VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 13 36 4. Kammer bestehend aus Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Stecher und Präsident Meisser, Aktuar Simmen URTEIL vom 7. Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, und Gemeinde X., Beschwerdegegnerinnen betreffend Kantons- und Gemeindesteuer (Revision)
2 - 1.A., geboren 1960, wohnhaft in Y. und teilzeitlich als Hauswart tätig, bezieht eine halbe Invalidenrente aufgrund einer psychischen Er- krankung. Am 26. August 2008 erwarb er von seiner Halbschwester die Liegenschaft 3606 im damaligen Brandgebiet in X._____ im Rahmen ei- ner gemischten Schenkung des Baulandes mit der Übernahme der darauf lastenden Hypothek von Fr. 180‘000.-- (entgeltlicher Teil) und eines Schenkungsanteils von Fr. 247‘100.-- (totaler Wert Fr. 427‘100.--). In den Jahren 2008 und 2009 liess er auf dem erwähnten Grundstück ein Mehr- familienhaus mit vier Wohnungen und zehn Parkplätzen in der unterirdi- schen Autoeinstellhalle erstellen. Drei Wohnungen verkaufte er, während eine 3.5-Zimmerwohnung zurückbehalten und seiner in X._____ lebenden Mutter vermietet wurde. Nachdem A._____ für das Jahr 2009 auch nach entsprechender Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatte, wurde ihm durch die kantonale Steuerverwaltung am 8. August 2011 mit Andro- hung einer Ermessenstaxation, falls die verlangten Unterlagen nicht innert acht Tagen nachgereicht würden, eine Busse von Fr. 300.-- auferlegt. Nachdem wieder weder Steuererklärung noch dazu gehörende Unterla- gen nachgereicht wurden, veranlagte die kantonale Steuerverwaltung A._____ am 1. September 2011 für die Kantonssteuer 2009 ermessens- weise mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 820‘000.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 150‘000.--, was eine Kantonssteuer von Fr. 90‘377.-- ergab. Aufgrund der gleichen Grundannahmen resultierten kommunale Steuern 2009 für die Wohnortsgemeinde Y._____ von Fr. 7‘269.-- und für die Baugemeinde X._____ von Fr. 85‘885.-- sowie für die direkte Bundessteuer 2009 von Fr. 94‘530.--. 2.Mit E-Mail vom 27. Januar 2012 erkundigte sich A._____ bei der kantona- len Steuerverwaltung um eine Neubeurteilung seines Falls, nachdem er durch die zur Diskussion stehende Überbauung in X._____ an den Rand seiner psychischen Fähigkeiten gebracht worden sei. Die kantonale Steu-
3 - erverwaltung machte ihn am 3. Februar 2012 telefonisch auf die Rechts- kraft der beanstandeten Steuerveranlagungen 2009 und auf die verblei- benden Möglichkeiten eines Revisions- oder eines Erlassgesuchs auf- merksam. Mit Schreiben vom 14. Februar 2012 reichte A._____ das Ge- such um Steuererlass aller für das Jahr 2009 veranlagten Steuern mit dem entsprechenden ausgefüllten Formular ein. Nachdem darauf Privat- schulden von insgesamt Fr. 270‘000.-- aufgeführt waren, forderte die kan- tonale Steuerverwaltung A._____ mit Schreiben vom 23. Februar 2012 auf, ihr eine mindestens teilweise Verzichtserklärung der Gläubigerin ein- zureichen, welche ihr schliesslich am 30. April 2012 per Mail und am
6 - 4.In ihren Vernehmlassungen zu beiden erwähnten Eingaben des Be- schwerdeführers beantragte die kantonale Steuerverwaltung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten sei. Ihre Revisionsentscheide könnten in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern gemäss Art. 142 Abs. 3 StG innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. Hingegen sei bezüglich der direkten Bundessteuer gemäss Art. 149 Abs. 3 DBG gegen die Abweisung eines Revisionsbegehrens das gleiche Rechtsmittel zu er- greifen, wie gegen die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid, mithin die Einsprache. Daher könne das Verwaltungsgericht lediglich be- züglich der Kantons- und Gemeindesteuern einen Entscheid fällen, während bezüglich direkte Bundessteuer die Beschwerdegegnerin zu entscheiden habe. Letzteres Verfahren sei indes bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichtes über die Kantons- und Gemeindesteuern sistiert