 2004 Nr. 28 E.3c). Vor diesem Hintergrund ist vorlie- gend in der Tat nicht einzusehen, warum die Parzelle 20125, welche un- streitig über den Y._____ erschlossen wird und durch die Sanierung des- selben eine Verbesserung der bestehenden Zufahrt erhält, nicht in das Beitragsgebiet aufgenommen wurde, zumal rund die Hälfte des von der 1. Sanierungsetappe betroffenen Strassenabschnitts des Y._____ auf der Parzelle 20125 liegt und damit der wirtschaftliche Sondervorteil zugunsten der Parzelle 20125 offenkundig zu bejahen ist. An diesem Ergebnis ver- mag die Tatsache, dass es sich bei der Parzelle 20125 um eine im Eigen- tum der Beschwerdegegnerin stehende Parzelle handelt, nichts zu än- dern. Denn für den Einbezug einer Parzelle ins Beitragsgebiet darf es keine Rolle spielen, ob diese im Eigentum von Privaten oder der Gemein- de steht. Wenn der Zweck einer öffentlichen Anlage − wie dies vorliegend offenkundig der Fall ist − einzig in der verbesserten Erschliessung eines Gebietes liegt, und die Gemeinde in diesem Gebiet Eigentümerin einer oder mehrerer Parzellen ist, so ist nicht ersichtlich, warum diese im Ge- gensatz zu Parzellen privater Grundeigentümer nicht in das Beitragsge- biet aufgenommen werden sollten. Jedenfalls geht es nicht an, eine von einem sanierten Erschliessungswerk direkt profitierende Parzelle nur

  • 20 - deshalb nicht in das Beitragsgebiet aufzunehmen, bloss weil es sich um eine Parzelle im Eigentum der Gemeinde handelt. Daran vermag schliesslich auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend die öffentliche Interessenz von den gesetzlich in Art. 63 Abs. 2 KRG ma- ximal vorgesehenen 30 % für Feinerschliessungen auf 40 % erhöht hat, nichts zu ändern. Denn eine Erhöhung der öffentlichen Interessenz zeigt lediglich, dass an der Erschliessungsanlage ein öffentliches Interesse be- steht (vgl. Art. 62 Abs. 1 KRG). Wenn darüber hinaus aber auch das Kri- terium eines wirtschaftlichen Sondervorteils zugunsten der betroffenen Parzelleneigentümer, vorliegend der Beschwerdegegnerin, gegeben ist, rechtfertigt sich auch der Einbezug der entsprechenden Parzelle ins Bei- tragsgebiet, auch wenn es sich dabei um eine im Eigentum der Gemeinde stehende Parzelle handelt. Somit erweist sich die beantragte Ausdehnung des Beitragsgebietes auf die im Eigentum der Beschwerdegegnerin ste- hende Parzelle 20125 als begründet, was zur Gutheissung der Be- schwerde in diesem Punkt führt. In der Phase des Kostenverteilers wird es dann Sache der Beschwerdegegnerin sein, die Höhe des Sondervor- teils der Parzelle 20125 sachgerecht festzulegen.