worden. Zunächst liege eine Rechtsmittelkonkurrenz zwischen Fristwie- derherstellungs- und Revisionsgesuch vor. Bei einer solchen Konstellati- on sei zunächst über die Fristwiederherstellung zu entscheiden, da das Einhalten der Frist eine Prozessvoraussetzung sei. Gemäss Art. 124 Abs. 3 StG würden dafür die Vorschriften des VRG gelten. Nach Art. 10 Abs. 1 VRG könnten solche Fristen nur wiederhergestellt werden, wenn die Partei beweisen könne, dass ihr oder ihrem Vertreter die Einhaltung der Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich gewe- sen sei. Das entsprechende Gesuch sei gemäss Art. 10 Abs. 2 VRG in- nert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses zu stellen. Mit der Bestel- lung eines Rechtsvertreters Anfang Juli 2012 sei aber der Hinderungs- grund der angeblichen Handlungs- und Urteilsunfähigkeit spätestens weggefallen, sodass sich das Revisionsgesuch vom 7. September 2012 eindeutig als verspätet erweise. Sodann bilde vorliegend einzig ihr Nicht- eintretensentscheid vom 23. April 2013 Anfechtungsobjekt, weshalb auf die beschwerdeführerischen Anträge in den Ziff. 3 und 4 nicht eingetreten
7 - werden könne. Massgebend sei sowohl auf kantonaler als auch auf kom- munaler Stufe Art. 141 StG. Dessen Abs. 2 bestimme ausdrücklich und praxisgemäss, dass eine Revision ausser Betracht falle, wenn der Steu- erpflichtige bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen An- fechtungsverfahren hätte vorbringen können, was er als Revisionsgrund vorbringe. Im Zusammenhang mit Ermessensveranlagungen sei die bun- desgerichtliche Rechtsprechung zur zumutbaren Sorgfalt des Steuer- pflichtigen besonders streng. Das Mass der zumutbaren Sorgfalt könne zwar herabgesetzt sein, wenn der Steuerpflichtige an einer Geisteskrank- heit oder -schwäche leide. Die Urteilsfähigkeit werde nach Art. 16 ZGB von Gesetzes wegen vermutet. Es komme erst dann zu einer Umkehr der Beweislast, wenn die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als urteils- unfähig gelten müsse. Dabei gelte der Begriff der Urteilsfähigkeit in identi- scher Bedeutung im öffentlichen Recht wie im Steuerrecht (Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 2C_496/2008 vom 3. März 2009 E.3.3 f.). Gemäss den beigelegten Berichten des behandelnden Facharztes könne der Beschwerdeführer weder als urteils- noch als handlungsunfähig an- gesehen werden. Er habe allenfalls leichte Defizite in administrativen und buchhalterischen Belangen aufgewiesen. Ansonsten hätte er nicht in den Jahren 2008 und 2009 eine Überbauung in X._____ realisieren und sich um Möglichkeiten kümmern können, die hohen Steuern nicht bezahlen zu müssen. Trotz kleinerer psychischen Einschränkungen, welche sich auch gemäss Arztberichten in den Jahren ab 2007 gebessert hätten, wäre es ihm aber durchaus möglich gewesen, fristgerecht die verlangten Steu- ererklärungen einzureichen bzw. Einsprachen gegen die Ermessenstaxa- tionen zu erheben bzw. zumindest eine Drittperson damit zu beauftragen. Das Mass der zumutbaren Sorgfalt sei somit nicht herabgesetzt gewesen und der Gesuchsteller habe damit seine Sorgfaltspflicht verletzt. Sie sei
8 - somit zu Recht nicht auf sein Revisionsgesuch eingetreten, womit sich die Beschwerde als unbegründet erweise und abzuweisen sei. Auch das nachgereichte Schreiben der AHV-Ausgleichskasse vom
9 - chen Zeugnisse als untauglich betrachtet werden sollten, sei ein gerichtli- ches Gutachten zur Frage seiner Handlungs- und Urteilsunfähigkeit zu veranlassen. 6.Die Beschwerdegegnerin ergänzte in ihrer Duplik noch, dass der Be- schwerdeführer in der Lage und auch verpflichtet gewesen wäre, einen Vertreter in seinen Steuerangelegenheiten zu bestellen. Dadurch wäre es ihm möglich gewesen, fristgerecht die Steuererklärung einzureichen bzw. Einsprache gegen die Ermessenstaxationen erheben zu lassen. Durch die Unterlassung habe der Beschwerdeführer seine Sorgfaltspflicht ver- letzt, weshalb sie zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten sei. Spätestens anfangs Juli 2012 habe er einen Vertreter bestellt, der von der Möglichkeit einer Fristwiederherstellung habe wissen müssen. Überdies habe der Beschwerdeführer am 24. Mai 2010 seine Steuererklärung 2008 eingereicht, weshalb er gerade in jener Zeit eben in der Lage gewesen sei, seinen administrativ-steuerlichen Belangen nachzugehen. Dies habe er offensichtlich auch bezüglich seines Überbauungsvorhabens tun kön- nen. Zwischen Fristwiederherstellung und Revisionsgesuch bestehe sehr wohl eine Rechtsmittelkonkurrenz, weshalb sie schon wegen der verpass- ten Fristwiederherstellungsfrist von zehn Tagen nicht auf das Gesuch hät- te eintreten dürfen. Schliesslich sei zwischen der einfachen Wiedererwä- gung und einer Revision im Sinne von Art. 141 f. StG zu unterscheiden. Im Steuerrecht sei eine Wiedererwägung im Sinne eines Zurückkommens auf eine formell rechtskräftige Veranlagungsverfügung ausserhalb der form- und fristgebundenen Einsprache nur im Rahmen einer form- und fristgebundenen Revision möglich. Es handle sich dabei nämlich um eine lex specialis gegenüber den allgemeinen Bestimmungen gemäss VRG, weshalb Art. 24 VRG im Steuerrecht gar nicht anwendbar sei. An ihrer Beurteilung der eingereichten Zeugnisse halte sie fest. Die Einholung ei-
10 - nes weiteren gerichtlichen psychiatrischen Gutachtens habe auf die Beur- teilung des vorliegenden Falls keinen Einfluss. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie im angefochtenen Nichteintretensentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
12 - b)Gemäss Art. 141 Abs. 1 StG können rechtskräftige Veranlagungsverfü- gungen sowie Einsprache- und Beschwerdeentscheide auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel ent- deckt werden (lit. a), die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise Verfahrens- grundsätze verletzt hat (lit. b) oder ein Verbrechen oder Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (lit. c). Vorliegend fallen einzig die Revisionsgründe gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a und b StG in Be- tracht. Die Revision ist gemäss Art. 141 Abs. 2 StG ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordent- lichen Verfahren hätte geltend machen können, was er als Revisions- grund vorbringt. Bei Art. 141 Abs. 2 StG handelt es sich nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichtes um einen Nichteintretensgrund. Tatsa- chen und Beweismittel im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a StG sind somit nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dem betroffenen Steuerpflichtigen zur Zeit der Veranlagung noch nicht bekannt waren, bzw. nicht beige- bracht werden konnten. An die Sorgfalt des Steuerpflichtigen bei der Wahrung seiner Rechte im Veranlagungsverfahren sowie bei der Ab- klärung seiner eigenen Verhältnisse dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes einige Anforderungen gestellt werden. Es ist grundsätz- lich davon auszugehen, dass er seine eigenen finanziellen Verhältnisse kennt und dass er nach Erhalt der Veranlagungsverfügung diese über- prüft und allfällige Mängel rechtzeitig rügt (StE 1998 B97.11 Nr. 14). Die Revisionsmöglichkeit soll nicht die praktische Bedeutung der Rechtskraft von Steuerentscheiden aushöhlen, sondern nur in sachlich begründeten Ausnahmefällen eine nachträgliche Korrektur ermöglichen. Der Steuer- pflichtige, der die Revision beanspruchen will, muss nachweisen, dass es ihm trotz sorgfältiger Abklärung nicht möglich war, die in Frage stehende
13 - Tatsache schon im Veranlagungsverfahren vorzubringen. Die Revision ist also ausgeschlossen, wenn der Gesuchsteller den Revisionsgrund bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (KLAUS A. VALLENDER/MARTIN E. LOOSER, a.a.O., N. 24 zu Art. 147 DBG; PVG 1994 Nr. 57 mit weiteren Hinweisen). Für die Gültig- keit eines Revisionsgesuchs ist ausserdem erforderlich, dass dieses in- nert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens jedoch innert 10 Jahren seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids, ge- stellt wird (Art. 142 StG).