  1. a)Schliesslich wenden die Beschwerdeführer hauptsächlich ein, dass die Beschwerdegegnerin ihnen in die für die Berechnung der mutmasslichen Werkkosten vorhandenen Offertakten keine Einsicht gewährt habe und dass für den Strassenbau und die Sanierung der Werkleitungen je nur ei- ne Offerte sowohl bau- als auch werkseits eingeholt worden sei. b)Dabei verkennen die Beschwerdeführer indes, dass die beiden Offerten für die Sanierung Y._____ mit Strassenentwässerung und die Werklei- tungssanierung vor allem dem Kreditbeschluss der Gemeindeversamm- lung vom 22. Juni 2012 dienten und nur indirekt dem vorliegend zur Dis- kussion stehenden Einleitungsbeschluss des Beitragsverfahrens. Denn
  • 21 - die ungefähren Kosten des öffentlichen Bauwerks werden den betroffe- nen Grundeigentümern in der ersten Phase des Beitragsverfahrens (= Einleitungsphase) − wenn überhaupt − nur orientierungshalber zur Kenntnis gebracht. Erst in einer zweiten, von der ersten klar zu unter- scheidenden Phase (= Phase des Kostenverteilers), erarbeitet die Ge- meinde schliesslich nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlus- ses und Abnahme des Werkes den Kostenverteiler. Dieser wird sodann auch nicht aufgrund der eingeholten Offerten, sondern anhand der tatsächlichen Abschlussrechnungen der beteiligten Unternehmungen er- stellt. Vor diesem Hintergrund stand den Beschwerdeführern in der vorlie- gend zu beurteilenden Einleitungsphase einerseits aber gar kein direktes Einsichtsrecht in die Offerten zu. Anderseits werden die Beschwerdefüh- rer ein Einsichtsrecht bezüglich der tatsächlichen Abschlussrechnungen aber in der zweiten Phase haben, was ihnen anlässlich des Augenscheins vom 9. April 2014 von der Beschwerdegegnerin auch explizit zugesichert wurde. Überdies betrifft der Einwand der Beschwerdeführer bezüglich Ausscheidung innerhalb der Offerte der Baufirma zwischen Teil Strasse einschliesslich Strassenentwässerung und Teil Werkleitungen die erst in der zweiten Phase zur Diskussion stehende Baumeisterrechnung. Somit kann diesbezüglich zurzeit keine Rechtsverletzung vorliegen. Es kann einzig darauf hingewiesen werden, dass dannzumal diese Ausscheidung zwischen der Strassensanierung Y._____ einschliesslich der Entwässe- rung des Strassenkörpers und der Werkleitungssanierung von der Be- schwerdegegnerin tatsächlich vorzunehmen sein wird und durch die be- troffenen Eigentümer mit den ordentlichen Rechtsmitteln wenn nötig auch angefochten werden kann. 8.Abschliessend sei noch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht den noch im kommuna- len Einspracheverfahren erhobenen Antrag auf Erhöhung der öffentlichen

  • 22 - Interessenz von 40 auf 70 % nicht mehr explizit gestellt haben. Nachdem dieser Antrag im Einspracheverfahren aber hauptsächlich mit der angebli- chen Vermischung der Strassensanierung mit der Werkleitungssanierung begründet wurde und im vorliegenden Verfahren aufgezeigt werden konn- te, dass in der Phase des Kostenverteilers die Ausscheidung zwischen der Strassensanierung (einschliesslich der Entwässerung des Strassen- körpers) und der Werkleitungssanierung von der Beschwerdegegnerin ef- fektiv noch vorzunehmen sein wird, und die Beschwerdegegnerin über- dies den Anteil der öffentlichen Interessenz aufgrund der Tatsache, dass der Y._____ in grossen zeitlichen Intervallen als Transportweg für ge- schlagenes Holz und übers Jahr auch als öffentlicher Wanderweg benutzt wird, gegenüber dem gesetzlich in Art. 63 Abs. 2 KRG vorgesehenen Richtwert für den Gemeindeanteil (30 - 0 %) bereits um 10 % auf 40 % erhöht hat, erwiese sich ein solcher Antrag ohnehin als unbegründet und wäre abzuweisen.

  1. a)Zusammenfassend erweisen sich die angefochtenen Einspracheent- scheide hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin festgelegten Bei- tragsgebietes betreffend Sanierung Y._____, 1. Etappe, als nicht Rech- tens, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerden führt. Die ange- fochtenen Einspracheentscheide sind insoweit aufzuheben und das fest- gelegte Beitragsgebiet ist durch die Beschwerdegegnerin unter Einbezug der Parzelle 20125 zu ergänzen. Im Übrigen erweisen sich die Beschwer- den als unbegründet und sind abzuweisen. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu zwei Dritteln zulasten der solidarisch haftenden Beschwerdeführer und zu einem Drittel zulasten der Beschwerdegegne- rin. Eine Parteientschädigung steht den teilweise obsiegenden Beschwer- deführern nicht zu, da sie nicht anwaltlich vertreten sind (Art. 78 Abs. 1
  • 23 - VRG). Ebenfalls entfällt nach Art. 78 Abs. 2 VRG eine Parteientschädi- gung an die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin, da diese − wenn überhaupt − lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtenen Ein- spracheentscheide insoweit aufgehoben, als das festgelegte Beitragsge- biet betreffend Sanierung Y., 1. Etappe, durch die Gemeinde X. unter Einbezug der Parzelle 20125 zu ergänzen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.3‘000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.687.-- zusammenFr.3'687.-- gehen zu zwei Dritteln zulasten der Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung und zu einem Drittel zulasten der Gemeinde X._____. Die ent- sprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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Gerichtsentscheide

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Entscheidungsdatum
03.06.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026