16 - Im ausführlicheren Arztbericht des gleichen Facharztes vom 25. Septem- ber 2012 (Bf-act. 7), welcher der Beschwerdegegnerin ebenfalls vorlag, führte dieser wörtlich folgendes aus: „Aus diesen Befunden und Berichten wird m.E. klar ersichtlich, dass [der Beschwerde- führer] an einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie erkrankte, sich auch dank günstiger sozialer Bedingungen gut davon erholen konnte, stets aber residuelle Störungen namentlich im formalen Gedankengang, aber auch im inhaltlichen Denken feststellbar blieben. Diese Störungen im inhaltlichen Denken lassen sich am ehesten als Autismus im klassischen Sinne von E. Bleuler verstehen, der dieser Krankheit den Na- men Schizophrenie gab und diesen Autismus, d.h. ein realitätsfernes Leben in eigener Gedankenwelt, als eine Kernstörung dieser Krankheit beschrieb.“ Diese Aussagen werden im Verwaltungsgerichtsverfahren mit einem noch detaillierteren Arztbericht des gleichen Facharztes vom 25. Mai 2013 (Bf- act. 8), wozu die Beschwerdegegnerin hat Stellung nehmen können, wie folgt präzisiert und verdeutlicht: „Psychiatrisch wurde offensichtlich, dass [der Beschwerdeführer] sich in Aufmerksam- keit, Auffassung und Streben ganz auf die konkreten, sachlich fassbaren Abläufe kon- zentrierte, damit ausgelastet und dadurch gedanklich darauf eingeengt war. Das Ziel, das geplante Bauvorhaben zu vollenden, dabei Schulden zu vermeiden und gegenüber anderen Interessenten verantwortlich zu handeln, stand ganz im Vordergrund. Damit war er bis an und über die Grenzen seiner Kapazitäten ausgelastet, bis zur mentalen und emotionalen Erschöpfung. Besonders wurde psychiatrisch auffällig, dass ihm nicht nur keine Energie und Kapazität mehr blieben, sich um steuerliche Angelegenheiten pflicht- gemäss zu kümmern, sondern [der Beschwerdeführer] bis heute keine angemessene Vorstellung davon hatte, dass nicht nur sein Kontostand, der bis zum Schluss meist ge- rade ausgeglichen gewesen sei und keinen Besitz oder Gewinn anzeigte, zu berücksich- tigen gewesen wäre, sondern eben die finanziellen Ein- und Ausgänge hätten buchhalte- risch erfasst und deklariert werden sollen. Da die Zahlen stets im Fluss waren und noch nichts abgeschlossen, verstand er nicht, welche Zahlen er in der Steuererklärung hätte aufführen sollen. [...] Zusammenfassend ist m.E. gut belegt und klar ersichtlich, dass [der Beschwerdeführer] seit 1990 an einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie, an einer Geistes- krankheit in juristischem Sinne, erkrankte; dass diese Krankheit trotz sehr guten Forts- chritten stets merklich blieb, mit bleibenden Störungen namentlich im formalen und in- haltlichen Denken und dass diese anhaltenden Störungen auch zu einer anhaltenden Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit, allgemein seiner Belastbarkeit führten. Insbeson- dere ist gut belegt, dass [der Beschwerdeführer] auf Grund seiner Geisteskrankheit, und
17 - verstärkt unter Belastungen, wie in den Jahren 2009 bis 2012, in diesem Zeitraum gera- de in administrativ-buchhalterischen Aufgaben und Steuererklärungen betreffend nicht fähig war, vernunftgemäss zu handeln. Gerade solche Aufgaben waren ihm wesens- fremd und nicht vernunft- und fachgemäss einsichtig. Deswegen war er nicht fähig, pflichtgemäss und mit angemessener Sorgfalt zu handeln. Somit war [der Beschwerde- führer] auf Grund seiner Geisteskrankheit in dem zu beurteilenden Zeitraum der Jahre 2009 bis 2012 in der zu beurteilenden Steuerangelegenheit nicht urteilsfähig.“ b)Die Beschwerdegegnerin erachtet die vorstehend zitierten Arztberichte des Facharztes Dr. med. B._____ schon deswegen als nicht relevant, weil sie vom Facharzt stammen, welcher den Beschwerdeführer bisher be- handelt hat. Es trifft zwar zu, dass den Berichten der behandelnden Ärzte praxisgemäss wohl eine, im Vergleich zu völlig unabhängigen Spezialis- ten, reduzierte Beweistauglichkeit zukommt (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 351 E.3b/cc, 124 I 170 E.4 mit Hinweisen). Dies kann jedoch nicht heissen, dass Arztberichte von Hausärzten deswegen unbeachtlich seien und nicht genügen würden, um beispielsweise eine Umkehr der Beweis- last bezüglich einer normalerweise anzunehmenden Urteilsfähigkeit zu einer im speziellen Fall eher vorliegenden ausnahmsweisen Urteilsun- fähigkeit zu rechtfertigen. Sodann wehrt sich die Beschwerdegegnerin auch gegen die Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens zur Frage der Handlungs- und Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers bei administrativen und steuerlichen Belangen für den Zeitraum 2009 bis 2012, da ein solches, nach ihrer Auffassung, auf die Beurteilung des vor- liegenden Falls ohnehin keinen Einfluss hätte. Wenn aber schon der Be- schwerdeführer seine anzunehmende Urteilsunfähigkeit mit zwei bzw. heute sogar drei Arztberichten zu beweisen vermag, kann das Gegenteil an sich nur noch durch ein Gegengutachten bewiesen werden. Schliess- lich führt die Beschwerdegegnerin aus, dass in den eingereichten Arztbe- richten des Facharztes Dr. med. B._____ nur eine sehr beschränkte Ein- schränkung der Urteilsfähigkeit festgestellt worden sei, welche den Be- schwerdeführer jedenfalls nicht daran gehindert habe, ihr beispielsweise am 24. Mai 2010 seine Steuererklärung 2008 einzureichen oder in der
18 - massgeblichen Zeitspanne zwischen dem Jahr 2008 und 2010 eine gan- ze Neuüberbauung in X._____ zu realisieren. Nachdem aber einerseits in den erwähnten Arztberichten auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin erwähnten Aspekte immer noch eine krankhaft be- dingte partielle Urteilsunfähigkeit - insbesondere bezüglich administrativer und buchhalterischer Arbeiten - bestätigt wird, erweisen sich die Schluss- folgerungen der Beschwerdegegnerin bereits vor diesem Hintergrund als unzutreffend. Anderseits vermag aber auch die Tatsache, dass der Be- schwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 24. Mai 2010 die Steuerer- klärung 2008 eingereicht hat, nichts an der Tatsache zu ändern, dass die erwähnten Arztberichte dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Geistes- krankheit eine zumindest partielle Urteilsunfähigkeit bezüglich administra- tiver und buchhalterischer Arbeiten während dem gesamten zu beurtei- lenden Zeitraum der Jahre 2009 bis 2012 attestieren. Vor diesem Hinter- grund war es dem Beschwerdeführer aber nicht möglich, die Steuerer- klärung des Jahres 2009 einzureichen. Vielmehr sind vorliegend infolge der ausgewiesenen psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, welche überdies immerhin zur Ausrichtung einer halben Rente durch die Invalidenversicherung bis heute geführt hat, weder die Voraussetzungen für eine Verletzung der Sorgfaltspflicht, noch eine massgebende Zurech- nungsfähigkeit des Beschwerdeführers als gegeben zu betrachten. Vor dem Hintergrund der bei den Akten liegenden Arztberichte von Dr. med. B._____ sowie den vorstehenden Ausführungen ist der Beschwerdeführer seiner allgemeinen Verfassung nach im Normallfall und mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig zu betrachten, was - wie gese- hen - zu einer Umkehr der Beweislast führt. Den Beweis des Gegenteils hat die Beschwerdegegnerin jedoch in keiner Weise erbracht. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin aber zu Unrecht nicht auf das beschwerdeführerische Revisionsgesuch vom 7. September 2012 einge- treten, dies zumal auch die 90-tägige Frist zur Einreichung des Revisi-
19 - onsgesuchs seit Entdeckung des Revisionsgrundes gemäss Art. 142 Abs. 1 StG offenkundig gewahrt ist. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet und ist gutzuheissen. Die Vorinstanz ist unter Aufhebung ihres angefochtenen Nichteintretensentscheids zu verpflichten, das Revi- sionsgesuch materiell zu behandeln. Hingegen kann auf die Anträge be- züglich Aufhebung der rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen 2009 und Neuveranlagung der entsprechenden Steuern - wie eingangs unter Erwägung 1b erläutert - nicht eingetreten werden, da über materielle Fra- gen zunächst die Beschwerdegegnerin im Revisionsverfahren zu ent- scheiden hat. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin, welche gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG überdies verpflichtet wird, dem obsie- genden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die durch den Rechts- streit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die mit der einge- reichten Honorarnote vom 22. Oktober 2013 geltend gemachte Parteien- tschädigung von Fr. 4‘968.-- (19 Arbeitsstunden à Fr. 240.-- zuzüglich Pauschalauslagen und 8 % MWST) erscheint dabei - mit Ausnahme der vor Zustellung des angefochtenen Nichteintretensentscheids vom